G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen, als im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 16.06.2014 abgewiesen wurde.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids insofern
Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen, als im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 16.06.2014 abgewiesen wurde. II. Ansonsten wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und im Spruchpunkt I. der zweite und dritte Satz sowie die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids behoben.römisch zwei. Ansonsten wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und im Spruchpunkt römisch eins. der zweite und dritte Satz sowie die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids behoben.
F, wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch 40 wird
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem er am 12.01.2005 niederschriftlich einvernommen und ihm am selben Tag eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden war, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.01.2005, Zahl: XXXX, den Asylantrag
G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
G 1997 idgF für zulässig.Nachdem er am 12.01.2005 niederschriftlich einvernommen und ihm am selben Tag eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden war, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.01.2005, Zahl: römisch 40 , den Asylantrag
Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF für zulässig. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.01.2009, Zl. XXXX, die Beschwerde
1 Asylgesetz 1997 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und wurde Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er lautet: "
G wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen" (Spruchpunkt II.).Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.01.2009, Zl. römisch 40 , die Beschwerde
Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er lautet: "
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 15.06.2009 ablehnte. Am 31.01.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a Abs. 9)", der mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt) vom 16.10.2013 zurückgewiesen wurde.Am 31.01.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 41 a, Absatz 9,)", der mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt) vom 16.10.2013 zurückgewiesen wurde. Am 16.06.2014 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" unter Verwendung des Formularvordruckes für Aufenthaltstitel
G, jedoch ohne genaue Bezeichnung des beantragten Titels. Unter einem legte er seinen Reisepass, seine Geburtsurkunde samt Übersetzung sowie seine Aufenthaltsberechtigungskarte und diverse Bescheinigungsmittel für seine Integration im Bundesgebiet jeweils in Kopie vor.Am 16.06.2014 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" unter Verwendung des Formularvordruckes für Aufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG, jedoch ohne genaue Bezeichnung des beantragten Titels. Unter einem legte er seinen Reisepass, seine Geburtsurkunde samt Übersetzung sowie seine Aufenthaltsberechtigungskarte und diverse Bescheinigungsmittel für seine Integration im Bundesgebiet jeweils in Kopie vor. Mit Schreiben des BFA vom 15.10.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Urkundenvorlage aufgefordert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt; gleichzeitig wurde ihm Parteiengehör
Daraufhin brachte er persönlich am 20.10.2014 weitere Bescheinigungsmittel in Vorlage.Mit Schreiben des BFA vom 15.10.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Urkundenvorlage aufgefordert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt; gleichzeitig wurde ihm Parteiengehör
Paragraph 37, AVG gewährt. Daraufhin brachte er persönlich am 20.10.2014 weitere Bescheinigungsmittel in Vorlage. In einem weiteren Schreiben des BFA vom 22.10.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert diverse Unterlagen vorzulegen. In einer im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme gab der Beschwerdeführer sodann bekannt, einen Aufenthaltstitel
G beantragt zu haben, begründete diesen Antrag näher und legte weitere Bescheinigungsmittel vor.In einem weiteren Schreiben des BFA vom 22.10.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert diverse Unterlagen vorzulegen. In einer im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme gab der Beschwerdeführer sodann bekannt, einen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG beantragt zu haben, begründete diesen Antrag näher und legte weitere Bescheinigungsmittel vor. Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 idgF abgewiesen, unter einem wurde gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.).
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 2 Z 7 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005 idgF abgewiesen, unter einem wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrags
G begründete die belangte Behörde damit, dass kein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz bestehe und eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei, zumal der Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Er verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, sodass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Auch habe er keinen Nachweis über die Erlangung von Kenntnissen der deutschen Sprache vorbringen können und bestünden keine familiären Bindungen zu Österreich.Die Abweisung des Antrags
Paragraph 56, AsylG begründete die belangte Behörde damit, dass kein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz bestehe und eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei, zumal der Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Er verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, sodass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Auch habe er keinen Nachweis über die Erlangung von Kenntnissen der deutschen Sprache vorbringen können und bestünden keine familiären Bindungen zu Österreich. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig die Begründung des im Spruch genannten Vertretungsverhältnisses bekannt gegeben. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende März 2004, somit seit über 10 Jahren durchgehend im Bundesgebiet befinde. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Ausweisung nach einem zehnjährigen Aufenthalt nur dann zulässig, wenn eine Person diese zehn Jahre kaum genutzt habe, um sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag und eine Unterschriftenliste, wonach sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet befürwortet werde. Unter einem wurde ein Vorvertrag vom 18.11.2014 und eine Namens- und Unterschriftenliste vorgelegt. Die Beschwerdevorlage langte am 26.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schriftsatz vom 17.12.2015, eingelangt am 18.12.2015, wurde seitens des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers ein Zertifikat vom 21.07.2015 über eine mit "sehr gut" bestandene Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" vorgelegt. In weiterer Folge wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters höfliche Ersuchen an das Bundesverwaltungsgericht gestellt, bekanntzugeben, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Das BFA reichte am 07.10.2016 eine Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27.09.2016 betreffend die Regelung der Ausreise und die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nach. Am 10.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer über seine persönlichen Verhältnisse einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration befragt wurde. Vorgelegt wurden eine E-Card, mehrere Empfehlungsschreiben, Mietverträge vom 01.07.2015 und vom 30.06.2012 sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 25.10.2016. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angeführten Personalien. Er stellte am 16.06.2014 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und gab in weiterer Folge bekannt, einen Aufenthaltstitel
G 2005 beantragt zu haben.Er stellte am 16.06.2014 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und gab in weiterer Folge bekannt, einen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 beantragt zu haben. Jedenfalls seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 29.03.2004 hält sich der Beschwerdeführer durchgängig in Österreich auf. Nachdem er am 12.01.2005 niederschriftlich einvernommen und ihm am selben Tag eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden war, wurde dieser Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005, Zahl: XXXX,
G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
G 1997 idgF für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2009, Zl. XXXX,
1 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er lautet: "
G wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen" (Spruchpunkt II.). Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2009 abgelehnt.Jedenfalls seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 29.03.2004 hält sich der Beschwerdeführer durchgängig in Österreich auf. Nachdem er am 12.01.2005 niederschriftlich einvernommen und ihm am selben Tag eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden war, wurde dieser Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005, Zahl: römisch 40 ,
Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2009, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er lautet: "
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2009 abgelehnt. Außerhalb des Asylverfahrens kam dem Beschwerdeführer nie ein Aufenthaltsrecht zu. In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers auf. Seine Eltern, seine drei Brüder und eine Schwester leben in Indien, zu denen er telefonisch in Kontakt steht. In Österreich verfügt er über einen entsprechend großen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsbürger angehören. Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 erworben und möchte diese weiter verbessern. Er absolvierte eine Deutschprüfung über das Niveau A2 ab und bestand diese mit "sehr gut". Vom 13.08.2007 bis zum 27.01.2008 sowie vom 25.02.2008 bis zum 28.05.2010 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX tätig. In der Zeit vom 16.04.2011 bis zum 09.06.2014 war er geringfügig im XXXX beschäftigt. Am 25.09.2013 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten, für die keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorlag. Zurzeit geht er keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, jedoch möchte er wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 25.10.2016 als vollzeitbeschäftigter Küchengehilfe mit einem ausgewiesenen monatlichen Nettolohn von 1.159,82 Euro.Vom 13.08.2007 bis zum 27.01.2008 sowie vom 25.02.2008 bis zum 28.05.2010 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 tätig. In der Zeit vom 16.04.2011 bis zum 09.06.2014 war er geringfügig im römisch 40 beschäftigt. Am 25.09.2013 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten, für die keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorlag. Zurzeit geht er keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, jedoch möchte er wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 25.10.2016 als vollzeitbeschäftigter Küchengehilfe mit einem ausgewiesenen monatlichen Nettolohn von 1.159,82 Euro. Zurzeit wohnt der Beschwerdeführer in einer 30 m² großen Wohnung, die er sich als Hauptmieter mit einem Freund teilt und für die er 370 Euro Miete bezahlt.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zu Spruchteil A) I.:3.2. Zu Spruchteil A) römisch eins.: 3.2.1.
G 2005) idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
G 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.3.2.1.
Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).
Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,). Aufenthaltstitel
G 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen
Aufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen
Paragraph 60, Absatz 2, leg. cit. nur erteilt werden, wenn
G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
G 2005 abwies, ohne näher auf die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 einzugehen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass bereits diese Erteilungsvoraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.Während die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen
Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 abwies, ohne näher auf die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 einzugehen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass bereits diese Erteilungsvoraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.
2 Asylgesetz 1997, der durch BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben wurde, sind Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren. Auch der nunmehr geltende § 13 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BFBl. I Nr. 70/2015 normiert, dass ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Paragraph 19, Absatz 2, Asylgesetz 1997, der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben wurde, sind Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (Paragraph 24 a,), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 36 b,) zu dokumentieren. Auch der nunmehr geltende Paragraph 13, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung BFBl. römisch eins Nr. 70 aus 2015, normiert, dass ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Antragstellern auf internationalen Schutz kommt
G 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
F, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das Asylgesetz 2005 sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 56 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."3.3.1.
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das Asylgesetz 2005 sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach Paragraph 56, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung vor. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
F, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.""Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 mwN). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 mwN). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit März 2004 - sohin seit rund zwölf Jahren und zehn Monaten - in Österreich auf. Er stellte am 29.03.2004 einen Asylantrag und verfügte ab Verfahrenszulassung bis zur Beendigung des Verfahrens (letztlich durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2009) über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren. Er reiste jedoch nicht aus, sondern hielt sich weiterhin, nunmehr unrechtmäßig in Österreich auf. Außerhalb dieses Asylverfahrens verfügte er nicht über ein Aufenthaltsrecht. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nutzte er, um sich beruflich und sozial in Österreich zu integrieren, indem er über einen Zeitraum von insgesamt rund fünf Jahren und 8 Monaten eine geringfüge Beschäftigung ausübte und sich Kenntnisse der deutschen Sprache aneignete. Er absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und bestand diese mit "sehr gut". Im Übrigen konnte er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass er seine Sprachkenntnisse weiterhin verbessern und mehrere Sprachkurse besuchen wolle. Während seines Aufenthalts konnte er sich auch einen entsprechenden inländischen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen, wie dies aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht. Zudem verfügt er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als vollzeitbeschäftigter Küchengehilfe im XXXX mit einem ausgewiesenen monatlichen Nettolohn von 1.159,82 Euro und konnte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln, dass er gewillt ist, erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nutzte er, um sich beruflich und sozial in Österreich zu integrieren, indem er über einen Zeitraum von insgesamt rund fünf Jahren und 8 Monaten eine geringfüge Beschäftigung ausübte und sich Kenntnisse der deutschen Sprache aneignete. Er absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und bestand diese mit "sehr gut". Im Übrigen konnte er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass er seine Sprachkenntnisse weiterhin verbessern und mehrere Sprachkurse besuchen wolle. Während seines Aufenthalts konnte er sich auch einen entsprechenden inländischen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen, wie dies aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht. Zudem verfügt er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als vollzeitbeschäftigter Küchengehilfe im römisch 40 mit einem ausgewiesenen monatlichen Nettolohn von 1.159,82 Euro und konnte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln, dass er gewillt ist, erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Demgegenüber ist festzustellen, dass er seine Bindung zum Herkunftsland zwar nicht gänzlich verloren hat, indem er telefonisch mit seinen Familienangehörigen in Indien in Kontakt steht, diese Bindung aber durch den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach über zehn Jahren Aufenthalt in den Hintergrund getreten ist. Der Beschwerdeführer ist inzwischen sprachlich und sozial in Österreich verwurzelt, und konnte auch überzeugend den Eindruck vermitteln, sowohl willens als auch fähig zu sein, sich rasch wirtschaftlich zu integrieren, worauf auch der arbeitsrechtlichen Vorvertrag hindeutet (vgl. zur besonderen Bedeutung des persönlichen Eindrucks VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Demgegenüber ist festzustellen, dass er seine Bindung zum Herkunftsland zwar nicht gänzlich verloren hat, indem er telefonisch mit seinen Familienangehörigen in Indien in Kontakt steht, diese Bindung aber durch den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach über zehn Jahren Aufenthalt in den Hintergrund getreten ist. Der Beschwerdeführer ist inzwischen sprachlich und sozial in Österreich verwurzelt, und konnte auch überzeugend den Eindruck vermitteln, sowohl willens als auch fähig zu sein, sich rasch wirtschaftlich zu integrieren, worauf auch der arbeitsrechtlichen Vorvertrag hindeutet vergleiche zur besonderen Bedeutung des persönlichen Eindrucks VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Im Hinblick auf die im Verwaltungsakt einliegende Anzeige wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (vgl. AS 186 f) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten wurde, für die keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bestand, als Tatverdächtiger im Strafantrag jedoch nur die Inhaberin des Lokals und nicht der Beschwerdeführer selbst aufscheint. Obwohl der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung
2 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachgekommen ist, wonach ein Ausländer eine Beschäftigung nur antreten und ausüben darf, wenn er über eine entsprechende behördliche Bewilligung verfügt, ist dieser Verstoß aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes zu relativieren und zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entsprechend den vorliegenden Akten nicht rechtskräftig wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft wurde.Im Hinblick auf die im Verwaltungsakt einliegende Anzeige wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vergleiche AS 186 f) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten wurde, für die keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bestand, als Tatverdächtiger im Strafantrag jedoch nur die Inhaberin des Lokals und nicht der Beschwerdeführer selbst aufscheint. Obwohl der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung
Paragraph 3, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachgekommen ist, wonach ein Ausländer eine Beschäftigung nur antreten und ausüben darf, wenn er über eine entsprechende behördliche Bewilligung verfügt, ist dieser Verstoß aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes zu relativieren und zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entsprechend den vorliegenden Akten nicht rechtskräftig wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft wurde. In einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände und vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere betreffend das regelmäßige Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden, kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Aufgrund seines mehr als zwölfjährigen Aufenthalts in Österreich und seiner sozialen und beruflichen Integration überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher im konkreten Fall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher im konkreten Fall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. 3.3.2. Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
der zweite und dritte Satz sowie die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.3.3.2. Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, waren im Spruchpunkt römisch eins. der zweite und dritte Satz sowie die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. 3.3.3.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.3.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Diese Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in einem ähnlich gelagerten Fall (Antrag
G 2005, amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet, sondern festgehalten, es entspreche jedenfalls der klaren Rechtslage, dass es "bei Abweisung eines Antrags nach § 56 AsylG 2005 gegebenenfalls - wenn dies, wie hier vom BVwG angenommen,
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist - zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen hat" (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0136).Diese Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in einem ähnlich gelagerten Fall (Antrag
Paragraph 56, AsylG 2005, amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet, sondern festgehalten, es entspreche jedenfalls der klaren Rechtslage, dass es "bei Abweisung eines Antrags nach Paragraph 56, AsylG 2005 gegebenenfalls - wenn dies, wie hier vom BVwG angenommen,
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist - zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu kommen hat" (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0136). Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Das Modul 1 dient
2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat
3 NAG der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist
1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet
2 leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten
4 leg. cit. Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Das Modul 1 dient
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat
Paragraph 14, Absatz 3, NAG der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist
Paragraph 7, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet
Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten
Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Im vorliegenden Fall ist – wie unter Punkt 3.3.1. erörtert – die Erteilung eines Aufenthaltstitels
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Da der Beschwerdeführer auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 im Sinne des § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, erfüllt er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm
1 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.Im vorliegenden Fall ist – wie unter Punkt 3.3.1. erörtert – die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Da der Beschwerdeführer auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG nachweisen konnte, erfüllt er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm
Paragraph 55, Absatz eins, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war. Das Bundesamt hat den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran
G 2005 mitzuwirken.
G 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Das Bundesamt hat den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich ohnehin auf eine klare Rechtslage stützen und wurde die maßgebliche Rechtsprechung bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich ohnehin auf eine klare Rechtslage stützen und wurde die maßgebliche Rechtsprechung bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W222.1257543.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.