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{'item': 'W227 2106374-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 34§ 2§ 75§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW227 2106374-1 SpruchW227 2106372-1/5E W227 2106373-1/4E W227 2106374-1/4E W227 2106375-1/4E W227 2106376-1/4E W227 2106441-1/28E IM

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 , (4.) römisch 40 , (5.) römisch 40 sowie (6.) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX und (6.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 , (4.) römisch 40 , (5.) römisch 40 und (6.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Sechstbeschwerdeführer verheiratet, sie sind die Eltern der minderjährigen, ledigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Am
  2. November 2014 brachten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu gaben die Erst- und Sechstbeschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Sie stammten aus XXXX , Bezirk Darca, und hätten Syrien am
  3. März 2013 illegal verlassen. Ende 2012 habe der Sechstbeschwerdeführer eine Vorladung einer syrischen Sicherheitsbehörde erhalten. Ein Bekannter bei der Polizei habe ihn gewarnt, vorstellig zu werden; in Folge hätten sie Syrien verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien hätten sie Angst, dass der Sechstbeschwerdeführer verhaftet werde.Am
  4. November 2014 brachten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu gaben die Erst- und Sechstbeschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Sie stammten aus römisch 40 , Bezirk Darca, und hätten Syrien am
  5. März 2013 illegal verlassen. Ende 2012 habe der Sechstbeschwerdeführer eine Vorladung einer syrischen Sicherheitsbehörde erhalten. Ein Bekannter bei der Polizei habe ihn gewarnt, vorstellig zu werden; in Folge hätten sie Syrien verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien hätten sie Angst, dass der Sechstbeschwerdeführer verhaftet werde. Dazu legten sie ihre (als echt qualifizierten) syrischen Reisepässe vor. Der Sechstbeschwerdeführer legte weiters eine Vorladung einer syrischen Behörde vor.
  6. Bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am
  7. März 2015 gaben die Erst- und Sechstbeschwerdeführer zusammengefasst als Fluchtgrund an, dass der Sechstbeschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, weil er (angeblich) Demonstrationen organisiert hätte, was jedoch nicht stimme. Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin ihr Familienbuch sowie ihren Personalausweis vor. Der Sechstbeschwerdeführer legte sein Familienbuch, sein Wehrdienstbuch, seinen Personalausweis sowie ein Schreiben eines syrischen Generals vom
  8. Oktober 2012 vor. Danach soll sich der Sechstbeschwerdeführer verpflichtet haben, in Zukunft an keinen Demonstrationen teilzunehmen. Aus dem Wehrdienstbuch ergibt sich, dass der Sechstbeschwerdeführer bis
  9. Juni 2008 beim Militär gewesen ist und seit
  10. Juni 2008 als Reservist geführt wird.
  11. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs.

1 i.V.m.3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (jeweils Spruchteil I.), erkannte ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil II.) und erteilte ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 19. März 2016 (jeweils Spruchteil III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (jeweils Spruchteil römisch eins.), erkannte ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum

  1. März 2016 (jeweils Spruchteil römisch drei.). Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer stellte das BFA Folgendes fest: Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Sie seien syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und gehörten der arabischen Volksgruppe an. Dass seitens des syrischen Regimes bzw. des Geheimdienstes ein Interesse an der Person des Sechstbeschwerdeführers bzw. der Familie bestehe, sei nicht glaubwürdig. Das BFA setzte sich jedoch nicht damit auseinander, dass der Sechstbeschwerdeführer Reservist ist und die Familie Syrien illegal verließ. Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Hingegen sei den Beschwerdeführern aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  2. Gegen die Spruchteile I. der Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht (gemeinsam) Beschwerde, in der sie v. a. Folgendes geltend machen: Der Sechstbeschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, seinen Fluchtgrund ausführlich vorzubringen. Wenn das BFA ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte und sein Vorbringen richtig gewürdigt hätte, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass ihm jedenfalls internationaler Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Er werde vom syrischen Geheimdienst verfolgt. Sein Fluchtvorbringen beziehe sich auf die gesamte Familie.
  3. Gegen die Spruchteile römisch eins. der Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht (gemeinsam) Beschwerde, in der sie v. a. Folgendes geltend machen: Der Sechstbeschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, seinen Fluchtgrund ausführlich vorzubringen. Wenn das BFA ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte und sein Vorbringen richtig gewürdigt hätte, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass ihm jedenfalls internationaler Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Er werde vom syrischen Geheimdienst verfolgt. Sein Fluchtvorbringen beziehe sich auf die gesamte Familie.
  4. In weiterer Folge legten die Beschwerdeführer u.a. Folgendes vor: Deutschkursbestätigungen (zuletzt das ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1 "gut bestanden" des Sechstbeschwerdeführers vom
  5. November 2016 sowie das ÖSD-Zertifikat A2 "gut bestanden" der Erstbeschwerdeführerin vom
  6. November 2016), ein Schreiben des ENIC NARIC AUSTRIA über die Bewertung eines akademischen Grades aus Syrien (Universität XXXX , Anglistik und Amerikanistik/pädagogisches Ergänzungsstudium) vom
  7. August 2016 betreffend den Sechstbeschwerdeführer, eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds, mehrere Empfehlungsschreiben (Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX vom
  8. Mai 2016, Pfarrmoderator in XXXX vom
  9. Mai 2016, Arbeitskreis Integration XXXX vom
  10. April 2016), Arbeitsbestätigungen, Bestätigungen über die freiwillige Mitarbeit und Unterstützungsleistungen des Sechstbeschwerdeführers (Samariterbund XXXX , XXXX ), sowie mehrere Zeitungsartikel, u.a. auch über das ehrenamtliche Engagement des Sechstbeschwerdeführers.Deutschkursbestätigungen (zuletzt das ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1 "gut bestanden" des Sechstbeschwerdeführers vom
  11. November 2016 sowie das ÖSD-Zertifikat A2 "gut bestanden" der Erstbeschwerdeführerin vom
  12. November 2016), ein Schreiben des ENIC NARIC AUSTRIA über die Bewertung eines akademischen Grades aus Syrien (Universität römisch 40 , Anglistik und Amerikanistik/pädagogisches Ergänzungsstudium) vom
  13. August 2016 betreffend den Sechstbeschwerdeführer, eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds, mehrere Empfehlungsschreiben (Bürgermeister der Marktgemeinde römisch 40 vom
  14. Mai 2016, Pfarrmoderator in römisch 40 vom
  15. Mai 2016, Arbeitskreis Integration römisch 40 vom
  16. April 2016), Arbeitsbestätigungen, Bestätigungen über die freiwillige Mitarbeit und Unterstützungsleistungen des Sechstbeschwerdeführers (Samariterbund römisch 40 , römisch 40 ), sowie mehrere Zeitungsartikel, u.a. auch über das ehrenamtliche Engagement des Sechstbeschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen 1.
  18. Zu den Beschwerdeführern Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens, gehören der arabischen Volksgruppe an und stammen aus XXXX , Bezirk Darca.Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens, gehören der arabischen Volksgruppe an und stammen aus römisch 40 , Bezirk Darca. Der Sechstbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin sind seit 2002 verheiratet und die Eltern der minderjährigen, ledigen Zweitbis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer verließen am
  19. März 2013 Syrien illegal. Der Sechstbeschwerdeführer war bis
  20. Juni 2008 beim Militär, seit
  21. Juni 2008 wird er als Reservist geführt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsste er seinen Reservedienst bei der syrischen Armee antreten, dem er sich durch seine illegale Ausreise entzogen hat. Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Sechstbeschwerdeführer bereits deswegen von syrischen Behörden gesucht wird, weil er angeblich Demonstrationen organisiert hätte (siehe dazu unten Punkt 3.1.2.). Die Erst- und Sechstbeschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
  22. Zur hier relevanten Situation in Syrien 1.2.
  23. Politische Lage Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS), von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen- Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wieder errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch sind die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus. Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr
  24. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce". Am
  25. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom
  26. Jänner 2017, S. 4 f.) 1.2.
  27. Wehrdienst Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden – zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen. Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Wehrdienstverweigerung/Desertion Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst – auch an die Front – oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom
  28. Jänner 2017, S. 19 ff) 1.2.
  29. Rückkehr Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom
  30. Jänner 2017, S. 37 f) 1.2.
  31. Sunniten In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss. Die Sunniten stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Der Aufstand in Syrien wird zunehmend mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, was dazu führte, dass die Regierung in verschiedenen Teilen des Landes Städte und Stadtteile nur auf Basis der religiösen Zugehörigkeit der Bevölkerung zum Ziel von Belagerungen, Beschuss und Luftangriffen machte. Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich. Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte. Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkt die konfessionellen Spannungen. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen. Durch den Aufstieg und die Verbreitung von extremistischen bewaffneten Gruppierungen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppierungen wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten, in den Gebieten, die sie kontrollieren, Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus, und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind. Jabhat Fatah al-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, was laut Jabhat Fatah al- Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung sei. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom
  32. Jänner 2017, S. 26 f) 1.2.
  33. Oppositionelle Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene pro-Regime-Milizen oder paramilitärische Gruppierungen, welche sich erstmals 2013 organisierte. Die NDF wurden aus kriminellen Gruppen, shabiha, und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der syrischen Armee. Die genaue Mannstärke der NDF ist nicht bekannt, Schätzungen variieren jedoch zwischen 60.000 und 100.000 Personen. Diese Gruppierungen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom
  34. Jänner 2017, S. 14) Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom
  35. Jänner 2017, S. 16) 1.2.
  36. Risikogruppen In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u.a. von folgenden "Risikoprofilen" aus: * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer * Mitglieder religiöser Gruppen (u.a. Sunniten)
  37. Beweiswürdigung 2.
  38. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer basieren auf ihren vorgelegten Unterlagen und ihren (auch vom BFA als glaubwürdig gewerteten) Angaben sowie den am
  39. Jänner 2017 eingeholten Strafregisterauskünften. Aus dem vorgelegten Wehrdienstbuch ergibt sich, dass der Sechstbeschwerdeführer den Wehrdienst bereits abgelegt hat und Reservist ist. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Sechstbeschwerdeführer als Reservist bei einer Rückkehr nach Syrien seinen Wehrdienst antreten müsste. Der Entzug ergibt sich schlüssig aus seiner illegalen Ausreise aus Syrien. 2.
  40. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinen Bescheiden zugrunde legte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
  41. Rechtliche Beurteilung 3.
  42. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss vergleiche VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" vergleiche VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat glei-chermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Ver-halten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Be-troffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichts-punkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefäng-nisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,

  1. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrele-vanz zukommen (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat glei-chermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Ver-halten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Be-troffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichts-punkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefäng-nisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,
  2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrele-vanz zukommen vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124 m.w.N.). 3.1.
  3. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Sechstbeschwerdeführer (bereits deswegen) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine illegale Ausreise dem Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politische Gegner des syrischen Regimes gesehen würde (vgl. insbes. nochmals VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).3.1.
  4. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Sechstbeschwerdeführer (bereits deswegen) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine illegale Ausreise dem Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politische Gegner des syrischen Regimes gesehen würde vergleiche insbes. nochmals VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Damit fällt er (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (siehe oben Punkt 1.2.6.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). Somit kann dahingestellt bleiben, ob der Sechstbeschwerdeführer auch deshalb von syrischen Behörden gesucht wird, weil er angeblich Demonstrationen organisiert hätte.Damit fällt er (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (siehe oben Punkt 1.2.6.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). Somit kann dahingestellt bleiben, ob der Sechstbeschwerdeführer auch deshalb von syrischen Behörden gesucht wird, weil er angeblich Demonstrationen organisiert hätte. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070). Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war dem Sechstbeschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war dem Sechstbeschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.1.3.

§ 34Abs. 2 Asyl

G ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn3.1.3.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. 3.1.

  1. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer sind i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG Familienangehörige des Sechstbeschwerdeführers. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.3.1.
  2. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer sind i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG Familienangehörige des Sechstbeschwerdeführers. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte. Da dem Sechstbeschwerdeführer – wie oben dargelegt – der Status eines Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

§ 34Asyl

G auch den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern, bei denen keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen.Da dem Sechstbeschwerdeführer – wie oben dargelegt – der Status eines Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

Paragraph 34, AsylG auch den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern, bei denen keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen. 3.1.5.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.5.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.

  1. Da die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vor dem
  2. November 2015 gestellt wurden, finden die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. hier keine Anwendung.3.1.

  1. Da die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vor dem
  2. November 2015 gestellt wurden, finden die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. hier keine Anwendung. 3.1.7. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen.3.1.7. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2106374.1.00

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