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{'item': 'W216 2118582-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 10§ 38§ 13§ 14§ 9§ 273§ 8§ 15Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW216 2118582-1 SpruchW216 2118582-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEIN

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm §10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit §10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht seit seiner letzten Beschäftigung vom 16.06.2014 bis 11.08.2014 in Bezug von Notstandshilfe. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhoferstraße (im Folgenden: belangte Behörde) und dem Beschwerdeführer, im Beisein seiner stellvertretenden Sachwalterin zuletzt am 22.07.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung, die auch seiner stellvertretenden Sachwalterin ausgehändigt wurde, ist im Wesentlichen festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer habe Erfahrung als Blumenbinder und Blumenhändler (Florist). Das Arbeitsmarktservice unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Blumenbinder und -händler (Florist) oder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. In der Betreuungsvereinbarung wurde außerdem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das Arbeitsmarktservice übermittelt habe, bewerben und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung geben müsse. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Schloßhofer Straße am 22.07.2015 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen und erklärte der Beschwerdeführer, dass er informiert worden sei, dass Rückmeldungen zu Vermittlungsvorschlägen binnen 8 Kalendertagen zu erfolgen haben. Der Beschwerdeführer habe dem Arbeitsmarktservice innerhalb dieser Frist nicht nur die Endergebnisse, sondern auch Zwischenergebnisse seiner Bewerbungsbemühungen mitzuteilen. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist könne zur Einstellung seines Leistungsbezuges führen bzw. zu einer Sanktion

§ 10Al

VG. Unabhängig davon seien bestätigte Vermittlungsvorschläge bei der nächsten Vorsprache in seiner Regionalstelle mitzubringen. Da dem Arbeitsmarktservice nicht alle am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Stellen gemeldet werden, sehe § 9 AlVG vor, dass arbeitslose Personen auch von sich aus alle gebotenen Anstrengungen unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, widrigenfalls ein (vorübergehender) Verlust seines Leistungsanspruches eintreten könne. Es seien mindestens 2 Eigenbewerbungen pro Woche vorzunehmen. Die entsprechenden Nachweise seien bei jedem Beratungstermin vorzulegen. Diese Niederschrift wurde von der stellvertretenden Sachwalterin des Beschwerdeführers unterfertigt.Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Schloßhofer Straße am 22.07.2015 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen und erklärte der Beschwerdeführer, dass er informiert worden sei, dass Rückmeldungen zu Vermittlungsvorschlägen binnen 8 Kalendertagen zu erfolgen haben. Der Beschwerdeführer habe dem Arbeitsmarktservice innerhalb dieser Frist nicht nur die Endergebnisse, sondern auch Zwischenergebnisse seiner Bewerbungsbemühungen mitzuteilen. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist könne zur Einstellung seines Leistungsbezuges führen bzw. zu einer Sanktion

Paragraph 10, AlVG. Unabhängig davon seien bestätigte Vermittlungsvorschläge bei der nächsten Vorsprache in seiner Regionalstelle mitzubringen. Da dem Arbeitsmarktservice nicht alle am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Stellen gemeldet werden, sehe Paragraph 9, AlVG vor, dass arbeitslose Personen auch von sich aus alle gebotenen Anstrengungen unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, widrigenfalls ein (vorübergehender) Verlust seines Leistungsanspruches eintreten könne. Es seien mindestens 2 Eigenbewerbungen pro Woche vorzunehmen. Die entsprechenden Nachweise seien bei jedem Beratungstermin vorzulegen. Diese Niederschrift wurde von der stellvertretenden Sachwalterin des Beschwerdeführers unterfertigt. Am 22.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag ausgefolgt. Dieser beinhaltete eine Stelle als Blumenbinder und -händler (Florist) bei einem privaten Bestattungsinstitut in 1140 Wien mit einem Mindestgehalt von brutto 1.200,-- Euro, Vollzeit. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer persönlich mit seinen aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an einem Dienstag oder Donnerstag von 09.00Uhr bis 11:00Uhr bei Herrn Ing. XXXX - AMS Wien - Service für Unternehmen, Laxenburger Straße 18, zu bewerben habe. Eine vorherige Terminvereinbarung sei nicht notwendig.Am 22.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag ausgefolgt. Dieser beinhaltete eine Stelle als Blumenbinder und -händler (Florist) bei einem privaten Bestattungsinstitut in 1140 Wien mit einem Mindestgehalt von brutto 1.200,-- Euro, Vollzeit. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer persönlich mit seinen aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an einem Dienstag oder Donnerstag von 09.00Uhr bis 11:00Uhr bei Herrn Ing. römisch 40 - AMS Wien - Service für Unternehmen, Laxenburger Straße 18, zu bewerben habe. Eine vorherige Terminvereinbarung sei nicht notwendig. Am 23.07.2015 teilte das Service für Unternehmen der Beraterin des Beschwerdeführers mit, dass dieser nicht zur Vorauswahl erschienen sei. Die stellvertretende Sachwalterin des Beschwerdeführers habe am 23.07.2015 im Service für Unternehmen vorgesprochen und mitgeteilt, mit dem Beschwerdeführer für den 23.07.2015 um 10.00 Uhr einen Termin beim Service für Unternehmen vereinbart zu haben. Die stellvertretende Sachwalterin und der Mitarbeiter des Service für Unternehmen haben gemeinsam auf den Beschwerdeführer gewartet, dieser sei aber nicht erschienen. Laut Angabe der stellvertretenden Sachwalterin würde der Beschwerdeführer auch in der nächsten Woche nicht zur Bewerbung erscheinen. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 04.08.2015 im Beisein seiner stellvertretenden Sachwalterin beim Arbeitsmarktservice Schloßhofer Straße niederschriftlich befragt und gab an keine Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg oder hinsichtlich Betreuungspflichten zu haben. Die Angaben des Service für Unternehmen, sich nicht beworben zu haben, bestätige der Beschwerdeführer. Als berücksichtigungswürdige Gründe gebe er an, er sei nicht zur persönlichen Auswahl vom Arbeitsmarktservice erschienen, da er unvermittelbar sei. Er wolle nicht arbeiten gehen, solange er besachwaltert sei. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 17.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 23.07.2015 bis zum 14.08.2015 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 17.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 23.07.2015 bis zum 14.08.2015 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend (zu Spruchpunkt A) führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Erfolg einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung, Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 23.07.2015 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Begründend (zu Spruchpunkt A) führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Erfolg einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung, Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 23.07.2015 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.09.2015 - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er an einer psychischen Erkrankung leide und sich zum ehestmöglichen Zeitpunkt gemeldet und auch Mitteilung gemacht habe. Eine Nachlässigkeit sei aufgrund der psychischen Erkrankung nachzusehen. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhoferstraße vom 08.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 22.10.2015 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, bei ihm liege unverändert eine psychische Erkrankung vor, die es ihm nicht möglich mache, sämtliche Entscheidungen nachvollziehbar zu gestalten oder überhaupt einen Entscheidungswillen zu finden. Es müsse daher besondere Nachsicht geübt werden, wenn er eine Stelle zwar angeboten bekomme, dann aber eventuell nicht erscheine oder vordergründig Handlungen setze, die einer Arbeitsverweigerung ähnlich sehen würden. In Wahrheit sei diese Arbeitsverweigerung nur aufgrund der psychischen Erkrankung gegeben und somit nicht wirklich gewollt. Für eine Verhinderung oder ein Zunichtemachen von Arbeitssituationen müsste eine Zurechnung der Handlung an ihn gegeben sein, was nicht der Fall sei. Durch die sozialarbeiterische Betreuung sei gewährleistet, dass immer wieder der Versuch unternommen werde, dass er eine Arbeitsstelle aussuche und schließlich auch annehme. Daher sei die Arbeitswilligkeit gegeben. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 05.11.2015

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 01.09.2015 abgewiesen wurde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 05.11.2015

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 01.09.2015 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung zitierte die belangte Behörde die §§ 9 und 10 AlVG und führte aus, der Beschwerdeführer habe am 22.07.2015 den Auftrag erhalten, sich als Blumenbinder und -händler zu bewerben. Er hätte sich beim Arbeitsmarktservice, Service für Unternehmen, Laxenburger Straße 18, 1100 Wien, Dienstag oder Donnerstag von 9.00 bis 11.00 Uhr vorstellen sollen. Da er dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbungen geben habe sollen, hätte er sich am 23.07.2015, 28.07.2015 und aller spätestens am 30.07.2015 bewerben können. Das habe er allerdings nicht getan.In ihrer rechtlichen Würdigung zitierte die belangte Behörde die Paragraphen 9 und 10 AlVG und führte aus, der Beschwerdeführer habe am 22.07.2015 den Auftrag erhalten, sich als Blumenbinder und -händler zu bewerben. Er hätte sich beim Arbeitsmarktservice, Service für Unternehmen, Laxenburger Straße 18, 1100 Wien, Dienstag oder Donnerstag von 9.00 bis 11.00 Uhr vorstellen sollen. Da er dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbungen geben habe sollen, hätte er sich am 23.07.2015, 28.07.2015 und aller spätestens am 30.07.2015 bewerben können. Das habe er allerdings nicht getan. Zu seinem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 13.10.2015 sei folgendes festzustellen: Laut Bescheid des Bundessozialamtes vom 26.03.2014 weise er einen Grad der Behinderung von 50% aufgrund einer Persönlichkeitsstörung auf. Er sei zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Laut Bestellbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 11.03.2014 habe er einen Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, die Vertretung in Strafverfahren und Wohnungsangelegenheiten und für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten. Bezüglich der Zuständigkeit von Sachwaltern sagt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.03.20133 (Zl. 98/08/0110) folgendes: "

§ 9

AVG ist - insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt - diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Der für die Beschwerdeführerin bestellte Sachwalter hat nach dem erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 28. Mai 1993

§ 273Abs.

3 Z. 2 ABGB insbesondere ihre Vertretung vor Ämtern und Behörden und im Umgang mit privaten Vertragspartnern einschließlich der Schuldenregelung zu besorgen. Dies bedeutet (übertragen auf den hier maßgebenden Bereich des öffentlichen Rechts), dass der Beschwerdeführerin zwar nicht die Rechtsfähigkeit (d.h. die Fähigkeit, Träger öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein), wohl aber die Handlungsfähigkeit (d.h. die Fähigkeit, Willenserklärungen in Empfang zu nehmen oder durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen) fehlt. Im Hinblick auf die vielfältigen in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie z.B. die Meldepflichten im Sinne des § 50 AlVG) kann auch von einer "geringfügigen Angelegenheit" im Sinne des § 273a Abs. 2 ABGB nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183). Die Vermittlung (die "Zuweisung") einer Beschäftigung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wäre daher nicht an die Beschwerdeführerin selbst, sondern an deren Sachwalter zu richten gewesen. Zumindest hätte der Sachwalter von der erfolgten Namhaftmachung eines potenziellen Arbeitgebers gegenüber der Beschwerdeführerin verständigt werden müssen. Weil dies unterblieben ist, lag eine der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vor, sodass schon aus diesem Grund eine Weigerung der Beschwerdeführerin, diese Beschäftigung anzunehmen, ausgeschlossen ist. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie das Vorstellungsgespräch wahrgenommen hätte, infolge ihrer eingeschränkten (den "Umgang mit privaten Vertragspartnern" nicht einschließenden) Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen wäre, einen Dienstvertrag abzuschließen, was zur Folge hat, dass aus einem aus welchen Gründen immer erfolglosen Verlauf eines ohne Beiziehung des Sachwalters geführten Vorstellungsgespräches keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden könnte.""

Paragraph 9, AVG ist - insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt - diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Der für die Beschwerdeführerin bestellte Sachwalter hat nach dem erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 28. Mai 1993

Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB insbesondere ihre Vertretung vor Ämtern und Behörden und im Umgang mit privaten Vertragspartnern einschließlich der Schuldenregelung zu besorgen. Dies bedeutet (übertragen auf den hier maßgebenden Bereich des öffentlichen Rechts), dass der Beschwerdeführerin zwar nicht die Rechtsfähigkeit (d.h. die Fähigkeit, Träger öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein), wohl aber die Handlungsfähigkeit (d.h. die Fähigkeit, Willenserklärungen in Empfang zu nehmen oder durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen) fehlt. Im Hinblick auf die vielfältigen in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie z.B. die Meldepflichten im Sinne des Paragraph 50, AlVG) kann auch von einer "geringfügigen Angelegenheit" im Sinne des Paragraph 273 a, Absatz 2, ABGB nicht die Rede sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183). Die Vermittlung (die "Zuweisung") einer Beschäftigung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wäre daher nicht an die Beschwerdeführerin selbst, sondern an deren Sachwalter zu richten gewesen. Zumindest hätte der Sachwalter von der erfolgten Namhaftmachung eines potenziellen Arbeitgebers gegenüber der Beschwerdeführerin verständigt werden müssen. Weil dies unterblieben ist, lag eine der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht vor, sodass schon aus diesem Grund eine Weigerung der Beschwerdeführerin, diese Beschäftigung anzunehmen, ausgeschlossen ist. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie das Vorstellungsgespräch wahrgenommen hätte, infolge ihrer eingeschränkten (den "Umgang mit privaten Vertragspartnern" nicht einschließenden) Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen wäre, einen Dienstvertrag abzuschließen, was zur Folge hat, dass aus einem aus welchen Gründen immer erfolglosen Verlauf eines ohne Beiziehung des Sachwalters geführten Vorstellungsgespräches keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden könnte." Im Umkehrschluss sei es daher zulässig, davon auszugehen, dass dann, wenn der Sachwalter vom Vermittlungsvorschlag seitens des Arbeitsmarktservice in Kenntnis gesetzt worden ist - in Fall des Beschwerdeführers sei ihm am 22.07.2015 der Vermittlungsvorschlag der Firma XXXX im Beisein der stellvertretenden Sachwalterin ausgehändigt worden und sei seine stellvertretende Sachwalterin auch zum Vorstellungsgespräch erschienen, allerdings ohne ihn - und die besachwaltete Person sich nicht bewerbe, eine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden könne, insbesondere im Zusammenhang damit, dass er selbst im Beisein seiner stellvertretenden Sachwalterin am 04.08.2015 beim Arbeitsmarktservice Schloßhofer Straße zu Protokoll gegeben habe, zur persönlichen Vorauswahl beim Arbeitsmarktservice nicht erschienen zu sein, weil er unvermittelbar sei. Er möchte nicht arbeiten gehen, solange er besachwaltet sei. Sowohl er als auch seine stellvertretenden Sachwalterin haben diese Angaben mit ihrer beider Unterschrift als richtig bestätigt.Im Umkehrschluss sei es daher zulässig, davon auszugehen, dass dann, wenn der Sachwalter vom Vermittlungsvorschlag seitens des Arbeitsmarktservice in Kenntnis gesetzt worden ist - in Fall des Beschwerdeführers sei ihm am 22.07.2015 der Vermittlungsvorschlag der Firma römisch 40 im Beisein der stellvertretenden Sachwalterin ausgehändigt worden und sei seine stellvertretende Sachwalterin auch zum Vorstellungsgespräch erschienen, allerdings ohne ihn - und die besachwaltete Person sich nicht bewerbe, eine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden könne, insbesondere im Zusammenhang damit, dass er selbst im Beisein seiner stellvertretenden Sachwalterin am 04.08.2015 beim Arbeitsmarktservice Schloßhofer Straße zu Protokoll gegeben habe, zur persönlichen Vorauswahl beim Arbeitsmarktservice nicht erschienen zu sein, weil er unvermittelbar sei. Er möchte nicht arbeiten gehen, solange er besachwaltet sei. Sowohl er als auch seine stellvertretenden Sachwalterin haben diese Angaben mit ihrer beider Unterschrift als richtig bestätigt. Dem Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht Fünfhaus ein Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, die Vertretung in Strafverfahren und Wohnungsangelegenheiten und für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten beigestellt worden, d. h. es sei Aufgabe des Sachwalters, den Beschwerdeführer bei Vorstellungsgesprächen zu unterstützen. Die Stelle habe seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen, sei kollektivvertraglich entlohnt und daher zumutbar gewesen. Er habe dezidiert keinerlei Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle hinsichtlich Entlohnung, angebotener beruflichen Verwendung, geforderten Arbeitszeit, Wegzeit und körperlicher Fähigkeiten erhoben. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung des Arbeitsmarktservice zur Bewerbung bezüglich der Stelle bei der Firma XXXX nicht nachgekommen, weshalb die Sanktion

§ 10Al

VG zu Recht verhängt worden sei.Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung des Arbeitsmarktservice zur Bewerbung bezüglich der Stelle bei der Firma römisch 40 nicht nachgekommen, weshalb die Sanktion

Paragraph 10, AlVG zu Recht verhängt worden sei. Als berücksichtigungswürdige Gründe habe er angegeben, er sei zur persönlichen Vorauswahl nicht erschienen, weil er unvermittelbar sei. Er möchte nicht arbeiten, solange er besachwaltet sei. Dazu sei festzustellen, dass diese Aussage lediglich seine Arbeitsunwilligkeit zum Ausdruck bringe und daher nicht für eine Nachsichtsgewährung

§ 38in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Al

VG geeignet sei. Seine Angabe, es müsse Nachsicht geübt werden, wenn er nicht zu einer ihm angebotenen Stelle erscheine, sei festzustellen, dass er gerade aus diesem Grund einen Sachwalter beigestellt erhalten habe, damit er Unterstützung unter anderem bei Rechtsgeschäften (wozu die Aufnahme eines Dienstverhältnisses nach erfolgreicher Absolvierung eines Vorstellungsgespräches gehöre) gehöre. Dieser Grund sei daher ebenso nicht zur einer Nachsichtsgewährung geeignet. Weitere Gründe seien von ihm nicht genannt worden und haben auch von der Behörde nicht erblickt werden können.Als berücksichtigungswürdige Gründe habe er angegeben, er sei zur persönlichen Vorauswahl nicht erschienen, weil er unvermittelbar sei. Er möchte nicht arbeiten, solange er besachwaltet sei. Dazu sei festzustellen, dass diese Aussage lediglich seine Arbeitsunwilligkeit zum Ausdruck bringe und daher nicht für eine Nachsichtsgewährung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG geeignet sei. Seine Angabe, es müsse Nachsicht geübt werden, wenn er nicht zu einer ihm angebotenen Stelle erscheine, sei festzustellen, dass er gerade aus diesem Grund einen Sachwalter beigestellt erhalten habe, damit er Unterstützung unter anderem bei Rechtsgeschäften (wozu die Aufnahme eines Dienstverhältnisses nach erfolgreicher Absolvierung eines Vorstellungsgespräches gehöre) gehöre. Dieser Grund sei daher ebenso nicht zur einer Nachsichtsgewährung geeignet. Weitere Gründe seien von ihm nicht genannt worden und haben auch von der Behörde nicht erblickt werden können. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 11.11.2015 fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Bescheid werde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Von der belangten Behörde werde ausgeführt, dass die betroffene Person Vorstellungen bei Arbeitgebern nicht vorgenommen habe, aber dem Sachwalter und auch den Auftragssozialarbeitern terminmäßig bekannt gegeben worden sei, wann diese stattfinden. Gerade diese Argumentation zeige, dass die psychische Lage der betroffenen Person es nicht zulasse, dass sie diesen Aufträgen nachkomme. Ausgewiesen sei auch und in der Begründung scheine auch auf, dass die betroffene Person nicht nur eine psychische Erkrankung habe, sondern auch eine 50 prozentige Behinderung. Seitens der belangten Behörde selbst werde angegeben, dass damit nur leichteste Tätigkeiten möglich seien. Es sei seitens der belangten Behörde nicht ausgewiesen, dass diese Tätigkeiten bei den Arbeitgebern, die bekannt gegeben werden, überhaupt angeboten werden. Nicht ausschlaggebend sei dabei, welche ehemalige Ausbildung die betroffene Person genossen habe, sondern welche Arbeit sie nunmehr tatsächlich ausüben könne. Dies seien eben nur kleinste Hilfstätigkeiten, die insbesondere nur bei caritativen Arbeitgebern zu erlangen seien. Dies sei vom AMS nicht angeboten worden. Die Bezugnahme auf die Angebote der belangten Behörde sei daher unrichtig. Unmaßgeblich sei auch, ob Terminvorschreibungen an Vertreter ergehen, da nicht deren Arbeitsfähigkeit zu überprüfen sei. Vielmehr sei die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person zu überprüfen, die aber keinesfalls bei den angegebenen Arbeitsgebern ausgeführt hätte werden können. Gesamt sei daher weder ein gehöriges Anbot der belangten Behörde gegeben, noch könne die betroffene Person aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Einhaltung von Terminvorgaben gewährleisten. Gesamt liege daher kein Verschulden an der Säumigkeit vor und die Leistung sei weiter zu gewähren. Am 18.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, sich am 22.12.2015 bei der PVA einer Begutachtung

§ 8Al

VG zu unterziehen um

den Angaben im Vorlageantrag abzuklären, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig und in der Lage ist, Termine einzuhalten. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb ihm am 08.01.2016 neuerlich der Auftrag zur Untersuchung am 10.02.2016 erteilt wurde.Am 18.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, sich am 22.12.2015 bei der PVA einer Begutachtung

Paragraph 8, AlVG zu unterziehen um

den Angaben im Vorlageantrag abzuklären, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig und in der Lage ist, Termine einzuhalten. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb ihm am 08.01.2016 neuerlich der Auftrag zur Untersuchung am 10.02.2016 erteilt wurde. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2015 der Auftrag erteilt, sich einer § 10 Begutachtung beim BBRZ am 19.01.2016 zu unterziehen.Außerdem wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2015 der Auftrag erteilt, sich einer Paragraph 10, Begutachtung beim BBRZ am 19.01.2016 zu unterziehen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 17.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 17.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 11.02.2016 übermittelte das AMS das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten vom 19.01.2016. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl aus arbeitsmedizinischer Sicht als auch aus Sicht der hierorts begutachtenden Psychiaterin im Vollzeitausmaß arbeits- und kursfähig ist. Es besteht kein Einwand gegen die Tätigkeiten im erlernten Beruf des Floristen mit Lehrabschluss. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2016 wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten vom 19.01.2016 übermittelt und die Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Sachwalter des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 18.03.2016 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher die Ergebnisse des arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.01.2016 als unrichtig und nicht ordnungsgemäß fundiert belegt bestritten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.03.2016 dem AMS den Schriftsatz des Sachwalters des Beschwerdeführers vom 18.03.2016 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Das AMS hat mit Schreiben vom 18.04.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ergebnis des arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.01.2016 in sich schlüssig und nachvollziehbar erscheine. Die Stelle als Florist wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Er sei bereits mehrere Jahre als Blumenbinder und -händler tätig gewesen. Zum Antrag des Sachwalters, es möge ausgesprochen werden, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig ist, sei festzustellen, dass mit Bescheid des AMS vom 17.08.2015 keine Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit getroffen wurden, sondern eine Sanktion

§ 10Al

VG ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer sei aber mittlerweile seitens der Pensionsversicherungsanstalt dahingehend begutachtet worden, ob er

§ 8Al

VG überhaupt arbeitsfähig ist. Das Gutachten der PVA werde nach Einlangen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Das AMS hat mit Schreiben vom 18.04.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ergebnis des arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.01.2016 in sich schlüssig und nachvollziehbar erscheine. Die Stelle als Florist wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Er sei bereits mehrere Jahre als Blumenbinder und -händler tätig gewesen. Zum Antrag des Sachwalters, es möge ausgesprochen werden, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig ist, sei festzustellen, dass mit Bescheid des AMS vom 17.08.2015 keine Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit getroffen wurden, sondern eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer sei aber mittlerweile seitens der Pensionsversicherungsanstalt dahingehend begutachtet worden, ob er

Paragraph 8, AlVG überhaupt arbeitsfähig ist. Das Gutachten der PVA werde nach Einlangen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016 wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers die Stellungnahme des AMS vom 18.04.2016 übermittelt und die Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 10.05.2016 hat der Sachwalter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in einer Gesamtschau davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zu einer Einhaltung von strikt vorgegebenen Verhaltensweisen nicht fähig sei. Ausdrücklich werde auf die im Sachverständigengutachten enthaltene Diagnose "autistische Persönlichkeitsstörung" hingewiesen, aus welcher sich ergebe, dass die betroffene Person einem täglichen Druck, wie dies bei einem Arbeitsverhältnis der Fall sei, aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung nie standhalten könne. Der einzige richtige Weg sei, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 18.05.2016 übermittelte das AMS das ärztliche Gesamtgutachten

§ 8Al

VG von der Pensionsversicherungsanstalt, aus dem hervorgeht, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Der Beschwerdeführer ist nicht invalid.Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 18.05.2016 übermittelte das AMS das ärztliche Gesamtgutachten

Paragraph 8, AlVG von der Pensionsversicherungsanstalt, aus dem hervorgeht, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Der Beschwerdeführer ist nicht invalid. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2016 wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers das ärztliche Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt übermittelt und die Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Am 25.08.2016 teilte der Vater des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er

§ 273

ABGB zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt wurde.Am 25.08.2016 teilte der Vater des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er

Paragraph 273, ABGB zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 16.11.2016 wurde die Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer beendet, zumal der Betroffene nunmehr wieder in der Lage ist, alle seine Angelegenheiten selbst entsprechend zu besorgen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hatte der Beschwerdeführer laut Bestellbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 11.03.2014 einen Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, die Vertretung in Strafverfahren und Wohnungsangelegenheiten und für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten. Laut Bescheid des Bundessozialamtes vom 26.03.2014 weist der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 50% aufgrund einer Persönlichkeitsstörung auf. Er ist laut diesem Bescheid zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der mit dem Beschwerdeführer zuletzt am 22.07.2015 im Beisein seiner stellvertretenden Sachwalterin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung ist im Wesentlichen festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer habe Erfahrung als Blumenbinder und Blumenhändler (Florist). Das Arbeitsmarktservice unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Blumenbinder und -händler (Florist) oder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. In der Betreuungsvereinbarung wurde außerdem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das Arbeitsmarktservice übermittelt habe, bewerben und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung geben müsse. Am 22.07.2015 erhielt der Beschwerdeführer im Beisein seiner stellvertretenden Sachwalterin einen Vermittlungsvorschlag als Florist ausgefolgt. Diese Stelle entsprach seinem Profil, es handelte sich um eine zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung. Laut Vermittlungsvorschlag sollte sich der Beschwerdeführer persönlich beim AMS Wien - Service für Unternehmen für diese Stelle bewerben. Am 23.07.2015 hat die stellvertretende Sachwalterin des Beschwerdeführers im Service für Unternehmen vorgesprochen und mitgeteilt, mit dem Beschwerdeführer für den 23.07.2015 um 10:00 Uhr einen Termin beim Service für Unternehmen vereinbart zu haben, damit sich der Beschwerdeführer für die Stelle als Florist bewirbt. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder am 23.07.2015 noch zu einem späteren Termin zu der Vorauswahl erschienen. Er hat es unterlassen, sich für die zugewiesene Stelle zu bewerben. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht zur Vorauswahl erschienen ist, hat er ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses vereitelt hat. Festgestellt wird weiters, dass auf Grund des Gutachtens des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt

§ 8Al

VG, Untersuchungen am 10.02.2016 und 30.03.2016, das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG.Festgestellt wird weiters, dass auf Grund des Gutachtens des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt

Paragraph 8, AlVG, Untersuchungen am 10.02.2016 und 30.03.2016, das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig im Sinne des Paragraph 8, AlVG. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer nicht zur Vorauswahl beim Service für Unternehmen erschienen ist. Vom Beschwerdeführer wird aber geltend gemacht, dass ihm die Einhaltung von Terminvorgaben aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht möglich sei. Dazu ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt

§ 8Al

VG, wonach das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Die Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AIVG liegt daher vor. Es sind Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastung unter durchschnittlichem Zeitdruck sowie Schichtarbeit und Kundenkontakt zumutbar. Seit 01.01.2014 ist ausschließlich eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegte Stelle für diese Untersuchung zuständig. Das AMS ist verpflichtet, das Gutachten des Kompetenzzentrums anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, 11. Lfg., zu § 8, Rz 196).Vom Beschwerdeführer wird aber geltend gemacht, dass ihm die Einhaltung von Terminvorgaben aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht möglich sei. Dazu ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt

Paragraph 8, AlVG, wonach das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Die Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, AIVG liegt daher vor. Es sind Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastung unter durchschnittlichem Zeitdruck sowie Schichtarbeit und Kundenkontakt zumutbar. Seit 01.01.2014 ist ausschließlich eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegte Stelle für diese Untersuchung zuständig. Das AMS ist verpflichtet, das Gutachten des Kompetenzzentrums anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar,

  1. Lfg., zu Paragraph 8,, Rz 196). Dem Beschwerdevorbingen, wonach dem Beschwerdeführer seine Nachlässigkeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung nachzusehen sei, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gerade zur Erledigung seiner Angelegenheiten ein Sachwalter zur Seite gestellt wurde. Es ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gerade aus dem Grund, damit er Unterstützung unter anderem bei Rechtsgeschäften (wozu die Aufnahme eines Dienstverhältnisses nach erfolgreicher Absolvierung eines Vorstellungsgesprächs gehört) bekommt, einen Sachwalter beigestellt erhalten hat. Der Sachwalter ist auf Grund bestimmter Einschränkungen des Beschwerdeführers verpflichtet, die Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen, um ihn so auch vor finanziellen Nachteilen zu schützen. Dazu gehört auch, dass er sich darum kümmert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Bewerbungstermine wahrnimmt. Dies ist auch der Grund, warum der Vermittlungsvorschlag im Beisein der stellvertretenden Sachwalterin des Beschwerdeführers ausgehändigt wurde. Wäre der Beschwerdeführer in der Lage, seine Angelegenheiten eigenverantwortlich zu erledigen, so wäre wohl auch kein Sachwalter für ihn bestellt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass dann, wenn der Sachwalter vom Vermittlungsvorschlag seitens des AMS in Kenntnis gesetzt wurde - wie es im gegenständlichen Fall der Fall ist - und die besachwalterte Person sich nicht bewirbt, von einer Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, ausgegangen werden kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zur Vorauswahl zu erscheinen, signalisiert, an der angebotenen Stelle nicht interessiert zu sein. Der Beschwerdeführer hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: "Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. (...)
  4. (...)
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." "Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  2. Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert: als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 11.Lfg., zu § 8, Rz 189).3.
  3. Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert: als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 11.Lfg., zu Paragraph 8,, Rz 189). Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben (ob zB eine bloß vorübergehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt), ist der Arbeitslose verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen (§ 8 Abs. 2 AlVG). Seit
  4. 1.2014 ist ausschließlich eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegte Stelle für diese Untersuchung zuständig, wodurch frühere Probleme aufgrund unterschiedlicher Begutachtungsergebnisse unterschiedlicher Begutachtungsstellen endgültig der Vergangenheit angehören. Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, das Gutachten des Kompetenzzentrums (sowie von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger) anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 11.Lfg., zu § 8, Rz 196).Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben (ob zB eine bloß vorübergehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt), ist der Arbeitslose verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen (Paragraph 8, Absatz 2, AlVG). Seit
  5. 1.2014 ist ausschließlich eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegte Stelle für diese Untersuchung zuständig, wodurch frühere Probleme aufgrund unterschiedlicher Begutachtungsergebnisse unterschiedlicher Begutachtungsstellen endgültig der Vergangenheit angehören. Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, das Gutachten des Kompetenzzentrums (sowie von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger) anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 11.Lfg., zu Paragraph 8,, Rz 196). Im gegenständlichen Fall wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - aufgrund eines derartigen Gutachtens festgestellt. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Als Notstandshilfebezieher war der Beschwerdeführer verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS auch über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde vom AMS auch über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Nachsichtgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG liegen - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - nicht vor.Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - nicht vor. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.7.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.7.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2118582.1.00

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