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{'item': 'G312 2116966-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlG312 2116966-1 SpruchG312 2116966-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 18.02.2014, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 18.02.2014, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2016, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.02.2014, XXXX, wurde aufgrund der abgeschlossenen GPLA-Prüfung am 27.05.2013 die Feststellung getroffen, dass die im Anhang des Bescheides genannten Personen (darunter XXXX, VSNR: XXXX, im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für XXXX (im Folgenden: NP) der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. A AlVG (Spruchpunkt I) unterliegen würden und NP als Dienstgeber verpflichtet sei, für die in Spruchpunkt I angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich XXXX Euro an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß § 59 ASVG XXXX Euro an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt II). Die Beitragsabrechnung vom 27.05.2013 sowie der dazugehörige Prüfbericht vom 28.05.2013 seien als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde werde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III).
  2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.02.2014, römisch 40 , wurde aufgrund der abgeschlossenen GPLA-Prüfung am 27.05.2013 die Feststellung getroffen, dass die im Anhang des Bescheides genannten Personen (darunter römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für römisch 40 (im Folgenden: NP) der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, lit. A AlVG (Spruchpunkt römisch eins) unterliegen würden und NP als Dienstgeber verpflichtet sei, für die in Spruchpunkt römisch eins angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG nachträglich römisch 40 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß Paragraph 59, ASVG römisch 40 Euro an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beitragsabrechnung vom 27.05.2013 sowie der dazugehörige Prüfbericht vom 28.05.2013 seien als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde werde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF vom 01.01.2008 bis 31.12.2012 mit anderen Dienstnehmern mit dem Be- und Entladen von LKW,s, dem Auf- und Abbau von Bühnen sowie Licht- und Tontechnikanlagen für NP beschäftigt gewesen sei. Gelegentlich seien die Dienstnehmer auch während der Veranstaltungen für die Betreuung der Licht- und Tonanlagen und den Bühnenumbau verantwortlich gewesen.
  3. Dagegen erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung am 14.03.2014, eingelangt am 21.03.2014, fristgerecht Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und begründetet dies damit, dass der Beschwerdeführer seit 2007 als Einzelunternehmer selbständig sei und sich auf Tontechnik spezialisiert habe. Der BF verfüge eine fundierte Ausbildung, habe hierfür eine besondere Schulausbildung, die SAE, besucht. Er verfüge über eine Gewerbeberechtigung "Aufstellen, Betreuung sowie Verleih von Licht- und Tonanlagen, gemäß § 5 abs. 2 GewO 1944". Entgegen der im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen verfüge der BF sehr wohl um eine eigene betriebliche Struktur, wie diverse Software für Lichttechnik, Laptops und Audiointerface. Zu keiner Zeit sei der Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen mit dem Be- und Entladen von LKWs, sowie dem Auf- und Abbau von Bühnen beschäftigt gewesen. Der BF habe öfters Aufträge des NP abgelehnt und sei zu keiner Zeit auch nur irgendwelchen Weisungen des NP unterworfen gewesen. Es habe zu keiner Zeit eine Bindung an eine vorgegebene Arbeitszeit bestanden. Der BF verfüge im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit über eine Vielzahl an Kunden (XXXX).
  4. Dagegen erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung am 14.03.2014, eingelangt am 21.03.2014, fristgerecht Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und begründetet dies damit, dass der Beschwerdeführer seit 2007 als Einzelunternehmer selbständig sei und sich auf Tontechnik spezialisiert habe. Der BF verfüge eine fundierte Ausbildung, habe hierfür eine besondere Schulausbildung, die SAE, besucht. Er verfüge über eine Gewerbeberechtigung "Aufstellen, Betreuung sowie Verleih von Licht- und Tonanlagen, gemäß Paragraph 5, abs. 2 GewO 1944". Entgegen der im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen verfüge der BF sehr wohl um eine eigene betriebliche Struktur, wie diverse Software für Lichttechnik, Laptops und Audiointerface. Zu keiner Zeit sei der Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen mit dem Be- und Entladen von LKWs, sowie dem Auf- und Abbau von Bühnen beschäftigt gewesen. Der BF habe öfters Aufträge des NP abgelehnt und sei zu keiner Zeit auch nur irgendwelchen Weisungen des NP unterworfen gewesen. Es habe zu keiner Zeit eine Bindung an eine vorgegebene Arbeitszeit bestanden. Der BF verfüge im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit über eine Vielzahl an Kunden (römisch 40 ).
  5. Am 20.02.2015 legte die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache gemeinsam mit dem zum 10.02.2015 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde der Gerichtsabteilung G312 zur Erledigung zugeteilt.
  6. Am 11.11.2015, am 03.02.2016, am 23.03.2016 und am 15.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid jeweils eine mündliche Verhandlung statt, wobei der BF im Rahmen der Verhandlung vom 03.022016 als Zeuge und bei der Verhandlung vom 23.03.2016 von der erkennenden Richterin als Beschwerdeführer mündlich einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2014 wurde ausgesprochen, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit für NP 01.01.2008 bis 31.12.2012 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Der BF hat eine Tontechnikerausbildung besucht und betrieb in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ein Unternehmen, welches sich auf Tontechnik spezialisiert hat. Der BF verfügt seit 02.02.2007 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Aufstellen, Betreuung sowie Verleih von Licht- und Tonanlagen und Bühnen gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994" und war aufgrund dieser selbständigen Tätigkeiten bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft vom 26.02.2011 bis 25.08.2011 sowie ab 01.12.2014 bis laufend pflichtversichert.Der BF hat eine Tontechnikerausbildung besucht und betrieb in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ein Unternehmen, welches sich auf Tontechnik spezialisiert hat. Der BF verfügt seit 02.02.2007 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Aufstellen, Betreuung sowie Verleih von Licht- und Tonanlagen und Bühnen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994" und war aufgrund dieser selbständigen Tätigkeiten bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft vom 26.02.2011 bis 25.08.2011 sowie ab 01.12.2014 bis laufend pflichtversichert. Sein Aufgabengebiet beinhaltete die Erstellung der Tontechnik. Der BF erhielt die Aufträge durch Mundpropaganda. Zwischen dem BF und NP wurden mündliche Verträge abgeschlossen. Der BF war nicht verpflichtet, einen Auftrag des NP anzunehmen. Es bestand ein sanktionsloses Ablehnungsrecht. Die im Rahmen der vom BF für NP durchgeführten Tätigkeiten verwendeten Betriebsmittel standen im Eigentum des BF, wie Laptop, Berechnungssoftware, Audio Verbindung Computer und Audioanlage, div. Werkzeuge und Schutzausrüstung. Der BF erhielt keine Betriebsmittel von NP. Zusätzliche Betriebsmittel wurden von den Verleihern zur Verfügung gestellt. Der BF war nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen. Es gab keine Teambildung, der BF war für seinen Auftrag selbst verantwortlich. Es gab keine Konkurrenzklausel. Der BF unterlag im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei Weisungen NP. Vom Veranstalter oder Hallenbetreiber erhielt er Weisungen zum Arbeitsschutz. Seine Tätigkeit bestand nicht aus dem Be- und Entladen von LKWs. Der BF wurde nicht von Herrn XXXX oder XXXX kontrolliert, er selbst kontrollierte keine anderen für NP tätigen Personen.Seine Tätigkeit bestand nicht aus dem Be- und Entladen von LKWs. Der BF wurde nicht von Herrn römisch 40 oder römisch 40 kontrolliert, er selbst kontrollierte keine anderen für NP tätigen Personen. Der BF hatte neben NP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 6 - 7 andere Auftraggeber und war Einnahmen- Ausgabenrechner.
  9. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der XXXX Gebietskrankenkasse und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der römisch 40 Gebietskrankenkasse und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die zum BF getroffenen Feststellungen gründen auf dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung des BF in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Beschwerde, dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 10.02.2015, der amtswegig eingeholten Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.01.2017, der amtswegigen Einholung des Auszuges der Gewerbeberechtigung aus dem Gewerbeinformationssystem vom 06.04.2016, der Einvernahme des BF durch die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2016 und 23.03.
  10. Die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2016 und 23.03.2016, wonach er seine Tätigkeit auf selbständiger Basis für NP ausübte, sind für die erkennende Richterin überwiegend plausibel und glaubwürdig. Die Angaben des BF zu seinen Betriebsmitteln, seiner Unternehmensstruktur und der Art seiner Tätigkeit sind glaubhaft und nachvollziehbar. Der BF beschrieb in schlüssiger Weise seine Tätigkeit als Spezialist im Bereich Ton sowie die Ausführung seiner selbständigen Tätigkeit im Zuge der Kooperation mit NP.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde 3.
  12. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.3.
  13. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  14. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  15. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  16. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  17. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  18. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  19. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. 3.
  20. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.2.
  21. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob der BF als Dienstnehmer oder als selbständiger Unternehmer für NP tätig gewesen ist. Der BF behauptet, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als selbständiger Unternehmer mit eigenen Betriebsmitteln und eigener betrieblichen Struktur, sowie ohne Weisungsgebundenheit tätig gewesen sei. 3.2.
  22. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 43.2.
  23. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258). Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  24. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  25. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391). Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I,
  26. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel,
  27. Auflage, § 1151 RZ 93).Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band römisch eins,
  28. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis vergleiche auch Krejci in Rummel,
  29. Auflage, Paragraph 1151, RZ 93). Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva; VwGH vom 05.11.2009, 2008/16/0084).Für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB uva; VwGH vom 05.11.2009, 2008/16/0084). Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003). Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN). Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.
  30. 2001, Zl. 98/08/0388). Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087). Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN). Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, 2001/08/0053). 3.
  31. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 001/08/0131). 3.
  32. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass ein Werkvertrag bzw. mehrere Werkverträge vorliegen: Gegenständlich haben der BF und der MB mündliche Verträge abgeschlossen. Die zu erbringenden Leistungen wurden expressis verbis konkretisiert und individualisiert. Das Aufgabengebiet des BF umfasste die Erstellung der Tontechnik für Veranstaltungen als Spezialist. Damit war eine genaue Definition des zu erbringenden "Werks" gegeben. Weiters setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines Werkvertrages die Erkennbarkeit eines Maßstabes voraus, der eine Beurteilung der für einen Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder allfälliger Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werks ermöglicht (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162; VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179). Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit des BF ist messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" auszugehen ist. Gegenständlich liegt ein gewährleistungstauglicher Erfolg vor. Die Tontechnikanlage durfte im Rahmen der Veranstaltung keine Störungen aufweisen und hatte den allgemeinen technischen Standards zu entsprechen. Eine einwandfreie Tontechnik war maßgeblich für den Erfolg einer Veranstaltung. Zudem war der BF spezialisiert und hat daher keine reinen Hilfstechnikertätigkeiten ausgeführt. Vereinbart war ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung bestand darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung hat das Vertragsverhältnis geendet. Das Interesse des NP und die Vertragsverpflichtung des BF als Werkunternehmer waren lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Es ging nicht um ein dauerndes Bemühen, sondern um die Herstellung eines "Werkes". Es war nicht eine Mehrheit (nur) gattungsmäßig umschriebenen Leistungen zu erbringen. Der BF schuldete keineswegs ein bloßes Bemühen. Die Tontechnik wurde in Eigenregie vom BF ausgeführt, es gab keinerlei Vorgaben durch Dritte. Bei größeren Veranstaltungen war situationsbedingt eine Koordination mit anderen Technikern, Monitortechniker, Systemtechniker und Stagemanager, der für die gesamte Bühne verantwortlich ist, notwendig, wobei der BF jedoch für den Bereich Tontechnik hauptverantwortlich war. Die zu erbringende Leistung wurde bereits im mündlichen Werkvertrag individualisiert und konkretisiert, sie bedurfte keiner "Spezifizierung" mehr durch den NP während der Leistungsausführung. Der Umstand, dass der BF mehrere Projekte für NP ausgeführt hat, bedeutet keineswegs, dass eine "dauernde Vertragsbeziehung" im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses zwischen den Vertragsparteien bestanden haben muss. Für eine unternehmerische Tätigkeit spricht, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er z.B. losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist (VwGH vom 14.12.2012, Zl. 2010/09/0126; VwGH vom
  33. Februar 2010, Zl. 2009/09/0287 mwN). Der BF verfügte über eigene Betriebsmittel wie Laptops, Berechnungssoftware, Audio, Verbindung Computer und Audioanlage, div. Werkzeuge und Schutzausrüstung, er trat eigenständig am Markt auf und hatte neben NP noch 6 - 7 andere Auftraggeber. Der BF hat seine Leistungen teilweise pauschal und teilweise per Stunden abgerechnet. Zusammenfassend ist auszuführen, dass gegenständlich beim BF eine gewerbliche Struktur gegeben war, er verfügte über eine eigene betriebliche Infrastruktur und übernahm die gegenständliche Tätigkeit als Spezialist. Der BF hat die gegenständlichen Tätigkeiten für NP somit als selbständiger Unternehmer unter Abschluss mündlicher Werkverträge und damit ohne persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit ausgeübt. Der BF sticht - im Unterschied zu anderen für den NP tätigen Personen - vor allem als Spezialist hervor und war aufgrund dessen nachvollziehbar nicht nur im Rahmen einer Helfertätigkeit im Bereich der Licht-, Ton- und Videotechnik oder des Bühnenab- oder aufbaus tätig, sondern als Experte und Spezialist. Somit ist der Einwand des BF berechtigt, dass er als selbständiger Unternehmer für NP tätig war. 3.
  34. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass gegenständlich von einer selbständigen Tätigkeit des BF auszugehen ist und daher keine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorliegt.3.
  35. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass gegenständlich von einer selbständigen Tätigkeit des BF auszugehen ist und daher keine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, vorliegt. Aufgrund des Nichtbestehens der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 letzter Satz ASVG unterliegt der BF gegenständlich auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.Aufgrund des Nichtbestehens der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, letzter Satz ASVG unterliegt der BF gegenständlich auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als begründet, dieser war daher stattzugeben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2116966.1.00

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