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{'item': 'W196 2129965-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW196 2129965-1 SpruchW196 2129965-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLI

§ 15St

GB sowie §§ 105, 106 Abs. 1Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe;* Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 151 HV 49/2009X, vom 06.08.2009 wegen Paragraph 142, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie Paragraphen 105, 106, Absatz eins Z, 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe; * Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 154 HV 111/2009M, vom 15.02.2010 wegen §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB sowie §§ 105, 106 Abs. 1Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten sowie der Verhängung einer Zusatzstrafe - unter Bedachtnahme auf das Urteil 151 HV 49/2009X vom 06.08.2009 - gemäß §§ 31 und 40 StGB;* Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 154 HV 111/2009M, vom 15.02.2010 wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB sowie Paragraphen 105, 106, Absatz eins Z, 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten sowie der Verhängung einer Zusatzstrafe - unter Bedachtnahme auf das Urteil 151 HV 49/2009X vom 06.08.2009 - gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB; * Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 142 HV 47/2011i, vom 21.09.2011 wegen § 142 Abs.

§ 15St

GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten;* Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 142 HV 47/2011i, vom 21.09.2011 wegen Paragraph 142, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten; * Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 033 HV 31/2016t, vom 10.03.2016 wegen §§ 15, 127, 229 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z 2 u 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten* Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 033 HV 31/2016t, vom 10.03.2016 wegen Paragraphen 15, 127, 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, u 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten Mit Schreiben der Vollzugsstelle der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf vom 29.04.2015, GZ: 97576, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Haft als befriedigend bezeichnet werden könne, wobei mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zuge mehrerer Ordnungsstrafverfahren wegen folgender Ordnungswidrigkeiten für schuldig erkannt wurde: * Am 10.07.2011 wegen unerlaubten Gewahrsame; * Am 16.08.2011 Verweis wegen Verstoß gegen allgemeine Pflichten, indem der Beschwerdeführer einen Mitgefangengen misshandelte; * Am 17.08.2011 wegen unerlaubter Gewahrsame Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er einen Teil seiner mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ. 142 HV 47/2011i, vom 21.09.2011, verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verbüßte, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 27.09.2012 bedingt entlassen. Die vorzeitige Entlassung wurde aufgrund der Anhörung des Beschwerdeführers, wobei er angegeben habe, dass er seine Tat bereue, er die Haft sinnvoll genutzt habe und sich künftig arbeitsam und rechtstreu verhalte wolle, veranlasst. Er akzeptiere die Bewährungshilfe und Therapieweisung und sei sein Empfangsraum in Freiheit gesichert. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.11.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Überprüfung und um eventuelle Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens ersucht. Am 13.11.2015 langte eine Verständigung der Landespolizeidirektion Wien über ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer vom 29.09.2015 - wegen einer Fahrgeschwindigkeitsübertretung, fehlenden Lenkberechtigung sowie fehlende Zulassung im Sinne des KFG (bundesweit) – beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Aufgrund der Verurteilungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein und wurde der Beschwerdeführer dazu am 03.03.2016 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei, wobei er seit 06.08.2014 bis zu seiner Verhaftung heroinsüchtig gewesen sei. Derzeit nehme er ein Medikament namens "Tramal" und wisse er den Namen des anderen Medikaments nicht. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm leid tue und begründete er sein Verhalten damit, dass er noch jung und im falschen Freundeskreis gewesen sei. Die Psyche habe dabei eine große Rolle gespielt, zumal er aus einem Kriegsgebiet komme, er als Kind blutende und verletzte Leute in Grosny gesehen habe und hätte ihn diese Erinnerungen in der Pubertät wieder eingeholt. Daraufhin sei es zu seiner ersten Straftat, Raub, gekommen. Er sei in Österreich, obwohl er kein Deutsch konnte, zur Schule gegangen und sei er von Schulkollegen provoziert worden. Im Zuge eines Handgemenges sei das Mobiletelefon eines Schulkollegens zu Boden gefallen und habe er das Telefon an sich genommen, um nicht mehr provoziert zu werden. Der Schulkollege, dessen Mutter Polizistin gewesen sei, habe den Beschwerdeführer beschimpft und ausgelacht und sei in weiterer Folge die Polizei gekommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin wegen Raubes angezeigt worden. Die nächste Tat sei bei einem McDonalds Restaurant verübt worden. Der Beschwerdeführer sei mit einer Gruppe unterwegs gewesen und sei es erneut zu einem Raub eines Mobiltelefons gekommen, wobei er diese Tat nicht begangen habe. Dies sei ihm im Rahmen der polizeilichen Aussage in die Schuhe geschoben worden. Über Vorhalt, dass jeder Flüchtling gemäß Art. 2 der GFK gegenüber dem Lande, wo er sich aufhalte, insbesondere die Pflicht darin bestehe, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, zu unterwerfen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er zur Zeit seiner strafbaren Handlungen nichts von Verboten gewusst habe. Er habe die Gesetze nicht gekannt und sei er sich über deren Bedeutung nicht im Klaren gewesen.Aufgrund der Verurteilungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein und wurde der Beschwerdeführer dazu am 03.03.2016 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei, wobei er seit 06.08.2014 bis zu seiner Verhaftung heroinsüchtig gewesen sei. Derzeit nehme er ein Medikament namens "Tramal" und wisse er den Namen des anderen Medikaments nicht. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm leid tue und begründete er sein Verhalten damit, dass er noch jung und im falschen Freundeskreis gewesen sei. Die Psyche habe dabei eine große Rolle gespielt, zumal er aus einem Kriegsgebiet komme, er als Kind blutende und verletzte Leute in Grosny gesehen habe und hätte ihn diese Erinnerungen in der Pubertät wieder eingeholt. Daraufhin sei es zu seiner ersten Straftat, Raub, gekommen. Er sei in Österreich, obwohl er kein Deutsch konnte, zur Schule gegangen und sei er von Schulkollegen provoziert worden. Im Zuge eines Handgemenges sei das Mobiletelefon eines Schulkollegens zu Boden gefallen und habe er das Telefon an sich genommen, um nicht mehr provoziert zu werden. Der Schulkollege, dessen Mutter Polizistin gewesen sei, habe den Beschwerdeführer beschimpft und ausgelacht und sei in weiterer Folge die Polizei gekommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin wegen Raubes angezeigt worden. Die nächste Tat sei bei einem McDonalds Restaurant verübt worden. Der Beschwerdeführer sei mit einer Gruppe unterwegs gewesen und sei es erneut zu einem Raub eines Mobiltelefons gekommen, wobei er diese Tat nicht begangen habe. Dies sei ihm im Rahmen der polizeilichen Aussage in die Schuhe geschoben worden. Über Vorhalt, dass jeder Flüchtling gemäß Artikel 2, der GFK gegenüber dem Lande, wo er sich aufhalte, insbesondere die Pflicht darin bestehe, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, zu unterwerfen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er zur Zeit seiner strafbaren Handlungen nichts von Verboten gewusst habe. Er habe die Gesetze nicht gekannt und sei er sich über deren Bedeutung nicht im Klaren gewesen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er zwei Jahr in Grosny und zwei Jahr in Klagenfurt die Volksschule besucht habe. Er habe Lehren als Metallbearbeitungstechniker, Tischler und Kfz-Techniker begonnen, jedoch war es ihm aufgrund seiner Haft nicht möglich die Lehre als Kfz-Techniker abzuschließen. Er habe keinen Beruf ausgeübt, jedoch AMS Kurse besucht und abgeschlossen. Er habe ein Berufsorientierungschoaching (6 Wochen) sowie zwei Kurse vom Bfi absolviert (6 Monate und 3 Monate). Den Kursnamen könne er nicht nennen. Zudem habe er den Hauptschulabschluss nachgeholt. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt finanziere, erklärte er von seinen Eltern finanziert worden zu sein und habe er auch Kursnebenkosten erhalten. Mit seiner Volljährigkeit habe er zuerst Arbeitslosengeld und später Notstandshilfe bezogen. Er sei ledig, habe keine Obsorgeverpflichtungen und wohne er bei seinen Eltern. Auch habe er eine Freundin. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Österreich arbeiten und eine eigene Wohnung wolle. Er habe bereits 2014 eingesehen, dass seine Straftaten falsch gewesen seien, jedoch habe er im Zuge seiner Haft mit süchtigen Straftätern zu tun gehabt und sei er in Berührung mit Drogen gekommen. Seither habe auch er Drogen (Heroin) genommen. Zu Beginn habe er seine Drogen selbst finanzieren können, auch habe er von seinen Eltern, die von seiner Sucht anfangs nichts gewusst hätten, Geld erhalten. Zu seiner Integration befragt, gab er an, sich in Österreich integriert zu fühlen, zumal er in Tschetschenien keine Verwandten mehr habe. Diese würden sich alle in Europa aufhalten. Er spreche hauptsächlich Deutsch und kaum mehr Tschetschenisch. Zudem habe er auch keine Sehnsucht nach Tschetschenien. Die Hälfte seines Freundeskreises bestehe aus Österreichern. Auch seine Freundin, wobei der Beschwerdeführer den Nachnamen seiner Freundin nicht mit Sicherheit angeben konnte, habe den Beschwerdeführer in Haft besucht. In Klagenfurt sei er in einem Boxverein gegangen und habe er bislang weder Tschetschenien noch Russland besucht. Er habe das Bundesgebiet lediglich zwei Mal verlassen. So sei er nach Frankreich gefahren, als sein Onkel verstorben sei und habe er in Deutschland Urlaub gemacht. Im Fall der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er es in Tschetschenien schwer haben würde, da er in Österreich als Flüchtling anerkannt wurde und Österreich gegen Präsidenten Kadyrov ein Einreiseverbot verhängt habe. Zudem sei in Tschetschenien, entgegen der Medienberichte, nicht alles gut und in Ordnung. Er bereue seine Taten bereue und seien ihm die Konsequenzen zum Zeitpunkt seiner Tat nicht bewusst gewesen. Befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er derzeit wegen versuchten Diebstahls in Untersuchungshaft sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2016, Zl. 742107500 – 160010553, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den mit Bescheid vom 03.06.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2016, Zl. 742107500 – 160010553, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den mit Bescheid vom 03.06.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gesund sei und bis vor seiner Inhaftierung Suchtmittelabhängig gewesen sei. Gegen die Schmerzen nehme er das Medikament "Tramal". Bezüglich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verwies die Behörde auf vier strafrechtliche Verurteilungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung oder einem diesem gleichkommenden Zustand ausgesetzt wäre. Zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit spätestens 14.10.2004 im Bundesgebiet aufhältig sei. In Österreich würden Familienangehörige des Beschwerdeführers leben und habe er keine familiären Kontakte zu Personen im Herkunftsland. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten und sei er in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. Er besuchte die Hauptschule in Österreich im Zuge des zweiten Bildungsweges, jedoch habe er keine Berufsausbildung absolviert und sei der Beschwerdeführer kaum berufstätig gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits vier Mal rechtskräftig verurteilt worden und habe er einen Teil seines Aufenthalts in Strafhaft verbracht. Das Bundesamt traf auf den Seiten 9 bis 39 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Identität aus dem Akteninhalt IFA 742107500 sowie aus der Einvernahme vom 03.03.2016 hervorgehe. Die Feststellung zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten basiere auf der durchgeführten Strafregisteranfrage, wonach der Beschwerdeführer bereist vier Mal wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Ferner verwies die Behörde auf die rechtlich vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale, welche für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, vorliegen müssten. Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, handle es sich um Schwerkriminalität. Dazu führte die Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer vier rechtskräftige Verurteilungen vorliegen würden, darunter drei wegen Raubes, schweren Raubes, sowie schwerer Nötigung und Erpressung. Zuletzt sei er mit Urteil vom 10.03.2016 wegen unbefugtem und verbotenem Besitz von Waffen und Munition, Urkundenunterdrückung und Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Bereits zuvor habe er einschlägige Vorstrafen aufgewiesen. Aufgrund der mehrmaligen und noch dazu einschlägigen Straffälligkeit sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Im Zuge der Einvernahme am 03.03.2016 habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, reumütig zu sein, diese Angabe seien jedoch als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal das immer wieder kehrende kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers ein anders Bild zeige. In diesem Zusammenhang wurde auf das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Haft hingewiesen, wonach sich der Beschwerdeführer aggressiv verhalten und andere Insassen drangsaliert habe. Auch nachdem der Beschwerdeführer seine erste Haftstrafe verbüßt habe, habe er sein Verhalten nicht geändert und setzte er seine kriminellen Handlungen fort, sodass er bereist insgesamt vier Mal rechtskräftig verurteilt werden musste. Offensichtlich habe das Interesse des Beschwerdeführers an kriminellen Handlungen gegenüber dem Interesse an einer Resozialisierung überwogen und könne daher keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. Bestärkt werde diese Schlussfolgerungen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben, wonach er weder eine Ausbildung, eine geregelte Arbeit oder Einkommen vorweisen könne. Bisher habe der Beschwerdeführer vornehmlich von den Zuwendungen seiner Eltern und von staatlicher Unterstützung gelebt. Im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation ergäben sich keine Gründe für eine asylrelevante Verfolgung noch habe der dies behauptet. Aufgrund des Familienverfahrens sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Weder seine gesetzliche Vertreterin noch der Beschwerdeführer selbst habe im Zuge der Antragstellung eigene Fluchtgründe vorgebracht und habe er sich im Zuge der Einvernahme am 03.03.2016 lediglich auf seinen bereits über zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet berufen. In rechtlicher Hinsicht wies die belangte Behörde auf das wiederkehrende kriminelle Verhalten sowie die Missachtung der österreichischen Gesetze durch den Beschwerdeführer hin und merkte an, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Daher könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in der Russische Föderation noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Sonstige Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit einer Verletzung von Rechten gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen habe, hätten sich nicht ergeben. Auch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar durch eigene und notfalls auch durch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handle. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Ausweisung weder einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstelle noch objektive Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstünden. Zum Privat- und Familienleben wurde angemerkt, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe er keine Obsorgeverpflichtungen. Zudem gehe der Beschwerdeführer keiner legalen Tätigkeit nach. Im Bundesgebiet sei er nicht beruflich verankert und weise er vier rechtskräftige Verurteilungen auf. Seit 2004 halte sich der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet auf. Er habe die Chance sich beruflich zu integrieren ungenützt verstreichen lassen und habe er die österreichische Gesetzesordnung missachtet, indem er die Verbrechen des Raubes, der schweren Nötigung und Erpressung begangen habe. Er sei von österreichischen Gerichten bereits vier Mal rechtskräftig verurteilt worden und habe er dennoch sein kriminelles Verhalten fortgesetzt. Der Beschwerdeführer sei der russischen Sprache mächtig und bestehe weiterhin eine Bindung zum Herkunftsland. Daher überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung. Auch komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet (Spruchpunkt IV.).In rechtlicher Hinsicht wies die belangte Behörde auf das wiederkehrende kriminelle Verhalten sowie die Missachtung der österreichischen Gesetze durch den Beschwerdeführer hin und merkte an, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Daher könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in der Russische Föderation noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Sonstige Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit einer Verletzung von Rechten gemäß Artikel 3, EMRK zu rechnen habe, hätten sich nicht ergeben. Auch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar durch eigene und notfalls auch durch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handle. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Ausweisung weder einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstelle noch objektive Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstünden. Zum Privat- und Familienleben wurde angemerkt, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe er keine Obsorgeverpflichtungen. Zudem gehe der Beschwerdeführer keiner legalen Tätigkeit nach. Im Bundesgebiet sei er nicht beruflich verankert und weise er vier rechtskräftige Verurteilungen auf. Seit 2004 halte sich der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet auf. Er habe die Chance sich beruflich zu integrieren ungenützt verstreichen lassen und habe er die österreichische Gesetzesordnung missachtet, indem er die Verbrechen des Raubes, der schweren Nötigung und Erpressung begangen habe. Er sei von österreichischen Gerichten bereits vier Mal rechtskräftig verurteilt worden und habe er dennoch sein kriminelles Verhalten fortgesetzt. Der Beschwerdeführer sei der russischen Sprache mächtig und bestehe weiterhin eine Bindung zum Herkunftsland. Daher überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung. Auch komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2016 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem es die herangezogenen Länderfeststellungen sehr allgemein gehalten habe. Auch habe eine Verletzung des Parteiengehörs stattgefunden und stünden die Feststellungen der Behörde auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Auch sei es zu einer unrichtigen Beurteilung gekommen. Begründend wurde darüber hinaus ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, eine mangelfreie Zukunftsprognose anzustellen. Auch würde das öffentliche Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Am 07.12.2016 langte folgende Unterlage des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein: * Teilnahmebestätigung und Perspektivenplan ausgestellt von VHS Coaching Am 13.12.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am Landesgericht Wien unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit Eingabe 27.10.2016 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Bereits mit der Ladung wurden der Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation, einschließlich der Lage in Tschetschenien, zur Kenntnis gebracht. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, der heutigen Verhandlung zu folgen. Befragt gab er an, dass es ihm sehr gut gehe. Befragt, was im Falle der Rückkehr passieren könnte, zumal der Beschwerdeführer damals als zehnjähriges Kind mit seinen Eltern nach Österreich gekommen sei, erklärte er, dass er glaube im Herkunftsland nichts zu befürchten zu haben. Er habe insofern Angst in sein Herkunftsland zurückzukehren, da er seit seinem zehnten Lebensjahr das Land verlassen habe. An die Zeit in Tschetschenien könne er sich nicht erinnern. Aufgrund des Krieges seien der Beschwerdeführer und dessen Familie geflüchtet. Im Falle der Rückkehr wisse er nicht, wohin er gehen solle. Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer, nachdem er in den Jahren 2009 bis 2011 dreimal verurteil worden sei, im Jahr 2016 erneut straffällig wurde, meinte er, dass er das nicht wisse. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen befragt, gab er an, dass er in der Schule gemobbt worden sei, deshalb sei es immer wieder zu Streitereien gekommen und habe er nicht sonderlich gut Deutsch gesprochen, wobei er bereits einen Freundkreis, insbesondere mit österreichischen Kindern hatte. Die Mitschüler hätten ihn jedoch unterdrücken wollen und habe er sich gewehrt, da er nicht als Verlierer dastehen wollte. Er habe darüber nachgedacht, jedoch sei es erneut zu einem Streit gekommen und hätten sie ihn verhaftet. Zu den näheren Umständen betreffend die strafrechtliche Verurteilung im Jahr 2016 befragt, erklärte er, dass er verurteilt worden sei, obwohl nicht er, sondern sein Freund etwas in einem Geschäft stehlen wollte. Er habe davon gewusst, dass sein Freund einen Diebstahl begehen wollte. Der Beschwerdeführer wurde auch nach § 50 Waffengesetz verurteilt und gab er diesbezüglich an, dass er den Schlagring von einem Freund zum Geburtstag geschenkt bekommen habe. Zudem erklärte er, ein Auto gekauft zu haben, jedoch sei das Autokennzeichen gestohlen gewesen. Das Auto habe weder ein Pickerl noch ein Gutachten gehabt. Daher habe er es nicht anmelden können. Er sei von einem Händler, dessen Namen er nicht mehr wisse, kontaktiert worden, dass er das Kennzeichen eines abgemeldeten Autos habe und sei er mit diesem Kennzeichnen herumgefahren. Die Zukunftsprognose in Österreich betreffend meinte er, dass er vor habe Lehrer zu werden. Falls er wieder gemobbt würde, werde er nicht mehr gewalttätig reagieren, zumal er kein Jugendlicher mehr sei. Dazu merkte die Richterin an, dass der Beschwerdeführer bei Verwirklichung seiner Straftaten bereits ein Alter von 13 beziehungsweise 15 Jahre aufwies und daher nicht gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, was er getan hatte. Zudem erwähnte die erkennende Richterin einen Vorfall, dass der Beschwerdeführer verdächtigt worden sei einen Polizisten im Jahr 2016 bedroht (diesen niederhauen zu wollen bis er nicht mehr aufstehe) zu haben. Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich mittlerweile als Österreicher fühle. Er spreche Tschetschenisch und Deutsch, wobei ihm Deutsch lieber sei. Mit seinen Geschwistern unterhalte er sich auf Deutsch und mit seinen Eltern spreche er Tschetschenisch. In Tschetschenien habe er zwei Jahre die Schule besucht. Er habe in Klagenfurt sowie in Wien im 11. Bezirk die Schule besucht und könne er einen sehr guten Pflichtschulabschluss vorweisen, wobei der Beschwerdeführer aufgefordert wurde diese Unterlagen nachzureichen. Seine Eltern würden ihn finanziell unterstützen und würden sie ihn in Haft besuchen. Sein Vater arbeite am Flughafen als Taxifahrer. Aufgrund des guten Verhältnisses des Vaters und dessen Chef bestehe die Möglichkeit ebenfalls bei diesem Unternehmen -wie sein Vater- zu arbeiten, sobald er einen Führerschein habe. Er habe unterschiedliche Lehren als KFZ-Mechaniker, als Schlosser, als Metallverarbeitungstechniker begonnen, wobei er die Lehre als KFZ-Mechaniker in der Justizanstalt Gerasdorf absolvierte, jedoch habe er nach seiner Haftentlassung in Wien keine Stelle bekommen. Daraufhin habe er im Jahr 2014 begonnen als Schlosser zu arbeiten bis er im Jahr 2016 wegen Raub, Erpressung und Schlägereien verhaftet worden sei. Er sei er unschuldig verhaftet worden. Aufgrund dessen habe er seine Arbeit als Schlosser nicht weiterführen können, da er sich geschämt habe zum Chef zu gehen. Er sei vorbestraft. Derzeit sei er mit einem Österreicher in einer Zelle. Er habe Österreicher und Tschetschenen in seinem Freundeskreis, die er im Zuge der Schule, seiner Lehre und aus der Nachbarschaft kennengelernt habe. Sein Verhalten in der Justizanstalt sei, entgegen seiner Haft in Jugendzeiten, wo sein Verhalten als befriedigend eingestuft wurde, mittlerweile sehr gut und er bereue seine Taten. Er wolle sein Leben nicht in einer Zelle verbringen, sondern heiraten und eine Familie gründen. Zu seiner Drogensucht befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Zuge seiner Haft im Jahr 2014 mit zwei drogenabhängigen Mithäftlingen in die Zelle gekommen sei. Nach einem Monat habe er ebenfalls begonnen Heroin zu konsumieren und habe dies letztlich dazu geführt, dass er nach seiner Entlassung im Jahr 2014 erneut straffällig geworden sei. Er habe eigenständig einen Entzug gemacht und sei er zwischenzeitig nicht mehr heroinabhängig. Aus Überzeugung und aufgrund seines moslemischen Glaubens trinke er keinen Alkohol, wobei er über Vorhalt angibt, dass Moslems auch keine Drogen nehmen würden. Zudem erklärte der Beschwerdeführer seit 19.02.2016 keine Probleme mehr zu haben. Letztlich erklärte die rechtliche Vertreterin, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Aberkennung nicht vorlägen und sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem wäre auch in jedem Fall ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren, da der Beschwerdeführer seit seinem zehnten Lebensjahr in Österreich lebe, die Schule abgeschlossen habe und seine ganze Familie hier lebe.Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, der heutigen Verhandlung zu folgen. Befragt gab er an, dass es ihm sehr gut gehe. Befragt, was im Falle der Rückkehr passieren könnte, zumal der Beschwerdeführer damals als zehnjähriges Kind mit seinen Eltern nach Österreich gekommen sei, erklärte er, dass er glaube im Herkunftsland nichts zu befürchten zu haben. Er habe insofern Angst in sein Herkunftsland zurückzukehren, da er seit seinem zehnten Lebensjahr das Land verlassen habe. An die Zeit in Tschetschenien könne er sich nicht erinnern. Aufgrund des Krieges seien der Beschwerdeführer und dessen Familie geflüchtet. Im Falle der Rückkehr wisse er nicht, wohin er gehen solle. Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer, nachdem er in den Jahren 2009 bis 2011 dreimal verurteil worden sei, im Jahr 2016 erneut straffällig wurde, meinte er, dass er das nicht wisse. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen befragt, gab er an, dass er in der Schule gemobbt worden sei, deshalb sei es immer wieder zu Streitereien gekommen und habe er nicht sonderlich gut Deutsch gesprochen, wobei er bereits einen Freundkreis, insbesondere mit österreichischen Kindern hatte. Die Mitschüler hätten ihn jedoch unterdrücken wollen und habe er sich gewehrt, da er nicht als Verlierer dastehen wollte. Er habe darüber nachgedacht, jedoch sei es erneut zu einem Streit gekommen und hätten sie ihn verhaftet. Zu den näheren Umständen betreffend die strafrechtliche Verurteilung im Jahr 2016 befragt, erklärte er, dass er verurteilt worden sei, obwohl nicht er, sondern sein Freund etwas in einem Geschäft stehlen wollte. Er habe davon gewusst, dass sein Freund einen Diebstahl begehen wollte. Der Beschwerdeführer wurde auch nach Paragraph 50, Waffengesetz verurteilt und gab er diesbezüglich an, dass er den Schlagring von einem Freund zum Geburtstag geschenkt bekommen habe. Zudem erklärte er, ein Auto gekauft zu haben, jedoch sei das Autokennzeichen gestohlen gewesen. Das Auto habe weder ein Pickerl noch ein Gutachten gehabt. Daher habe er es nicht anmelden können. Er sei von einem Händler, dessen Namen er nicht mehr wisse, kontaktiert worden, dass er das Kennzeichen eines abgemeldeten Autos habe und sei er mit diesem Kennzeichnen herumgefahren. Die Zukunftsprognose in Österreich betreffend meinte er, dass er vor habe Lehrer zu werden. Falls er wieder gemobbt würde, werde er nicht mehr gewalttätig reagieren, zumal er kein Jugendlicher mehr sei. Dazu merkte die Richterin an, dass der Beschwerdeführer bei Verwirklichung seiner Straftaten bereits ein Alter von 13 beziehungsweise 15 Jahre aufwies und daher nicht gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, was er getan hatte. Zudem erwähnte die erkennende Richterin einen Vorfall, dass der Beschwerdeführer verdächtigt worden sei einen Polizisten im Jahr 2016 bedroht (diesen niederhauen zu wollen bis er nicht mehr aufstehe) zu haben. Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich mittlerweile als Österreicher fühle. Er spreche Tschetschenisch und Deutsch, wobei ihm Deutsch lieber sei. Mit seinen Geschwistern unterhalte er sich auf Deutsch und mit seinen Eltern spreche er Tschetschenisch. In Tschetschenien habe er zwei Jahre die Schule besucht. Er habe in Klagenfurt sowie in Wien im 11. Bezirk die Schule besucht und könne er einen sehr guten Pflichtschulabschluss vorweisen, wobei der Beschwerdeführer aufgefordert wurde diese Unterlagen nachzureichen. Seine Eltern würden ihn finanziell unterstützen und würden sie ihn in Haft besuchen. Sein Vater arbeite am Flughafen als Taxifahrer. Aufgrund des guten Verhältnisses des Vaters und dessen Chef bestehe die Möglichkeit ebenfalls bei diesem Unternehmen -wie sein Vater- zu arbeiten, sobald er einen Führerschein habe. Er habe unterschiedliche Lehren als KFZ-Mechaniker, als Schlosser, als Metallverarbeitungstechniker begonnen, wobei er die Lehre als KFZ-Mechaniker in der Justizanstalt Gerasdorf absolvierte, jedoch habe er nach seiner Haftentlassung in Wien keine Stelle bekommen. Daraufhin habe er im Jahr 2014 begonnen als Schlosser zu arbeiten bis er im Jahr 2016 wegen Raub, Erpressung und Schlägereien verhaftet worden sei. Er sei er unschuldig verhaftet worden. Aufgrund dessen habe er seine Arbeit als Schlosser nicht weiterführen können, da er sich geschämt habe zum Chef zu gehen. Er sei vorbestraft. Derzeit sei er mit einem Österreicher in einer Zelle. Er habe Österreicher und Tschetschenen in seinem Freundeskreis, die er im Zuge der Schule, seiner Lehre und aus der Nachbarschaft kennengelernt habe. Sein Verhalten in der Justizanstalt sei, entgegen seiner Haft in Jugendzeiten, wo sein Verhalten als befriedigend eingestuft wurde, mittlerweile sehr gut und er bereue seine Taten. Er wolle sein Leben nicht in einer Zelle verbringen, sondern heiraten und eine Familie gründen. Zu seiner Drogensucht befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Zuge seiner Haft im Jahr 2014 mit zwei drogenabhängigen Mithäftlingen in die Zelle gekommen sei. Nach einem Monat habe er ebenfalls begonnen Heroin zu konsumieren und habe dies letztlich dazu geführt, dass er nach seiner Entlassung im Jahr 2014 erneut straffällig geworden sei. Er habe eigenständig einen Entzug gemacht und sei er zwischenzeitig nicht mehr heroinabhängig. Aus Überzeugung und aufgrund seines moslemischen Glaubens trinke er keinen Alkohol, wobei er über Vorhalt angibt, dass Moslems auch keine Drogen nehmen würden. Zudem erklärte der Beschwerdeführer seit 19.02.2016 keine Probleme mehr zu haben. Letztlich erklärte die rechtliche Vertreterin, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Aberkennung nicht vorlägen und sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem wäre auch in jedem Fall ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren, da der Beschwerdeführer seit seinem zehnten Lebensjahr in Österreich lebe, die Schule abgeschlossen habe und seine ganze Familie hier lebe. Am 28.10.2016 langten folgende Unterlagen des Beschwerdeführers beim Bundesveraltungsgericht ein: * Externistenprüfungszeugnis über die achte Schulstufe vom 22.01.2014 * OCG Typing Certificate Standard vom 06.06.2014 * Kursbestätigung – EDCL Computerführerschein vom 27.06.2014 * EDCL Standard Certificate ausgestellt von der österreichischen Computergesellschaft vom 17.07.2014 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Er gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Er gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und stellte er am 14.10.2004 im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) einen Asylantrag und wurde dem Antrag im Zuge des Familienverfahrens stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde viermal in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und zwar mit: * Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 151 HV 49/2009X, vom 06.08.2009 wegen § 142 Abs.

§ 15St

GB sowie §§ 105, 106 Abs. 1Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe;* Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 151 HV 49/2009X, vom 06.08.2009 wegen Paragraph 142, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie Paragraphen 105, 106, Absatz eins Z, 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe; * Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 154 HV 111/2009M, vom 15.02.2010 wegen §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB sowie §§ 105, 106 Abs. 1Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten sowie der Verhängung einer Zusatzstrafe - unter Bedachtnahme auf das Urteil 151 HV 49/2009X vom 06.08.2009 - gemäß §§ 31 und 40 StGB;* Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 154 HV 111/2009M, vom 15.02.2010 wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB sowie Paragraphen 105, 106, Absatz eins Z, 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten sowie der Verhängung einer Zusatzstrafe - unter Bedachtnahme auf das Urteil 151 HV 49/2009X vom 06.08.2009 - gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB; * Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 142 HV 47/2011i, vom 21.09.2011 wegen § 142 Abs.

§ 15St

GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten;* Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 142 HV 47/2011i, vom 21.09.2011 wegen Paragraph 142, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten; * Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 033 HV 31/2016t, vom 10.03.2016 wegen §§ 15, 127, 229 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z 2 u 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten* Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 033 HV 31/2016t, vom 10.03.2016 wegen Paragraphen 15, 127, 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, u 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten Der Beschwerdeführer befand sich von 27.04.2011 bis 27.09.2012 und von 07.05.2014 bis 17.09.2014 in Haft. Seit 26.04.2016 befindet sich der Beschwerdeführer erneut in Haft. Während seiner Haft hat der Beschwerdeführer Ordnungsstrafen wegen folgender Ordnungswidrigkeiten erhalten: * wegen der unerlaubten Gewahrsam, am 10.07.2011; * wegen Verstoß gegen allgemeine Pflichten – Verweis, am 16.08.2011, * wegen unerlaubter Gewahrsame, am 17.08.2011 Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, wonach er ein Medikament gegen Schmerzen auf Grund seiner ehemaligen Heroinabhängigkeit einnimmt – an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde jedenfalls nicht vorgebracht.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, wonach er ein Medikament gegen Schmerzen auf Grund seiner ehemaligen Heroinabhängigkeit einnimmt – an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde jedenfalls nicht vorgebracht. Nicht festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Be-schwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Be-schwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Tschetschenisch und Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 hat der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation gelebt. Er hat zwei Jahre die Volksschule in Tschetschenien, zwei Jahre die Volksschule in Klagenfurt und vier Jahre die Hauptschule besucht. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Pflichtschulabschluss. Er hat mehrere Lehren begonnen (KFZ-Mechaniker, als Schlosser, als Metallverarbeitungstechniker). Im Jahr 2014 hat er – bis zu seiner Haft im Jahr 2016 - begonnen als Schlosser zu arbeiten. Zudem hat der Beschwerdeführer ein Zertifikat - Europäischer Computer Führerschein - erworben. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgemeinschaft bzw. eine eheähnliche Beziehung führt. Die soziale Integration des Beschwerdeführers beschränkt sich derzeit im Wesentlichen auf die Mithäftlinge in den Justizanstalten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Zur Situation in Tschetschenien / in der Russischen Föderation wird festgestellt: Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang

  1. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vergleiche GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  2. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015 * CIA – Central Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 2.4.2015 * GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 * GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 2.4.2015 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen

(2010)– ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vergleiche auch ICG 6.9.2013). Quellen: * BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg * ICG – International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,The Challenges of Integration (römisch drei), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 1.4.2015 * ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation * RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 1.4.2015 * Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 1.4.2015 * Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,* Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 1.4.2015 * Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 1.4.2015 Sicherheitslage Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vergleiche AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014). Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front, ) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vergleiche AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front, ) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben. Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015 * SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 1.4.2015 * ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Tschetschenien In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014). 2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vergleiche Die Presse 4.12.2014). Quellen: * Caucasian Knot (31.1.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 19.3.2015 * NZZ – Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 19.3.2015 * ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation * Die Presse (4.12.2014): Tschetschenien: Gefechte mit Islamisten im Zentrum Grosnys, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4612135/Tschetschenien_Gefechte-mit-Islamisten-im-Zentrum-Grosnys?from=gl.home_politik, Zugriff 19.3.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vergleiche US DOS 27.2.2014). Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vergleiche GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 27.2.2014). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015 * CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 2.4.2015 * GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 * ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation * U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.4.2015 Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013). Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen – sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen – in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 27.3.2015 -Strichaufzählung DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 27.3.2015 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014). Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012). Quellen: * BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg * ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation * Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,* Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 2.4.2015 * U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.4.2015 * Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 2.4.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren. Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014). Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vergleiche DIS 1.2015). 2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015). Quellen: * AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 9.3.2015 * DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 2.4.2015 * ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation * UK FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern – Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 26.3.2015 * U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 11.3.2015 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014). Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vergleiche Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015). Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a). Quellen: * AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 2.4.2015 * Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) * GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 * ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Allgemeine Menschenrechtslage Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a). Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a). In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015 * GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 * ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Tschetschenien Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabh

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