RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW163 2142286-2 SpruchW163 2142286-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. 557460402-161692598, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. 557460402-161692598, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG 2005 alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 27.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 27.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005). Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.10.2011, Zl. 11 06.393-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab und wies den BF gleichzeitig gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.10.2011, Zl. 11 06.393-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab und wies den BF gleichzeitig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012, Zl. C12 422.288-1/2011//E, wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der BF hatte im Verfahren zusammengefasst angegeben, der Grund für seine Ausreise sei ein Streit über Grundstücke innerhalb seiner Familie gewesen. Ein (Wahl-)Onkel hätte nach dem Tod seines Vaters die Grundstücke und den Besitz, der eigentlich dem BF zugestanden wäre, an sich genommen. Der Onkel sei aufgrund seiner politischen Kontakte einflussreich und dieser würde "seine Leute" schicken, um den BF zu töten. Die Abweisung der Beschwerde durch den Asylgerichtshof wurde im Wesentlichen damit begründet, des es sich um eine Verfolgung durch Private handelte und der BF nicht glaubhaft machen wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zudem sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Hinblick auf die eingebrachten Länderfeststellungen auszugehen.
- Im Rahmen seiner Einvernahme am 10.07.2012 zur "Regelung bzw. Sicherung der Ausreise - Heimreisezertifikat-Formalitäten - Anregung zur freiwilligen Ausreise - Verwaltungsstrafe" vor der Bundespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er keine Dokumente habe. Er sei vor ca. zwei Monaten auf der Botschaft gewesen, habe jedoch nichts erhalten. Eigentlich sei er zwei Mal dort wegen eines Reisepasses gewesen. Es sei ihm aber gesagt worden, dass keine Pässe ausgestellt würden. Ein Heimreisezertifikat habe er nicht beantragt, man brauche Beweise, aber er habe niemanden in Indien. Bezüglich einer Ausreisewilligkeit habe er sich wegen seiner Probleme in Indien keine Gedanken gemacht. Es gebe keinen Kontakt zu einer Rückkehrhilfe. Er sei nur deswegen auf der Botschaft gewesen, da er sich wegen eines Passes erkundigen habe wollen. Von Seiten seiner Vertretung wurde vorgebracht, dass am 03.07.2012 beim VfGH ein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass ein Heimreisezertifikat beantragt werde und eine Abschiebung beabsichtigt sei, sobald dieses vorliege.
- Im Zuge dieser Einvernahme wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Botschaft ausgefüllt. Am 17.07.2012 wurde vom Fremdenpolizeilichen Büro im Wege des Bundesministeriums für Innere ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Vertretungsbehörde gerichtet.
- Mit Ladungsbescheid vom 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Identitätsfeststellung durch die Konsularabteilung der indischen Botschaft am 12.04.2016 geladen. Dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer keine Folge.
- Für den 03.05.2016 wurde ein weiterer Vorführtermin in der Konsularabteilung der indischen Botschaft festgesetzt. Mit Festnahmeauftrag vom 14.04.2016 erteilte das Bundesamt den Auftrag, den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG wegen Nichtbefolgung des Ladungsbescheides (§ 46 Abs. 2a FPG) festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, zu überstellen. Die Landespolizeidirektion Wien werde den Beschwerdeführer dann der Konsularabteilung der indischen Botschaft vorführen, wodurch die Festnahme beendet sein werde. Gleichzeitig erging ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers in 1140 Wien, Baumgartenstraße 25-33/3/6.
- Für den 03.05.2016 wurde ein weiterer Vorführtermin in der Konsularabteilung der indischen Botschaft festgesetzt. Mit Festnahmeauftrag vom 14.04.2016 erteilte das Bundesamt den Auftrag, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG wegen Nichtbefolgung des Ladungsbescheides (Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG) festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, zu überstellen. Die Landespolizeidirektion Wien werde den Beschwerdeführer dann der Konsularabteilung der indischen Botschaft vorführen, wodurch die Festnahme beendet sein werde. Gleichzeitig erging ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers in 1140 Wien, Baumgartenstraße 25-33/3/
- Mit Email vom 14.04.2016 teilte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandant zwar einen Ladungsbescheid für den 12.04.2016 zur Identitätsüberprüfung erhalten habe, der Vertreter der indischen Botschaft jedoch ausgeblieben, der Termin somit frustriert geblieben und der Beschwerdeführer weggeschickt worden sei. Es sei ihm empfohlen worden, sich mit der indischen Botschaft in Verbindung zu setzen, was der Beschwerdeführer auch gemacht habe. Wegen fortgeschrittener Zeit sei eine Vorsprache auch dort nicht möglich gewesen. Zurzeit sei das Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft" bei der Magistratsabteilung 35 anhängig.
- Laut Polizeibericht vom 03.05.2016 habe der Festnahmeauftrag vom 14.04.2016 nicht vollzogen werden können, da der Beschwerdeführer im Zeitraum von 05.00 bis 12.00 Uhr trotz mehrmaliger Versuche an oben genannter Meldeadresse nicht habe angetroffen werden können.
- Laut Bericht des Bundesministeriums für Inneres vom 03.05.2016 habe der Beschwerdeführer, da dieser an seiner Meldeadresse nicht angetroffen habe werden können und seine Festnahme somit nicht möglich gewesen sei, dem Konsulat nicht vorgeführt werden können.
- Mit Erhebungsersuchen vom 18.05.2016 erbat das Bundesamt bei der Landespolizeidirektion Wien mittels Hauserhebung festzustellen, ob der Beschwerdeführer an oben genannter Meldeadresse noch wohnhaft oder bereits verzogen sei. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 02.06.2016, habe an der Meldeadresse die Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen werden können. Diese habe angegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer in Scheidung lebe und er in die Wohnung nicht zurückkehren werde. Zudem bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot wegen einer Handgreiflichkeit. Der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers habe nicht eruiert werden können bzw. sei dieser der Ehefrau nicht bekannt.
- Am 02.08.2016 konnte der Beschwerdeführer von der Polizei doch an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Er wurde in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, gebracht. Im Zuge seiner daran anschließenden Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes gab der Beschwerdeführer an, dass nur ca. zwei Wochen ein Betretungsverbot gegen ihn an seiner Meldeadresse bestanden habe und er seit ca. zwei Monaten wieder an dieser Adresse wohne. Das Scheidungsverfahren sei eingestellt worden. Er habe keinen Reisepass, nur einen Führerschein. Er sei nur im Besitz einer Reisepasskopie, welche er auch bei der Magistratsabteilung 35 vorgelegt habe. Er habe bei der Magistratsabteilung 35 einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und habe bis zum 15.08.2016 Zeit, die Mängel (der Beschwerdeführer hatte den Antrag nicht wie in § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG, persönlich eingebracht) in diesem Antrag zu beheben (das diesbezüglich Schreiben der Magistratsabteilung 35 vom 18.07.2016 legte der Beschwerdeführer vor).
- Am 02.08.2016 konnte der Beschwerdeführer von der Polizei doch an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Er wurde in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, gebracht. Im Zuge seiner daran anschließenden Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes gab der Beschwerdeführer an, dass nur ca. zwei Wochen ein Betretungsverbot gegen ihn an seiner Meldeadresse bestanden habe und er seit ca. zwei Monaten wieder an dieser Adresse wohne. Das Scheidungsverfahren sei eingestellt worden. Er habe keinen Reisepass, nur einen Führerschein. Er sei nur im Besitz einer Reisepasskopie, welche er auch bei der Magistratsabteilung 35 vorgelegt habe. Er habe bei der Magistratsabteilung 35 einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und habe bis zum 15.08.2016 Zeit, die Mängel (der Beschwerdeführer hatte den Antrag nicht wie in Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG, persönlich eingebracht) in diesem Antrag zu beheben (das diesbezüglich Schreiben der Magistratsabteilung 35 vom 18.07.2016 legte der Beschwerdeführer vor). Dem Beschwerdeführer wurde ein Ladungsbescheid für den 09.09.2016 zur Identitätsfeststellung durch die Konsularabteilung der indischen Botschaft übergeben. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer wegen Anhängigkeit des Heimreisezertifikatverfahrens entlassen.
- Mit Email vom 02.08.2016 teilte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass derzeit ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Magistratsabteilung 35 anhängig sei. Die Festnahme und beabsichtigte Außerlandesschaffung würde einen gravierenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellen. Sofern es nicht möglich sei bei der Magistratsabteilung 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erwirken, würde der Vertreter dem Beschwerdeführer empfehlen, die freiwillige Heimreise anzutreten, um eine allfällige Sperrwirkung einer Rückkehrentscheidung zu vermeiden.
- Mit Email vom 02.08.2016 teilte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass derzeit ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Magistratsabteilung 35 anhängig sei. Die Festnahme und beabsichtigte Außerlandesschaffung würde einen gravierenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben darstellen. Sofern es nicht möglich sei bei der Magistratsabteilung 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erwirken, würde der Vertreter dem Beschwerdeführer empfehlen, die freiwillige Heimreise anzutreten, um eine allfällige Sperrwirkung einer Rückkehrentscheidung zu vermeiden.
- Bei dem Termin vor der Konsularabteilung der indischen Botschaft konnte der Beschwerdeführer eindeutig identifiziert werden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung zugesagt.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2016 teilte die Magistratsabteilung 35 dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut abzuweisen, da der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei. Da er zudem in Scheidung lebe, könne er nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Z 1 Abs. 9 NAG qualifiziert werden.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2016 teilte die Magistratsabteilung 35 dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut abzuweisen, da der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei. Da er zudem in Scheidung lebe, könne er nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Absatz 9, NAG qualifiziert werden.
- Am 24.10.2016 forderte das Bundesamt ein Flugticket für den Beschwerdeführer nach Neu Delhi an. Da die Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine Vorlaufzeit von 4 Wochen benötige, könne der Flugtermin frühestens in vier Wochen liegen. In weiterer Folge wurde ein Flug für den 23.11.2016 gebucht.
- Zur Durchführung der geplanten Abschiebung erließ das Bundesamt am 27.10.2016 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für den 21.11.2016, 18:00 Uhr. Gleichzeitig erging auch ein Durchsuchungsauftrag für die oben genannte Meldeadresse des Beschwerdeführers. Weiters erließ das Bundesamt am 27.10.2016 einen Abschiebeauftrag-Luftweg.
- Zur Durchführung der geplanten Abschiebung erließ das Bundesamt am 27.10.2016 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für den 21.11.2016, 18:00 Uhr. Gleichzeitig erging auch ein Durchsuchungsauftrag für die oben genannte Meldeadresse des Beschwerdeführers. Weiters erließ das Bundesamt am 27.10.2016 einen Abschiebeauftrag-Luftweg.
- Am 11.11.2016 wurde der Beschwerdeführer einvernehmlich von seiner Ehefrau geschieden.
- Laut Polizeibericht vom 22.11.2016 habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von 21.11.2016 bis 22.11.2016 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden können. Bei einer durchgeführten Hauserhebung hätten mehrere befragte Hausparteien angegeben, dass der Beschwerdeführer nach unbekannt verzogen sei.
- Am 15.12.2016 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG
- Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
- Am 15.12.2016 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG
- Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: ? seine indische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung; ? Bestätigung der indischen Botschaft in Wien vom 10.08.2016, dass der Beschwerdeführer um Neuausstellung seines Reisepasses angesucht habe; ? ein Diplom über die bestandene Prüfung Grundstufe Deutsch A2; ? den zivilgerichtlichen Beschluss über die einvernehmliche Scheidung vom 11.11.
- Am 15.12.2016 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ("Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt."). Begründend wird darin ausgeführt, dass für den Festnahmeauftrag maßgebend gewesen sei, dass ein durchsetzbarer Titel für eine Abschiebung vorliege. Eine Abschiebung sei auch bereits vorgesehen gewesen, habe jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht umgesetzt werden können.
- Am 15.12.2016 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ("Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt."). Begründend wird darin ausgeführt, dass für den Festnahmeauftrag maßgebend gewesen sei, dass ein durchsetzbarer Titel für eine Abschiebung vorliege. Eine Abschiebung sei auch bereits vorgesehen gewesen, habe jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht umgesetzt werden können.
- Laut Polizeimeldung vom 15.12.2016 seien die Beamten am 15.12.2016, 11:10 Uhr, telefonisch von einem BFA-Referenten bezüglich eines schriftlichen Festnahmeauftrags kontaktiert worden. Sie hätten sich im Anschluss daran in das Bundesamt begeben und dort um 11:15 Uhr die Festnahme gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Danach sei dieser belehrt, durchsucht und festgenommen worden.
- Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zur "Bestrafung im Verwaltungswege - Schubhaft - Abschiebung" am 15.12.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht davon in Kenntnis sei, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Auf Vorhalt, dass er bereits am 10.08.2016 eine Information zur verpflichtenden Ausreise bekommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er davon nicht in Kenntnis sei. Er arbeite hier als Zeitungszusteller und verdiene ca. €
- Er sei bei seiner Frau mitversichert gewesen, nunmehr sei er selbstversichert. Er habe geheiratet, habe aber keinen Aufenthaltstitel bekommen. Man habe ihm gesagt, er müsse von Indien aus einen Antrag stellen. Da seine Eltern nicht mehr leben, könne er nicht nach Indien zurück. Er verstehe Deutsch und habe im Jahr 2014 einen Deutschkurs gemacht. Er sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie in Indien lebe nicht mehr. Er sei nicht in Kenntnis, dass sein damaliger Vertreter bereits am 12.02.2016 einen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe. Da er jetzt geschieden sei, habe er einen Antrag auf humanitären Aufenthalt stellen wollen. Auf Vorhalt, dass ihm bereits im Rahmen der Einvernahme am 04.12.2015 mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals noch verheiratet gewesen sei und einen Aufenthaltstitel gewollt habe. Die Wegweisung von seiner Meldeadresse habe er bekommen, da er und seine Frau arbeitslos gewesen seien, es habe immer wieder Streitereien gegeben. Seine Frau habe ihn zuerst geschlagen, da habe er zurückgeschlagen. Auf Vorhalt, dass er seine Abschiebung am 23.11.2016 vereitelt habe, gab der Beschwerdeführer an, sich bei einem Freund aufgehalten zu haben. Für die behördliche Anmeldung an dessen Adresse 1140 Wien, Dreyhausenstraße 5/14, am 23.11.2016 habe er sich mit seinem Führerschein ausgewiesen. Einer Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. Wenn er ausreise müsse, dann werde er ausreisen. Er habe nur an seiner Meldeadresse noch Sachen, die er gerne holen würde.
- Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zur "Bestrafung im Verwaltungswege - Schubhaft - Abschiebung" am 15.12.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht davon in Kenntnis sei, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Auf Vorhalt, dass er bereits am 10.08.2016 eine Information zur verpflichtenden Ausreise bekommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er davon nicht in Kenntnis sei. Er arbeite hier als Zeitungszusteller und verdiene ca. €
- Er sei bei seiner Frau mitversichert gewesen, nunmehr sei er selbstversichert. Er habe geheiratet, habe aber keinen Aufenthaltstitel bekommen. Man habe ihm gesagt, er müsse von Indien aus einen Antrag stellen. Da seine Eltern nicht mehr leben, könne er nicht nach Indien zurück. Er verstehe Deutsch und habe im Jahr 2014 einen Deutschkurs gemacht. Er sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie in Indien lebe nicht mehr. Er sei nicht in Kenntnis, dass sein damaliger Vertreter bereits am 12.02.2016 einen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe. Da er jetzt geschieden sei, habe er einen Antrag auf humanitären Aufenthalt stellen wollen. Auf Vorhalt, dass ihm bereits im Rahmen der Einvernahme am 04.12.2015 mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals noch verheiratet gewesen sei und einen Aufenthaltstitel gewollt habe. Die Wegweisung von seiner Meldeadresse habe er bekommen, da er und seine Frau arbeitslos gewesen seien, es habe immer wieder Streitereien gegeben. Seine Frau habe ihn zuerst geschlagen, da habe er zurückgeschlagen. Auf Vorhalt, dass er seine Abschiebung am 23.11.2016 vereitelt habe, gab der Beschwerdeführer an, sich bei einem Freund aufgehalten zu haben. Für die behördliche Anmeldung an dessen Adresse 1140 Wien, Dreyhausenstraße 5/14, am 23.11.2016 habe er sich mit seinem Führerschein ausgewiesen. Einer Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. Wenn er ausreise müsse, dann werde er ausreisen. Er habe nur an seiner Meldeadresse noch Sachen, die er gerne holen würde.
- Mit Bescheid vom 15.12.2016, Zl. IFA-557460402/VZ:161681928, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag um 16:00 Uhr, zugestellt, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung.
- Mit Bescheid vom 15.12.2016, Zl. IFA-557460402/VZ:161681928, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag um 16:00 Uhr, zugestellt, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung.
- Gegen die Festnahme am 15.12.2016 mittels Festnahmeauftrag, Zl. IFA 557460402-161681928, erhob der Beschwerdeführer am 15.12.2016 Beschwerde (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.12.2016).
- Da das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer von der indischen Botschaft mit einer Gültigkeit bis 20.12.2016 ausgestellt worden war, forderte das Bundesamt am 16.12.2016 ein Flugticket für den Beschwerdeführer an. Daraufhin wurde ein Flug für den 18.12.2016, um 22:45 Uhr, nach Delhi gebucht. Über diesen Flugtermin wurde der Beschwerdeführer am 16.12.2016 in Kenntnis gesetzt.
- Aus dem Polizeibericht über die Effekteneinholung der persönlichen Sachen des Beschwerdeführers am 16.12.2016 ergibt sich, dass dessen Sachen nicht wie von ihm in der Einvernahme am 16.12.2016 angegeben in 1140 Wien, Dreyhausenstraße 5/14 abgeholt wurden, sondern vielmehr in 1140 Wien, Goldschlagstraße 155/
- Das Bundesamt legte am 16.12.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2016 eingelangt) zur unter Punkt
- angeführten Beschwerde die Verwaltungsakten vor.
- Laut polizeilicher Meldung vom 18.12.2016 musste die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weigerung im Flugzeug einen Sitzplatz einzunehmen abgebrochen werden ("Rechtfertigung: Ich werde nicht fliegen"). Mehrmaligen Aufforderungen sich kooperativ zu verhalten wurde seitens des Beschwerdeführers nicht Folge geleistet. Der Beschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, rücküberstellt.
- Am 18.12.2016, dem Tag der geplanten Abschiebung, stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand die Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum durch Organe der Bundespolizei statt. Als Grund für die Antragstellung gab der BF an, er hätte tags zuvor seine Tante angerufen und ihr mitgeteilt, dass er nach Indien zurückkommen werde. Die Tante hätte ihm gesagt, "Bevor du nach Indien zurückkommst, sollst du in Österreich sterben". Weiters gab der BF an, dass nach seiner Ausreise seine gesamte Familie (Eltern und Bruder) in Indien verstorben seien. Die Tante hätte den Besitz übernommen und allen erzählt, dass auch der BF gestorben sei. Sollte der BF zurückkehren, wird die Tante versuchen, ihn umbringen zu lassen, denn nur so könnte sie das Haus und die Grundstücke behalten.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat die oben unter Punkt
- angeführten Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt mit Erkenntnis vom 21.12.2016, Zl W236 2131186-1/12E gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat die oben unter Punkt
- angeführten Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt mit Erkenntnis vom 21.12.2016, Zl W236 2131186-1/12E gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2016, Zl. 557460402-161692598, wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2016, Zl. 557460402-161692598, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird.
- Per Fax übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter am 20.12.2016 eine nicht datierte Vorstellung gegen den unter Punkt
- angeführten Mandatsbescheid. Die Vorstellung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.12.2016, Zl. W169 2142772-1/4E, gemäß § 6 AVG dem BFA weitergeleitet.
- Per Fax übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter am 20.12.2016 eine nicht datierte Vorstellung gegen den unter Punkt
- angeführten Mandatsbescheid. Die Vorstellung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.12.2016, Zl. W169 2142772-1/4E, gemäß Paragraph 6, AVG dem BFA weitergeleitet.
- Das BFA eröffnete auf Grund der eingelangten Vorstellung das Ermittlungsverfahren unter der BF wurde am 09.01.2017 im Asylverfahren niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der BF an, er hätte keinen neuen Gründe. Es sei so, wie er bei seinem ersten Antrag gesagt hätte, der hätte Probleme mit Verwandten und der Familie in Indien. Seine Tante hätte eine Sterbeurkunden "machen lassen", der BF sei als verstorben gemeldet.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt und dem BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 nicht zuerkannt.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt und dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 nicht zuerkannt.
- Gegen den im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die beim BFA am 12.01.2017 eingelangte (undatierte) Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben; festzustellen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht zulässig ist und den faktischen Abschiebeschutz zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 18.12.2016 einen neuen Asylantrag gestellt hätte, weil sich seine persönliche Situation und die seiner Integration geändert hätten. Die Familienmitglieder seien in Indien verstorben und eine Tante hätte den Familienbesitz übernommen. Der BF hätte in Indien keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr und müsste sein Leben "auf der Straße fristen". Im bekämpften Bescheid werde darauf nicht eingegangen und die privaten und familiären Bindungen des BF seine ohne Würdigung geblieben. Der BF hätte einen Antrag nach § 55 AsylG gestellt und Unterlagen zu seinen Bindungen vorgelegt. Zudem seinen dem BF die Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 18.12.2016 einen neuen Asylantrag gestellt hätte, weil sich seine persönliche Situation und die seiner Integration geändert hätten. Die Familienmitglieder seien in Indien verstorben und eine Tante hätte den Familienbesitz übernommen. Der BF hätte in Indien keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr und müsste sein Leben "auf der Straße fristen". Im bekämpften Bescheid werde darauf nicht eingegangen und die privaten und familiären Bindungen des BF seine ohne Würdigung geblieben. Der BF hätte einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG gestellt und Unterlagen zu seinen Bindungen vorgelegt. Zudem seinen dem BF die Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2017 per Fax vom BFA übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet: "
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet. Dies aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass ein Fall des § 12a Abs. 1 oder 2 AsylG 2005 nicht vorliegt und somit die Regelung des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 heranzuziehen ist.Zunächst ist festzuhalten, dass ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 2 AsylG 2005 nicht vorliegt und somit die Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 heranzuziehen ist. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde, zumal das Verfahren auf Grund des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 27.06.2011 bereits vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides mit Erkennntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012, Zl. C12 422.288-1/2011/7E, rechtskräftig abgeschlossen war.Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde, zumal das Verfahren auf Grund des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 27.06.2011 bereits vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides mit Erkennntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012, Zl. C12 422.288-1/2011/7E, rechtskräftig abgeschlossen war. Die im ersten Asylverfahren rechtskräftig ausgesprochene Ausweisung gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG und somit als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG. Die Rückkehrentscheidung war zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages am 18.12.2016 nach wie vor aufrecht, zumal der Beschwerdeführer auf konkrete Frage bei der Erstbefragung angab, Österreich nicht verlassen zu haben.Die im ersten Asylverfahren rechtskräftig ausgesprochene Ausweisung gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG und somit als Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG. Die Rückkehrentscheidung war zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages am 18.12.2016 nach wie vor aufrecht, zumal der Beschwerdeführer auf konkrete Frage bei der Erstbefragung angab, Österreich nicht verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2016 und somit vor dem Antragszeitpunkt, 18.12.2016, nachweislich gemäß § 58 Abs. 2 FPG über den Abschiebetermin am 18.12.2016 informiert.Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2016 und somit vor dem Antragszeitpunkt, 18.12.2016, nachweislich gemäß Paragraph 58, Absatz 2, FPG über den Abschiebetermin am 18.12.2016 informiert. Die Wendung "bereits festgelegter Abschiebetermin" ist so zu verstehen, dass die zuständige Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Bus-Charter oder ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikats nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird (siehe ErläutRV 330 BlgNR
- GP, zu § 12a).Die Wendung "bereits festgelegter Abschiebetermin" ist so zu verstehen, dass die zuständige Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Bus-Charter oder ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikats nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird (siehe ErläutRV 330 BlgNR
- GP, zu Paragraph 12 a,). Die für 18.12.2016 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg stand zum Zeitpunkt, als dieser den gegenständlichen Folgeantrag stellte, bereits fest. Der Flug war für 18.12.2016, 22.45 Uhr, gebucht. Ein Heimreisezertifikat der indischen Botschaft mit einer Gültigkeit bis 20.12.2016 lag vor. Die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der geplanten Abschiebung waren somit fixiert. Der Beschwerdeführer befand sich zum Antragszeitpunkt in Schubhaft (§ 12a Abs. 3 Z 3 lit. a AsylG 2005).Der Beschwerdeführer befand sich zum Antragszeitpunkt in Schubhaft (Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, AsylG 2005). Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Folgeantrag am Tag der geplanten Abschiebung und somit innerhalb der gemäß § 12a Abs. 3
- Satz AsylG 2005 vorgesehenen Frist von 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt.Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Folgeantrag am Tag der geplanten Abschiebung und somit innerhalb der gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3,
- Satz AsylG 2005 vorgesehenen Frist von 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt. Die belangte Behörde ist somit insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein faktischer Abschiebeschutz kraft Gesetzes nicht zukam. Letztlich lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 4 vor:Letztlich lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, vor: Der BF hat den gegenständlichen Folgeantrag innerhalb der gemäß § 12a Abs. 4
- Satz AsylG 2005 vorgesehenen Frist von zwei Tagen vor dem mit 18.12.2016 festgelegten Abschiebetermin gestellt, weshalb die belangte Behörde in weiterer Folge die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 beschränken konnte.Der BF hat den gegenständlichen Folgeantrag innerhalb der gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4,
- Satz AsylG 2005 vorgesehenen Frist von zwei Tagen vor dem mit 18.12.2016 festgelegten Abschiebetermin gestellt, weshalb die belangte Behörde in weiterer Folge die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht auf das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 beschränken konnte. Die belangte Behörde ist unter Berücksichtigung der von ihr herangezogenen Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat Indien, die im angefochtenen Bescheid angeführt sind, zu Recht davon ausgegangen, dass sich seit Eintritt der Rechtkraft der letzten Asylentscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Diese herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei in der vorliegenden Beschwerde der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte überhaupt nicht angezweifelt oder substanziiert widerlegt wurde. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem BF nach der Asylantragstellung unverzüglich der faktische Abschiebeschutz zuzuerkennen gewesen wäre, so muss entgegengehalten werden, dass in der Beschwerde diese Behauptung überhaupt nicht näher begründet wurde. Dass derartige Gründe allenfalls schon im bisherigen Verfahren dargelegt worden wären, kann ebenso nicht erkannt werden. So wurden etwa in der gegen den vorangegangenen Mandatsbescheid vom bevollmächtigten Vertreter erhobenen Vorstellung ebenso keine hinreichend substanziierte Angaben getätigt und auch keine konkreten, den BF betreffende Umstände vorgebracht, warum dem BF der faktische Abschiebeschutz, der ihm ex lege nicht zukommt, zuzuerkennen gewesen wäre. Darüber hinaus ist der Auffassung der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese im bekämpften Bescheid ausführt, dass das Vorbringen des BF im Kernbereich jenem entspricht, welches des BF bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hatte. Wie im Sacherhalt ausgeführt, brachte der BF sowohl im Erstverfahren als auch im Folgeantrag vor, er befürchte eine Verfolgung durch Familienangehörige, weil diese die Grundstücke und den Besitz an sich genommen hätten, die eigentlich dem BF zustehen würden, und dass diese dafür sorgen würden, dass der BF im Falle der Rückkehr getötet werde. Der BF hat im Folgeantrag nur die Person, die das ihm zustehende Gut an sich genommen hätte, geändert. Im Erstantrag sprach er von einem (Wahl-)Onkel, nun gab er an, seine Tante hätte nun die Werte an sich genommen. Soweit auf die Integrationsbemühungen des BF seit der Abweisung seines ersten Antrages in der Beschwerde verwiesen wird und die Auffassung vertreten wird, diese sei nicht geprüft worden ist darauf zu verweisen, dass sich die Prüfung - wie oben dargelegt - aufgrund des Zeitpunktes des Antrag binnen zwei Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin auf § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 zu beschränken hat.Soweit auf die Integrationsbemühungen des BF seit der Abweisung seines ersten Antrages in der Beschwerde verwiesen wird und die Auffassung vertreten wird, diese sei nicht geprüft worden ist darauf zu verweisen, dass sich die Prüfung - wie oben dargelegt - aufgrund des Zeitpunktes des Antrag binnen zwei Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin auf Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 zu beschränken hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass über den Folgeantrag inhaltlich zu entscheiden ist, übersieht er, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht der meritorische Abspruch über seinen letzten Asylantrag Verfahrensgegenstand ist, sondern nur die Frage, ob ihm faktischer Abschiebeschutz gewährt werden hätte müssen. Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund seines Folgeantrages vom 18.12.2016 zuerkannt. Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, war die Beschwerde gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, war die Beschwerde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die maßgeblichen Zeitpunkte hinsichtlich der Information über die geplante Abschiebung und bezüglich der Antragstellung, das Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisung (Rückkehrentscheidung) sowie eines Aufenthaltsverbotes sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Strafhaft war, ergaben sich aus der Aktenlage und blieben vom Beschwerdeführer auch unbestritten. In der Beschwerde wurde zudem der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Länderberichte überhaupt nicht angezweifelt oder substantiiert widerlegt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W163.2142286.2.00