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{'item': 'W216 2012673-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 38§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW216 2012673-1 SpruchW216 2012673-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsit

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 02.07.2014 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (im Folgenden: AlVG) für den Zeitraum vom 20.06.2014 bis zum 31.07.2014 verloren habe. Begründend führte das AMS - nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen - aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bei der Fa. XXXX für eine Beschäftigung als Küchengehilfin trotz verbindlicher Zuweisung durch das Arbeitsmarktservice beworben habe. Möglicher Arbeitsantritt sei der 20.06.2014 gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit angefochtenem Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 02.07.2014 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (im Folgenden: AlVG) für den Zeitraum vom 20.06.2014 bis zum 31.07.2014 verloren habe. Begründend führte das AMS - nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen - aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bei der Fa. römisch 40 für eine Beschäftigung als Küchengehilfin trotz verbindlicher Zuweisung durch das Arbeitsmarktservice beworben habe. Möglicher Arbeitsantritt sei der 20.06.2014 gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 29.07.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe. In ihrem Beschwerdevorbringen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass der bekämpfte Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. Sie habe sowohl dem AMS als auch dem Unternehmen XXXX mitgeteilt, dass sie erkrankt sei und das gegenständliche Bewerbungsgespräch sohin nicht wahrnehmen habe können. Dieser Umstand sei vom AMS in seiner Entscheidung in keiner Weise berücksichtigt worden, sodass das dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben sei.
  2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 29.07.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe. In ihrem Beschwerdevorbringen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass der bekämpfte Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. Sie habe sowohl dem AMS als auch dem Unternehmen römisch 40 mitgeteilt, dass sie erkrankt sei und das gegenständliche Bewerbungsgespräch sohin nicht wahrnehmen habe können. Dieser Umstand sei vom AMS in seiner Entscheidung in keiner Weise berücksichtigt worden, sodass das dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben sei.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand informiert.
  4. Per Fax vom 18.09.2014 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien bekannt, dass ihr Ehegatte, der XXXX am 11.06.2014 ihre Erkrankung telefonisch bekanntgegeben habe. Seitens der Beschwerdeführerin werde die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Ehemannes beantragt. Bezüglich der gesundheitlichen Einschränkungen gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr die vermittelte Tätigkeit aufgrund der auch weiterhin körperlichen Einschränkungen nicht zumutbar gewesen sei. Sie lege eine Bestätigung eines Arztes vom 16.09.2014 vor, woraus hervorgehe, dass sie sich auch am 10.06.2014 einer ärztlichen Behandlung unterzogen habe.
  5. Per Fax vom 18.09.2014 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien bekannt, dass ihr Ehegatte, der römisch 40 am 11.06.2014 ihre Erkrankung telefonisch bekanntgegeben habe. Seitens der Beschwerdeführerin werde die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Ehemannes beantragt. Bezüglich der gesundheitlichen Einschränkungen gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr die vermittelte Tätigkeit aufgrund der auch weiterhin körperlichen Einschränkungen nicht zumutbar gewesen sei. Sie lege eine Bestätigung eines Arztes vom 16.09.2014 vor, woraus hervorgehe, dass sie sich auch am 10.06.2014 einer ärztlichen Behandlung unterzogen habe.
  6. In der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat gab der Ehemann der Beschwerdeführerin am 25.09.2014 bekannt, am 11.06.2014 telefonisch bei der XXXX angerufen und mit "Jemandem" gesprochen zu haben. Dieser Person habe er am Telefon mitgeteilt, dass seine Frau am Vortag (10.06.2014) eine Infiltrationsbehandlung erhalten habe und es ihr heute (11.06.2014) demzufolge gesundheitlich nicht gut gehe. Die Person am Telefon habe ihm dann mitgeteilt, dass er/sie dies notiert habe und die Sache somit erledigt sei.
  7. In der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat gab der Ehemann der Beschwerdeführerin am 25.09.2014 bekannt, am 11.06.2014 telefonisch bei der römisch 40 angerufen und mit "Jemandem" gesprochen zu haben. Dieser Person habe er am Telefon mitgeteilt, dass seine Frau am Vortag (10.06.2014) eine Infiltrationsbehandlung erhalten habe und es ihr heute (11.06.2014) demzufolge gesundheitlich nicht gut gehe. Die Person am Telefon habe ihm dann mitgeteilt, dass er/sie dies notiert habe und die Sache somit erledigt sei.
  8. Am 25.09.2014 führte die Regionale Geschäftsstelle Schwechat ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der XXXX, konfrontiere diese mit den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin und bat um eine Stellungnahme. Die Mitarbeiterin der XXXX gab bekannt, dass es gut möglich sei, dass jemand angerufen bzw. sich jemand telefonisch gemeldet habe und mitgeteilt habe, dass eine Vorsprache zur Jobbörse am 11.06.2014 nicht möglich sei. Die Mitarbeiterin könne sich jedoch nicht an den Namen erinnern bzw. auch nicht daran, wer angerufen habe. Es würden auch nur die Namen der Personen notiert, welche zu einem Gespräch eingeladen worden seien.
  9. Am 25.09.2014 führte die Regionale Geschäftsstelle Schwechat ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der römisch 40 , konfrontiere diese mit den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin und bat um eine Stellungnahme. Die Mitarbeiterin der römisch 40 gab bekannt, dass es gut möglich sei, dass jemand angerufen bzw. sich jemand telefonisch gemeldet habe und mitgeteilt habe, dass eine Vorsprache zur Jobbörse am 11.06.2014 nicht möglich sei. Die Mitarbeiterin könne sich jedoch nicht an den Namen erinnern bzw. auch nicht daran, wer angerufen habe. Es würden auch nur die Namen der Personen notiert, welche zu einem Gespräch eingeladen worden seien.
  10. Zur Prüfung der Zumutbarkeit der Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht bei der XXXX wurde seitens der belangten Behörde ein amtsärztliches Gutachten veranlasst.
  11. Zur Prüfung der Zumutbarkeit der Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht bei der römisch 40 wurde seitens der belangten Behörde ein amtsärztliches Gutachten veranlasst.
  12. Das AMS legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 07.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vor.
  13. Mit Schreiben vom 01.12.2014 übermittelte die belangte Behörde als Nachreichung zur Beschwerdevorlage die noch ausständigen Ermittlungsergebnisse, diese wurden der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt.
  14. Mit Schreiben vom 05.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 17.01.2017 informiert und die Beschwerdeführerin, das AMS sowie mehrere Zeugen geladen.
  15. Mit Schriftsatz vom 16.12.2016 gab die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung bekannt, dass die Beschwerde vom 28.07.2014 gegen den Bescheid des AMS zurückgezogen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 2.
  17. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 2.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens Mit Schreiben vom 16.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, hat die Einschreiterin die Beschwerde eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Mit Schreiben vom 16.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, hat die Einschreiterin die Beschwerde eindeutig zurückgezogen vergleiche VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2012673.1.00

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