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{'item': 'W216 2015020-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 33§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW216 2015020-1 SpruchW216 2015020-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE

§ 28Abs. 1 und 2 i

Vm § 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai vom 06.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug von Notstandhilfe

§ 33Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) ab dem 01.04.2014 mangels Notlage wegen Anrechnung des Partnereinkommens eingestellt.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai vom 06.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug von Notstandhilfe

Paragraph 33, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 01.04.2014 mangels Notlage wegen Anrechnung des Partnereinkommens eingestellt. Mit Schriftsatz vom 05.06.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai vom 08.08.2014 wurde der Beschwerde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG vollinhaltlich stattgegeben und ab 01.04.2014 die Leistung ohne Partneranrechnung angewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai vom 08.08.2014 wurde der Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG vollinhaltlich stattgegeben und ab 01.04.2014 die Leistung ohne Partneranrechnung angewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 26.08.2014 - rechtzeitig - den Antrag ein, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Feststellung des Gerichtes dahingehend erwartet werde, dass weder im Jahr 2014, noch in den Jahren 2012 und 2013 eine Lebensgemeinschaft vorgelegen sei. In Folge führte der Beschwerdeführer mehrseitig aus, dass beim Arbeitsmarktservice umfangreiche Missstände vorliegen würden. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Landesgeschäftsstelle vom 03.09.2014 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers

§ 15Vw

GVG mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Landesgeschäftsstelle vom 03.09.2014 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 15, VwGVG mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die mit 02.10.2014 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2014 wurde die Beschwerde

§ 15Vw

GVG abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2014 wurde die Beschwerde

Paragraph 15, VwGVG abgewiesen. Mit Schreiben vom 20.11.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die belangte Behörde legte am 04.12.2014 die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit E-Mail vom 01.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und Anträge zu dem Verfahren sowie ein Konvolut bestehend aus diversen Unterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.

  1. Feststellungen: Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stand seit 29.12.1998 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 08.02.2000 bezog er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Seit 01.11.2011 wurde das Einkommen seiner damaligen Lebensgefährtin auf seinen Notstandshilfebezug angerechnet. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 19.04.2013 als Berufungsbehörde festgestellt. Die seinerzeitigen Lebensgefährten haben zwei gemeinsame Kinder und ergab sich nach Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin ein täglicher Anspruch in Höhe von € 6,
  2. Da das Einkommen des Beschwerdeführers somit unter dem Mindeststandard lag, erhielt der Beschwerdeführer eine Aufzahlung, entsprechend den Bestimmungen zur Familieneinkommensuntergrenze und ergab sich daraus ein täglicher Anspruch in Höhe von € 8,
  3. Weiters wird festgestellt, dass ab Anfang März 2014 der gemeinsame Haushalt und somit die Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX aufgelöst wurde, da diese laut Erhebungsbericht seit Anfang März 2014 an einer anderen Adresse aufhältig war.Weiters wird festgestellt, dass ab Anfang März 2014 der gemeinsame Haushalt und somit die Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 aufgelöst wurde, da diese laut Erhebungsbericht seit Anfang März 2014 an einer anderen Adresse aufhältig war. Ab dem Folgemonat April 2014 hatte daher eine Anrechnung zu unterbleiben. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai vom 06.05.2014 wurde vollinhaltlich stattgegeben, der Bescheid ersatzlos behoben und die Leistung der Notstandshilfe an den Beschwerdeführer ab 01.04.2014 neuerlich ohne Anrechnung zur Anweisung gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde weder über das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX noch über das Bestehen eines Anspruches (oder der Höhe) der gegebenenfalls zustehenden Notstandshilfe abgesprochen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde weder über das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 noch über das Bestehen eines Anspruches (oder der Höhe) der gegebenenfalls zustehenden Notstandshilfe abgesprochen. 1.
  4. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. 1.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A: 1.3.
  6. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.1.3.
  7. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (im Folgenden: VwGVG), sind auf Verfahren über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden: VwGVG), sind auf Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1.3.2.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.1.3.2.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

§ 28Abs 2 Z 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. 1.3.3.

§§ 14sowie 15 Vw

GVG gilt:1.3.3.

Paragraphen 14, sowie 15 VwGVG gilt: Beschwerdevorentscheidung § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. 1.4. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1.4.1.

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).1.4.1.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 15Abs 3 Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung und nicht - wie der Beschwerdeführer fälschlich vermeint - die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG)

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (Paragraph 12, VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung und nicht - wie der Beschwerdeführer fälschlich vermeint - die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft. vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu Paragraph 15, VwGVG) 1.4.

  1. Im Beschwerdefall ist allein von Bedeutung, ob der vom Beschwerdeführer gestellte Vorlageantrag vom 26.08.2014 im Hinblick auf die der Beschwerde vollinhaltlich Rechnung tragende Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2014 zulässig war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die Beschwerdevorentscheidung zu bekämpfen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Beschwerde ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. zB die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung ergangenen und insoweit übertragbaren Erkenntnisse des VwGH vom 22.04.1994, 93/02/0283, und 22.04.1999, 98/07/0107, jeweils mwN.).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die Beschwerdevorentscheidung zu bekämpfen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Beschwerde ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche zB die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung ergangenen und insoweit übertragbaren Erkenntnisse des VwGH vom 22.04.1994, 93/02/0283, und 22.04.1999, 98/07/0107, jeweils mwN.). Es fehlte dem Beschwerdeführer somit an einem Grund, die Beschwerdevorentscheidung zu bekämpfen, weshalb sein Vorlageantrag unzulässig war. Die belangte Behörde hat diesen somit zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde ist daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen. 2.4.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Aktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.2.4.
  3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Aktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu Spruchpunkt B:

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig, auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig, auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2015020.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.