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{'item': 'W154 2144883-1'}

Obsah (12)Art. 28§ 22a§ 35Art 133Art. 18§ 34§ 12a§§ 56§ 57Art. 49§ 77§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW154 2144883-1 SpruchW154 2144883-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als E

Art. 28Dublin III-VO i.V.m.

§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.römisch drei.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von €

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die BF ist spätestens am 10.12.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 11.12.2015 wurde sie von der LPD NÖ vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass die BF am 27.11.2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 14.12.2015 wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 28.12.2015 stimmten diese einer Übernahme der BF

Art. 18

.1.b der Dublin III VO zu.Die BF ist spätestens am 10.12.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 11.12.2015 wurde sie von der LPD NÖ vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass die BF am 27.11.2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 14.12.2015 wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 28.12.2015 stimmten diese einer Übernahme der BF

Artikel 18Punkt eins Punkt b, der Dublin römisch drei VO zu.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zahl: IFA: 1098482505, Verfahrenszahl: 151971562 wurde gegen die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dagegen erhob die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016, GZ W144 2123070-1/3E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Seit 21.03.2016 besteht gegen die BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Da der Behörde der Aufenthaltsort der BF nicht bekannt war, wurde gegen sie am 19.04.2016 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erlassen.Da der Behörde der Aufenthaltsort der BF nicht bekannt war, wurde gegen sie am 19.04.2016 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Die BF wurden am 02.06.2016 bei einer Wohnungskontrolle durch Beamte der LPD Wien an einer näher bezeichneten Adresse angehalten. Nach Überprüfung der Daten wurde festgestellt, dass gegen die BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, welche durch Italien genehmigt wurde. Die Überstellungsfrist ist bis 28.06.2017 gültig. Aufgrund dessen wurde die BF in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 02.06.2016 wurde gegen die BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 13.06.2016 wurde die BF erstmals nach Italien überstellt. Am 19.07.2016 hat die BF mit ihrem Anwalt beim Bundesamt vorgesprochen und wurde aufgrund des illegalen Aufenthaltes und der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung der BF ein Festnahmeauftrag gegen die BF erlassen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme stellte die BF einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.08.2016 wurde der BF

§ 12aAsyl

G kein faktischer Abschiebeschutz zugesprochen.Am 19.08.2016 wurde der BF

Paragraph 12 a, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zugesprochen. Da die BF unbekannten Aufenthaltes war, wurde gegen sie ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erlassen.Da die BF unbekannten Aufenthaltes war, wurde gegen sie ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Die BF wurde am 10.01.2017 um 21.05 Uhr bei einer Lokalkontrolle durch Beamte der LPD Wien angehalten. Nach Überprüfung der Daten der BF wurde festgestellt, dass gegen die BF einerseits eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, welche durch Italien genehmigt wurde, und andererseits ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Es wurde festgestellt, dass die BF zwar behördlich gemeldet ist, nach einer Überprüfung durch Beamte der LPD Wien musste jedoch festgestellt werden, dass es sich hierbei um eine Scheinmeldung handelt. Aufgrund dessen wurde die BF in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert. Die BF wurde am 11.01.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: "F: Wann, Wie und Warum sind Sie zuletzt in das Bundesgebiet eingereist? A: Ich bin ca. Anfang Juli 2016, kurz nach meiner Abschiebung nach Italien, mit dem Zug aus Italien kommend, erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist. In Italien habe ich keine Unterkunft und auch keine Unterstützung. F: Warum kehrten Sie trotz aufrechter Anordnung erneut in das Bundesgebiet zurück? A: Ich wusste das gegen mich eine Anordnung besteht und ich nicht nach Österreich zurückkehren darf, wusste aber nicht dass dies so ernst genommen wird. F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am 10.01.17 Unterkunft bezogen? A: Ich wohne bei einer Freundin in Wien. Ich weiß die genaue Adresse nicht aber die steht auf meinem Meldezettel. V: Die Polizei hat bereits gestern im Zuge Ihrer Festnahme die Andresse Ihres Meldezettels überprüft, und musste festgestellt werden, dass es sich hierbei um eine Scheinmeldung handelt. F: Wie haben Sie sich Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert? A: Ich bin ohne Barmittel nach Österreich eingereist, arbeite jedoch illegal als Kindermädchen in Österreich und verdiene rund € 25,-- pro Tag. Ich habe nur mehr € 70, jedoch hat mir die Polizei € 40,-- abgenommen. F: Wo befinden sich Ihre Dokumente? A: Ich hatte noch nie einen nigerianischen Reisepass und meine italienischen Dokumente habe ich verloren. Ich besitze lediglich die grüne Asylkarte. V: Zwar ist Ihr Folgeantrag noch nicht abgeschlossen wurde jedoch Ihr faktischer Abschiebeschutz aberkannt, somit benötigen Sie Ihre grüne Asylkarte nicht mehr und wird diese von der Behörde eingezogen. F: Wo wohnten Sie in Italien? A: Nach meiner Abschiebung habe ich am Bahnhof geschlafen und bin anschließend wieder nach Österreich gereist. In Italien habe ich nichts. F: Haben Sie Familienangehörige oder enge Freunde in Österreich? A: Nein F: Wie ist denn Ihr Asylstatus in Italien? A: Das weiß ich nicht. F: Was haben Sie den ganzen Tag in Österreich gemacht? A: Nur Babysitten sonst nichts. F: Warum haben Sie einen Folgeantrag gestellt und tauchten anschließend unter? A: Ich wurde aus Traiskirchen geschmissen und mir wurde gesagt ich soll mich bei der Caritas melden. Ich hab jedoch keine gefunden, jedoch eine Freundin getroffen die mir geholfen hat. F: Haben Sie bei einer Abschiebung nach Italien etwas zu befürchten? A: Ich werde nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt. Ich habe nichts in Italien. F: Haben Sie Krankheiten, sonstige schwere Erkrankungen? A: Nein ich bin gesund. F: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen? A: Ich habe alles verstanden und will nichts mehr hinzufügen. F: Haben Sie in Österreich irgendwo wichtigste Effekte liegen, außer jene welche sich im PAZ befinden? A: Nein Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an: Ich bin ledig und bin für zwei Kinder sorgepflichtig. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen oder enge Freunde. Meine zwei Kinder leben in Nigeria bei Ihrem Vater. Ich verfüge über keinen gültigen Reisepass und besitze keine Barmittel." 2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde über die BF

Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde der BF am 11.01.2017, um 18.30 Uhr, persönlich zugestellt.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde über die BF

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde der BF am 11.01.2017, um 18.30 Uhr, persönlich zugestellt. Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise: "Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Ihre Person anwendbar. Laut Ihren Angaben stammen Sie aus Nigeria. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person ist unangefochten seit 18.03.2016 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen. Da die Ausreise im Juni 2016 (Abschiebung im Rahmen eines Dublin-Out-Verfahrens nach Italien) erfolgte, zeitigt die Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege weiterhin Wirkung und ist zum jetzigen Zeitpunkt neuerlich durchsetzbar und durchführbar.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person ist unangefochten seit 18.03.2016 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. Da die Ausreise im Juni 2016 (Abschiebung im Rahmen eines Dublin-Out-Verfahrens nach Italien) erfolgte, zeitigt die Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege weiterhin Wirkung und ist zum jetzigen Zeitpunkt neuerlich durchsetzbar und durchführbar. Italien hat der Rücknahme Ihrer Person bereits neuerlich zugestimmt und besteht eine Überstellungfrist bis 29.01.

  1. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: * Sie hielten sich seit Anfang Juli 2016 illegal in Österreich auf. * Sie sind nach Österreich illegal eingereist. * Sie gingen in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. * Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie trotz aufrechter Anordnung neuerlich in das Bundesgebiet einreisten, einen neuerlichen Asylantrag stellten und anschließend untertauchten und im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme faktenwidrige Behauptungen aufstellten um Ihre neuerliche Abschiebung nach Italien zu verhindern, welche Sie jedoch nicht belegen konnten. * Sie tauchten in Österreich unter indem Sie sich zuerst behördlich nicht meldeten und anschließend eine Scheinmeldung legten. * Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. * Obwohl bezüglich Ihrer Person eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestand, kehrten Sie nach Österreich zurück. * Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie wissentlich trotz Anordnung neuerlich in das Bundesgebiet einreisten und sich Ihrem Folgeantrag entzogen. * Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. * Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sind zwar behördlich gemeldet, konnte jedoch durch Beamte der LPD Wien festgestellt werden, dass es sich hierbei um eine Scheinmeldung handelt. Somit haben Sie gegen das Meldegesetzt verstoßen. * Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst seit kurzen im Bundesgebiet befinden und Sie weder über familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen verfügen. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie weisen im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf. Laut Ihren eigenen Angaben leben Ihre Kinder und die restliche Familie in Nigeria. Und Des Weiteren: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie reisten trotz einer gegen Ihre Person bestehende Anordnung zur Außerlandesbringung in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser ist noch nicht abgeschlossen, wurde Ihnen jedoch der faktische Abschiebeschutz aberkannt und somit ist Ihre Anordnung weiterhin durchsetzbar. Des Weiteren entzogen Sie sich Ihrem Asylverfahren und tauchten im Bundesgebiet unter. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie zeigen sich unkooperativ und wollen die Außerlandesbringung Ihrer Person evident verhindern. Sie meldeten sich zwar behördlich an, wurde jedoch durch Beamte der LPD Wien festgestellt, dass es sich hierbei um eine Scheinmeldung handelt, somit sind Sie unsteten Aufenthalts. Sie haben sich mehrfach durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und sind auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 11.01.2017 nicht willens oder in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Auch haben Sie bis dato keinen einzigen Versuch aus eigenem unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten. Auch am 10.01.2017 wurde Ihr illegaler Aufenthalt zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie reisten trotz einer gegen Ihre Person bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie sind zwar behördlich gemeldet, jedoch musste festgestellt werden dass es sich hierbei um eine Scheinmeldung handelt und sind somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Nigeria. In Österreich haben Sie keine Angehörigen und sind auch nicht beruflich oder sozial integriert. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung massiv, indem Sie trotz bestehender Anordnung zur Außerlandesbringung bewusst rechtswidrig nach Österreich zurückkehrten. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie sind nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 11.01.2017 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen. Italien hat einer Rücknahme Ihrer Person bereits einmal zugestimmt und kann die Überstellung daher mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden. Es sind der Behörde somit auch unter Beachtung der neuesten Judikatur keine Gründe ersichtlich, die einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Italien entgegentreten würden. Ergo sind im Rahmen der ex-ante-Prüfung der Behörde keinerlei Umstände ersichtlich, die Ihre Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig erscheinen lassen, zumal der durch die Schubhaft beabsichtigte Endzweck - Ihre Außerlandesbringung - nach ha. Dafürhalten nicht den Bestimmungen der Art. 2,3,5,6,8 EMRK widerstreitet.Ergo sind im Rahmen der ex-ante-Prüfung der Behörde keinerlei Umstände ersichtlich, die Ihre Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig erscheinen lassen, zumal der durch die Schubhaft beabsichtigte Endzweck - Ihre Außerlandesbringung - nach ha. Dafürhalten nicht den Bestimmungen der Artikel 2,,3,5,6,8 EMRK widerstreitet. Sollten sich im Zuge Ihre Anhaltung Lageänderungen im Zielstaat ergeben, so würde dies auch nicht dazu führen, dass eine Schubhaft zu Ihrer Person bereits heute a priori unzulässig ist, sondern wären lediglich dahingehend einer Bewertung zugänglich, dass sodann eine weitere Anhaltung neuerlich im Lichte der Judikatur des BVwG zu prüfen ist. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des ggst. Bescheids bzw. unverhältnismäßiges Vorgehen der Behörde kann derzeit nicht erblickt werden. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. "
  2. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung am 17.01.2017 rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen erheblicher Fluchtgefahr sowie der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels. Des Weiteren richtet sich die Beschwerde gegen die unverhältnismäßige Anhaltedauer der BF im Rahmen der Festnahme am 11.01.2017, ab 0:00 bis 17:30 Uhr. Die BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch ihre Rechtsvertretung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des bekämpften Bescheides, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Abhaltung der BF, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorlägen, den Verfahrenskostenersatz sowie die Anhaltung der BF im Rahmen der Festnahme gem. § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG am 11.01.2017 , ab 0:00 bis 17:30 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.Die BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch ihre Rechtsvertretung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des bekämpften Bescheides, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Abhaltung der BF, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorlägen, den Verfahrenskostenersatz sowie die Anhaltung der BF im Rahmen der Festnahme gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG am 11.01.2017 , ab 0:00 bis 17:30 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.
  3. Am 17.01.2017 wurden auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Am 18.01.2017 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Darüber hinaus wurde Verfahrenskostenersatz in der verzeichneten Höhe begehrt. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: "Bezüglich des bisherigen Verfahrensganges wird auf den bereits am 18.01.2017 auf elektronischem Wege übermittelten Akt verwiesen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung lag folgender Sachverhalt vor: -Strichaufzählung Asylverfahren rechtskräftig in II. Instanz negativ mit 18.03.2016 verbunden mit einer Anordnung zur AußerlandesbringungAsylverfahren rechtskräftig in römisch zwei. Instanz negativ mit 18.03.2016 verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung -Strichaufzählung Kein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet -Strichaufzählung Abmeldung von der GVS mit 05.04.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes -Strichaufzählung Dublin-Überstellung nach Italien am 13.06.206 -Strichaufzählung Neuerliche unrechtmäßige Einreise ins österreichische Bundesgebiet spätestens am 19.07.2016 unter Missachtung der 18 Monate Einreiseverbot aufgrund der Anordnung zur Außerlandesbringung -Strichaufzählung Neuerliche Asylantragstellung am 19.07.2016 -Strichaufzählung Ladung für den 26.07.2016 zur EAST-Ost -Strichaufzählung Keine Greifbarkeit für die Behörde, lt. Aktenvermerk der EAST-Ost vom 19.08.2016 ist der Aufenthaltsort der Bf. auch dem rechtsfreundlichen Vertreter MIVE nicht bekannt -Strichaufzählung Kein faktischer Abschiebeschutz für Folgeanträge -Strichaufzählung DUBLIN-Verfahren, Überstellungsfrist nach Italien bis zum 29.01.2018 -Strichaufzählung Unbekannter Aufenthalt, darum Festnahmeauftrag der EAST-Ost vom 19.08.2016 -Strichaufzählung Keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet -Strichaufzählung Lt. Wohnsitzüberprüfung durch die LPD Wien, StPK Ottakring dürfte es sich bei der Meldeanschrift in Wien 20, Adalbert-Stifter-Straße 78/44 um eine Scheinmeldung handeln Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für die Bf. nicht in Betracht, da sie nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um ihre Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat sie auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen. Bereits nach Abschluss ihres
  4. Asylverfahrens entfernte sich die Bf. unerlaubt aus dem zugewiesenen Quartier mit GVS um ihre Überstellung nach Italien zu vereiteln. Somit muss die Behörde davon ausgehen, dass sie sich im Angesicht der neuerlichen drohenden Überstellung nach Italien nicht plötzlich der Behörde zur Verfügung stellen wird, zumal es sich lt. Wohnungserhebung durch die LPD bei der Meldeanschrift um eine Scheinmeldung handeln dürfte. Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über die Bf. zum Zweck der Sicherung des Verfahrens und Überstellung nach Italien die Schubhaft verhängt. Von der Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihr auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für die Bf. auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Die Vorhaltungen der ARGE Diakonie zu einer allf. nächtlichen Einvernahme erscheinen etwas befremdlich, da gerade diese Organisation über die örtlichen und organisatorischen Begebenheiten des BFA informiert sein müsste. Das BFA, RD Wien verfügt lediglich über einen JD, der bis 22:00 Uhr auch operativ tätig ist. Ab 22:00 Uhr gibt es einen österreichweiten Nacht-JD, der nicht operativ tätig ist, sondern lediglich telefonische Verfügungen trifft, und aufgrund der wechselnden Übernahme bei jeder RD in Österreich ansässig sein kann. In der Nacht vom
  5. auf den 11.01.2017 oblag die Zuständigkeit der RD Burgenland. Somit kann nach 22:00 Uhr keine Einvernahme mehr stattfinden. Abgesehen davon gibt es in den Nachtstunden auch von Seiten der LPD keinen Transport vom PAZ RL, wo weibliche Angehaltene untergebracht werden, zum PAZ HG, das sich direkt neben der RD Wien befindet, und keine Zuführung, auch in den PAZ ist ab 22:00 Uhr Nachtruhe. Zum Einvernahmezeitpunkt am nächsten Tag ist anzumerken, dass die RD Wien im Halbgesperre über 5 Einvernahmeräume verfügt, wovon einer von der EAST-Ost für die notwendigen Asyleinvernahmen der angehaltenen Personen genutzt wird, wird er von der EST-Ost gerade nicht benötigt, wird er ebenfalls von der RD Wien genutzt. In den übrigen 4 Einvernahmeräumen finden möglichst zeitnah die fremdenrechtlichen Einvernahmen der angehaltenen Personen statt, und zwar in der Reihenfolge der Wahrscheinlichkeit einer Entlassung, um die Anhaltungen möglichst kurz zu halten. Da das BFA leider nicht in der glücklichen Lage ist, sich täglich mit nur einer angehaltenen Person auseinandersetzen zu müssen, sondern mit mehreren bis vielen, - an etlichen Tagen beginnt der JD bereits mit 20 oder mehr angehaltenen Personen, und kommen tagsüber noch einige dazu -, die benötigte Zeit im Einvernahmeraum pro angehaltener Person zwischen 1 und 3 Stunden variiert je nach notwendigen Verfahrensschritten, müssen die Einvernahmen diesbezüglich koordiniert werden. Die Bf. befindet sich noch im Stande der Schubhaft und ist die Überstellung nach Italien für den 03.02.2017 geplant." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Die BF ist ihren Angaben zufolge Staatsangehörige Nigerias. Die BF stellte in Österreich am 10.12.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zahl: IFA: 1098482505, Verfahrenszahl: 151971562 wurde gegen die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dagegen erhob die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016, GZ W144 2123070-1/3E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die BF wurde am 13.06.2016 nach Italien überstellt. Die BF reiste spätestens am 19.07.2016 erneut (unrechtmäßig) in das Bundesgebiet ein. Am 19.07.2016 stellte die BF einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.08.2016 wurde der BF

§ 12aAsyl

G kein faktischer Abschiebeschutz zugesprochen.Am 19.08.2016 wurde der BF

Paragraph 12 a, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zugesprochen. Gegen die BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Es wurde festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren der BF zuständig ist. Die Überstellung der BF nach Italien ist für den 03.02.2017 organisiert. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF

Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und reiste mehrfach illegal in das Bundesgebiet ein. Sie besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Sie besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die BF befindet sich seit 11.01.2017 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Die BF ist haftfähig. Die BF verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Bindungen, über keine gesicherte Unterkunft und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes vor. Sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Ausweisung zu entziehen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zum Sachverhalt: Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Zum Entscheidungszeitpunkt bestehen keine Hinweise darauf, dass die für 03.02.2017 organisierte Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden der BF gab. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen der BF in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die BF ist diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. So muss der Beschwerde entgegengehalten werden, dass die vermeintliche Wohnadresse der BF behördlicherseits überprüft wurde, diesbezüglich jedoch von einer Scheinadresse auszugehen war. Die Beschwerde blieb eine nachvollziehbare Erklärung, warum dabei von der tatsächlichen Wohnadresse der BF auszugehen ist, obwohl die BF in der Vernehmung vom 11.01.2017 nicht eigenständig ihre Adresse nennen konnte, schuldig. Die erhebliche Fluchtgefahr der BF wird dadurch untermauert, dass die BF somit über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt. In Österreich ist die BF (mehrfach) illegal eingereist und hat sich hier ohne Personaldokumente rechtswidrig aufgehalten, wobei ihr die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens schon deshalb bewusst sein musste, weil sie bereits am 13.06.2016 nach Italien überstellt worden ist. Die BF war in der Vergangenheit für die Behörde nicht greifbar und hat sich auch bereits in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten. Es besteht aus dem bisherigen Verhalten der BF heraus der begründete Verdacht, dass sie, auf freiem Fuß belassen, sich einer Überstellung nach Italien zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus ihrem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass die BF freiwillig nach Italien ausreisen wird, hat sie doch in der Einvernahme am 11.01.2017 explizit angegeben, Italien mangels finanzielle Unterstützung und fehlender Unterkunft verlassen zu haben.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Zu Spruchpunkt I. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch eins. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.
  7. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - III - Verordnung aus. Die BF reiste mehrfach illegal in Österreich ein und hat in Österreich für die Behörde nicht greifbar gelebt. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder eine Fortsetzung ihres Aufenthaltes im Verborgenen wählen würde, zumal sie -wie in der Einvernahme explizit durch die BF angemerkt wurde -Italien nach ihrer Abschiebung aus Österreich im Juni 2016 deshalb verlassen hat, weil sie dort weder Unterkunft noch Unterstützung vorgefunden hat. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen. Wenn die Beschwerde vermeint, die belangte Behörde habe ihren Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie nicht ausgeführt habe, worin eine erhebliche Fluchtgefahr bestünde, muss dem entgegengehalten werden, dass die BF bereits einmal nach Italien abgeschoben worden ist und sie es - aus den oben angeführten Gründen - vorgezogen hat, abermals nach Österreich einzureisen.3.1.
  2. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - römisch drei - Verordnung aus. Die BF reiste mehrfach illegal in Österreich ein und hat in Österreich für die Behörde nicht greifbar gelebt. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder eine Fortsetzung ihres Aufenthaltes im Verborgenen wählen würde, zumal sie -wie in der Einvernahme explizit durch die BF angemerkt wurde -Italien nach ihrer Abschiebung aus Österreich im Juni 2016 deshalb verlassen hat, weil sie dort weder Unterkunft noch Unterstützung vorgefunden hat. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen. Wenn die Beschwerde vermeint, die belangte Behörde habe ihren Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie nicht ausgeführt habe, worin eine erhebliche Fluchtgefahr bestünde, muss dem entgegengehalten werden, dass die BF bereits einmal nach Italien abgeschoben worden ist und sie es - aus den oben angeführten Gründen - vorgezogen hat, abermals nach Österreich einzureisen. 3.1.
  3. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die familiären und sozialen Verhältnisse der BF so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Dies hat die BF selbst explizit zum Ausdruck gebracht. Die BF verfügt in Österreich auch über keine geeigneten Unterkunft- und Einkommensmöglichkeiten, weshalb in Hinblick darauf und auf das bisherige Verhalten der BF im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit somit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen der BF der Vorrang einzuräumen ist. Wenn die Beschwerdeschrift vermeint, bei der Meldeadresse handelt es sich um die tatsächliche Wohnadresse der BF, so kann der belangten Behörde in keiner Weise entgegengetreten werden, wenn sie dabei von einer Scheinmeldung ausging, konnte die BF in den Vernehmungen am 11.01.2017 diese Adresse nicht einmal nennen, obwohl sie dort schon seit fünf Monaten wohnhaft ist. 3.1.
  4. Eine Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Die BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Da aufgrund des bisherigen - oben geschilderten - Verhaltens der BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht, würde die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung führen, ist die BF doch in der Vergangenheit nach ihrer Abschiebung nach Italien umgehend wieder in Österreich eingereist, womit daher der Sicherungszweck dieser gelinderen Mittel vereitelt würde. 3.1.
  5. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch weiterzuführen sein. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.
  6. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da die BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des Paragraph 35, VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten im Zusammenhang mit der seitens der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme der BF konnte daher unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W154.2144883.1.00

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