Obsah (16)
§ 3Art 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7Art. 35§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlL502 2108910-1 SpruchL502 2108910-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 25.11.2013 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der BF legte dabei als Beweismittel einen irakischen Personalausweis sowie einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung konnten keine Hinweise auf deren Verfälschung festgestellt werden. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen.
- Mit Schreiben der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung vom 29.01.2014 teilte der BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass es bei der Erstbefragung zu Verständigungsproblemen und daher auch zu unrichtigen Protokollierungen gekommen sei. Darüber hinaus legte er als weitere Beweismittel (jeweils in Kopie) vor: * Zertifikat über eine Sonderausbildung für Kraftfahrzeuge beim irakischen Heer vom 12.03.2009 * Gehaltsbestätigung der irakischen Armee ohne Name und Zeitangabe * Schreiben der irakischen Armee mit Name und Dienstnummer des BF vom 18.06.2008 (Passierschein) * Meldebestätigung der Familie sowie Ausweis des Vaters des BF Darüber hinaus bot der BF noch die Vorlage von selbstgedrehten Handyvideos und diversen Fotos vom Militärstützpunkt, an dem er gedient habe, an.
- Der BF wurde am 04.02.2015 beim BFA, Regionaldirektion Steiermark, einvernommen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl
G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2015 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2015 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den Spruchpunkt I des am 03.06.2015 zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz vom 17.06.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins des am 03.06.2015 zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz vom 17.06.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Als weiteres Beweismittel vorgelegt wurde, neben zwei bereits erstinstanzlich in Kopie beigebrachten Urkunden, ein Bericht aus der Zeitschrift "Die Welt" vom 25.05.
- Am 22.06.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.
- Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend und führte am 03.11.2016 eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsberaters durch.
- Als ergänzende länderkundliche Beweismittel wurden vom BVwG eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA sowie aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Irak ins Verfahren eingeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde in XXXX geboren, wo er auch ab 1993 die Schule besuchte. Im Anschluss daran arbeitete er in der KFZ-Werkstätte seines Vaters im Stadtteil XXXX , wo sich der ursprüngliche Wohnsitz der Herkunftsfamilie des BF befand, als Mechaniker. Der letzte Wohnsitz des BF befand sich in XXXX im Stadtteil XXXX in einem gemieteten Haus, wohin die Herkunftsfamilie des BF im Jahr 2006 im Zuge von konfessionell bedingten Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen und schiitischen Bevölkerungsteilen verzogen war. Die Eltern sowie drei Brüder und drei Schwestern des BF leben weiterhin im Irak.1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde in römisch 40 geboren, wo er auch ab 1993 die Schule besuchte. Im Anschluss daran arbeitete er in der KFZ-Werkstätte seines Vaters im Stadtteil römisch 40 , wo sich der ursprüngliche Wohnsitz der Herkunftsfamilie des BF befand, als Mechaniker. Der letzte Wohnsitz des BF befand sich in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 in einem gemieteten Haus, wohin die Herkunftsfamilie des BF im Jahr 2006 im Zuge von konfessionell bedingten Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen und schiitischen Bevölkerungsteilen verzogen war. Die Eltern sowie drei Brüder und drei Schwestern des BF leben weiterhin im Irak. Der BF reiste im November 2013 auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses ausgehend vom Flughafen XXXX auf dem Luftweg aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg in einem LKW versteckt auf illegale Weise nach Österreich, wo er am 25.11.2013 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF reiste im November 2013 auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses ausgehend vom Flughafen römisch 40 auf dem Luftweg aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg in einem LKW versteckt auf illegale Weise nach Österreich, wo er am 25.11.2013 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ist in Österreich jedoch noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Er bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich aktuell strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Beginnend mit 2008 diente der BF bis zu einem nicht genau feststellbaren Datum in der irakischen Armee und war dort im Großraum XXXX als Mechaniker für Armeefahrzeuge tätig. Es war aber weder feststellbar, dass der BF über seinen Einsatz als Mechaniker hinaus in Kampfeinsätze der Armee involviert war, noch auf welche Weise er seinen Dienst in der Armee quittierte.1.
- Beginnend mit 2008 diente der BF bis zu einem nicht genau feststellbaren Datum in der irakischen Armee und war dort im Großraum römisch 40 als Mechaniker für Armeefahrzeuge tätig. Es war aber weder feststellbar, dass der BF über seinen Einsatz als Mechaniker hinaus in Kampfeinsätze der Armee involviert war, noch auf welche Weise er seinen Dienst in der Armee quittierte. 1.3.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.1.3.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um römisch 40 sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum XXXX ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum römisch 40 ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. 1.3.
- Desertion aus der irakischen Armee unterliegt den Bestimmungen des irakischen Militärstrafgesetzes Nr. 19 aus 2007, in welchem sich in den §§ 33 bis 37 entsprechende Straftatbestände in Abhängigkeit von den jeweiligen Tatumständen finden. Die drohenden Sanktionen für unerlaubtes Entfernen aus dem bzw. längeres unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst reichen insoweit theoretisch bis zu fünfjährigen Haftstrafen, etwa bei Desertion ins Ausland. Im Übrigen gelten für den Beschuldigten "mildernde Umstände", sofern er Reue zeigt und sich stellt.1.3.
- Desertion aus der irakischen Armee unterliegt den Bestimmungen des irakischen Militärstrafgesetzes Nr. 19 aus 2007, in welchem sich in den Paragraphen 33 bis 37 entsprechende Straftatbestände in Abhängigkeit von den jeweiligen Tatumständen finden. Die drohenden Sanktionen für unerlaubtes Entfernen aus dem bzw. längeres unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst reichen insoweit theoretisch bis zu fünfjährigen Haftstrafen, etwa bei Desertion ins Ausland. Im Übrigen gelten für den Beschuldigten "mildernde Umstände", sofern er Reue zeigt und sich stellt. Im Hinblick auf die massenhafte Desertion von Angehörigen der irakischen Armee angesichts der aus Syrien in den Zentralirak eindringenden Milizen des IS in den Jahren 2013 und 2014 räumte die irakische Zentralregierung den Betroffenen die Möglichkeit der Amnestierung ein, sofern diese sich wieder zum Dienst melden, zumal die damalige Situation als "schwierige Umstände" qualifiziert wurden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten länderkundlichen Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die Beschwerdeführer betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
- Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der Sprachkenntnisse und der Vertrautheit des BF mit den Örtlichkeiten sowie der diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden und daher insoweit glaubhaften Angaben des BF in Verbindung mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Dokumente festgestellt werden. Die Feststellungen zum Lebenswandel und den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor der Ausreise sowie seit der Einreise nach Österreich bis dato resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen, in sich stimmigen und plausiblen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit den vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken. 2.3.
- Dass der BF beginnend mit 2008 als Mechaniker für Armeefahrzeuge in der irakischen Armee diente, war, ausgehend von seiner vorherigen beruflichen Laufbahn in der familiären KFZ-Werkstätte, nicht zuletzt im Lichte des Inhalts der von ihm dazu schon erstinstanzlich vorgelegten Urkunden (siehe oben) als glaubhaft anzusehen. Darüber hinaus hinterließ er diesbezüglich auch in seinem Aussageverhalten in der Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Mangels entsprechender Nachweise dafür sowie angesichts nur sehr vager persönlicher Aussagen dazu vor dem BVwG, was wiederum im Gegensatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme den Beginn dieser Tätigkeit betreffend stand, war allerdings nicht feststellbar, bis wann genau er diesen Dienst in der Armee verrichtete. Darüber hinaus widersprachen sich insoweit seine erstinstanzliche Aussage und seine Aussage vor dem BVwG dazu, als er vor dem BFA angegeben hatte, er habe genau am 01.10.2013 die Armee verlassen, während er in der Beschwerdeverhandlung angab, er sei "ca. einen Monat lang, eher kürzer" vor der Ausreise, die seiner Aussage nach genau am 14.11.2013 ausgehend vom Flughafen XXXX erfolgte, zu Hause bzw. bei Verwandten in XXXX gewesen.Mangels entsprechender Nachweise dafür sowie angesichts nur sehr vager persönlicher Aussagen dazu vor dem BVwG, was wiederum im Gegensatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme den Beginn dieser Tätigkeit betreffend stand, war allerdings nicht feststellbar, bis wann genau er diesen Dienst in der Armee verrichtete. Darüber hinaus widersprachen sich insoweit seine erstinstanzliche Aussage und seine Aussage vor dem BVwG dazu, als er vor dem BFA angegeben hatte, er habe genau am 01.10.2013 die Armee verlassen, während er in der Beschwerdeverhandlung angab, er sei "ca. einen Monat lang, eher kürzer" vor der Ausreise, die seiner Aussage nach genau am 14.11.2013 ausgehend vom Flughafen römisch 40 erfolgte, zu Hause bzw. bei Verwandten in römisch 40 gewesen. 2.3.
- Die negative Feststellung zur Frage der Involvierung des BF in Kampfeinsätze innerhalb der irakischen Armee resultierte ebenso aus seinen diesbezüglich nur sehr vagen, in sich widersprüchlichen und per se nicht plausiblen persönlichen Aussagen dazu. So hatte er in der Erstbefragung angegeben, er sei Mitglied einer "Anti-Terror-Einheit" der Armee gewesen, die "seit einigen Wochen" zum Ziel von "terroristischen Organisationen" geworden war, wobei "im letzten Monat bei einem Bombenanschlag auf den Armeeposten 20 Kollegen ums Leben gekommen" sowie "einige auch entführt oder zu Hause getötet worden" seien. Aus Angst um sein eigenes Leben sei er daher ausgereist. In einem vorbereitenden Schriftsatz vor seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er demgegenüber und erstmals dar, dass er "Techniker in der irakischen Armee" gewesen, jedoch zu einem "Anti-Terror-Einsatz in der Provinz Anbar eingeteilt" worden sei. Aus Angst vor einem Kampfeinsatz sei er jedoch desertiert und ausgereist. Diese Aussage wiederholte er sinngemäß auch in der – wenn auch per se nur kurzen – Einvernahme, variierte jedoch seinen Einsatzort insoweit, als dieser nicht in der Provinz Anbar, sondern "in der Nähe von Salahuddin" gelegen gewesen sei. Selbst wenn man dem BF zu Gute halten würde, dass er bei seiner Erstbefragung den Umstand, dass er jahrelang (bloß) als Mechaniker und nicht als Mitglied einer Kampfeinheit in der Armee gedient hatte, nicht genannt hat, da er dies im Hinblick auf seine Antragsgründe nicht für maßgeblich gehalten hat, wiewohl dies – auch im Lichte seiner Aussagen in der Beschwerdeverhandlung – der Fall gewesen war, so fällt dennoch ins Gewicht, dass er sich in der Erstbefragung noch als tatsächliches Mitglied einer "Anti-Terror-Einheit" bezeichnete, die darüber hinaus über Wochen hinweg zum Ziel vehementer Angriffe von – nicht näher definierten – "terroristischen Organisationen" geworden sei, wobei es innerhalb dieser Einheit auch zahlreiche Opfer gegeben habe, im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch demgegenüber in gänzlich anderer Form vorbrachte, dass er einer solchen Einheit bloß zugeteilt worden sei, einem tatsächlichen Einsatz aber durch seine Flucht entkommen habe können. Schon dieser gravierende Unterschied in der Darstellung des behaupteter Weise für die Flucht kausalen Geschehens warf maßgebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit desselben auf. Auffallend war zudem, dass er in einem Vergleich der beiden Aussagen auch seinen Einsatzort in geografischer Hinsicht unterschiedlich darstellte. Diesbezüglich vermeinte er nämlich in der Beschwerdeverhandlung, er sei in eine Garnison nach XXXX nördlich von XXXX verlegt worden, was nachvollziehbar machte, dass er, als er erstinstanzlich vorerst von " XXXX " gesprochen hatte, offenbar die Provinz Salah al-Din gemeint hatte, in der sich wiederum die nördlich von XXXX gelegene Stadt XXXX befindet, die ihrerseits jedenfalls aber nicht in der Nachbarprovinz Al Anbar liegt, die er in seinem vorbereitenden Schriftsatz an das BFA genannt hatte.Auffallend war zudem, dass er in einem Vergleich der beiden Aussagen auch seinen Einsatzort in geografischer Hinsicht unterschiedlich darstellte. Diesbezüglich vermeinte er nämlich in der Beschwerdeverhandlung, er sei in eine Garnison nach römisch 40 nördlich von römisch 40 verlegt worden, was nachvollziehbar machte, dass er, als er erstinstanzlich vorerst von " römisch 40 " gesprochen hatte, offenbar die Provinz Salah al-Din gemeint hatte, in der sich wiederum die nördlich von römisch 40 gelegene Stadt römisch 40 befindet, die ihrerseits jedenfalls aber nicht in der Nachbarprovinz Al Anbar liegt, die er in seinem vorbereitenden Schriftsatz an das BFA genannt hatte. In der mündlichen Verhandlung trug er im Gegensatz zu seiner erstinstanzlichen Aussage, als er lediglich von einem bevorstehenden Kampfeinsatz gesprochen hatte, aber vor allem vor, dass er eine Woche lang an vorderster Front im Kampf gegen Einheiten des Islamischen Staats (IS) im Einsatz gewesen sei, wobei es auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei, was miteinander nicht in Vereinbarung zu bringen war. Was darüber hinaus das in der Beschwerdeverhandlung im Einzelnen vorgetragene Geschehen im Zuge dieses angeblichen Fronteinsatzes angeht, so fiel nicht nur auf, dass er im Gegensatz zu seiner anfänglichen Darstellung in der Erstbefragung nunmehr von einem bloß einwöchigen Einsatz sprach, sondern dass auch seine Darstellung konkreter Kampfhandlungen realitätsfern und vage blieb. So vermochte er auf Nachfrage keine nachvollziehbare Schilderung der damaligen Örtlichkeiten sowie der Strukturen, der Ausstattung und der eventuellen Strategie seiner Einheit zu erstatten, was nicht zuletzt auch dazu in Widerspruch stand, dass er zuvor behauptet hatte, er habe einer sogen. "Anti-Terror-Einheit", also einer Art Elite- bzw. Spezialeinheit angehört, die sich über Wochen hinweg in einer verlustreichen Auseinandersetzung mit Mitgliedern einer "Terrororganisation" befunden habe. Im Lichte dieser Erwägungen war sohin dem BF auch nicht dahingehend zu folgen, dass er tatsächlich einer solchen Spezialeinheit angehörte und in diesem Rahmen in Kampfhandlungen verwickelt war. 2.3.
- Zuletzt vermochte der BF auch nicht glaubhaft darzustellen, dass er aus der Armee desertiert war bzw. auf welche Weise er den Dienst überhaupt quittierte. Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass sich der BF schon hinsichtlich des Zeitpunkts des Verlassens des Militärdienstes widersprochen hat. Vor dem BFA legte er nämlich dar, er habe am 01.10.2013 die Armee verlassen, während er in der Beschwerdeverhandlung angab, er sei "ca. einen Monat lang, eher kürzer" vor der Ausreise, die seiner Aussage nach genau am 14.11.2013 ausgehend vom Flughafen XXXX erfolgte, zu Hause bzw. bei Verwandten in XXXX gewesen.Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass sich der BF schon hinsichtlich des Zeitpunkts des Verlassens des Militärdienstes widersprochen hat. Vor dem BFA legte er nämlich dar, er habe am 01.10.2013 die Armee verlassen, während er in der Beschwerdeverhandlung angab, er sei "ca. einen Monat lang, eher kürzer" vor der Ausreise, die seiner Aussage nach genau am 14.11.2013 ausgehend vom Flughafen römisch 40 erfolgte, zu Hause bzw. bei Verwandten in römisch 40 gewesen. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme gab er zum genaueren Ablauf dessen nur an, er habe seinen Einsatzort an der Front einfach verlassen, indem er seine Ausrüstung zurückließ und sich nach Hause begab. Diese Darstellung wiederholte er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, wobei er ergänzte, er sei "zur Hauptstraße gegangen und per Autostopp nach XXXX gelangt", er habe im Übrigen Zivilkleidung getragen, die er "bei sich gehabt habe", er sei dabei auch von niemandem außer von seinen drei Kollegen, mit denen er seinen Dienst verrichtet habe, gesehen worden. Schon diese lapidare Darstellung des Ablaufs seiner "Desertion" mutete für das Gericht wenig plausibel an.In seiner erstinstanzlichen Einvernahme gab er zum genaueren Ablauf dessen nur an, er habe seinen Einsatzort an der Front einfach verlassen, indem er seine Ausrüstung zurückließ und sich nach Hause begab. Diese Darstellung wiederholte er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, wobei er ergänzte, er sei "zur Hauptstraße gegangen und per Autostopp nach römisch 40 gelangt", er habe im Übrigen Zivilkleidung getragen, die er "bei sich gehabt habe", er sei dabei auch von niemandem außer von seinen drei Kollegen, mit denen er seinen Dienst verrichtet habe, gesehen worden. Schon diese lapidare Darstellung des Ablaufs seiner "Desertion" mutete für das Gericht wenig plausibel an. Darüber hinaus legte er in seiner erstinstanzlichen Einvernahme dar, seine "Freunde" hätten ihn zu Hause angerufen und ihn gewarnt, dass er dort nicht bleiben solle, weil er wohl gesucht werden würde. Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt führte er dies so aus, dass ihn seine drei Frontkollegen angerufen und ihm erzählt hätten, dass sie seine Desertion melden mussten, nachdem er sich entfernt hatte, und ihnen dann ihr Kommandant mitgeteilt habe, dass dieser einen Bericht verfassen und er dann gesucht werde. Er habe sich "dann zum Flughafen begeben, ein Ticket gekauft und das Land verlassen". Auch diese Schilderung mutete angesichts ihrer mangelnden Substantiiertheit wiederum wenig plausibel an, insbesondere die Aussage, er habe sich "dann zum Flughafen begeben, ein Ticket gekauft und das Land verlassen". Dem BF wurde diesbezüglich aber auch vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er problemlos unter Verwendung seines Reisepasses, sohin unter seinem Namen die Ausreisekontrolle am Flughafen passieren konnte, wenn er doch wegen Desertion zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Diesem Vorhalt versuchte er zum einen nur sehr vage damit zu entgegnen, dass es im Irak nicht so strenge Kontrollen gebe, und zum anderen damit, dass insbesondere "in der kurzen Zeit zwischen der Erlassung eines Haftbefehls gegen ihn und der Übermittlung desselben an die Grenzkontrolle am Flughafen dieser Haftbefahl dort noch nicht bekannt geworden sei". Dieser Einwand war aber schon insofern nicht schlüssig, als er ja seinen jeweiligen Aussagen nach "ca. einen Monat lang" bzw. – ausgehend von seiner ursprünglichen Darstellung – etwa eineinhalb Monate lang in XXXX gewesen sei, sohin also über einen doch erheblichen Zeitraum hinweg, ehe er das Land verließ. Nicht zuletzt betonte er noch an Ende der mündlichen Verhandlung, dass sich sein Fall insofern von jenen der zahlreichen Deserteure aus der irakischen Armee in der Auseinanderersetzung mit dem IS in den Jahren 2013 und 2014 unterscheiden würde, als er sozusagen "als Einzeltäter" gesehen und daher in besonderem Maße belangt werden würde. Würde man diese Sichtweise des BF miteinbeziehen, würde aber gerade diese Besonderheit seines Falles eine problemlose legale Ausreise über den Flughafen mit weiteren Zweifeln belasten.Dem BF wurde diesbezüglich aber auch vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er problemlos unter Verwendung seines Reisepasses, sohin unter seinem Namen die Ausreisekontrolle am Flughafen passieren konnte, wenn er doch wegen Desertion zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Diesem Vorhalt versuchte er zum einen nur sehr vage damit zu entgegnen, dass es im Irak nicht so strenge Kontrollen gebe, und zum anderen damit, dass insbesondere "in der kurzen Zeit zwischen der Erlassung eines Haftbefehls gegen ihn und der Übermittlung desselben an die Grenzkontrolle am Flughafen dieser Haftbefahl dort noch nicht bekannt geworden sei". Dieser Einwand war aber schon insofern nicht schlüssig, als er ja seinen jeweiligen Aussagen nach "ca. einen Monat lang" bzw. – ausgehend von seiner ursprünglichen Darstellung – etwa eineinhalb Monate lang in römisch 40 gewesen sei, sohin also über einen doch erheblichen Zeitraum hinweg, ehe er das Land verließ. Nicht zuletzt betonte er noch an Ende der mündlichen Verhandlung, dass sich sein Fall insofern von jenen der zahlreichen Deserteure aus der irakischen Armee in der Auseinanderersetzung mit dem IS in den Jahren 2013 und 2014 unterscheiden würde, als er sozusagen "als Einzeltäter" gesehen und daher in besonderem Maße belangt werden würde. Würde man diese Sichtweise des BF miteinbeziehen, würde aber gerade diese Besonderheit seines Falles eine problemlose legale Ausreise über den Flughafen mit weiteren Zweifeln belasten. Das erkennende Gericht vermochte aus diesen Erwägungen auch nicht festzustellen, dass der BF tatsächlich desertiert war, vielmehr drängte sich die insgesamt plausiblere Annahme auf, dass er zwar über mehrere Jahre hinweg als Mechaniker in der irakischen Armee diente und dabei, wie er auf Nachfrage bestätigte, einen sehr guten Verdienst erzielte, um schließlich angesichts einer unsicherer werdenden allgemeinen Lage im Irak ausgehend von der sukzessiven Besetzung weiter Landesteile durch den IS vorsorglich seinen Herkunftsstaat verließ. 2.3.
- Soweit im von der oben genannten Hilfsorganisation verfassten vorbereitenden Schriftsatz an das BFA vom 29.01.2014 im Weiteren noch in den Raum gestellt wurde, dass dem BF im Irak Verfolgung durch den IS aufgrund seiner ehemaligen Armeezugehörigkeit drohe, ist festzuhalten, dass der BF selbst dies allenfalls in der Erstbefragung insoweit implizit angesprochen haben mag, als er vermeinte, dass seine Einheit von "terroristischen Organisationen" angegriffen worden sei, in seinen Aussagen vor dem BFA und dem BVwG ein solches Bedrohungsszenario aber gar nicht mehr erwähnte bzw. ausführte. Auch wäre dem erkennenden Gericht aufgrund seines Amtswissens nicht bekannt, dass es im Irak - jenseits der bewaffneten Konfrontation von Soldaten mit dem IS im Rahmen von konkreten Kampfeinsätzen – zu einer gezielten individuellen und landesweiten Verfolgung von einzelnen Militärangehörigen durch den IS käme, ebenso wie nicht erkennbar geworden wäre, weshalb gerade der BF angesichts seiner vormals unbedeutenden bzw. nicht herausgehobenen Stellung in der Armee zum Ziel einer solchen gezielten individuellen und landesweiten Verfolgung werden sollte. Eine ungezielte landesweite Verfolgung aller (ehemaligen) irakischen Militärangehörigen durch den IS wäre an sich schon angesichts der faktischen Unmöglichkeit eines solchen Unterfangens nicht nachvollziehbar. 2.4.
- Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen: * Institute for the Study of War (ISW), Situation Reports (October 29-31, 2016; October 26 – November 1, 2016; November 9-17,2016; December 21, 2016 – January 5, 2017; January 6-11,2017; * IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix (DTM), Round 60, December 2016; Im Hinblick auf die og. Berichte des ISW sowie die Informationen von IOM vom Dezember 2016, jeweils datierend aus dem Zeitraum nach der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2016, die dem BF daher nicht mehr im Rahmen eines Parteigehörs zur Kenntnis gebracht wurden, ist anzumerken, dass diese zum einen lediglich die schon zum Zeitpunkt der Verhandlung bestehende Lage weiter fort schrieben und zum anderen auch für die gg. Entscheidungsfindung keine unmittelbare Relevanz entfalteten, zumal diesen länderkundlichen Informationen auch keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen zu entnehmen gewesen wären, weshalb sie in dieser Form auch ohne weiteres Parteigehör der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. 2.4.
- Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur Frage der Folgen einer allfälligen Desertion basieren auf der dazu vom Gericht beigeschafften Anfragebeantwortung von ACCORD vom Juni 2016 an das BFA, die von der Website seiner Staatendokumentation abgerufen wurde. Deren Inhalt wurde im Wesentlichen mit dem BF in der mündlichen Verhandlung erörtert und ihm die Möglichkeit der mündlichen Stellungnahme gegeben. Der BF stimmte dabei mit der Einschätzung des Gerichtes zum Phänomen der Massendesertion von Armeeangehörigen vor dem IS überein, vermeinte aber, dass sich seine individuelle Situation schon angesichts des Zeitpunkts seiner Desertion davon unterscheide. Dazu ist festzuhalten, dass eine Desertion des BF in der von ihm behaupteten Form, wie oben dargelegt wurde, für das Gericht nicht feststellbar war. Insoweit war daher auch nicht erkennbar, dass der BF den Sanktionen des irakischen Militärstrafgesetzes unterworfen wäre. Darüber hinaus ist anzumerken, dass selbst für den – hier nur hypothetisch angenommenen Fall – eines Strafverfahrens gegen den BF wegen Desertion unter den behaupteten Umständen eine Asylrelevanz dieses Sachverhalts nicht gegeben wäre (vgl. die rechtliche Beurteilung unten).Darüber hinaus ist anzumerken, dass selbst für den – hier nur hypothetisch angenommenen Fall – eines Strafverfahrens gegen den BF wegen Desertion unter den behaupteten Umständen eine Asylrelevanz dieses Sachverhalts nicht gegeben wäre vergleiche die rechtliche Beurteilung unten). III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.
- Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er aus den von ihm im Verfahren behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Aus diesem Grunde war das Asylbegehren auch abzuweisen. 1.
- Im Übrigen wäre er selbst im Falle des Zutreffens der von ihm behaupteten Desertion aus der irakischen Armee schon aus rechtlichen Erwägungen keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr ausgesetzt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass grundsätzlich eine wegen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung nicht als Verfolgung iSd FlKonv zu qualifizieren ist (VwGH vom 30.11.1992, 92/01/0718; VwGH vom 27.07.1995, Zl. 94/19/1369). Der Judikatur des VwGH folgend gilt dies auch in jenen Fällen, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30.11.1992, 92/01/0789, betreffend Somalia; 92/01/0718, betreffend Äthiopien; 8.4.1992, 92/01/0243, 16.12.1992, 92/01/0734, und 17.2.1993, 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). Dementsprechend rechtfertige die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - sei es durch Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls, sei es durch Desertion - für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (vgl. insbesondere VwGH vom 22.04.1998, Zl. 97/01/0146 sowie vom
- Juni 1994, Zl. 93/01/0377, Slg. Nr. 14.089/A).Dies ergibt sich bereits daraus, dass grundsätzlich eine wegen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung nicht als Verfolgung iSd FlKonv zu qualifizieren ist (VwGH vom 30.11.1992, 92/01/0718; VwGH vom 27.07.1995, Zl. 94/19/1369). Der Judikatur des VwGH folgend gilt dies auch in jenen Fällen, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben vergleiche VwGH 30.11.1992, 92/01/0789, betreffend Somalia; 92/01/0718, betreffend Äthiopien; 8.4.1992, 92/01/0243, 16.12.1992, 92/01/0734, und 17.2.1993, 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). Dementsprechend rechtfertige die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - sei es durch Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls, sei es durch Desertion - für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht vergleiche insbesondere VwGH vom 22.04.1998, Zl. 97/01/0146 sowie vom
- Juni 1994, Zl. 93/01/0377, Slg. Nr. 14.089/A). Dass der BF alleine aus in seiner Person gelegenen Gründen, die etwa auf seine ethnische oder religiöse Zugehörigkeit oder seine politische Gesinnung zurückzuführen wären, zum Dienst in der Armee verpflichtet worden wäre oder bei einer Desertion strafrechtlich verfolgt werden würde, hat er nicht dargetan. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten länderkundlichen Informationen zeigten darüber hinaus auf, dass
Art. 35Abs.
1 Militärstrafgesetzt Nr. 19 lediglich ein Überlaufen zum Feind mit der Todesstrafe bedroht wäre und im Übrigen – je nach den vorliegenden Umständen – (nur) Freiheitsstrafen im Ausmaß von einem bis zu fünf Jahren drohen.Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten länderkundlichen Informationen zeigten darüber hinaus auf, dass
Artikel 35, Absatz eins, Militärstrafgesetzt Nr.
19 lediglich ein Überlaufen zum Feind mit der Todesstrafe bedroht wäre und im Übrigen – je nach den vorliegenden Umständen – (nur) Freiheitsstrafen im Ausmaß von einem bis zu fünf Jahren drohen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zwar die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zwar die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Dem Gericht wäre aber nicht bekannt und wurde dies auch vom BF nicht dargetan, dass der Dienst in der irakischen Armee mit dem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) wäre und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen (vgl. Putzer, Asylrecht², Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; 27.04.2011, 2008/23/0124; 25.03.2015, Ra 2014/20/0085).Dem Gericht wäre aber nicht bekannt und wurde dies auch vom BF nicht dargetan, dass der Dienst in der irakischen Armee mit dem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) wäre und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen vergleiche Putzer, Asylrecht², Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; 27.04.2011, 2008/23/0124; 25.03.2015, Ra 2014/20/0085). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafdrohungen bei Wehrdienstverweigerung, welche im Irak nicht als besonders verschärft angesehen werden können, lediglich dazu dienen würden, dass Einberufene erhöhtem Druck zur Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F GFK). Nur bei Vorliegen einer derartigen Vorgehensweise unter der weiteren Voraussetzung, dass einem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird, wären
der Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 29. Juni 1994, VwSlg. 14089 A/1994) die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl gegeben.Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafdrohungen bei Wehrdienstverweigerung, welche im Irak nicht als besonders verschärft angesehen werden können, lediglich dazu dienen würden, dass Einberufene erhöhtem Druck zur Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten vergleiche Artikel eins, Abschnitt F GFK). Nur bei Vorliegen einer derartigen Vorgehensweise unter der weiteren Voraussetzung, dass einem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird, wären
der Rechtsprechung vergleiche VwGH vom
- Juni 1994, VwSlg. 14089 A/1994) die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl gegeben. Im gegenständlichen Fall würde es sich daher selbst im Fall einer militärstrafrechtlichen Verfolgung des BF wegen Desertion um legitime Strafverfolgung und nicht um asylrelevante Verfolgung handeln.
- Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2108910.1.00