Abs 1A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 2, § 4 Abs 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 25.07.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (Staatsangehörigkeit Kroatien) für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger beim AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw bB)25.07.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 (Staatsangehörigkeit Kroatien) für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger beim AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw bB) 27.07.2016, 11.08.2016, 16.08.2016 – Texteinträge der bB 19.08.2016 – Sitzung Regionalbeirat, negative Entscheidung; Bescheid der bB, Ablehnung des Antrages vom 25.07.2016 01.09.2016 – Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung der bP 05.09.2016 – Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme 20.09.2016 – Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der bP 23.09.2016 – Aktenvermerk und Beschwerdevorentscheidung der bB 14.10.2016 – Vorlageantrag der rechtsfreundlichen Vertretung der bP 20.10.2016 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Am 25.07.2016 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (Staatsangehörigkeit Kroatien) für die berufliche Tätigkeit alsAm 25.07.2016 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 (Staatsangehörigkeit Kroatien) für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger unter Vorlage folgender Unterlagen: -Strichaufzählung Diplom vom 16.06.2005 desXXXX, Bereich der Qualifikation: Bauwesen, Beruf: Keramiker, -Strichaufzählung Beschluss der "Agentur für Wirtschaftsregister" vom 15.06.2010 über die Registrierung des Unternehmens XXXX, mit der überwiegenden Tätigkeit "Verlegung von Boden- und Wandbelägen" des XXXX,Beschluss der "Agentur für Wirtschaftsregister" vom 15.06.2010 über die Registrierung des Unternehmens römisch 40 , mit der überwiegenden Tätigkeit "Verlegung von Boden- und Wandbelägen" des römisch 40 , beides in beglaubigter Übersetzung. Mit Texteinträgen der bB vom 27.07.2016, 11.08.2016 und 16.08.2016 wurde um Anlage und Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens ersucht, die Stellungnahmen der bP und der BewerberInnen dokumentiert sowie die Entscheidung im RBR erbeten. Am 19.08.2016 fand die Sitzung des Regionalbeirates statt. Im Protokoll dazu heißt es u.a.: "Integration: nicht fortgeschritten, Fliesenleger/in, 2.465,57 EUR brutto monatlich, Arbeitszeit: ganztags 38,5 Stunden wöchentlich Staatsbürgerschaft des beantragten Ausländers: Kroatien Aufenthaltsrecht in Österreich: neuer EU-Bürger Meldezeiten in Österreich: vorhanden Vordienstzeiten in Österreich: keine Nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung: Nachweis über abgeschl. Ausbildung als "Keramiker"/16.06.05/Serbien Nachgewiesene erforderliche Berufspraxis: Berufserfahrung ehem. DG nach Prüfung als Keramiker (2,5 J.) best., Selbstständig mit 15.6.10 als Keramiker; Nachgewiesene erforderliche Zusatzkenntnisse (zB Führerschein): - Stellungnahme Firma Tel. Herr XXXX am 11.08.2016 mit Herrn XXXX:Tel. Herr römisch 40 am 11.08.2016 mit Herrn XXXX: Lt. Herrn XXXX haben sich insgesamt zwei Personen beworben (einer persönlich, einer telefonisch) beide haben nicht gepasst: Ein Bewerber möchte ab sofort arbeiten. Fa. braucht aber erst jemanden ab September, und der andere ist im Urlaub?; Namen konnte mir Herr XXXX keine nennen da er selbst nicht im Büro istLt. Herrn römisch 40 haben sich insgesamt zwei Personen beworben (einer persönlich, einer telefonisch) beide haben nicht gepasst: Ein Bewerber möchte ab sofort arbeiten. Fa. braucht aber erst jemanden ab September, und der andere ist im Urlaub?; Namen konnte mir Herr römisch 40 keine nennen da er selbst nicht im Büro ist Stellungnahme/n Bewerberinnen 6 Bewerber wurden verständigt. 3 Bewerber haben ein anderes DV begonnen Herr XXXX wurde vom Betrieb vorgemerkt (ist vermutlich der Bewerber, der sofort beginnen könnte)Herr römisch 40 wurde vom Betrieb vorgemerkt (ist vermutlich der Bewerber, der sofort beginnen könnte) HerrXXXX und Herr XXXX - keine Abklärung möglich, da der Betrieb keine Namen nennen konnte Entscheidung:HerrXXXX und Herr römisch 40 - keine Abklärung möglich, da der Betrieb keine Namen nennen konnte Entscheidung: Ersatzkraft konnte gestellt werden, wurde nicht eingestellt, weil Herr XXXX erst ab September wen braucht.Ersatzkraft konnte gestellt werden, wurde nicht eingestellt, weil Herr römisch 40 erst ab September wen braucht. Die Kooperation beim EKV-Verfahren war schwierig, da Herr XXXX keine Aufzeichnungen über das Bewerberverfahren geführt hat.Die Kooperation beim EKV-Verfahren war schwierig, da Herr römisch 40 keine Aufzeichnungen über das Bewerberverfahren geführt hat. Stellungnahme des SFA zur Ersatzkraftstellung und Datum der Stellungnahme: - Stellungnahme des AFZ zur Ersatzkraftstellung: - Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (It. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014): -Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (römisch eins t. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014): - Negative Arbeitsmarktpolitische Stellungnahme seitens SFU Entscheidung RBR erbeten." Ebenfalls am 19.08.2016 erging der Bescheid der bB, mit dem der Antrag der bP vom 25.07.2016 auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX, Staatsangehörigkeit Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger
BG abgelehnt wurde. Als Begründung führte die bB an, dass der Regionalbeirat am 19.08.2016 im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Darüber hinaus liege nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine der sonstigen im § 4 Abs 3 genannten Voraussetzungen vor.Ebenfalls am 19.08.2016 erging der Bescheid der bB, mit dem der Antrag der bP vom 25.07.2016 auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger
Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgelehnt wurde. Als Begründung führte die bB an, dass der Regionalbeirat am 19.08.2016 im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Darüber hinaus liege nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Voraussetzungen vor. In ihrer Beschwerde vom 01.09.2016 führt die bP in rechtsfreundlicher Vertretung aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die Regelung des § 4 Abs. 3 Z 1 AusIBG - welcher normiere, dass dem Antrag dann stattzugeben sei, wenn der Regionalbeirat ihn einhellig befürworte - grundsätzlich eine Tatbestandsvoraussetzung sei, die keiner rechtlichen Beurteilung bedürfe, aufgrund mangelnder Transparenz und mangelnder Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des Regionalbeirats verfassungswidrig sei, da nicht auszuschließen sei, dass der Regionalbeirat willkürlich handle und somit grundrechtswidrig entscheide. Zudem werde in die Eigentumsposition der bP eingegriffen, indem es der bP nicht erlaubt werde, Herrn XXXX einzustellen. Obwohl die Entscheidung des Regionalbeirats entscheidungserheblich sei und in das Eigentumsrecht eingreife, fehle es an einem wirksamen Rechtsschutz iSd Art. 13 EMRK. Das Vorgehen des Regionalbeirats verstoße auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Legalitätsprinzip, weil es nicht gesetzlich definiert sei.In ihrer Beschwerde vom 01.09.2016 führt die bP in rechtsfreundlicher Vertretung aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die Regelung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AusIBG - welcher normiere, dass dem Antrag dann stattzugeben sei, wenn der Regionalbeirat ihn einhellig befürworte - grundsätzlich eine Tatbestandsvoraussetzung sei, die keiner rechtlichen Beurteilung bedürfe, aufgrund mangelnder Transparenz und mangelnder Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des Regionalbeirats verfassungswidrig sei, da nicht auszuschließen sei, dass der Regionalbeirat willkürlich handle und somit grundrechtswidrig entscheide. Zudem werde in die Eigentumsposition der bP eingegriffen, indem es der bP nicht erlaubt werde, Herrn römisch 40 einzustellen. Obwohl die Entscheidung des Regionalbeirats entscheidungserheblich sei und in das Eigentumsrecht eingreife, fehle es an einem wirksamen Rechtsschutz iSd Artikel 13, EMRK. Das Vorgehen des Regionalbeirats verstoße auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Legalitätsprinzip, weil es nicht gesetzlich definiert sei. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.09.2016 nahm die rechtsfreundliche Vertretung der bP am 20.09.2016 Stellung und führte aus, die bP sei auf der Suche nach einer Arbeitskraft für den Zeitraum ab Mitte September gewesen . Insgesamt meldeten sich 2 Personen für diese Arbeitsstelle, welche aber sofort zu arbeiten beginnen gewollt hätten. Nachdem die bP den Personen mitgeteilt hatte, dass sie erst eine Arbeitskraft ab Mitte September suche, hätten die Personen das Angebot abgelehnt. Beide Personen hätten das Angebot abgelehnt, weil für sie der Arbeitsbeginn zu spät gewesen sei. Ansonsten seien sie von der bP beschäftigt worden. Andere Bewerber hätten sich nicht gemeldet. Es habe daher weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung gestanden, der bereit und fähig gewesen sei, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass auch in der vorliegenden Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nur angeführt werde, dass der eingerichtete Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in der Sitzung vom 19.8.2016 nicht einheitlich befürwortet hätte. Weder ein Protokoll dieser Sitzung, noch eine Bestätigung des Regionalbeirats seien dabei vorgelegt worden. Mit Aktenvermerk der bB vom 23.09.2016 führte sie aus, dass in der mit Mail übersandten Auftragsbestätigung des AMSXXXX genau die Details des angelegten Vermittlungsauftrages stünden, also auch der beabsichtigte Beschäftigungsbeginn. Am selben Tag erging die der Beschwerde der bP nicht stattgegebende Beschwerdevorentscheidung der bB, welcher der angefochtene Bescheid der bB bestätigt wurde und in welcher die bB Folgendes ausführte: "[ ] Im Rahmen des eingeleiteten Ersatzkraftverfahrens wurden vom Arbeitsmarktservice mehrere Arbeitslosengeldbezieher zur Vorstellung geschickt. Am 11.08.2016 wurde XXXX Goran zum Ergebnis des Vorstellverfahrens telefonisch befragt. Er teilte mit, dass sich lediglich zwei Personen beworben haben (einer persönlich, einer telefonisch), beide hätten aber nicht gepasst. Einer wollte sofort zu arbeiten beginnen, Bedarf des Betriebes besteht allerdings erst ab September; der andere sei im Urlaub gewesen. Namen konnte XXXX nicht nennen, da er selbst nicht im Büro sei. Einer der Ersatzkräfte, Herr XXXX (ausgebildeter Fliesenleger mit mehrjähriger Praxis), hat dem AMS mitgeteilt, dass er vom Betrieb nur vorgemerkt wurde. Dabei handelt es sich also offensichtlich um den Bewerber, der sofort zu arbeiten beginnen wollte. Herr XXXX, der mehrere Jahre Berufspraxis als Fliesenleger bzw Fliesenlegerhelfer hat, wurde nicht eingestellt. Drei andere Bewerber haben ein anderes Dienstverhältnis aufgenommen. Bei einem Bewerber war die geforderte Qualifikation nicht vorhanden. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnissen ist daher davon auszugehen, dass eine Ersatzkraftstellung durch bevorzugt zu behandelnde Personen möglich gewesen wäre und somit schon die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes einer Bewilligungserteilung entgegensteht." Zur Stellungnahme der bP führte die bB aus: "Die Beantragung von XXXX erfolgte am 25.07.
Arbeitsmarktservicegesetz eingerichtete Regionalbeirat hat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in der Sitzung vom 19.08.2016 nicht einhellig befürwortet. Eine Begründungspflicht für Entscheidungen des Regionalbeirates oder eine Möglichkeit zur Anfechtung bzw. Überprüfung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es handelt sich dabei, wie schon in der Beschwerde richtig vorgebracht, um eine Tatbestandsvoraussetzung, die keiner rechtlichen Beurteilung bedarf. Somit erübrigt sich auch die in obgenannter Stellungnahme angeführte Übersendung von Protokollen bzw "Bestätigungen" an die antragstellende Partei.Da somit die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Bewilligungserteilung nicht zulässt ist die Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nicht gegeben und eine positive Entscheidung nicht möglich. Selbst wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Bewilligungserteilung zuließe, ist für eine Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auch die Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG erforderlich. Der
Paragraph 20, Arbeitsmarktservicegesetz eingerichtete Regionalbeirat hat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in der Sitzung vom 19.08.2016 nicht einhellig befürwortet. Eine Begründungspflicht für Entscheidungen des Regionalbeirates oder eine Möglichkeit zur Anfechtung bzw. Überprüfung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es handelt sich dabei, wie schon in der Beschwerde richtig vorgebracht, um eine Tatbestandsvoraussetzung, die keiner rechtlichen Beurteilung bedarf. Somit erübrigt sich auch die in obgenannter Stellungnahme angeführte Übersendung von Protokollen bzw "Bestätigungen" an die antragstellende Partei. Und weiters: "Zum Personenkreis der Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl. II Nr. 350/2007: Diese Verordnung gilt nunmehr als VO im Sinne des § 4 Abs 4 AuslBG weiter. Bei ihrer Anwendung kommt daher § 4 Abs. 3 Z 14 zum Tragen und es wäre eine Beschäftigungsbewilligung ohne einhellige Zustimmung des Regionalbeirates möglich. In dieser Verordnung werden Berufe aufgezählt, bei denen es möglich sein soll für Personen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen - derzeit kroatische Staatsbürger - Beschäftigungsbewilligungen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs .1 AuslBG idF vor der 33.Novelle des AuslBG, BGB1 25/2011) hinaus zu erteilen. Nach § 1 dieser Verordnung gilt das für Personen, die über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der genannten Berufe verfügen. Der Beruf "Platten und Fliesenleger" ist in der Fachkrafte-BHZÜV-2008 genannt. HerrXXXX besitzt eine abgeschlossene Ausbildung als "Keramiker", diese ist der Ausbildung zum österreichischen "Platten und Fliesenleger" vergleichbar. Die BHZÜV-2008 ist daher anzuwenden. Eine Ablehnung des Antrages kann daher nicht mehr auf die fehlende einhellige Zustimmung des Regionalbeirates gestützt werden.Und weiters: "Zum Personenkreis der Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 350/2007: Diese Verordnung gilt nunmehr als VO im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, AuslBG weiter. Bei ihrer Anwendung kommt daher Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 14, zum Tragen und es wäre eine Beschäftigungsbewilligung ohne einhellige Zustimmung des Regionalbeirates möglich. In dieser Verordnung werden Berufe aufgezählt, bei denen es möglich sein soll für Personen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen - derzeit kroatische Staatsbürger - Beschäftigungsbewilligungen über die Bundeshöchstzahl (Paragraph 12 a, Absatz Punkt eins, AuslBG in der Fassung vor der 33.Novelle des AuslBG, BGB1 25 aus 2011,) hinaus zu erteilen. Nach Paragraph eins, dieser Verordnung gilt das für Personen, die über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der genannten Berufe verfügen. Der Beruf "Platten und Fliesenleger" ist in der Fachkrafte-BHZÜV-2008 genannt. HerrXXXX besitzt eine abgeschlossene Ausbildung als "Keramiker", diese ist der Ausbildung zum österreichischen "Platten und Fliesenleger" vergleichbar. Die BHZÜV-2008 ist daher anzuwenden. Eine Ablehnung des Antrages kann daher nicht mehr auf die fehlende einhellige Zustimmung des Regionalbeirates gestützt werden. Zu § 32a Abs 2 und 3 AuslBG Überprüfung ob freier Zugang zum Arbeitsmarkt vorliegt. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr XXXX seit Beitritt Kroatiens (01.07.2013) zur EU in Österreich noch nie beschäftigt war. Er war somit keine zwölf Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen. Auch war er am Tag des Beitritts nicht im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte und auf Basis dieser mindestens 10 Monate beschäftigt. Das Ermittlungsverfahren (Abfrage im Zentralen Melderegister) hat ergeben, dass Herr XXXX seit Beitritt Kroatiens zur EU, seit 28.03.2014 in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Die beantragte Arbeitskraft ist bereits zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen, aber nicht fortgeschritten integriert.
BG gelten als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs 1 Z 1 Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Auf Herrn XXXX trifft dies nicht zu. Auch ist er nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines. Er ist ebensowenig Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers
BG. Unter Beachtung des Schlechterstellungsverbots und der Stillhalteklausel war auch zu prüfen, ob die beantragte Arbeitskraft auch die Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis
BG oder einen Befreiungsschein
BG beide idF BGB1.1. Nr. 98/2012 erfüllt: Die beantragte Arbeitskraft war nach den Ermittlungsergebnissen in Österreich noch nie legal beschäftigt. Sie war daher weder in den letzten 14 Monaten 52 Wochen im Bundegebiet beschäftigt, noch ist sie Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind eines Ausländers
Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen.Zu Paragraph 32 a, Absatz 2 und 3 AuslBG Überprüfung ob freier Zugang zum Arbeitsmarkt vorliegt. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr römisch 40 seit Beitritt Kroatiens (01.07.2013) zur EU in Österreich noch nie beschäftigt war. Er war somit keine zwölf Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen. Auch war er am Tag des Beitritts nicht im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte und auf Basis dieser mindestens 10 Monate beschäftigt. Das Ermittlungsverfahren (Abfrage im Zentralen Melderegister) hat ergeben, dass Herr römisch 40 seit Beitritt Kroatiens zur EU, seit 28.03.2014 in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Die beantragte Arbeitskraft ist bereits zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen, aber nicht fortgeschritten integriert.
Paragraph 15, Absatz 2, AuslBG gelten als fortgeschritten integriert im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Auf Herrn römisch 40 trifft dies nicht zu. Auch ist er nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines. Er ist ebensowenig Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers
Paragraph 15, Ziffer eins, oder 2 AuslBG. Unter Beachtung des Schlechterstellungsverbots und der Stillhalteklausel war auch zu prüfen, ob die beantragte Arbeitskraft auch die Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis
Paragraph 14 a, AuslBG oder einen Befreiungsschein
Paragraph 15, AuslBG beide in der Fassung BGB1.1. Nr. 98 aus 2012, erfüllt: Die beantragte Arbeitskraft war nach den Ermittlungsergebnissen in Österreich noch nie legal beschäftigt. Sie war daher weder in den letzten 14 Monaten 52 Wochen im Bundegebiet beschäftigt, noch ist sie Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind eines Ausländers
Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Somit erfüllt sie keine der erforderlichen Voraussetzungen. Für die Erfüllung einer der Punkte des § 15 Abs. 1 ergaben sich keine Anhaltspunkte.Somit erfüllt sie keine der erforderlichen Voraussetzungen. Für die Erfüllung einer der Punkte des Paragraph 15, Absatz eins, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Zu § 32a Abs 9 AuslBG (Beschäftigung als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler): Laut Antrag soll Herr XXXXals Fliesenleger beschäftigt werden. Dabei handelt es sich nicht um einen in der Fachkräfteverordnung 2016, BGB1 II Nr. 329/2015 genannten Beruf. Schon deshalb sind die Voraussetzungen für die Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf nicht erfüllt. Herr XXXX, der 31 Jahre alt ist, müsste bei einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft einen Mindestlohn von € 2.916,- brutto/ Monat erhalten. Laut Antrag beträgt der Bruttolohn / Monat € 2.465,
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 f, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 f, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.
der Ausländer
Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder
G 2005 besonderen Schutz genießt oder9. der Ausländer
Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder 10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung
Abs 4 AÜG bzw § 40a Abs 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung
AÜG bzw § 40a Abs 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw § 40a Abs 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung
Paragraph 16, Absatz 4, AÜG bzw Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung
Paragraph 16 a, AÜG bzw Paragraph 40 a, Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AÜG bzw Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
einer Verordnung nach Abs 4 angehört.14. der Ausländer einer Personengruppe
einer Verordnung nach Absatz 4, angehört.
Sd § 4 Abs. 4 AuslBG weiter:Ursprünglich auf Grundlage des Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG vergleiche Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG idf vor 33. Novelle des AuslBG, Bundesgesetzblatt 25 aus 2011,) erlassen, gelten die folgenden Verordnungen
Paragraph 32, Absatz 10 und 12 als Verordnungen iSd Paragraph 4, Absatz 4, AuslBG weiter: 3.4.
BG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden fürParagraph eins, Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)
Paragraph 14, Absatz eins, AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für
einer Verordnung
I Nr. 100/2005, vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (Vertriebene);2. Ausländer, die
einer Verordnung
Paragraph 76, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (Vertriebene);
Abs. 1 hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zum Höchstmaß von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, festlegt. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehen.Über die Gesamtzahl
Absatz eins, hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zum Höchstmaß von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, festlegt. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehen. und diese ergab, dass eine Ersatzkraftstellung für die Tätigkeit als Fliesenleger möglich ist, kann auf dieser Grundlage keine Bewilligung erteilt werden. 3.5. Freizügigkeitsbestätigung § 32a
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG.
Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
Absatz eins, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
Absatz 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.
Absatz 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.
Abs. 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien
Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.
Absatz eins, als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien
Abschnitt römisch drei erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.
zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" verfügt hat.
Paragraph 17, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" verfügt hat. 12 [ ] Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 32a Abs. 11 zweiter Satz AuslBG, bei Verweis auf § 17 AuslBG - wonach bei Vorliegen ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang ohne weitere Prüfung zu bestätigen ist - nicht vor:Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 11, zweiter Satz AuslBG, bei Verweis auf Paragraph 17, AuslBG - wonach bei Vorliegen ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang ohne weitere Prüfung zu bestätigen ist - nicht vor: § 17 AuslBG, normiert:Paragraph 17, AuslBG, normiert: Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt §
Z 1 oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers
Ziffer eins, oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.
BG ergaben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte.Für das Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraph 32 a, Absatz 3, AuslBG ergaben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Zusammengefasst kann daher festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall eine Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung auf Grundlage der in § 32a Abs. 2, 3 und 11 AuslBG normierten Voraussetzungen nicht gegeben war, da die bP weder vor oder nach dem EU-Beitritt von Kroatien in Österreich beschäftigt oder im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte, noch fortgeschritten integriert, im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheins, Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges Kind eines Ausländers war.Zusammengefasst kann daher festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall eine Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung auf Grundlage der in Paragraph 32 a, Absatz 2, 3 und 11 AuslBG normierten Voraussetzungen nicht gegeben war, da die bP weder vor oder nach dem EU-Beitritt von Kroatien in Österreich beschäftigt oder im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte, noch fortgeschritten integriert, im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheins, Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges Kind eines Ausländers war.
BG ist Arbeitgebern, die EU-Bürger
Abs. 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien
Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist. § 12a AuslBG welcher die Voraussetzungen als Fachkraft im Mangelberuf iVm der Fachkräfteverordnung 2016, BGBl II Nr. 329/2015 festlegt, und im Einzelfall den Entfall der Arbeitsmarktprüfung zur Folge hätte, ist gegenständlich aber nicht anwendbar. Da die Tätigkeit des Fliesenlegers nicht in der Fachkräfteverordnung angeführt ist.
Paragraph 32 a, Absatz 9, AuslBG ist Arbeitgebern, die EU-Bürger
Absatz eins, als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien
Abschnitt römisch drei erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist. Paragraph 12 a, AuslBG welcher die Voraussetzungen als Fachkraft im Mangelberuf in Verbindung mit der Fachkräfteverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2015, festlegt, und im Einzelfall den Entfall der Arbeitsmarktprüfung zur Folge hätte, ist gegenständlich aber nicht anwendbar. Da die Tätigkeit des Fliesenlegers nicht in der Fachkräfteverordnung angeführt ist. Eine nähere Prüfung, ob der beantragte Ausländer die erforderliche Mindestpunkteanzahl
Anlage C für die Zulassung als Schlüsselkraft iSd § 12b Z1 AuslBG erfüllt, kann unterbleiben, weil mit der laut Antrag gebotenen Entlohnung - EUR 2916,-- brutto/mtl – das für die Zulassung als Schlüsselkraft erforderliche Mindestgehalt von EUR 2.465,57 nicht erreicht wird.Eine nähere Prüfung, ob der beantragte Ausländer die erforderliche Mindestpunkteanzahl
Anlage C für die Zulassung als Schlüsselkraft iSd Paragraph 12 b, Z1 AuslBG erfüllt, kann unterbleiben, weil mit der laut Antrag gebotenen Entlohnung - EUR 2916,-- brutto/mtl – das für die Zulassung als Schlüsselkraft erforderliche Mindestgehalt von EUR 2.465,57 nicht erreicht wird. 3.5.1. Schlechterstellungsverbot und Stillhalteklausel Von der bB wird auch das aus dem Anhang V Nr. 13 der Beitrittsakte des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatiens zur Europäischen Union abgeleitete Schlechterstellungsverbot bzw. Stillhalteklausel für eine mögliche Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ins Treffen geführt.Von der bB wird auch das aus dem Anhang römisch fünf Nr. 13 der Beitrittsakte des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatiens zur Europäischen Union abgeleitete Schlechterstellungsverbot bzw. Stillhalteklausel für eine mögliche Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ins Treffen geführt. Anhang V Nr. 13 der Beitrittsakte des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatiens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag) lautet:Anhang römisch fünf Nr. 13 der Beitrittsakte des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatiens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag) lautet: Die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 bis 11 darf nicht zu Bedingungen für den Zugang kroatischer Staatsangehöriger zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten führen, die restriktiver sind, als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittvertrags geltenden Bedingungen. Ungeachtet der Anwendung der Bestimmungen unter Nummer 1 bis 12 räumen die derzeitigen Mitgliedstaaten während der Dauer der Anwendung nationaler oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebenden Maßnahmen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, beim Zugang zu ihren Arbeitsmärkten Vorrang vor Arbeitnehmern ein, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind. Kroatische Wanderarbeitnehmer und ihre Familien, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, oder Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten und ihre Familien, die rechtmäßig in Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, werden nicht restriktiver behandelt als dieselben Personen aus Drittländern, die in diesem Mitgliedstaaten bzw. Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten. Darüber hinaus dürfen Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, die in Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten,
dem Grundsatz der Gemeinschaftspräsenz nicht günstiger behandelt werden als kroatische Staatsangehörige.
Anhang V Nr. 13 erster Untersatz der zitierten Beitrittsakte darf die Anwendung der Übergangsregelung für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten nicht zu Bedingungen für den Zugang dieser Staatsangehörigen zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten führen, die restriktiver sind als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittsverträge (09.12.2011) geltenden Bedingungen.
Anhang römisch fünf Nr. 13 erster Untersatz der zitierten Beitrittsakte darf die Anwendung der Übergangsregelung für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten nicht zu Bedingungen für den Zugang dieser Staatsangehörigen zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten führen, die restriktiver sind als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittsverträge (09.12.2011) geltenden Bedingungen. Nach dem zweiten Untersatz räumen die derzeitigen Mitgliedstaaten während der Dauer der Anwendung nationaler oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebender Maßnahmen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, beim Zugang zu ihren Arbeitsmärkten Vorrang vor Arbeitnehmern ein, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind. Der dritte Untersatz betrifft das Recht der Meistbegünstigung und bezieht sich dem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich auf kroatische Wanderarbeiter. Aus eben dargelegten lässt sich ableiten, dass im Sinne der Gemeinschaftspräsenz grundsätzlich darauf zu achten ist, dass neue EU-Bürger im Rahmen des Übergangsregimes beim Arbeitsmarktzugang nicht schlechter gestellt sind als Drittstaatsangehörige und keinesfalls unter restriktiveren als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages geltenden Bedingungen zugelassen werden. Insbesondere im Kontext mit dem Rot-Weiß-Rot-Karten-System ist für sie stets die günstigere Regelung anzuwenden (Vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz [2014], § 32a Rz 729f).Aus eben dargelegten lässt sich ableiten, dass im Sinne der Gemeinschaftspräsenz grundsätzlich darauf zu achten ist, dass neue EU-Bürger im Rahmen des Übergangsregimes beim Arbeitsmarktzugang nicht schlechter gestellt sind als Drittstaatsangehörige und keinesfalls unter restriktiveren als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages geltenden Bedingungen zugelassen werden. Insbesondere im Kontext mit dem Rot-Weiß-Rot-Karten-System ist für sie stets die günstigere Regelung anzuwenden (Vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz [2014], Paragraph 32 a, Rz 729f). Das Schlechterstellungsverbot bezieht sich dem Wortlaut des zweiten Untersatzes nach auf nationale oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebenden Maßnahmen. Demnach ist es Österreich verboten, Drittstaatsangehörige etwa mittels Gesetz oder Verordnung oder aufgrund eines bilateralen Staatsvertrages gegenüber kroatischen Arbeitnehmern zu bevorzugen. Für eine Schlechterstellung gegenüber Drittstaatsangehörigen ergaben sich keine Anhaltspunkte, bzw. wurde eine solche in der Beschwerde auch nicht behauptet oder ist diese Prüfungsgegenstand der Entscheidung. In Anwendung der Stillhalteklausel war von der bB zu prüfen, ob die beantragte Arbeitskraft zum Entscheidungszeitpunkt nun restriktiveren Regelungen unterliegt, als zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrages zum 09.12.2011. Die damals geltenden Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis gem. § 14a AuslBG oder eines Befreiungsschein
BG beide idgF BGBl. I Nr. 98/2012 lauteten:In Anwendung der Stillhalteklausel war von der bB zu prüfen, ob die beantragte Arbeitskraft zum Entscheidungszeitpunkt nun restriktiveren Regelungen unterliegt, als zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrages zum 09.12.2011. Die damals geltenden Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis gem. Paragraph 14 a, AuslBG oder eines Befreiungsschein
Paragraph 15, AuslBG beide idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, lauteten: Arbeitserlaubnis Voraussetzungen und Geltungsbereich § 14a.
Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers
Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
5 oder1.
Paragraph 3, Absatz 5, oder 2.
oder2.
Paragraph 18, oder 3. im Rahmen eines Kontingents
im Rahmen eines Kontingents
Paragraph 5, oder
werden nicht als Beschäftigungszeiten
Abs. 1 Z 1 berücksichtigt.5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler
Paragraph 4 a, werden nicht als Beschäftigungszeiten
Absatz eins, Ziffer eins, berücksichtigt.
dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht
dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder 3. bisher
2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder3. bisher
Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder 4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers
Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers
Ziffer eins bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
den §§ 14a und 15 AuslBG idgF BGBl. I Nr. 98/2012 eine Schlechterstellung kroatischer Staatsbürger im Vergleich zum Beitrittszeitpunkt eintrat, insbesondere auch im Hinblick auf des in § 32a eingeführten Absatz 11 welcher die Anwendung des § 32a auch auf kroatische Staatsbürger erstreckt, konnten die zitierten Bestimmungen zu keiner positiven Entscheidung führen, da auch hier ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb näher bestimmter Frist oder ein Verwandtschaftsverhältnis Voraussetzung wären.Ungeachtet dessen ob durch den Wegfall der Möglichkeit eines Befreiungsscheins und den geänderten Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis
den Paragraphen 14 a und 15 AuslBG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, eine Schlechterstellung kroatischer Staatsbürger im Vergleich zum Beitrittszeitpunkt eintrat, insbesondere auch im Hinblick auf des in Paragraph 32 a, eingeführten Absatz 11 welcher die Anwendung des Paragraph 32 a, auch auf kroatische Staatsbürger erstreckt, konnten die zitierten Bestimmungen zu keiner positiven Entscheidung führen, da auch hier ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb näher bestimmter Frist oder ein Verwandtschaftsverhältnis Voraussetzung wären. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsbestätigung gem. § 32a AuslBG genau wie jene einer Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 1 und 3 AuslBG nach Prüfung aller möglichen alternativen Voraussetzungen nicht vorlagen. Auch bewirkte das Heranziehen des § 4 Abs. 3 AuslBG als maßgebliche Bestimmung, keine Schlechterstellung der bP gegenüber Drittstaatsangehörige (Vgl. BVwG 2015/01/31, W209 2014710-1) und war diese auch nicht verfassungswidrig (Vgl. VfGH E 12.10.1990, G 146/90, V211/90, VfSlg 12506 und auch VwGH vom 6.11.2006, Zl 2005/09/0100; VwGH vom 15.09.2011, Zl 2011/09/0017)Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsbestätigung gem. Paragraph 32 a, AuslBG genau wie jene einer Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins und 3 AuslBG nach Prüfung aller möglichen alternativen Voraussetzungen nicht vorlagen. Auch bewirkte das Heranziehen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG als maßgebliche Bestimmung, keine Schlechterstellung der bP gegenüber Drittstaatsangehörige (Vgl. BVwG 2015/01/31, W209 2014710-1) und war diese auch nicht verfassungswidrig (Vgl. VfGH E 12.10.1990, G 146/90, V211/90, VfSlg 12506 und auch VwGH vom 6.11.2006, Zl 2005/09/0100; VwGH vom 15.09.2011, Zl 2011/09/0017) Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung war losgelöst von der Voraussetzung einer einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat schon deshalb zu versagen, weil das Ergebnis der allgemein vorausgesetzten Arbeitsmarktprüfung negativ ausfiel. Es konnte mit Herrn XXXX zumindest ein iSd § 4b AuslGB zu begünstigender Arbeitnehmer, welcher bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben, im Rahmen des Ersatzkräfteverfahrens gestellt werden.Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung war losgelöst von der Voraussetzung einer einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat schon deshalb zu versagen, weil das Ergebnis der allgemein vorausgesetzten Arbeitsmarktprüfung negativ ausfiel. Es konnte mit Herrn römisch 40 zumindest ein iSd Paragraph 4 b, AuslGB zu begünstigender Arbeitnehmer, welcher bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben, im Rahmen des Ersatzkräfteverfahrens gestellt werden. Die Conclusio der bB auf Seite 15 ihrer Beschwerdevorentscheidung wörtlich der letzte Absatz: "Das Ermittlungsergebnis wurde unter Einbeziehung der Stellungnahme der Entscheidung zugrunde gelegt. Danach ist lediglich die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 Z 14 AuslBG erfüllt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden."Die Conclusio der bB auf Seite 15 ihrer Beschwerdevorentscheidung wörtlich der letzte Absatz: "Das Ermittlungsergebnis wurde unter Einbeziehung der Stellungnahme der Entscheidung zugrunde gelegt. Danach ist lediglich die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 14, AuslBG erfüllt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden." Kann daher richtigerweise nur so verstanden werden, dass sich das Wort "lediglich" darauf bezieht, dass wie auch vom ho Gericht festgestellt, zwar die Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl II Nr. 350/207 auf den konkreten Fall anwendbar ist, aber eben nur "lediglich" diese Voraussetzung und nicht auch die einer positiven Arbeitsmarktprüfung erfüllt ist.Kann daher richtigerweise nur so verstanden werden, dass sich das Wort "lediglich" darauf bezieht, dass wie auch vom ho Gericht festgestellt, zwar die Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl römisch zwei Nr. 350/207 auf den konkreten Fall anwendbar ist, aber eben nur "lediglich" diese Voraussetzung und nicht auch die einer positiven Arbeitsmarktprüfung erfüllt ist. Der Bescheid der bB vom 23.09.2016 war daher vollinhaltlich zu bestätigen und die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen. 3.6.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Absatz 2, hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Abs. 3 wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Absatz 3, wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
, Absatz eins, EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
Abs. 2 gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Absatz 2, gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Abs. 3 hat jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte:
Absatz 3, hat jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte:
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. ErikssonNach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich ua aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich ua aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
, Absatz eins, EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014). Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt es sich bei "civil rights" um ein "wirtschaftlich signifikantes Recht, welches in die Existenzgrundlage der bP eingreift" (vgl. EGMR vom
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.3.8.
Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56; VwGH vom 03.07.1985, GZ 83/11/0139). Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67; VwGH vom 22.12.1987, GZ 87/05/0174). Im gegenständlichen Fall wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.09.2016 verständigt und zur Stellungnahme aufgefordert. Die dazu ergangene Stellungnahme vom 12.09.2016 (zugestellt am 20.09.2016) wurde auch der Beschwerdevorentscheidung der bB vom 23.09.2016 zugrunde gelegt und berücksichtigt, weshalb der Mangel des Parteiengehörs saniert ist. 3.9.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.9.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von d
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.