GVG iVm § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 und § 41 Abs. 1 StudFG stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt für die Monate Juli 2014 bis Februar 2015 monatlich EUR 649,00.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 41, Absatz eins, StudFG stattgegeben. Die Höhe der Studienbeihilfe beträgt für die Monate Juli 2014 bis Februar 2015 monatlich EUR 649,00. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
dem Begründungsteil des angefochtenen Bescheids wurde die Studienbeihilfe wie folgt berechnet: Ausgehend von der jährlichen Höchststudienbeihilfe für Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtig Studierende in der Höhe von EUR 7.272,00 wurden folgende Beträge in Abzug gebracht: Die Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen in der Höhe von EUR 317,
GVG auszusetzen bzw. dieses in eventu ruhen zu lassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Studienbeihilfe in gesetzlicher Höhe zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Beschwerdeführer beantragte, das Beschwerdeverfahren
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG auszusetzen bzw. dieses in eventu ruhen zu lassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Studienbeihilfe in gesetzlicher Höhe zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
FG), BGBl. Nr. 305/1992 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde
1 Z 1 B-VG erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.
Paragraph 46, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde
Die Beschwerde ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.
FG beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages
5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4 S, t, u, d, F, G, beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages
Paragraph 30, Absatz 5, - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.
FG ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe
2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn
2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht.
Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn
Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht.
Abs. 2 Z 5 leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages
G 1988, der für den Studierenden zusteht.
Absatz 2, Ziffer 5, leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, in dem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe verringert wird um den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages
Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.
Abs. 5 leg. cit. ist die so errechnete Studienbeihilfe um 12% zu erhöhen, durch 12 zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
Absatz 5, leg. cit. ist die so errechnete Studienbeihilfe um 12% zu erhöhen, durch 12 zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
FG wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
Paragraph 41, Absatz eins, StudFG wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt. 3.2.
FG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.Die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für den Beschwerdeführer, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag besteht, diese Leistungen
Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, StudFG von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage. Es war daher die Studienbeihilfe ohne Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages neu zu berechnen. 3.2.
GVG auch ohne entsprechendes Beschwerdevorbringen vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und die ohne Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ermittelte Studienbeihilfe für den sich unmittelbar aus dem Studienförderungsgesetz ergebenden Zeitraum zuzuerkennen.Die aufgezeigte Unzuständigkeit war
Paragraph 27, VwGVG auch ohne entsprechendes Beschwerdevorbringen vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und die ohne Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ermittelte Studienbeihilfe für den sich unmittelbar aus dem Studienförderungsgesetz ergebenden Zeitraum zuzuerkennen. Sollte die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf, dass der "Bewilligungszeitraum" mit Ablauf des August 2014 ende, beabsichtigt haben, ein Ruhen oder Erlöschen des Anspruches auszusprechen, so ist darauf zu verweisen, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, auf welchen der in den §§ 49 und 50 StudFG abschließend genannten Gründe sich das Ruhen oder Erlöschen beziehen soll, und dass sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt keinerlei Hinweise auf ein vorzeitiges Erlöschen oder Ruhen des Anspruches ergeben. Insbesondere stellt auch die chronologisch vor Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgte Gewährung einer Studienbeihilfe ab September 2014 keinen derartigen Grund dar. Der Gesetzgeber hat für den Fall zweier sich überschneidender Zuerkennungszeiträume nicht das Erlöschen der früheren Zuerkennung mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des später beginnenden Zuerkennungszeitraumes vorgesehen, sondern in § 47 Abs. 2 StudFG geregelt, dass "für jeden Monat höchstens ein Studienbeihilfenbetrag gebührt". In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu wie folgt: "Durch die Neufassung des § 47 Abs. 2 wird klargestellt, dass auch bei Überschneidung der Anspruchsberechtigung [...] in einem Monat immer nur ein Studienbeihilfenbetrag gebühr." (vgl. RV 72, BlgNR XX. GP).Sollte die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf, dass der "Bewilligungszeitraum" mit Ablauf des August 2014 ende, beabsichtigt haben, ein Ruhen oder Erlöschen des Anspruches auszusprechen, so ist darauf zu verweisen, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, auf welchen der in den Paragraphen 49 und 50 StudFG abschließend genannten Gründe sich das Ruhen oder Erlöschen beziehen soll, und dass sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt keinerlei Hinweise auf ein vorzeitiges Erlöschen oder Ruhen des Anspruches ergeben. Insbesondere stellt auch die chronologisch vor Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgte Gewährung einer Studienbeihilfe ab September 2014 keinen derartigen Grund dar. Der Gesetzgeber hat für den Fall zweier sich überschneidender Zuerkennungszeiträume nicht das Erlöschen der früheren Zuerkennung mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des später beginnenden Zuerkennungszeitraumes vorgesehen, sondern in Paragraph 47, Absatz 2, StudFG geregelt, dass "für jeden Monat höchstens ein Studienbeihilfenbetrag gebührt". In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu wie folgt: "Durch die Neufassung des Paragraph 47, Absatz 2, wird klargestellt, dass auch bei Überschneidung der Anspruchsberechtigung [...] in einem Monat immer nur ein Studienbeihilfenbetrag gebühr." vergleiche Regierungsvorlage 72, BlgNR römisch zwanzig. GP). 3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung einerseits der Frage, ob bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe des Beschwerdeführers die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu Recht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen worden sind, und andererseits der Frage, für welchen Zeitraum diese Studienbeihilfe zuzuerkennen war, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2102508.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.