Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 18a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW142 2133171-1 SpruchW142 2133171-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOL
§ 28Absatz 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge BF) stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab Jänner 2000 für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes und legte die Mitteilung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (Jänner 2000 bis September 2010), die Geburtsurkunde, Meldezettel, Heiratsurkunde und den Fragebogen zu den Kindererziehungszeiten bei. Zur Begründung führte sie an, dass ihre Tochter an Zöliakie leide.
- Die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge BF) stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab Jänner 2000 für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes und legte die Mitteilung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (Jänner 2000 bis September 2010), die Geburtsurkunde, Meldezettel, Heiratsurkunde und den Fragebogen zu den Kindererziehungszeiten bei. Zur Begründung führte sie an, dass ihre Tochter an Zöliakie leide.
- Mit Bescheid vom 29.06.2016, XXXX, wurde der Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der BF durch die Pflege des Kindes nicht gänzlich beansprucht werde. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht gegeben.
- Mit Bescheid vom 29.06.2016, römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der BF durch die Pflege des Kindes nicht gänzlich beansprucht werde. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit am 27.07.2016 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtem Schriftsatz fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass bei ihrer Tochter im Alter von 7 Jahren Zöliakie diagnostiziert worden sei. Die PVA habe sich im angeführten fachärztlichen Begutachtungsergebnis offensichtlich auf die rein medizinischen Aspekte gestützt und dabei die erforderliche Rundum-Obsorge vollkommen außer Acht gelassen. Erklärend brachte die BF vor, dass die Betreuung ihrer Tochter sehr viel Zeit und Aufmerksamkeit erfordert hätte. Es hätte strenge Diät gehalten werden müssen, weshalb die Zubereitung der Mahlzeiten zuhause stattfinden musste. In Lokalen und bei Ausflügen habe die BF immer detaillierte Anweisungen geben müssen, um ja die lückenlose Einhaltung der Diät zu gewährleisten. Zur damaligen Zeit seien die benötigten Lebensmittel nur mit großem Aufwand zu beschaffen gewesen. Überhaupt habe sie nur anhand der Listen, die jährlich von der Zöliakiegemeinschaft aufgrund deren Rücksprache mit den Erzeugerfirmen erstellt wurden, einkaufen gehen können. Ebenso habe dies einen erhöhten Kostenaufwand bedeutet, da diese speziellen Produkte um vieles teurer als "normale" Lebensmittel gewesen seien. Außerdem sei es zu einem erhöhten zeitlichen Aufwand gekommen, da sie täglich alles in zweifacher Ausführung zubereiten habe müssen. Es sei nicht leistbar gewesen, die gesamte Familie mit diätischen Lebensmitteln zu ernähren. Die Zubereitung der Mahlzeiten habe täglich einen Aufwand von mehreren Stunden erfordert. Brot und süße Backwaren hätten zumeist selbst gebacken werden müssen. Dafür habe sie sogar einen einschlägigen, von Betroffenen organisierten Backkurs besucht. Zusätzlich habe die BF ihrer Tochter seelischen Beistand leisten und ihr Selbstvertrauen aufbauen müssen, da die Tochter durch das Einhalten der strengen Diätvorschriften in eine Außenseiterstellung gedrängt worden sei. Bis vor ein paar Jahren habe es keine Kennzeichnung von Gluten und anderen Allergenen gegeben. Auch hätten die meisten Leute zum damaligen Zeitpunkt Zöliakie nicht gekannt, weshalb die BF viel Überzeugungs- und Erklärungsarbeit besonders im Hinblick auf die Diätvorschriften leisten habe müssen. Es habe kein Bewusstsein für die lückenlose Einhaltung der Diät gegeben. Ihre Tochter habe normal die Schule besuchen können, die Lehrkräfte seien über den Zustand informiert gewesen. Viele Betreuungseinrichtungen oder Betreuungspersonen hätten diese zusätzliche Verantwortung nicht übernehmen wollen. Der vom St. Anna Kinderspital dokumentierte Gesundheitsverlauf sei sehr positiv, was zu einem großen Teil ihrem unermüdlichen und steten Einsatz zu verdanken sei. Aufgrund der regelmäßigen Beschäftigung und Auseinandersetzung mit der Thematik erworbenen Expertise und überproportional hohen Arbeitszeit in der Küche habe die BF gewährleisten können, dass ihre Tochter die glutenfreie Diät lückenlos eingehalten habe.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten (Beitragsakt und chefärztlicher Teilakt) wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- EinzelrichterInnenzuständigkeit:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im § 414 Absatz 2 ASVG liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im Paragraph 414, Absatz 2 ASVG liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. 2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3. Entscheidungsbefugnis:
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2).
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2). § 28 Absatz 3
- Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3
- Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Absatz 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085; sowie Lehofer, Die Grenzen der Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ [2014], S 705f).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085; sowie Lehofer, Die Grenzen der Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ [2014], S 705f).
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
- Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung 4.
- Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) § 18a ASVG regelt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Für den jeweiligen Zeitraum der Beurteilung, ob in dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung
§ 18a
ASVG vorliegen, ist die damals jeweils gültige Rechtslage heranzuziehen.Paragraph 18 a, ASVG regelt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Für den jeweiligen Zeitraum der Beurteilung, ob in dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG vorliegen, ist die damals jeweils gültige Rechtslage heranzuziehen. § 669 Absatz 3 ASVG regelt die Voraussetzungen für die rückwirkende Beantragung der Selbstversicherung
§ 18a
.Paragraph 669, Absatz 3 ASVG regelt die Voraussetzungen für die rückwirkende Beantragung der Selbstversicherung
Paragraph 18 a, 4.
- Das von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführte Ermittlungsverfahren ist in wesentlichen Punkten mangelhaft. Im Beschwerdefall ist strittig, ob das Element der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft" - unter Berücksichtigung der nach Altersgruppen gegliederten Definition dieses Begriffs (§ 18a Absatz 3 ASVG) - erfüllt ist.Im Beschwerdefall ist strittig, ob das Element der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft" - unter Berücksichtigung der nach Altersgruppen gegliederten Definition dieses Begriffs (Paragraph 18 a, Absatz 3 ASVG) - erfüllt ist. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters des behinderten Kindes (§ 18a Absatz 3 ASVG) ist insbesondere zu klären, ob und wann ein Bedarf des behinderten Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege vorliegt bzw. vorgelegen hat.Unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters des behinderten Kindes (Paragraph 18 a, Absatz 3 ASVG) ist insbesondere zu klären, ob und wann ein Bedarf des behinderten Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege vorliegt bzw. vorgelegen hat. Die Klärung dieser Voraussetzung ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Frage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf. In diesem Gutachten ist insbesondere zu klären, im welchen Belangen das behinderte Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die pflegenden Elternteile das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Die Pensionsversicherungsanstalt hat zur Beurteilung dieser Frage die Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs vom XXXX herangezogen.Die Pensionsversicherungsanstalt hat zur Beurteilung dieser Frage die Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs vom römisch 40 herangezogen. Im Beschwerdefall erweist sich das von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch in wesentlichen Punkten als mangelhaft. Die Stellungnahme vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Stellungnahme übermittelt, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.Die Stellungnahme vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Stellungnahme übermittelt, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Zudem ist diese Stellungnahme zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ungeeignet. Nach der Anführung der Art des Leidenszustandes (Zöliakie) führt die Ärztin folgendes aus: "Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den angefragten Zeitraum 01.01.2000 bis 30.09.2010 nicht gerechtfertigt."Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den angefragten Zeitraum 01.01.2000 bis 30.09.2010 nicht gerechtfertigt. Die Absprache erfolgt an Hand der medizinischen Unterlagen des St. Anna Kinderspitals, u.a. vom XXXX."Die Absprache erfolgt an Hand der medizinischen Unterlagen des St. Anna Kinderspitals, u.a. vom römisch 40 ." Die wesentlichen Sachverhaltsermittlungen betreffend den jeweiligen Gesundheitszustand und folglich den Bedarf des Kindes an persönlicher Hilfe und besonderer Pflege hat die Pensionsversicherungsanstalt gänzlich unterlassen. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261 aufgeworfene Frage, ob das behinderte Kind bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in ihrer Entwicklung benachteiligt und gefährdet (gewesen) wäre, blieb gegenständlich unbeantwortet. Im vorliegenden Fall hat die Pensionsversicherungsanstalt daher die medizinische Frage, in welchen Belangen das behinderte Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die Beschwerdeführerin bedurft hat bzw. bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihr behindertes Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet (gewesen) wäre, durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt festzustellen. Die Pensionsversicherungsanstalt hat daher das Gutachten zu ergänzen, erörtern bzw. entscheidungswesentliche Details zu hinterfragen. Die Vornahme der angeführten Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der Pensionsversicherungsanstalt durchzuführen sind. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt als belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der Pensionsversicherungsanstalt obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den neuen Bescheid zu erlassen.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W142.2133171.1.00