← Österreich

{'item': 'W103 1437687-2'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW103 1437687-2 SpruchW103 1437687-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Ein

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG idgF behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihren ukrainischen Reisepass vor. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.04.2013 führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen aus, sie habe in der Ukraine Probleme mit ihrer Familie, da ihr Ehemann und dessen Bruder schon längere Zeit im Streit stehen. Ihr Ehemann habe ihr deshalb geraten, das Land zu verlassen. Sie sei schließlich nach Österreich gereist, weil ihre beiden Söhne in Österreich aufhältig seien. Ihr Ehemann werde in nächster Zeit das kleine Haus verkaufen und ebenfalls nach Österreich reisen. Der Bruder ihres Mannes habe auch verlangt, dass ihre Söhne ihm Geld schicken sollten, ansonsten würde er sie, die Beschwerdeführerin, umbringen. Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2013, gab die Beschwerdeführerin eingangs zu ihrem Gesundheitszustand an, in der Ukraine sei sie erfolgreich wegen Brustkrebs behandelt worden und seien diesbezüglich nur mehr Nachuntersuchungen notwendig. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, in Armenien geboren worden zu sein. Ihr Vater sei bereits vor längerer Zeit verstorben und ihre Mutter lebe noch in Armenien. In Armenien lebe auch noch ein Bruder, ein weiterer Bruder lebe in Russland. Sie habe auch zwei Schwestern, wobei eine ebenfalls in Russland lebe und die andere in Frankreich. Sie habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung genossen und sie spreche nur Kurdisch. Im Alter von 15 Jahren habe sie ihren Ehemann traditionell und standesamtlich geheiratet. Im Jahr 1990 sei sie mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen in die Ukraine gezogen. Dort arbeite ihr Ehemann bei einer Straßenbaufirma und hätten sie zuletzt in einem kleinen Haus gelebt. Sie wisse nicht, seit wann sie ukrainische Staatsbürgerin sei. Zu ihren Ausreisegründen führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Schwager habe ihren Söhnen geholfen nach Österreich zu gelangen und dafür EUR 10.000,- verlangt. Der Schwager habe ihren Söhnen geraten, sie sollten behaupten, dass die Mutter verstorben sei und dass er, der Schwager, ihr Vater sei. Nach zwei Jahren Aufenthalt der Söhne in Österreich habe er das Geld verlangt, aber ihre Söhne hätten sich zu dieser Zeit immer noch in der Grundversorgung befunden und daher das Geld nicht zahlen können. Daher habe der Schwager begonnen ihr zu drohen, dass er die Söhne wieder in die Ukraine bringe. Schließlich habe ihr Schwager erfahren, dass die Söhne "Papiere" erhalten hätten, weshalb er sehr zornig geworden sei. Er habe ihr im März 2013 zwei Mal zwei Männer nach Hause geschickt als ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen sei. Daraufhin habe sie aus Angst bei den Nachbarn übernachtet. Auf Nachfrage, was diese Männer bei ihr gemacht hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, beim ersten Mal habe sie die Tür nicht aufgemacht, weshalb sie vom Schwager angerufen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Beim zweiten Mal habe sie die Tür aufgemacht, da sie nicht gewusst habe, dass es sich bei den Männern um die Leute ihres Schwagers gehandelt hätte. Die Männer hätten Geld verlangt, doch sie habe ihnen nichts geben können. Daraufhin hätten die Männer verlangt, dass die Söhne Geld schicken müssten. Aus Angst sei sie mitten im Gespräch in der Küche bewusstlos geworden. Befragt, was sie gemacht habe, nachdem sie wieder zu Bewusstsein gekommen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihrem Ehemann alles erzählt, woraufhin dieser ein neues Schloss an der Tür befestigt habe. Ihr Schwager sei vor einem Jahr in Österreich gewesen und habe Briefe an ihre Söhne geschickt. Auch in den Briefen habe er gedroht sie umzubringen, wenn er kein Geld von den Söhnen erhalte. Sie wisse aber nicht, wo sich diese Briefe befänden. Die Frage, ob sie sich wegen ihren Problemen an die Polizei gewandt habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Ihr Ehemann habe ihr davon abgeraten, da der Schwager bereits über 70 Jahre alt sei und es deshalb nicht gut gewesen wäre, wenn sie die Polizei eingeschaltet hätte. Auf Vorhalt, dass dies nicht glaubwürdig sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe auch gemeint, ohne Beweismittel mache eine Anzeige keinen Sinn. Da auf dem Drohbrief kein Absender angeführt gewesen sei, habe sie auch diesen nicht als Beweismittel in Betracht gezogen. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, auch ihr Ehemann habe Probleme in der Ukraine und wolle ausreisen; er mache sich Sorgen, dass auch er bald von seinem Bruder bedroht werde. Auf Nachfrage, ob es konkrete Übergriffe auf ihn gegeben habe, antwortete sie, nur sie sei bedroht worden. Auf Vorhalt, warum nur sie bedroht worden wäre, erklärte die Beschwerdeführerin, der Schwager habe zu ihrem Ehemann gesagt, dass er sich auch für ihn etwas einfallen lassen werde, wenn er sein Geld nicht erhalte. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Schwager; in Österreich fühle sie sich sicher und die medizinische Behandlung sei auch besser. Auf Vorhalt, dass ihr Schwager bereits einmal in Österreich gewesen sei und auch jederzeit wieder kommen könnte, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wo er sich jetzt aufhalte, doch in Österreich seien ihre Söhne und fühle sie sich hier sicher. In Österreich lebe sie von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und wohne bei ihren Söhnen. Sie besuche keinen Deutschkurs und sei kein Mitglied in einem Verein. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und absolviere keine Ausbildung. Abgesehen von den beiden Söhnen, habe sie keine Familienangehörigen in Österreich. Ihre Söhne erhalten ebenfalls Leistungen aus der Grundversorgung.
  2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde die Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat verlassen habe, um bei ihren Söhnen zu leben. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass sie von ihrem Schwager bedroht worden sei. So habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel vorlegen können, obwohl der Schwager Drohbriefe verschickt hätte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Schwager von einer Hausfrau das Geld verlangt habe oder dass die Beschwerdeführerin aufgrund des hohen Alters des Schwagers auf eine Anzeige verzichtet habe. Darüber hinaus halte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin im Herkunftsstaat auf. Da der Beschwerdeführerin keine Verfolgung drohe, sie über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge und an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide, sei davon auszugehen, dass ihr keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits seit sechs Jahren von ihren volljährigen Söhnen getrennt gelebt und seither kein gemeinsames Familienleben geführt. Die Beschwerdeführerin lebe erst seit April 2013 im gemeinsamen Haushalt mit ihren Söhnen und spreche diese kurze Aufenthaltsdauer gegen eine intensive familiäre Bindung. Eine Ausweisung würde daher auch im Hinblick auf ihre sonstige Integration keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin bedeuten.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.09.2013 Beschwerde erhoben. In dieser wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin der ukrainischen Sprache mächtig sei. Die Beschwerdeführerin habe nämlich "in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes" in der Ukraine niemals die ukrainische Sprache erlernt und wäre somit nicht in der Lage gewesen, ihre Situation der Polizei zu erklären. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, die zwei in Österreich lebenden Söhne der Beschwerdeführerin als Zeugen zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Zudem gebe es in den Asylakten der Söhne als auch in dem gegen die Söhne geführten Strafverfahren genügend Hinweise darauf, dass zumindest die Söhne massiv zur Herausgabe des Geldes gedrängt worden seien. Der Onkel bzw. Schwager habe auch nicht davor zurückgeschreckt, einen Brief an die Polizei in Österreich zu schreiben, damit die Söhne ihren Aufenthaltstitel verlieren würden. Die Söhne der Beschwerdeführerin lebten mit deren Familien in Österreich, verfügen über eine Niederlassungsbewilligung und seien bestens integriert. Die Beschwerdeführerin lebe im Familienkreis und werde von ihren Söhnen unterstützt.
  2. Am 25.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin gab im Beisein ihres Sohnes als Vertrauensperson eingangs an, sie habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben und habe keine Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Zu ihren Gesundheitszustand führte sie aus, aufgrund ihrer in der Ukraine behandelten Brustkrebserkrankung müsse sie auch weiterhin regelmäßig ärztliche Kontrollen durchführen. Sie nehme jedoch keinerlei Medikamente ein. Zu ihren persönlichen Verhältnissen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei traditionell verheiratet und lebe ihr Ehemann in der Ukraine. Sonst lebten noch weitschichtige Verwandte und ein Bruder ihres Ehemannes in der Ukraine. Ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester lebten in Armenien; wo die andere Schwester lebe, wisse sie nicht. Ihr Vater sei bereits verstorben. Nach Vorhalt, sie habe vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihre Brüder in Russland und eine Schwester in Frankreich lebe, erwiderte die Beschwerdeführerin, hinsichtlich ihrer Schwester habe sie nie konkret gesagt, dass diese in Frankreich lebe. Ihre Brüder lebten momentan in Armenien. Ihre Söhne lebten in XXXX und ihre Tochter in XXXX. Sie sei ukrainische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppen der Kurden und der Religionsgemeinschaft der Jesiden an. Nach Vorhalt, dass im bisherigen Verfahren hinsichtlich des Religionsbekenntnisses Islam festgehalten worden sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dies sei falsch. Die Beschwerdeführerin erklärte weiters, sie habe nie eine Schule besucht, sei daher Analphabetin und sie spreche nur jesidisch. Über Nachfrage bei der Dolmetscherin, in welcher Sprache sie mit der Beschwerdeführerin kommuniziere, erklärte diese, mit der Beschwerdeführerin Kurmanci zu sprechen. Befragt, warum sie weder Russisch noch Armenisch spreche, wenn sie in Armenien aufgewachsen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie spreche selbstverständlich Armenisch und sie spreche auch ausreichend gut Russisch, da sie im russischsprachigen Teil der Ukraine gelebt habe. Nach Vorhalt, warum in der Beschwerdeschrift im Gegensatz dazu ausgeführt worden sei, dass sie sich in der Ukraine nicht ausreichend artikulieren hätte können, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie könne sich dies nicht erklären, da sie sich immer ausreichend verständigen habe können. In der Ukraine habe sie immer in XXXX gelebt und lebe ihr Ehemann dort immer noch im eigenen Haus. Ihr Ehemann habe sich um den Lebensunterhalt der Familie gekümmert.Zu ihren persönlichen Verhältnissen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei traditionell verheiratet und lebe ihr Ehemann in der Ukraine. Sonst lebten noch weitschichtige Verwandte und ein Bruder ihres Ehemannes in der Ukraine. Ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester lebten in Armenien; wo die andere Schwester lebe, wisse sie nicht. Ihr Vater sei bereits verstorben. Nach Vorhalt, sie habe vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihre Brüder in Russland und eine Schwester in Frankreich lebe, erwiderte die Beschwerdeführerin, hinsichtlich ihrer Schwester habe sie nie konkret gesagt, dass diese in Frankreich lebe. Ihre Brüder lebten momentan in Armenien. Ihre Söhne lebten in römisch 40 und ihre Tochter in römisch 40 . Sie sei ukrainische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppen der Kurden und der Religionsgemeinschaft der Jesiden an. Nach Vorhalt, dass im bisherigen Verfahren hinsichtlich des Religionsbekenntnisses Islam festgehalten worden sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dies sei falsch. Die Beschwerdeführerin erklärte weiters, sie habe nie eine Schule besucht, sei daher Analphabetin und sie spreche nur jesidisch. Über Nachfrage bei der Dolmetscherin, in welcher Sprache sie mit der Beschwerdeführerin kommuniziere, erklärte diese, mit der Beschwerdeführerin Kurmanci zu sprechen. Befragt, warum sie weder Russisch noch Armenisch spreche, wenn sie in Armenien aufgewachsen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie spreche selbstverständlich Armenisch und sie spreche auch ausreichend gut Russisch, da sie im russischsprachigen Teil der Ukraine gelebt habe. Nach Vorhalt, warum in der Beschwerdeschrift im Gegensatz dazu ausgeführt worden sei, dass sie sich in der Ukraine nicht ausreichend artikulieren hätte können, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie könne sich dies nicht erklären, da sie sich immer ausreichend verständigen habe können. In der Ukraine habe sie immer in römisch 40 gelebt und lebe ihr Ehemann dort immer noch im eigenen Haus. Ihr Ehemann habe sich um den Lebensunterhalt der Familie gekümmert. Über Nachfrage brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Herkunftsstaat weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch aus religiösen Gründen verfolgt worden. Sie habe sich auch niemals politisch betätigt. Befragt, wo der besagte Schwager lebe, gab die Beschwerdeführerin an, dieser habe zuerst in Deutschland gelebt und sei dann nach Armenien zurückgekehrt. Dort habe er sich von seiner Frau getrennt und sei in die Ukraine gekommen, wo er drei Jahre bei ihnen gelebt habe. Im Jahr 2007 sei er mit ihren Söhnen nach Österreich gereist. Mittlerweile wohne er wieder in der Ukraine, den genauen Wohnort kenne sie nicht. Über Nachfrage, woher sie wisse, dass er wieder in der Ukraine lebe, erklärte die Beschwerdeführerin, vor etwa sechs Monaten habe ihr dies ihre Cousine mitgeteilt. Der besagte Schwager sei etwa 77 Jahre alt und Pensionist; früher habe er für den KGB gearbeitet. Seine Exfrau und die Kinder lebten in Georgien. Ihr Ehemann habe seit vier Jahren, als der Schwager damals die Leute zu ihr geschickt habe, keinerlei Kontakt zu seinem Bruder. Über Nachfrage, warum sie glaube, dass ihr Schwager über genügend Einfluss verfüge, um nach ihren Leben zu trachten, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr Schwager besitze nichts in der Ukraine, warum er sie bedrohe, wisse sie nicht. Auf nochmalige Nachfrage, erklärte die Beschwerdeführerin, er habe Geld von jemand gebraucht. Befragt, wann sie das erste Mal von ihrem Schwager bedroht worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, die erste Bedrohung sei im April 2013 vorgefallen. Er habe an die Tür geklopft und als sie aufgemacht habe, sei er dort mit zwei seiner Männer gestanden. Die Beschwerdeführerin korrigierte ihre Angaben sogleich dahingehend, dass sie die Tür nicht aufgemacht habe. Sie habe aber gehört, dass er Geld gefordert habe. Sie habe ihm durch die geschlossene Tür erklärt, dass sie kein Geld habe und daraufhin sei er weggegangen. Eine Woche später habe er sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er Geld brauche und ihre Kinder in Europa arbeiten würden. Sie erwiderte ihm, dass sie selbst auch kein Geld von ihren Kindern bekäme und ihm deshalb keines zukommen lassen könnte. Sodann habe er gedroht, ihr etwas anzutun, wenn er kein Geld erhalte. Sie habe den Hörer ihrem Ehemann weitergereicht und habe dieser seinen Bruder gefragt, was er wolle. Der Schwager habe wiederholt, dass er Geld brauche und habe anschließend ihren Ehemann gedroht, dass er ihr etwas antun würde. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, in Österreich bislang keine Berufstätigkeiten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Sie lebe daher von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und werde von ihren Kindern finanziell unterstützt. Sie lebe seit ihrer Einreise im gemeinsamen Haushalt mit ihrem älteren Sohn und dessen Familie. Ihr Sohn sei derzeit arbeitslos und dessen Ehefrau kümmere sich um die Kinder. Ihren anderen Sohn besuche sie ein bis zwei Mal in der Woche. Auch er sei derzeit arbeitslos und dessen Frau kümmere sich um die Kinder. Ihre Tochter habe sie seit einem Jahr nicht mehr gesehen. Sie sei Hausfrau und der Schwiegersohn arbeite nicht, da er keine Papiere habe. Sie sei nicht in der Lage auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen, da sie operiert worden sei und Probleme mit den Schultern und dem Hals habe. Sie habe bislang keinen Deutschkurs oder sonstige Ausbildungsmaßnahmen besucht. Ihren Alltag verbringe sie damit, für die Familie zu kochen und die Enkelkinder zu betreuen. Sie habe nur mit ihrer Familie Kontakt und kenne sonst niemanden. Sie sei auch kein Mitglied in einem Verein. In weiterer Folge wurde im Einverständnis der Beschwerdeführerin der anwesende Sohn als Zeuge einvernommen. Die Frage, ob es seit der Einreise der Beschwerdeführerin im April 2013 zu Drohungen gegenüber der Familie im Zusammenhang mit seinem Onkel gekommen sei, verneinte der Zeuge. Er habe auch sonst seit der Ausreise seines Onkels aus Österreich im Jahr 2009 keinerlei Kontakt zu diesem gehabt. Einmal habe sich der besagte Onkel wegen Geld an seinen Bruder gewandt. Er habe auch keine Drohungen des Onkels gegenüber seinen Eltern wahrgenommen, da er sich selbst in Österreich aufgehalten habe.
  3. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2016, Zl. W190 1437687-1/20E,

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.5. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2016, Zl. W190 1437687-1/20E,

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

  1. Mit Schreiben vom 18.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - unter Anschluss eines diesbezüglichen Fragenkatalogs sowie aktueller Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat - zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu Aspekten ihres Privat- und Familienlebens im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert. Mit Eingabe vom 04.05.2016 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine bezughabende Stellungnahme eingebracht. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, die Beschwerdeführerin halte sich seit April 2013 durchgehend in Österreich auf. In Österreich würden ihre beiden Söhne, ihre Schwiegertöchter und fünf Enkelkinder leben, welche alle über Rot Weiß Rot-Karten Plus verfügen würden. Die Beschwerdeführerin lebe mit einem ihrer Söhne und dessen Familie im gleichen Haushalt, sie beziehe Grundversorgung in der Höhe von EUR 200,-, doch reiche dieser Betrag nicht zur Bestreitung der Lebenskosten aus; für den Rest würden ihre beiden Söhne aufkommen. Eine besondere Bindung zu Österreich bestünde aufgrund ihrer hier aufwachsenden Enkelkinder, an deren Betreuung die Beschwerdeführerin mitwirke. Die 54-jährige Beschwerdeführerin habe keine Schulbildung absolviert und sei Analphabetin. Sie könne Deutsch verstehen und ein wenig sprechen, schreiben und lesen könne sie weder auf Deutsch, noch auf Russisch. Die Beschwerdeführerin ginge keiner Arbeit nach; sie passe untertags auf ihre Enkelkinder auf, wodurch die Schwiegertöchter zumindest stundenweise zur Arbeit gehen könnten. Die Sicherheitslage in der Ukraine habe sich seit Erlassung des Bescheides dramatisch verschlechtert. Die Lage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin sei derart gefährlich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Ausweisung deren Rechte nach Art 2, 3 EMRK verletzen würde. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Stadt XXXX im Osten der Ukraine, welche von einer bürgerkriegsähnlichen Lage betroffen sei, wie sich aus den durch die Behörde übermittelten Länderberichten ergebe. Es müsse als absolut unzulässig erachtet werden, eine fast 60 Jahre alte Frau in ein Kriegsgebiet zurück zu bringen, hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass deren Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr als nicht gesichert erachtet werden müsse. Die Beschwerdeführerin erhalte eine äußert geringe Pension, welche zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen würde und sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr dazu in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Lage in Zusammenschau mit der instabilen Situation in ihrem Herkunftsland nicht möglich.Mit Eingabe vom 04.05.2016 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine bezughabende Stellungnahme eingebracht. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, die Beschwerdeführerin halte sich seit April 2013 durchgehend in Österreich auf. In Österreich würden ihre beiden Söhne, ihre Schwiegertöchter und fünf Enkelkinder leben, welche alle über Rot Weiß Rot-Karten Plus verfügen würden. Die Beschwerdeführerin lebe mit einem ihrer Söhne und dessen Familie im gleichen Haushalt, sie beziehe Grundversorgung in der Höhe von EUR 200,-, doch reiche dieser Betrag nicht zur Bestreitung der Lebenskosten aus; für den Rest würden ihre beiden Söhne aufkommen. Eine besondere Bindung zu Österreich bestünde aufgrund ihrer hier aufwachsenden Enkelkinder, an deren Betreuung die Beschwerdeführerin mitwirke. Die 54-jährige Beschwerdeführerin habe keine Schulbildung absolviert und sei Analphabetin. Sie könne Deutsch verstehen und ein wenig sprechen, schreiben und lesen könne sie weder auf Deutsch, noch auf Russisch. Die Beschwerdeführerin ginge keiner Arbeit nach; sie passe untertags auf ihre Enkelkinder auf, wodurch die Schwiegertöchter zumindest stundenweise zur Arbeit gehen könnten. Die Sicherheitslage in der Ukraine habe sich seit Erlassung des Bescheides dramatisch verschlechtert. Die Lage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin sei derart gefährlich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Ausweisung deren Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK verletzen würde. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Stadt römisch 40 im Osten der Ukraine, welche von einer bürgerkriegsähnlichen Lage betroffen sei, wie sich aus den durch die Behörde übermittelten Länderberichten ergebe. Es müsse als absolut unzulässig erachtet werden, eine fast 60 Jahre alte Frau in ein Kriegsgebiet zurück zu bringen, hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass deren Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr als nicht gesichert erachtet werden müsse. Die Beschwerdeführerin erhalte eine äußert geringe Pension, welche zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen würde und sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr dazu in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Lage in Zusammenschau mit der instabilen Situation in ihrem Herkunftsland nicht möglich.
  2. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen - nunmehr angefochtenen - Bescheid vom 30.06.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt wird.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, erlassen. Unter einem wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Ukraine

§ 46

FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Behörde legte ihrer Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in der Ukraine zugrunde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte keine Umstände erkennbar gewesen seien, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin überwiege. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Herkunftsstaat durch ihren nach wie vor dort aufhältigen Ehemann über familiäre Anknüpfungspunkte sowie über eine Wohnmöglichkeit und stünde ihr im Bedarfsfall Zugang zu medizinsicher Versorgung offen. Zum Entscheidungszeitpunkt sei überdies gegenüber der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, entsprechend den behördlichen Länderfeststellungen, keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatstaat der Beschwerdeführerin hervorgekommen.7. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen - nunmehr angefochtenen - Bescheid vom 30.06.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen. Unter einem wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Behörde legte ihrer Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in der Ukraine zugrunde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte keine Umstände erkennbar gewesen seien, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin überwiege. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Herkunftsstaat durch ihren nach wie vor dort aufhältigen Ehemann über familiäre Anknüpfungspunkte sowie über eine Wohnmöglichkeit und stünde ihr im Bedarfsfall Zugang zu medizinsicher Versorgung offen. Zum Entscheidungszeitpunkt sei überdies gegenüber der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, entsprechend den behördlichen Länderfeststellungen, keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatstaat der Beschwerdeführerin hervorgekommen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.07.2016 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der VwGH habe zuletzt in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, erkannt, dass bei einer Konstellation nach § 75 Abs 20 AsylG die Feststellung bezüglich der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat regelmäßige Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz wäre. Die Behörde könne sich dem BVwG diesbezüglich jedoch nur bei unveränderter Sachlage anschließen. Stünde hingegen eine maßgebliche Verschlechterung der Verhältnisse im Raum, so sei eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund des Art 3 EMRK noch zulässig wäre. Diese eindeutige Judikatur habe die belangte Behörde jedoch vollkommen ignoriert. Die seitens der gewillkürten Vertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme sei durch die Behörde in ihrer Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben. Alleine aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu XXXX und der Judikatur zur Rückkehrgefährdung müsse von einer realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK ausgegangen werden. Am Wohnort der Beschwerdeführerin tobe ein brutaler Bürgerkrieg, was sich aus den seitens der Behörde herangezogenen Länderberichten ableiten ließe. Es müsse als absolut unzulässig erachtet werden, eine fast 60-jährige Frau in ein Kriegsgebiet zurückzubringen, zumal auch von einem nichtgesicherten Lebensunterhalt in diesem Falle auszugehen wäre. Hätte die Behörde kein willkürliches Verfahren geführt, so hätte sie feststellen müssen, dass aufgrund des in der Ukraine herrschenden innerstaatlichen Konfliktes und der massiven Anzahl an innerstaatlichen Flüchtlingen im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 EMRK gegeben sei. Aus diesem Grund würden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu feststellen, dass eine Rückkehr in die Ukraine dauerhaft unzulässig sei, in eventu das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.07.2016 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der VwGH habe zuletzt in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, erkannt, dass bei einer Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG die Feststellung bezüglich der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat regelmäßige Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz wäre. Die Behörde könne sich dem BVwG diesbezüglich jedoch nur bei unveränderter Sachlage anschließen. Stünde hingegen eine maßgebliche Verschlechterung der Verhältnisse im Raum, so sei eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK noch zulässig wäre. Diese eindeutige Judikatur habe die belangte Behörde jedoch vollkommen ignoriert. Die seitens der gewillkürten Vertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme sei durch die Behörde in ihrer Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben. Alleine aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu römisch 40 und der Judikatur zur Rückkehrgefährdung müsse von einer realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK ausgegangen werden. Am Wohnort der Beschwerdeführerin tobe ein brutaler Bürgerkrieg, was sich aus den seitens der Behörde herangezogenen Länderberichten ableiten ließe. Es müsse als absolut unzulässig erachtet werden, eine fast 60-jährige Frau in ein Kriegsgebiet zurückzubringen, zumal auch von einem nichtgesicherten Lebensunterhalt in diesem Falle auszugehen wäre. Hätte die Behörde kein willkürliches Verfahren geführt, so hätte sie feststellen müssen, dass aufgrund des in der Ukraine herrschenden innerstaatlichen Konfliktes und der massiven Anzahl an innerstaatlichen Flüchtlingen im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 EMRK gegeben sei. Aus diesem Grund würden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu feststellen, dass eine Rückkehr in die Ukraine dauerhaft unzulässig sei, in eventu das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 21.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2016, Zl. Ra 2016/20/0098-9 wurden das in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2016 in seinem Spruchteil A) I., soweit der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, aufgrund Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen festgehalten, dass die seitens des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Länderberichte zur Lage in der Ostukraine nicht die gebotene Aktualität aufweisen würden. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde die Revision zurückgewiesen.
  5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2016, Zl. Ra 2016/20/0098-9 wurden das in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2016 in seinem Spruchteil A) römisch eins., soweit der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, aufgrund Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen festgehalten, dass die seitens des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Länderberichte zur Lage in der Ostukraine nicht die gebotene Aktualität aufweisen würden. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde die Revision zurückgewiesen.
  6. Das Verfahren gegen die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2013 (Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie Verfügung der Ausweisung in die Ukraine

§ 10Asyl

G aF) ist damit wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.römisch zwei. und römisch drei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2013 (Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie Verfügung der Ausweisung in die Ukraine

Paragraph 10, AsylG aF) ist damit wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A: Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das Erkenntnis vom

  1. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im soeben zitierten Erkenntnis vom
  2. März 2015 ausgeführt hat - nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche das Erkenntnis vom
  3. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im soeben zitierten Erkenntnis vom
  4. März 2015 ausgeführt hat - nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und 3 (oder Absatz 4,) VwGVG, sei es nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 oder Absatz 3, Satz 1 VwGVG (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0162). 1.
  5. Wie im Verfahrensgang dargelegt, wurde gegen die beschwerdeführende Partei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016 eine Rückkehrentscheidung im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.03.2016

§ 75Abs 20 Asyl

G an die Behörde zurückverwiesenen Verfahrens erlassen. Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem das Verfahren

§ 75Abs 20 Asyl

G an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden war, wurde jedoch zwischenzeitlich durch den Verwaltungsgerichtshof in Stattgabe einer außerordentlichen Revision hinsichtlich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes behoben, wodurch auch die Rechtsgrundlage für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde zwecks Prüfung einer Rückkehrentscheidung nachträglich weggefallen ist. Dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid wurde durch die behebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sohin nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen.1.3. Wie im Verfahrensgang dargelegt, wurde gegen die beschwerdeführende Partei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016 eine Rückkehrentscheidung im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.03.2016

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an die Behörde zurückverwiesenen Verfahrens erlassen. Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden war, wurde jedoch zwischenzeitlich durch den Verwaltungsgerichtshof in Stattgabe einer außerordentlichen Revision hinsichtlich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes behoben, wodurch auch die Rechtsgrundlage für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde zwecks Prüfung einer Rückkehrentscheidung nachträglich weggefallen ist. Dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid wurde durch die behebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sohin nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die seitens des Bundesasylamtes im Bescheid vom 20.08.2013 ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie der Ausweisung

§ 10Asyl

G ist sohin nunmehr wieder vor dem Bundesverwaltungsgerichtes anhängig (vgl. § 7 Abs. 2 BFA-VG).Das Verfahren über die Beschwerde gegen die seitens des Bundesasylamtes im Bescheid vom 20.08.2013 ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie der Ausweisung

Paragraph 10, AsylG ist sohin nunmehr wieder vor dem Bundesverwaltungsgerichtes anhängig vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG). Da durch die Behebung der genannten Spruchteile des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts sohin das Beschwerdeverfahren über die Ausweisung respektive die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wieder offen ist, ist auch der nunmehr angefochtenen Rückkehrentscheidung die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung derselben vorzugehen ist, andernfalls zwei inhaltliche Beschwerdeentscheidungen über den gleichen Sachverhalt getroffen würden. Da die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf den Entscheidungszeitpunkt hin zu prüfen ist, muss aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zurückverweisung der Verfahren

§ 75Abs 20 Asyl

G (welche als rechtliche Grundlage für die sodann erlassene Rückkehrentscheidung anzusehen ist) auch von einem nunmehrigen (amtswegig aufzugreifenden) Wegfall der Entscheidungsgrundlage bzw Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Erlass der angefochtenen Rückkehrentscheidung ausgegangen werden.Da durch die Behebung der genannten Spruchteile des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts sohin das Beschwerdeverfahren über die Ausweisung respektive die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wieder offen ist, ist auch der nunmehr angefochtenen Rückkehrentscheidung die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung derselben vorzugehen ist, andernfalls zwei inhaltliche Beschwerdeentscheidungen über den gleichen Sachverhalt getroffen würden. Da die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf den Entscheidungszeitpunkt hin zu prüfen ist, muss aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zurückverweisung der Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG (welche als rechtliche Grundlage für die sodann erlassene Rückkehrentscheidung anzusehen ist) auch von einem nunmehrigen (amtswegig aufzugreifenden) Wegfall der Entscheidungsgrundlage bzw Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Erlass der angefochtenen Rückkehrentscheidung ausgegangen werden. 1.

  1. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben waren.1.
  2. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben waren. 1.
  3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B: 1.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.1.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0162). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0162). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W103.1437687.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.