GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.
G wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
G befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 05.10.2017 erteilt.Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 05.10.2017 erteilt. Ab Seite 11 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden: XXXX Die belangte Behörde traf in den angefochtenen Bescheiden folgende Feststellungen:Ab Seite 11 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden: römisch 40 Die belangte Behörde traf in den angefochtenen Bescheiden folgende Feststellungen: "[ ] -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es ist glaubhaft, dass Sie Ihren Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen haben. Die weiteren von Ihnen vorgebrachten Beweggründe für die Ausreise wurden nicht glaubhaft gemacht. [ ]" Das BFA traf in den angefochtenen Bescheiden sodann Feststellungen zur Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid den Erstbeschwerdeführer betreffend Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Wie den Länderfeststellungen und auch Ihren Ausführungen zu entnehmen ist, ist die allgemeine Sicherheitslage in Ihrem Heimatland zurzeit äußerst angespannt, sodass glaubhaft ist, dass Sie aus diesem Grund Ihr Heimatland verlassen haben bzw. nun keine Rückkehr in Ihr Heimatland in Erwägung ziehen. Weiters führten Sie zur Begründung Ihres Ausreiseentschlusses aus, dass Sie seit etwa 2004 von der Al Mahdi-Miliz verfolgt würden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Sie von 2004 – 2007 für die amerikanischen Truppen gearbeitet hätten. Man habe Sie gezielt verfolgt und Sie 2005, als Sie gerade mit dem Auto unterwegs gewesen seien, zu töten versucht. Dabei sei an Ihrer Stelle Ihre Schwester ums Leben gekommen. 2013 habe man weiters Ihr Auto in die Luft gesprengt und 2014 Ihr Haus zerstört, sodass Sie sich gezwungen gesehen hätten, das Land zu verlassen. Dieser Behauptung, einer gezielten Verfolgung von Seiten der Al Mahdi-Armee ausgesetzt gewesen zu sein, kann jedoch kein Glauben geschenkt werden. Aus Ihren Ausführungen geht nämlich hervor, dass Sie für die amerikanischen Truppen bzw. die irakische Nationalarmee lediglich als Koch gearbeitet haben und nicht einmal ansatzweise über Kenntnisse über das militärische Umfeld verfügen. So konnten Sie beispielsweise keine konkrete Einheit nennen, die in der Kaserne, in der Sie als Koch beschäftigt waren, stationiert gewesen sein soll, sondern wussten lediglich, für wie viele Personen Sie kochen sollten. Sie selbst gaben klar zu verstehen, dass Sie sich "in solche Sachen", d.h. in militärische Angelegenheiten, auch gar nicht einmischen durften und dass Sie sich nie politisch engagiert haben, sodass klar zutage tritt, dass Sie damals lediglich für die Armee gearbeitet haben, um sich den Lebensunterhalt zu verdienen. Es ist daher auch nicht im Geringsten nachvollziehbar, wieso man Sie aufgrund dieser untergeordneten Tätigkeit ohne jede politische Komponente nun – 10 Jahre später – gezielt verfolgen sollte. Unterzieht man die von Ihnen vorgebrachten Verfolgungshandlungen einer eingehenderen Betrachtung, lässt sich auch daraus keinesfalls der Eindruck ableiten, dass Sie einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. 2005, als Sie von einem Wagen verfolgt worden sein sollen und während der Fahrt auf Sie Schüsse abgegeben worden sein sollen, durch die Ihre Schwester ums Leben gekommen sein soll, ist keinesfalls ersichtlich, wieso Sie davon ausgehen, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der Al Mahdi-Armee gehandelt haben soll. Folgt man Ihren Ausführungen, bemerkten Sie zunächst nämlich gar nicht, dass Ihre Schwester getroffen wurde und fuhren noch einige Zeit weiter, bis der andere Wagen nicht mehr in der Nähe war, sodass Sie offensichtlich keine Gelegenheit hatten festzustellen, wer in diesem anderen Wagen überhaupt gesessen sein soll. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um reine Mutmaßungen Ihrerseits handelt, dass man damals Sie treffen habe wollen und die Täter unter den Al Mahdi-Leuten zu finden seien. Gegen eine gezielte Verfolgung spricht auch, dass Sie ja noch bis 2007 weiterhin als Koch für die Armee arbeiteten und in dieser Zeit keine weiteren Vorfälle mehr zu berichten waren. Ohnedies ist das nächste Ereignis, auf das Sie sich bezogen, erst auf das Jahr 2013 datiert, als man Ihren Wagen in die Luft gesprengt haben soll. Dass in Bagdad von terroristischen Gruppierungen laufend Autobomben gelegt werden, ist eine aus den Medien hinlänglich bekannte Tatsache. Dass man Ihren Wagen jedoch gezielt ausgewählt haben soll, kann erneut nur als reine Mutmaßung Ihrerseits erachtet werden, da es dafür abgesehen von Ihrer Behauptung keinen weiteren Anhaltspunkt gibt. Im Übrigen boten Sie in diesem Zusammenhang an, der Behörde einen USB-Stick vorlegen zu können, auf dem in einem Video zu sehen sei, wie der Sprengsatz in einem anderen Wagen in derselben Straße vom Militär gezielt gesprengt werde. Diesem Video kommt jedoch für Ihr Vorbringen keinerlei Beweiskraft zu, da weder nachvollzogen werden kann, um wessen Wagen es sich in diesem Video handelt, noch hat dieser Vorfall – die Sprengung eines fremden Wagens – mit Ihrem Vorbringen etwas zu tun, sodass der USB-Stick nicht als Beweismittel herangezogen wurde. Auch die von Ihnen vorgelegten angeblichen Anzeigebestätigungen können nicht zur Bekräftigung Ihrer Angaben herangezogen werden, da Sie kein einziges dieser Dokumente im Original vorgelegt haben und diese lediglich handschriftlich verfasst sind, sodass kein Nachweis möglich ist, dass diese tatsächlich von einer Behörde ausgestellt wurden. Sogar wenn man davon ausgeht, dass Sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet haben, entkräftet dies zudem nicht die offensichtlichen Wissenslücken Ihrerseits, auf die im Weiteren noch genauer einzugehen sein wird. Der unmittelbare Auslöser für Ihren Ausreiseentschluss soll schließlich die Zerstörung Ihres Hauses gewesen sein. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Sie in diesem Zusammenhang auffällig widersprüchliche Angaben tätigten. Sie gaben nämlich zu Beginn der Einvernahme an, das Haus sei 2010 zerstört worden, später hingegen behaupteten Sie, dies sei 2014 der Fall gewesen. Auf den Vorhalt, warum Sie derart unterschiedliche Antworten geben, antworteten Sie lapidar, Sie hätten sich eben geirrt. Dies ist völlig abwegig, da Sie ja das Land aufgrund dieses Vorfalls im Jahr 2014 verlassen haben wollen, sodass keinesfalls nachvollzogen werden kann, dass Sie gerade diesen Vorfall zeitlich nicht einordnen können. Genau dies ist jedoch offensichtlich der Fall, da Sie auch außerstande waren, im Jahr 2014 ein genaueres Datum zu nennen oder dieses Ereignis anhand des Ausreisedatums zeitlich einzuordnen. Diesbezüglich zogen Sie sich auf die Bemerkung zurück, Ihnen sei eben so vieles widerfahren, deshalb könnten Sie dies nicht sagen. Zudem ist Ihren Angaben zu entnehmen, dass Sie von der Zerstörung des Hauses lediglich per SMS erfahren haben sollen und anschließend ohne sich zu vergewissern, ob dies tatsächlich zutrifft, ausgereist sein sollen. Auch dies ist nicht plausibel, da wohl davon auszugehen ist, dass man sich nach Erhalt einer solchen Nachricht entweder persönlich vor Ort davon überzeugt, dass die eigene Bleibe tatsächlich zerstört wurde, oder zumindest telefonisch Kontakt zu den Nachbarn aufnimmt, um sich zu erkundigen, was konkret passiert ist. Nichts dergleichen wurde jedoch von Ihnen berichtet. Da Sie über die angebliche Zerstörung des Hauses somit ausgesprochen widersprüchliche und lebensfremde Angaben machten, ist nicht glaubhaft, dass es diesen Vorfall tatsächlich gegeben hat. All diese Ereignisse führen Sie nun darauf zurück, dass die Al Mahdi-Armee Ihnen nach dem Leben trachte, weil Sie 10 Jahre zuvor für die Amerikaner gearbeitet hätten und nach dem Tod der Schwester die Täter auch angezeigt hätten. Dem ist jedoch ebenfalls nicht zu folgen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist nicht ersichtlich, wie Sie bei der Ermordung Ihrer Schwester wissen hätten sollen, wer die Täter waren, noch kann nachvollzogen werden, warum Sie die angebliche Sprengung Ihres Wagens auf dieselben Täter zurückführen. Bezeichnenderweise blieben Ihre Angaben über jene Personen, die Sie verfolgen sollen, ausgesprochen vage und substanzlos. Sie gaben an, es handle sich um "die, die mich umbringen wollen", das seien "die Schiiten", eine "Miliz namens Al Mahdi-Armee". Erst auf mehrfache Nachfrage nannten Sie zwei Namen. Obwohl Sie ergänzend hinzufügten, es handle sich um die Täter, die Ihre Schwester getötet hätten und die Sie angezeigt hätten, führten Sie aus, sonst nichts über diese zu wissen, was nicht nachvollziehbar ist, da Sie – wenn es damals ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegeben hätte – sehr wohl mehr über die Täter wissen müssten. Somit ergibt sich das Gesamtbild, dass Sie weder über Ihre angeblichen Widersacher konkrete Angaben machen können, noch plausibel machen konnten, dass die einzelnen Ereignisse, die Sie anführten, etwas mit einer konkreten Tätergruppe zu tun haben könnten und diese Ihnen gezielt nachstellen würde. Ihrem Vorbringen war daher zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Darüber hinaus führten Sie weiters aus, sich nie in der Politik engagiert zu haben und nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Auf die Frage, welche Befürchtungen Sie im Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland haben, gaben Sie an, Angst vor der Al Mahdi-Armee zu haben. Da Sie nicht glaubhaft gemacht haben, dass ein konkreter Konflikt mit der Al Mahdi-Armee überhaupt bestanden hat, ist auch im Falle der Rückkehr nicht davon auszugehen, dass Ihnen von dieser Seite eine persönlich gegen Sie gerichtete Verfolgung drohen würde. [ ]" 3. Gegen diese Bescheide wurden am 08.11.2016 gleichlautende Beschwerden erhoben, wobei zur Begründung unter anderem Folgendes ausgeführt wurde: "[ ] Der BF legte im Rahmen des Verfahrens mehrere Schriftstücke in arabischer Sprache vor. Die Behörde setzte sich nicht näher mit diesen angebotenen Beweismitteln auseinander und befragte auch den BF mit keiner Frage zu diesen Dokumenten. Ob die Dokumente vollständig übersetzt wurden ist unklar. Jedenfalls wurde ein USB-Stick mit Videos als Beweismaterial nicht entgegengenommen. Neben diesem Mangel stellt die unterlassene Konfrontation des Beschwerdeführers mit etwaigen Ergebnissen dieser Übersetzung eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör dar. [ ] 5) Die Behörde hat die vorgelegten Dokumente mit dem Argument nicht in die Beweiswürdigung aufgenommen, dass sie nicht im Original vorliegen würden und handschriftlich seien, wodurch kein Nachweis möglich sei, ob sie tatsächlich von einer Behörde ausgestellt seien. Ad 5) Die Behörde hätte weitere Ermittlungen tätigen müssen, anhand der Argumentation ist ersichtlich, dass sie die zahlreichen vorgelegten Dokumente nicht einmal einer Übersetzung, geschweige denn einer Überprüfung unterzogen hätte. Damit übersieht sie abermals, dass sie auch als Asylbehörde erster Instanz nach der Offizialmaxime
G handeln muss.Ad 5) Die Behörde hätte weitere Ermittlungen tätigen müssen, anhand der Argumentation ist ersichtlich, dass sie die zahlreichen vorgelegten Dokumente nicht einmal einer Übersetzung, geschweige denn einer Überprüfung unterzogen hätte. Damit übersieht sie abermals, dass sie auch als Asylbehörde erster Instanz nach der Offizialmaxime
Paragraph 67, AVG sowie Paragraph 18, Absatz eins, AsylG handeln muss. Einige der vorgelegten Dokumente, wie die Anzeigenbestätigung der Polizei sind mit Behördenstempeln versehen, die wohl auch für die belangte Behörde ersichtlich sein hätten müssen. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. An dieser Stelle muss der Vollständigkeit halber auch festgehalten werden, dass von den – vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten – Dokumenten von der belangten Behörde derart qualitativ schlechte und somit unleserliche Kopien angefertigt und zum Akt genommen wurden, dass eine Veranlassung einer Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich war. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war
GVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren – nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache – mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalten auseinander zu setzen haben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3,,
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen waren.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen waren. Zu Spruchteil B):
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2139629.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.