Obsah (5)
§ 3Art 133§ 8§ 63§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlL520 2129982-1 SpruchL520 2129985-1/8E L520 2129981-1/8E L520 2129983-1/7E L520 2129982-1/7E L520 2129980-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet), eine irakische Staatsbürgerin arabischer Abstammung und Muslimin mit sunnitischer Glaubenszugehörigkeit reiste im Juni 2015 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (in weiterer Folge kurz als "BF3", "BF4" und "BF5" bezeichnet) in Österreich ein und stellte am 22.06.2015 für sich und ihre Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet), eine irakische Staatsbürgerin arabischer Abstammung und Muslimin mit sunnitischer Glaubenszugehörigkeit reiste im Juni 2015 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (in weiterer Folge kurz als "BF3", "BF4" und "BF5" bezeichnet) in Österreich ein und stellte am 22.06.2015 für sich und ihre Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 24.06.2015 durchgeführten Erstbefragung gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen an, dass es im Irak für sie und ihre Familie keine Sicherheit mehr gebe. Ihr Ehemann habe sie in die Türkei gebracht und sei wieder in den Irak zurückgekehrt und sei seitdem verschwunden. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF2" bezeichnet), ebenfalls ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und Moslem mit sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Aus der Berichterstattung der LPD Niederösterreich betreffend den Aufgriff des BF2 im österreichischen Bundesgebiet vom 28.09.2015 geht hervor, dass der BF2 an diesem Tag einen Asylantrag gestellt habe und zu seinen persönlichen Daten angegeben habe, dass er XXXX heiße und im Irak Taxifahrer gewesen sei. Seine Frau und seine Kinder würden schon im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte sein und er sei gerade von Ungarn kommend eingereist.Aus der Berichterstattung der LPD Niederösterreich betreffend den Aufgriff des BF2 im österreichischen Bundesgebiet vom 28.09.2015 geht hervor, dass der BF2 an diesem Tag einen Asylantrag gestellt habe und zu seinen persönlichen Daten angegeben habe, dass er römisch 40 heiße und im Irak Taxifahrer gewesen sei. Seine Frau und seine Kinder würden schon im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte sein und er sei gerade von Ungarn kommend eingereist. Der BF2 wurde am 29.09.2015 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab dort zu seinen Fluchtgründen an, dass er den Irak verlassen habe, da er der einzige Sunnit in der Firma gewesen sei, wo er gearbeitet habe. Er sei von seinen Kollegen, die Schiiten sind, mit dem Tod bedroht worden. Er habe nicht schlecht verdient, aber die Kollegen hätten es ihm nicht vergönnt. Am 19.01.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF2 und der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welchen die BF näher zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Der BF2 gab dazu an, dass ihn ein nahestehender Kollege an der XXXX, wo er gearbeitet habe, gewarnt habe und ihm empfohlen habe, einfach zu verschwinden, ohne jemandem etwas zu sagen. Der BF2 habe dort als Fahrer und Beschützer des Direktors der XXXX gearbeitet. Er stehe auf der Todesliste der schiitischen Milizen Asaeb Al Haq und Saray Al Salam. Der Grund hierfür sei seine Zusammenarbeit mit den Amerikanern. Der BF2 habe daraufhin Urlaub genommen und sei dann während seines Urlaubs ausgereist. Außer ihm habe es noch etwa fünf bis sechs Sunniten auf der XXXX gegeben. Ein Pilot von der XXXX habe den BF2 dann nach Bagdad geführt und so habe er die Checkpoints passieren können. Die BF1 führte zu ihren Fluchtgründen an, dass das Haus weg gewesen sei. Zudem sei ihr Mann regelmäßig bedroht worden, da er als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei die ganze Familie bedroht.Am 19.01.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF2 und der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welchen die BF näher zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Der BF2 gab dazu an, dass ihn ein nahestehender Kollege an der römisch 40 , wo er gearbeitet habe, gewarnt habe und ihm empfohlen habe, einfach zu verschwinden, ohne jemandem etwas zu sagen. Der BF2 habe dort als Fahrer und Beschützer des Direktors der römisch 40 gearbeitet. Er stehe auf der Todesliste der schiitischen Milizen Asaeb Al Haq und Saray Al Salam. Der Grund hierfür sei seine Zusammenarbeit mit den Amerikanern. Der BF2 habe daraufhin Urlaub genommen und sei dann während seines Urlaubs ausgereist. Außer ihm habe es noch etwa fünf bis sechs Sunniten auf der römisch 40 gegeben. Ein Pilot von der römisch 40 habe den BF2 dann nach Bagdad geführt und so habe er die Checkpoints passieren können. Die BF1 führte zu ihren Fluchtgründen an, dass das Haus weg gewesen sei. Zudem sei ihr Mann regelmäßig bedroht worden, da er als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei die ganze Familie bedroht. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legten die BF folgende Dokumente vor: * Kompetenz-Zertifikat in Kopie vom 05.06.2015 betreffend den BF2 * XXXX in Kopie mit Ablaufdatum 26.07.2016 betreffend den BF2* römisch 40 in Kopie mit Ablaufdatum 26.07.2016 betreffend den BF2 * Mitarbeiterausweis von XXXX vom 01.04.2010 betreffend den BF2* Mitarbeiterausweis von römisch 40 vom 01.04.2010 betreffend den BF2 * Personalausweis in Kopie betreffend den BF2 * Mitarbeiterausweis von XXXX in Kopie betreffend den BF2* Mitarbeiterausweis von römisch 40 in Kopie betreffend den BF2 * Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis im Original betreffend die BF1 * Irakischer Personalausweis im Original betreffend die BF1 I.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II).
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Aufgrund der allgemeinen instabilen Lage im Irak erhielten die BF jedoch eine befristete Aufenthaltsberechtigung.römisch eins.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Aufgrund der allgemeinen instabilen Lage im Irak erhielten die BF jedoch eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Verfahrensanordnungen vom 12.05.2016 wurde den BF
§ 63Abs.
2 AVG amtswegig jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 12.05.2016 wurde den BF
Paragraph 63, Absatz 2, AVG amtswegig jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.
- Mit Schriftsätzen vom 22.06.2016 erhoben die BF, vertreten durch ihre Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides und machten eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.römisch eins.
- Mit Schriftsätzen vom 22.06.2016 erhoben die BF, vertreten durch ihre Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides und machten eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. I.
- Am 14.07.2016 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren in Folge der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.
- Am 14.07.2016 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren in Folge der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen. I.
- Das Gericht erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters die BF betreffend.römisch eins.
- Das Gericht erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters die BF betreffend. I.
- Am 15.12.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF2 und der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.römisch eins.
- Am 15.12.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF2 und der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerden im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerden im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die genaue Identität der BF steht fest. Sie sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslems der sunnitischen Glaubensrichtung. Die BF1 ist die Ehefrau des BF2 und die BF3-BF5 sind die gemeinsamen Kinder des BF2 und der BF
- Die BF1 stammt aus Bagdad und besuchte dort etwa sechs Jahre die Grundschule und danach drei Jahre die Mittelschule und anschließend zwei Jahre das Gymnasium. Im Jahr 2004 heiratete sie den BF2, arbeitete in Folge zwei Jahre als Kindergärtnerin und war danach als Hausfrau und Mutter tätig. Die BF3, BF4 und BF5 wurden in den Jahren 2010, 2013 und 2014 geboren. Die Mutter und die jüngere Schwester der BF1 sind in der Türkei aufhältig, zwei Brüder der BF1 leben in Österreich. Der Vater der BF1 ist verstorben. Der BF2 stammt ebenso aus Bagdad und besuchte dort sechs Jahre die Grundschule und danach drei Jahre die Mittelschule und anschließend drei Jahre das Gymnasium. Danach studierte er auf der Universität Mossul bzw. Bagdad Landwirtschaft. Er arbeitete im letzten Studienjahr und schloss das Studium nicht ab. Nach dem Studium arbeitete der BF2 als Taxifahrer und in diversen Firmen als Übersetzer bzw. Chauffeur. Zwischendurch war er immer wieder als Taxifahrer tätig. Vor seiner Ausreise war der BF2 bei der Firma XXXX als Übersetzer tätig. Die Eltern des BF2 sind schon verstorben, zwei Schwestern des BF2 sind weiterhin im Irak in Arbil aufhältig.Der BF2 stammt ebenso aus Bagdad und besuchte dort sechs Jahre die Grundschule und danach drei Jahre die Mittelschule und anschließend drei Jahre das Gymnasium. Danach studierte er auf der Universität Mossul bzw. Bagdad Landwirtschaft. Er arbeitete im letzten Studienjahr und schloss das Studium nicht ab. Nach dem Studium arbeitete der BF2 als Taxifahrer und in diversen Firmen als Übersetzer bzw. Chauffeur. Zwischendurch war er immer wieder als Taxifahrer tätig. Vor seiner Ausreise war der BF2 bei der Firma römisch 40 als Übersetzer tätig. Die Eltern des BF2 sind schon verstorben, zwei Schwestern des BF2 sind weiterhin im Irak in Arbil aufhältig. Die BF1 verließ gemeinsam mit dem BF2 und den Kindern im Februar 2015 den Irak und sie flogen in die Türkei, wo sich schon die Familie der BF1 aufhielt. Die BF1 verblieb gemeinsam mit ihren Kindern für etwa drei Monate in der Türkei und gelangte dann auf der Ladefläche eines LKWs versteckt über diverse Länder nach Österreich, wo sie schließlich am 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF2 kehrte im September 2015 noch einmal in den Irak zurück und flog Mitte September wieder in die Türkei, von wo aus er dann schlepperunterstützt durch diverse Länder nach Österreich gelangte und am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF2 und die BF1 lebten vor der gemeinsamen Ausreise in die Türkei im Haus des verstorbenen Vaters des BF
- Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde den BF subsidiärer Schutz zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2017 gewährt. Der BF2 und die BF1 absolvierten Deutschsprachkurse und verfügen neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Die BF sind gesund und sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Ausreisegründen der BF: Es wird festgestellt, dass die BF den Irak aufgrund der allgemeinen, instabilen Lage verlassen haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF2 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Firma XXXX auf eine Todesliste von schiitischen Milizengruppen gesetzt wurde.Es wird festgestellt, dass die BF den Irak aufgrund der allgemeinen, instabilen Lage verlassen haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF2 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Firma römisch 40 auf eine Todesliste von schiitischen Milizengruppen gesetzt wurde. 1.
- Zur allgemeinen Lage im Irak wird festgestellt: Sicherheitslage: Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.05.2016). Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt (VOH 17.11.2015). Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
- Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 04.04.2016). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 06.03.2016). Bei der Detonation einer Autobombe nördlich von Bagdad sind am 12.07.2016 mindestens neun Menschen ums Leben gekommen. Mehr als 20 weitere Menschen seien verletzt worden, sagte ein Polizeisprecher am Dienstag. Alles deutet darauf hin, dass die der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) das Attentat verübt hat. Al-Raschidija ist ein überwiegend schiitischer Stadtteil. Die sunnitische Terrormiliz sieht Schiiten als Ungläubige und damit Abtrünnige an, immer wieder verübt sie deshalb Anschläge gegen schiitische Zivilisten. Etwa zwei Wochen zuvor am 03.07.2016 starben bei einem Anschlag an einer Einkaufsstraße in Bagdad mindestens 292 Menschen. Ein Selbstmordattentäter hatte einen mit Sprengstoff beladenen Wagen zur Explosion gebracht. Es war eine der folgenschwersten Einzeltaten seit dem Sturz von Präsident Saddam Hussein durch die USA im Jahr
- Iraks Regierungschef Haidar al-Abadi entließ mehrere hochrangige Sicherheitschefs der irakischen Hauptstadt. Innenminister Mohammed Ghabban reichte aus Protest gegen die Sicherheitsstrukturen seinen Rücktritt ein. Zu dem Attentat hatte sich der IS bekannt. Die Terroristen kämpfen im Norden und im Westen des Iraks gegen Regierungstruppen: Ende Juni eroberten die irakischen Streitkräfte die Stadt Falludscha westlich von Bagdad vom IS zurück (Spiegel Online, 13.07.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 09.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 09.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 05.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 09.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 02.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 09.03.2016).Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 09.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 09.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 05.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 09.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 02.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 09.03.2016). Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015). Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20 Minuten 08.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.07.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 08.2015).Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20 Minuten 08.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.07.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 08.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.01.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.02.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.03.2016). Insgesamt ist die allgemeine Sicherheitslage im Irak gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen: Iraqi Security Forces (ISF): Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.09.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.06.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen: -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008, die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.07.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata'ib Hezbollah und Asa'ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa'ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata'ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.08.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.04.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS): s. Abschnitte 1.
- und
- -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Kurdische Kämpfer: -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). Bagdad: Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am
- August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.02.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.02.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 06.03.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 06.03.2016). Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.01.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.04.2015).Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.01.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vergleiche FIS 29.04.2015). Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.04.2015). Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.06.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und 1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 01.12.2015). Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015). Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016). Islamischer Staat: Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen. Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.09.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.01.2016). Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015). Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 09.12.2015). Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 02.06.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 02.01.2016). Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.02.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.02.2016). Regierung, ISF, schiitische Milizen: Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. römisch fünf.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vergleiche BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren eingelangten Beweismittel, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF betreffend. 2.
- Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund ihrer glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu ihrem Bildungsniveau sowie ihren aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich. 2.
- Zur allgemeinen länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen der BF lag nicht vor. 2.
- Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen: Der BF2 brachte zu seinen Fluchtgründen vor, dass er aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern auf eine Todesliste von schiitischen Milizengruppen gesetzt worden sei und daher die Flucht ergriffen habe. Die BF1 machte weder für sich noch für ihre Kinder eigene Fluchtgründe geltend, sondern bezog sich lediglich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Der BF2 konnte jedoch die Verfolgung durch schiitische Milizengruppen nicht glaubhaft machen, zumal er seine Verfolgungsgründe in diversen Aspekten unterschiedlich darstellte und sich sein Vorbringen auch insgesamt als nur wenig substantiiert und plausibel erwies und seinem Vorbringen somit letztendlich insgesamt die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden muss. So ergaben sich schon in der Gegenüberstellung seiner Angaben in der Erstbefragung zu jenen in der Einvernahme vor dem BFA Widersprüche, welche schon anhand des reinen Aktenstudiums Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF2 aufkommen ließen. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit verstärkte sich jedoch noch im Hinblick auf das weitere Vorbringen des BF2 im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Gesamtschau der Aussagen des BF2 in Gegenüberstellung mit den Aussagen der BF1, welche in wesentlichen Punkten nicht miteinander in Einklang zu bringen waren. Auch unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass eine Erstbefragung grundsätzlich nicht den Zweck einer ausführlichen Befragung zu den Ausreisegründen zu erfüllen habe, ist es dennoch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF2 im Rahmen der Erstbefragung eine Verfolgungsgefahr durch seine unmittelbaren schiitischen Arbeitskollegen anführte, welche ihn aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit bedroht hätten und eine Bedrohung durch Milizen mit keinem Wort erwähnte (AS 9), während er demgegenüber in der Einvernahme sowie in der darauffolgenden Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von einer Bedrohung durch schiitische Milizengruppen sprach (AS 55). Nach Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben, brachte der BF2 lediglich vor, dass die Kollegen Schiiten seien und ihm sein Gehalt nicht gegönnt hätten. Sie wollten ihm auch nicht helfen. Damit konnte er jedoch nicht erklären, weshalb er in der Erstbefragung seine Kollegen als seine Verfolger bezeichnet hat. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF2 wiederum als Erklärung für seine Angabe, dass er von den Kollegen bedroht worden sei, an, dass er von den Kollegen provoziert worden sei, was jedoch auch nicht als Rechtfertigung für seine unterschiedlichen Angaben herangezogen werden kann, zumal eine bloße Provokation nicht mit einer Bedrohung, welche jemanden letztendlich zur Flucht seines Herkunftsstaats veranlasst, gleichgesetzt werden kann. Allfällige Übersetzungsprobleme wurden zudem vom BF2 nicht geltend gemacht. Schließlich ist weiters darauf hinzuweisen, dass der BF2 sein Fluchtvorbringen auf lediglich eine unspezifische Nachricht eines Kollegen basierte, welcher ihm
seinen Angaben mitgeteilt habe, dass er auf der Todesliste von schiitischen Milizengruppen stehen würde. So gab er selbst an, dass er niemals persönlich mit Angehörigen von Milizen in Kontakt gestanden ist (S. 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) und dass er abgesehen von der Information von seinem Freund bzw. Arbeitskollegen auch niemals etwas betreffend einer persönlichen Bedrohung seiner Person erfahren habe bzw. tatsächlich bedroht wurde. Er gab auch selbst an, dass diese Nachricht seines Freundes das einzige fluchtauslösende Ereignis war. Somit mangelt es dem Fluchtvorbringen des BF2 auch an asylrelevanter Intensität. Generell ist festzustellen, dass sich das Fluchtvorbringen des BF2 insgesamt auch als nur wenig konkret und wenig detailreich erweist, weshalb auch dadurch ein Eindruck der Unglaubwürdigkeit entsteht. So machte er weder nähere Angaben zu seinen Bedrohern, sondern behauptete nur eine generelle Verfolgung durch die schiitischen Milizen der Gruppe Asaeb Al Haq bzw. Saray Al Salam. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA noch von einer Verfolgung durch die Gruppen Asaeb Al Haq und eben Saray Al Salam sprach (AS 55), während er in der Verhandlung auf die Frage, durch welche Milizen er genau bedroht werde, zunächst nur eine Verfolgung durch die Asaeb Al Haq behauptete und erst dann nach dem Hinweis, wonach er vor dem BFA auch die Gruppe Saray Al Salam genannt habe, vorbrachte, dass er auf der Liste der Asaeb Al Haq stehen würde und die Saray Al Salam das Gebiet beherrschen würde. Weiters scheint auch die Rolle des Informanten des BF2 unklar, zumal er diesen einerseits als nahestehenden Kollegen (AS 55) bzw. Freund (S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) bezeichnete, und andererseits aber behauptete, dass er vermute, dass dieser ein Doppelspiel betreibe und an anderer Stelle weiters angab, dass dieser einen Cousin habe, der für die Asaeb Al Haq arbeite. Es ist in diesem Zusammenhang nicht verständlich, dass jemand eine andere Person einerseits als Freund bezeichnet und andererseits aber angibt, dass dieser in Kontakt mit Milizen steht (wenn auch über eine dritte Person), die andererseits die potentiellen Verfolger des BF2 sind. Schließlich ist auszuführen, dass der BF2 seine Verfolgung durch schiitische Milizen mit seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern begründete. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass lediglich der BF2 aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit eine derartige Verfolgung zu vergegenwärtigen haben soll, während die anderen irakischen Mitarbeiter schiitischer Religionszugehörigkeit unbehelligt bleiben sollen, obwohl diese ebenso mit den Amerikanern kooperieren. Das diesbezügliche Argument des BF2, wonach die Schiiten eine Rechtfertigung hätten, da die Amerikaner durch sunnitisches Gebiet in den Irak eingedrungen seien, vermag nicht zu überzeugen, da dies dennoch nicht deren nunmehrige Kooperation mit den Amerikanern rechtfertigen würde. Im Hinblick auf die Verfolgung des BF2 aufgrund seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit ist weiters festzustellen, dass er im Hinblick auf die anderen sunnitischen Mitarbeiter in seiner Firma mehrmals unterschiedliche Angaben machte. Während er nämlich noch in der Erstbefragung davon sprach, dass er der einzige Sunnit in seiner Firma gewesen sei (AS 9), gab er in der Einvernahme vor dem BFA an, dass 5 bis 6 Sunniten bzw. 2% bei XXXX gewesen seien (AS 55). Im Gegensatz dazu gab er dann in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum an, dass es 12 Sunniten unter den 250 irakischen Mitarbeitern bei XXXX gegeben habe (S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).Im Hinblick auf die Verfolgung des BF2 aufgrund seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit ist weiters festzustellen, dass er im Hinblick auf die anderen sunnitischen Mitarbeiter in seiner Firma mehrmals unterschiedliche Angaben machte. Während er nämlich noch in der Erstbefragung davon sprach, dass er der einzige Sunnit in seiner Firma gewesen sei (AS 9), gab er in der Einvernahme vor dem BFA an, dass 5 bis 6 Sunniten bzw. 2% bei römisch 40 gewesen seien (AS 55). Im Gegensatz dazu gab er dann in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum an, dass es 12 Sunniten unter den 250 irakischen Mitarbeitern bei römisch 40 gegeben habe (S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr des BF2 und für eine schon im Vorfeld geplante Ausreise der Familie spricht letztendlich insbesondere die Tatsache, dass der BF2 gemeinsam mit seiner Familie schon im Februar 2015 den Irak verlassen hat, jedoch im September neuerlich wieder in den Irak zurückkehrte. Unstimmigkeiten ergaben sich in diesem Zusammenhang insbesondere deshalb, dass die BF1 ihre Ausreise in die Türkei im Frühjahr 2015 mit den Bedrohungen ihres Mannes begründete und auch angab, dass ihr Mann ihr am Anfang des Jahres 2015 von den Bedrohungen erzählt habe (S. 14 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), während
den Angaben des BF2 der fluchtauslösende Vorfall, nämlich die mündliche Warnung des Freundes an den BF2, erst im September 2015 stattgefunden haben soll und der letzte Arbeitstag am 11.09.2015 gewesen sei (S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nicht nachvollziehbar erscheint auch die Angabe der BF1, wonach der BF2 regelmäßig bedroht worden sei (AS 53), während der BF2 selbst jegliche persönliche Bedrohung verneinte. Weiters führte die BF1 auch eine Bedrohung des BF2 durch den IS an, während der BF2 selbst diese Gruppe gar nicht erwähnte. Schließlich sprechen die Angaben der BF1 zu ihren Fluchtgründen für ein Verlassen des Iraks aufgrund der allgemein schlechten Lage. So gab sie nämlich in der Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen an, dass es im Irak für sie und ihre Familie keine Sicherheit mehr gebe, erwähnte dabei jedoch keine Verfolgung ihres Mannes durch schiitische Milizen, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie aufgrund dieser Bedrohung ausgereist seien. Angesichts dieser vorangegangenen Ausführungen ist somit letztendlich nicht von einer Verfolgung des BF2 durch schiitische Milizen oder sonstige Privatpersonen und letztendlich auch nicht von dessen staatlicher Verfolgung auszugehen, welche zudem auch von keinem der Beschwerdeführer behauptet wurde. Letztendlich vermochten es die Beschwerdeführer somit weder vor dem Bundesamt noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, asylrelevante Intensität erreichende individuelle Vorfälle ihre Person betreffend geltend zu machen. In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Schluss, dass die BF den Irak aufgrund der allgemeinen instabilen Lage verlassen haben und steht diese Beurteilung zum Teil auch in Übereinstimmung mit den eigenen Aussagen der BF. Allfällige anderweitige Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung der BF, die über - mit der allgemeinen Lage im Irak und der damit einhergehenden Gefährdung der Bevölkerung insgesamt verbundene - Sicherheitsüberlegungen, die ihrerseits bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes an die BF abgedeckt wurden, hinausgehen würden, haben sich im gg. Verfahren nicht ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.
- Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, waren die BF nicht in der Lage durch ihr Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass sie vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihnen behaupteten Gründen ausgesetzt waren noch dass sie aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer gehören als Sunniten zwar einer religiösen Minderheit an, zu der aber laut Länderfeststellungen immerhin über 30% der Staatsbürger des Iraks, somit fast jeder dritte Staatsbürger des Irak, zu zählen ist. Es handelt sich also um eine Minderheit mit einer doch sehr beachtlichen Anzahl von Personen. Auch wenn es nach wie vor zu Diskriminierungen und Benachteiligungen durch die schiitische Mehrheit kommt, ist festzustellen, dass es keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak gibt und wurde eine solche von den BF auch gar nicht behauptet. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunniten-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. hiezu VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunniten-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten vergleiche hiezu VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Es ist somit davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Sunniten für sich alleine noch nicht ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt, wenn auch menschlich durchaus nachvollziehbar, jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar und ist im hier vorliegenden Fall durch die Gewährung des subsidiären Schutzes abgedeckt. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614).Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt, wenn auch menschlich durchaus nachvollziehbar, jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar und ist im hier vorliegenden Fall durch die Gewährung des subsidiären Schutzes abgedeckt. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). 1.
- Da die Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht haben, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.1.3. Da die Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht haben, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L520.2129982.1.00