Obsah (5)
Art. 133Artikel 50Art. 73Art. 10§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW230 2100342-1 SpruchW230 2100342-1/4E W230 2100714-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bewirtschaftete in den Jahren 2008 und 2009 seinen landwirtschaftlichen Betrieb (Heimbetrieb, Betriebsnummer XXXX) und war unter anderem Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX. Er stellte in diesen Jahren Mehrfachanträge Flächen; für die betroffenen Almen wurden von den Almbewirtschaftern ebensolche Anträge gestellt.
- Der Beschwerdeführer bewirtschaftete in den Jahren 2008 und 2009 seinen landwirtschaftlichen Betrieb (Heimbetrieb, Betriebsnummer römisch 40 ) und war unter anderem Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 . Er stellte in diesen Jahren Mehrfachanträge Flächen; für die betroffenen Almen wurden von den Almbewirtschaftern ebensolche Anträge gestellt. 2.
- Mit Bescheid vom 30.12.2008, Zl. XXXX, gewährte ihm die belangte Behörde nach Vornahme eines Modulationsabzugs die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 in Höhe von €2.
- Mit Bescheid vom 30.12.2008, Zl. römisch 40 , gewährte ihm die belangte Behörde nach Vornahme eines Modulationsabzugs die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 in Höhe von € 4.804,54, wobei eine beantragte Fläche von 81,47 ha (davon als dem Beschwerdeführer anteilig anzurechnende beantragte Almfläche 56,24 ha), als Minimum zwischen Flächen und zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen 81,47 ha und als ermittelte Fläche 81,47 ha, davon 56,24 ha Almfläche, angenommen wurden (die ermittelte Fläche entsprach somit der beantragten Fläche). 2.
- Auch für das Antragsjahr 2009 erging ein solcher Bescheid (Bescheid vom 30.12.2009, Zl. II/7-EBP/09-104584727), mit dem die Behörde nach Vornahme eines Modulationsabzugs eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 5.492,29 gewährte, wobei sie eine beantragte Fläche von 84,50 ha (davon als dem Beschwerdeführer anteilig anzurechnende beantragte Almfläche 60,38 ha), als Minimum zwischen Flächen und zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen 84,48 ha und als ermittelte Fläche 84,48 ha angenommen wurden (die ermittelte Fläche entsprach somit der - nach Maßgabe der vorhandenen Zahlungsansprüche - beantragten Fläche). 2.
- Die Bescheide vom 30.12.2008 (für 2008) und vom 30.12.2009 (für 2009) blieben unangefochten.
- Am 04.10.2012 fand auf der genannten Alm (Betriebsnummer XXXX) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstatt der ursprünglich beantragten Almfutterfläche dieser Alm von 10,84 ha (anteilig entfällt hierfür auf den Beschwerdeführer eine fiktive anteilige Almfutterfläche von 4,25 im Jahr 2008 und 5,91 ha für 2009) für die Jahre 2008 und 2009 als tatsächlich vorgefundene Fläche eine Almfutterfläche von 7,26 ha (anteilig entfällt hierfür auf den Beschwerdeführer eine fiktive anteilige ermittelte Almfutterfläche von 2,85 ha im Jahr 2008 und 3,96 ha im Jahr 2009; ergibt eine anteilige Differenz zur anteilig beantragten Fläche von 1,4 ha im Jahr 2008 und von 1,95 ha im Jahr 2009) ermittelt wurde. Vom Bewirtschafter der Alm, der bei der Kontrolle anwesend war, dabei Auskünfte erteilt hat, und dem auch der Vor-Ort-Kontrollbericht zugestellt wurde, wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.
- Am 04.10.2012 fand auf der genannten Alm (Betriebsnummer römisch 40 ) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstatt der ursprünglich beantragten Almfutterfläche dieser Alm von 10,84 ha (anteilig entfällt hierfür auf den Beschwerdeführer eine fiktive anteilige Almfutterfläche von 4,25 im Jahr 2008 und 5,91 ha für 2009) für die Jahre 2008 und 2009 als tatsächlich vorgefundene Fläche eine Almfutterfläche von 7,26 ha (anteilig entfällt hierfür auf den Beschwerdeführer eine fiktive anteilige ermittelte Almfutterfläche von 2,85 ha im Jahr 2008 und 3,96 ha im Jahr 2009; ergibt eine anteilige Differenz zur anteilig beantragten Fläche von 1,4 ha im Jahr 2008 und von 1,95 ha im Jahr 2009) ermittelt wurde. Vom Bewirtschafter der Alm, der bei der Kontrolle anwesend war, dabei Auskünfte erteilt hat, und dem auch der Vor-Ort-Kontrollbericht zugestellt wurde, wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.
- Mit den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheiden
- vom 30.10.2013, Zl. XXXX, und
- vom 14.11.2013, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 4.721,98 ha und für das Antragsjahr 2009 von nur noch € 5.329,29 ha gewährt und wurden Rückforderungen in Höhe von € 82,56 (für 2008 ) und € 163,00 (für 2009) ausgesprochen. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 81,47 ha für 2008 bzw. 69,94 ha für 2009 (davon 56,24 ha Almfläche für 2008 bzw. 45,82 ha Almfläche für 2009) ein "Minimum Fläche/ZA" von (für 2008) 81,47 ha bzw. (für 2009) 69,92 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von (für 2008) 80,07 ha bzw. (für 2009) 67,97 ha zugrunde gelegt sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von (für 2008) 54,84 ha bzw. (für 2009) 43,87 ha. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von (für 2008) 1,40 ha bzw. (für 2009) 1,95 ha. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.10.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Im Bescheid für 2009 findet sich zudem eine Begründung für die Nichtanerkennung von Flächen, die eine Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllen (erkennbar auf diese Nichtanerkennung geht die im Bescheid mit "VWK ohne Sanktion" angenommene, vom Antrag um 0,02 ha abweichende Flächengröße von 69,92 ha zurück).
- Mit den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheiden
- vom 30.10.2013, Zl. römisch 40 , und
- vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 4.721,98 ha und für das Antragsjahr 2009 von nur noch € 5.329,29 ha gewährt und wurden Rückforderungen in Höhe von € 82,56 (für 2008 ) und € 163,00 (für 2009) ausgesprochen. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 81,47 ha für 2008 bzw. 69,94 ha für 2009 (davon 56,24 ha Almfläche für 2008 bzw. 45,82 ha Almfläche für 2009) ein "Minimum Fläche/ZA" von (für 2008) 81,47 ha bzw. (für 2009) 69,92 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von (für 2008) 80,07 ha bzw. (für 2009) 67,97 ha zugrunde gelegt sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von (für 2008) 54,84 ha bzw. (für 2009) 43,87 ha. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von (für 2008) 1,40 ha bzw. (für 2009) 1,95 ha. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.10.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Im Bescheid für 2009 findet sich zudem eine Begründung für die Nichtanerkennung von Flächen, die eine Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllen (erkennbar auf diese Nichtanerkennung geht die im Bescheid mit "VWK ohne Sanktion" angenommene, vom Antrag um 0,02 ha abweichende Flächengröße von 69,92 ha zurück).
- Im Verwaltungsakt befindet sich eine mit 13.02.2014 datierte "Bestätigung
Task Force Almen", in der bezüglich der Betriebsnummer der oben genannten Alm (XXXX) von der Bezirksbauernkammer Tamsweg bestätigt wird, "dass sie die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt" habe und "die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar war". In einer Beilage zur Bestätigung wird dies näher begründet.5. Im Verwaltungsakt befindet sich eine mit 13.02.2014 datierte "Bestätigung
Task Force Almen", in der bezüglich der Betriebsnummer der oben genannten Alm (römisch 40 ) von der Bezirksbauernkammer Tamsweg bestätigt wird, "dass sie die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt" habe und "die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar war". In einer Beilage zur Bestätigung wird dies näher begründet. 6.1. Gegen die Bescheide vom 30.10.2013 (für 2008) und 14.11.2013 (für 2009) richten sich die noch als Berufung eingebrachten Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 11.11.2013 betreffend den Bescheid für 2008 bzw. vom 21.11.2013 für 2009 (bei der AMA jeweils am selben Tag eingelangt), die die AMA dem Bundesverwaltungsgericht am 04. bzw. am 10.02.2015 zur Entscheidung vorlegte. 6.2. Darin beantragt der Beschwerdeführer, 1) die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
- a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt
- b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3) die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, 4) die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteien- gehörs, 5) einen Augenschein an Ort und Stelle, 6) die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche. 6.3. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Behörde habe eine bei der Alm Nummer XXXX im Jahr 2007 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle unberücksichtigt gelassen, auf die sich der Almbewirtschafter bei der Antragstellung verlassen durfte; eine Vor-Ort Kontrolle aus dem Jahr 2012 könne das Ausmaß der Futterflächen in vergangenen Wirtschaftsjahren nicht nachträglich genauer feststellen als eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009, zumal die Almfläche 2009 nicht verändert worden sei. Die Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die vor 2012 liegenden Jahre zu erheben und die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen zu begründen. Da die belangte Behörde die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewertet habe, liege in der früheren Vor-Ort-Kontrolle ein Irrtum der Behörde im Sinne von Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Weiters sei ein Verschulden des Beschwerdeführers zu verneinen, weil es zu einer Änderung des Mess-Systems von 2009 auf 2010 gekommen sei.6.3. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Behörde habe eine bei der Alm Nummer römisch 40 im Jahr 2007 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle unberücksichtigt gelassen, auf die sich der Almbewirtschafter bei der Antragstellung verlassen durfte; eine Vor-Ort Kontrolle aus dem Jahr 2012 könne das Ausmaß der Futterflächen in vergangenen Wirtschaftsjahren nicht nachträglich genauer feststellen als eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009, zumal die Almfläche 2009 nicht verändert worden sei. Die Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die vor 2012 liegenden Jahre zu erheben und die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen zu begründen. Da die belangte Behörde die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewertet habe, liege in der früheren Vor-Ort-Kontrolle ein Irrtum der Behörde im Sinne von Artikel 73, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,. Weiters sei ein Verschulden des Beschwerdeführers zu verneinen, weil es zu einer Änderung des Mess-Systems von 2009 auf 2010 gekommen sei. 7. Mit Schreiben vom 05.12.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, angesichts dessen, dass er sich auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2007 beruft, sein Vorbringen zu konkretisieren, zumal die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle vom ihm weder spezifiziert wurden noch entsprechende Unterlagen dazu vorgelegt wurden. Auch soweit er sich gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.12.2012 wendet, werde er aufgefordert, sein Vorbringen unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten zu konkretisieren. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2017 zugestellt, blieb von ihm aber unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Pkt. I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Ergänzend und zusammenfassend wird festgestellt:Der unter Pkt. römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Ergänzend und zusammenfassend wird festgestellt: Am 04.10.2012 fand auf der genannten Alm (Betriebsnummer XXXX) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstatt der ursprünglich beantragten Almfutterfläche dieser Alm von 10,84 ha für die Jahre 2008 und 2009 als tatsächlich vorgefundene Fläche eine Almfutterfläche von 7,26 ha ermittelt wurde (die auch für das Gericht nun als erwiesen feststeht). Anhand der auf den Beschwerdeführer entfallenden jeweiligen GVE-Anteile am Gesamt-GVE-Besatz dieser Alm in den jeweiligen Jahren entfällt dabei auf den Beschwerdeführer eine fiktive beantragte anteilige Almfutterfläche von 4,25 im Jahr 2008 und 5,91 ha für 2009). Für die Jahre 2008 und 2009 entfällt auf den Beschwerdeführer eine fiktive anteilige ermittelte Almfutterfläche von 2,85 ha im Jahr 2008 und 3,96 ha im Jahr 2009. Daraus ergibt sich jeweils eine Differenz zur anteilig beantragten Fläche von 1,4 ha im Jahr 2008 und von 1,95 ha im Jahr 2009. Unter Zugrundelegung der Flächendifferenz von 1,4 ha gegenüber der dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 als - nach Maßgabe des Minimums zwischen beantragter Fläche und Zahlungsansprüchen - zuzurechnenden beantragten Fläche von 81,47 ha kommt es im Antragsjahr 2008 zu einer ermittelten Fläche von 80,07 ha. Unter Zugrundelegung der Flächendifferenz von 1,95 ha gegenüber der dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 als - nach Maßgabe des Minimums zwischen beantragter Fläche (nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion) und Zahlungsansprüchen - zuzurechnenden beantragten Fläche von 69,92 ha (nach Abzug einer Fläche von 0,02 von den beantragten 69,94 ha wegen Unterschreitens der Mindestschlaggröße) kommt es im Antragsjahr 2009 zu einer ermittelten Fläche von 67,97 ha.Am 04.10.2012 fand auf der genannten Alm (Betriebsnummer römisch 40 ) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstatt der ursprünglich beantragten Almfutterfläche dieser Alm von 10,84 ha für die Jahre 2008 und 2009 als tatsächlich vorgefundene Fläche eine Almfutterfläche von 7,26 ha ermittelt wurde (die auch für das Gericht nun als erwiesen feststeht). Anhand der auf den Beschwerdeführer entfallenden jeweiligen GVE-Anteile am Gesamt-GVE-Besatz dieser Alm in den jeweiligen Jahren entfällt dabei auf den Beschwerdeführer eine fiktive beantragte anteilige Almfutterfläche von 4,25 im Jahr 2008 und 5,91 ha für 2009). Für die Jahre 2008 und 2009 entfällt auf den Beschwerdeführer eine fiktive anteilige ermittelte Almfutterfläche von 2,85 ha im Jahr 2008 und 3,96 ha im Jahr 2009. Daraus ergibt sich jeweils eine Differenz zur anteilig beantragten Fläche von 1,4 ha im Jahr 2008 und von 1,95 ha im Jahr 2009. Unter Zugrundelegung der Flächendifferenz von 1,4 ha gegenüber der dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 als - nach Maßgabe des Minimums zwischen beantragter Fläche und Zahlungsansprüchen - zuzurechnenden beantragten Fläche von 81,47 ha kommt es im Antragsjahr 2008 zu einer ermittelten Fläche von 80,07 ha. Unter Zugrundelegung der Flächendifferenz von 1,95 ha gegenüber der dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 als - nach Maßgabe des Minimums zwischen beantragter Fläche (nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion) und Zahlungsansprüchen - zuzurechnenden beantragten Fläche von 69,92 ha (nach Abzug einer Fläche von 0,02 von den beantragten 69,94 ha wegen Unterschreitens der Mindestschlaggröße) kommt es im Antragsjahr 2009 zu einer ermittelten Fläche von 67,97 ha. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer (bzw. den Almbewirtschaftern als seinen Vertretern) stammenden Anträgen und den unbestritten gebliebenen Teilen des Bescheides. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2012 - auch nach nochmaligem Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht - nicht in konkreter und substantiierter Weise, sondern nur unter pauschaler Berufung auf frühere (nicht näher beschriebene oder vorgelegte) Vor-Ort Kontroll-Ergebnisse aus Vorjahren. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen des materiellen Rechts 3.2.1. Verordnungen des Rates Für 2008: Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, lautet auszugsweise: "Artikel 10 Modulation
(1)Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt: ... - 2008: 5 %, ... Artikel 22 Beihilfeanträge
(1)Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen: -Strichaufzählung alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ... -Strichaufzählung Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche, -Strichaufzählung alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2)Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Der Mitgliedstaat gibt vorgedruckte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume aus.
(3)Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst.
(3)Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang römisch eins aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst. Artikel 23 Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen
(1)Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfeanträge einschließlich der beihilfefähigen Flächen und der entsprechenden Zahlungsansprüche im Wege der Verwaltungskontrolle.
(2)Die Verwaltungskontrollen werden durch ein System der Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe auf. Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrolle der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung durchführen.
(3)Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Koordinierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen verantwortlich ist. Beauftragt ein Mitgliedstaat spezialisierte Agenturen oder Unternehmen mit einem Teil der nach diesem Kapitel durchzuführenden Aufgaben, so behält die benannte Behörde die Leitung und Verantwortung über diese Arbeit. ... Artikel 36 Zahlungen
(1)Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt. ... Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche
(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Für 2009: Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 7 Modulation
(1)Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt: a) 2009 um 7 %, ... Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. ... Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ..., erhalten haben. ... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche' a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, ... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. ... Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lautet auszugsweise:3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lautet auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. ... Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ... Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. ... Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen 1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut
den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der
Artikel 50
Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut
den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der
Artikel 50
Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. ... Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
- Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
- Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
- Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
- Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. ... Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)und
(3)...
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. ..." 3.2.3. § 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:3.2.3. Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Art. 73Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." 3.
- Daraus folgt für die Beschwerde: 3.3.
- Einleitend ist festzuhalten, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00, Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat (zB VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216) ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.
- Einleitend ist festzuhalten, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00, Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat (zB VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216) ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. 3.3.
- Soweit die Erwähnung früherer Vor-Ort Kontrollen im Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sich das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 und ihre Übertragung auf die Vorjahre (einschließlich 2008 und 2009) richtet, kann es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. zB VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Es konnte daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2008 und 2009 die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2012 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde gelegt werden; ein konkretes Vorbringen, inwiefern sich aus Vor-Ort-Kontrollen aus früheren Jahren (erwähnt wird eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2007) anderes ergeben müsste, wurde nicht erstattet (vgl. zB das Erkenntnis VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223 für einen Beschwerdefall, in dem eine Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2010 für die Jahre 2006 und 2008 herangezogen wurde, in dem die pauschale Berufung auf eine Vor-Ort-Kontrolle aus 2005 mangels konkretisierten Vorbringens nicht verfing).3.3.
- Soweit die Erwähnung früherer Vor-Ort Kontrollen im Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sich das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 und ihre Übertragung auf die Vorjahre (einschließlich 2008 und 2009) richtet, kann es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Es konnte daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2008 und 2009 die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2012 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde gelegt werden; ein konkretes Vorbringen, inwiefern sich aus Vor-Ort-Kontrollen aus früheren Jahren (erwähnt wird eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2007) anderes ergeben müsste, wurde nicht erstattet vergleiche zB das Erkenntnis VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223 für einen Beschwerdefall, in dem eine Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2010 für die Jahre 2006 und 2008 herangezogen wurde, in dem die pauschale Berufung auf eine Vor-Ort-Kontrolle aus 2005 mangels konkretisierten Vorbringens nicht verfing). Die Behörde war daher nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).Die Behörde war daher nach Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Der Beschwerdeführer hat daher den ihm zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almbewirtschafter in dessen Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der einzelnen Almauftreiber und u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer insoweit auch das dem Almbewirtschafter im Rahmen des (die Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS vom Almbewirtschafter zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden. 3.3.
- Soweit das Vorbringen so zu verstehen ist, dass in der zunächst erfolgten Auszahlung der Beihilfebeträge ein "Irrtum der zuständigen Behörde" im Sinne von Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) 796/2004 insofern gesehen wird, als sich durch die Heranziehung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle aus 2012 erwiesen habe, dass "ein Irrtum der Behörde bei der früheren VOK" vorliege, ist dem nicht zu folgen.3.3.
- Soweit das Vorbringen so zu verstehen ist, dass in der zunächst erfolgten Auszahlung der Beihilfebeträge ein "Irrtum der zuständigen Behörde" im Sinne von Artikel 73, Absatz 4, der Verordnung (EG) 796 aus 2004, insofern gesehen wird, als sich durch die Heranziehung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle aus 2012 erwiesen habe, dass "ein Irrtum der Behörde bei der früheren VOK" vorliege, ist dem nicht zu folgen. Nach der zitierten Bestimmung gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, "wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte". Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (s das Urteil vom 02.07.2015 Rs. C-684/13, Demmer) bei der Prüfung der Frage, ob ein nicht erkennbarer Behördenirrtum vorliegt, zu berücksichtigen ist, dass von Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 12 der Verordnung Nr. 796/2004, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Aus diesem Artikel geht ferner hervor, dass diese Zahlungsregelung auf der Prämisse beruht, dass die Betriebsinhaber von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach den betreffenden Regelungen Kenntnis genommen haben. Der EuGH hat im zitierten Urteil weiters betont, dass "dass Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht" (EuGH aaO, Rn. 85). Dies gelte umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt. Unter diesen Umständen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Betriebsinhaber billigerweise erkennen kann, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Flächen nicht beihilfefähig sind (vgl. aaO Rn 86); nur in Ausnahmefällen kann ein Behördenirrtum anerkannt werden, wobei der EuGH beispielhaft auf die im Urteil vom 05.06.2014, Rs. C-105/13, Vonk Nordegraaf, Rn. 50, genannte Konstellation verweist, in der ein Antragsteller die Fehler bei der Feststellung der Fläche seiner Parzellen deshalb nach billigem Ermessen nicht hätte erkennen können, weil sie die unmittelbare Folge der seinerzeit von den zuständigen nationalen Behörden angewandten Methode waren (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht); der EuGH hatte dabei eine Situation zu beurteilen, in der die ursprüngliche Unrichtigkeit der Zahlung unstrittigerweise "allein" aus der Änderung der nach den einschlägigen Regelungen geltenden "Methode zur Vermessung der betreffenden Parzellen" ergab (aaO Rn. 26 und 27). Mit einer derartigen Ausnahmekonstellation lässt sich der Beschwerdesachverhalt nicht gleichsetzen, liegen doch die Angaben, die der Beschwerdeführer im Mehrfachantrag-Flächen vorgenommen hat, ungeachtet seines Vertrauens auf Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrolle in seiner Sphäre, mag ihn daran auch kein zu einer (über die Rückzahlungspflicht hinaus gehenden) Sanktion führendes Verschulden treffen. Die Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse aus einem Vorjahr können zwar ein Hilfsmittel für die spätere Antragstellung gesehen werden und auf Ebene des Verschuldens des Antragstellers relevant sein, führen aber nicht dazu, dass der Antragsteller nicht mehr die Letztverantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trägt. Ein die Rückzahlungspflicht ausschließender Irrtum der Behörde ist somit nicht ersichtlich (vgl. auch VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025).Nach der zitierten Bestimmung gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, "wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte". Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (s das Urteil vom 02.07.2015 Rs. C-684/13, Demmer) bei der Prüfung der Frage, ob ein nicht erkennbarer Behördenirrtum vorliegt, zu berücksichtigen ist, dass von Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 12, der Verordnung Nr. 796 aus 2004,, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Aus diesem Artikel geht ferner hervor, dass diese Zahlungsregelung auf der Prämisse beruht, dass die Betriebsinhaber von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach den betreffenden Regelungen Kenntnis genommen haben. Der EuGH hat im zitierten Urteil weiters betont, dass "dass Artikel 73, Absatz 4, der Verordnung Nr. 796 aus 2004, eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht" (EuGH aaO, Rn. 85). Dies gelte umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt. Unter diesen Umständen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Betriebsinhaber billigerweise erkennen kann, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Flächen nicht beihilfefähig sind vergleiche aaO Rn 86); nur in Ausnahmefällen kann ein Behördenirrtum anerkannt werden, wobei der EuGH beispielhaft auf die im Urteil vom 05.06.2014, Rs. C-105/13, Vonk Nordegraaf, Rn. 50, genannte Konstellation verweist, in der ein Antragsteller die Fehler bei der Feststellung der Fläche seiner Parzellen deshalb nach billigem Ermessen nicht hätte erkennen können, weil sie die unmittelbare Folge der seinerzeit von den zuständigen nationalen Behörden angewandten Methode waren (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht); der EuGH hatte dabei eine Situation zu beurteilen, in der die ursprüngliche Unrichtigkeit der Zahlung unstrittigerweise "allein" aus der Änderung der nach den einschlägigen Regelungen geltenden "Methode zur Vermessung der betreffenden Parzellen" ergab (aaO Rn. 26 und 27). Mit einer derartigen Ausnahmekonstellation lässt sich der Beschwerdesachverhalt nicht gleichsetzen, liegen doch die Angaben, die der Beschwerdeführer im Mehrfachantrag-Flächen vorgenommen hat, ungeachtet seines Vertrauens auf Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrolle in seiner Sphäre, mag ihn daran auch kein zu einer (über die Rückzahlungspflicht hinaus gehenden) Sanktion führendes Verschulden treffen. Die Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse aus einem Vorjahr können zwar ein Hilfsmittel für die spätere Antragstellung gesehen werden und auf Ebene des Verschuldens des Antragstellers relevant sein, führen aber nicht dazu, dass der Antragsteller nicht mehr die Letztverantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trägt. Ein die Rückzahlungspflicht ausschließender Irrtum der Behörde ist somit nicht ersichtlich vergleiche auch VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). 3.3.
- Der Beschwerdeführer beruft sich auch darauf, dass sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.3.3.
- Der Beschwerdeführer beruft sich auch darauf, dass sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Anwendung eines Pro-Rata-Systems für die Ermittlung von Futterflächen, die in der Vergangenheit seitens der Europäischen Kommission lediglich im Rahmen von Arbeitsdokumenten für zulässig erklärt wurde, in der Zwischenzeit auf Verordnungs-Ebene gehoben wurde.
Art. 10
VO (EU) 640/2014 können die Mitgliedstaaten nämlich beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das in Österreich praktizierte System zur Ermittlung der Futterflächen in der Vergangenheit nicht europarechtskonform war. Ein Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 ist somit nicht ersichtlich.In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Anwendung eines Pro-Rata-Systems für die Ermittlung von Futterflächen, die in der Vergangenheit seitens der Europäischen Kommission lediglich im Rahmen von Arbeitsdokumenten für zulässig erklärt wurde, in der Zwischenzeit auf Verordnungs-Ebene gehoben wurde.
Artikel 10
, VO (EU) 640 aus 2014, können die Mitgliedstaaten nämlich beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das in Österreich praktizierte System zur Ermittlung der Futterflächen in der Vergangenheit nicht europarechtskonform war. Ein Irrtum der Behörde i.S.d. Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, ist somit nicht ersichtlich. Es ist weiters das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt. Mit § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 idgF, wurde diese Interpretation klargestellt. Zwar ist diese Verordnung erst ab dem Antragsjahr 2012 anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.Mit Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, idgF, wurde diese Interpretation klargestellt. Zwar ist diese Verordnung erst ab dem Antragsjahr 2012 anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Eine Verpflichtung der Behörde, vor der Entscheidung über den Antrag die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus zu erheben, ist aus den angeführten Regelungen nicht abzuleiten. Im Gegenteil hat der EuGH in der Vergangenheit mehrfach bekräftigt, dass ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollverfahren voraussetzt, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, damit er einen ordnungsgemäßen Antrag auf Ausgleichszahlungen stellen kann und nicht Gefahr läuft, mit Sanktionen belegt zu werden; vgl. EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00 Strawson, Rn. 39).Eine Verpflichtung der Behörde, vor der Entscheidung über den Antrag die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus zu erheben, ist aus den angeführten Regelungen nicht abzuleiten. Im Gegenteil hat der EuGH in der Vergangenheit mehrfach bekräftigt, dass ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollverfahren voraussetzt, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, damit er einen ordnungsgemäßen Antrag auf Ausgleichszahlungen stellen kann und nicht Gefahr läuft, mit Sanktionen belegt zu werden; vergleiche EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00 Strawson, Rn. 39). 3.3.5. Mit der im angefochtenen Abänderungsbescheid errechneten Flächenabweichung wurde (bezogen auf die auf den Beschwerdeführer insgesamt entfallenden beantragen Flächen) eine Differenzfläche von unter 3 % bzw. unter 2 ha festgestellt, womit keine Grundlage für eine Sanktion (Kürzung) gegeben war, weshalb dem diesbezüglichen Begehren und Vorbringen (einschließlich der im Akt erliegenden Erklärungen nach § 8i MOG bzw. der "Bestätigung
Task Force Almen") schon deshalb keine Relevanz zukommt.3.3.5. Mit der im angefochtenen Abänderungsbescheid errechneten Flächenabweichung wurde (bezogen auf die auf den Beschwerdeführer insgesamt entfallenden beantragen Flächen) eine Differenzfläche von unter 3 % bzw. unter 2 ha festgestellt, womit keine Grundlage für eine Sanktion (Kürzung) gegeben war, weshalb dem diesbezüglichen Begehren und Vorbringen (einschließlich der im Akt erliegenden Erklärungen nach Paragraph 8 i, MOG bzw. der "Bestätigung
Task Force Almen") schon deshalb keine Relevanz zukommt. 3.3.6. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). 3.4. Die Entscheidungen der belangten Behörde erfolgten somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, den Beschwerden aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67
- f)und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist.3.4. Die Entscheidungen der belangten Behörde erfolgten somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, den Beschwerden aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67
- f)und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2100342.1.00