← Österreich

{'item': 'L520 2140458-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 63§ 31Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlL520 2140458-1 SpruchL520 2140458-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag Iris GACHOWETZ als

§ 28Abs. 3 Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Umfang aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 16.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 16.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung am 17.09.2015 gab der BF zu seiner Herkunft an, dass er am 16.08.1972 in Kirkuk im Irak geboren sei und ein Moslem sunnitischer Abstammung sei. Sein Vater sei schon verstorben und seine Mutter und Schwester würden in der Türkei leben. Betreffend seine Reiseroute nach Österreich gab er an, dass er im Alter von 5 Jahren mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Istanbul verzogen sei. Dazwischen seien sie illegal im Irak gewesen, um seinen Onkel zu besuchen. Er sei letztendlich mit einem irakischen Reisepass, ausgestellt von der irakischen Botschaft in Istanbul ausgereist. Diesen habe er in der Türkei gelassen. In die EU sei er vor 12 Tagen eingereist. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er bereits im Alter von 5 Jahren, vor 38 Jahren, vom Irak in die Türkei verzogen sei. Als "Turkmann" habe er keine Heimat. Sie hätten im Irak keine Rechte und seien stets unterdrückt worden. Deshalb habe seine Familie den Irak verlassen. Die Türkei habe er verlassen, da er dort keine Arbeit und auch kein Geld gehabt habe. Nach Vorhalt eines EURODAC-Treffers in Griechenland vom 03.05.2011 gab der BF an, dass er öfters nach Griechenland gereist sei, um dort zu arbeiten. Am 03.05.2011 sei er von der griechischen Polizei wegen eines Autodiebstahls und Schlepperei festgenommen und vor Gericht gestellt worden. Er habe damals zugegeben, dass er das Auto gestohlen habe, jedoch habe er die Schlepperei abgestritten. Befragt nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Irak gab er an, dass er keine Angst habe.römisch eins.
  4. Im Rahmen der Erstbefragung am 17.09.2015 gab der BF zu seiner Herkunft an, dass er am 16.08.1972 in Kirkuk im Irak geboren sei und ein Moslem sunnitischer Abstammung sei. Sein Vater sei schon verstorben und seine Mutter und Schwester würden in der Türkei leben. Betreffend seine Reiseroute nach Österreich gab er an, dass er im Alter von 5 Jahren mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Istanbul verzogen sei. Dazwischen seien sie illegal im Irak gewesen, um seinen Onkel zu besuchen. Er sei letztendlich mit einem irakischen Reisepass, ausgestellt von der irakischen Botschaft in Istanbul ausgereist. Diesen habe er in der Türkei gelassen. In die EU sei er vor 12 Tagen eingereist. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er bereits im Alter von 5 Jahren, vor 38 Jahren, vom Irak in die Türkei verzogen sei. Als "Turkmann" habe er keine Heimat. Sie hätten im Irak keine Rechte und seien stets unterdrückt worden. Deshalb habe seine Familie den Irak verlassen. Die Türkei habe er verlassen, da er dort keine Arbeit und auch kein Geld gehabt habe. Nach Vorhalt eines EURODAC-Treffers in Griechenland vom 03.05.2011 gab der BF an, dass er öfters nach Griechenland gereist sei, um dort zu arbeiten. Am 03.05.2011 sei er von der griechischen Polizei wegen eines Autodiebstahls und Schlepperei festgenommen und vor Gericht gestellt worden. Er habe damals zugegeben, dass er das Auto gestohlen habe, jedoch habe er die Schlepperei abgestritten. Befragt nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Irak gab er an, dass er keine Angst habe. I.
  5. Am 28.10.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dort gab er an, dass er 16 Jahre in Griechenland gelebt habe. Er habe den Irak 1975 verlassen und sei mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Syrien gegangen. Seine Mutter stamme aus Mauretanien und er habe sie 20 Jahre nicht gesehen. Sein Vater sei Turkmene aus Kirkuk und sei gestorben, als der BF zwei Jahre alt gewesen sei. Im Jahr 1975 sei die Familie dann nach Syrien gezogen und sie hätten dort in Damaskus gelebt. Die Mutter des BF habe dann syrische Dokumente erhalten. Als der BF 16 geworden sei, habe seine Mutter befürchtet, dass er zur Armee gehen müsse, weshalb sie ihm einen gefälschten mauretanischen Pass besorgt habe. Er habe dann Probleme in Damaskus bekommen, da seine Schwester syrische Dokumente gehabt habe und er nicht. Von Syrien sei er dann in die Türkei weitergereist und sei dann zwischen der Türkei und Syrien hin- und hergependelt und habe mit Kleidung gehandelt. Er habe sich jedoch in der Türkei nie niedergelassen. Mit 19 sei der BF dann nach Bulgarien und von dort nach Rumänien gegangen und dann zurück nach Bulgarien sowie nach Serbien und Ungarn. In Ungarn habe er außerdem seine Freundin geschwängert. Diese Reise habe etwa drei Jahre gedauert und dann sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt. Schließlich habe ihm ein Freund einen gefälschten saudischen Pass besorgt, mit dem er nach Griechenland gereist sei. Dort sei er dann von 1999 bis September 2015 geblieben. Befragt nach seiner Staatsbürgerschaft gab der BF "Irakisch, Mauretanisch bzw. Ich weiß es nicht" an. Er hätte sich gewünscht, eine zu haben. Zuletzt sei er 2001 bei der irakischen Botschaft in Athen gewesen und der Konsul habe ihm etwas wie eine Geburtsurkunde für den Irak ausgestellt. Er habe von klein auf keine Papiere gehabt. Den Irak habe er verlassen, da nach dem Tod seines Vaters seine Mutter Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt habe. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er seit dem Jahr 1992 kommen wollte. Es habe aber nicht geklappt. Vor fünf Jahren habe er begonnen, Drogen zu nehmen. In Griechenland habe er für die Polizei als Spitzel gearbeitet, damit er nicht jedes Jahr in Haft komme. Er habe Asyl beantragt, da er Papiere bekommen wollte. Falls ihn ein Staat als Staatsbürger anerkenne, sei er bereit, dorthin zu gehen. Wenn er die Möglichkeit hätte, in den Irak zu gehen, würde er hingehen.römisch eins.
  6. Am 28.10.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dort gab er an, dass er 16 Jahre in Griechenland gelebt habe. Er habe den Irak 1975 verlassen und sei mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Syrien gegangen. Seine Mutter stamme aus Mauretanien und er habe sie 20 Jahre nicht gesehen. Sein Vater sei Turkmene aus Kirkuk und sei gestorben, als der BF zwei Jahre alt gewesen sei. Im Jahr 1975 sei die Familie dann nach Syrien gezogen und sie hätten dort in Damaskus gelebt. Die Mutter des BF habe dann syrische Dokumente erhalten. Als der BF 16 geworden sei, habe seine Mutter befürchtet, dass er zur Armee gehen müsse, weshalb sie ihm einen gefälschten mauretanischen Pass besorgt habe. Er habe dann Probleme in Damaskus bekommen, da seine Schwester syrische Dokumente gehabt habe und er nicht. Von Syrien sei er dann in die Türkei weitergereist und sei dann zwischen der Türkei und Syrien hin- und hergependelt und habe mit Kleidung gehandelt. Er habe sich jedoch in der Türkei nie niedergelassen. Mit 19 sei der BF dann nach Bulgarien und von dort nach Rumänien gegangen und dann zurück nach Bulgarien sowie nach Serbien und Ungarn. In Ungarn habe er außerdem seine Freundin geschwängert. Diese Reise habe etwa drei Jahre gedauert und dann sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt. Schließlich habe ihm ein Freund einen gefälschten saudischen Pass besorgt, mit dem er nach Griechenland gereist sei. Dort sei er dann von 1999 bis September 2015 geblieben. Befragt nach seiner Staatsbürgerschaft gab der BF "Irakisch, Mauretanisch bzw. Ich weiß es nicht" an. Er hätte sich gewünscht, eine zu haben. Zuletzt sei er 2001 bei der irakischen Botschaft in Athen gewesen und der Konsul habe ihm etwas wie eine Geburtsurkunde für den Irak ausgestellt. Er habe von klein auf keine Papiere gehabt. Den Irak habe er verlassen, da nach dem Tod seines Vaters seine Mutter Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt habe. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er seit dem Jahr 1992 kommen wollte. Es habe aber nicht geklappt. Vor fünf Jahren habe er begonnen, Drogen zu nehmen. In Griechenland habe er für die Polizei als Spitzel gearbeitet, damit er nicht jedes Jahr in Haft komme. Er habe Asyl beantragt, da er Papiere bekommen wollte. Falls ihn ein Staat als Staatsbürger anerkenne, sei er bereit, dorthin zu gehen. Wenn er die Möglichkeit hätte, in den Irak zu gehen, würde er hingehen. Aus einem Aktenvermerk vom selben Tag geht hervor, dass aufgrund der Aussagen des Dolmetschers auch durch die Sprache des BF keine Staatszugehörigkeit festgestellt werden könne. I.
  7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 6 Asyl

G wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF gewährt.

§ 18Abs.

1 Z 3 und 4 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF als Person völlig unglaubwürdig sei und weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit festgestellt werden könne. Ebensowenig könnten seine Religion und seine Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden. Letztendlich schlussfolgerte das BFA, dass keine Prüfung erfolgen habe können, ob er in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde, zumal sein Herkunftsstaat nicht festgestellt habe werden können. Dasselbe gelte auch für die Feststellung betreffend des subsidiären Schutzes. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass § 18 Abs. 1 Z 1 vorliege, zumal der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.römisch eins.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF gewährt.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF als Person völlig unglaubwürdig sei und weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit festgestellt werden könne. Ebensowenig könnten seine Religion und seine Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden. Letztendlich schlussfolgerte das BFA, dass keine Prüfung erfolgen habe können, ob er in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde, zumal sein Herkunftsstaat nicht festgestellt habe werden können. Dasselbe gelte auch für die Feststellung betreffend des subsidiären Schutzes. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, vorliege, zumal der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. I.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.11.2016 wurde dem BF

§ 63Abs.

2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.11.2016 wurde dem BF

Paragraph 63, Absatz 2, AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. I.

  1. Mit am 17.11.2016 fristgerecht beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkte II-V an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde beigelegt war eine ärztliche Mitteilung der Arztstation der Betreuungsstelle Thalham, aus welcher hervorgeht, dass der BF opiatabhängig sei und seit September 2015 eine Substitutionstherapie erhalte. Zudem geht aus dem Befund hervor, dass beim BF der Verdacht auf eine Hepatitis-B-Erkrankung bestehe.römisch eins.
  2. Mit am 17.11.2016 fristgerecht beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkte II-V an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde beigelegt war eine ärztliche Mitteilung der Arztstation der Betreuungsstelle Thalham, aus welcher hervorgeht, dass der BF opiatabhängig sei und seit September 2015 eine Substitutionstherapie erhalte. Zudem geht aus dem Befund hervor, dass beim BF der Verdacht auf eine Hepatitis-B-Erkrankung bestehe. I.
  3. Per Schriftsatz vom 23.11.2016 wurde weiters eine Beschwerdeergänzung hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides an das BFA übermittelt.römisch eins.
  4. Per Schriftsatz vom 23.11.2016 wurde weiters eine Beschwerdeergänzung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des Bescheides an das BFA übermittelt. I.
  5. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 24.11.2016 beim BVwG ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.römisch eins.
  6. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 24.11.2016 beim BVwG ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen. I.
  7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2016 wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2016 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.

  1. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister den BF betreffend.römisch eins.
  2. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister den BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen. II.
  5. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest. II.
  7. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur –soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur –soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren nicht ausreichend beachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von einer ungeklärten bzw. nicht feststellbaren Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, worauf sich die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes

§ 8Abs. 6 Asyl

G zentral stützte. Nähere Ermittlungen hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe sowie hinsichtlich der Situation in dessen Herkunftsstaat erfolgten in diesem Sinne nicht.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von einer ungeklärten bzw. nicht feststellbaren Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, worauf sich die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zentral stützte. Nähere Ermittlungen hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe sowie hinsichtlich der Situation in dessen Herkunftsstaat erfolgten in diesem Sinne nicht. In der rechtlichen Beurteilung wird hinsichtlich der Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft lediglich festgehalten, dass die Staatsangehörigkeit des BF nicht festgestellt werden konnte und somit auch keine Prüfung erfolgen konnte, ob dieser in seinem Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliegt. Schließlich kam das BFA letztendlich zum Ergebnis, dass der BF weder asylrechtlich relevant verfolgt werde und auch keine Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden ohne jedoch Bezug auf einen konkreten Herkunftsstaat zu nehmen. Insofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sohin primär auf eine ungeklärte Staatsangehörigkeit desselben stützte, ist dieser jedoch ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage der Staatsangehörigkeit im Verfahren vor dem Bundesamt - auch im Rahmen des angefochtenen Bescheides - gänzlich unterblieb. Zwar ist dem Bundesamt dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahren vor den österreichischen Behörden, teilweise widersprüchliche Angaben insbesondere im Hinblick auf seine Aufenthaltsorte vor seiner Einreise nach Österreich tätigte, welche Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit zu Tage treten lassen. Um davon ausgehend jedoch auch auf die gänzliche Unglaubwürdigkeit seiner Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit bzw. einer Verschleierung einer solchen schließen zu können, ergeben sich aus den Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte. So hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit im Wesentlichen stets gleichbleibende Angaben getätigt, indem er vorbrachte, dass er lediglich als kleines Kind im Irak aufhältig gewesen sei, sein Vater irakischer Abstammung sei und seine Mutter, die überdies mauretanischer Abstammung sei, nach dem Tod seines Vaters mit den Kindern nach Syrien gegangen sei. Letztendlich gab der BF mehrmals im Laufe des Verfahrens an, dass er nicht genau wisse, welche Staatsangehörigkeit er habe bzw. bezugnehmend auf die Staatsangehörigkeit seiner Eltern "Irak" bzw. "Mauretanien" angab (AS 54, 57, 59 61). Desweiteren ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer Staatsangehörigkeit eines anderen Landes. Im Falle von Zweifeln über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung daher durch nähere Befragung des BF zu diesem Aspekt nähere Ermittlungen zur Feststellung seines wahren Herkunftsstaates anstellen müssen. Da durch die Angaben des Beschwerdeführers und seiner behaupteten Geburt im Irak eine Staatsangehörigkeit des Irak nicht auszuschließen ist, hätte die belangte Behörde nähere Nachforschungen in dieser Hinsicht tätigen müssen. Dies wäre insbesondere im Hinblick darauf notwendig gewesen, als der BF im Rahmen der Erstbefragung angegeben hat, dass er mittels eines irakischen Reisepasses, welcher von der irakischen Botschaft in Istanbul ausgestellt wurde, ausgereist sei (AS 17). Zudem gab der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA an, dass er von der irakischen Botschaft in Athen eine Art Geburtsurkunde für den Irak ausgestellt bekam und das Dokument nunmehr bei der griechischen Polizei sei (AS 54). Im Hinblick auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit des BF wäre somit allfällig auch eine Kontaktaufnahme mit den griechischen Asylbehörden zum Abgleich der dortigen Angaben des BF mit dessen Angaben vor den österreichischen Asylbehörden von Nöten gewesen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die vom BF anfänglich angeführten Straftaten in Griechenland bzw. auch bezüglich seiner Angabe, dass er für die griechische Polizei als Spitzel tätig gewesen ist und somit davon auszugehen ist, dass er den griechischen Behörden bekannt sein müsste. Angesichts der Tatsache, dass die belangte Behörde von einer ungeklärten Staatsbürgerschaft ausging, kann im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch nicht nachvollzogen werden, dass in diesem Zusammenhang auf § 18 Abs. 1 Z 1 AsylG (der Asylwerber stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat!) Bezug genommen wurde.Angesichts der Tatsache, dass die belangte Behörde von einer ungeklärten Staatsbürgerschaft ausging, kann im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch nicht nachvollzogen werden, dass in diesem Zusammenhang auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (der Asylwerber stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat!) Bezug genommen wurde. Generell ist es zudem auch nicht klar, mit welcher Intention das BFA der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, zumal das Rechtsinstitut der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere das Ziel hat, aufenthaltsbeendende Maßnahmen rasch und effektiv durchzusetzen, was jedoch in klarem Widerspruch zur ungeklärten Staatsangehörigkeit des BF steht, da nicht geklärt ist, in welchen Staat dieser im Rahmen der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung verbracht werden soll. Ergänzend sei weiters angemerkt, dass es in diesem Sinne auch nicht nachvollziehbar erscheint, wenn zu Spruchpunkt IV und V im Bescheid ausgeführt wird, dass es dem BF zumutbar sei, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.Generell ist es zudem auch nicht klar, mit welcher Intention das BFA der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, zumal das Rechtsinstitut der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere das Ziel hat, aufenthaltsbeendende Maßnahmen rasch und effektiv durchzusetzen, was jedoch in klarem Widerspruch zur ungeklärten Staatsangehörigkeit des BF steht, da nicht geklärt ist, in welchen Staat dieser im Rahmen der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung verbracht werden soll. Ergänzend sei weiters angemerkt, dass es in diesem Sinne auch nicht nachvollziehbar erscheint, wenn zu Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf im Bescheid ausgeführt wird, dass es dem BF zumutbar sei, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers mit der Frage seiner (irakischen) Staatsangehörigkeit konkret auseinanderzusetzen und ihre Feststellungen auf entsprechende Ermittlungsergebnisse zu stützen zu haben. Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht sowie in Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Die Ermittlung der Staatsangehörigkeit des Antragstellers stellt einen zentralen Aspekt des Verfahrens auf internationalen Schutz dar, die Feststellung einer ungeklärten Staatsangehörigkeit und ein Vorgehen nach § 8 Abs. 6 AsylG setzt jedenfalls entsprechende Ermittlungstätigkeit und eine darauf aufbauende Beweiswürdigung der Behörde voraus, was im gegebenen Verfahren jedoch unterblieben ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Folgt man den vorangegangen Ausführungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht sowie in Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Die Ermittlung der Staatsangehörigkeit des Antragstellers stellt einen zentralen Aspekt des Verfahrens auf internationalen Schutz dar, die Feststellung einer ungeklärten Staatsangehörigkeit und ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG setzt jedenfalls entsprechende Ermittlungstätigkeit und eine darauf aufbauende Beweiswürdigung der Behörde voraus, was im gegebenen Verfahren jedoch unterblieben ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Folgt man den vorangegangen Ausführungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde. Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem BF auch der Instanzenzug abgeschnitten würde. Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit des BF auseinander zu setzen haben. Bei der Feststellung des Herkunftsstaates wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben, wonach bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit eine Anfrage bei den (diesfalls) irakischen (Staatsbürgerschafts-)Behörden im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde nicht in jedem Fall ausscheidet: Mit Zustimmung des Asylwerbers ist auch eine Datenübermittlung in den (potentiellen) Herkunftsstaat möglich (VfGH 06.06.2014, U12/2013 ua.). Falls es tatsächlich der Wahrheit entspricht, dass der BF, wie von ihm behauptet, in den Irak gehen würde, falls er die Möglichkeit dazu hätte (AS 59), müsste er auch selbst ein Interesse an der Beschaffung (irakischer) Dokumente haben und hätte er im Sinne der Mitwirkungspflicht aufgefordert werden müssen, allfällige Dokumente selbst zu erlangen bzw. ansonsten seine Zustimmung zur Kontaktaufnahme mit den irakischen Behörden zu geben. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird es sich weiters als notwendig erweisen, sich genauer mit dem Gesundheitszustand des BF auseinanderzusetzen. So gab dieser selbst in der Einvernahme an, dass er drogensüchtig sei und der Verdacht bestehe, dass er eine Hepatitis B-Infektion habe (AS 58), eine nähere Abklärung dieses Vorbringens durch die belangte Behörde erfolgte jedoch nicht und wurde auch im Bescheid nur unzureichend auf diese Angaben eingegangen, indem lediglich ausgeführt wurde, dass eine Hepatitis-Infektion, welche zudem nicht sichergestellt sei, nicht lebensbedrohlich sei. Eine Aufforderung an den BF zur Beibringung weiterer Befunde erfolgte nicht und mangels Feststellung der Staatsangehörigkeit erfolgte in Folge auch keine Abklärung im Hinblick auf allfällige Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie mit dessen Gesundheitszustand in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers, der Einholung eines ärztlichen Gutachtens und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die grundlegende Frage der Staatsangehörigkeit und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung bzw. einer diesem auf dem Gebiet seines Herkunftsstaat aufgrund der allgemein instabilen Lage allenfalls drohenden Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die grundlegende Frage der Staatsangehörigkeit und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung bzw. einer diesem auf dem Gebiet seines Herkunftsstaat aufgrund der allgemein instabilen Lage allenfalls drohenden Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet. Die belangte Behörde wird daher jenen Sachverhalt, welcher unter die von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L520.2140458.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.