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{'item': 'W233 2138079-2'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 18§ 5§ 61§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 1§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlW233 2138079-2 SpruchW233 2138079-2/2E W233 2138078-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Felln

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 08.07.2016 für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin des in Österreich am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 08.07.2016 für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin des in Österreich am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Eine EURODAC-Abfrage ergab betreffend die Erstbeschwerdeführerin einen Treffer der Kategorie 2 mit Italien vom 28.05.2016 und der Kategorie 1 mit Italien vom 09.06.
  4. Bei der Erstbefragung am 08.07.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei bereits vor 5 Jahren über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gelangt sei. Dort sei sie ca. drei Wochen geblieben. Sie habe in Italien bloß ihre Fingerabdrücke gegeben und wolle dort auf keinen Fall mehr zurück. Ihr eigentliches Reiseziel sei Deutschland gewesen.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 23.07.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 23.07.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 29.07.2016 erteilten die italienischen Dublin-Behörden ihre Zustimmung zur Aufnahme der Erstbeschwerdeführerin und ihres Sohnes

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO.Mit Schreiben vom 29.07.2016 erteilten die italienischen Dublin-Behörden ihre Zustimmung zur Aufnahme der Erstbeschwerdeführerin und ihres Sohnes

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO.

  1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA, EAST West am 27.09.2016, gab diese an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Befragung zu absolvieren. Es gehe ihr gut, allerdings leider ihr neugeborener Sohn an einem Hautausschlag und sei deswegen auch in einem Krankenhaus in Linz behandelt worden. Sie verfüge aber darüber nicht über medizinische Unterlagen. Sie habe Cousinen, die in Deutschland leben würden, weshalb sie eigentlich nach Deutschland hätte reisen wollen. Sie sei "unabsichtlich" nach Österreich gekommen. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Italien für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig und es daher beabsichtigt sei ihre Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, da es in Italien für sie keine Zukunft gäbe und sie hier in Österreich zur Schule gehen möchte. Sie habe während ihres Aufenthalts in Italien ca. 2 Tage im Freien übernachten müssen und es sei sehr kalt gewesen. Konkret nachgefragt, ob es Gründe gäbe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie dies nicht genau sagen könne, da sie Schwierigkeiten beim Erklären habe. Ihr Sohn sei hier in Österreich zur Welt gekommen und wolle sie mit ihm in Österreich bleiben.
  2. Im dem vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin finden sich auf den AS 231 bis 279 diverse ärztliche Bescheinigungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Darunter ein ärztlicher Bericht über den Zweitbeschwerdeführer, des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 18.07.2016, in welchem als Diagnosen folgendes festgestellt wird:
  3. Im dem vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin finden sich auf den AS 231 bis 279 diverse ärztliche Bescheinigungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Darunter ein ärztlicher Bericht über den Zweitbeschwerdeführer, des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 18.07.2016, in welchem als Diagnosen folgendes festgestellt wird: "Frühgeborenes der wahrscheinlich
  4. SSW, Apgar 5/7/9 Geburtsgewicht 2580 g Atemnotsyndrom Neonatale Frühinfektion bei vorzeitigem Blasensprung, Vakuumextratkion" Weiters sind in diesem medizinischen Konvolut Ablichtungen aus dem Mutter-Kind-Pass der Erstbeschwerdeführerin, ein ärztlicher Bericht über die Erstbeschwerdeführerin, des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 18.07.2016 und ein auf die Erstbeschwerdeführerin vom Landeskrankenhaus XXXX, Abteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie ausgestelltes Rezept enthalten.Weiters sind in diesem medizinischen Konvolut Ablichtungen aus dem Mutter-Kind-Pass der Erstbeschwerdeführerin, ein ärztlicher Bericht über die Erstbeschwerdeführerin, des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 18.07.2016 und ein auf die Erstbeschwerdeführerin vom Landeskrankenhaus römisch 40 , Abteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie ausgestelltes Rezept enthalten.
  5. Mit den Bescheiden des BFA jeweils vom 10.10.2016, Zahl: 1121059002- 160953750 Erstbeschwerdeführerin) und Zahl: 1121911901 – 160953733 (Zweitbeschwerdeführer) wurden I. die Anträge der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs.

1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.1121059002- 160953750 Erstbeschwerdeführerin) und Zahl: 1121911901 – 160953733 (Zweitbeschwerdeführer) wurden römisch eins. die Anträge der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Italien zulässig sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich hätten. Es bestehe auch keine besondere Integrationsverfestigung, was sich einerseits aus der Kürze des bisherigen Aufenthaltes ergebe und sei auch im Verfahren nicht dargelegt worden, dass im konkreten Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Italien habe der Übernahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich hätten. Es bestehe auch keine besondere Integrationsverfestigung, was sich einerseits aus der Kürze des bisherigen Aufenthaltes ergebe und sei auch im Verfahren nicht dargelegt worden, dass im konkreten Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Italien habe der Übernahme der Beschwerdeführer gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben. Zudem wird in der Beweiswürdigung auf einen vom italienischen Innenministerium vom 08.06.2016 datierten "Circular Letter" verwiesen, wonach Italien allen Familien mit Minderjährigen garantiert, die

den Vereinbarungen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, zusammenzubleiben und in einer für den Empfang von Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht zu werden. Diese werden speziell im Rahmen des SPRAR – Schutzsystem für um internationalen Schutz Ansuchende – bereitgestellt und bestehen aus dem Netzwerk der örtlichen Einrichtungen und so wie es auch auf der Website www.sprar.it gesehen werden könne, seien dies auch besondere Orte im Rahmen der Umsetzung der örtlichen Empfangseinrichtungen für Familiengruppen. In den aktuellen Länderfeststellungen werde auf dieses Schreiben verwiesen. Außerdem würden weitere Rundbriefe (z.B. vom 15.02.2016) seitens des italienischen Innenministeriums die Mitgliedstaaten über den Tagesstand der vorhandenen SPRAR Projekte informieren.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wird, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen, die Beweiswürdigung unschlüssig und nicht nachvollziehbar und seien die angefochtenen Bescheide inhaltlich rechtswidrig. Aufgrund der steigenden Anzahl von Asylwerbern in Italien seien die italienischen Behörden offensichtlich überfordert und müssen die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Obdachlosigkeit rechnen. Zudem würden die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Italien befürchten müssen, keine Unterstützung und kein Asylverfahren nach europäischem Standard zu erhalten.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2016, Zahl W233 2138079-1/3E (Erstbeschwerdeführerin) und W233 2138078-1/3E (Zweitbeschwerdeführer) wurde den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3 BFA VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2016, Zahl W233 2138079-1/3E (Erstbeschwerdeführerin) und W233 2138078-1/3E (Zweitbeschwerdeführer) wurde den Beschwerden gem. Paragraph 21, Absatz 3, BFA VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
  4. Mit Schreiben vom 23.11.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern eine als "Kurzinformation der Staatendokumentation – Italien - vulnerable Dublin-Rückkehrer" bezeichnete Information mit der Aufforderung dazu binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen, übermittelt. Die Beschwerdeführer haben diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen.
  5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 21.12.2016 wurden I. die Anträge der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs.

1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.11. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 21.12.2016 wurden römisch eins. die Anträge der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Italien zulässig sei. Beweiswürdigend wurde abermals ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich hätten. Es bestehe auch keine besondere Integrationsverfestigung, was sich einerseits aus der Kürze des bisherigen Aufenthaltes ergebe und sei auch im Verfahren nicht dargelegt worden, dass im konkreten Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Italien habe der Übernahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben.Beweiswürdigend wurde abermals ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich hätten. Es bestehe auch keine besondere Integrationsverfestigung, was sich einerseits aus der Kürze des bisherigen Aufenthaltes ergebe und sei auch im Verfahren nicht dargelegt worden, dass im konkreten Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Italien habe der Übernahme der Beschwerdeführer gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben. Ebenso wurde - wie bereits in den vom BVwG mit Beschluss vom 27.10.2016 behobenen Bescheiden vom 10.10.2016 - nunmehr auch in den aktuell angefochtenen Bescheiden wieder auf einen vom italienischen Innenministerium vom 08.06.2016 datierten "Circular Letter" verwiesen, wonach Italien allen Familien mit Minderjährigen garantiert, die

den Vereinbarungen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, zusammenzubleiben und in einer für den Empfang von Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht zu werden. Diese werden speziell im Rahmen des SPRAR – Schutzsystem für um internationalen Schutz Ansuchende – bereitgestellt und bestehen aus dem Netzwerk der örtlichen Einrichtungen und so wie es auch auf der Website www.sprar.it gesehen werden könne, seien dies auch besondere Orte im Rahmen der Umsetzung der örtlichen Empfangseinrichtungen für Familiengruppen. In den aktuellen Länderfeststellungen werde auf dieses Schreiben verwiesen. Außerdem würden weitere Rundbriefe (z.B. vom 15.02.2016) seitens des italienischen Innenministeriums die Mitgliedstaaten über den Tagesstand der vorhandenen SPRAR Projekte informieren. Wie in den vom BVwG behobenen Bescheiden vom 10.10.2016 ist auch in den angefochtenen Bescheiden vom 21.12.2016 wieder davon die Rede, dass das Bundesamt spezifische Maßnahmen treffe, damit gewährleistet sei, dass Familien mit minderjährigen Kindern im konkreten Einzelfall auch einen SPRAR Unterbringungsplatz zugewiesen bekämen. Dafür würde das Bundesamt die Dublin-Überstellung mindestens 15 Tage vor den geplanten Überstellungstermin den italienischen Behörden ankündigen; sollte kein SPRAR Unterbringungsplatz zur Verfügung stehen, würden die italienischen Behörden diese dem Bundesamt vor der Überstellung mitteilen. Zudem sei bei der Übernahme der Familie mit den minderjährigen Kindern durch die italienischen Behörden der österreichische Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres in Italien am vereinbarten Überstellungsort vor Ort. Somit werde sichergestellt, dass etwaige Koordinierungsfragen zwischen den Behörden am kurzen Wege gelöst werden und die Verbringung der Familie in den zugesicherten Unterbringungsplatz unterstützt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden.

  1. Feststellungen: Die belange Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag.
  2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Die bekämpften Entscheidungen erweisen sich im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz aufgrund von Feststellungsmängeln als mangelhaft; dies aus folgenden Überlegungen:Die bekämpften Entscheidungen erweisen sich im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz aufgrund von Feststellungsmängeln als mangelhaft; dies aus folgenden Überlegungen: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2016, Zahl W233 2138079-1/3E (Erstbeschwerdeführerin) und W233 2138078-1/3E (Zweitbeschwerdeführer) wurde den Beschwerden gegen die damals angefochtenen Bescheide vom 10.10.2016 gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die belangte Behörde eine Einzelfallzusicherung Italiens nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solchen Zusicherung am 10.10.2016 die behobenen Bescheide erlassen worden seien. Im Besonderen vermöge die in den angefochtenen Bescheiden von der belangten Behörde formulierte Begründung, dass ein vom italienischen Innenministerium vom 08.06.2016 datierter "Circular Letter" wonach Italien allen Familien mit Minderjährigen garantiere, die

den Vereinbarungen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, zusammenzubleiben und in einer für den Empfang von Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht zu werden, vom Einholen einer solchen Zusicherung nicht entbindet. Selbiges gelte für den Verweis auf weitere Rundbriefe (z.B. vom 15.02.2016), wonach seitens des italienischen Innenministeriums die Mitgliedstaaten über den Tagesstand der vorhandenen SPRAR Projekte informieret werde.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2016, Zahl W233 2138079-1/3E (Erstbeschwerdeführerin) und W233 2138078-1/3E (Zweitbeschwerdeführer) wurde den Beschwerden gegen die damals angefochtenen Bescheide vom 10.10.2016 gem. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die belangte Behörde eine Einzelfallzusicherung Italiens nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solchen Zusicherung am 10.10.2016 die behobenen Bescheide erlassen worden seien. Im Besonderen vermöge die in den angefochtenen Bescheiden von der belangten Behörde formulierte Begründung, dass ein vom italienischen Innenministerium vom 08.06.2016 datierter "Circular Letter" wonach Italien allen Familien mit Minderjährigen garantiere, die

den Vereinbarungen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, zusammenzubleiben und in einer für den Empfang von Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht zu werden, vom Einholen einer solchen Zusicherung nicht entbindet. Selbiges gelte für den Verweis auf weitere Rundbriefe (z.B. vom 15.02.2016), wonach seitens des italienischen Innenministeriums die Mitgliedstaaten über den Tagesstand der vorhandenen SPRAR Projekte informieret werde. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass gerade im vorliegenden Fall, welcher eine Mutter mit ihrem frühgeborenen Säugling betrifft, die nach der Rechtsprechung des EGMR (im Besonderen im Sinne der der Entscheidung zum Fall "Tarakhel vs. Switzerland") erforderliche Zusicherung der italienischen Behörden, dass der frühgeborene Säugling in einer seinen Bedürfnissen, im Besonderen seinen allenfalls aufgrund der Frühgeburt notwendigen medizinischen Behandlungen entsprechenden angepassten Unterkunft untergebracht wird sowie mit der Mutter zusammenbleibe (Hervorhebung durch den erkennenden Richter), fehle. Ein Verweis auf Rundbriefe des italienischen Innenministeriums vermöge an der Verpflichtung der belangten Behörde eine solche Zusicherung von Italien einzuholen, nichts zu ändern. Die Vorgehensweise der erstinstanzlichen Behörde sei daher in diesem Fall nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. In Folge dieses Beschlusses hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23.11.2016 eine als "Kurzinformation der Staatendokumentation – Italien - vulnerable Dublin-Rückkehrer" bezeichnete Information mit der Aufforderung dazu binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen, übermittelt, welche sie ungenützt verstreichen haben lassen. Die belangte Behörde hat allerdings nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27.10.2016 deutlich ausgeführt, eine Zusicherung der italienischen Behörden, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Eigenschaft als frühgeborener Säugling in einer seinen Bedürfnissen, im Besonderen seinen allenfalls aufgrund der Frühgeburt notwendigen medizinischen Behandlungen entsprechend angepassten Unterkunft gemeinsam mit seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, untergebracht wird, eingeholt und ist von italienischer Seite auch diesmal keine derartige Einzelfallzusicherung eingegangen. In den angefochtenen Bescheiden wurden abermals keine Ausführungen darüber getätigt, weshalb die Behörde die Einzelfallzusicherung für entbehrlich halte. Im Besonderen vermag die in den angefochtenen Bescheiden von der belangten Behörde bereits in ihren Bescheiden vom 10.10.2016 verwendete – und vom BVwG in seinem Beschluss vom 27.10.2016 bereits als unzureichend gewürdigte - Begründung, dass ein vom italienischen Innenministerium vom 08.06.2016 datierter "Circular Letter" wonach Italien allen Familien mit Minderjährigen garantiert werde, die

den Vereinbarungen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, zusammenzubleiben und in einer für den Empfang von Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht zu werden, vom Einholen einer solchen Zusicherung nicht entbinden. Selbiges gilt für den Verweis auf weitere Rundbriefe (z.B. vom 15.02.2016), wonach seitens des italienischen Innenministeriums die Mitgliedstaaten über den Tagesstand der vorhandenen SPRAR Projekte informieret werden. Ebenso vermag der Umstand, dass den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23.11.2016 eine als "Kurzinformation der Staatendokumentation – Italien – vulnerable Dublin-Rückkehrer – bezeichnetes Schreiben, datiert vom 09.08.2016, zur Kenntnis gebracht wurde, eine Abstandnahme von der Einholung einer Zusicherung der italienischen Behörden in diesem speziellen Einzelfall, nicht zu begründen. Dass die Beschwerdeführer die ihnen mit der Übermittlung dieses Schreibens eingeräumte Frist zu Stellungnahme ungenützt verstreichen haben lassen, tut dieser Würdigung keinen Abbruch. Denn auch aus diesem Schreiben ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass den beiden Beschwerdeführern im Sinne des Beschlusses vom 27.10.2016 eine konkrete Zusicherung der italienischen Behörden für eine adäquate und im Besonderen den Bedürfnissen des Zweitbeschwerdeführers entsprechend angepasste Unterkunft in der er gemeinsam mit seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, untergebracht wird, ersichtlich. Diese Einschätzung wird auch dadurch erhärtet, dass in den den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Länderfeststellungen zu Italien unter Punkt

  1. "Unbegleitete minderjährige Asylwerber/Vulnerable" ausgeführt ist, dass laut italienischen Gesetzen bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen ist, besonders bei Vulnerablen. Die Manager der Unterbringungszentren sollen in Zusammenarbeit mit lokalen öffentlichen Gesundheitszentren die angemessene psychologische Unterstützung Vulnerabler sicherstellen. [ ] Diese speziellen Unterbringungsmöglichkeiten sind in der CARA und im SPRAR sicherzustellen. Die Umsetzung dieser Bestimmungen hängt allerdings sehr von den einzelnen Zentren und ihrer Finanzierung ab [ ] und ist angeblich in den Zentren der Phase-1-Unterbringung ( ) praktisch nicht existent. Auf die Familieneinheit ist sowohl in CARA als auch SPRAR nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen [ ] Weiters ist unter Punkt
  2. Versorgung ausgeführt, dass die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags gegeben ist, anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung [ ]. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von der Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartzeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene Asylwerber waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. ( ) III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1

BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren

§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asyl

G 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das BFA ist im gegenständlichen Fall § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). § 28 VwGVG lautet wie folgt:Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das BFA ist im gegenständlichen Fall Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG maßgeblich vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt: "§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide: Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus folgendes: In den gegenständlichen Fällen hätte die belangte Behörde auf den Beschluss des BVwG vom 27.10.2016 hin eine konkrete Zusicherung der italienischen Behörden, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Eigenschaft als frühgeborener Säugling, in einer seinen Bedürfnissen, im Besonderen seinen allenfalls aufgrund der Frühgeburt notwendigen medizinischen Behandlungen in einer entsprechend angepassten Unterkunft untergebracht wird und mit seiner Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, zusammenbleibt, taugliche Ermittlungen zur Einholung dieser konkreten Zusicherung, anstellen müssen. Anstatt dessen hat die belangte Behörde beiden Beschwerdeführern eine als "Kurzinformation der Staatendokumentation – Italien – vulnerable Dublin-Rückkehrer" bezeichnete Information mit der Aufforderung dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen, übermittelt. Mit dieser Vorgangsweise hat die belangte Behörde die vorhin erwähnten gerichtlichen Vorgaben allerdings missachtet. Dies wiegt umso schwerer, als die belangte Behörde in Missachtung der gerichtlichen Vorgaben mit diesen Information bloß einen Umstand der bereist in ihren vormals angefochtenen Entscheidungen vom 10.10.2016 in den jeweiligen Beweiswürdigungen wiedergegeben ist (siehe dazu die Ausführungen im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin vom 10.10.2016, AS 313) wiederholt hat. Diese Vorgangsweise der belangten Behörde stellt daher keinen tauglichen Schritt zur Umsetzung der vorhin erwähnten gerichtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne seiner Beschlüsse vom 27.10.2016 dar. Im Lichte der in den Vorabsätzen dargelegten Überlegungen wird die belangte Behörde ihre - entsprechend den gerichtlichen Vorgaben des BVwG in seinen Beschlüssen vom 27.10.2016 –Ermittlungen mit dem Ergebnis nachzuholen haben, dass vor der Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Italien von den italienischen Behörde im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR eine Zusicherung vorliegt, dass der Zweitbeschwerdeführer in einer seinen Bedürfnissen als frühgeborener Säugling entsprechend angepassten Unterkunft mit einer dort allenfalls notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit gemeinsam mit seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, aufgenommen wird. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise stellt in der hier vorliegenden Form letztlich eine qualifizierte Rechtsverletzung dar, welche das ho. Gericht ermächtigt, von der ihm ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständlichen Rechtssachen sind auch nicht mit jenem Anlassfall der Entscheidung des VwGH Ro 2016/19/0005-4, vom 14.12.2016 vergleichbar, in welchem der VwGH ausführte dass wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG liege, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen sei. Nur mit dieser Sichtweise könne ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führe doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom 26. April 2016, Ro 2015/03/00389).Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise stellt in der hier vorliegenden Form letztlich eine qualifizierte Rechtsverletzung dar, welche das ho. Gericht ermächtigt, von der ihm ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständlichen Rechtssachen sind auch nicht mit jenem Anlassfall der Entscheidung des VwGH Ro 2016/19/0005-4, vom 14.12.2016 vergleichbar, in welchem der VwGH ausführte dass wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG liege, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen sei. Nur mit dieser Sichtweise könne ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führe doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom 26. April 2016, Ro 2015/03/00389).

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W233.2138079.2.00

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