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{'item': 'W222 2130952-1'}

Obsah (17)§ 71§ 7Art. 133§ 40§ 24§ 3§ 8§§ 55§ 10§ 52§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW222 2130952-1 SpruchW222 2130952-2/3E W222 2130952-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 71Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idg

F abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. römisch 40 , wird

Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF abgewiesen. II.) beschlossen:römisch zwei.) beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zl. XXXX, wird

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zl. römisch 40 , wird

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 17.10.2014

§ 40Abs.

1 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet festgenommen, einvernommen und zwecks Übergabe an die Asylgruppe entlassen. Am 18.10.2014 stellte er sodann einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 17.10.2014

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet festgenommen, einvernommen und zwecks Übergabe an die Asylgruppe entlassen. Am 18.10.2014 stellte er sodann einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 18.10.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er betreffend seinen Gesundheitszustand an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Seit acht oder zehn Jahren leide er an einer Krankheit, deren Namen ihm unbekannt sei und die Schwellungen bzw. Knoten unter der Haut hervorrufe. Monatlich bekomme er einen Knoten mehr. In ärztlicher Behandlung sei er deswegen noch nie gestanden, weil er sich eine solche nicht leisten habe können. Auch hier habe er noch niemandem von dieser Krankheit erzählt, obwohl er nach seiner Aufgreifung in Österreich bereits ärztlich untersucht worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Adresse verlassen hatte, wurde das Asylverfahren am 10.11.2014 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt.Nachdem der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Adresse verlassen hatte, wurde das Asylverfahren am 10.11.2014 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Am 14.09.2015 wurde der damals in Deutschland aufhältige Beschwerdeführer nach Österreich überstellt. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.03.2016 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass es ihm gut gehe. Er sei bis auf seine Knoten völlig gesund. Hinsichtlich seiner Krankheit wisse er nicht, was das sei, aber es werde mehr und mehr. Er könne nicht gut schlafen und habe Schmerzen. Die Frage, ob er deshalb bei einem Arzt gewesen sei, wurde von ihm verneint. Auf Befragung, ob er in ärztlicher Behandlung sei oder gewesen sei, gab er an, ihm sei nur Blut abgenommen worden, er habe aber nichts erfahren. Seitens des BFA wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zum Arzt zu gehen, sich untersuchen zu lassen und innerhalb von 21 Tagen einen ärztlichen Befund nachzureichen. 2. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.04.2016, Zl. XXXX, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.04.2016, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2016 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

  1. Mit Fax vom 13.06.2016 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.04.2016 ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, er sei nicht handlungs- und geschäftsfähig, weshalb die Einholung eines medizinischen/psychiatrischen Befundes beantragt werde. Er habe am 01.06.2016 nach Erhalt des Schreibens des Landes Salzburg erfahren, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Mit Hilfe von Herrn XXXX habe er sich am 06.06.2016 an den Rechtsvertreter gewandt. Dieser habe erfahren, dass der Beschwerdeführer beim Verein Menschenrechte entweder am 13.05.2015 oder 18.05.2015 gewesen sei, dort telefonisch mit einem Dolmetscher gesprochen habe und eine Unterschrift geleistet habe. Er sei der Meinung gewesen, die Beschwerde werde verfasst. Dann sei jedoch das Schreiben des Landes Salzburg eingelangt. Seitens des Vereins Menschenrechte Österreich sei dem Rechtsvertreter mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer noch einmal zur Unterschriftsleistung kommen hätte sollen, dieser aber nicht erschienen und die Beschwerde daher nicht verfasst worden sei. Der Rechtsvertreter habe den Beschwerdeführer in weiterer Folge aufgefordert, den Bescheid beim Verein Menschenrechte abzuholen und an ihn zu übermitteln. Er habe zwar am selben Tag den Bescheid abgeholt, ihn jedoch nicht dem Rechtsvertreter übergeben. Auch sei der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Termin am 10.06.2016 bei seinem Rechtsvertreter gekommen. Erst nach Kontaktaufnahme mit Herrn XXXX sei der Beschwerdeführer am 13.06.2016 bei seinem Rechtsvertreter erschienen.Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, er sei nicht handlungs- und geschäftsfähig, weshalb die Einholung eines medizinischen/psychiatrischen Befundes beantragt werde. Er habe am 01.06.2016 nach Erhalt des Schreibens des Landes Salzburg erfahren, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Mit Hilfe von Herrn römisch 40 habe er sich am 06.06.2016 an den Rechtsvertreter gewandt. Dieser habe erfahren, dass der Beschwerdeführer beim Verein Menschenrechte entweder am 13.05.2015 oder 18.05.2015 gewesen sei, dort telefonisch mit einem Dolmetscher gesprochen habe und eine Unterschrift geleistet habe. Er sei der Meinung gewesen, die Beschwerde werde verfasst. Dann sei jedoch das Schreiben des Landes Salzburg eingelangt. Seitens des Vereins Menschenrechte Österreich sei dem Rechtsvertreter mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer noch einmal zur Unterschriftsleistung kommen hätte sollen, dieser aber nicht erschienen und die Beschwerde daher nicht verfasst worden sei. Der Rechtsvertreter habe den Beschwerdeführer in weiterer Folge aufgefordert, den Bescheid beim Verein Menschenrechte abzuholen und an ihn zu übermitteln. Er habe zwar am selben Tag den Bescheid abgeholt, ihn jedoch nicht dem Rechtsvertreter übergeben. Auch sei der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Termin am 10.06.2016 bei seinem Rechtsvertreter gekommen. Erst nach Kontaktaufnahme mit Herrn römisch 40 sei der Beschwerdeführer am 13.06.2016 bei seinem Rechtsvertreter erschienen. Am 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Rahmen des fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen. Bei diesem Termin verweigerte er jedoch jegliche Mitwirkung, weshalb die Einvernahme abgebrochen wurde.
  2. Mit Bescheid vom 23.06.2016, Zl. XXXX, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F ab.

§ 71Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Bescheid vom 23.06.2016, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ab.

Paragraph 71, Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mit der Bescheiderlassung eine Rechtsberatung zur Seite gestellt worden sei, die er - auch unter Zuhilfenahme seines Freundes - in Anspruch hätte nehmen können. Trotz wiederholter Aufforderung durch den Verein Menschenrechte Österreich habe er keine Unterschrift geleistet und sei mangels Erscheinen des Beschwerdeführers keine Beschwerde erstellt worden. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei während des Verfahrens als normal eingestuft worden und habe er bis dato keinerlei Unterlagen vorgelegt, die dies widerlegen könnten. Es sei daher klar ersichtlich, dass die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht der Wahrheit entspreche, sondern vielmehr darauf abziele, einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu erreichen. Da sich der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit im Verwaltungsverfahren befinde, mehrfach Behördenkontakt gehabt habe und sich seinen Pflichten durchaus bewusst sei, könne nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, sondern liege eine grobe und bewusste Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vor.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers per Fax vom 16.07.2016, eingelangt am 18.07.2016 beim BFA, fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Das Argument des BFA, der Beschwerdeführer hätte die Rechtsberatung in Anspruch nehmen können, sei nicht zutreffend, weil er diese zumindest einmal in Anspruch genommen habe. Dabei sei es jedoch zu einem Missverständnis gekommen, weil der Beschwerdeführer gedacht habe, mit der einmaligen Inanspruchnahme der Rechtsberatung habe er alles getan, damit eine Beschwerde verfasst werde. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, was mit der Feststellung, dass diverse Erklärungen und Aufforderungen dem Beschwerdeführer fristgerecht zugestellt worden seien, gemeint sei. Auch sei dem Rechtsvertreter nicht bekannt, von welchen Aufforderungen durch den Verein Menschenrechte Österreich die belangte Behörde spreche. Der Beschwerdeführer habe die Rechtsberatung aufgesucht, diese jedoch nochmal in Anspruch nehmen müssen. Dem Rechtsvertreter sei nicht klar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer dies nicht getan habe. Er könne "nur vermuten, dass es zu einem Missverständnis gekommen ist, oder zu einer Verständigungsschwierigkeit". Wäre dem Antrag auf Einvernahme von Frau XXXX vom Verein Menschenrechte Folge geleistet worden, so wäre hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer an die Rechtsberatungsorganisation gewandt habe, jedoch nicht nochmals erschienen sei und die Aufforderung zu einem nochmaligen Erscheinen mündlich über Telefon mitgeteilt worden sei. Zudem sei es für den Rechtsvertreter nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Verein Menschenrechte die verfasste Beschwerde nicht ohne Unterschrift des Beschwerdeführers abgesandt habe. Es wäre sodann ein Verbesserungsverfahren durch das Bundesamt eingeleitet worden und hätte dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit zur Unterschriftleistung geboten werden können. Jedenfalls sei dem Wiedereinsetzungsantrag klar zu entnehmen, dass ein Kommunikations- und Verständigungsproblem der Grund für den Wiedereinsetzungsantrag sei, an welchem den Beschwerdeführer kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden treffe. Wäre der Beschwerdeführer psychiatrisch untersucht worden, wäre hervorgekommen, dass dieser unter einer psychiatrischen Krankheit leide und nicht ausgeschlossen werden könne, dass er auch aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mündliche telefonische Information nicht verstanden habe.Das Argument des BFA, der Beschwerdeführer hätte die Rechtsberatung in Anspruch nehmen können, sei nicht zutreffend, weil er diese zumindest einmal in Anspruch genommen habe. Dabei sei es jedoch zu einem Missverständnis gekommen, weil der Beschwerdeführer gedacht habe, mit der einmaligen Inanspruchnahme der Rechtsberatung habe er alles getan, damit eine Beschwerde verfasst werde. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, was mit der Feststellung, dass diverse Erklärungen und Aufforderungen dem Beschwerdeführer fristgerecht zugestellt worden seien, gemeint sei. Auch sei dem Rechtsvertreter nicht bekannt, von welchen Aufforderungen durch den Verein Menschenrechte Österreich die belangte Behörde spreche. Der Beschwerdeführer habe die Rechtsberatung aufgesucht, diese jedoch nochmal in Anspruch nehmen müssen. Dem Rechtsvertreter sei nicht klar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer dies nicht getan habe. Er könne "nur vermuten, dass es zu einem Missverständnis gekommen ist, oder zu einer Verständigungsschwierigkeit". Wäre dem Antrag auf Einvernahme von Frau römisch 40 vom Verein Menschenrechte Folge geleistet worden, so wäre hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer an die Rechtsberatungsorganisation gewandt habe, jedoch nicht nochmals erschienen sei und die Aufforderung zu einem nochmaligen Erscheinen mündlich über Telefon mitgeteilt worden sei. Zudem sei es für den Rechtsvertreter nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Verein Menschenrechte die verfasste Beschwerde nicht ohne Unterschrift des Beschwerdeführers abgesandt habe. Es wäre sodann ein Verbesserungsverfahren durch das Bundesamt eingeleitet worden und hätte dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit zur Unterschriftleistung geboten werden können. Jedenfalls sei dem Wiedereinsetzungsantrag klar zu entnehmen, dass ein Kommunikations- und Verständigungsproblem der Grund für den Wiedereinsetzungsantrag sei, an welchem den Beschwerdeführer kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden treffe. Wäre der Beschwerdeführer psychiatrisch untersucht worden, wäre hervorgekommen, dass dieser unter einer psychiatrischen Krankheit leide und nicht ausgeschlossen werden könne, dass er auch aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mündliche telefonische Information nicht verstanden habe.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 27.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  4. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und Verfahren

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I.)3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.) 3.2.1.

§ 71Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idg

F ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.2.1.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. VwGH 21.03.1997, 97/02/0093). Ziel der Glaubhaftmachung ist, beim Richter die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache hervorzurufen (vgl. VfGH 10.03.2004, B1586/03).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen vergleiche VwGH 21.03.1997, 97/02/0093). Ziel der Glaubhaftmachung ist, beim Richter die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache hervorzurufen vergleiche VfGH 10.03.2004, B1586/03). 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit, dass er einerseits durch eine psychische Beeinträchtigung, andererseits durch diverse Kommunikations- und Verständigungsprobleme die Beschwerdefrist versäumt habe. 3.2.2.
  2. Zum Vorbringen betreffend psychische Beeinträchtigung Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 Rz 79 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). "Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken" (VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 71, Rz 79 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). "Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken" (VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308). Das vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen betreffend das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung bzw. "psychiatrischen Krankheit" vermag dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes aufgrund folgender Erwägungen nicht zu genügen: Zunächst ist dem BFA beizupflichten, dass der Beschwerdeführer betreffend seine erstmals im Wiedereinsetzungsantrag behauptete psychische Erkrankung bis dato keinerlei ärztliche Unterlagen in Vorlage brachte, sondern eine solche lediglich von seinem Rechtsvertreter behauptet wurde. Der von ihm geäußerte "dringende Verdacht", dass der Beschwerdeführer "psychisch derart beeinträchtigt ist, dass er alleine nicht alle Informationen versteht bzw. dass er diese, falls er sie vielleicht anfangs richtig verstanden hat, nicht in die Tat umsetzen kann" wurde nur auf den Eindruck eines Bekannten des Beschwerdeführers, wonach dieser krank sei, im Zimmer sitze und grüble, und auf das vom Beschwerdeführer gegenüber seinem Rechtsvertreter und der ihm amtswegig beigegebenen Rechtsberatungsorganisation gesetzte Verhalten gestützt. Dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung befindet oder Medikamente zur Besserung seines Zustandes einnehmen muss, wurde von ihm im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand sowohl bei der Erstbefragung am 18.10.2014 als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.03.2016 näher befragt wurde und nur physische Leiden anführte, jedoch eine psychische Beeinträchtigung niemals erwähnte. Des Weiteren ist dem Bundesamt auch insofern zuzustimmen, als es den psychischen Zustand während des Verfahrens und der Befragungen des Beschwerdeführers als normal einstufte. Dieser Eindruck wurde unter Zugrundelegung der Niederschriften über die Einvernahmen auch von der erkennenden Richterin gewonnen, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, auf die gestellten Fragen adäquat zu reagieren, Geschehnisse zusammenhängend schildern konnte und es während der Befragungen zu keinen Auffälligkeiten kam. Schließlich ist auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag ableitbar, dass dieser sehr wohl dispositionsfähig war und er jene Schritte, die für die Wahrung der Beschwerdefrist erforderlich gewesen wären, setzen konnte. So war er in der Lage, die ihm amtswegig beigegebene Rechtsberatungsorganisation aufzusuchen und dort mit einer Rechtsberaterin - unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers über Telefon - zu sprechen. In weiterer Folge war er auch im Stande den Bescheid von dieser Rechtsberatungsorganisation abzuholen. Aufgrund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur betreffend die Glaubhaftmachung der im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Umstände konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen bzw. glaubhaft machen, dass er an einer psychischen Beeinträchtigung leidet, aufgrund derer er verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. 3.2.2.
  3. Zum Vorbringen betreffend Kommunikations- und Verständigungsprobleme Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Akteninhalt nichts auf ein Bevollmächtigungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitarbeiterin der amtswegig beigegebenen Rechtsberatungsorganisation hinweist, weshalb dem Beschwerdeführer ein allfälliges Verschulden der Mitarbeiterin nicht zuzurechnen ist (vgl. auch VwGH 17.12.2009, 2008/22/0414).Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Akteninhalt nichts auf ein Bevollmächtigungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitarbeiterin der amtswegig beigegebenen Rechtsberatungsorganisation hinweist, weshalb dem Beschwerdeführer ein allfälliges Verschulden der Mitarbeiterin nicht zuzurechnen ist vergleiche auch VwGH 17.12.2009, 2008/22/0414). Aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und in der vorliegenden Beschwerde geht jedoch hervor, dass die Beschwerde nicht aufgrund eines Irrtums der Mitarbeiterin, sondern vielmehr aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zu einem Termin zwecks Unterschriftsleistung nicht fristgerecht verfasst wurde. Laut Vorbringen habe sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall an die ihm amtswegig beigegebene Rechtsberatungsorganisation gewendet, unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers per Telefon mit einer Mitarbeiterin gesprochen und eine Unterschrift geleistet. Nachdem er gegangen sei, sei er der Meinung gewesen, die Beschwerde werde verfasst und er werde schriftlich eine Information erhalten. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er noch einmal die Rechtsberatung hätte aufsuchen sollen. Er habe sich gedacht, mit der einmaligen Inanspruchnahme der Rechtsberatung habe er alles getan, damit eine Beschwerde verfasst werde. Laut Information der Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation hätte der Beschwerdeführer noch einmal zwecks Unterschriftsleistung erscheinen sollen. Da er jedoch nicht gekommen sei, sei die Beschwerde nicht verfasst worden. In der vorliegenden Beschwerde gesteht der rechtsfreundliche Vertreter sodann zu, dass der Beschwerdeführer nochmals die Rechtsberatung in Anspruch hätte nehmen müssen. Dem Rechtsvertreter sei nicht klar, "aus welchem Grund der Bf dies nicht getan" habe. Er könne "nur vermuten", dass es zu einem Missverständnis oder einer Verständigungsschwierigkeit gekommen sei. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheinen die Behauptungen hinsichtlich des Vorliegens eines Missverständnisses als reine Vermutungen und vermögen diese nicht von der Wahrscheinlichkeit eines Verständigungsproblems zu überzeugen. Hingegen scheint es wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer - so wie im Falle des vereinbarten Termins mit seinem Anwalt - nicht vereinbarungsgemäß zum weiteren Termin bei seiner Rechtsberatung erschien, weshalb keine Beschwerde eingebracht wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich auch sinngemäß auf Rechtsberater übertragen lässt, Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, ein Rechtsmittel zu erheben, beeinflussen konnten, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG darstellen (vgl. VwGH 04.09.1997 97/18/0285; VwGH 16.03.2012, 2009/05/0078).In der vorliegenden Beschwerde gesteht der rechtsfreundliche Vertreter sodann zu, dass der Beschwerdeführer nochmals die Rechtsberatung in Anspruch hätte nehmen müssen. Dem Rechtsvertreter sei nicht klar, "aus welchem Grund der Bf dies nicht getan" habe. Er könne "nur vermuten", dass es zu einem Missverständnis oder einer Verständigungsschwierigkeit gekommen sei. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheinen die Behauptungen hinsichtlich des Vorliegens eines Missverständnisses als reine Vermutungen und vermögen diese nicht von der Wahrscheinlichkeit eines Verständigungsproblems zu überzeugen. Hingegen scheint es wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer - so wie im Falle des vereinbarten Termins mit seinem Anwalt - nicht vereinbarungsgemäß zum weiteren Termin bei seiner Rechtsberatung erschien, weshalb keine Beschwerde eingebracht wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich auch sinngemäß auf Rechtsberater übertragen lässt, Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, ein Rechtsmittel zu erheben, beeinflussen konnten, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG darstellen vergleiche VwGH 04.09.1997 97/18/0285; VwGH 16.03.2012, 2009/05/0078). Aufgrund dieser Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die vorgebrachten Verständigungsprobleme nicht, das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses, das ihn daran gehindert hat, die Beschwerdefrist einzuhalten, glaubhaft zu machen, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. Schließlich ist anzumerken, dass einen Wiedereinsetzungswerber zudem die Pflicht trifft, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen sowie glaubhaft zu machen, und es nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Aufgrund der klaren Sachlage war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gehalten mit der Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation persönlich eine weitere Erörterung des Sachverhalts vorzunehmen. Es war daher wie unter Spruchpunkt I. zu entscheiden.Es war daher wie unter Spruchpunkt römisch eins. zu entscheiden. 3.
  4. Zu Spruchpunkt II.)3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei.) Da in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 70/2015, der Ausdruck "1" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen wurde, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (kundgemacht mit BGBl. I Nr. 17/2016 am 31.03.2016), bestimmt sich die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall anhand von § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. auch VfGH 23.09.2016, E1129/2016-15).Da in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, der Ausdruck "1" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen wurde, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016, am 31.03.2016), bestimmt sich die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall anhand von Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vergleiche auch VfGH 23.09.2016, E1129/2016-15).

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt sie

Z 1 leg.cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt sie

Ziffer eins, leg.cit. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zl. XXXX, wurde am 26.04.2016 (als erstem Tag der Abholfrist) durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt. Die auch in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid angeführte, vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 24.05.2016.Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zl. römisch 40 , wurde am 26.04.2016 (als erstem Tag der Abholfrist) durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt. Die auch in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid angeführte, vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 24.05.2016. Da die Beschwerde erst gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 13.06.2016 beim BFA eingebracht wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen. 3.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente vorlagen.3.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente vorlagen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W222.2130952.1.00

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