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{'item': 'W112 2012055-3'}

Obsah (18)§ 22a§ 35Art. 133§ 52§ 76§ 28§ 29§ 27§ 82§ 3§§ 56§ 77§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW112 2012055-3 SpruchW112 2012055-3/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. DANNER als E

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer befand sich 29.07.2014-08.09.2014 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 08.09.2014 ordnete das XXXX die sofortige Enthaftung unter Verhängung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion XXXX beginnend mit 15.09.2014 an. Mit Beschluss des XXXX vom 11.09.2014 wurde der Beschluss insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, sich bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden, da er zwar nach der Haftentlassung keine Adresse bekannt gegeben, aber er erklärt habe, dass er jetzt in Wien sei und auch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich der Beschwerdeführer in Wien aufhalte.1.
  3. Der Beschwerdeführer befand sich 29.07.2014-08.09.2014 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 08.09.2014 ordnete das römisch 40 die sofortige Enthaftung unter Verhängung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion römisch 40 beginnend mit 15.09.2014 an. Mit Beschluss des römisch 40 vom 11.09.2014 wurde der Beschluss insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, sich bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden, da er zwar nach der Haftentlassung keine Adresse bekannt gegeben, aber er erklärt habe, dass er jetzt in Wien sei und auch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich der Beschwerdeführer in Wien aufhalte. 1.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 15.09.2014 anlässlich einer Demonstration XXXX

den § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG festgenommen. Er wirkte nicht an der Amtshandlung mit, widersetzte sich der Festnahme heftig und versuchte mehrfach zu flüchten, sodass ihm Handfesseln angelegt werden mussten. Im Gürtel des Beschwerdeführers wurde ein Messer mit einer 10 cm langen Klinge gefunden.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 15.09.2014 anlässlich einer Demonstration römisch 40

den Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen. Er wirkte nicht an der Amtshandlung mit, widersetzte sich der Festnahme heftig und versuchte mehrfach zu flüchten, sodass ihm Handfesseln angelegt werden mussten. Im Gürtel des Beschwerdeführers wurde ein Messer mit einer 10 cm langen Klinge gefunden. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.09.2014 gab er an, seinen Unterhalt durch Gelegenheitsarbeit zu finanzieren. Genächtigt habe er an verschiedenen Anschriften, einen Meldezettel besitze er jedoch nicht. Er bestritt, AMERIKANISCHER Staatsbürger zu sein, wobei seine Staatszugehörigkeit jedoch unzweifelhaft geklärt werden konnte. Der Beschwerdeführer gab an, im Bundesgebiet viele Brüder und Schwestern zu haben, wobei er damit Gesinnungsgenossen meinte. Leibliche Verwandte gab er nicht an. Zu seiner Identität verwies er XXXX, in der es unter anderem heißt:Zu seiner Identität verwies er römisch 40 , in der es unter anderem heißt: "XXXX" Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wobei er die Unterschrift auf Niederschrift und Zustellnachweis verweigerte, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung. Das Bundesamt begründete die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine soziale, familiäre oder berufliche Bindung habe und im Hinblick auf das bisherige Verhaltens des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wobei er die Unterschrift auf Niederschrift und Zustellnachweis verweigerte, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung. Das Bundesamt begründete die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine soziale, familiäre oder berufliche Bindung habe und im Hinblick auf das bisherige Verhaltens des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben, dem der Beschwerdeführer Vollmacht erteilte. 1.3. Mit Bescheid vom 17.09.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am folgenden Tag, wobei er die Unterschrift am Zustellnachweis verweigerte, erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA zulässig sei.1.3. Mit Bescheid vom 17.09.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am folgenden Tag, wobei er die Unterschrift am Zustellnachweis verweigerte, erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA zulässig sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde an die Botschaft der VEREINIGTEN STAATEN das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikats gestellt. Am 22.09.2014 ersuchte das Konsulat der VEREINIGTEN STAATEN um die Möglichkeit eines konsularischen Besuchs beim Beschwerdeführer. Das Bundesamt bot den Besuchstermin am 24.09.2014 an und übermittelte dem Konsulat auf sein Ersuchen hin zwei Passbilder des Beschwerdeführers sowie die Flugdaten. Am 24.09.2014 teilte das Konsulat mit, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und die Gültigkeitsdauer eine Woche betragen werde. Am 25.09.2014 wurden die Flugtickets angefordert. 1.

  1. Gegen den Schubhaftbescheid vom 16.09.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; im Wesentlichen gründet sich die Beschwerde auf die unionsrechtswidrigen Anordnung, die mangelnden Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie der Nichtanwendung gelinderer Mittel. Daneben wurde die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts behauptet und weitere Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Rechtsmittelfrist, der Einbringung der Beschwerde der aufschiebenden Wirkung und den Verfahrenskosten aufgeworfen und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. XXXXrömisch 40 Der Rechtsvertreter legte am 19.09.2014 die Vertretung des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung zurück. Mit Schreiben des vormaligen Rechtvertreters vom 22.9.2014 wurde mitgeteilt, dass entgegen dem Vorbringen die in der Beschwerde genannten Personen dem Beschwerdeführer keine Unterkunft gewähren würden. Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde durch ein mehrseitiges, auf ENGLISCH verfasstes Schreiben vom 19.09.
  2. Er begründete seinen Einspruch im Wesentlichen damit, dass er XXXX sei, die Anhaltung gegen seinen Willen erfolge und gegen die Menschenrechte sowie nationales und internationales Recht verstoße. Sämtliche niederschriftlichen Äußerungen im Verfahren seien nicht die Seinen, sondern jemandes anderen Worte, da er nur ENGLISCH spreche.Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde durch ein mehrseitiges, auf ENGLISCH verfasstes Schreiben vom 19.09.
  3. Er begründete seinen Einspruch im Wesentlichen damit, dass er römisch 40 sei, die Anhaltung gegen seinen Willen erfolge und gegen die Menschenrechte sowie nationales und internationales Recht verstoße. Sämtliche niederschriftlichen Äußerungen im Verfahren seien nicht die Seinen, sondern jemandes anderen Worte, da er nur ENGLISCH spreche. Das Bundesamt beantragte unter Zugrundelegung von Behördenakt und Beschwerdevorbringen, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Mit Erkenntnis vom 25.09.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass

§ 22aAbs.

3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.Mit Erkenntnis vom 25.09.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Darin stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: "Der BF ist Staatsangehöriger der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA und führt den im Verfahren angegebenen Namen, wobei seine Identität infolge fehlender Reisedokumente urkundlich nicht nachgewiesen ist. Er besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit nicht und ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG."Der BF ist Staatsangehöriger der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA und führt den im Verfahren angegebenen Namen, wobei seine Identität infolge fehlender Reisedokumente urkundlich nicht nachgewiesen ist. Er besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit nicht und ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF hielt sich durchgängig seit Ende 2011 / Anfang 2012 im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Verpflichtung, jeweils nach dreimonatigem Aufenthalt das Bundesgebiet zu verlassen, nie nachgekommen. XXXXDer BF hielt sich durchgängig seit Ende 2011 / Anfang 2012 im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Verpflichtung, jeweils nach dreimonatigem Aufenthalt das Bundesgebiet zu verlassen, nie nachgekommen. römisch 40 Der BF hat von sich aus nie versucht, mit österreichischen Behörden in Kontakt zu treten, um seinen Aufenthalt und seine Arbeit im Bundesgebiet zu legalisieren. Er wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Demonstration XXXXaufgegriffen und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts beamtshandelt. Der BF hat an der Sachverhaltsermittlung nicht mitgewirkt und musste, da er sich der Amtshandlung widersetzt und durch Flucht zu entziehen suchte, festgenommen werden. Der BF ist seiner Meldeverpflichtung in Österreich nie nachgekommen und verfügte im Bundesgebiet über keine selbst gewählte Meldeadresse. Der BF hat der gerichtlichen Weisung, sich regelmäßig bei einer Polizeidienstelle in XXXX zu melden, keine Folge geleistet. Er besitzt in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. XXXX Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestritt er durch Schwarzarbeit.Der BF ist seiner Meldeverpflichtung in Österreich nie nachgekommen und verfügte im Bundesgebiet über keine selbst gewählte Meldeadresse. Der BF hat der gerichtlichen Weisung, sich regelmäßig bei einer Polizeidienstelle in römisch 40 zu melden, keine Folge geleistet. Er besitzt in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. römisch 40 Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestritt er durch Schwarzarbeit. Gegen den BF wurde beim LG XXXX ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Nötigung, Freiheitsentziehung, beharrlicher Verfolgung, Amtsanmaßung und gefährlicher Drohung eingeleitet.Gegen den BF wurde beim LG römisch 40 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Nötigung, Freiheitsentziehung, beharrlicher Verfolgung, Amtsanmaßung und gefährlicher Drohung eingeleitet. Gegen den BF ist eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Das BFA hat unverzüglich bei der zuständigen Vertretungsbehörde um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF angesucht, wobei diese bereits reagierte. Der BF ist haft- und handlungsfähig. Das LG XXXX sah keine Veranlassung, für den BF im Strafverfahren einen Sachwalter zu bestellen."Der BF ist haft- und handlungsfähig. Das LG römisch 40 sah keine Veranlassung, für den BF im Strafverfahren einen Sachwalter zu bestellen." Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus: "Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des BVwG. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Zusammenhang mit der Einvernahme des BF Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen wurden, welche den BF daran gehindert hätten, seine Interessen im Verfahren geltend zu machen. Die Einvernahme erfolgte unter Beiziehung eines ENGLISCH-Dolmetschers. Die Feststellungen zu Person, den fehlenden Reisedokumenten, zur Einreisen, dem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie seiner Schwarzarbeit ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des BF und den Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur fehlenden Meldeadresse im Bundesgebiet, zur fehlenden Kooperation mit Behörden und Sicherheitsbeamten, zur Nichtbefolgung einer gerichtlichen Weisung sich zu melden, zur fehlenden familiären und beruflichen Anbindung sowie zur behaupteten soziale Bindung XXXX ergeben sich aus dem Vorbringen des BF und aus den Akten.Die Feststellungen zur fehlenden Meldeadresse im Bundesgebiet, zur fehlenden Kooperation mit Behörden und Sicherheitsbeamten, zur Nichtbefolgung einer gerichtlichen Weisung sich zu melden, zur fehlenden familiären und beruflichen Anbindung sowie zur behaupteten soziale Bindung römisch 40 ergeben sich aus dem Vorbringen des BF und aus den Akten. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF, XXXX, ist nicht zu erwarten, dass sich der BF in einer von einem XXXX zur Verfügung gestellten Unterkunft für Behörden zu Verfügung halten würde. Die in der Beschwerde namhaft gemachten XXXX haben es zudem abgelehnt, dem BF Unterkunft zu gewähren.Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF, römisch 40 , ist nicht zu erwarten, dass sich der BF in einer von einem römisch 40 zur Verfügung gestellten Unterkunft für Behörden zu Verfügung halten würde. Die in der Beschwerde namhaft gemachten römisch 40 haben es zudem abgelehnt, dem BF Unterkunft zu gewähren. Die Feststellungen zur Haft- und Handlungsfähigkeit ergeben sich aus den Akten." Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus "Aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zeichnet sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf ab. Der BF hat sich jahrelang unrechtmäßig ins Bundesgebiet aufgehalten, hat nicht von sich aus den Kontakt mit der Behörde gesucht sondern wurde wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von den Sicherheitsbehörden festgenommen. Er hat versucht, sich der Amtshandlung zu widersetzen und durch Flucht zu entziehen. Seinem bisherigen Verhalten zeigt, dass der BF nicht gewillt ist, sich an staatliche Rechtsvorschriften zu halten. Insbesondere ist er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF XXXX, er hat daher auch die ihm auferlegte gerichtliche Meldeverpflichtung missachtet. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht geschlossen werden, dass er künftige staatliche Anordnungen befolgen werde. Gegen den BF wurde zudem ein Strafverfahren wegen des Verdachtes schwere Straftaten begangen zu haben, eingeleitet.Seinem bisherigen Verhalten zeigt, dass der BF nicht gewillt ist, sich an staatliche Rechtsvorschriften zu halten. Insbesondere ist er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF römisch 40 , er hat daher auch die ihm auferlegte gerichtliche Meldeverpflichtung missachtet. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht geschlossen werden, dass er künftige staatliche Anordnungen befolgen werde. Gegen den BF wurde zudem ein Strafverfahren wegen des Verdachtes schwere Straftaten begangen zu haben, eingeleitet. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung in irgendeiner Weise zur Verfügung halten werde.Zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung in irgendeiner Weise zur Verfügung halten werde. Aus seinem bisherigen Gesamtverhalten war zu schließen, dass der BF sich mit größter Wahrscheinlichkeit dem Verfahren entziehen suchen würde. Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF haft-und handlungsunfähig wäre. 4.5. Der vorliegende Einzelfall weist sohin maßgebliche Umstände auf, die zum Ergebnis führen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich macht." Der Beschwerdeführer verweigerte am 25.09.2014 die Bestätigung der Übernahme des Erkenntnisses XXXXDer Beschwerdeführer verweigerte am 25.09.2014 die Bestätigung der Übernahme des Erkenntnisses römisch 40 1.5. Am selben Tag stellte er bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.09.2014 wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag erstbefragt. Die für den 08.10.2014 organisierte Abschiebung des Beschwerdeführers wurde auf Grund der Asylantragstellung am 26.09.2015 storniert. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich einvernommen. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass die Schubhaft

§ 76Abs. 6 Asyl

G 2005 aufrecht erhalten wird.Die für den 08.10.2014 organisierte Abschiebung des Beschwerdeführers wurde auf Grund der Asylantragstellung am 26.09.2015 storniert. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich einvernommen. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, AsylG 2005 aufrecht erhalten wird. Am 30.09.2014 nahm eine Freundin des Beschwerdeführers, der er Vollmacht erteilte, Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht, am 01.10.2014 beim Bundesamt. Mit Schreiben vom 30.09.2014 erstattete der Beschwerdeführer einen als Revision anzusehenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Verfahrensanordnung vom 01.10.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer

§ 28Abs. 2 Asyl

G 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit ITALIEN und FRANKREICH geführt würden und die 20-Tages-Frist in seinem Verfahren nicht gelte.Mit Verfahrensanordnung vom 01.10.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit ITALIEN und FRANKREICH geführt würden und die 20-Tages-Frist in seinem Verfahren nicht gelte. Am 14.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen; unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G 2005 ausgehändigt und der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen vor. Er verweigerte jeweils die Unterschrift.Am 14.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen; unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt und der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen vor. Er verweigerte jeweils die Unterschrift. Am 16.10.2014 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Am 21.10.2014 nahmen der Beschwerdeführer und seine als Bevollmächtigte einschreitende Freundin Akteneinsicht. Am 03.11.2014 gab der Beschwerdeführer seine Vertretung durch XXXX und XXXX bekannt.Am 03.11.2014 gab der Beschwerdeführer seine Vertretung durch römisch 40 und römisch 40 bekannt. XXXXrömisch 40 Mit Beschluss vom 11.12.2014 wurde das Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 vom Verwaltungsgerichtshof mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages eingestellt. Am 05.04.2015 legte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine aktualisierte Vollmacht vor und teilte eine Postanschrift in XXXX WIEN, E-Mailadresse und Telefonnummer mit.Am 05.04.2015 legte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine aktualisierte Vollmacht vor und teilte eine Postanschrift in römisch 40 WIEN, E-Mailadresse und Telefonnummer mit. Am 01.09.2015 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei.Am 01.09.2015 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei. Am 06.11.2015 ersuchte das Bundesamt die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob aus der Aktenlage hervorgehe, dass der Beschwerdeführer geschäftsfähig sei oder die Bestellung eines Sachwalters angezeigt sei. Die Staatsanwaltschaft übermittelte das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 11.09.2014. Laut diesem Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung und akzentuierten Persönlichkeitszügen sowie möglicherweise einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Es lägen beim Beschwerdeführer weder Bewusstseins- noch Orientierungs-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen vor. Mit Ladung vom 25.11.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 30.11.2015, wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren geladen. Mit Eingabe vom 14.12.2015 teilte der Beschwerdeführer durch einen Vertreter auf ENGLISCH u.a. mit, dass es ihm nicht möglich sei, den Termin am 16.12.2015 wahrzunehmen. Es bestehe die Möglichkeit, sich später zu treffen und zu verhandeln. Es sei weiser, der Behörde Zeit zu geben, alle Dokumente, die er übermittelt habe, durchzusehen, da auch er die Dokumente durchsehe und keinen Grund sehe, warum die Behörde nicht auch Zeit haben solle, die Dokumente durchzugehen. XXXX Er könne in dieser Angelegenheit per Telefon oder Email erreicht werden und die gesamte künftige Kommunikation habe auf ENGLISCH zu erfolgen. Auch der Vertreter könne kontaktiert werden.Mit Eingabe vom 14.12.2015 teilte der Beschwerdeführer durch einen Vertreter auf ENGLISCH u.a. mit, dass es ihm nicht möglich sei, den Termin am 16.12.2015 wahrzunehmen. Es bestehe die Möglichkeit, sich später zu treffen und zu verhandeln. Es sei weiser, der Behörde Zeit zu geben, alle Dokumente, die er übermittelt habe, durchzusehen, da auch er die Dokumente durchsehe und keinen Grund sehe, warum die Behörde nicht auch Zeit haben solle, die Dokumente durchzugehen. römisch 40 Er könne in dieser Angelegenheit per Telefon oder Email erreicht werden und die gesamte künftige Kommunikation habe auf ENGLISCH zu erfolgen. Auch der Vertreter könne kontaktiert werden. XXXX Dem angeschlossen übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen.römisch 40 Dem angeschlossen übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen. Am 24.10.2016 leitete das Bundesamt das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 27Abs. 2 Asyl

G 2005 ein.Am 24.10.2016 leitete das Bundesamt das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 27, Absatz 2, AsylG 2005 ein. Mit Ladungsbescheid vom 25.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zuhanden seines gewillkürten Vertreters am 28.10.2016, wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 05.12.2016 geladen. Unter einem wurde ihm XXXX als Rechtsberater beigegeben.Mit Ladungsbescheid vom 25.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zuhanden seines gewillkürten Vertreters am 28.10.2016, wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 05.12.2016 geladen. Unter einem wurde ihm römisch 40 als Rechtsberater beigegeben. Am 25.11.2016 sandte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter den Ladungsbescheid XXXX an das Bundesamt zurück, erstattete einen Stellungnahme und führte aus, dass er nicht bereit für Verhandlungen sei, solange seine im Schreiben vom 14.12.2016 aufgestellten Forderungen nicht diskutiert worden seien. XXXXAm 25.11.2016 sandte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter den Ladungsbescheid römisch 40 an das Bundesamt zurück, erstattete einen Stellungnahme und führte aus, dass er nicht bereit für Verhandlungen sei, solange seine im Schreiben vom 14.12.2016 aufgestellten Forderungen nicht diskutiert worden seien. römisch 40 1.

  1. Am 09.01.2017 stellte das Bundesamt einen Festnahmeauftrag aus, da der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet und dem Bundesamt mitgeteilt habe, dass er an einer Verhandlung nur unter nicht erfüllbaren Bedingungen teilnehmen wolle. Es sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei nach Festnahme ins Polizeianhaltezentrum XXXX zu überstellen und die Effekten mitzuführen.1.
  2. Am 09.01.2017 stellte das Bundesamt einen Festnahmeauftrag aus, da der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet und dem Bundesamt mitgeteilt habe, dass er an einer Verhandlung nur unter nicht erfüllbaren Bedingungen teilnehmen wolle. Es sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei nach Festnahme ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 zu überstellen und die Effekten mitzuführen. Der Festnahmeauftrag wurde nach Aufenthaltsermittlung durch die POLIZEI am 10.01.2017 durch das Sondereinsatzkommando der Polizei in XXXX durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer bei der Festnahme mit mehreren Messern ausgerüstet war. Er habe zunächst keinen Widerstand geleistet, danach allerdings renitentes Verhalten gezeigt und sei zur Herstellung der Sicherheit in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden. Nach der amtsärztlichen Untersuchung der Haftfähigkeit sei er nach WIEN ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden, wobei es ihm gelungen sei, die Handschellen an der Verbindungskette auseinanderzureißen. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund von Überbelegung des Polizeianhaltezentrums XXXX ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Der Festnahmeauftrag wurde nach Aufenthaltsermittlung durch die POLIZEI am 10.01.2017 durch das Sondereinsatzkommando der Polizei in römisch 40 durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer bei der Festnahme mit mehreren Messern ausgerüstet war. Er habe zunächst keinen Widerstand geleistet, danach allerdings renitentes Verhalten gezeigt und sei zur Herstellung der Sicherheit in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert worden. Nach der amtsärztlichen Untersuchung der Haftfähigkeit sei er nach WIEN ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden, wobei es ihm gelungen sei, die Handschellen an der Verbindungskette auseinanderzureißen. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund von Überbelegung des Polizeianhaltezentrums römisch 40 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Am 11.01.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Diese gestaltete sich wie folgt: "Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Der Dolmetscher wurde durch mündlich verkündeten Bescheid für die Sprache ENGLISCH bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Nein, brauche Ich nicht, Ich vertrete mich selbst, Ich kann meine eigenen Interessen vertreten und durchsetzen. Als dritte Partei XXXX.römisch 40 . AV: Herr XXXX vom XXXX wurde kontaktiert und gab fernmündlich um 09:20 Uhr an, dass sich eine Vertretung lediglich auf das Asylverfahren bezieht, schon seit längerem kein Kontakt zum Genannten besteht und der Genannte sich grundsätzlich selbst vertritt und wenn er es für notwendig hält den o.a. Verein informiert. Im Bedarfsfall wird Akteneinsicht genommen werden, auf eine explizite Anwesenheit wurde verzichtet. Telefonnummer XXXX, Kontaktaufnahme durch den Leiter der Amtshandlung.AV: Herr römisch 40 vom römisch 40 wurde kontaktiert und gab fernmündlich um 09:20 Uhr an, dass sich eine Vertretung lediglich auf das Asylverfahren bezieht, schon seit längerem kein Kontakt zum Genannten besteht und der Genannte sich grundsätzlich selbst vertritt und wenn er es für notwendig hält den o.a. Verein informiert. Im Bedarfsfall wird Akteneinsicht genommen werden, auf eine explizite Anwesenheit wurde verzichtet. Telefonnummer römisch 40 , Kontaktaufnahme durch den Leiter der Amtshandlung. AV: Der Genannte wird um 09:30 dem XXXX im XXXX zugeführt und die ns-EV nach Rückkehr fortgesetzt.AV: Der Genannte wird um 09:30 dem römisch 40 im römisch 40 zugeführt und die ns-EV nach Rückkehr fortgesetzt. Stand des Ermittlungsverfahrens, V: Sie reisten nach eigenen Angaben Ende 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein - der ursprünglich beabsichtigte Zweck Ihres Aufenthaltes war nach eigenen Angaben um eine Freundin zu besuchen. Am 15.09.2014 wurden Sie durch Organe der LPD XXXX festgenommen und am 16.09.2014 durch Organe der hs. Behörde ns-einvernommen. Im Weiteren wurde über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt. Sie haben gegen die Entscheidung der Behörde Beschwerde erhoben und wurde durch das BVwG hierzu festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Die Entscheidung der hs. Behörde erwuchs somit in Rechtskraft II. Instanz, das Revisionsverfahren wurde durch den Verwaltungsgerichtshof am 11.12.2014 eingestellt.Am 15.09.2014 wurden Sie durch Organe der LPD römisch 40 festgenommen und am 16.09.2014 durch Organe der hs. Behörde ns-einvernommen. Im Weiteren wurde über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt. Sie haben gegen die Entscheidung der Behörde Beschwerde erhoben und wurde durch das BVwG hierzu festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Die Entscheidung der hs. Behörde erwuchs somit in Rechtskraft römisch zwei. Instanz, das Revisionsverfahren wurde durch den Verwaltungsgerichtshof am 11.12.2014 eingestellt. Am 17.09.2014 wurde gegen Sie durch die hs. Behörde eine Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs 1 Z 1 erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die VEREINIGTEN STAATEN zulässig ist, nachweislich zugestellt am 18.09.2014.Am 17.09.2014 wurde gegen Sie durch die hs. Behörde eine Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die VEREINIGTEN STAATEN zulässig ist, nachweislich zugestellt am 18.09.
  3. Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden Sie am 26.09.2014 im PAZ-XXXX dazu erstbefragt, im Weiteren am 14.10.2014 betreffend Ihres Asylantrages ns-einvernommen. Ihre Entlassung aus der Schubhaft erfolgte

Aktenlage am 16.10.2014. Am 24.10.2016 wurde durch die hs. Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. § 27 Abs. 2 AsylG eingeleitet.Am 24.10.2016 wurde durch die hs. Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. Paragraph 27, Absatz 2, AsylG eingeleitet. Am 25.10.2016 erging durch die hs. Behörde ein Ladungsbescheid, nachweislich zugestellt am 28.10.2016, demnach Sie sich am 05.12.2016 vor der hs. Behörde einzufinden gehabt hätten. Sie folgten der Ladung nicht und erschienen nicht vor der hs. Behörde. Am 09.01.2017 wurde durch die ho. Behörde ein Festnahmeauftrag iSd § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, Ihre Person betreffend, erlassen. Maßgeblich für die Erlassung war, dass Sie einer zugestellten Ladung nicht Folge leisteten.Am 09.01.2017 wurde durch die ho. Behörde ein Festnahmeauftrag iSd Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Ihre Person betreffend, erlassen. Maßgeblich für die Erlassung war, dass Sie einer zugestellten Ladung nicht Folge leisteten. Am 10.01.2017 wurden Sie vor Ort in XXXX durch Organe des XXXX iSd § 40 BFA-VG festgenommen und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst. Im Wege der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag geben Sie an:Am 10.01.2017 wurden Sie vor Ort in römisch 40 durch Organe des römisch 40 iSd Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst. Im Wege der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag geben Sie an: Beginn des Ermittlungsverfahrens F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich heiße XXXXA: Ich heiße römisch 40 F: Wurden Sie in Österreich straffällig und waren Sie schon im Gefängnis? A: Nein, Ich bin seit 6 Jahren in Österreich und wurde noch nie straffällig. F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet? A: XXXXA: römisch 40 F: Wo und wie lange arbeiteten Sie vor Ihrer Festnahme? A: Ich arbeite als Selbständiger seit 3 bzw. 6 Jahren auf verschiedenen Gebieten, XXXXA: Ich arbeite als Selbständiger seit 3 bzw. 6 Jahren auf verschiedenen Gebieten, römisch 40 F: Wie hoch war/ist Ihr Einkommen? A: XXXXA: römisch 40 F: Wovon haben Sie vor Ihrer Festnahme gelebt? A: Davon habe ich gelebt, XXXXA: Davon habe ich gelebt, römisch 40 F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme Unterkunft genommen? A: An der Adresse wo auch die XXXX ist in XXXX. V: Waren Sie oder sind Sie dort offiziell gemeldet - Begriff ZMR und Meldegesetz wird erklärt? XXXXA: An der Adresse wo auch die römisch 40 ist in römisch 40 . V: Waren Sie oder sind Sie dort offiziell gemeldet - Begriff ZMR und Meldegesetz wird erklärt? römisch 40 F: Was wurde aus Ihrem Asylantrag? A: Ich weiß es nicht, das letzte Mal als Ich gefragt habe 2015 konnte man es mir nicht sagen. V: Wen haben Sie gefragt? XXXXA: Ich weiß es nicht, das letzte Mal als Ich gefragt habe 2015 konnte man es mir nicht sagen. V: Wen haben Sie gefragt? römisch 40 F: Wann erfolgte Ihre Einreise in das Bundesgebiet? A: Vor sechs Jahren. V: Haben Sie das Bundesgebiet seit damals verlassen? Nein, Ich bin nur den XXXX gegangen, in der Zwischenzeit, das war ca. 1 1/2 Jahre nach dem Ich nach Österreich gekommen bin.A: Vor sechs Jahren. V: Haben Sie das Bundesgebiet seit damals verlassen? Nein, Ich bin nur den römisch 40 gegangen, in der Zwischenzeit, das war ca. 1 1/2 Jahre nach dem Ich nach Österreich gekommen bin. F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich? A: Ich habe ca. 12 Euro in meiner Tasche, XXXXA: Ich habe ca. 12 Euro in meiner Tasche, römisch 40 F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc.? A: Ich bin nicht verheiratet und Ich habe zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter, Sie sind beide in Ihren Zwanzigern und leben auf einem anderen Kontinent, F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Ich brauche keinen Reisepass. Ich brauche keinen Ausweis. XXXXA: Ich brauche keinen Reisepass. Ich brauche keinen Ausweis. römisch 40 F: Wie legitimieren Sie sich dann gegenüber Behörden und/oder der Polizei? A: XXXXA: römisch 40 F: Wenn Sie in Schubhaft genommen werden würden, würden Sie sich dann versuchen freizupressen z.B. durch Hungerstreik? A: Ich bin weder Selbstmord gefährdet noch stelle Ich eine Gefahr für andere dar, Ich würde niemanden vorsätzlich verletzen. F: Anerkennen Sie die österreichische Rechtsordnung? A:XXXX F: Warum haben Sie bis dato aus eigenem nicht an Ihrem Asylverfahren mitgewirkt XXXXF: Warum haben Sie bis dato aus eigenem nicht an Ihrem Asylverfahren mitgewirkt römisch 40 A: Man hat mich nie benachrichtigt, Sie haben alle meine Kontaktdaten, Ich wurde nie zu einem Interview geladen. Sie können mich nicht dafür verantwortlich machen, dass Ihre Angestellten nicht Ihre Arbeit machen. V: Sie wurden zuletzt am 25.10.2016 durch die hs. Behörde geladen, nachweislich zugestellt am 28.10.2016, wonach Sie sich am 05.12.2016 vor der hs. Behörde einzufinden gehabt hätten? Mir wurde ein Schriftstück von einer Dritten Partei/Person gegeben, in einer Sprache die Ich nicht lesen konnte, Sie haben mir das Schriftstück in ENGLISCHER Sprache zu übergeben. Daher, es wurde mir keine Ladung für eine Einvernahme zugestellt sondern nur ein Schriftstück, welches ich nicht verstehen konnte. Aber selbst das habe ich mit einem Schreiben beantwortet XXXX V: XXXXIhre Arbeit machen. V: Sie wurden zuletzt am 25.10.2016 durch die hs. Behörde geladen, nachweislich zugestellt am 28.10.2016, wonach Sie sich am 05.12.2016 vor der hs. Behörde einzufinden gehabt hätten? Mir wurde ein Schriftstück von einer Dritten Partei/Person gegeben, in einer Sprache die Ich nicht lesen konnte, Sie haben mir das Schriftstück in ENGLISCHER Sprache zu übergeben. Daher, es wurde mir keine Ladung für eine Einvernahme zugestellt sondern nur ein Schriftstück, welches ich nicht verstehen konnte. Aber selbst das habe ich mit einem Schreiben beantwortet römisch 40 V: römisch 40 F: Erkennen Sie die Verfassung der Republik Österreich an, sowie Ihre Rechtsträger, bzw. respektieren Sie die verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich? A: Zeigen Sie mir die empirischen Beweise die derzeit auf mich anwendbar sind, nur weil Ich mich in Österreich aufhalte bedeutet das nicht das diese auf mich anwendbar sind. Dann zeigen Sie mir einen anwendbaren Vertrag oder dessen Vertragsbedingungen damit wir darüber verhandeln können. Mir wurde niemals ein Vertrag vorgelegt. Es gibt keinen Beweis dafür, dass die Verfassung auf mich anwendbar wäre. Also was oder wem soll Ich zustimmen? V: Erkennen Sie an, dass die Amtssprache der Republik Österreich Deutsch ist und nur die Dinge in Ihre Sprache übersetzt werden, wofür eine gesetzliche Verpflichtung besteht? Nein, Sie sprechen mit einem Dialekt Sie sprechen Österreichisch nicht Deutsch, folgend internationaler Gesetze müssen alle Schriftstücke in ENGLISCHER Sprache übersetzt werden, Verträge können nicht unter Zwang oder Gewalt abgeschlossen werden so wir hier jetzt, beide Vertragsparteien müssen einvernehmlich dem Vertrag zustimmen und die internationalen Gesetze stehen über den nationalen Gesetzen. V: Anerkennen Sie das Imperium - Gewaltmonopol - des Staates? Wo ist der Vertrag dazu? Ich akzeptiere die Leute die unter diesem Vertrag leben. F: Sind die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts auf Sie anwendbar, bzw. die darin enthaltenen Regulativen. Sie sind Staatsbürger der USA? A: XXXXA: römisch 40 F: Im Akt ist ersichtlich, dass Sie am XXXX in XXXX geboren sind, US-Bürger, XXXXF: Im Akt ist ersichtlich, dass Sie am römisch 40 in römisch 40 geboren sind, US-Bürger, römisch 40 A: Nein, die Information ist falsch. XXXXA: Nein, die Information ist falsch. römisch 40 Entscheidung Ihr Asylverfahren ist laufend und werden Sie im Anschluss an diese Niederschrift dazu einvernommen. Sie sind Staatsangehöriger der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA und führen Sie, den im ggst. Verfahren angegebenen Namen, wobei Ihre Identität infolge fehlender Reisedokumente urkundlich nicht nachgewiesen ist. Sie sind nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit iSd FPG Fremder, sohin die Bestimmungen des FPG auf Sie anwendbar sind. XXXXSie sind Staatsangehöriger der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA und führen Sie, den im ggst. Verfahren angegebenen Namen, wobei Ihre Identität infolge fehlender Reisedokumente urkundlich nicht nachgewiesen ist. Sie sind nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit iSd FPG Fremder, sohin die Bestimmungen des FPG auf Sie anwendbar sind. römisch 40 Aus dem Akteninhalt zu IFA XXXX sowie Ihren Angaben zeichnet sich auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf ab. Sie haben bereits in der Vergangenheit, wie auch durch den BVwG zu Zl: XXXX festgestellt, versucht sich diversen Amtshandlungen zu widersetzen und durch Flucht diesen zu entziehen.Aus dem Akteninhalt zu IFA römisch 40 sowie Ihren Angaben zeichnet sich auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf ab. Sie haben bereits in der Vergangenheit, wie auch durch den BVwG zu Zl: römisch 40 festgestellt, versucht sich diversen Amtshandlungen zu widersetzen und durch Flucht diesen zu entziehen. Sie zeigen sich offenkundig nicht gewillt, sich an staatliche Rechtsvorschriften zu halten, insbesondere der Melde[ver]pflichtung, auch falls diese gerichtlich angeordnet wurde, kamen Sie bis dato nicht nach. XXXXSie zeigen sich offenkundig nicht gewillt, sich an staatliche Rechtsvorschriften zu halten, insbesondere der Melde[ver]pflichtung, auch falls diese gerichtlich angeordnet wurde, kamen Sie bis dato nicht nach. römisch 40 Sie haben sich bis zum Zeitpunkt Ihres Antrages auf internationalen Schutz nachweislich rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und wirkten zu keinem Zeitpunkt an Ihrem Asylverfahren XXXX mit, XXXXSie haben sich bis zum Zeitpunkt Ihres Antrages auf internationalen Schutz nachweislich rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und wirkten zu keinem Zeitpunkt an Ihrem Asylverfahren römisch 40 mit, römisch 40 Aus Ihrem bisherigen Verhalten kann objektiv betrachtet geschlossen werden, dass Sie auch künftige staatliche Anordnungen nicht befolgen werden, somit auch die Anwendung eines gelinderen Mittels in Ihrem Fall als nicht geeignet erscheint, damit Sie für das weitere Verfahren der hs. Behörde greifbar wären. XXXX Es liegt somit im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck unumwunden vor und kann dieser auch nicht auf andere Weise erreicht werden. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Freiheit muss hintanhalten,XXXXAus Ihrem bisherigen Verhalten kann objektiv betrachtet geschlossen werden, dass Sie auch künftige staatliche Anordnungen nicht befolgen werden, somit auch die Anwendung eines gelinderen Mittels in Ihrem Fall als nicht geeignet erscheint, damit Sie für das weitere Verfahren der hs. Behörde greifbar wären. römisch 40 Es liegt somit im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck unumwunden vor und kann dieser auch nicht auf andere Weise erreicht werden. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Freiheit muss hintanhalten,römisch 40 Es wird Ihnen daher mitgeteilt, dass zur Sicherung des Verfahrens Internationaler Schutz, Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und der Abschiebung über Sie die Schubhaft verhängt wird. Der vorliegende Einzelfall weist sohin die maßgeblichen Umstände auf, die zum Entscheidungspunkt einen konkreten Sicherungsbedarf erkennen lassen.Es wird Ihnen daher mitgeteilt, dass zur Sicherung des Verfahrens Internationaler Schutz, Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und der Abschiebung über Sie die Schubhaft verhängt wird. Der vorliegende Einzelfall weist sohin die maßgeblichen Umstände auf, die zum Entscheidungspunkt einen konkreten Sicherungsbedarf erkennen lassen. Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergab, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der o.a. Verfahren und der Abschiebung, Ihr Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit überwiegen, somit die Verhängung der Schubhaft in Ihrem Fall als dringend notwendig, gerechtfertigt und verhältnismäßig bezeichnet werden muss. Es ist nicht hervorgekommen, dass Sie haft- und handlungsunfähig wären. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechts- und Rückkehrberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Schubhaft zu verhängen ist. Es wird Ihnen für beide Verfahren eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation Sie kontaktieren wird. Sie erhalten auch für den Schubbescheid eine Rechtsberatung. Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Die Asylrechtliche Entscheidung bzw. die Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot wird Ihnen entweder noch heute oder in den nächsten Tagen zugestellt werden.Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Die Asylrechtliche Entscheidung bzw. die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot wird Ihnen entweder noch heute oder in den nächsten Tagen zugestellt werden.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

§ 82

FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. F: Möchten sie dazu noch etwas sagen? A: Ich stimme all dem nicht zu, XXXX ich möchte meinen Sachen haben, ich würde gerne freigelassen werden, ich habe nichts falsch gemacht, nichts verbrochen, ich bin unrechtmäßig im Gefängnis. XXXXA: Ich stimme all dem nicht zu, römisch 40 ich möchte meinen Sachen haben, ich würde gerne freigelassen werden, ich habe nichts falsch gemacht, nichts verbrochen, ich bin unrechtmäßig im Gefängnis. römisch 40 1.7. Im Anschluss an die Einvernahme verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheides die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz sowie zur Sicherung der Abschiebung.1.7. Im Anschluss an die Einvernahme verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheides die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz sowie zur Sicherung der Abschiebung. Dieser beruht auf folgenden Feststellungen: "Sie sind Staatsangehöriger der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA und führen Sie, den im ggst. Verfahren angegebenen Namen, wobei Ihre Identität infolge fehlender Reisedokumente urkundlich nicht nachgewiesen ist. Sie sind nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit iSd FPG Fremder, sohin die Bestimmungen des FPG auf Sie anwendbar sind. Sie machten zu Ihrer Identität widersprüchliche Angaben XXXX"Sie sind Staatsangehöriger der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA und führen Sie, den im ggst. Verfahren angegebenen Namen, wobei Ihre Identität infolge fehlender Reisedokumente urkundlich nicht nachgewiesen ist. Sie sind nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit iSd FPG Fremder, sohin die Bestimmungen des FPG auf Sie anwendbar sind. Sie machten zu Ihrer Identität widersprüchliche Angaben römisch 40 Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie reisten nach eigenen Angaben Ende 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein - der ursprünglich beabsichtigte Zweck Ihres Aufenthaltes war nach eigenen Angaben um eine Freundin zu besuchen. Am 15.09.2014 wurden Sie durch Organe der LPD Wien festgenommen und am 16.09.2014 durch Organe der hs. Behörde ns-einvernommen. Im Weiteren wurde über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt. Sie haben gegen die Entscheidung der Behörde Beschwerde erhoben und wurde durch das BVwG hierzu festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Die Entscheidung der hs. Behörde erwuchs somit in Rechtskraft II. Instanz, das Revisionsverfahren wurde durch den Verwaltungsgerichtshof am 11.12.2014 eingestellt. Am 17.09.2014 wurde gegen Sie durch die hs. Behörde eine Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs 1 Z 1 erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die VEREINIGTEN STAATEN zulässig ist, nachweislich zugestellt am 18.09.2014.Sie reisten nach eigenen Angaben Ende 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein - der ursprünglich beabsichtigte Zweck Ihres Aufenthaltes war nach eigenen Angaben um eine Freundin zu besuchen. Am 15.09.2014 wurden Sie durch Organe der LPD Wien festgenommen und am 16.09.2014 durch Organe der hs. Behörde ns-einvernommen. Im Weiteren wurde über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt. Sie haben gegen die Entscheidung der Behörde Beschwerde erhoben und wurde durch das BVwG hierzu festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Die Entscheidung der hs. Behörde erwuchs somit in Rechtskraft römisch zwei. Instanz, das Revisionsverfahren wurde durch den Verwaltungsgerichtshof am 11.12.2014 eingestellt. Am 17.09.2014 wurde gegen Sie durch die hs. Behörde eine Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die VEREINIGTEN STAATEN zulässig ist, nachweislich zugestellt am 18.09.2014. Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden Sie am 26.09.2014 im PAZ-HG dazu Erstbefragt, im Weiteren am 14.10.2014 betreffend Ihres Asylantrages ns-einvernommen. Ihre Entlassung aus der Schubhaft erfolgte

Aktenlage am 16.10.2014. Am 24.10.2016 wurde durch die hs. Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. § 27 Abs. 2 AsylG eingeleitet. Am 25.10.2016 erging durch die hs. Behörde ein Ladungsbescheid, nachweislich zugestellt am 28.10.2016, demnach Sie sich am 05.12.2016 vor der hs. Behörde einzufinden gehabt hätten. Sie folgten der Ladung nicht und erschienen nicht vor der hs. Behörde. Am 09.01.2017 wurde durch die ho. Behörde ein Festnahmeauftrag iSd § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, Ihre Person betreffend, erlassen. Maßgeblich für die Erlassung war, dass Sie einer zugestellten Ladung nicht Folge leisteten. Am 10.01.2017 wurden Sie vor Ort in XXXX durch Organe des XXXX iSd § 40 BFA-VG festgenommen und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst.Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden Sie am 26.09.2014 im PAZ-HG dazu Erstbefragt, im Weiteren am 14.10.2014 betreffend Ihres Asylantrages ns-einvernommen. Ihre Entlassung aus der Schubhaft erfolgte

Aktenlage am 16.10.2014. Am 24.10.2016 wurde durch die hs. Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. Paragraph 27, Absatz 2, AsylG eingeleitet. Am 25.10.2016 erging durch die hs. Behörde ein Ladungsbescheid, nachweislich zugestellt am 28.10.2016, demnach Sie sich am 05.12.2016 vor der hs. Behörde einzufinden gehabt hätten. Sie folgten der Ladung nicht und erschienen nicht vor der hs. Behörde. Am 09.01.2017 wurde durch die ho. Behörde ein Festnahmeauftrag iSd Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Ihre Person betreffend, erlassen. Maßgeblich für die Erlassung war, dass Sie einer zugestellten Ladung nicht Folge leisteten. Am 10.01.2017 wurden Sie vor Ort in römisch 40 durch Organe des römisch 40 iSd Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst. Durch das BVwG wurde zu Zl: XXXX festgestellt, dass Sie sich seit 2010/2011 durchgehend in Österreich aufhalten, Sie nie aus dem Bundesgebiet ausgereist sind und das im Weiteren auch nicht tatenDurch das BVwG wurde zu Zl: römisch 40 festgestellt, dass Sie sich seit 2010 aus 2011, durchgehend in Österreich aufhalten, Sie nie aus dem Bundesgebiet ausgereist sind und das im Weiteren auch nicht taten XXXXrömisch 40 Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie zeigen sich offenkundig nicht gewillt, sich an staatliche Rechtsvorschriften zu halten, insbesondere der Meldepflichtung, auch falls diese gerichtlich angeordnet wurde, kamen Sie bis dato nicht nach. XXXXSie zeigen sich offenkundig nicht gewillt, sich an staatliche Rechtsvorschriften zu halten, insbesondere der Meldepflichtung, auch falls diese gerichtlich angeordnet wurde, kamen Sie bis dato nicht nach. römisch 40 -Strichaufzählung Sie hielten sich nach Ihrer erfolgten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2010/2011 bis zu Ihrer Asylantragstellung länger als 90 in den letzten 180 Tagen im Bundesgebiet auf. XXXXSie hielten sich nach Ihrer erfolgten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2010 aus 2011, bis zu Ihrer Asylantragstellung länger als 90 in den letzten 180 Tagen im Bundesgebiet auf. römisch 40 -Strichaufzählung Sie haben sich bis zum Zeitpunkt Ihres Antrages auf internationalen Schutz nachweislich rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und wirkten zu keinem Zeitpunkt an Ihrem Asylverfahren XXXX mit, XXXXrömisch 40 mit, römisch 40 -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen unselbständigen Beschäftigung gehen Sie nicht nach, Sie sind dazu auch nicht berechtigt. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Behörde geht davon aus, dass Sie in Österreich keine rechtshemmenden sozialen, beruflichen noch familiären Ankerpunkte haben. Aufgrund des durch Sie persönlich im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens liegt auch keine verfahrensrelevante Integration vor. Sie sind in keinster Weise integriert, da Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht der Gestalt ist, dass dieser öffentlich gelebt werden könnte." Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus: "Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten ein subjektives Interesse am Verbleib Ihrer Person im Bundesgebiet gegeben, aber auch wenn Ihr persönliches Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen inwieweit Sie die in Österreich verbrachte Zeit genützt haben, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Beendigung des Aufenthalts, auf die familiären und sonstigen Bindungen hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015 Zl Ra 2015/19/0247).Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Beendigung des Aufenthalts, auf die familiären und sonstigen Bindungen hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015 Zl Ra 2015/19/0247). Aufgrund der Gestalt Ihres bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet liegt, wie bereits zur Feststellung zur Person, Aufenthalt und Familienleben, durch die hs. Behörde festgestellt, subsumiert keine rechtshemmende Integration vor. Eine erfolgreiche und somit etablierte soziale, berufliche und/oder familiäre Integration im Bundesgebiet konnte durch die hs. Behörde nicht festgestellt werden. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren im Weiteren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. XXXX, sowie aus Ihren Einvernahmen."Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren im Weiteren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. römisch 40 , sowie aus Ihren Einvernahmen." Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus: "

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und § 3 Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)."

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO).

Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.

Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Wird

§ 76Abs.

5 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird

Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

  1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Aus Ihrem bisherigen Verhalten kann objektiv betrachtet geschlossen werden, dass Sie auch künftige staatliche Anordnungen nicht befolgen werden, somit auch die Anwendung eines gelinderen Mittels in Ihrem Fall als nicht geeignet erscheint, damit Sie für das weitere Verfahren der hs. Behörde greifbar wären. XXXX Es liegt somit im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck unumwunden vor und kann dieser auch nicht auf andere Weise erreicht werden. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Freiheit muss hintanhalten, XXXXAus Ihrem bisherigen Verhalten kann objektiv betrachtet geschlossen werden, dass Sie auch künftige staatliche Anordnungen nicht befolgen werden, somit auch die Anwendung eines gelinderen Mittels in Ihrem Fall als nicht geeignet erscheint, damit Sie für das weitere Verfahren der hs. Behörde greifbar wären. römisch 40 Es liegt somit im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck unumwunden vor und kann dieser auch nicht auf andere Weise erreicht werden. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Freiheit muss hintanhalten, römisch 40 Es besteht daher die objektive Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung im Bundesgebiet untertauchen werden. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie die bestehenden Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen würden, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Die hs. Behörde muss daher davon ausgehen, dass wenn Sie auf freiem Fuß belassen würden, Sie umgehend untertauchen werden, sich somit der spruchgemäßen Sicherung der Verfahren entziehen und für eine Effektivierung Ihrer Abschiebung nicht greifbar wären. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Ein gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370). Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel

§ 77Abs.

3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel

Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. XXXXAber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. römisch 40 Ihren im Wege der ns-Einvernahme vom 11.01.2017 getätigten Angaben kann bei objektiver Betrachtung lediglich der Wert von Schutzbehauptungen betreffend Ihr rechtliches Unwissen beigemessen werden. Sie haben zum Bundesgebiet keine rechtshemmenden familiären, beruflichen und/oder sozialen Bindungen. Somit bestehen Ihre Person betreffend keine, iSd Art. 8 EMRK, berücksichtigungswürdigenden Bindungen oder Interessen im Bundesgebiet. Von einer Bindung zu Ihrem Heimatland ist auszugehen.Sie haben zum Bundesgebiet keine rechtshemmenden familiären, beruflichen und/oder sozialen Bindungen. Somit bestehen Ihre Person betreffend keine, iSd Artikel 8, EMRK, berücksichtigungswürdigenden Bindungen oder Interessen im Bundesgebiet. Von einer Bindung zu Ihrem Heimatland ist auszugehen. Die Behörde konnte auch im Rahmen einer Einzelfallprüfung keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass Sie auf freiem Fuß belassen für das weitere Verfahren greifbar wären. Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergab, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der o.a. Verfahren und der Abschiebung, Ihrem Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit überwiegen, somit die Verhängung der Schubhaft in Ihrem Fall als dringend notwendig, gerechtfertigt und verhältnismäßig bezeichnet werden muss. Es ist nicht hervorgekommen, dass Sie haft- und handlungsunfähig wären. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Es war daher Spruchgemäß zu entscheiden." Dieser Bescheid wurde gemeinsam mit der Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer XXXX als Rechtsberater beigegeben wurde, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am selben Tag zugestellt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift betreffend die Übernahme und auf der Niederschrift verweigerte.Dieser Bescheid wurde gemeinsam mit der Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer römisch 40 als Rechtsberater beigegeben wurde, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am selben Tag zugestellt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift betreffend die Übernahme und auf der Niederschrift verweigerte. 1.8. Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 vom Bundesamt im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde die Auflösung der Vollmacht für XXXX und XXXX bekanntgegeben; am selben Tag wurde diese schriftlich nachgereicht.1.8. Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 vom Bundesamt im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde die Auflösung der Vollmacht für römisch 40 und römisch 40 bekanntgegeben; am selben Tag wurde diese schriftlich nachgereicht. Mit Bescheid vom 12.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§§ 3, 8 Asyl

G 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die VEREINIGTEN STAATEN zulässig ist und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Mit Bescheid vom 12.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die VEREINIGTEN STAATEN zulässig ist und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Am 13.01.2017 teilte XXXX mit, dass die Vollmacht sowohl im Asylverfahren, als auch im fremdenpolizeilichen Verfahren weiterhin aufrecht sei.Am 13.01.2017 teilte römisch 40 mit, dass die Vollmacht sowohl im Asylverfahren, als auch im fremdenpolizeilichen Verfahren weiterhin aufrecht sei. Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, aber wegen der diagnostizierten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, aber wegen der diagnostizierten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 17.01.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2017 und die Anhaltung in Schubhaft. Diese lautet wie folgt: "Der Beschwerdeführer ist durch oben bezeichneten Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt und bekämpft diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an. Sachverhalt: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Flüchtling aus den VEREINIGTEN STAATEN, der seine Staatsbürgerschaft zurückgelegt hat. Die belangte Behörde behauptet die Schubhaft wäre notwendig, der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten einen Sicherungsbedarf begründet hätte. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist jedoch immer noch offen, und der Beschwerdeführer war stets in Kommunikation mit den zuständigen Behörden, und hat wiederholt ausführlich erklärt, unter welchen Voraussetzungen er mit den Behörden kooperiert, und er hat sich keineswegs vor den Behörden verborgen. Beschwerdegründe: Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft. Höchstgerichtlich wurde klargestellt, dass es für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft sind daher rechts- und verfassungswidrig. Der Anhaltung in Schubhaft ermangelt es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck. Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von belangten Behörde unterlassen. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen: "... Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 setzt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme voraus. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesonderej durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag für sich allein diese Annahme nicht zu rechtfertigen (Hinweis E
  2. Mai 2008, 2007/21/0246)...""... Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 setzt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme voraus. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesonderej durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag für sich allein diese Annahme nicht zu rechtfertigen (Hinweis E
  3. Mai 2008, 2007/21/0246)..." VwGH v. 23,09.2010, Zl. 2007/21/0432 Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer stelle ein Fluchtrisiko dar, ist nicht stichhaltig, insbesondere in Hinblick auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff nicht entzogen und ausführlich begründet hat, warum er der Ladung unter den von der Behörde gebotenen Bedingungen nicht Folge leisten kann. Dem Beschwerdeführer XXXX pauschal zu unterstellen, eine Fluchtgefahr darzustellen, ohne eine konkrete tatsachenbasierte Begründung in Bezug auf von ihm gesetzte Handlungen zu unterstellen, ist eine gravierende Verletzung seiner Menschenrechte, sowohl in Bezug die Einschränkung seiner persönlichen Freiheit wie seiner Meinungsfreiheit.Dem Beschwerdeführer römisch 40 pauschal zu unterstellen, eine Fluchtgefahr darzustellen, ohne eine konkrete tatsachenbasierte Begründung in Bezug auf von ihm gesetzte Handlungen zu unterstellen, ist eine gravierende Verletzung seiner Menschenrechte, sowohl in Bezug die Einschränkung seiner persönlichen Freiheit wie seiner Meinungsfreiheit. Anzumerken ist überdies, dass der Beschwerdeführer gerade ein Interesse hat, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt wird, und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken will. Es besteht daher keinerlei Fluchtgefahr. Sich vor den Behörden in welcher Weise auch immer zu verbergen, wurde diesem Wunsch zuwiderlaufen. Die "Sicherung der Abschiebung" ist daher gegenwärtig nicht zulässig, da erstens keine Fluchtgefahr besteht und andererseits der Ausgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers noch offen ist. Allenfalls hatte auf jeden Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer schon ca. sechs Jahre in Österreich ist, und sich in dieser Zeit ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut hat, Er spricht bereits sehr gut Deutsch, er hat zahlreiche enge Freunde. Warum die Integration des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt wird, gerade auch in Hinblick auf den Sicherungsbedarf, ist unverständlich. Abgesehen von den faktischen Fehlern im angefochtenen Bescheid, etwa aber das Bestehen eines sozialen Auffangnetzes, ist nicht erkennbar, inwieweit die Behörde auch nur ansatzweise die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf den Beschwerdeführer angewendet hat. Von „ultima ratio", wie im Bescheid zusammenhanglos steht, kann hier keine Rede sein. Frage der Verfassungsmäßigkeit von Mandatsbescheiden bei Schubhaft Es stellt sich die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheid überhaupt rechtmäßig ist, oder ob dies dem Legalitätsprinzip der Österreichischen Verfassung und dem Unionsrecht widerspricht. Die Problematik liegt einerseits darin, dass in § 76 Abs. 3 PFG die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definiert ist, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräumt in Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit. Andererseits erscheint das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren als unzureichend in Anbetracht der Rückführungs- sowie der Aufnahmerichtlinie, die eine sachliche und rechtliche Begründung einer Inschubhaftnahme erfordern.Die Problematik liegt einerseits darin, dass in Paragraph 76, Absatz 3, PFG die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definiert ist, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräumt in Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit. Andererseits erscheint das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren als unzureichend in Anbetracht der Rückführungs- sowie der Aufnahmerichtlinie, die eine sachliche und rechtliche Begründung einer Inschubhaftnahme erfordern. Beide Punkte sind gerade für der Verfahren des Beschwerdeführers äußerst wichtig, da erstens noch das Asylverfahren offen ist, zweitens die von der Behörde vorgebrachte Begründung für Beurteilung der Fluchtgefahr absolut noch überzeugend ist, und gerade dazu überhaupt keine Ermittlungen angestellt wurden, sondern nur auf die politische Meinung des Beschwerdeführers Bezug genommen wird. Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise
  4. die Schubhafthaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären,
  5. den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu
  6. die ordentliche Revision zuzulassen, sowie
  7. der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
  8. aufschiebende Wirkung zu gewähren Beantragt wird auch, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr aufgrund seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstande und keine relevanten Barmittel) zu befreien. Die Eingabegebühr widerspricht der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel."
  9. Das Bundesamt legte die Verwaltungsakten vor und erstattete am 17.01.2017 eine Stellungnahme, in der sie Folgendes ausführt: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt gleichzeitig die dagegen eingebrachte und ho am 17.01.2017 eingelangte Schubhaftbeschwerde , das Bundesverwaltungsgericht möge -) die Anordnung zur Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 FPG für rechtswidrig erklären-) die Anordnung zur Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, FPG für rechtswidrig erklären -) den bekämpften Bescheid beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen -) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen zur do. Verwendung. Zugleich erlaubt sich das BFA die Aktenbestandteile zum Schubhaftbescheid, sowie den asylrechtlichen Bescheid vom 12.01.2017 zu übermitteln. Aufgrund der eingebrachten Schubhaftbeschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben: Der BF befindet sich seit dem 11.01.2017 im Stande der Schubhaft. XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Soweit die Behörde erheben konnte, hielt sich der BF in den Jahren 2011 bis 2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb am 17.09.2014 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Zur Durchsetzung der selbigen wurde der BF bereits damals in Schubhaft verhalten und war eine Außerlandesbringung bereits terminisiert, als der BF am 25.09.2014 einen Asylantrag stellte, nachdem durch das BVwG die im Jahre 2014 verhängte Schubhaft als rechtmäßig erkannt worden war ( W197 2012055-1/7E). Im anschließenden Asylverfahren verhielt sich der BF unkooperativ und befolgte Ladungen nicht. Letztlich wurde der BF mittels Festnahmeauftrages der Behörde am 11.01.2016 für das weitere Verfahren vorgeführt. Noch am 11.01.2017 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und Schubhaft angeordnet. Die Schubhaft dient zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer asylrechtlichen Entscheidung, der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, sowie der Sicherung der Außerlandesbringung des BF. Wenn in der Beschwerde nun moniert wird, dass das ggst Asylverfahren "noch immer offen" sei, so ist dies schlicht faktenwidrig. Mit Bescheid vom 12.01.2017 wurde über den asylrechtlichen Antrag des BF bescheidmäßig abgesprochen, wobei weder der Status eines Asylberechtigten gem. § 3 AsylG, noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuzuerkennen war.Mit Bescheid vom 12.01.2017 wurde über den asylrechtlichen Antrag des BF bescheidmäßig abgesprochen, wobei weder der Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG, noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen war. Der Bescheid wurde dem BF auch nachweislich zugestellt. Der RV ist von der Bescheiderlassung vielleicht deshalb nicht informiert, da die Vollmacht am 11.01.2017 noch vor Bescheiderlassung durch den RV zurückgelegt worden war, und auf Grund neuerlicher Vollmachtsbekanntgabe erst am 13.01.2017 wieder auflebte. Die entsprechenden Schriftstücke sind dem ggst. Aktkonvolut angeschlossen - eine Akteneinsicht wurde durch den RV bis zum heutigen Tage nicht vorgenommen.Der Regierungsvorlage ist von der Bescheiderlassung vielleicht deshalb nicht informiert, da die Vollmacht am 11.01.2017 noch vor Bescheiderlassung durch den Regierungsvorlage zurückgelegt worden war, und auf Grund neuerlicher Vollmachtsbekanntgabe erst am 13.01.2017 wieder auflebte. Die entsprechenden Schriftstücke sind dem ggst. Aktkonvolut angeschlossen - eine Akteneinsicht wurde durch den Regierungsvorlage bis zum heutigen Tage nicht vorgenommen. Im Rahmen der erfolgten Einzelfallprüfung wurde hinsichtlich des BF ein vorliegender Sicherungsbedarf erkannt und wurde ua. zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung Schubhaft angeordnet. Der sehr detailliert durchgeführte Einzelfallprüfung wird in der ggst Beschwerde inhaltlich gar nicht entgegengetreten, sondern generell behauptet, eine solche habe ebenso wenig stattgefunden wie eine Verhältnismäßigkeitsüberprüfung. Wie der BF - respektive sein RV - zu dieser Ansicht gelangt kann ho nicht nachvollzogen werden, zumal ja nicht einmal Akteneinsicht genommen wurde.Der sehr detailliert durchgeführte Einzelfallprüfung wird in der ggst Beschwerde inhaltlich gar nicht entgegengetreten, sondern generell behauptet, eine solche habe ebenso wenig stattgefunden wie eine Verhältnismäßigkeitsüberprüfung. Wie der BF - respektive sein Regierungsvorlage - zu dieser Ansicht gelangt kann ho nicht nachvollzogen werden, zumal ja nicht einmal Akteneinsicht genommen wurde. Die Behörde hat alle zur Außerlandesbringung notwendigen Schritte zeitlich rasch und effizient durchgeführt, insbesondere solche, die zur Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendig sind. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Behörde auch mit Recht davon ausgehen, dass die tatsächliche Erlangung eines Heimreisezertifikates in absehbarer Zeit erfolgen wird. Vom ersuchten Staat der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA sind ha keine Rechtsansichten bekannt, die der Erlangung eines HRZ entgegenstünden, zumal die belangte Behörde auch die Daten eines früheren Reisedokuments des BF vorzulegen vermag. Der Sicherungsbedarf zum BF ist evident und nach Rechtsansicht der belangten Behörde auch weiterhin vorliegend. Die Anordnung von Schubhaft, sowie deren Fortsetzung erweist sich daher als verhältnismäßig, notwendig und unabdingbar. Medizinische Gründe, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen sind bis dato ebenfalls nicht bekannt - der BF ist haftfähig und befindet sich auch in keinem Hunger-, oder Durststreik. Für den Fall einer mündlichen Verhandlung darf um Bekanntgabe des Datums ersucht werden, da die Behörde die Entsendung eines informierten Vertreters als wichtig erachtete. Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
  10. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
  11. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten." Das Bundesamt verzeichnet € 426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
  12. Hiezu räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Der Beschwerdeführer führte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs aus, dass es richtig sei, dass ein Bescheid, datiert mit 12.01.2017, erlassen worden sei, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden sei und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die Abschiebung in die VEREINIGTEN STAATEN zulässig und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen worden sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Die Rechtsmittelfrist sei noch offen und es werde fristgerecht Beschwerde erstattet werden. In der Stellungnahme würden keine neuen Gesichtspunkte aufgeworfen. Es möge sein, dass Ausreiseunwilligkeit vorliege. Fluchtgefahr in einem höheren Ausmaß, wie sie bei jedem Asylwerber vermutet werden könne, liege nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte gebe es nicht. Im Gegenteil könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich verbleiben wolle. Der Beschwerdeführer sei über seinen Vertreter stets erreichbar gewesen. Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig, weil sie sich lediglich auf allenfalls - letztlich unerhebliche - Schwierigkeiten bei der Zustellung von Ladungen berufe. Zurückzuweisen sei der Subtext der Stellungnahme in Verbindung mit dem Mandatsbescheid, dass der Beschwerdeführer XXXX sein könne und daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonderen Ausmaß gefährde. XXXXDer Beschwerdeführer führte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs aus, dass es richtig sei, dass ein Bescheid, datiert mit 12.01.2017, erlassen worden sei, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden sei und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die Abschiebung in die VEREINIGTEN STAATEN zulässig und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen worden sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Die Rechtsmittelfrist sei noch offen und es werde fristgerecht Beschwerde erstattet werden. In der Stellungnahme würden keine neuen Gesichtspunkte aufgeworfen. Es möge sein, dass Ausreiseunwilligkeit vorliege. Fluchtgefahr in einem höheren Ausmaß, wie sie bei jedem Asylwerber vermutet werden könne, liege nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte gebe es nicht. Im Gegenteil könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich verbleiben wolle. Der Beschwerdeführer sei über seinen Vertreter stets erreichbar gewesen. Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig, weil sie sich lediglich auf allenfalls - letztlich unerhebliche - Schwierigkeiten bei der Zustellung von Ladungen berufe. Zurückzuweisen sei der Subtext der Stellungnahme in Verbindung mit dem Mandatsbescheid, dass der Beschwerdeführer römisch 40 sein könne und daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonderen Ausmaß gefährde. römisch 40 Das XXXX teilte mit, dass auf Grund der Verfahrenseinstellung die mit dem Verfahren verbundenen Anordnungen nicht mehr wirksam sind. Die Polizeiinspektion XXXX teilte mit, dass der Beschluss über das gelindere Mittel der Polizeiinspektion nie übermittelt wurde und der Beschwerdeführer nie bei ihr vorstellig geworden sei.Das römisch 40 teilte mit, dass auf Grund der Verfahrenseinstellung die mit dem Verfahren verbundenen Anordnungen nicht mehr wirksam sind. Die Polizeiinspektion römisch 40 teilte mit, dass der Beschluss über das gelindere Mittel der Polizeiinspektion nie übermittelt wurde und der Beschwerdeführer nie bei ihr vorstellig geworden sei. Das Bundesamt teilte mit, dass das Konsulat der VEREINIGTEN STAATEN am 18.01.2017 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats unter Vorlage eines Flugtickets zugesagt habe und die Außerlandesbringung in Ansehung des asylrechtlichen Verfahrensstandes frühestmöglich am 05.02.2017 erfolgen könne. Der Amtsarzt teilte am 19.01.2017 mit, dass beim Beschwerdeführer eine wahnhafte Störung und akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bestünden. Er befinde sich in gutem Allgemeinzustand und lehne eine Behandlung mit Psychopharmaka ab. Er nehme Baldrinankapseln bei Schlafstörungen. Er sei weiterhin haftfähig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA. Er ist unbescholten. Der Beschwerdeführer reiste 2010 zum ersten Mal nach Österreich und hält sich nach einer Pilgerreise seit 2011/2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel und keinen gültigen Reisepass. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer reiste 2010 zum ersten Mal nach Österreich und hält sich nach einer Pilgerreise seit 2011 aus 2012, durchgehend im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel und keinen gültigen Reisepass. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer befand sich, nachdem er mit einem Messer bei einer Demonstration betreten und fremdenpolizeilich beamtshandelt wurde, 17.09.2014-16.10.2014 in Schubhaft. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 16.09.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Er stellte nach der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 16.10.2014 in Österreich zugelassen und der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Mit Ladung vom 25.11.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines gewillkürten Vertreters am 30.11.2015, wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 16.12.2015 geladen. Er kam der Ladung nicht nach und teilte am 14.12.2015 mit, dass er dem Termin nicht nachkommen werde und der Behörde länger Zeit für die Aktenbearbeitung gebe. XXXXMit Ladung vom 25.11.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines gewillkürten Vertreters am 30.11.2015, wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 16.12.2015 geladen. Er kam der Ladung nicht nach und teilte am 14.12.2015 mit, dass er dem Termin nicht nachkommen werde und der Behörde länger Zeit für die Aktenbearbeitung gebe. römisch 40 Mit Ladungsbescheid vom 25.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines gewillkürten Vertreters am 28.10.2016, wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 05.12.2016 geladen. XXXXMit Ladungsbescheid vom 25.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines gewillkürten Vertreters am 28.10.2016, wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 05.12.2016 geladen. römisch 40 Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2017 in Folge eines Festnahmeauftrages vom XXXX der Polizei in XXXX festgenommen; der Beschwerdeführer leistete Widerstand und riss die Handschellen an der Verbindungskette auseinander.Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2017 in Folge eines Festnahmeauftrages vom römisch 40 der Polizei in römisch 40 festgenommen; der Beschwerdeführer leistete Widerstand und riss die Handschellen an der Verbindungskette auseinander. Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 wiederum im Stande der Schubhaft einvernommen. Mit Bescheid vom 12.01.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die USA rechtmäßig ist, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verhängt und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der Beschwerdeführer lebte jedenfalls in XXXX und XXXX, seine Wohnsitze sind nicht bekannt, über eine behördliche Meldung außerhalb von Haftanstalten verfügt der Beschwerdeführer nicht.Der Beschwerdeführer lebte jedenfalls in römisch 40 und römisch 40 , seine Wohnsitze sind nicht bekannt, über eine behördliche Meldung außerhalb von Haftanstalten verfügt der Beschwerdeführer nicht. XXXXrömisch 40 Der Beschwerdeführer leidet an einer Wahnstörung und akzentuierten Persönlichkeitszügen, möglicherweise einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Es liegt weder eine Bewusstseins- noch Orientierungs-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörung vor; der Beschwerdeführer ist handlungsfähig. Er verweigert eine Behandlung mit Psychopharmaka. Er ist haftfähig. XXXX; er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeit und Jagd. Er hat keine Verwandten im Bundesgebiet.römisch 40 ; er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeit und Jagd. Er hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leistete sowohl bei seiner Festnahme am 15.09.2014 als auch am 10.01.2017 Widerstand; bei der letzten Festnahme riss er die Handschellen der XXXX an der Verbindungskette auseinander.Der Beschwerdeführer leistete sowohl bei seiner Festnahme am 15.09.2014 als auch am 10.01.2017 Widerstand; bei der letzten Festnahme riss er die Handschellen der römisch 40 an der Verbindungskette auseinander. Die Schubhaft wurde 11.01.2017-13.01.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX und wird seit 13.01.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen.Die Schubhaft wurde 11.01.2017-13.01.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 und wird seit 13.01.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen. Das Konsulat der VEREINTEN STAATEN VON AMERIKA hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesichert, das Bundesamt betreibt das Verfahren zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zügig.
  14. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus seinen Angaben. Dass er AMERIKANISCHER Staatsangehöriger ist, ergibt sich entgegen seiner Angaben aus den Angaben des Konsulats der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die Angaben zu Einreise und Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fußen auf seinen Angaben. Den Umstand, dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, der durch das IFA dokumentiert ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, er erachtet einen solchen nur nicht als notwendig, wie er in der Erstbefragung im Asylverfahren angab. Dass er über keinen gültigen Reisepass verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben. Die Umstände der Festnahme am 16.09.2014 ergeben sich aus der diesbezüglichen Meldung der Landespolizeidirektion XXXX, wie sie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 festgestellt wurden. Die Angaben zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Akt und dem Erkenntnis vom 25.09.
  15. Die Angaben zur ersten Schubhaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Die Angaben zur Festnahme am 10.01.2017 ergeben sich aus dem Bericht des Sondereinsatzkommandos.Die Umstände der Festnahme am 16.09.2014 ergeben sich aus der diesbezüglichen Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 , wie sie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 festgestellt wurden. Die Angaben zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Akt und dem Erkenntnis vom 25.09.
  16. Die Angaben zur ersten Schubhaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Die Angaben zur Festnahme am 10.01.2017 ergeben sich aus dem Bericht des Sondereinsatzkommandos. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers, insbesondere der Ladung vom 25.11.2015 und dem Ladungsbescheid vom 25.11.2016, ergeben sich aus dem beigeschafften Akt; in der Stellungnahme vom 19.01.2017 widerspricht auch der Vertreter des Beschwerdeführers dem Umstand, dass mit dem durchsetzbaren Bescheid vom 12.01.2017 der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht mehr. Dass der Beschwerdeführer in XXXX und XXXX lebte, fußt auf seinen Angaben, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse außerhalb von Haftanstalten verfügt, auf dem ZMR, dass er sich an die melderechtlichen Bestimmungen nicht gebunden erachtet, auf seinen Angaben.Dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und römisch 40 lebte, fußt auf seinen Angaben, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse außerhalb von Haftanstalten verfügt, auf dem ZMR, dass er sich an die melderechtlichen Bestimmungen nicht gebunden erachtet, auf seinen Angaben. XXXX Die Ausführungen zum Gesundheitszustand fußen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 11.09.2014 und dem damit in Einklang stehenden Gutachten des Amtsarztes vom 19.01.2017, aus dem sich keine Änderung des Gesundheitszustandes ergibt. Die Feststellung der Haftfähigkeit gründet sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 19.01.2017.römisch 40 Die Ausführungen zum Gesundheitszustand fußen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 11.09.2014 und dem damit in Einklang stehenden Gutachten des Amtsarztes vom 19.01.2017, aus dem sich keine Änderung des Gesundheitszustandes ergibt. Die Feststellung der Haftfähigkeit gründet sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 19.01.
  17. Die Angaben zu den privaten Lebensumständen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft beruhen auf der Anhaltedatei. Die Angaben zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem vorliegenden Akt.
  18. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden vergleiche VfSlg. 17.891 aus 2006,, 18.058 aus 2007,, 18.143 aus 2007,). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Artikel 9, Absatz 2, RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden. Abgesehen davon ist das Beschwerdevorbringen, der Bescheid sei ohne Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, vor dem Hintergrund der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.01.2017 aktenwidrig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

  1. § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR
  2. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG neue Fassung in Kraft. § 76 FPG wurde weder vom Verfassungsgerichtshof noch vom Gesetzgeber aufgehoben und ist anwendbar. Eine Rechtsgrundlage liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen daher sowohl betreffend die Verhängung von Schubhaft als auch betreffend die Beschwerdemöglichkeit gegen die Verhängung von Schubhaft vor.
  3. Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2015, folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., (s. Regierungsvorlage 582 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 7) Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG neue Fassung in Kraft. Paragraph 76, FPG wurde weder vom Verfassungsgerichtshof noch vom Gesetzgeber aufgehoben und ist anwendbar. Eine Rechtsgrundlage liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen daher sowohl betreffend die Verhängung von Schubhaft als auch betreffend die Beschwerdemöglichkeit gegen die Verhängung von Schubhaft vor. 4.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.4.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 11.01.2017 und Anhaltung in Schubhaft bis 24.01.2017 1.

§ 76Abs.

1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei V

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