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{'item': 'W110 2000563-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW110 2000563-2 SpruchW110 2000563-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 29.10.2015, GZ: 0001474221, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 29.10.2015, GZ: 0001474221, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Verfahren: 1.1 Mit am 30.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und gab dazu u.a. an, als Bezieher von AMS-Leistungen (Notstandshilfe in Höhe von täglich € 37,95) mit seiner Ehefrau und zwei Töchtern der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt zu leben und für drei Kinder, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sorgepflichtig zu sein. 1.2 Am 02.05.2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen hinsichtlich des aktuellen Einkommens oder einer Mitversicherungsbestätigung seiner Ehefrau binnen einer Frist von zwei Wochen auf. Am 17.05.2013 übermittelte der Beschwerdeführer daraufhin der belangten Behörde Lohn- und Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau. Mit Schreiben vom 22.05.2013 übermittelte die belangte Behörde als "Ergebnis der Beweisaufnahme" dem Beschwerdeführer eine Aufstellung der Berechnungsgrundlage und vertrat die Ansicht, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. 1.3 Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine Stellungnahme. 1.4 Mit Bescheid vom 09.07.2013, GZ. 0001182082, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das (damals noch zuständige) Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl. GIS 0596/13, als unbegründet ab und führte u.a. begründend aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Sorgepflichten für Kinder in seinem Haushalt, aber auch für die drei nicht haushaltszugehörigen Kinder der Behörde bekannt gewesen seien, letztere aber keine einkommensmindernden Aufwendungen darstellen würden. Auf das Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer das Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 22.05.2013 nicht erhalten habe, ging die Berufungsbehörde nicht ein. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/15/0298-5, statt und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Berufungsbehörde den im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen sei, da sie ohne neuerlichen Vorhalt vom Nichtvorliegen abzugsfähiger Aufwendungen iSd § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ausgegangen sei, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht habe, dass er das diesbezüglich maßgebliche Schreiben vom 22.05.2013 nicht erhalten habe.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/15/0298-5, statt und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Berufungsbehörde den im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen sei, da sie ohne neuerlichen Vorhalt vom Nichtvorliegen abzugsfähiger Aufwendungen iSd Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ausgegangen sei, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht habe, dass er das diesbezüglich maßgebliche Schreiben vom 22.05.2013 nicht erhalten habe. 1.5 Mit Beschluss vom 05.05.2015, GZ. W110 2000563-1/11E, behob das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurück.1.5 Mit Beschluss vom 05.05.2015, GZ. W110 2000563-1/11E, behob das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurück.
  2. Fortgesetztes Verfahren: 2.1 Mit Schreiben vom 10.07.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren fortgesetzt werde, und informierte ihn über folgendes, vorläufiges Ergebnis des Ermittlungsverfahrens: "Sie waren von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit bis 30.04.
  3. Am 30.04.2013 brachten Sie einen neuen Befreiungsantrag ein und gaben dazu an, mit ihrer Gattin und zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt zu leben. Die gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung erforderliche Anspruchsvoraussetzung haben Sie durch Vorlage der AMS-Bezugsbestätigung vom 11.03.2013 bis zum 31.01.2014 nachgewiesen. Demzufolge bezogen Sie für den Zeitraum 02.02.2013 bis 31.10.2013 Notstandshilfe in der Höhe von € 37,95 und für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.01.2014 Notstandshilfe in der Höhe von € 36,
  4. Ferner haben Sie die Lohn-/Gehaltsabrechnung Ihrer Gattin nachgereicht. Demnach bezog Ihre Ehefrau im Februar 2013 ein Nettoeinkommen von € 1.059,53"."Sie waren von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit bis 30.04.
  5. Am 30.04.2013 brachten Sie einen neuen Befreiungsantrag ein und gaben dazu an, mit ihrer Gattin und zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt zu leben. Die gemäß Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung erforderliche Anspruchsvoraussetzung haben Sie durch Vorlage der AMS-Bezugsbestätigung vom 11.03.2013 bis zum 31.01.2014 nachgewiesen. Demzufolge bezogen Sie für den Zeitraum 02.02.2013 bis 31.10.2013 Notstandshilfe in der Höhe von € 37,95 und für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.01.2014 Notstandshilfe in der Höhe von € 36,
  6. Ferner haben Sie die Lohn-/Gehaltsabrechnung Ihrer Gattin nachgereicht. Demnach bezog Ihre Ehefrau im Februar 2013 ein Nettoeinkommen von € 1.059,53". Unter einem erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. 2.2 Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 16.07.2015 um Fristerstreckung, welche ihm am 21.08.2016 von der belangten Behörde bis 30.09.2015 gewährt wurde. 2.3 Mit am 01.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer die unter II.1.5 angeführten Unterlagen.2.3 Mit am 01.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer die unter römisch zwei.1.5 angeführten Unterlagen. 2.4 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte u.a. begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, dies jedoch nicht getan habe. Er habe die Nachweise für das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage lediglich für den Zeitraum ab Juli 2014 und nicht wie angefordert ab Februar 2014 vorgelegt. Der Nachweis betreffend etwaige Unterhaltszahlungen durch den Vater der beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder sei gänzlich unterblieben. Weiters habe er keine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung übermittelt, weshalb die Mietkosten nicht in der dargebrachten Form berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb der gewährten (und erstreckten) Frist nachgereicht würden. 2.5 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass er zunächst nicht über die nötigen Nachweise verfügt habe, er diese jedoch ab Juli 2014 vorgelegt habe. Im Übrigen habe sich nichts wesentlich geändert. Bezüglich der Unterhaltsansprüche der in seinem Haushalt lebenden Kinder seiner Ehefrau sehe er keine Pflicht zur Vorlage von Nachweisen. Es handle sich nämlich um höchstpersönliche Ansprüche der Kinder. Das Familienrecht sehe keine Anrechnung auf das Haushaltseinkommen oder eine Umwidmung auf andere Zwecke vor. Schließlich sei eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung entbehrlich, da lediglich der tatsächlich aufgebrachte Betrag zu berücksichtigen sei, wobei dieser im konkreten Fall dem Durchschnitt bei bescheidenen Lebensverhältnissen entspreche und daher nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerde waren ein Auszug aus einem Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über Unterhaltspflichten des Vaters der beiden im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden Kinder, ein Kontoauszug mit diesbezüglichen Gutschriften in Höhe von monatlichen € 705,00 sowie eine Mitteilung des AMS über den Bezug von Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer und Kontoauszüge beigefügt. 2.6 Am 10.12.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Folgender Sachverhalt steht fest: 1.1 Mit am 30.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Im Antragsformular war eine im Punkt 4 dieses Formulars zur Auswahl stehende "Anspruchsvoraussetzung", nämlich "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" angekreuzt. Im Antragsformular trug der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein: "XXXX". Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen: -Strichaufzählung Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und der mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau und deren zwei Töchter; -Strichaufzählung Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 11.03.2013, wonach der Beschwerdeführer von 02.02.2013 bis 31.01.2014 Notstandshilfe bezogen habe; -Strichaufzählung Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2013, mit dem Rundfunkgebühren für Mai 2013 vorgeschrieben werden inkl. Korrekturvorschreibung für den Zeitraum Februar bis März
  8. Nach Aufforderung vom 02.05.2013 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 17.05.2013 Lohn- und Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau. 1.2 Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer folgendes, mit 22.05.2013 datiertes Schreiben unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme": "[...] wir haben Ihren Antrag vom 30.04.2013 auf -Strichaufzählung Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen -Strichaufzählung Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass ... Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfe) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfe) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten. ... Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. ... Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. Rechtsgrundlage: § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Rundfunkgebührengesetz, Fernmeldegebührenordnung, Fernsprechentgeltzuschussgesetz."Rechtsgrundlage: Paragraph 45, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Rundfunkgebührengesetz, Fernmeldegebührenordnung, Fernsprechentgeltzuschussgesetz." 1.3 Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine Stellungnahme. 1.4 Mit Schreiben vom 10.07.2015 erging folgende Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen: "Um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren seit Antragstellung vorliegen, benötigen wir noch folgende Unterlagen:
  9. den Nachweis über das Weiterbestehen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) ab Februar 2014 von XXXX
  10. den Nachweis über das Weiterbestehen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) ab Februar 2014 von römisch 40
  11. sämtliche Einkommensnachweise von XXXX ab Februar
  12. sämtliche Einkommensnachweise von römisch 40 ab Februar 2014
  13. sämtliche Einkommensnachweise von XXXX ab Mai
  14. sämtliche Einkommensnachweise von römisch 40 ab Mai 2013
  15. Nachweise über die Alimentationsbezüge für Helen und XXXX ab Mai
  16. Nachweise über die Alimentationsbezüge für Helen und römisch 40 ab Mai 2013 Als abzugsfähige Ausgaben können der Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtgesetzes (abzüglich Mietzinsder Wohnbeihilfen) sowie anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 geltend gemacht werden.Als abzugsfähige Ausgaben können der Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtgesetzes (abzüglich Mietzinsder Wohnbeihilfen) sowie anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 geltend gemacht werden. Um Kosten für den Mietaufwand berücksichtigen zu können benötigen wir:
  17. eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung ihrer Hausverwaltung über den monatlichen Mietaufwand ab Mai 2013 und
  18. ggf. die Bescheide über die Zuerkennung von Mietzins- oder Wohnbeihilfe ab Mai 2013 Außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG können dann berücksichtigt werden, wenn diese von der Finanzbehörde als solche im Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung anerkannt wurden. In diesem Fall bedarf es folgender Nachweise:Außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG können dann berücksichtigt werden, wenn diese von der Finanzbehörde als solche im Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung anerkannt wurden. In diesem Fall bedarf es folgender Nachweise:
  19. Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2012, 2013 und 2014" 1.5 Mit am 01.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen: * Gehaltsbestätigungen für 2013, 2014 und 2015 für seine Ehefrau; * Kontoauszüge für den Zeitraum August 2014 bis September 2015, in denen Gutschriften des AMS an den Beschwerdeführer aufscheinen sowie Lastschriften für Miete, Unterhalt für drei Kinder, Strom und Gas ersichtlich sind. Die Übermittlung von Unterlagen zu etwaigen Unterhaltszahlungen seitens des Vaters der in seinem Haushalt lebenden Kinder und eine Mietzinsaufschlüsselung unterblieben gänzlich.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
  21. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. 3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2 Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:3.3 Auszugsweise lauten Paragraphen 2 und 3 RGG folgendermaßen: "§ 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. [...] § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich. [...]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [...]" Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise): "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...], -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...] zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  4. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  5. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  8. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. [...]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]" Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. 3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch das Erk. VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120).3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig vergleiche auch das Erk. VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu § 13).Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu Paragraph 13,). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. 3.5 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.5 Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410). 3.6 Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsätzen vom 02.05.2013 und 10.07.2015 wurde der Beschwerdeführer deshalb u.a. aufgefordert, einen Nachweis über das Vorliegen bzw. Weiterbestehen einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage und über das Einkommen aller im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden Personen inklusive der Alimentationsbezüge der in seinem Haushalt lebenden Kinder seiner Ehefrau sowie eine detaillierte Mietkostenaufschlüsselung nachzureichen. Da vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war. Der Beschwerdeführer hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt. Dieser Umstand wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Insofern der Beschwerdeführer argumentiert, er sei nicht verpflichtet, Auskunft über den Bezug von Alimenten der in seinem Haushalt lebenden Kinder zu geben, da es sich dabei um höchstpersönliche Ansprüche handle, die bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens außer Acht zu lassen seien, ist dem nicht zu folgen. Auch bei der Berechnung des Nettoeinkommens für den Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß § 292 Abs. 3 ASVG sind nämlich Unterhaltsansprüche privater Natur einzurechnen. Nichts anderes kann im gegenständlichen Fall gelten. Der Beschwerdeführer hätte daher über etwaige Unterhaltsbezüge der beiden Kinder Auskunft geben müssen.Insofern der Beschwerdeführer argumentiert, er sei nicht verpflichtet, Auskunft über den Bezug von Alimenten der in seinem Haushalt lebenden Kinder zu geben, da es sich dabei um höchstpersönliche Ansprüche handle, die bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens außer Acht zu lassen seien, ist dem nicht zu folgen. Auch bei der Berechnung des Nettoeinkommens für den Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG sind nämlich Unterhaltsansprüche privater Natur einzurechnen. Nichts anderes kann im gegenständlichen Fall gelten. Der Beschwerdeführer hätte daher über etwaige Unterhaltsbezüge der beiden Kinder Auskunft geben müssen. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Vorlage einer detaillierten Mietzinsaufschlüsselung sei entbehrlich, da es auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen ankomme, ist zu bedenken, dass aus der Überweisung eines bestimmten Betrages per se nicht erkannt werden kann, welche Kosten damit abgedeckt werden. Dass als Verwendungszweck "Miete" aufscheint, schließt nicht aus, dass auch andere, nach dem RGG nicht abzugsfähige Kosten darin enthalten sein können. Der Beschwerdeführer hat u.a. auch die Nachweise für das Einkommen von XXXX und XXXX ab Mai 2013 nicht erbracht.Der Beschwerdeführer hat u.a. auch die Nachweise für das Einkommen von römisch 40 und römisch 40 ab Mai 2013 nicht erbracht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht. 3.7 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.7 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242;Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vergleiche auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W110.2000563.2.00

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