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{'item': 'W101 2011445-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 19§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW101 2011445-1 SpruchW101 2011445-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 1 GebAG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, GebAG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer nahm am 16.06.2014 als Zeuge an einer zum Verfahren, Zl. 3 U 30/14i-1, vor dem Bezirksgericht Eferding (im Folgenden: BG) durchgeführten Verhandlung teil. Am 02.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2014, Zl. 3 U 30/14i, wies die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Vorsteher des Bezirksgerichtes, im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers

§ 19Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG) als verspätet zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2014, Zl. 3 U 30/14i, wies die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Vorsteher des Bezirksgerichtes, im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 19, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) als verspätet zurück. Gegen den o.a. Bescheid richtete sich die am 11.08.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Die Angaben und der Antrag auf Kostenentschädigung seien am 16.06.2014 direkt im Anschluss des Verfahrens, mündlich mit dem Richter besprochen und von diesem zur Kenntnis genommen worden. Er hoffe auf positive Erledigung seiner Beschwerde und um die Überweisung seiner eingebrachten Aufwandentschädigung. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.08.2014 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Unter einem legte die belangte Behörde eine Stellungnahme des für das Strafverfahren, Zl. 3 U 30/14i-1, zuständigen Richters vor, wonach dieser eine - wie vom Beschwerdeführer behauptete - direkte mündliche Einbringung des Antrages auf Kostenentscheidung am 16.06.2014 ausschließen könne. Mit Schreiben vom 14.10.2014 (zugestellt am 20.10.2014) brachte die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, gewährte ihm dazu das Parteiengehör, dass sein Antrag vom 02.07.2014 verspätet eingebracht worden sei, weil die 14-tägige Antragsfrist am 30.06.2014 abgelaufen sei, und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Diese ließ er ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Erstattung der im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Verhandlung am 16.06.2014 zu Zl. 3 U 30/14i-1 entstandenen Gebühren erst mit dem am 02.07.2014 bei der Post aufgegebenen Schriftsatz, welcher am 03.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist, gestellt. Maßgebend ist, dass dieser Antrag verspätet eingebracht wurde, weil die 14-tägige Antragsfrist

§ 19Abs. 1 Geb

AG am 30.06.2014 abgelaufen ist.Maßgebend ist, dass dieser Antrag verspätet eingebracht wurde, weil die 14-tägige Antragsfrist

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG am 30.06.2014 abgelaufen ist.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erstattung seiner Zeugengebühren erstmalig schriftlich am 03.07.2014 gestellt hat und eine - vom Beschwerdeführer behauptete - direkt im Anschluss der Verhandlung am 16.06.2014 beim zuständigen Richter vorgenommene mündliche Antragstellung ausgeschlossen werden kann, ergibt sich eindeutig aus der Stellungnahme des für das gegenständliche Strafverfahren zuständigen Richters vom 29.08.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 19Abs. 1 Geb

AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.3.2.2.

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Wie oben auf Seite 3 bereits festgestellt, wurde der gegenständliche Antrag verspätet eingebracht, weil die 14-tägige Antragsfrist bereits am 30.06.2014 abgelaufen ist. Dazu wurde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör gewährt und er hat keine Stellungnahme abgegeben. Eine vom Beschwerdeführer behauptete, direkt im Anschluss der Verhandlung am 16.06.2014 beim zuständigen Richter vorgenommene mündliche Antragstellung, kann - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - ausgeschlossen werden. Da der Beschwerdeführer somit den Antrag auf Erstattung der angefallenen Zeugengebühren erst nach der

§ 19Abs. 1 Geb

AG vorgesehenen 14-tägigen Frist gestellt hat, kann die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis als verspätet zurückzuweisen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Folglich haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.Da der Beschwerdeführer somit den Antrag auf Erstattung der angefallenen Zeugengebühren erst nach der

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG vorgesehenen 14-tägigen Frist gestellt hat, kann die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis als verspätet zurückzuweisen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Folglich haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2011445.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.