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{'item': 'W230 2103421-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW230 2103421-1 SpruchW230 2103421-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 21.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die XXXX, BNr. XXXX.1. Am 21.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die römisch 40 , BNr. römisch 40 . Für die XXXX, BNr. XXXX wurde von der Agrargemeinschaft als Bewirtschafter ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt, wobei in der Beilage Flächennutzung für die Alm 230,93 ha Almfutterfläche angegeben wurde.Für die römisch 40 , BNr. römisch 40 wurde von der Agrargemeinschaft als Bewirtschafter ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt, wobei in der Beilage Flächennutzung für die Alm 230,93 ha Almfutterfläche angegeben wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.431,20 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 27,82 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.431,20 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 27,82 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Am 28.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft der XXXX, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der beantragten Almfutterflächen dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 230,93 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 172,66 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei.3. Am 28.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft der römisch 40 , BNr. römisch 40 , bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der beantragten Almfutterflächen dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 230,93 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 172,66 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, Zl. XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2010, Zl. XXXX, abgeändert, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 7.708,31 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 722,89 ausgesprochen. Hierbei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 20,80 ha und einer Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 20,80 ha und insgesamt um eine Differenzfläche von 0 ha ausgegangen.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2010, Zl. römisch 40 , abgeändert, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 7.708,31 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 722,89 ausgesprochen. Hierbei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 20,80 ha und einer Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 20,80 ha und insgesamt um eine Differenzfläche von 0 ha ausgegangen. Die Änderung des Ausmaßes der anteiligen Almfutterfläche geht offensichtlich auf die nachträgliche Antragsänderung durch den Almbewirtschafter der XXXX, BNr. XXXX zurück.Die Änderung des Ausmaßes der anteiligen Almfutterfläche geht offensichtlich auf die nachträgliche Antragsänderung durch den Almbewirtschafter der römisch 40 , BNr. römisch 40 zurück. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. 5. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 22.01.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Darin beantragt der Beschwerdeführer: ? die ersatzlose Behebung des angefochtenen Abänderungsbescheides, andernfalls ? die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass

  1. a)die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt,
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
  3. c)Kürzungen und Ausschlussgründe nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, ? die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausgezahlt und genutzt werden, ? die Abänderung des Ausspruches über die aufschiebende Wirkung dahingehend, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ? die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ? die Anerkennung des offensichtlichen Irrtumes entsprechend dem Beschwerdepunkt sowie die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages. In einleitenden Ausführungen "hinsichtlich der Entwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie" bezieht sich der Beschwerdeführer darauf, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Almfutterfläche im Referenzzeitraum (2000-2002 bzw. 2004) keinen unmittelbaren Nutzen aus einer überhöhten Angabe der Futterflächen haben konnte, da die Gesamtbetriebsprämie im Fall einer geringeren Almfutterfläche dann auf eine geringere Referenzfläche aufgeteilt worden wäre, was eine geringe Zahl jedoch höher bewertete Zahlungsansprüche zur Folge gehabt hätte. Zur weiteren Begründung bringt die Beschwerde zusammengefasst vor, die Feststellungen einer Vor-Ort-Kontrolle seien unrichtig, die Antragsteller hätten auf Ergebnisse einer früheren Vor-Ort-Kontrolle vertrauen dürfen, es liege kein Verschulden vor. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen. Darüber hinaus seien Landschaftselemente unzulässigerweise nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Auch bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen gehe die Behörde von einer Falschberechnung ihrerseits aus.In einleitenden Ausführungen "hinsichtlich der Entwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie" bezieht sich der Beschwerdeführer darauf, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Almfutterfläche im Referenzzeitraum (2000-2002 bzw. 2004) keinen unmittelbaren Nutzen aus einer überhöhten Angabe der Futterflächen haben konnte, da die Gesamtbetriebsprämie im Fall einer geringeren Almfutterfläche dann auf eine geringere Referenzfläche aufgeteilt worden wäre, was eine geringe Zahl jedoch höher bewertete Zahlungsansprüche zur Folge gehabt hätte. Zur weiteren Begründung bringt die Beschwerde zusammengefasst vor, die Feststellungen einer Vor-Ort-Kontrolle seien unrichtig, die Antragsteller hätten auf Ergebnisse einer früheren Vor-Ort-Kontrolle vertrauen dürfen, es liege kein Verschulden vor. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen. Darüber hinaus seien Landschaftselemente unzulässigerweise nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Auch bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen gehe die Behörde von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 verjähren Rückzahlungsver-pflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Die Beantragung wurde mit der notwendigen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und die Beihilfe in gutem Glauben bezogen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010, da eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt sei und der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise gehabt habe, dass diese Feststellung falsch sei.Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) 796 aus 2004, verjähren Rückzahlungsver-pflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Die Beantragung wurde mit der notwendigen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und die Beihilfe in gutem Glauben bezogen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010, da eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt sei und der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise gehabt habe, dass diese Feststellung falsch sei. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass die Verfolgung der ihm vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten verjährt sei, da die Verjährungsgfrist gem. Art 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 vier Jahre ab Begehung betrage. Die belangte Behörde werfe ihm Unregelmäßigkeiten durch Übertragung von Flächen im Mehrfachantrag vor, dieser Antrag sei aber bereits vor über vier Jahren gestellt worden.Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass die Verfolgung der ihm vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten verjährt sei, da die Verjährungsgfrist gem. Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 vier Jahre ab Begehung betrage. Die belangte Behörde werfe ihm Unregelmäßigkeiten durch Übertragung von Flächen im Mehrfachantrag vor, dieser Antrag sei aber bereits vor über vier Jahren gestellt worden. 6. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Bewirtschafters der XXXX, BNr. XXXX, in welcher die Veränderungen der Almfutterfläche auf der Alm seit dem Jahr 2000 dargelegt werden. Dabei wird insbesondere um Befreiung der Auftreiber von Sanktionen und Rückforderungen ersucht. Auch eine Luftbild-Aufnahme der Alm wurde der Beschwerde beigelegt.6. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Bewirtschafters der römisch 40 , BNr. römisch 40 , in welcher die Veränderungen der Almfutterfläche auf der Alm seit dem Jahr 2000 dargelegt werden. Dabei wird insbesondere um Befreiung der Auftreiber von Sanktionen und Rückforderungen ersucht. Auch eine Luftbild-Aufnahme der Alm wurde der Beschwerde beigelegt. 7. Mit Schriftsatz vom 17.03.2015 wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2010. Die Agrargemeinschaft der XXXX, BNr. XXXX, auf die der Beschwerdeführer Auftreiber war, beantragte vorerst ebenfalls für die XXXX, BNr. XXXX, eine Almfutterfläche im Ausmaß von 230,93 ha (auf den Beschwerdeführer entfiel eine anteilige beantragte Almfläche von 27,82 ha).Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2010. Die Agrargemeinschaft der römisch 40 , BNr. römisch 40 , auf die der Beschwerdeführer Auftreiber war, beantragte vorerst ebenfalls für die römisch 40 , BNr. römisch 40 , eine Almfutterfläche im Ausmaß von 230,93 ha (auf den Beschwerdeführer entfiel eine anteilige beantragte Almfläche von 27,82 ha). Am 28.06.2013 beantragte der Obmann der Agrargemeinschaft der XXXX, BNr. XXXX, eine Korrektur der Almfutterflächen auf 172,66 ha (auf den Beschwerdeführer entfällt anhand seines GVE-Anteils am GVE-Gesamtbesatz der Alm ein Anteil von 20,80 ha).Am 28.06.2013 beantragte der Obmann der Agrargemeinschaft der römisch 40 , BNr. römisch 40 , eine Korrektur der Almfutterflächen auf 172,66 ha (auf den Beschwerdeführer entfällt anhand seines GVE-Anteils am GVE-Gesamtbesatz der Alm ein Anteil von 20,80 ha). Der angefochtene Abänderungsbescheid geht hinsichtlich der Almfutterfläche des Beschwerdeführers, abweichend vom Bescheid vom 30.12.2010, Zl. XXXX, von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von nicht mehr 27,82 ha, sondern nur noch 20,80 ha aus. Die einzige Änderung gegenüber den Flächendaten des früheren Bescheides, mit dem zunächst über die Einheitliche Betriebsprämie 2010 abgesprochen wurde, bestand in dieser Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen auf Grund einer durch den Obmann der Agrargemeinschaft als Bewirtschafter der XXXX, BNr. XXXX selbst beantragten Korrektur. Die dem Beschwerdeführer zuzurechnende anteilige beantragte Almfutterfläche von 20,80 ha wird (im Einklang mit dem Bescheid und dem korrigierten Antrag) vom Bundesverwaltungsgericht als ermittelte anteilige Almfutterfläche festgestellt. Unter Hinzurechnung der für den Heimbetrieb des Beschwerdeführers anzuerkennenden Fläche errechnet sich eine insgesamt ermittelte Fläche von 43,18 ha. Nach Maßgabe der (im Bescheid dargestellten - unstrittigen) vorhandenen Zahlungsansprüche folgt daraus rechnerisch unter Abzug eines Modulationsabzugs von 8% iHv € 235,51 ein Anspruch von € 7.708, sowie unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Auszahlung eine Rückzahlungspflicht von € 722,89.Der angefochtene Abänderungsbescheid geht hinsichtlich der Almfutterfläche des Beschwerdeführers, abweichend vom Bescheid vom 30.12.2010, Zl. römisch 40 , von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von nicht mehr 27,82 ha, sondern nur noch 20,80 ha aus. Die einzige Änderung gegenüber den Flächendaten des früheren Bescheides, mit dem zunächst über die Einheitliche Betriebsprämie 2010 abgesprochen wurde, bestand in dieser Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen auf Grund einer durch den Obmann der Agrargemeinschaft als Bewirtschafter der römisch 40 , BNr. römisch 40 selbst beantragten Korrektur. Die dem Beschwerdeführer zuzurechnende anteilige beantragte Almfutterfläche von 20,80 ha wird (im Einklang mit dem Bescheid und dem korrigierten Antrag) vom Bundesverwaltungsgericht als ermittelte anteilige Almfutterfläche festgestellt. Unter Hinzurechnung der für den Heimbetrieb des Beschwerdeführers anzuerkennenden Fläche errechnet sich eine insgesamt ermittelte Fläche von 43,18 ha. Nach Maßgabe der (im Bescheid dargestellten - unstrittigen) vorhandenen Zahlungsansprüche folgt daraus rechnerisch unter Abzug eines Modulationsabzugs von 8% iHv € 235,51 ein Anspruch von € 7.708, sowie unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Auszahlung eine Rückzahlungspflicht von € 722,89. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt (insbesondere die Almfutterflächenkorrektur, die zu einer geringeren beantragten Fläche führte, als sie dem ursprünglichen Bescheid zugrunde lag) ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb insoweit sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.2. Zu den Rechtsgrundlagen Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. ... Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ..., erhalten haben. ... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, .... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. ... Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. ... Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." Artikel 23 Verspätete Einreichung ... Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. ... Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ...
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." ... Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. ... Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. ...
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. ...." 3.
  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde implizit damit argumentiert, die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei deswegen unsachlich, weil diese höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, kann dem entgegengehalten werden, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). 3.3.
  2. Nach den bereits weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterfläche durch die Agrargemeinschaft XXXX als Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.3.3.
  3. Nach den bereits weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterfläche durch die Agrargemeinschaft römisch 40 als Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.
  4. Zudem lässt die eingebrachte Beschwerde erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle, die - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - im Jahr 2012/2013 auf der Alm stattgefunden hätte, erhoben werden. Eine solche Festlegung liegt dem Bescheid aber nicht zugrunde. Die Almfutterfläche wurde - mit dem angefochtenen Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert; der angefochtene Bescheid geht bei der ermittelten Almfutterfläche von der beantragten Almfutterfläche aus. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber ist, und ua. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, erfolgte die Einschränkung des Beihilfeantrages durch eine vom der Beschwerdeführer bevollmächtigte Person ist ihm somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195 14.10.2015, Ro 2014/17/0112). Aufgrund des geänderten beantragten Flächenausmaßes war die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet, vom der Beschwerdeführer die Differenz zu jenem Betrag, der ihm aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, zurückzufordern. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand des Beschwerdeführers auf Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen nicht näher einzugehen.3.3.
  5. Zudem lässt die eingebrachte Beschwerde erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle, die - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - im Jahr 2012 aus 2013, auf der Alm stattgefunden hätte, erhoben werden. Eine solche Festlegung liegt dem Bescheid aber nicht zugrunde. Die Almfutterfläche wurde - mit dem angefochtenen Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert; der angefochtene Bescheid geht bei der ermittelten Almfutterfläche von der beantragten Almfutterfläche aus. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber ist, und ua. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, erfolgte die Einschränkung des Beihilfeantrages durch eine vom der Beschwerdeführer bevollmächtigte Person ist ihm somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195 14.10.2015, Ro 2014/17/0112). Aufgrund des geänderten beantragten Flächenausmaßes war die Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, leg. cit. verpflichtet, vom der Beschwerdeführer die Differenz zu jenem Betrag, der ihm aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, zurückzufordern. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand des Beschwerdeführers auf Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen nicht näher einzugehen. 3.3.
  6. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Auch dieser Einwand geht vor dem Hintergrund fehl, dass die Rückforderung nicht auf einer geänderten Feststellung durch die Behörde, sondern auf den teilweise zurückgenommenen Antrag zurückgeht. 3.3.
  7. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den rückgeforderten Betrag bereits gutgläubig verbraucht, bleibt erfolglos. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nämlich gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Beihilfenzahlung erfolgte allerdings aufgrund eines Antrags, der auf den Beschwerdeführer selbst zurückzuführen ist. Bereits aus diesem Grund ist ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, auszuschließen. Die Rechtsvorschriften, auf die sich der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation zu beziehen scheint (Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009) sehen Ausnahmen von der Rückforderung für jene Fälle vor, in denen die Behörde bei der Gewährung des ursprünglichen Betrags in einer Weise irrtümlich vorging, die dem Antragsteller nicht anzulasten ist ("vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte"). Die Regelung ist eine Ausformung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. EuGH 02.07.2015 Rs. C-684/13 Demmer Rn 82). Sie stellt erkennbar auf den Fall einer (ohne Zutun des Antragstellers vorgenommene) Behördenhandlung ab und zielt insofern nicht auf freiwillig gestellte Anträge und freiwillige Antragsrücknahmen ab. Der durch diese Regelung intendierte Schutz der Vertrauensposition des Antragstellers (vgl. EuGH aaO) ist dort nicht geboten, wo der Antrag vom Antragsteller selbst wieder eingeschränkt oder zurückgenommen wird.3.3.
  8. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den rückgeforderten Betrag bereits gutgläubig verbraucht, bleibt erfolglos. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nämlich gemäß Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Beihilfenzahlung erfolgte allerdings aufgrund eines Antrags, der auf den Beschwerdeführer selbst zurückzuführen ist. Bereits aus diesem Grund ist ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, auszuschließen. Die Rechtsvorschriften, auf die sich der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation zu beziehen scheint (Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,) sehen Ausnahmen von der Rückforderung für jene Fälle vor, in denen die Behörde bei der Gewährung des ursprünglichen Betrags in einer Weise irrtümlich vorging, die dem Antragsteller nicht anzulasten ist ("vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte"). Die Regelung ist eine Ausformung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vergleiche EuGH 02.07.2015 Rs. C-684/13 Demmer Rn 82). Sie stellt erkennbar auf den Fall einer (ohne Zutun des Antragstellers vorgenommene) Behördenhandlung ab und zielt insofern nicht auf freiwillig gestellte Anträge und freiwillige Antragsrücknahmen ab. Der durch diese Regelung intendierte Schutz der Vertrauensposition des Antragstellers vergleiche EuGH aaO) ist dort nicht geboten, wo der Antrag vom Antragsteller selbst wieder eingeschränkt oder zurückgenommen wird. Doch selbst wenn man die genannte Bestimmung auf Rückforderungen aus Anlass von Antragsrücknahmen wegen ursprünglich überhöht beantragter Flächen anwenden wollte, verhilft sie der Beschwerde nicht zum Erfolg. Aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung liegt im Beschwerdefall kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (deutsches BVerwG 20.12.2012, 3 B 20.12). Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Daran ändert auch nichts, dass frühere Flächenangaben nicht ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst, sondern (in seinem Namen auch) vom Almbewirtschafter gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber, der u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt ist (s VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195 14.10.2015, Ro 2014/17/0112).Doch selbst wenn man die genannte Bestimmung auf Rückforderungen aus Anlass von Antragsrücknahmen wegen ursprünglich überhöht beantragter Flächen anwenden wollte, verhilft sie der Beschwerde nicht zum Erfolg. Aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung liegt im Beschwerdefall kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (deutsches BVerwG 20.12.2012, 3 B 20.12). Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Daran ändert auch nichts, dass frühere Flächenangaben nicht ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst, sondern (in seinem Namen auch) vom Almbewirtschafter gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber, der u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt ist (s VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195 14.10.2015, Ro 2014/17/0112). 3.3.
  9. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Antragstellung sei ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen, bei welchem gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) 1122/2009 ein Beihilfeantrag auch nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden könne, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Weder der der belangten Behörde vorliegende ursprüngliche Beihilfeantrag noch die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur (Antragseinschränkung) enthielten Anzeichen einer irrtümlichen Angabe.3.3.
  10. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Antragstellung sei ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen, bei welchem gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, ein Beihilfeantrag auch nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden könne, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Weder der der belangten Behörde vorliegende ursprüngliche Beihilfeantrag noch die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur (Antragseinschränkung) enthielten Anzeichen einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Irrtums im Sinne der zitierten Vorschrift ist aber die "Offensichtlichkeit", wie etwa eine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, Ziffernstürze und ähnliches , das einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss. Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist dabei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 24.01.2000, 96/17/0336; 01.07.2005, 2001/17/0135; 29.05.2006, 2003/17/0012; 09.06.2010, 2007/17/0194; 16.11.2011, 2011/17/0192; 09.09.2013, 2011/17/0216). Derartiges war nicht ersichtlich. 3.3.
  11. Im angefochtenen Bescheid wurde keine Sanktion verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere der Einwand, dass der Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. 3.3.
  12. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung mit Bezugnahme auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 796/2004 ist zunächst festzuhalten, dass damit auf eine nicht relevante Rechtsgrundlage Bezug genommen wird. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen nur die Antragsjahre bis einschließlich 2009 (vgl. Art. 86 Abs. 1 Verordnung [EG] 1122/2009). Für den das Antragsjahr 2010 betreffenden Beschwerdefall gilt hinsichtlich der Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen vielmehr Folgendes:3.3.
  13. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung mit Bezugnahme auf Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 796 aus 2004, ist zunächst festzuhalten, dass damit auf eine nicht relevante Rechtsgrundlage Bezug genommen wird. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen nur die Antragsjahre bis einschließlich 2009 vergleiche Artikel 86, Absatz eins, Verordnung [EG] 1122 aus 2009,). Für den das Antragsjahr 2010 betreffenden Beschwerdefall gilt hinsichtlich der Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen vielmehr Folgendes: Die einschlägigen sektorbezogenen Regelungen enthalten keine spezifischen Verjährungsbestimmungen. In Betracht kommt daher die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, EURATOM)2988/95 , die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so stellt dies eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 15.09.2011, 2006/17/0018; 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs. C-278/02 Handlbauer). Selbst wenn man daher davon ausgehen sollte, dass die Verjährungsregelungen für "verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten" vorsehenden Verjährungsregelungen der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch auf den Fall einer freiwilligen rückwirkenden Antragsrücknahme anwendbar sein sollten, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts gewinnen, weil der die "Unregelmäßigkeit" beendende Korrekturantrag am 28.06.2013 gestellt wurde, so dass von einem Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine Rede sein kann.Die einschlägigen sektorbezogenen Regelungen enthalten keine spezifischen Verjährungsbestimmungen. In Betracht kommt daher die Bestimmung des Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, EURATOM)2988/95 , die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so stellt dies eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 15.09.2011, 2006/17/0018; 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs. C-278/02 Handlbauer). Selbst wenn man daher davon ausgehen sollte, dass die Verjährungsregelungen für "verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten" vorsehenden Verjährungsregelungen der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch auf den Fall einer freiwilligen rückwirkenden Antragsrücknahme anwendbar sein sollten, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts gewinnen, weil der die "Unregelmäßigkeit" beendende Korrekturantrag am 28.06.2013 gestellt wurde, so dass von einem Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine Rede sein kann. 3.
  14. Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist.3.
  15. Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist. 3.
  16. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Antragsvorbringen und dem - relevanten - Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. die Annahmen der belangten Behörde mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden, zu den Folgen einer Vor-Ort-Kontrolle für den Bescheid) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  17. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Antragsvorbringen und dem - relevanten - Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. die Annahmen der belangten Behörde mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden, zu den Folgen einer Vor-Ort-Kontrolle für den Bescheid) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  18. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2103421.1.00

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