RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW214 2127104-1 SpruchW214 2127104-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-K
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Im zugrunde liegenden Scheidungsverfahren am Bezirksgericht XXXX wurde das Klagebegehren mit Urteil vom 17.08.2015, Zl. 1 C 17/14x-37, abgewiesen und die klagende Partei zum Ersatz der bis dahin bestimmten Kosten an die beklagte und nunmehr Beschwerde führende Partei verpflichtet. Das Urteil ist rechtskräftig; die Bestätigung wurde mit 16.10.2015 erteilt.
- Im zugrunde liegenden Scheidungsverfahren am Bezirksgericht römisch 40 wurde das Klagebegehren mit Urteil vom 17.08.2015, Zl. 1 C 17/14x-37, abgewiesen und die klagende Partei zum Ersatz der bis dahin bestimmten Kosten an die beklagte und nunmehr Beschwerde führende Partei verpflichtet. Das Urteil ist rechtskräftig; die Bestätigung wurde mit 16.10.2015 erteilt. Mit Beschluss vom 04.09.2015 wurden die Gebühren des Dolmetschers für seine Tätigkeiten in den Tagsatzungen mit insgesamt EUR 633,-- bestimmt und die Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet. Zum Ersatz dieser aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren wurde zur Gänze der Beschwerdeführer als beklagte Partei verpflichtet. Der Beschluss ist rechtskräftig; die Bestätigung hierfür wurde mit 12.02.2016 erteilt.
- Mit Zahlungssauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.01.2016 wurden dem Beschwerdeführer von der Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX Dolmetschergebühren in der Höhe von EUR 633,00 sowie eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 641,00, vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht).
- Mit Zahlungssauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.01.2016 wurden dem Beschwerdeführer von der Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 Dolmetschergebühren in der Höhe von EUR 633,00 sowie eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 641,00, vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht).
- Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2016 (den Vertretern des Beschwerdeführers am 15.04.2016 zugestellt) wurden dem Beschwerdeführer (nach Außerkrafttretens des vorangegangenen Mandatsbescheides) die Kosten des Dolmetschers von EUR 633,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs.1 GEG von E'UR 8,-- somit gesamt EUR 641,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
- Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2016 (den Vertretern des Beschwerdeführers am 15.04.2016 zugestellt) wurden dem Beschwerdeführer (nach Außerkrafttretens des vorangegangenen Mandatsbescheides) die Kosten des Dolmetschers von EUR 633,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von E'UR 8,-- somit gesamt EUR 641,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen - nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und des § 2 GEG - ausgeführt, dass die Dolmetschkosten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht bestimmt und damit nicht von der im Urteil ausgesprochenen Ersatzpflicht umfasst seien. Für die Vorschreibung sei die im rechtskräftigen Beschluss vom 04.09.2015 ausgesprochene Ersatzpflicht bindend.Begründend wurde im Wesentlichen - nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und des Paragraph 2, GEG - ausgeführt, dass die Dolmetschkosten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht bestimmt und damit nicht von der im Urteil ausgesprochenen Ersatzpflicht umfasst seien. Für die Vorschreibung sei die im rechtskräftigen Beschluss vom 04.09.2015 ausgesprochene Ersatzpflicht bindend.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 13.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte und somit fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, welche im Wesentlichen ausführte, dass die Vorschreibung der Dolmetscherkosten an den Beschwerdeführer ungerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei im Scheidungsverfahren obsiegende Partei gewesen und die klagende Partei zum Ersatz der gesamten Kosten verpflichtet. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Urteils die Dolmetscherkosten noch nicht bestimmt waren, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Die Vorgehensweise sei mutwillig und unterminiere die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, welche der obsiegenden Partei den vollen Kostenersatz zubilligen.
- Mit Schreiben vom 25.05.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Der Beschwerdeführer war Beklagter in einem Scheidungsverfahren. Mit Beschluss vom 17.08.2015 wurde das Klagebegehren der klagenden Partei (Ehefrau des Beschwerdeführers) abgewiesen. Zugleich wurden die Klägerin zur Kostentragung von EUR 2.410,48 verpflichtet. Mit Beschluss vom 04.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis f, Z 2 und 5 ZPO abgewiesen. Mit Beschluss vom 04.09.2015 wurde der klagenden Partei die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ZPO bewilligt. Sämtliche Beschlüsse sind rechtskräftig.Der Beschwerdeführer war Beklagter in einem Scheidungsverfahren. Mit Beschluss vom 17.08.2015 wurde das Klagebegehren der klagenden Partei (Ehefrau des Beschwerdeführers) abgewiesen. Zugleich wurden die Klägerin zur Kostentragung von EUR 2.410,48 verpflichtet. Mit Beschluss vom 04.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f, Ziffer 2 und 5 ZPO abgewiesen. Mit Beschluss vom 04.09.2015 wurde der klagenden Partei die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ZPO bewilligt. Sämtliche Beschlüsse sind rechtskräftig. Mit gerichtlichem Beschluss vom 04.09.2015 wurden die Dolmetschergebühren des Verfahrens mit EUR 633,00 bestimmt und die Buchhaltungsgebühr angewiesen, diesen Betrag aus Amtsgeldern zu überweisen. Die Ersatzpflicht für diese Dolmetschergebühren wurde dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Beschluss wurde mit 12.02.2016 rechtskräftig.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
- § 2 GEG regelt die Kostentragung im gerichtlichen Verfahren:3.2.
- Paragraph 2, GEG regelt die Kostentragung im gerichtlichen Verfahren: "
(1)Die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand."
(1)Die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera g und Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2)Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.
(2)Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.
(3)In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben."
(3)In den Fällen des Paragraph 70, ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben." Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. 3.2.
- Mit Beschluss vom 04.09.2015 hat das im Grundverfahren zuständige Bezirksgericht gemäß § 2 Abs. 1 GEG die Gebühren des Dolmetschers nachträglich bestimmt und die Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet. Zum Ersatz dieser aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren wurde zur Gänze der Beschwerdeführer verpflichtet. Die Rechtskraft des Beschlusses wurde mit 12.02.2016 bestätigt.3.2.
- Mit Beschluss vom 04.09.2015 hat das im Grundverfahren zuständige Bezirksgericht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG die Gebühren des Dolmetschers nachträglich bestimmt und die Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet. Zum Ersatz dieser aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren wurde zur Gänze der Beschwerdeführer verpflichtet. Die Rechtskraft des Beschlusses wurde mit 12.02.2016 bestätigt. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr auf dem Weg des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (siehe VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074). Die belangte Behörde war daher gemäß § 6b Abs. 4 GEG an den Beschluss des Gerichts gebunden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, in E 11 ff zu § 6b GEG wiedergegebene Rechtsprechung, z.B. VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111). Allfällige Einwände gegen diese Entscheidung hätten unter Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt und gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz GEG mittels Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts erhoben werden müssen (vgl. u.a. VwGH 29.3.1990 89/17/0081).Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr auf dem Weg des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (siehe VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074). Die belangte Behörde war daher gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG an den Beschluss des Gerichts gebunden vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, in E 11 ff zu Paragraph 6 b, GEG wiedergegebene Rechtsprechung, z.B. VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111). Allfällige Einwände gegen diese Entscheidung hätten unter Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt und gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz GEG mittels Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts erhoben werden müssen vergleiche u.a. VwGH 29.3.1990 89/17/0081). 3.2.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll.3.2.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll. Somit war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ist überdiess völlig eindeutig und es liegt zur Bindung der Vorschreibungsbehörde an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes - wie in Punkt 3.2. dargestellt - eine ständige sowie einheitliche Rechtsprechung des VwGH vor.Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ist überdiess völlig eindeutig und es liegt zur Bindung der Vorschreibungsbehörde an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes - wie in Punkt 3.2. dargestellt - eine ständige sowie einheitliche Rechtsprechung des VwGH vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2127104.1.00