GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
Vm. § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, wird der Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum vom 03.04.2013 bis 30.06.2013 auf täglich € 4,45, im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.10.2013 auf täglich € 8,37, im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.11.2013 auf täglich € 5,42, im Zeitraum vom 01.12.2013 bis 31.12.2013 auf täglich € 7,64, im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 auf täglich € 5,54, im Zeitraum vom 01.02.2014 bis 28.02.2014 auf täglich € 17,12 und vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 auf täglich € 11,39 berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 3.105,44
Vm. § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, rückgefordert.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF, wird der Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum vom 03.04.2013 bis 30.06.2013 auf täglich € 4,45, im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.10.2013 auf täglich € 8,37, im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.11.2013 auf täglich € 5,42, im Zeitraum vom 01.12.2013 bis 31.12.2013 auf täglich € 7,64, im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 auf täglich € 5,54, im Zeitraum vom 01.02.2014 bis 28.02.2014 auf täglich € 17,12 und vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 auf täglich € 11,39 berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 3.105,44
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF, rückgefordert. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin stand mit Unterbrechungen seit 29.01.2005 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 03.04.2013 bezog sie Notstandshilfe. Am 18.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (im Folgenden: belangte Behörde). Mit Schreiben vom 05.04.2013 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen sowie ihrer Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen ihr ein täglicher Leistungsanspruch in Höhe von € 14,21 (Bemessungsgrundlage € 1.794,03) aus der Notstandshilfe in der Zeit von 03.04.2013 bis zum 01.04.2014 zustehe. Am 06.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Notstandshilfe. Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.05.2014 wurde dem Mann der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 18.02.2014 bis 11.03.2014 Übergangsgeld gewährt. Mit Schreiben vom 12.05.2014 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin über seinen Auszahlungsbetrag der Korridorpension durch die Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von monatlich netto € 1.094,-- ab 01.04.2014 informiert. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.05.2014 und 30.05.2014 auf, die Lohnbestätigungen des geringfügigen Dienstverhältnis 1-3/2013 und 2-4/2014, des Landesschulrat 3-4/2014, Bescheid über Höhe des Übergangsgeldes, nach Erhalt Bescheid über Höhe der Pension nach Wegfall des Ruhensbetrages und die Lohnbestätigungen und Bestätigung über die Höhe des Krankengeldes von 07.01.2014 bis 17.02.2014, wenn es nicht im Rahmen des Gehalts ausbezahlt wurde, ihres Ehegatten beizubringen. Daraufhin erging am 18.06.2014 der Bescheid der belangten Behörde, mit dem festgestellt wurde, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe vom 06.06.2014 mangels Notlage keine Folge gegeben werde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das anrechenbare Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Am 22.07.2014 erging ein weiterer Bescheid der belangten Behörde, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Notstandshilfe mangels Notlage ab dem 01.05.2014 eingestellt werde, weil das anrechenbare Einkommen des Ehegatten trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe übersteige. Am folgenden Tag, dem 23.07.2014, erging ein weiterer Bescheid durch die belangte Behörde, mit dem die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.966,54 - Differenzrückforderung für die Zeit von 03.04.2013 bis 28.02.2014 und gänzliche Rückforderung für 01.03.2014 bis 31.03.2014 - verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in den angeführten Zeiträumen in der ursprünglich ausbezahlten Höhe zu Unrecht bezogen habe, da sie dem AMS nicht bekannt gegeben habe, dass ihr Ehegatte noch eine geringfügige Beschäftigung ausübe. Weiters habe die Beschwerdeführerin nicht gemeldet, dass ihr Gatte Teilkrankengeld und Übergangsgeld erhalten habe. Gegen den Bescheid vom 23.07.2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.08.2014 - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass sie und ihr Ehegatte nicht gewusst hätten, dass sie die geringfügige Beschäftigung ihres Gatten und auch sein Teilkrankengeld sowie das Übergangsgeld melden hätte sollen. Da sie über keinen Verdienst verfüge und sie auch kein Einkommen aus ihrer geringfügigen Beschäftigung habe, sei es ihr nicht möglich, den vorgeschriebenen Betrag zu bezahlen. Die Wohnungsmiete betrage seit 01.01.2014 monatlich € 1.008,27, für Heizung, Wasser und Strom sei monatlich € 160,-- zu bezahlen. Darum bitte sie um nochmalige Prüfung. Am 01.09.2014 langte ein ergänzender Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 22.08.2014 ein, mit dem die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass es ihr nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde auf den Rückforderungsbetrag von € 3.966,54 komme, da weder die Berechnung noch das anzurechnende Einkommen unter Berücksichtigung der Freigrenzen im Bescheid angeführt worden seien. Deshalb gehe sie davon aus, dass nicht sämtliche Freigrenzen berücksichtigt worden seien. Sie sei all ihren Meldepflichten nachgekommen, weswegen kein Rückforderungstatbestand
VG vorliege.Am 01.09.2014 langte ein ergänzender Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 22.08.2014 ein, mit dem die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass es ihr nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde auf den Rückforderungsbetrag von € 3.966,54 komme, da weder die Berechnung noch das anzurechnende Einkommen unter Berücksichtigung der Freigrenzen im Bescheid angeführt worden seien. Deshalb gehe sie davon aus, dass nicht sämtliche Freigrenzen berücksichtigt worden seien. Sie sei all ihren Meldepflichten nachgekommen, weswegen kein Rückforderungstatbestand
Paragraph 25, AlVG vorliege. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und möge von einer Rückforderung Abstand nehmen und ihr die Notstandshilfe ab 01.03.2014 auszahlen. Ebenso stellte sie den Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 08.09.2014
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 04.08.2015 abgewiesen wurde. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 22.08.2014 wurde keine Folge gegeben.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 08.09.2014
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 04.08.2015 abgewiesen wurde. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 22.08.2014 wurde keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis 21.03.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von € 27,06 täglich bezogen habe. Im Zeitraum vom 22.03.2013 bis 02.04.2013 habe sie Krankengeld bezogen. Auf Grund ihres Antrags vom 18.03.2013 sei ihr nach Ende des Krankengeldbezugs ab 03.04.2013 Notstandshilfe zuerkannt worden. Bei Beantragung der Notstandshilfe habe sie die Beschäftigung des Ehegatten beim NÖ Landesschulrat gemeldet und das sich aus dieser Beschäftigung für die Monate Jänner bis März 2013 ergebende durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in Höhe von € 1.194,60 sei nach Abzug der (auf Grund der Behinderung des Ehegatten erhöhten) Freigrenze auf ihre Notstandshilfe angerechnet worden. Im Antrag auf Notstandshilfe habe die Beschwerdeführerin die Frage nach den erhöhten Aufwendungen im Haushalt verneint und angegeben, dass ihr Ehegatte eine Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50% habe. Im Anschluss an Arbeitslosengeld betrage die Notstandshilfe unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz 95% des Arbeitslosengeldes. Somit würde die Notstandshilfe (vor Einkommensanrechnung) täglich € 25,71 betragen. Auf Grund der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten aus seiner Beschäftigung beim NÖ Landesschulrat sei der Beschwerdeführerin in der Zeit von 03.04.2013 - 06.06.2013, 13.06.2013, 15.06.2013 - 18.06.2013 und 20.06.2013 - 30.06.2013 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 14,21 ausbezahlt worden. Ab 01.07.2013 sei der Beschwerdeführerin auf Grund des (Freigrenzen)Anhebungsbetrages
VG von 01.07.2013 bis 21.07.2013, 25.07.2013 - 07.08.2013, 10.08.2013 - 14.08.2013 und 22.08.2013 - 31.12.2013 eine Notstandshilfe in Höhe von € 18,15 täglich ausbezahlt worden. Ab 01.01.2014 sei die Notstandshilfe wegen der jährlichen Freigrenzenanpassung für 01.01.2014 - 18.01.2014 und 01.02.2014 - 30.04.2014 in Höhe von € 18,88 täglich ausbezahlt worden.Im Anschluss an Arbeitslosengeld betrage die Notstandshilfe unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz 95% des Arbeitslosengeldes. Somit würde die Notstandshilfe (vor Einkommensanrechnung) täglich € 25,71 betragen. Auf Grund der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten aus seiner Beschäftigung beim NÖ Landesschulrat sei der Beschwerdeführerin in der Zeit von 03.04.2013 - 06.06.2013, 13.06.2013, 15.06.2013 - 18.06.2013 und 20.06.2013 - 30.06.2013 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 14,21 ausbezahlt worden. Ab 01.07.2013 sei der Beschwerdeführerin auf Grund des (Freigrenzen)Anhebungsbetrages
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG von 01.07.2013 bis 21.07.2013, 25.07.2013 - 07.08.2013, 10.08.2013 - 14.08.2013 und 22.08.2013 - 31.12.2013 eine Notstandshilfe in Höhe von € 18,15 täglich ausbezahlt worden. Ab 01.01.2014 sei die Notstandshilfe wegen der jährlichen Freigrenzenanpassung für 01.01.2014 - 18.01.2014 und 01.02.2014 - 30.04.2014 in Höhe von € 18,88 täglich ausbezahlt worden. Am 06.05.2014 habe die Beschwerdeführerin einen erneuten Antrag auf Notstandhilfe gestellt und aufgrund einer Abfrage der Daten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei dem AMS bekannt geworden, dass der Ehegatte neben seiner Beschäftigung beim NÖ Landesschulrat seit 06.08.2012 eine geringfügige Nebenbeschäftigung ausübe. Aus dieser Beschäftigung habe der Ehegatte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 348,75 erhalten. Zudem habe sich herausgestellt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten für die Zeit vom 08.10.2013 bis 06.01.2014 ein Teilkrankengeld in Höhe von täglich € 18,69 und für die Zeit von 07.01.2014 bis 17.02.2014 das volle Krankengeld in Höhe von € 37,37 täglich (abzüglich der vorläufigen Lohnsteuer in Höhe von € 160,44) und von der Pensionsversicherungsanstalt für Februar 2014 Übergangsgeld in Höhe von € 2.178,58 und für März 2014 Übergangsgeld in Höhe von € 480,94 erhalten habe. Seit 15.04.2014 beziehe der Ehegatte nun eine Alterspension. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass für den Bezug der Notstandshilfe
VG eine Notlage vorliegen müsse. Notlage liege vor, wenn das Einkommen der Arbeitslosen und das Einkommen des Ehegatten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreichen. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben ist, ist auch das Einkommen des Ehegatten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass für den Bezug der Notstandshilfe
Paragraph 33, AlVG eine Notlage vorliegen müsse. Notlage liege vor, wenn das Einkommen der Arbeitslosen und das Einkommen des Ehegatten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreichen. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben ist, ist auch das Einkommen des Ehegatten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen. Bei der Berechnung würden vom Nettoeinkommen des Ehegatten die pauschalierten Werbungskosten, sowie genannte Freigrenzen abgezogen werden. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Ehegatten zur freien Verfügung verbleiben müsse; dieser betrage im Jahr 2013 € 529,-- und habe sich ab 01.07.2013 um einen Anhebungsbetrag von € 80,-- auf € 609,-- erhöht. Die Freigrenzen könnten bei Behinderung oder aufgrund außergewöhnlicher finanzieller Belastungen infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge einer Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden würden. Die Anrechnung des Partnereinkommens habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen. Im konkreten Fall sei die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft gewesen, weswegen diese nun
Vm § 38 AlVG rückwirkend zu berichtigen sei. Somit laute der Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe € 3.966,54. Die Beschwerdeführerin sei zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder hätte erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Beschwerdeführerin habe bei der Beantragung der Notstandshilfe im März 2013 das zweite, geringfügige Einkommen ihres Ehegatten nicht angegeben. Während des Notstandshilfebezuges habe sie weiters nicht gemeldet, dass ihr Ehegatte ein Teilkrankengeld, ein Krankengeld sowie Übergangsgeld erhalten habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie nicht gewusst hätte, dass sie auch diese Umstände hätte melden sollen, sei als reine Schutzbehauptung zu werten und könne nicht zur Vermeidung einer Rückforderung von Leistungen gewertet werden. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung sei keine Folge zu geben, da diese nur dann zuerkannt werden könnte, wenn die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos sei.Im konkreten Fall sei die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft gewesen, weswegen diese nun
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG rückwirkend zu berichtigen sei. Somit laute der Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe € 3.966,54. Die Beschwerdeführerin sei zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder hätte erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Beschwerdeführerin habe bei der Beantragung der Notstandshilfe im März 2013 das zweite, geringfügige Einkommen ihres Ehegatten nicht angegeben. Während des Notstandshilfebezuges habe sie weiters nicht gemeldet, dass ihr Ehegatte ein Teilkrankengeld, ein Krankengeld sowie Übergangsgeld erhalten habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie nicht gewusst hätte, dass sie auch diese Umstände hätte melden sollen, sei als reine Schutzbehauptung zu werten und könne nicht zur Vermeidung einer Rückforderung von Leistungen gewertet werden. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung sei keine Folge zu geben, da diese nur dann zuerkannt werden könnte, wenn die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos sei. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 18.09.2014 fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es richtig sei, dass sie das zweite, geringfügige Einkommen ihres Ehegatten und den Erhalt von Teilkrankengeld, Krankengeld sowie Übergangsgeld nicht gemeldet habe. Allerdings sei sie nicht darauf hingewiesen worden dies zu tun. Das Haupteinkommen ihres Gatten habe sie gemeldet. Eine Rückforderung
VG erfordere zumindest mittelbaren Vorsatz, was die Unterlassung der Meldepflichten betreffe. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt, weshalb die Rückforderung nicht zulässig sei.Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 18.09.2014 fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es richtig sei, dass sie das zweite, geringfügige Einkommen ihres Ehegatten und den Erhalt von Teilkrankengeld, Krankengeld sowie Übergangsgeld nicht gemeldet habe. Allerdings sei sie nicht darauf hingewiesen worden dies zu tun. Das Haupteinkommen ihres Gatten habe sie gemeldet. Eine Rückforderung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfordere zumindest mittelbaren Vorsatz, was die Unterlassung der Meldepflichten betreffe. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt, weshalb die Rückforderung nicht zulässig sei. Falls das Bundesverwaltungsgericht doch zur Ansicht gelange, dass die Rückforderung zu Recht erfolge, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Berechnung des Rückforderungsbetrages nicht korrekt erfolgt sei. Im Bescheid vom 23.07.2014 sei keine Berechnung enthalten gewesen. Erst in der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2014 sei die Berechnung offen gelegt worden. Diese sei aber in einigen Punkten fehlerhaft. Für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei das Einkommen ihres Gatten aus der geringfügigen Beschäftigung mit € 348,75 netto angegeben worden. Dies sei aber nicht korrekt. Da es sich bei diesem Dienstverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, welche aber neben einem vollversicherten Dienstverhältnis ausgeübt worden sei, habe ihr Gatte für das Jahr 2013 eine Lohnsteuer-Nachzahlung leisten müssen. Aufgrund dieser Nachzahlung habe sich das Nettoeinkommen verringert. Die Nachzahlung für das Jahr 2013 habe € 616,-- (also € 51,33 pro Monat) betragen. Dieser Betrag sei vom monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen. Es sei auch für das Jahr 2014 eine Nachzahlung zu erwarten. Es sei daher auch im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014 von einem geringeren Nettoeinkommen, als in der Beschwerdevorentscheidung angenommen, auszugehen. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin den Einkommenssteuerbescheid ihres Gatten aus 2013 bei. Weiters brachte sie vor, dass die Berechnung betreffend den Zeitraum 03.04.2013 bis 31.08.2013 nicht korrekt sei, da ihr Gatte in den Monaten März, April, Mai, Juni und Juli 2013 monatliche Kreditraten an die Santander Consumer Bank in Höhe von € 128,20 (Ausnahme Kreditrate April € 142,20) zurückbezahlt habe. Das Darlehen sei aufgenommen worden, da eine neue Küche habe angeschafft werden müssen. Der Freibetrag sei daher
VG im oben genannten Zeitraum um € 64,10 (bzw. im Zeitraum 01.05.2013 bis 30.05.2013 um € 71,10) zu erhöhen. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin die Kontoauszüge der Kreditraten vor.Weiters brachte sie vor, dass die Berechnung betreffend den Zeitraum 03.04.2013 bis 31.08.2013 nicht korrekt sei, da ihr Gatte in den Monaten März, April, Mai, Juni und Juli 2013 monatliche Kreditraten an die Santander Consumer Bank in Höhe von € 128,20 (Ausnahme Kreditrate April € 142,20) zurückbezahlt habe. Das Darlehen sei aufgenommen worden, da eine neue Küche habe angeschafft werden müssen. Der Freibetrag sei daher
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG im oben genannten Zeitraum um € 64,10 (bzw. im Zeitraum 01.05.2013 bis 30.05.2013 um € 71,10) zu erhöhen. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin die Kontoauszüge der Kreditraten vor. Ebenso sei die Berechnung betreffend den Zeitraum 01.03.2014 bis 31.03.2014 nicht korrekt, da ihr Gatte von 18.02.2014 bis 11.03.2014 Übergangsgeld in Höhe von € 1.120,39 bezogen habe (und nicht in Höhe von € 2.178,58 wie in der Beschwerdevorentscheidung angegeben). Zum Beweis brachte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der PVA an ihren Ehegatten vom 07.05.2014 und den Kontoauszug der PVA Überweisung bei. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dafür einen Dolmetsch für Russisch. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 10.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 10.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. Am 14.10.2014 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte in 1010 Wien bekannt gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin hat bis 21.03.2013 Arbeitslosengeldes in Höhe von € 27,06 täglich bezogen. Im Zeitraum vom 22.03.2013 bis 02.04.2013 hat sie Krankengeld bezogen. Auf Grund ihres Antrages vom 18.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin nach Ende des Krankengeldbezuges ab 03.04.2013 Notstandshilfe zuerkannt. Bei Beantragung der Notstandshilfe hat die Beschwerdeführerin die Beschäftigung ihres Ehemannes, Herrn XXXX, beim NÖ Landesschulrat dem AMS gemeldet und das sich aus dieser Beschäftigung für die Monate Jänner bis März 2013 ergebende durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in Höhe von € 1.194,60 wurde nach Abzug der (auf Grund der Behinderung ihres Ehemannes erhöhten) Freigrenze auf ihre Notstandshilfe angerechnet.Bei Beantragung der Notstandshilfe hat die Beschwerdeführerin die Beschäftigung ihres Ehemannes, Herrn römisch 40 , beim NÖ Landesschulrat dem AMS gemeldet und das sich aus dieser Beschäftigung für die Monate Jänner bis März 2013 ergebende durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in Höhe von € 1.194,60 wurde nach Abzug der (auf Grund der Behinderung ihres Ehemannes erhöhten) Freigrenze auf ihre Notstandshilfe angerechnet. In ihrem Antrag auf Notstandshilfe hat die Beschwerdeführerin die Frage 14 nach erhöhten Aufwendungen in ihrem Haushalt verneint und bei Frage 15 angekreuzt, dass ihr Ehemann eine Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50% hat. Im Anschluss an ein Arbeitslosengeld unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt die Notstandshilfe grundsätzlich 95% des Arbeitslosengeldes. In dem Fall der Beschwerdeführerin würde die Notstandshilfe (vor Einkommensanrechnung) daher € 25,71 täglich betragen. Auf Grund der Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes aus seiner Beschäftigung beim NÖ Landesschulrat wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für die nachstehend angeführten Zeiträume in Höhe von € 14,21 täglich ausgezahlt: 03.04.2013 bis 06.06.2013 13.06.2013 15.06.2013 bis 18.06.2013 20.06.2013 bis 30.06.2013 Ab 01.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund des (Freigrenzen)Anhebungsbetrages
5 A1VG die Notstandshilfe für die nachstehend angeführten Zeiträume in Höhe von € 18,15 täglich ausbezahlt.Ab 01.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund des (Freigrenzen)Anhebungsbetrages
Paragraph 36, Absatz 5, A1VG die Notstandshilfe für die nachstehend angeführten Zeiträume in Höhe von € 18,15 täglich ausbezahlt. 01.07.2013 bis 21.07.2013 25.07.2013 bis 07.08.2013 10.08.2013 bis 14.08.2013 22.08.2013 bis 31.12.2013 Ab 01.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund der jährlichen Freigrenzenanpassung die Notstandshilfe für die nachstehend angeführten Zeiträume in Höhe von € 18,88 täglich ausbezahlt: 01.01.2014 bis 18.01.2014 01.02.2014 bis 30.04.2014 Am 06.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Notstandshilfe und auf Grund einer Abfrage der Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde dem AMS bekannt, dass ihr Ehemann neben seiner Beschäftigung beim NÖ Landesschulrat seit 06.08.2012 auch bei der XXXX geringfügig beschäftigt war. Aus dieser Beschäftigung erzielte ihr Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 348,75.Am 06.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Notstandshilfe und auf Grund einer Abfrage der Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde dem AMS bekannt, dass ihr Ehemann neben seiner Beschäftigung beim NÖ Landesschulrat seit 06.08.2012 auch bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt war. Aus dieser Beschäftigung erzielte ihr Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 348,
VG bei Änderung des Einkommens eines Angehörigen.Mit einer Mitteilung vom 05.04.2014 wurde die Notstandshilfe ab 03.04.2014 zuerkannt. Auf der Rückseite der Mitteilung befindet sich ein Hinweis auf die Meldepflicht
Paragraph 50, AlVG bei Änderung des Einkommens eines Angehörigen. Ist der Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung vom Einkommen eines Dritten abhängig (zB. Familienzuschlag, Notstandshilfe), ist es die Pflicht des Arbeitslosen, sich über die Einkommensverhältnisse dieses Dritten ständig auf dem Laufenden zu halten (Dirschmied/Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3 (14. ErgLfg) Seite 337).
VG ist das Einkommen bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbescheinigung nachzuweisen. Weil die Beschwerdeführerin das Beschäftigungsverhältnis ihres Gatten bei der Firma XXXX verschwiegen hat, konnte die Lohnbescheinigung erst nachträglich eingeholt werden. Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit hat keine neuerliche Beurteilung an Hand eines Einkommensteuerbescheides zu erfolgen.
Paragraph 36 a, Absatz eins und Absatz 5, Zi. 2 AlVG ist das Einkommen bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbescheinigung nachzuweisen. Weil die Beschwerdeführerin das Beschäftigungsverhältnis ihres Gatten bei der Firma römisch 40 verschwiegen hat, konnte die Lohnbescheinigung erst nachträglich eingeholt werden. Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit hat keine neuerliche Beurteilung an Hand eines Einkommensteuerbescheides zu erfolgen.
VG kann bei der Einkommensanrechnung eine Erhöhung der Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtline erfolgen.
Punkt III 4 der Freigrenzerhöhungsrichtlinie des AMS vom 02.01.2002 können Darlehen, die zum Zwecke einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden, wobei die tatsächlichen Zahlungen grundsätzlich nur zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden.
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG kann bei der Einkommensanrechnung eine Erhöhung der Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtline erfolgen.
Punkt römisch drei 4 der Freigrenzerhöhungsrichtlinie des AMS vom 02.01.2002 können Darlehen, die zum Zwecke einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden, wobei die tatsächlichen Zahlungen grundsätzlich nur zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden. Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin hat in Ihrem Antrag vom 18.03.2015 die Frage 14, ob in ihrem Haushalt erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredit), Hausstandsgründung usw. vorliegen, verneint. Auch den dem Vorlageantrag beiliegenden Kontoauszügen kann nicht entnommen werden, dass Rückzahlungen auf Grund eines Darlehens erfolgten, welches zum Zwecke einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurde. Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist
Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das Einkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin (in der Folge kurz: Partner) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben ist, ist auch das Einkommen des Partners unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen.Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist
Paragraph 33, A1VG das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das Einkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin (in der Folge kurz: Partner) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben ist, ist auch das Einkommen des Partners unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen. Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten, sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2013 € 529 und erhöht sich ab 01.07.2013 um einen Anhebungsbetrag von € 80 auf € 609,
2 in Verbindung mit § 38 A1VG rückwirkend zu berichtigen. Auf Grund der neu hervorgekommen Einkommen des Gatten musste der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe wie folgt berichtigt werden:Wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft war, so ist diese
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, A1VG rückwirkend zu berichtigen. Auf Grund der neu hervorgekommen Einkommen des Gatten musste der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe wie folgt berichtigt werden: 1.) Berichtigung der Notstandshilfe ab 03.04.2013 bis 30.06.2013: Nettoeinkommen NÖ Landesschulrat 1.194,60 Nettoeinkommen XXXX 297,42Nettoeinkommen römisch 40 297,42 Gesamt 1.492,02 abzüglich Freigrenze für Gatten 529,00 50%ige Freigrenzenerhöhung wegen Behinderung (§ 6 Abs. 6 Notstandshilfeverordnung) 264,50(Paragraph 6, Absatz 6, Notstandshilfeverordnung) 264,50 Freigrenzenerhöhung wegen Behinderung (Punkt III Freigrenzenerhöhungsrichtline) 40,00(Punkt römisch drei Freigrenzenerhöhungsrichtline) 40,00 Werbungkostenpauschale 11,00 Anrechenbares Einkommen monatlich 646,52 Anrechenbares Einkommen täglich (x12:365) 21,26 Notstandshilfe vor Einkommensanrechnung: 25,71 Anrechenbares Einkommen - 21,26 Notstandhilfe 4,45 2.) Berichtigung der Notstandshilfe ab 01.07.2013 (Anhebungsbetrag) bis 31.10.2014 Nettoeinkommen NÖ Landesschulrat 1.194,60 Nettoeinkommen XXXX 297,42Nettoeinkommen römisch 40 297,42 Gesamt 1.492,02 abzüglich Freigrenze für Gatten (einschließlich Anhebungsbetrag) 609,00 50%ige Freigrenzenerhöhung wegen Behinderung (§ 6 Abs. 6 Notstandshilfeverordnung) 304,50(Paragraph 6, Absatz 6, Notstandshilfeverordnung) 304,50 Freigrenzenerhöhung wegen Behinderung (Punkt III Freigrenzenerhöhunsgsrichtline) 40,00(Punkt römisch drei Freigrenzenerhöhunsgsrichtline) 40,00 Werbungkostenpauschale 11,00 Anrechenbares Einkommen monatlich 527,52 Anrechenbares Einkommen täglich (x12:365) 17,34 Notstandshilfe vor Einkommensanrechnung: 25,71 Anrechenbares Einkommen - 17,34 Notstandhilfe 8,37 3.) Berichtigung der Notstandshilfe ab 01.11.2013 bis 30.11.2013: Teilentgelt für 10/2013 lt. NÖ Landesschulrat 835,78Teilentgelt für 10 aus 2013, lt. NÖ Landesschulrat 835,78 Teilkrankengeld (08.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
H des Richtsatzes
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Die maßgeblichen Bestimmungen aus der Notstandshilfeverordnung idgF lauten: B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) § 6.
Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.
VG das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt
VG dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.
VG sind in der NH-VO die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, § 33, Rz 651).3.6.1. Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.
Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz AlVG sind in der NH-VO die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, Paragraph 33,, Rz 651). § 2 Abs. 1 NH-VO normiert, dass Notlage dann vorliegt, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.
Abs. 2 leg cit sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. § 6 Abs. 1 NH-VO regelt, dass bei der Heranziehung des Partnereinkommens ein Betrag freizulassen ist, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Partners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, § 33, Rz 654).Paragraph 2, Absatz eins, NH-VO normiert, dass Notlage dann vorliegt, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.
Absatz 2, leg cit sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO regelt, dass bei der Heranziehung des Partnereinkommens ein Betrag freizulassen ist, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Partners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, Paragraph 33,, Rz 654). Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Partnereinkommens verweist § 36a AlVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen
G, wobei
VG dem Einkommen
G Verlustabzüge
G hinzuzurechnen sind. Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt
7 als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens bzw. entsprechend aliquotiert, wenn jemand die selbständige Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet hat. Dieses ist bei Personen die zur Einkommenssteuer veranlagt sind
VG durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen, bis zum Vorliegen des Bescheides an Hand von monatlichen Erklärungen über das jeweilige monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird, d.h. für Februar wird das für Jänner erklärte Nettoeinkommen herangezogen, für März wird das erklärte Nettoeinkommen der Monate Jänner und Februar addiert und dann durch 2 dividiert usw. Vom jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Berechnung, wobei als monatliches Einkommen bei einer durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt.Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Partnereinkommens verweist Paragraph 36 a, AlVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, EStG, wobei
Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG dem Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, EStG Verlustabzüge
Paragraph 18, Absatz 6, EStG hinzuzurechnen sind. Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt
Paragraph 36 a, Absatz 7, als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens bzw. entsprechend aliquotiert, wenn jemand die selbständige Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet hat. Dieses ist bei Personen die zur Einkommenssteuer veranlagt sind
Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen, bis zum Vorliegen des Bescheides an Hand von monatlichen Erklärungen über das jeweilige monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird, d.h. für Februar wird das für Jänner erklärte Nettoeinkommen herangezogen, für März wird das erklärte Nettoeinkommen der Monate Jänner und Februar addiert und dann durch 2 dividiert usw. Vom jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Berechnung, wobei als monatliches Einkommen bei einer durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt.
VG wurde aufgrund der Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2013 die bescheidmäßig festgesetzte Steuernachzahlung monatlich vom Einkommen der Fa. XXXX in Abzug gebracht. Diese Reduktion wurde für das Jahr 2014 fortgesetzt.
Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer 3, AlVG wurde aufgrund der Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2013 die bescheidmäßig festgesetzte Steuernachzahlung monatlich vom Einkommen der Fa. römisch 40 in Abzug gebracht. Diese Reduktion wurde für das Jahr 2014 fortgesetzt.
VG können die Freigrenzen in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. Krankheit oder Hausstandsgründung im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erhöht werden.
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG können die Freigrenzen in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. Krankheit oder Hausstandsgründung im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erhöht werden. Diese Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung stellen eine Rechtsverordnung dar (vgl. VwGH 14.02.2013, 2011/08/0080).Diese Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung stellen eine Rechtsverordnung dar vergleiche VwGH 14.02.2013, 2011/08/0080).
Punkt II.7. der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhnung können Darlehen zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden, bilden aber nur dann einen berücksichtigungswürdigen Umstand iSd § 36 Abs. 5 AlVG, wenn sie für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen und tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden (vgl. Punkt III. 4.). Es stand ersichtlich nicht im Bestreben des Verordnungsgebers, Darlehen, die vom Notstandshilfebezieher im betreffenden Zeitraum gar nicht bedient werden, als berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 36 Abs. 5 AlVG anzusehen. Die Arbeitslosenversicherung soll dem Versicherten nach dem Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld (nur mehr) einen "Beitrag" zur persönlichen Existenzsicherung in Relation zum letzten Arbeitseinkommen in Form der Notstandshilfe gewähren und verfolgt nicht den Zweck, Notstandshilfebeziehern die Bedienung ihrer Kreditraten zu ermöglichen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2011/08/0080).
Punkt römisch zwei.7. der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhnung können Darlehen zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden, bilden aber nur dann einen berücksichtigungswürdigen Umstand iSd Paragraph 36, Absatz 5, AlVG, wenn sie für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen und tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden vergleiche Punkt römisch drei. 4.). Es stand ersichtlich nicht im Bestreben des Verordnungsgebers, Darlehen, die vom Notstandshilfebezieher im betreffenden Zeitraum gar nicht bedient werden, als berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 36, Absatz 5, AlVG anzusehen. Die Arbeitslosenversicherung soll dem Versicherten nach dem Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld (nur mehr) einen "Beitrag" zur persönlichen Existenzsicherung in Relation zum letzten Arbeitseinkommen in Form der Notstandshilfe gewähren und verfolgt nicht den Zweck, Notstandshilfebeziehern die Bedienung ihrer Kreditraten zu ermöglichen vergleiche VwGH 14.02.2013, 2011/08/0080). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag vom 18.03.2015 die Frage 14, ob in ihrem Haushalt erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredit), Hausstandsgründung usw. vorliegen, verneint. Auch den dem Vorlageantrag beiliegenden Kontoauszügen kann nicht entnommen werden, dass Rückzahlungen auf Grund eines Darlehens erfolgten, welches zum Zwecke einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurde. 3.6.2.
1 AIVG kann das Arbeitsmarktservice unberechtigt bezogene Leistungen auch dann zurückfordern, wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheid ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührt hat. Ein Verschulden des Arbeitslosen muss dabei nicht gegeben sein. Der Rückforderungsbetrag darf dabei das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aufgrund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde die bereits ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert.3.6.2.
Paragraph 25, Absatz eins, AIVG kann das Arbeitsmarktservice unberechtigt bezogene Leistungen auch dann zurückfordern, wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheid ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührt hat. Ein Verschulden des Arbeitslosen muss dabei nicht gegeben sein. Der Rückforderungsbetrag darf dabei das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aufgrund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde die bereits ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar von der Beschwerdeführerin beantragt. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit Parteien des Verfahrens zu erörtern vergleiche VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2012929.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.