Obsah (12)
§ 67Art. 133§ 58§ 6§ 414§ 410§ 17Art. 130§ 113§ 83§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW209 2130038-1 SpruchW209 2130038-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
§ 67Abs. 10 ASVG für die von der XXXX Gmb
H, XXXX, unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von €Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Wolfgang STESSL LL.M., Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 11, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 23.11.2015, GZ: BE 15 aus 2015,, betreffend ihre Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für die von der römisch 40 GmbH, römisch 40 , unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.624,20 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von € 576,76 und Verzugszinsen ab 23.11.2015 in Höhe von 7,88 % p.a. aus € 4.624,20 nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2016, GZ: III-Mag.Gr-Nem-16, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 30.06.2015 teilte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH, XXXX, (im Folgenden die Primärschuldnerin) ein Rückstand in der Höhe von € 8.914,23 einschließlich Nebengebühren aushafte. Da die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin für die ausstehenden Beiträge hafte, wenn diese infolge schuldhafter Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können, werde sie ersucht, den Rückstand binnen 14 Tagen zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist Unterlagen vorzulegen, die gegen eine Pflichtverletzung und somit gegen eine Haftung sprächen, andernfalls ein Haftungsbescheid erlassen werde. Beiliegend wurde ein Rückstandsausweis vom gleichen Tag über aushaftende Beiträge betreffend die Beitragszeiträume 02/2014 und 03/2014 und Beitragszuschläge samt Nebengebühren in oben genannter Höhe übermittelt.
- Mit Schreiben vom 30.06.2015 teilte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 GmbH, römisch 40 , (im Folgenden die Primärschuldnerin) ein Rückstand in der Höhe von € 8.914,23 einschließlich Nebengebühren aushafte. Da die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin für die ausstehenden Beiträge hafte, wenn diese infolge schuldhafter Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können, werde sie ersucht, den Rückstand binnen 14 Tagen zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist Unterlagen vorzulegen, die gegen eine Pflichtverletzung und somit gegen eine Haftung sprächen, andernfalls ein Haftungsbescheid erlassen werde. Beiliegend wurde ein Rückstandsausweis vom gleichen Tag über aushaftende Beiträge betreffend die Beitragszeiträume 02 aus 2014, und 03 aus 2014, und Beitragszuschläge samt Nebengebühren in oben genannter Höhe übermittelt.
- Nach Vollmachtsbekanntgabe ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.07.2015 mangels Verschuldens der Beschwerdeführerin von weiteren Maßnahmen zu Beitragseintreibung Abstand zu nehmen.
- Mit an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 19.10.2015 wurden seitens der belangten Behörde die rechtlichen Voraussetzungen für die Haftung
§ 67Abs.
10 ASVG zur Kenntnis gebracht und der Haftungsbetrag detailliert aufgeschlüsselt.3. Mit an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 19.10.2015 wurden seitens der belangten Behörde die rechtlichen Voraussetzungen für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Kenntnis gebracht und der Haftungsbetrag detailliert aufgeschlüsselt.
- Als Reaktion auf dieses Schreiben teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17.11.2015 mit, dass die Beschwerdeführerin für einen Betriebsmittelkredit der Primärschuldnerin hafte und dieser mit einem Betrag von € 250.000 unberichtigt aushafte. Die Beschwerdeführerin sei arbeitssuchend gemeldet und habe einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Beigefügt war dem Schreiben ein Erhebungsbogen des Finanzamtes über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin.
- Mit Schreiben vom 19.11.2015 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um von der Haftung absehen zu können.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.11.2015 wurde sodann die Haftung der Beschwerdeführerin für unberichtigt aushaftende Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin in Höhe von € 4.624,20 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von € 576,76, sohin insgesamt € 5.200,96, zuzüglich Verzugszinsen ab 23.11.2015 in Höhe von 7,88 % p.a. aus € 4.624,20 festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass infolge der Insolvenz der Primärschuldnerin lediglich eine Quote von 10,72687 % ausgeschüttet worden sei und die Forderungen der belangten Behörde über die Quotenzahlung hinaus uneinbringlich seien. Die Beschwerdeführerin sei im haftungsrelevanten Zeitraum unbestritten handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt worden, die gegen ihre Haftung sprächen. Aus den Lohnkonten ergebe sich zweifelsfrei, dass im haftungsrelevanten Zeitraum Löhne ausbezahlt worden seien. Somit hafte die Beschwerdeführerin für die in den Monaten Februar und März 2014 einbehaltenen, aber nicht abgeführten Dienstnehmerbeitragsanteile. Ausgehend von den gemeldeten Beitragsgrundlagen ergäben sich für den Beitragszeitraum 02/2014 € 5.312,58 und für den Beitragszeitraum 03/2014 € 4.520,74 an nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zur Gänze offen gewesen seien. Daraus würden sich Dienstnehmeranteile in Höhe von € 2.273,42 bzw. € 1.788,92, sohin insgesamt € 4.062,34, zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen errechnen. Von diesem Betrag sei die im Konkursverfahren ausgeschüttete Quotenzahlung von € 435,76 abzuziehen, sodass sich schließlich ein Haftungsbetrag von €576,76, sohin insgesamt € 5.200,96, zuzüglich Verzugszinsen ab 23.11.2015 in Höhe von 7,88 % p.a. aus € 4.624,20 festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass infolge der Insolvenz der Primärschuldnerin lediglich eine Quote von 10,72687 % ausgeschüttet worden sei und die Forderungen der belangten Behörde über die Quotenzahlung hinaus uneinbringlich seien. Die Beschwerdeführerin sei im haftungsrelevanten Zeitraum unbestritten handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt worden, die gegen ihre Haftung sprächen. Aus den Lohnkonten ergebe sich zweifelsfrei, dass im haftungsrelevanten Zeitraum Löhne ausbezahlt worden seien. Somit hafte die Beschwerdeführerin für die in den Monaten Februar und März 2014 einbehaltenen, aber nicht abgeführten Dienstnehmerbeitragsanteile. Ausgehend von den gemeldeten Beitragsgrundlagen ergäben sich für den Beitragszeitraum 02 aus 2014, € 5.312,58 und für den Beitragszeitraum 03 aus 2014, € 4.520,74 an nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zur Gänze offen gewesen seien. Daraus würden sich Dienstnehmeranteile in Höhe von € 2.273,42 bzw. € 1.788,92, sohin insgesamt € 4.062,34, zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen errechnen. Von diesem Betrag sei die im Konkursverfahren ausgeschüttete Quotenzahlung von € 435,76 abzuziehen, sodass sich schließlich ein Haftungsbetrag von € 3.626,58 ergebe. Aufgrund der Nachtragsverteilung einer Quote von 2,76445 % sei dieser Betrag um weitere € 112,30 auf € 3.514,28 zu reduzieren. Schließlich hafte die Beschwerdeführerin auch für die schuldhafte Verletzung von Meldeverstößen. Von den im Rahmen der Insolvenzprüfung nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 44.162,61 würden € 1.283,02 auf Meldepflichtverletzungen entfallen, die sich aufgrund der ausgeschütteten Quote auf einen Betrag von € 1.109,92 reduzieren würden. Dies ergebe in Summe den angeführten Haftungsbetrag in Höhe von 4.624,20, aus dem sich die angeführten Verzugszinsen in Höhe von € 576,76 errechnen würden.
- Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen damit begründete, dass den Mitarbeiter/innen der Primärschuldnerin im Februar und März 2014 keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien. Belegt wurde dies durch die – seitens der Masseverwalterin anerkannten – Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer/innen. Auch hinsichtlich der von der belangten Behörde behaupteten Meldepflichtverletzungen liege mangels Kausalität der Meldepflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit der Beiträge kein Haftungstatbestand vor, da ab Jänner 2014 keinerlei Zahlungen mehr vorgenommen hätten werden können. Die Primärschuldnerin sei de facto vermögenslos gewesen. Die im Bescheid angeführten Beiträge betreffend die Sonderzahlungsansprüche der Dienstnehmerin XXXX wären auch bei fristgerechter Meldung bis 15.03.2014 nicht einbringlich gewesen, zumal ab Februar keine Zahlungen mehr geleistet worden seien.
- Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen damit begründete, dass den Mitarbeiter/innen der Primärschuldnerin im Februar und März 2014 keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien. Belegt wurde dies durch die – seitens der Masseverwalterin anerkannten – Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer/innen. Auch hinsichtlich der von der belangten Behörde behaupteten Meldepflichtverletzungen liege mangels Kausalität der Meldepflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit der Beiträge kein Haftungstatbestand vor, da ab Jänner 2014 keinerlei Zahlungen mehr vorgenommen hätten werden können. Die Primärschuldnerin sei de facto vermögenslos gewesen. Die im Bescheid angeführten Beiträge betreffend die Sonderzahlungsansprüche der Dienstnehmerin römisch 40 wären auch bei fristgerechter Meldung bis 15.03.2014 nicht einbringlich gewesen, zumal ab Februar keine Zahlungen mehr geleistet worden seien.
- Nach neuerlicher Überprüfung des Ergebnisses der Insolvenzprüfung stellte die belangte Behörde fest, dass in den Zeiträumen Februar und März 2014 tatsächlich keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien. In der Folge wies sie den Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.02.2016 jedoch auf die Gläubigergleichbehandlungspflicht hin, deren Verletzung (
§ 58Abs.
5 ASVG) ebenfalls eine Haftung der Beschwerdeführerin auslöse. Dabei wurden die Rahmenbedingung der Haftung wegen eines Verstoßes gegen die Gleichbehandlungspflicht sowie die Möglichkeiten, wie eine solche Haftung vermieden werden kann, anhand der aktuellen Judikatur des VwGH zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG dargestellt und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Übermittlung geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung und der behaupteten mangelnden Kausalität der vorgehaltenen Meldepflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit der Beiträge ersucht.8. Nach neuerlicher Überprüfung des Ergebnisses der Insolvenzprüfung stellte die belangte Behörde fest, dass in den Zeiträumen Februar und März 2014 tatsächlich keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien. In der Folge wies sie den Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.02.2016 jedoch auf die Gläubigergleichbehandlungspflicht hin, deren Verletzung (
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG) ebenfalls eine Haftung der Beschwerdeführerin auslöse. Dabei wurden die Rahmenbedingung der Haftung wegen eines Verstoßes gegen die Gleichbehandlungspflicht sowie die Möglichkeiten, wie eine solche Haftung vermieden werden kann, anhand der aktuellen Judikatur des VwGH zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG dargestellt und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Übermittlung geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung und der behaupteten mangelnden Kausalität der vorgehaltenen Meldepflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit der Beiträge ersucht.
- Mit Urkundenvorlage vom 06.04.2016 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Bankverbindungen der Primärschuldnerin offen und übermittelte die Kontoauszüge betreffend Jänner bis April
- Dazu wurde näher ausgeführt, dass im März 2014 nur mehr jene Beträge ausbezahlt worden seien, die absolut notwendig gewesen seien, um einerseits offene Baustellen fertig zu stellen und somit Gelder für allfällige Gläubiger lukrieren zu können, bzw. Zahlungen für (rechtsfreundliche) Berater erfolgt seien, um fällige, jedoch bestrittene Forderungen von Kunden einfordern zu können. Somit seien nur mehr finanzielle Maßnahmen gesetzt worden, um die Kapitalausstattung der Primärschuldnerin zu erhöhen. Wären diese Maßnahmen unterblieben und Bauvorhaben nicht fertig gestellt worden, hätte dies aufgrund der Tatsache, dass diesfalls der Werklohn bis zur vollständigen Fertigstellung zurückbehalten werden könne, zu erheblichen Kosten bzw. Problemen bei der Einbringlichmachung geführt. Wie aus den Kontoständen zu Beginn und Ende des Monats ersichtlich sei, hätten diese Maßnahmen schließlich auch zu einem erheblichen Anstieg der Aktiva geführt. Dies betreffe die Zahlungen für die XXXX (Haftpflichtversicherung), Leasingentgelte (Kraftfahrzeuge), XXXX (Tankrechnungen), XXXX (Telefon und Internet), XXXX (Holzkleinteile), XXXX (Tankrechnungen), XXXX (Beschlagteile), XXXX (Autoreparatur) und XXXX (Internet), die Zug um Zug zu leisten gewesen seien. Zu den Positionen im Kontoauszug für April wurde zusammenfassend ausgeführt, dass neben Versicherungsprämien nur mehr Kosten für rechtliche und steuerliche Beratung bezahlt worden seien, die ebenfalls dazu gedient hätten, das Vermögen der Gesellschaft zu erhöhen. Welche dieser Zahlungen ohnehin angefochten worden seien, habe noch nicht eruiert werden können.
- Mit Urkundenvorlage vom 06.04.2016 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Bankverbindungen der Primärschuldnerin offen und übermittelte die Kontoauszüge betreffend Jänner bis April
- Dazu wurde näher ausgeführt, dass im März 2014 nur mehr jene Beträge ausbezahlt worden seien, die absolut notwendig gewesen seien, um einerseits offene Baustellen fertig zu stellen und somit Gelder für allfällige Gläubiger lukrieren zu können, bzw. Zahlungen für (rechtsfreundliche) Berater erfolgt seien, um fällige, jedoch bestrittene Forderungen von Kunden einfordern zu können. Somit seien nur mehr finanzielle Maßnahmen gesetzt worden, um die Kapitalausstattung der Primärschuldnerin zu erhöhen. Wären diese Maßnahmen unterblieben und Bauvorhaben nicht fertig gestellt worden, hätte dies aufgrund der Tatsache, dass diesfalls der Werklohn bis zur vollständigen Fertigstellung zurückbehalten werden könne, zu erheblichen Kosten bzw. Problemen bei der Einbringlichmachung geführt. Wie aus den Kontoständen zu Beginn und Ende des Monats ersichtlich sei, hätten diese Maßnahmen schließlich auch zu einem erheblichen Anstieg der Aktiva geführt. Dies betreffe die Zahlungen für die römisch 40 (Haftpflichtversicherung), Leasingentgelte (Kraftfahrzeuge), römisch 40 (Tankrechnungen), römisch 40 (Telefon und Internet), römisch 40 (Holzkleinteile), römisch 40 (Tankrechnungen), römisch 40 (Beschlagteile), römisch 40 (Autoreparatur) und römisch 40 (Internet), die Zug um Zug zu leisten gewesen seien. Zu den Positionen im Kontoauszug für April wurde zusammenfassend ausgeführt, dass neben Versicherungsprämien nur mehr Kosten für rechtliche und steuerliche Beratung bezahlt worden seien, die ebenfalls dazu gedient hätten, das Vermögen der Gesellschaft zu erhöhen. Welche dieser Zahlungen ohnehin angefochten worden seien, habe noch nicht eruiert werden können.
- Mit Schreiben vom 08.04.2016 teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, die Haftung der Beschwerdeführerin zu vermeiden. Der Lehre und Rechtsprechung zufolge liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot auch dann vor, wenn die der Beitragsschuldnerin im Beobachtungszeitraum zur Verfügung stehenden Mittel für Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen, und nicht für die (zumindest anteilige) Beitragsentrichtung verwendet würden. Die Grenze des Haftungseintritts werde nur bei entschuldigendem oder rechtfertigendem Notstand erreicht. Darüber hinaus entsprächen die vorgelegten Unterlagen nicht der angeforderten Aufstellung der im Beurteilungszeitraum fälligen Verbindlichkeiten und der in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen.
- Nachdem trotz Fristerstreckung und entgegen der Ankündigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen mehr vorgelegt worden sind, wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2016 als unbegründet ab und stellte die Haftung der Beschwerdeführerin für einen Betrag von € 6.893,69 zuzüglich der ab Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung anfallenden gesetzlichen Verzugszinsen aus € 5.887,11 fest. Begründend führte sie zunächst aus, dass sich dieser Betrag aus den für Februar und März 2014 unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 5.207,56, aus dem auf Grund der Meldepflichtverletzungen unberichtigt aushaftenden Haftungsbetrag in Höhe von € 679,55 und aus den Verzugszinsen in Höhe von € 1.006,58 zusammensetze. Rechtlich führte die belangte Behörde (zusammengefasst) aus, dass die Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin uneinbringlich seien, hinsichtlich der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Meldepflichtverletzungen kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet worden sei, dass die Beschwerdeführerin daran kein Verschulden treffe bzw. die Meldepflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit der Beiträge nicht kausal seien, und trotz mehrmaliger Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt worden seien, welche die Gleichbehandlung der Forderungen der belangten Kasse mit jenen der anderen Gläubiger der Primärschuldnerin nachzuweisen vermögen. Aus den dargelegten Gründen sei die Haftung der Beschwerdeführerin für jene Sozialversicherungsbeiträge festzustellen gewesen, die für die Beitragszeiträume Februar und März 2014 infolge Benachteiligung noch unberichtigt aushaften würden und die infolge Meldepflichtverletzungen uneinbringlich geworden seien. Die Verzugszinsen habe die Beschwerdeführerin als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen.
- Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 15.07.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme teilte sie nach Darstellung des Verfahrensganges mit, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert worden sei, einen Gleichbehandlungsnachweis vorzulegen, dieser Aufforderung jedoch nicht in gewünschter Form nachgekommen sei und sonst keine Beweise erbracht worden seien, dass die belangte Kasse bei allen Zahlungen nicht schlechter behandelt worden sei als die übrigen Gläubiger.
- Mit Schreiben vom 20.07.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern. Trotz Übernahme des Schreibens am 21.07.2016 erfolgte bis dato keine Reaktion darauf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war von 19.06.2003 bis 11.06.2015 selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der XXXX GmbH (Primärschuldnerin).Die Beschwerdeführerin war von 19.06.2003 bis 11.06.2015 selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH (Primärschuldnerin). Am 29.04.2014 wurde ein Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin eröffnet. Aus den Beitragszeiträumen 02/2014 und 03/2014 haften bislang unberichtigte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 5.207,56 aus.Aus den Beitragszeiträumen 02 aus 2014, und 03 aus 2014, haften bislang unberichtigte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 5.207,56 aus. Aufgrund von Meldepflichtverletzungen der Beschwerdeführerin haften nachzuentrichtende Beiträge in Höhe von € 679,55 aus. Die Verzugszinsen betragen mit Stichtag 14.06.2016 € 1.006,
- Die Forderungen der belangten Kasse sind gegenüber der Primärschuldnerin uneinbringlich. Über Aufforderung der belangten Behörde, zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum fälligen bzw. fällig gewordenen Verbindlichkeiten und geleisteten Zahlungen zu übermitteln, legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Urkundenvorlage vom 06.04.2016 die Kontoauszüge der Primärschuldnerin von Jänner bis April 2014 vor, aus denen sich ergibt, dass die Primärschuldnerin im März und April 2014 diverse Zahlungen geleistet hat, während die – um die zur Auszahlung gelangte Konkursquote und die Zahlungen der IEF-Service GmbH verminderten – Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum noch nach wie vor unberichtigt aushaften. Dem Einwand der belangten Behörde, dass dieser Nachweis nicht ausreiche, ließ die Beschwerdeführerin unbeantwortet.
- Beweiswürdigung: Der Zeitpunkt der Eintragung und der Löschung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin ist im Firmenbuch dokumentiert. Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich zweifelfrei aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung und wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Demnach liegen den Beiträgen die in den Beitragszeiträumen 02/2014 und 03/2014 gebührenden Löhne zugrunden, die sich aus den vorliegenden Lohnkonten ergeben. Soweit die Beschwerdeführerin die Vorschreibung dem Grunde nach mit dem Einwand bestritt, es seien gar keine Löhne mehr ausbezahlt worden, verfängt dieser Einwand vor dem Hintergrund der Gläubigerungleichbehandlung nicht, da nach dem Anspruchslohnprinzip auch für nicht bezahlte Löhne Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind und daher im gegenständlichen Beurteilungszeitraum (28.02.2014 bis 29.04.2014) trotz nicht bezahlter Löhne entsprechende Beiträge fällig wurden.Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich zweifelfrei aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung und wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Demnach liegen den Beiträgen die in den Beitragszeiträumen 02 aus 2014, und 03 aus 2014, gebührenden Löhne zugrunden, die sich aus den vorliegenden Lohnkonten ergeben. Soweit die Beschwerdeführerin die Vorschreibung dem Grunde nach mit dem Einwand bestritt, es seien gar keine Löhne mehr ausbezahlt worden, verfängt dieser Einwand vor dem Hintergrund der Gläubigerungleichbehandlung nicht, da nach dem Anspruchslohnprinzip auch für nicht bezahlte Löhne Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind und daher im gegenständlichen Beurteilungszeitraum (28.02.2014 bis 29.04.2014) trotz nicht bezahlter Löhne entsprechende Beiträge fällig wurden. Auch den auch im Ausgangsbescheid dargelegten Meldeverstößen trat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nur insoweit entgegen, als er deren Kausalität für die Uneinbringlichkeit der Forderungen, nicht aber die Meldepflichtverletzungen an sich in Frage stellte. Darüber hinaus meldete die Beschwerdeführerin ausstehende Überstundenentgelte an, die bislang nicht der Sozialversicherung gemeldet wurden, womit sie selbst einräumt, als Vertreterin der Primärschuldnerin einen Meldeverstoß begangen zu haben. Zur Behauptung, die der Beschwerdeführerin angelasteten Meldeverstöße seien nicht kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, wurde lediglich ausgeführt, dass die Beiträge betreffend die Sonderzahlungsansprüche der Dienstnehmerin XXXX auch bei fristgerechter Meldung bis 15.03.2014 nicht einbringlich gewesen wären, weil ab Februar keine Zahlungen mehr geleistet worden seien.Zur Behauptung, die der Beschwerdeführerin angelasteten Meldeverstöße seien nicht kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, wurde lediglich ausgeführt, dass die Beiträge betreffend die Sonderzahlungsansprüche der Dienstnehmerin römisch 40 auch bei fristgerechter Meldung bis 15.03.2014 nicht einbringlich gewesen wären, weil ab Februar keine Zahlungen mehr geleistet worden seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die behauptete Zahlungseinstellung durch die spätere Vorlage von Kontoauszügen, die im März und April mehrere Zahlungen an diverse Gläubiger ausweisen, durch die Beschwerdeführerin selbst widerlegt wurde. Darüber stellen die für die angeführte Dienstnehmerin nachzuentrichtenden Beiträge nur einen kleinen der Teil der auf Grund von Meldeverstößen vorgeschriebenen Beiträge dar und ist das Vorbringen somit auch nicht geeignet, die Kausalität der übrigen Meldeverstöße in Frage zu stellen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 29.04.2014 sowie die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin wurden jeweils mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt festgestellt. Die angeführten Beschlüsse sind der Insolvenzdatei zu entnehmen. Die Urkundenvorlage vom 06.04.2016 und deren Inhalt sind aktenkundig.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden
§ 67
ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit
§ 410Abs.
1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, (Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 58 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010:Paragraph 58, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 102/2010: "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung § 58.
(1)bis
(4)...Paragraph 58,
(1)bis
(4)...
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6)bis
(8)" § 59 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:Paragraph 59, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010: "Verzugszinsen § 59.
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenParagraph 59,
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
- nach der Fälligkeit,
- in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
- in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
§ 113Abs.
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(2)Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3)Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(3)Der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, oder Paragraph 68 a, Absatz eins, dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4)Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen." § 67 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2013:Paragraph 67, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 86/2013: "Haftung für Beitragsschuldigkeiten § 67.
(1)bis
(9)[ ]Paragraph 67,
(1)bis
(9)[ ]
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend." § 83 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991:Paragraph 83, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991: "Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze § 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."Paragraph 83, Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: § 67 Abs. 10 ASVG zufolge haften u.a. die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zufolge haften u.a. die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Den Feststellungen zufolge wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin festgestellt. Somit ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unstrittig alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war, infolge schuldhafter Pflichtverletzungen für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Kasse haftet. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin unstrittig gegen Meldepflichten verstoßen und waren diese Meldeverstöße auch kausal für die zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträge. Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die infolge der Meldepflichtverletzungen zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträge haftet, die abzüglich der Quotenzahlung und der Zahlung der IEF Service GmbH noch in Höhe von € 679,55 unberichtigt aushaften.
§ 58Abs.
5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des
- Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 –
- SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG6
(2015)§ 67 Rz 77a).
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des
- Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 –
- SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG6
(2015)Paragraph 67, Rz 77a).
der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).
der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin kam der Aufforderung der belangten Behörde, für die Berechnung des Haftungsbetrags eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum insgesamt fälligen Beitragsforderungen einerseits und aller sonstigen Geschäftsforderungen andererseits sowie aller auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen vorzulegen, nur insoweit nach, als er die Kontoauszüge der Primärschuldnerin von Jänner bis April 2014 vorlegte. Weil daraus jedoch nur die geleisteten Zahlungen, nicht aber die im Beurteilungszeitraum fälligen bzw. fällig gewordenen Verbindlichkeiten ersichtlich sind und somit der Haftungsbetrag nicht durch Gegenüberstellung mit den geleisteten Zahlungen ermittelt werden konnte, wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen. Auch diese Aufforderung blieb trotz Fristerstreckung unbeantwortet. Schließlich übermittelte das Bundesveraltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch die im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde, in der diese auf den bislang nicht erbrachten Nachweis der Gläubigergleichbehandlung hinwies, und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Schreibens erfolgte bis dato keine Reaktion darauf. Somit wurde vorliegend trotz mehrmaliger Aufforderung der Nachweis der Einhaltung der Gleichbehandlungspflicht (im Sinn der Zahlungstheorie) nicht erbracht. Vielmehr ist aus den übermittelten Unterlagen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese Pflicht schuldhaft verletzt hat, indem sie zwar Zahlungen an andere Gläubiger geleistet hat, dabei aber die belangte Behörde in keiner Weise berücksichtigt und an diese keinerlei zumindest anteilsmäßige Zahlungen entrichtet hat. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. zuletzt VwGH 23.08.2016, Ra 2016/16/0063), ist vorliegend im Lichte der Rechtsprechung des VwGH von der Haftung für sämtliche aus den Beitragszeiträumen 02/2014 und 03/2014 noch unberichtigt aushaftenden Beiträge – das sind in Summe € 5.207,56 – auszugehen.Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche zuletzt VwGH 23.08.2016, Ra 2016/16/0063), ist vorliegend im Lichte der Rechtsprechung des VwGH von der Haftung für sämtliche aus den Beitragszeiträumen 02 aus 2014, und 03 aus 2014, noch unberichtigt aushaftenden Beiträge – das sind in Summe € 5.207,56 – auszugehen. Dem Vorbringen, dass nur mehr jene Beträge ausbezahlt worden sind, die absolut notwendig waren, um einerseits offene Baustellen fertig zu stellen und somit Gelder für allfällige Gläubiger lukrieren zu können, bzw. Zahlungen für (rechtsfreundliche) Berater erfolgt sind, um fällige, jedoch bestrittene Forderungen von Kunden einfordern zu können, kommt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Verfahrensgrundsätze, wonach bei nicht gebotener Mitwirkung jedenfalls von eine schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen ist, keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Dem Vorbringen, dass nur mehr jene Beträge ausbezahlt worden sind, die absolut notwendig waren, um einerseits offene Baustellen fertig zu stellen und somit Gelder für allfällige Gläubiger lukrieren zu können, bzw. Zahlungen für (rechtsfreundliche) Berater erfolgt sind, um fällige, jedoch bestrittene Forderungen von Kunden einfordern zu können, kommt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Verfahrensgrundsätze, wonach bei nicht gebotener Mitwirkung jedenfalls von eine schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen ist, keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).
§ 83
ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung – im vorliegenden Fall also ebenfalls zur Gänze – zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung – im vorliegenden Fall also ebenfalls zur Gänze – zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Somit erfolgte auch die Vorschreibung von Verzugszinsen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, zumal die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin trotz der ihr eingeräumten Möglichkeit keine geeigneten Beweisanbote zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erstattet hat, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden hätten können (vgl. VwGH 24.11.2016, 2016/08/0163).Seitens der Beschwerdeführerin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, zumal die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin trotz der ihr eingeräumten Möglichkeit keine geeigneten Beweisanbote zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erstattet hat, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden hätten können vergleiche VwGH 24.11.2016, 2016/08/0163). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen.Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Insofern ist daher auch die in der Vergangenheit zur Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ergangene Rechtsprechung nunmehr auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen die neue Rechtslage anzuwenden ist. Die Anwendung der Zahlungstheorie zur Ermittlung des Haftungsbetrages hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG entschieden (s. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).Die Anwendung der Zahlungstheorie zur Ermittlung des Haftungsbetrages hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG entschieden (s. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Da somit eine auf den vorliegenden Fall übertragbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2130038.1.00