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{'item': 'L507 2139629-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 67§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 5§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlL507 2139629-1 SpruchL507 2139632-1/3E L507 2139629-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und stellten am 27.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.07.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 14.04.2016 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und muslimisch-schiitischen Glaubens seien. Die Beschwerdeführer hätten in Bagdad gelebt, seien seit 2005 verheiratet und hätten keine Kinder. Sie hätten den Irak gemeinsam am 23.08.2014 über den Flughafen Bagdad verlassen, weil der Erstbeschwerdeführer von Milizen bedroht worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe von 2004 bis 2007 für die Amerikaner als Koch gearbeitet, wobei er in einer Kaserne, in der Iraker von den Amerikanern ausgebildet worden seien, gekocht habe. Nach 2007 habe der Beschwerdeführer als Taxifahrer in Bagdad gearbeitet. Im Jahr 2005 sei auf den Beschwerdeführer ein Attentat verübt worden, wobei seine zwölfjährige Schwester getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise immer wieder von Milizen bedroht worden, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe. Zuletzt sei das Haus des Beschwerdeführers im Jahr 2014 in die Luft gesprengt worden. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Erstbeschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 75 bis 93 den Akt des Erstbeschwerdeführers betreffend). Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der vom Erstbeschwerdeführer in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.
  2. Mit Bescheiden des BFA vom 05.10.2016, Zlen. 1079763700/150950052 und 1079763809/150950206, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 05.10.2017 erteilt.Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 05.10.2017 erteilt. Ab Seite 11 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden: XXXX Die belangte Behörde traf in den angefochtenen Bescheiden folgende Feststellungen:Ab Seite 11 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden: römisch 40 Die belangte Behörde traf in den angefochtenen Bescheiden folgende Feststellungen: "[ ] -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es ist glaubhaft, dass Sie Ihren Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen haben. Die weiteren von Ihnen vorgebrachten Beweggründe für die Ausreise wurden nicht glaubhaft gemacht. [ ]" Das BFA traf in den angefochtenen Bescheiden sodann Feststellungen zur Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid den Erstbeschwerdeführer betreffend Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Wie den Länderfeststellungen und auch Ihren Ausführungen zu entnehmen ist, ist die allgemeine Sicherheitslage in Ihrem Heimatland zurzeit äußerst angespannt, sodass glaubhaft ist, dass Sie aus diesem Grund Ihr Heimatland verlassen haben bzw. nun keine Rückkehr in Ihr Heimatland in Erwägung ziehen. Weiters führten Sie zur Begründung Ihres Ausreiseentschlusses aus, dass Sie seit etwa 2004 von der Al Mahdi-Miliz verfolgt würden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Sie von 2004 – 2007 für die amerikanischen Truppen gearbeitet hätten. Man habe Sie gezielt verfolgt und Sie 2005, als Sie gerade mit dem Auto unterwegs gewesen seien, zu töten versucht. Dabei sei an Ihrer Stelle Ihre Schwester ums Leben gekommen. 2013 habe man weiters Ihr Auto in die Luft gesprengt und 2014 Ihr Haus zerstört, sodass Sie sich gezwungen gesehen hätten, das Land zu verlassen. Dieser Behauptung, einer gezielten Verfolgung von Seiten der Al Mahdi-Armee ausgesetzt gewesen zu sein, kann jedoch kein Glauben geschenkt werden. Aus Ihren Ausführungen geht nämlich hervor, dass Sie für die amerikanischen Truppen bzw. die irakische Nationalarmee lediglich als Koch gearbeitet haben und nicht einmal ansatzweise über Kenntnisse über das militärische Umfeld verfügen. So konnten Sie beispielsweise keine konkrete Einheit nennen, die in der Kaserne, in der Sie als Koch beschäftigt waren, stationiert gewesen sein soll, sondern wussten lediglich, für wie viele Personen Sie kochen sollten. Sie selbst gaben klar zu verstehen, dass Sie sich "in solche Sachen", d.h. in militärische Angelegenheiten, auch gar nicht einmischen durften und dass Sie sich nie politisch engagiert haben, sodass klar zutage tritt, dass Sie damals lediglich für die Armee gearbeitet haben, um sich den Lebensunterhalt zu verdienen. Es ist daher auch nicht im Geringsten nachvollziehbar, wieso man Sie aufgrund dieser untergeordneten Tätigkeit ohne jede politische Komponente nun – 10 Jahre später – gezielt verfolgen sollte. Unterzieht man die von Ihnen vorgebrachten Verfolgungshandlungen einer eingehenderen Betrachtung, lässt sich auch daraus keinesfalls der Eindruck ableiten, dass Sie einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. 2005, als Sie von einem Wagen verfolgt worden sein sollen und während der Fahrt auf Sie Schüsse abgegeben worden sein sollen, durch die Ihre Schwester ums Leben gekommen sein soll, ist keinesfalls ersichtlich, wieso Sie davon ausgehen, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der Al Mahdi-Armee gehandelt haben soll. Folgt man Ihren Ausführungen, bemerkten Sie zunächst nämlich gar nicht, dass Ihre Schwester getroffen wurde und fuhren noch einige Zeit weiter, bis der andere Wagen nicht mehr in der Nähe war, sodass Sie offensichtlich keine Gelegenheit hatten festzustellen, wer in diesem anderen Wagen überhaupt gesessen sein soll. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um reine Mutmaßungen Ihrerseits handelt, dass man damals Sie treffen habe wollen und die Täter unter den Al Mahdi-Leuten zu finden seien. Gegen eine gezielte Verfolgung spricht auch, dass Sie ja noch bis 2007 weiterhin als Koch für die Armee arbeiteten und in dieser Zeit keine weiteren Vorfälle mehr zu berichten waren. Ohnedies ist das nächste Ereignis, auf das Sie sich bezogen, erst auf das Jahr 2013 datiert, als man Ihren Wagen in die Luft gesprengt haben soll. Dass in Bagdad von terroristischen Gruppierungen laufend Autobomben gelegt werden, ist eine aus den Medien hinlänglich bekannte Tatsache. Dass man Ihren Wagen jedoch gezielt ausgewählt haben soll, kann erneut nur als reine Mutmaßung Ihrerseits erachtet werden, da es dafür abgesehen von Ihrer Behauptung keinen weiteren Anhaltspunkt gibt. Im Übrigen boten Sie in diesem Zusammenhang an, der Behörde einen USB-Stick vorlegen zu können, auf dem in einem Video zu sehen sei, wie der Sprengsatz in einem anderen Wagen in derselben Straße vom Militär gezielt gesprengt werde. Diesem Video kommt jedoch für Ihr Vorbringen keinerlei Beweiskraft zu, da weder nachvollzogen werden kann, um wessen Wagen es sich in diesem Video handelt, noch hat dieser Vorfall – die Sprengung eines fremden Wagens – mit Ihrem Vorbringen etwas zu tun, sodass der USB-Stick nicht als Beweismittel herangezogen wurde. Auch die von Ihnen vorgelegten angeblichen Anzeigebestätigungen können nicht zur Bekräftigung Ihrer Angaben herangezogen werden, da Sie kein einziges dieser Dokumente im Original vorgelegt haben und diese lediglich handschriftlich verfasst sind, sodass kein Nachweis möglich ist, dass diese tatsächlich von einer Behörde ausgestellt wurden. Sogar wenn man davon ausgeht, dass Sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet haben, entkräftet dies zudem nicht die offensichtlichen Wissenslücken Ihrerseits, auf die im Weiteren noch genauer einzugehen sein wird. Der unmittelbare Auslöser für Ihren Ausreiseentschluss soll schließlich die Zerstörung Ihres Hauses gewesen sein. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Sie in diesem Zusammenhang auffällig widersprüchliche Angaben tätigten. Sie gaben nämlich zu Beginn der Einvernahme an, das Haus sei 2010 zerstört worden, später hingegen behaupteten Sie, dies sei 2014 der Fall gewesen. Auf den Vorhalt, warum Sie derart unterschiedliche Antworten geben, antworteten Sie lapidar, Sie hätten sich eben geirrt. Dies ist völlig abwegig, da Sie ja das Land aufgrund dieses Vorfalls im Jahr 2014 verlassen haben wollen, sodass keinesfalls nachvollzogen werden kann, dass Sie gerade diesen Vorfall zeitlich nicht einordnen können. Genau dies ist jedoch offensichtlich der Fall, da Sie auch außerstande waren, im Jahr 2014 ein genaueres Datum zu nennen oder dieses Ereignis anhand des Ausreisedatums zeitlich einzuordnen. Diesbezüglich zogen Sie sich auf die Bemerkung zurück, Ihnen sei eben so vieles widerfahren, deshalb könnten Sie dies nicht sagen. Zudem ist Ihren Angaben zu entnehmen, dass Sie von der Zerstörung des Hauses lediglich per SMS erfahren haben sollen und anschließend ohne sich zu vergewissern, ob dies tatsächlich zutrifft, ausgereist sein sollen. Auch dies ist nicht plausibel, da wohl davon auszugehen ist, dass man sich nach Erhalt einer solchen Nachricht entweder persönlich vor Ort davon überzeugt, dass die eigene Bleibe tatsächlich zerstört wurde, oder zumindest telefonisch Kontakt zu den Nachbarn aufnimmt, um sich zu erkundigen, was konkret passiert ist. Nichts dergleichen wurde jedoch von Ihnen berichtet. Da Sie über die angebliche Zerstörung des Hauses somit ausgesprochen widersprüchliche und lebensfremde Angaben machten, ist nicht glaubhaft, dass es diesen Vorfall tatsächlich gegeben hat. All diese Ereignisse führen Sie nun darauf zurück, dass die Al Mahdi-Armee Ihnen nach dem Leben trachte, weil Sie 10 Jahre zuvor für die Amerikaner gearbeitet hätten und nach dem Tod der Schwester die Täter auch angezeigt hätten. Dem ist jedoch ebenfalls nicht zu folgen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist nicht ersichtlich, wie Sie bei der Ermordung Ihrer Schwester wissen hätten sollen, wer die Täter waren, noch kann nachvollzogen werden, warum Sie die angebliche Sprengung Ihres Wagens auf dieselben Täter zurückführen. Bezeichnenderweise blieben Ihre Angaben über jene Personen, die Sie verfolgen sollen, ausgesprochen vage und substanzlos. Sie gaben an, es handle sich um "die, die mich umbringen wollen", das seien "die Schiiten", eine "Miliz namens Al Mahdi-Armee". Erst auf mehrfache Nachfrage nannten Sie zwei Namen. Obwohl Sie ergänzend hinzufügten, es handle sich um die Täter, die Ihre Schwester getötet hätten und die Sie angezeigt hätten, führten Sie aus, sonst nichts über diese zu wissen, was nicht nachvollziehbar ist, da Sie – wenn es damals ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegeben hätte – sehr wohl mehr über die Täter wissen müssten. Somit ergibt sich das Gesamtbild, dass Sie weder über Ihre angeblichen Widersacher konkrete Angaben machen können, noch plausibel machen konnten, dass die einzelnen Ereignisse, die Sie anführten, etwas mit einer konkreten Tätergruppe zu tun haben könnten und diese Ihnen gezielt nachstellen würde. Ihrem Vorbringen war daher zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Darüber hinaus führten Sie weiters aus, sich nie in der Politik engagiert zu haben und nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Auf die Frage, welche Befürchtungen Sie im Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland haben, gaben Sie an, Angst vor der Al Mahdi-Armee zu haben. Da Sie nicht glaubhaft gemacht haben, dass ein konkreter Konflikt mit der Al Mahdi-Armee überhaupt bestanden hat, ist auch im Falle der Rückkehr nicht davon auszugehen, dass Ihnen von dieser Seite eine persönlich gegen Sie gerichtete Verfolgung drohen würde. [ ]" 3. Gegen diese Bescheide wurden am 08.11.2016 gleichlautende Beschwerden erhoben, wobei zur Begründung unter anderem Folgendes ausgeführt wurde: "[ ] Der BF legte im Rahmen des Verfahrens mehrere Schriftstücke in arabischer Sprache vor. Die Behörde setzte sich nicht näher mit diesen angebotenen Beweismitteln auseinander und befragte auch den BF mit keiner Frage zu diesen Dokumenten. Ob die Dokumente vollständig übersetzt wurden ist unklar. Jedenfalls wurde ein USB-Stick mit Videos als Beweismaterial nicht entgegengenommen. Neben diesem Mangel stellt die unterlassene Konfrontation des Beschwerdeführers mit etwaigen Ergebnissen dieser Übersetzung eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör dar. [ ] 5) Die Behörde hat die vorgelegten Dokumente mit dem Argument nicht in die Beweiswürdigung aufgenommen, dass sie nicht im Original vorliegen würden und handschriftlich seien, wodurch kein Nachweis möglich sei, ob sie tatsächlich von einer Behörde ausgestellt seien. Ad 5) Die Behörde hätte weitere Ermittlungen tätigen müssen, anhand der Argumentation ist ersichtlich, dass sie die zahlreichen vorgelegten Dokumente nicht einmal einer Übersetzung, geschweige denn einer Überprüfung unterzogen hätte. Damit übersieht sie abermals, dass sie auch als Asylbehörde erster Instanz nach der Offizialmaxime

§ 67AVG sowie § 18 Abs. 1 Asyl

G handeln muss.Ad 5) Die Behörde hätte weitere Ermittlungen tätigen müssen, anhand der Argumentation ist ersichtlich, dass sie die zahlreichen vorgelegten Dokumente nicht einmal einer Übersetzung, geschweige denn einer Überprüfung unterzogen hätte. Damit übersieht sie abermals, dass sie auch als Asylbehörde erster Instanz nach der Offizialmaxime

Paragraph 67, AVG sowie Paragraph 18, Absatz eins, AsylG handeln muss. Einige der vorgelegten Dokumente, wie die Anzeigenbestätigung der Polizei sind mit Behördenstempeln versehen, die wohl auch für die belangte Behörde ersichtlich sein hätten müssen. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3,
  3. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3,
  4. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.2.
  5. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
  6. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Vom Erstbeschwerdeführer wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung des Vorbringens ein Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage gebracht. Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinander zusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Erstbeschwerdeführer oder der Zweitbeschwerdeführerin eine Möglichkeit einzuräumen sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine neuerliche Sachentscheidung. Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie in den angefochtenen Bescheiden in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht unter einen der Tatbestände der GFK zu subsumieren sei. Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Erstbeschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssachen relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich, und zwar unabhängig davon, ob es sich – wie die belangte Behörde in den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid den Erstbeschwerdeführer betreffend vermeint – lediglich um handschriftliche Schreiben, denen aufgrund von reinen Äußerlichkeiten kein behördlicher Charakter zugemessen werden könnte, handelt. Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide – wie auch in gegenständlichen Beschwerden zutreffend angeführt – unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Gewährung des Status von Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. An dieser Stelle muss der Vollständigkeit halber auch festgehalten werden, dass von den – vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten – Dokumenten von der belangten Behörde derart qualitativ schlechte und somit unleserliche Kopien angefertigt und zum Akt genommen wurden, dass eine Veranlassung einer Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich war. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren – nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache – mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalten auseinander zu setzen haben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3,,

  1. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
  3. Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

§ 18Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen waren.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen waren. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2139629.1.00

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