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{'item': 'W156 2139098-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW156 2139098-1 SpruchW156 2139098-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kre

§ 12b

Z 1,3.

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4.

§ 12b

Z 2 (Studienabsolvent),4.

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5.

§ 12c

(Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder5.

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

  1. als Künstler gemäß §
  2. als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3)bis
(4)[...]" Gemäß § 13 Abs. 1 AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, zugelassen werden können. Mit BGBl. II Nr. 329/2015 wurden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2016 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt (Fachkräfteverordnung 2016).Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2015, wurden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2016 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt (Fachkräfteverordnung 2016). Gemäß § 1 dieser Verordnung dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:Gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
  1. Fräser/innen
  2. Dreher/innen
  3. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
  4. Dachdecker/in
  5. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
  6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
  7. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
  8. Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2015 begonnen haben. Anlage B lautet: Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 75 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 3.2 Zu A) Stattgebung der Beschwerde Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt hat der BF - wenn auch erst im Wege des Vorlageantrages und der mündlichen Verhandlung - die erforderliche Punkteanzahl nachgewiesen: Dem BF sind für seine Qualifikation durch Vorlage des Diploms über die Mittelschulausbildung und abgeschlossenes Abitur 25 Punkte zu vergeben, für sein Alter 15 Punkte und für seine Deutschkenntnisse (nachgewiesen durch Vorlage eines aktuellen Deutschprüfungszeugnis A1 über die Absolvierung der ÖSD-Prüfung des Germanica Bildungsinstitutes) weitere 10 Punkte, sohin bereits 50 Punkte. Somit ist die nötige Punkteanzahl von 50 erreicht und sind die Kriterien gemäß Anlage B erfüllt. Die gegenständlich nachgewiesene Ausbildung des Beschwerdeführers stellt jedenfalls eine "abgeschlossene Berufsausbildung" zum Starkstromtechniker im Sinne der Fachkräfteverordnung 2016 und Erlangung der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 dar und können dafür 25 Punkte vergeben werden.Die gegenständlich nachgewiesene Ausbildung des Beschwerdeführers stellt jedenfalls eine "abgeschlossene Berufsausbildung" zum Starkstromtechniker im Sinne der Fachkräfteverordnung 2016 und Erlangung der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 dar und können dafür 25 Punkte vergeben werden. Für das Alter können 15 Punkte und für die nachgewiesenen Sprachkenntnisse können 10 Punkte vergeben werden. Somit hat der BF bereits die geforderte Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten erreicht. Zur ausbildungsadäquaten Berufserfahrung ist auszuführen: Das Berufsbildungssystem Bosnien und Herzegowinas ist dezentral aufgebaut und in föderale und kantonale Zuständigkeiten unterteilt. Die Grundschule wird mit dem Zeugnis "Svjedodžba o završenoj osnovnoj školi" abgeschlossen. Nach der Grundschule belegen die Schüler einen drei- bzw. vierjährigen Bildungsgang an einer weiterführenden Schule "Mittelschule", (bos, kroat, serb. srednja škola). Unter dem Begriff "Mittelschule" (bos.,serb., kroat. "Srednja škola") werden alle weiterführenden Schulen nach der abgeschlossenen Grundschule verstanden, dazu gehören: Dreijährige Berufsschule (bos., serb., kroat. "Srednje strucne/strukovne škole"); vierjährige Technische Berufsbildende Schule (bos., serb., kroat., Tehnicke i srodne škole), Gymnasium (bos., serb., kroat. "Gimnazije"), Kunstschule (bos., serb., kroat., "Srednje umjetnicke škole") und Religionsschule (bos., serb., kroat., "Srednje vjerske škole"). Die Abgänger vierjährigen Schulen schließen ihre Ausbildung mit dem "Diploma o završenoj srednjoj školi", einem staatlich anerkannten Berufsabschluss, ab und können direkt auf den Arbeitsmarkt gehen. Gleichzeitig erwerben sie die Hochschulzugangsberechtigung. Da der Beschwerdeführer mit dem Abschluss seiner vierjährigen Ausbildung den Zugang zum Arbeitsmarkt erworben hat, ist jedenfalls eine ab diesem Zeitpunkt erworbene Berufserfahrung anzuerkennen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dienstzeugnis der EXXXX DXXXX GmbH weist eine - jedenfalls relevante Berufserfahrung von 10.05.2005 bis 18.11.2014, sohin 9 volle Jahre auf. Die im vorgelegten Arbeitsbüchlein ausgewiesene Tätigkeit ab dem 1.11.2006 ist eingetragen, und wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch die Relevanz und Dauer belegt und kann daher auch als entsprechender Nachweis gewertet werden. Hinweise, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 nicht erfüllt sind, wurden von der belangten Behörde nicht vorgebracht und ergeben sich auch aus dem vorgelegten Akt nicht.Hinweise, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Ziffer eins, nicht erfüllt sind, wurden von der belangten Behörde nicht vorgebracht und ergeben sich auch aus dem vorgelegten Akt nicht. Da der Beschwerdeführer die geforderte Mindestpunkteanzahl jedenfalls auch ohne berufliche Erfahrung erreicht hat und durch die ausbildungsadäquate Berufserfahrung zusätzliche Punkte im maximalen Ausmaß von 10 Punkten - ergibt im Gesamten eine Anzahl von 60 Punkten - erworben wurden, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2139098.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.