RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlG312 2119467-1 SpruchG312 2101277-1/42E G312 2119467-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX (ersetzt durch XXXX mit Beschluss LGZ Graz vom 29.11.2016) als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide der XXXX Gebietskrankenkasse vom 18.02.2014, GZ: XXXX, und vom 13.10.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.11.2015, 03.02.2016, 23.03.2016, 15.06.2016 sowie am 14.09.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 (ersetzt durch römisch 40 mit Beschluss LGZ Graz vom 29.11.2016) als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 18.02.2014, GZ: römisch 40 , und vom 13.10.2015, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 11.11.2015, 03.02.2016, 23.03.2016, 15.06.2016 sowie am 14.09.2016, zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und die bekämpften Bescheide wie folgt abgeändert:
- a)Bescheid vom 10.02.2015 Spruchpunkt I: XXXX unterliegen nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG;römisch 40 unterliegen nicht der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z1 und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG; XXXXrömisch 40 Von 09.02.2010 bis 15.02.2010, am 06.05.2010, vom 13.06.2010 bis 13.07.2010, vom 06.09.2010 bis 22.10.2010, am 17.11.2010, vom 05.02.2011 bis 14.03.2011, am 17.05.2011, am 24.05.2011, vom 08.06.2011 bis 17.06.2011, vom 01.07.2011 bis 02.07.2011, am 11.07.2011 und am 16.07.2011 XXXXrömisch 40 Vom 26.02.2011 bis 06.03.2011, am 14.03.2011, am 20.03.2011, am 10.06.2011, am 21.08.2011, vom 14.09.2011 bis 19.09.2011, vom 06.10.2011 bis 14.11.2011, vom 08.12.2011 bis 11.12.2011, vom 21.04.2012 bis 10.06.2012, vom 16.07.2012 bis 18.07.2012, am 10.08.2012, vom 29.08.2012 bis 17.09.2012, vom 01.10.2012 bis 02.10.2012, am 03.11.2012, am 12.11.2012 und am 01.12.2012 Spruchpunkt II: Für die in Spruchpunkt I angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich Euro XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie anteilsmäßigen Zinsen in der Höhe von Euro XXXX zu bezahlen sind.Für die in Spruchpunkt römisch eins angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG nachträglich Euro römisch 40 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie anteilsmäßigen Zinsen in der Höhe von Euro römisch 40 zu bezahlen sind.
- b)Bescheid vom 13.10.2015 Spruchpunkt I: XXXX unterliegen nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVGrömisch 40 unterliegen nicht der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG Spruchpunkt II: Für die in Spruchpunkt I angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich Euro XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge zu bezahlen sind.Für die in Spruchpunkt römisch eins angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG nachträglich Euro römisch 40 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge zu bezahlen sind. Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 18.02.2014, XXXX, wurde aufgrund der abgeschlossenen GPLA-Prüfung am 27.05.2013 die Feststellung getroffen, dass die im Anhang des Bescheides genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für XXXX (im Folgenden: PN) der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. A AlVG (Spruchpunkt I) und PN als Dienstgeber verpflichtet sei, für die in Spruchpunkt I angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich XXXX Euro an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß § 59 ASVG XXXX an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt II). Die Beitragsabrechnung vom 27.05.2013 sowie der dazugehörige Prüfbericht vom 28.05.2013 sei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde werde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III).1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 18.02.2014, römisch 40 , wurde aufgrund der abgeschlossenen GPLA-Prüfung am 27.05.2013 die Feststellung getroffen, dass die im Anhang des Bescheides genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für römisch 40 (im Folgenden: PN) der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, lit. A AlVG (Spruchpunkt römisch eins) und PN als Dienstgeber verpflichtet sei, für die in Spruchpunkt römisch eins angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG nachträglich römisch 40 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß Paragraph 59, ASVG römisch 40 an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beitragsabrechnung vom 27.05.2013 sowie der dazugehörige Prüfbericht vom 28.05.2013 sei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde werde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass PN im Rahmen seines Einzelunternehmens Dienstleistungen in Form von Bühnenauf- und Bühnenabbau sowie Auf- und Abbau von Bühnentechnik (Licht und Ton) anbiete. PN erhalte seine Aufträge von den Veranstaltern bzw. auch von den Verleihern der Bühne und der Bühnentechnik. Die Personen, die den Auf- und Abbau für den PN durchgeführt haben, seien überwiegend auf Werkvertragsbasis für den PN tätig gewesen. Da diese jedoch in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt, als auch nach § 47 Abs 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig gewesen seien, sei jedenfalls von einer Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass PN im Rahmen seines Einzelunternehmens Dienstleistungen in Form von Bühnenauf- und Bühnenabbau sowie Auf- und Abbau von Bühnentechnik (Licht und Ton) anbiete. PN erhalte seine Aufträge von den Veranstaltern bzw. auch von den Verleihern der Bühne und der Bühnentechnik. Die Personen, die den Auf- und Abbau für den PN durchgeführt haben, seien überwiegend auf Werkvertragsbasis für den PN tätig gewesen. Da diese jedoch in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt, als auch nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig gewesen seien, sei jedenfalls von einer Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen. 2. Mit Bescheid vom 13.10.2015, XXXX, wurde aufgrund der bei PN stattgefundenen Insolvenzprüfung am 20.04.2015 die Feststellung getroffen, dass die im Anhang des Bescheides genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für PN der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, §§ 471a-c ASVG und § 1 Abs. 1 lit. A AlVG (Spruchpunkt I) und PN als Dienstgeber verpflichtet sei, für die in Spruchpunkt I angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich €2. Mit Bescheid vom 13.10.2015, römisch 40 , wurde aufgrund der bei PN stattgefundenen Insolvenzprüfung am 20.04.2015 die Feststellung getroffen, dass die im Anhang des Bescheides genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für PN der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraphen 471 a, -, c, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, lit. A AlVG (Spruchpunkt römisch eins) und PN als Dienstgeber verpflichtet sei, für die in Spruchpunkt römisch eins angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG nachträglich € 17.591,23 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß § 59 ASVG 1.393,47 Euro an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt II). Die Beitragsabrechnung vom 20.04.2015 sowie der dazugehörige Prüfbericht vom 21.04.2015 seien als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die Behörde begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst wie im oben genannten Bescheid, dass die Personen, die den Auf- und Abbau für PN durchgeführt haben, auf Werkvertragsbasis für PN tätig gewesen seien. Da diese jedoch in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden seien, als auch nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig gewesen seien, sei jedenfalls von einer Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.17.591,23 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß Paragraph 59, ASVG 1.393,47 Euro an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beitragsabrechnung vom 20.04.2015 sowie der dazugehörige Prüfbericht vom 21.04.2015 seien als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die Behörde begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst wie im oben genannten Bescheid, dass die Personen, die den Auf- und Abbau für PN durchgeführt haben, auf Werkvertragsbasis für PN tätig gewesen seien. Da diese jedoch in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden seien, als auch nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig gewesen seien, sei jedenfalls von einer Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen. 3. Mit den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 14.03.2014, eingelangt mit 21.03.2014, sowie vom 12.11.2015, eingelangt am 17.11.2015, führte die rechtsfreundliche Vertretung des PN sowie die MV begründend an, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Bestimmungen des formellen und des materiellen Rechtes seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Die Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln sowie festzustellen und die notwendigen vom PN beantragten Beweise aufzunehmen. Darüber hinaus sei die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht entsprechend nachgekommen. So habe sie es unterlassen, die 56 anderen vermeintlichen "Nachversicherten" zu befragen und zu deren Tätigkeiten Feststellungen zu treffen. Es seien lediglich 7 "Nachversicherte" einvernommen worden, welche vornehmlich bei der Veranstaltung "XXXX", einer Veranstaltung auf den XXXX, tätig waren.Die Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln sowie festzustellen und die notwendigen vom PN beantragten Beweise aufzunehmen. Darüber hinaus sei die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht entsprechend nachgekommen. So habe sie es unterlassen, die 56 anderen vermeintlichen "Nachversicherten" zu befragen und zu deren Tätigkeiten Feststellungen zu treffen. Es seien lediglich 7 "Nachversicherte" einvernommen worden, welche vornehmlich bei der Veranstaltung "XXXX", einer Veranstaltung auf den römisch 40 , tätig waren. Als weiterer Verfahrensmangel sei die Tatsache zu rügen, dass PN eine schriftliche Stellungnahme am 16.05.2013 abgegeben habe, in welcher ein detailliertes Sachvorbringen erstattet worden sei und konkrete Beweisanträge gestellt wurden. All dies sei die belangte Behörde mit völligem Stillschweigen übergangen. Kein einziger der vom PN beantragter Beweis sei von der belangten Behörde aufgenommen worden und es fände sich auch in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides weder ein Hinweis auf die Verantwortung des PN noch sei auf die gestellten Beweisanträge eingegangen worden. Zudem fehlen maßgebliche Erwägungen, die die belangte Behörde dazu veranlasst haben, sich mit dem was PN vorgebracht hat und was er dazu an Beweisen angeboten hat, gar nicht auseinanderzusetzen, obwohl die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung klar und deutlich auszusprechen habe, welche Tatsachen ihrer Meinung nach vorliegen und erwiesen sind. Zudem fehle es an der Begründung, warum die Behörde von der Einvernahme der übrigen 56 "Nachversicherten" Abstand genommen hat. Damit sei weder das Parteiengehör gewahrt worden, noch die materielle Wahrheit ermittelt worden. Die belangte Behörde habe lediglich lapidar dargelegt, dass die Stellungnahme der anwaltlichen Vertretung des Dienstgebers vom 13.05.2013 samt Beilagen /A bis /G ebenfalls berücksichtigt worden seien. Jedoch bedeute Wahrung des Parteiengehörs eine inhaltliche und nachvollziehbare begründete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen einer Verfahrenspartei. Zudem habe die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt auch noch unrichtig beurteilt. Gegenstand des Verfahrens sei die Frage, ob die im Anhang des angefochtenen Bescheides angeführten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den PN der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Demnach gehe es um die arbeitsrechtliche Frage, ob die genannten Personen als Dienstnehmer für den PN tätig geworden sind, oder auf Werkvertragsbasis Dienstleistungen für den PN erbracht haben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde waren die im Anhang genannten Personen nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den PN tätig. Das Unternehmen des PN, die nicht protokollierte XXXX stelle sich als eine Organisationsplattform im Bereich der Bühnentechnik und Veranstaltungstechnik dar.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde waren die im Anhang genannten Personen nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den PN tätig. Das Unternehmen des PN, die nicht protokollierte römisch 40 stelle sich als eine Organisationsplattform im Bereich der Bühnentechnik und Veranstaltungstechnik dar. Veranstaltungstechniker haben sich um den Aufbau von Beschallungs-, Licht- und Bühnenanlagen bei Live-Veranstaltungen zu kümmern und sie überwachen u.a. während der Veranstaltungen den korrekten technischen Ablauf. Eine der wesentlichen Aufgaben der Veranstaltungstechniker sei der Auf- und Abbau sowie die Bedienung der technischen Geräte und bühnentechnischen Teile, die für Veranstaltungen benötigt werden. Dazu gehören unter anderem Mischpulte, Scheinwerfer, Stellwerke, Mikrofone, Verstärker und weitere bühnentechnische Anlagen, wie Podeste und vor allem Traversen und Messe- oder Szenenaufbauten. Das Angebot der Firma des PN umfasse sowohl Tontechnik, Lichttechnik und Videotechnik, diese umfasse die elektronischen Verfahren zur Aufnahme, Übertragung, Bearbeitung und Wiedergabe von bewegten Bildern sowie ggf. des Begleittons. Die jeweilige Auftragsabwicklung verlaufe so, dass zunächst seitens eines übergeordneten Veranstalters als Mastermind (wie etwa XXXX) diverser Firmen beauftragt werden, die benötigten Geräte und Technik bereitzustellen bzw. zu verleihen. Diese Firmen würden wiederum in der Regel die technische Durchführung übernehmen und in weiterer Folge auch notwendiges technisches Personal mit oder ohne eigene Betriebsmittel organisieren.Die jeweilige Auftragsabwicklung verlaufe so, dass zunächst seitens eines übergeordneten Veranstalters als Mastermind (wie etwa römisch 40 ) diverser Firmen beauftragt werden, die benötigten Geräte und Technik bereitzustellen bzw. zu verleihen. Diese Firmen würden wiederum in der Regel die technische Durchführung übernehmen und in weiterer Folge auch notwendiges technisches Personal mit oder ohne eigene Betriebsmittel organisieren. PN werde dabei von beauftragten Unternehmen kontaktiert und erhalte konkrete Anfragen für zu vergebende Tätigkeiten bzw. benötigtes Personal. Teilweise würden von der Verleihfirma bzw. der Produktionsleitung konkrete Personen angefordert werden oder auch eine Liste mitgeliefert werden, welches Material bereits vor Ort sein wird, wie viele Personen circa benötigt werden und wer vor Ort der Ansprechpartner sein wird. Vor Ort würden entsprechende detaillierte Pläne und Listen aufliegen und es würden jeweils Besprechungen mit dem Produktionsleiter stattfinden, worin die konkreten und detaillierten Vorgaben, teilweise auch nach Plan, erteilt werden. Anhand dieser erfolge dann die jeweilige Teilvergabe der Bereiche, in denen unterschiedliche fachliche Tätigkeiten ausgeübt werden die unterschiedliche Kenntnisse erfordern. Um den reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, werden üblicherweise Technikerteams zusammengestellt und die Abläufe koordiniert. Dabei arbeiten etwa beim Bühnenaufbau und Bühnenabbau als auch bei der Tontechnik, also Bereiche bei denen nur in Teams gearbeitet werden kann, Personen die von der Firma XXXX organisiert wurden mit anderen von der Produktionsleistung organisierten Personen zusammen.Um den reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, werden üblicherweise Technikerteams zusammengestellt und die Abläufe koordiniert. Dabei arbeiten etwa beim Bühnenaufbau und Bühnenabbau als auch bei der Tontechnik, also Bereiche bei denen nur in Teams gearbeitet werden kann, Personen die von der Firma römisch 40 organisiert wurden mit anderen von der Produktionsleistung organisierten Personen zusammen. Die vom PN organisierten Personen für die Veranstaltungen würden sich selbst als Werkvertragsnehmer sehen und es seien auch jeweils dementsprechende Vereinbarungen getroffen worden. Sämtliche der beauftragten Firmen bzw. Personen würden über Gewerbeberechtigungen und eigene Betriebsmittel verfügen. Teilweise stelle auch der Verleiher oder der Veranstalter zusätzliche Betriebsmittel zur Verfügung. Die Aufträge der betroffenen Personen würden jeweils mit der Vollendung des Werkes enden und somit sei keine der beauftragten Personen zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. PN selbst erteile weder Weisungen an die beauftragten Firmen bzw. Personen noch sonstige Vorgaben. Es würden lediglich die Vorgaben der beauftragenden übergeordneten Produktionsfirma bzw. Verleihfirma oder des Veranstalters übermittelt bzw. als verlängerter Arm weitergeleitet. In Niederschriften der belangten Behörde hätten beauftragte Personen (Herr XXXX) sogar angegeben, dass sie nicht im Auftragsverhältnis zum Betroffenen sondern direkt zum Veranstalter, der Oper Graz, stehen.In Niederschriften der belangten Behörde hätten beauftragte Personen (Herr römisch 40 ) sogar angegeben, dass sie nicht im Auftragsverhältnis zum Betroffenen sondern direkt zum Veranstalter, der Oper Graz, stehen. Auch zu den niederschriftlichen Angaben des Herrn XXXX sei nochmals auszuführen, dass PN lediglich die Vorgaben des Produktionsleiters weitergegeben habe und daher lediglich als Mittelsmann und Ansprechperson und somit nicht als Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG anzusehen sei.Auch zu den niederschriftlichen Angaben des Herrn römisch 40 sei nochmals auszuführen, dass PN lediglich die Vorgaben des Produktionsleiters weitergegeben habe und daher lediglich als Mittelsmann und Ansprechperson und somit nicht als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, ASVG anzusehen sei. Die Abnahme der von den Auftragnehmern durchgeführten Arbeiten bzw. erstellten Werke sei nicht durch den PN erfolgt, sondern durch den Veranstalter bzw. durch von diesem beauftragte Personen. Somit sei die Feststellung der belangten Behörde, PN habe als Aufsichtsperson fungiert, unrichtig zumal er zB bei der Veranstaltung "XXXX" gar nicht vor Ort gewesen sei. Wenn überhaupt jemand als Aufsichtsperson in Frage käme, so wäre dies bei jedem einzelnen Auftrag der jeweilige übergeordnete Veranstalter als Mastermind, wie etwa die Firma XXXX beim XXXX.Die Abnahme der von den Auftragnehmern durchgeführten Arbeiten bzw. erstellten Werke sei nicht durch den PN erfolgt, sondern durch den Veranstalter bzw. durch von diesem beauftragte Personen. Somit sei die Feststellung der belangten Behörde, PN habe als Aufsichtsperson fungiert, unrichtig zumal er zB bei der Veranstaltung "XXXX" gar nicht vor Ort gewesen sei. Wenn überhaupt jemand als Aufsichtsperson in Frage käme, so wäre dies bei jedem einzelnen Auftrag der jeweilige übergeordnete Veranstalter als Mastermind, wie etwa die Firma römisch 40 beim römisch 40 . Ebenso unrichtig sei, dass PN die genannten Personen in Teams von 3 bis 4 eingeteilt hätte. Vielmehr habe es sich so verhalten, dass sich die einzelnen Auftragnehmer des PN ihrer Aufgaben bewusst gewesen seien und dementsprechend sich ihre Zeit selbst eingeteilt hätten. Zu keiner Zeit sei den angeführten Personen die Dienstzeit vorgegeben worden. Somit sei die diesbezüglich Feststellung der belangten Behörde unrichtig. Der Veranstalter und nicht PN habe ein entsprechendes Zeitfenster festgelegt, in welchem die jeweiligen Tätigkeiten erfüllt sein mussten. Seitens des PN seien jedoch keine näheren konkreten Vorgaben getroffen worden, sondern es stand im Ermessen eines jeden einzelnen Auftragnehmers, wann er seine Arbeiten durchzuführen hatte. Einen Dienstbeginn habe es nicht gegeben. Dies sei auch nicht möglich gewesen, da die einzelnen Personen auch noch für andere Kunden tätig waren und des Öfteren auch an einem Tag für mehrere Auftraggeber gearbeitet haben. Unrichtig sei auch, dass die Pausen nur manchmal bezahlt worden sind. Seitens des PN sei zu keiner Zeit irgendeine Fixpause vorgegeben worden, jeder Auftragnehmer des PN sei frei in seiner Zeiteinteilung, ebenso sei vom PN zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden, dass es ein striktes Alkohol- und Drogenverbot gäbe. Richtig sei jedoch die Feststellung der belangten Behörde, dass die einzelnen Personen für manche Veranstaltungen Akkreditierungen benötigt haben, diese seien jedoch nicht vom PN sondern vom jeweiligen Veranstalter als Mastermind organisiert worden. Überdies habe das Finanzamt XXXX in einer Stellungnahme zu einem zur Anzeige gebrachten Fall festgehalten, dass die arbeitenden Personen in den organisatorischen Ablauf der XXXX eingebunden gewesen seien und als wesentliches Betriebsmittel ein LKW der XXXX zur Verfügung gestanden habe.Überdies habe das Finanzamt römisch 40 in einer Stellungnahme zu einem zur Anzeige gebrachten Fall festgehalten, dass die arbeitenden Personen in den organisatorischen Ablauf der römisch 40 eingebunden gewesen seien und als wesentliches Betriebsmittel ein LKW der römisch 40 zur Verfügung gestanden habe. Sämtliche im Anhang angeführten Personen standen daher zu keiner Zeit in einem Dienstverhältnis zum PN. Somit sei absolut unverständlich, warum die belangte Behörde feststellte, dass die Dienstnehmer keine eigene betriebliche Struktur aufgebaut hätten. Stellvertretend für eine Vielzahl der betroffenen Personen sei Herr XXXX genannt, welcher im gegenständlichen Zeitraum auf Werkvertragsbasis Dienstleistungen für den PN erbracht habe und sehr wohl über eine eigene Betriebsstruktur verfüge. Er sei als Einzelunternehmer tätig und Inhaber des Unternehmens XXXX, welches unter anderem auch über eine eigene Homepage verfüge. Die Tätigkeit von Herrn XXXX umfasse im Bühnenbereich hauptsächlich die Planung, Dimensionierung, Programmierung und den Betrieb von Lichtanlagen und Off-Site vor Ort. Er verfüge diesbezüglich über eine spezielle Ausbildung und sei Inhaber von zwei Gewerbescheinen nach § 5 Abs. 2 GewO 1994. Zu keiner Zeit sei er in den genannten Zeiträumen mit dem Be- und Entladen der LKWs oder dem Auf- und Abbau von Bühnen beschäftigt gewesen. Dies hätte die belangte Behörde selbst festgestellt, hätte sie sich die Mühe gemacht, Herrn XXXX zu befragen. Sein Unternehmen verfüge über wesentliche eigene Betriebsmittel, zB Messinstrumente, Funkgeräte, Kletterausrüstungen und diverse EDV-Geräte. Zudem habe er aufgrund zeitlicher Überschneidungen oder aufgrund fehlender fachlicher Kompetenz des Öfteren Angebote des PN für etwaige Aufträge abgelehnt und sei zu keiner Zeit auch nur irgendwelchen Weisungen des PN unterworfen gewesen. Herr XXXX habe zudem eine Vielzahl an Kunden, für welche er Aufträge durchführe, darunter die XXXX, die XXXX und die XXXX. Aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit sei er zur ordnungsgemäßen Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet, welche als Beilage angeschlossen werde.Stellvertretend für eine Vielzahl der betroffenen Personen sei Herr römisch 40 genannt, welcher im gegenständlichen Zeitraum auf Werkvertragsbasis Dienstleistungen für den PN erbracht habe und sehr wohl über eine eigene Betriebsstruktur verfüge. Er sei als Einzelunternehmer tätig und Inhaber des Unternehmens römisch 40 , welches unter anderem auch über eine eigene Homepage verfüge. Die Tätigkeit von Herrn römisch 40 umfasse im Bühnenbereich hauptsächlich die Planung, Dimensionierung, Programmierung und den Betrieb von Lichtanlagen und Off-Site vor Ort. Er verfüge diesbezüglich über eine spezielle Ausbildung und sei Inhaber von zwei Gewerbescheinen nach Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994. Zu keiner Zeit sei er in den genannten Zeiträumen mit dem Be- und Entladen der LKWs oder dem Auf- und Abbau von Bühnen beschäftigt gewesen. Dies hätte die belangte Behörde selbst festgestellt, hätte sie sich die Mühe gemacht, Herrn römisch 40 zu befragen. Sein Unternehmen verfüge über wesentliche eigene Betriebsmittel, zB Messinstrumente, Funkgeräte, Kletterausrüstungen und diverse EDV-Geräte. Zudem habe er aufgrund zeitlicher Überschneidungen oder aufgrund fehlender fachlicher Kompetenz des Öfteren Angebote des PN für etwaige Aufträge abgelehnt und sei zu keiner Zeit auch nur irgendwelchen Weisungen des PN unterworfen gewesen. Herr römisch 40 habe zudem eine Vielzahl an Kunden, für welche er Aufträge durchführe, darunter die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 . Aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit sei er zur ordnungsgemäßen Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet, welche als Beilage angeschlossen werde. Somit ergebe sich sohin, dass sämtliche in der Anlage zum bekämpften Bescheid angeführten Personen nicht als Dienstnehmer des PN zu qualifizieren seien und sohin auch zu keiner Zeit der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden. PN beantragte die Einvernahme unten angeführter Personen als Zeugen, stellvertretend für alle genannten 63 Personen, wobei jedoch festzuhalten sei, dass aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche jedes Vertragsverhältnis extra zu beurteilen sei und sohin für eine gründliche Sachverhaltsfeststellung jeder der angeführten 63 Personen einzuvernehmen sein wird. Nach detaillierter Aufstellung der Beweisanbote beantrage PN die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze und ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Ergänzung des Sachverhaltes an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Gleichzeitig beantrage PN der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen. Die Einbringlichkeit des geforderten Betrages sei durch die aufschiebende Wirkung keinesfalls gefährdet. Darüberhinaus stehe der Vollzug der Forderung auch nicht soweit im öffentlichen Interesse, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als geboten erscheint. Eine Vollstreckung des Bescheides würde für den PN mit einem unverhältnismäßigen finanziellen Nachteil verbunden sein. Abschließend wurden als Urkunde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2014, Vertragsmuster für Subunternehmer, Konvolut an Firmenbuchauszügen, Konvolut an Gewerbescheinen von Herrn XXXX, Jahresabschluss von Herrn XXXX aus dem Jahr 2008 und 2009, Rechnung an den PN vom 01.07.2008 sowie ein Konvolut an Rechnungen von Herrn XXXX der Beschwerde beigelegt.Gleichzeitig beantrage PN der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen. Die Einbringlichkeit des geforderten Betrages sei durch die aufschiebende Wirkung keinesfalls gefährdet. Darüberhinaus stehe der Vollzug der Forderung auch nicht soweit im öffentlichen Interesse, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als geboten erscheint. Eine Vollstreckung des Bescheides würde für den PN mit einem unverhältnismäßigen finanziellen Nachteil verbunden sein. Abschließend wurden als Urkunde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2014, Vertragsmuster für Subunternehmer, Konvolut an Firmenbuchauszügen, Konvolut an Gewerbescheinen von Herrn römisch 40 , Jahresabschluss von Herrn römisch 40 aus dem Jahr 2008 und 2009, Rechnung an den PN vom 01.07.2008 sowie ein Konvolut an Rechnungen von Herrn römisch 40 der Beschwerde beigelegt. Ergänzend brachte MV auf Hinweis des oben genannten Verfahrens noch vor, dass die verfahrensgegenständlichen Personen qualifizierte Spezialarbeiten durchgeführt hätten, die diese unter Verwendung eigener Betriebsmittel alleine, selbständig und ohne Weisung des PN durchgeführt hätten. Die Ergebnisse des Hauptverfahrens würden aufgrund der sachlichen und rechtlichen Gleichstellung mit dem genannten Verfahren auch auf das gegenständliche Verfahren Anwendung zu finden haben. Es werde beantragt, die namentlich angeführten Zeugen einzuvernehmen, sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. 4. Die maßgebliche Verwaltungsakte gingen unter Anschluss einer Stellungnahme der XXXX Gebietskrankenkasse am 20.02.2015 und 13.01.2016, datiert mit 10.02.2015, beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der G312 zugewiesen.4. Die maßgebliche Verwaltungsakte gingen unter Anschluss einer Stellungnahme der römisch 40 Gebietskrankenkasse am 20.02.2015 und 13.01.2016, datiert mit 10.02.2015, beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der G312 zugewiesen. 5. Mit Schriftsätzen vom 14.03.2014 erhoben XXXX(G312 2116968-1), XXXX (G312 2116962-1),XXXX (G312 2116969-1), XXXX (G312 2116965-1),römisch 40 (G312 2116962-1),römisch 40 (G312 2116969-1), römisch 40 (G312 2116965-1), XXXX (G312 2116966-1), XXXX(G312 2115979-1), XXXX (G312 2116963-1),römisch 40 (G312 2116966-1), XXXX(G312 2115979-1), römisch 40 (G312 2116963-1), XXXX (G312 2116967-1) und XXXX (G312 2116964-1), vertreten durchrömisch 40 (G312 2116967-1) und römisch 40 (G312 2116964-1), vertreten durch XXXX sowie XXXX (G312 2116962-1), vertreten durch XXXX, ebenfalls Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2014, XXXX und zusammengefasst damit begründet, dass sie als Einzelunternehmer tätig sind, über eigene betriebliche Strukturen verfügen, zu keiner Zeit mit dem Be- und Entladen von LKW oder dem Auf- und Abbau von Bühnen (Hilfstätigkeiten) beschäftigt gewesen seien, über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügen und stets frei von jeglicher zeitlicher Vorgaben oder Bindung an Arbeitszeiten gewesen seien. Zudem hätten sie öfters Aufträge für PN abgelehnt und würden über eine Vielzahl an anderen Kunden verfügen. Sie beantragten daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.römisch 40 sowie römisch 40 (G312 2116962-1), vertreten durch römisch 40 , ebenfalls Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2014, römisch 40 und zusammengefasst damit begründet, dass sie als Einzelunternehmer tätig sind, über eigene betriebliche Strukturen verfügen, zu keiner Zeit mit dem Be- und Entladen von LKW oder dem Auf- und Abbau von Bühnen (Hilfstätigkeiten) beschäftigt gewesen seien, über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügen und stets frei von jeglicher zeitlicher Vorgaben oder Bindung an Arbeitszeiten gewesen seien. Zudem hätten sie öfters Aufträge für PN abgelehnt und würden über eine Vielzahl an anderen Kunden verfügen. Sie beantragten daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 6. Mit Schriftsatz vom 31.08.2015 übermittelte die MV eine Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren und Vorlagebericht der belangten Behörde. Darin wurde Im Wesentlichen zusammengefasst die inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert und ausgeführt, dass die im Anhang 1 angeführten Personen in unterschieden Bereichen für PN tätig gewesen seien, welche in weiterer Folge detailliert den jeweiligen Bereichen zugeordnet wurden. Als einzelne Tätigkeitsbereichen wurden Licht, Installation und Betreuung (Bereich 1); Ton, Installation und Betreuung (Bereich 2); Licht, Installation (Bereich 3); Licht, Ton, Installation (Bereich 4); Video, Licht, Ton, Installation, Rigging (Bereich 4); Video, Licht, Installation und Betreuung (Bereich 5); Video, Licht, Installation (Bereich 6); Licht, Installation, Rigging (Bereich 7) genannt. 7. Das BVwG führte am 11.11.2015, 03.02.2016, 23.03.2016, 15.06.2016 sowie am 14.09.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der XXXX, Masseverwalterin XXXXsowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Zeugen wurden entsprechend der genannten Tätigkeitsbereiche unter Berücksichtigung der repräsentativen Menge geladen. Am 11.11.2015 wurden als Zeugen XXXX geladen, wobei XXXX und XXXX unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sind. Am 03.02.2016 wurden als Zeugen XXXXgeladen, wobei XXXX unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sind.7. Das BVwG führte am 11.11.2015, 03.02.2016, 23.03.2016, 15.06.2016 sowie am 14.09.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der römisch 40 , Masseverwalterin XXXXsowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Zeugen wurden entsprechend der genannten Tätigkeitsbereiche unter Berücksichtigung der repräsentativen Menge geladen. Am 11.11.2015 wurden als Zeugen römisch 40 geladen, wobei römisch 40 und römisch 40 unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sind. Am 03.02.2016 wurden als Zeugen XXXXgeladen, wobei römisch 40 unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sind. Am 23.03.2016 wurden sämtliche Beschwerdeverfahren miteinander verbunden, gemeinsam verhandelt, wieder abgetrennt und mit Ausnahme des Hauptverfahrens sowie der Verfahren XXXX und XXXX die Verhandlung geschlossen. Die Beschwerdeführer XXXX sind persönlich mit ihrer Rechtsvertretung erschienen bzw. wurden durch ihre Rechtsanwälte vertreten. XXXX sind unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Am 15.06.2016 wurde der XXXX in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen, sowie als Zeugen XXXX befragt. XXXX ist entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. XXXX und XXXX sind unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Am 15.06.2016 wurden die Verhandlungen der Hauptverfahren sowie der Verfahren XXXX und XXXX geschlossen.Am 23.03.2016 wurden sämtliche Beschwerdeverfahren miteinander verbunden, gemeinsam verhandelt, wieder abgetrennt und mit Ausnahme des Hauptverfahrens sowie der Verfahren römisch 40 und römisch 40 die Verhandlung geschlossen. Die Beschwerdeführer römisch 40 sind persönlich mit ihrer Rechtsvertretung erschienen bzw. wurden durch ihre Rechtsanwälte vertreten. römisch 40 sind unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Am 15.06.2016 wurde der römisch 40 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen, sowie als Zeugen römisch 40 befragt. römisch 40 ist entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. römisch 40 und römisch 40 sind unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Am 15.06.2016 wurden die Verhandlungen der Hauptverfahren sowie der Verfahren römisch 40 und römisch 40 geschlossen. 8. Mit Email vom 14.06.2016 zog XXXX seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.02.2014 zurück. Mit Beschluss vom 23.06.2016 wurde daher das Beschwerdeverfahren des XXXX eingestellt.8. Mit Email vom 14.06.2016 zog römisch 40 seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.02.2014 zurück. Mit Beschluss vom 23.06.2016 wurde daher das Beschwerdeverfahren des römisch 40 eingestellt. 9. Mit Erkenntnis G312 2115979-1 vom 30.03.2016 wurde das Beschwerdeverfahren XXXX in Stattgebung der Beschwerde entschieden.9. Mit Erkenntnis G312 2115979-1 vom 30.03.2016 wurde das Beschwerdeverfahren römisch 40 in Stattgebung der Beschwerde entschieden. 10. Mit Erkenntnissen G312 2116962-1, G312 2116965-1, G312 2116968-1, G312 2116969-1, G312 2116966-1, G312 2116967-1 und G312 2116964-1 vom 09.01.2017 wurden den diesbezüglichen Beschwerden stattgegeben und die Beschwerdeführer als selbständig Tätige für PN qualifiziert. 11. Mit Beschluss des LGZ Graz vom 29.11.2016 wurde XXXX über ihr Ersuchen gemäß § 87 IO als Masseverwalterin enthoben und Frau XXXX zur Masseverwalterin bestellt.11. Mit Beschluss des LGZ Graz vom 29.11.2016 wurde römisch 40 über ihr Ersuchen gemäß Paragraph 87, IO als Masseverwalterin enthoben und Frau römisch 40 zur Masseverwalterin bestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der PN hat von 2006 bis zur Insolvenzeröffnung an der Anschrift XXXX ein Unternehmen unter dem Namen XXXXbetrieben, welches im Bereich Auf- und Abbau von Bühnen-, Ton- und Lichtelementen sowie die Vermittlung von Personal tätig war. Die im gegenständlichen Bescheid angeführten Personen führten für den PN den Bühnenaufbau, Ton- und Lichtinstallationen sowie Videoinstallationen durch.Der PN hat von 2006 bis zur Insolvenzeröffnung an der Anschrift römisch 40 ein Unternehmen unter dem Namen XXXXbetrieben, welches im Bereich Auf- und Abbau von Bühnen-, Ton- und Lichtelementen sowie die Vermittlung von Personal tätig war. Die im gegenständlichen Bescheid angeführten Personen führten für den PN den Bühnenaufbau, Ton- und Lichtinstallationen sowie Videoinstallationen durch. Im Rahmen einer GPLA Prüfung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 sowie bei der stattgefundenen Insolvenzprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den vorliegenden Werkverträgen, die zwischen dem PN und den mitbeteiligten Personen abgeschlossen wurden, um vollversicherte Dienstverhältnisse handelt. Die zu erbringende Leistung wurde von PN festgelegt. Die mitbeteiligten Personen waren in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen regelmäßig und nahezu ausschließlich für den PN tätig. Die Arbeitszeiten wurden von PN in Absprache mit den jeweiligen Auftraggebern festgelegt und den mitbeteiligten Personen vorgegeben. Zuständige Ansprechpersonen des PN haben die Arbeitszeiten aufgezeichnet. Eine eventuelle Krankheit oder sonstige Verhinderung haben die mitbeteiligte Personen PN mitteilen müssen. Ersatz wurde von ihnen selbst oder von PN gesucht, manchmal wurden die Arbeiten ohne weitere Ersatzperson durchgeführt. Bei Problemen, Unsicherheiten und Ähnlichem wurde Rücksprache mit PN oder einer Vertrauensperson von ihm gehalten. PN hat die mitbeteiligten Personen überwiegend mittels Werkvertrag beschäftigt. In Ausnahmefällen wurden Personen auch als geringfügig Beschäftigte für die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten angemeldet. Zwischen den mitbeteiligten Personen und PN wurden mündliche Werkverträge (unter Verwendung eines Formularmusters "Vertrag für Subunternehmer") mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen: Zwischen der Firma XXXX und nachfolgender Person/Firma/InstitutionZwischen der Firma römisch 40 und nachfolgender Person/Firma/Institution Firma/Institution: Name: Straße: PLZ und Ort: Email: Telefon: Telefax: Gewerbeschein: Bankverbindung: Legitimation: Im folgenden Subauftragnehmer genannt, wird mit folgenden Vereinbarungen geschlossen: §1 Allgemeines XXXX und der Subauftragnehmer arbeiten zusammen, um für Kunden vonrömisch 40 und der Subauftragnehmer arbeiten zusammen, um für Kunden von XXXX - nachfolgend Endkunde genannt - Aufträge zu erfüllen.römisch 40 - nachfolgend Endkunde genannt - Aufträge zu erfüllen. Die jeweils auszuführenden Werke werden in einzelnen Angeboten und Bestellungen zwischen XXXX und Subauftragnehmer gesondert vereinbart.Die jeweils auszuführenden Werke werden in einzelnen Angeboten und Bestellungen zwischen römisch 40 und Subauftragnehmer gesondert vereinbart. Der Subauftragnehmer wird während und im unmittelbaren Umfeld der Erfüllung eines durch XXXX übertragenen Auftrages mit dem Namen und dem Ruf von XXXX assoziiert und hat daher ein bestmögliches Bild gegenüber dem Endkunden und Dritten abzugeben.Der Subauftragnehmer wird während und im unmittelbaren Umfeld der Erfüllung eines durch römisch 40 übertragenen Auftrages mit dem Namen und dem Ruf von römisch 40 assoziiert und hat daher ein bestmögliches Bild gegenüber dem Endkunden und Dritten abzugeben. Die Firma XXXX beauftragt immer eine oder mehrere bestimmte Personen die nach fachlicher und persönlicher Qualifikation und Erscheinung zum Auftrag des Endkunden und dem Unternehmensauftritt von XXXX passen.Die Firma römisch 40 beauftragt immer eine oder mehrere bestimmte Personen die nach fachlicher und persönlicher Qualifikation und Erscheinung zum Auftrag des Endkunden und dem Unternehmensauftritt von römisch 40 passen. Verstöße gegen diese allgemeinen Richtlinien gelten als Vertragsverletzung und ziehen, außer den Konsequenzen des §7 dieses Vertrages, jedenfalls auch zivilrechtliche Forderungen und gegebenenfalls strafrechtliche Verfolgung nach sich. §2 Tätigkeit Der Subauftragnehmer wird im Rahmen seiner Tätigkeit für XXXX ausschließlich Tätigkeiten im Bereich der Veranstaltungstechnik durchführen, zu denen er nachweislich befähigt ist oder die er nach sorgfältiger Einschätzung und seinem bisherigen Werdegang zu erfüllen verständigt sein muss.Der Subauftragnehmer wird im Rahmen seiner Tätigkeit für römisch 40 ausschließlich Tätigkeiten im Bereich der Veranstaltungstechnik durchführen, zu denen er nachweislich befähigt ist oder die er nach sorgfältiger Einschätzung und seinem bisherigen Werdegang zu erfüllen verständigt sein muss. Aus Sicherheits- sowie Haftungsgründen ist der Subauftragnehmer verpflichtet im Zuge der Auftragsannahme auf seine teilweise/gänzliche Unterqualifikation oder auch auf andere wirtschaftliche oder sicherheitsrelevante Bedenken ausdrücklich hinzuweisen. Es ist dem Subunternehmer nicht erlaubt während der Erfüllung des durch XXXX benannten und beschriebenen Auftrages, aufgrund von anderen als durch XXXX ergangenen Anweisungen abzugehen oder zusätzliche Aufgaben ohne ausdrückliche Erlaubnis der XXXX anzunehmen.Es ist dem Subunternehmer nicht erlaubt während der Erfüllung des durch römisch 40 benannten und beschriebenen Auftrages, aufgrund von anderen als durch römisch 40 ergangenen Anweisungen abzugehen oder zusätzliche Aufgaben ohne ausdrückliche Erlaubnis der römisch 40 anzunehmen. Der Subauftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass er vor Ort über alle Werkzeuge verfügt, die zur ordentlichen Erfüllung des durch XXXX im Vorfeld beschriebenen Auftrages notwendig sind.Der Subauftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass er vor Ort über alle Werkzeuge verfügt, die zur ordentlichen Erfüllung des durch römisch 40 im Vorfeld beschriebenen Auftrages notwendig sind. Der Subauftragnehmer verfügt jedenfalls über: Victorinox oder Leatherman, entsprechende Bekleidung, wetterfeste Bekleidung, Sicherheitsschuhe und einen Schutzhelm. §3 Vertraulichkeit Der Subauftragnehmer wird alle ihm zugänglich gemachten Informationen vertraulich behandeln und Informationen, die er von XXXX oder dem Endkunden erhalten hat, nur nach Zustimmung der XXXX und des Endkunden an Dritte weitergeben.Der Subauftragnehmer wird alle ihm zugänglich gemachten Informationen vertraulich behandeln und Informationen, die er von römisch 40 oder dem Endkunden erhalten hat, nur nach Zustimmung der römisch 40 und des Endkunden an Dritte weitergeben. Der Subauftragnehmer wird alle in seinem Hause mit dem Auftrag befassten Kollegen, vergleichbar zu dieser Vereinbarung, zur Vertraulichkeit verpflichten. Der Subauftragnehmer wird alle ihm zugänglich gemachten Informationen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Auftrags verwenden. Die Werbung für Produkte und Dienstleistungen des Subauftragnehmers oder Dritter ist ohne die Zustimmung von XXXX ausdrücklich ausgeschlossen.Die Werbung für Produkte und Dienstleistungen des Subauftragnehmers oder Dritter ist ohne die Zustimmung von römisch 40 ausdrücklich ausgeschlossen. §4 Folgegeschäft Der Subauftragnehmer wird sich so verhalten, dass Folgeaufträge an die XXXX vergeben werden. Das bedeutet, dass der Subauftragnehmer mit der vor Ort benannten Vertretungsperson oder dem zeichnungsberechtigten Vertreter der XXXX Kontakt aufnimmt und ihm mitteilt, falls der Endkunde weiteren Bedarf an Leistungen der XXXX, des Subauftragnehmers oder Dritter äußert.Der Subauftragnehmer wird sich so verhalten, dass Folgeaufträge an die römisch 40 vergeben werden. Das bedeutet, dass der Subauftragnehmer mit der vor Ort benannten Vertretungsperson oder dem zeichnungsberechtigten Vertreter der römisch 40 Kontakt aufnimmt und ihm mitteilt, falls der Endkunde weiteren Bedarf an Leistungen der römisch 40 , des Subauftragnehmers oder Dritter äußert. §5 Informationspflicht Der Subauftragnehmer wird XXXX in die Korrespondenz mit dem Endkunden einbeziehen. Dieses gilt insbesondere bei Problemen, Änderung des Auftrags oder dessen Umfang. Da üblicherweise Emails für die Korrespondenz zum Einsatz kommen, erhält der jeweils benannte Vertreter der Firma XXXX von allen Emails eine Kopie (cc: XXXX).Der Subauftragnehmer wird römisch 40 in die Korrespondenz mit dem Endkunden einbeziehen. Dieses gilt insbesondere bei Problemen, Änderung des Auftrags oder dessen Umfang. Da üblicherweise Emails für die Korrespondenz zum Einsatz kommen, erhält der jeweils benannte Vertreter der Firma römisch 40 von allen Emails eine Kopie (cc: römisch 40 ). Der Subauftragnehmer hat sämtliche Auslagen, vor der Erbringung, dem Verantwortlichen der Firma XXXX vor Ort anzuzeigen.Der Subauftragnehmer hat sämtliche Auslagen, vor der Erbringung, dem Verantwortlichen der Firma römisch 40 vor Ort anzuzeigen. Siehe auch §9 letzter Satz. XXXX ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben bezüglich des Gewerbes des Subauftragnehmers laufend zu überprüfen. Jedoch verpflichtet sich der Subauftragnehmer jegliche Veränderung seiner Unternehmerschaft, Rechtsform oder Legitimation, sowie wirtschaftliche Bedrohungen, die Einfluss auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber XXXX nach sich ziehen können, unverzüglich der Firma XXXX anzuzeigen.römisch 40 ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben bezüglich des Gewerbes des Subauftragnehmers laufend zu überprüfen. Jedoch verpflichtet sich der Subauftragnehmer jegliche Veränderung seiner Unternehmerschaft, Rechtsform oder Legitimation, sowie wirtschaftliche Bedrohungen, die Einfluss auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber römisch 40 nach sich ziehen können, unverzüglich der Firma römisch 40 anzuzeigen. §6 Vertragsverletzung XXXX und der Subauftragnehmer vereinbaren, dass sämtliche Mehraufwendungen, die durch Vertragsverletzung, Nicht-/Schlechterfüllung des jeweiligen Auftrages oder andere dem Subauftragnehmer anzulastende Verfehlungen entstehen, vom Subauftragnehmer zu tragen sind. Solche Kosten entstehen beispielsweise bei kurzfristigen Umbuchungen, Pönalen durch den Endkunden aufgrund verspäteter Auftragserfüllung, usw.römisch 40 und der Subauftragnehmer vereinbaren, dass sämtliche Mehraufwendungen, die durch Vertragsverletzung, Nicht-/Schlechterfüllung des jeweiligen Auftrages oder andere dem Subauftragnehmer anzulastende Verfehlungen entstehen, vom Subauftragnehmer zu tragen sind. Solche Kosten entstehen beispielsweise bei kurzfristigen Umbuchungen, Pönalen durch den Endkunden aufgrund verspäteter Auftragserfüllung, usw. Andere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. §7 Mängel Macht der Endkunde Mängel an einem durch den Subauftragnehmer zu verantwortenden Teil geltend, so ist XXXX berechtigt, die Zahlungen an den Subauftragnehmer solange zu verzögern, bis die Mängel beseitigt sind oder bis der Endkunde und der Subauftragnehmer einvernehmlich erklären, dass der Teil des Subauftragnehmers mängelfrei erbracht ist.Macht der Endkunde Mängel an einem durch den Subauftragnehmer zu verantwortenden Teil geltend, so ist römisch 40 berechtigt, die Zahlungen an den Subauftragnehmer solange zu verzögern, bis die Mängel beseitigt sind oder bis der Endkunde und der Subauftragnehmer einvernehmlich erklären, dass der Teil des Subauftragnehmers mängelfrei erbracht ist. §8 Vergütung Die Tätigkeit wird nur für die tatsächlich geleisteten Stunden nach Vorlage von Stundenachweisen auf der Grundlage eines im Vorfeld verhandelten Stundensatzes vergütet. Oder Die Tätigkeit wird pauschal für den jeweiligen Auftrag vergütet. Vereinbart wird eine Grundvergütung nach dem jeweils gültigen Pauschalenmodell der Firma XXXX.Die Tätigkeit wird pauschal für den jeweiligen Auftrag vergütet. Vereinbart wird eine Grundvergütung nach dem jeweils gültigen Pauschalenmodell der Firma römisch 40 . Die Vergütung wird ausschließlich monatlich gegen Vorlage einer Rechnung erteilt. Der Subauftragnehmer verpflichtet sich, für die Versteuerung der Vergütung Sorge zu tragen. Wie auch immer geartete Auslagen werden von XXXX generell nicht erstattet.Wie auch immer geartete Auslagen werden von römisch 40 generell nicht erstattet. §9 Status, Beendigung Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Der Subauftragnehmer ist auch keine arbeitnehmerähnliche Person. §10 Sonstiges Gerichtsstand ist XXXX.Gerichtsstand ist römisch 40 . Es gilt österreichisches Recht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AGB der XXXX .Es gilt österreichisches Recht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AGB der römisch 40 . Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine neue Bestimmung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt, ersetzt. Ein Muster des Subunternehmervertrages, den PN als Grundlage für seine mündlich abgeschlossenen Vereinbarungen verwendet hat, liegt dem erkennenden Gericht vor. Es ergaben sich folgende unterschiedliche Tätigkeitsbereiche, in denen die mitbeteiligten Personen für PN tätig waren: -Strichaufzählung Licht Installation Betreuung (Bereich 1) -Strichaufzählung Ton Installation Betreuung (Bereich 2) -Strichaufzählung Licht Installation (Bereich 3) -Strichaufzählung Ton Installation (Bereich 4) -Strichaufzählung Licht Ton Installation (Bereich 5) -Strichaufzählung Video Licht Ton Installation Rigging (Bereich 6) -Strichaufzählung Licht Installation (Bereich 7) -Strichaufzählung Licht Installation Rigging (Bereich 8) XXXX verfügt seit 17.02.2011 über eine Gewerbeberechtigung "Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen, bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. mit einem entsprechenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder dem Elektrotechniker, Kommunikationstechniker bzw. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik vorbehaltenen Installations- und Montagetätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".römisch 40 verfügt seit 17.02.2011 über eine Gewerbeberechtigung "Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen, bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. mit einem entsprechenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder dem Elektrotechniker, Kommunikationstechniker bzw. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik vorbehaltenen Installations- und Montagetätigkeiten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994". XXXX verfügt seit 10.08.2006 über eine Gewerbeberechtigung "Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungen und Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".römisch 40 verfügt seit 10.08.2006 über eine Gewerbeberechtigung "Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungen und Veranstaltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994". XXXX verfügt seit 19.05.2008 über eine Gewerbeberechtigung "Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen, bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. mit einem entsprechenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder den reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".römisch 40 verfügt seit 19.05.2008 über eine Gewerbeberechtigung "Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen, bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. mit einem entsprechenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder den reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994". XXXX verfügt seit 22.08.2008 über eine Gewerbeberechtigung "Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen, bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. mit einem entsprechenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder den reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".römisch 40 verfügt seit 22.08.2008 über eine Gewerbeberechtigung "Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen, bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. mit einem entsprechenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder den reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994". XXXX verfügt seit 01.01.2010 über eine Gewerbeberechtigung "Auf- und Abbau von Ton-, Licht-, Bühnen- und Videoanlagen gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".römisch 40 verfügt seit 01.01.2010 über eine Gewerbeberechtigung "Auf- und Abbau von Ton-, Licht-, Bühnen- und Videoanlagen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994". XXXX verfügt seit 23.04.2008 die Gewerbeberechtigung "Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen, bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. it einem entsprechenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder den reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".römisch 40 verfügt seit 23.04.2008 die Gewerbeberechtigung "Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen, bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. it einem entsprechenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder den reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994". XXXX verfügt seit 03.08.2006 über eine Gewerbeberechtigung "Aufstellen, Bedienen und Verleih von Licht- und Tonanlagen, Computern und Videoanlagen unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".römisch 40 verfügt seit 03.08.2006 über eine Gewerbeberechtigung "Aufstellen, Bedienen und Verleih von Licht- und Tonanlagen, Computern und Videoanlagen unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994". XXXX verfügt seit 01.10.2005 über eine Gewerbeberechtigung "Herstellung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen auf Tonträgern jeder Art sowie deren Bearbeitung und Betrieb eines Tonstudios sowie die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Beschallungsanlagen".römisch 40 verfügt seit 01.10.2005 über eine Gewerbeberechtigung "Herstellung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen auf Tonträgern jeder Art sowie deren Bearbeitung und Betrieb eines Tonstudios sowie die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Beschallungsanlagen". XXXX verfügt seit 21.08.2010 über eine Gewerbeberechtigung "Auf- und Abbau von vorgefertigten Bühnenanlagen unter Ausschluss von Arbeiten mit statischen Belangen gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".römisch 40 verfügt seit 21.08.2010 über eine Gewerbeberechtigung "Auf- und Abbau von vorgefertigten Bühnenanlagen unter Ausschluss von Arbeiten mit statischen Belangen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994". XXXX verfügt seit 09.04.2008 über eine Gewerbeberechtigung "Konzeption und Organisation von Veranstaltungen aller Art (Event-Agentur)".römisch 40 verfügt seit 09.04.2008 über eine Gewerbeberechtigung "Konzeption und Organisation von Veranstaltungen aller Art (Event-Agentur)". Die dem Akt inliegenden Rechnungen weisen überwiegend PN als Auftraggeber im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum auf, darin wurden vor allem der Auf-, Abbauarbeiten und Betreuung von Ton-, Licht-Videoanlagen und Bühnen, Kfz-Aufwand, Materialaufwand in Rechnung gestellt. Die mitbeteiligten Personen waren im entscheidungsrelevanten Zeitraum - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - nur gering mit kleinen Aufträgen für andere Auftraggeber tätig. Die Arbeitszeit wurde nach Terminplan vereinbart, diese wurde kontrolliert, mitgeschrieben und abgeglichen. Die amtswegig eingeholten APNragen des Hauptverbandes der SV ergab, dass die in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden genannten Personen in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (2008-2012) nicht als Dienstnehmer gemeldet waren. Die im Bescheid genannten Personen waren zum Teil in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bei der SVA - Landesstelle XXXX - als gewerblich selbständig Erwerbstätige gemeldet.Die im Bescheid genannten Personen waren zum Teil in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bei der SVA - Landesstelle römisch 40 - als gewerblich selbständig Erwerbstätige gemeldet. Gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes wurden Rechtsmittel eingelegt, diese Verfahren sind bis zum jetzigen Zeitpunkt noch offen. Die im Bescheid genannten Personen waren - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für PN als Dienstnehmer tätig. PN vereinbarte mit den genannten Personen mündliche Verträge, wobei sich PN an das vorliegend als "Subunternehmervertrag" titulierte Vertragsmuster orientierte. Mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen haben die genannten Personen Tätigkeiten im Ent- und Beladen von LKWs, dem Auf- und Abbau von Bühnen-, Ton-, Licht- und Videoanlagen durchgeführt, wobei diese Tätigkeiten keine Hilfstätigkeiten, jedoch auch keine Spezialtätigkeiten darstellten. Der jeweilige Einsatz erfolgte nach Kontaktaufnahme durch PN und der Zusage der jeweiligen Arbeitskraft. Der detaillierte Aufgabenbereich, der Zeitplan sowie die erforderliche Anzahl der notwendigen Personen erfuhren sie durch PN nach erfolgter Zusage. Es gab eine Konkurrenzklausel, sie waren weisungsgebunden und wurden kontrolliert, haben sich nicht vertreten lassen und hatten überwiegend keine weiteren Auftraggeber bzw. nur im sehr geringem Ausmaß. Sie verfügten über keine eigene Betriebsstätten bzw. keine eigene betriebliche Organisation oder Struktur. Die Entlohnung erfolgte überwiegend nach Stundensatz. Wenn sie trotz Zusage erkrankten oder aus anderen Gründen verhindert waren, waren sie verpflichtete, PN darüber zu informieren, PN und sie selbst versuchten dann für Ersatz zu sorgen, immer aus dem Bereich des Personenpools, mit dem PN zusammenarbeitete. Am Arbeitsort selbst wurden Besprechungen durchgeführt, dabei erfolgte die Personaleinteilung bzw. Übernahme der einzelnen Arbeiten. Diese mussten - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - Hand in Hand durchgeführt werden. Faktisch gab es keine Vertretung durch Dritte, die Arbeitszeit war nach dem Auftragsplan des PN zu richten, der sich am Plan des Veranstalters oder Verleihers richtete. Bei Verhinderung musste PN informiert werden, bei Unsicherheiten oder Abklärungen musste PN bzw. dessen Vertrauensperson gefragt werden, der entscheidungsbefugt war. Zudem schuldeten die angeführten Personen - mit Ausnahme der mit dieser Entscheidung festgestellten selbständig Tätigen - PN kein Werk, sondern ihre Dienstleistungen. Hoch spezialisierte Personen - wie die hier festgestellten selbständig Tätigen - haben mit PN zu Beginn ihrer Tätigkeit, als sie in dieser Branche noch nicht bekannt waren und wenig Erfahrung hatten, zusammengearbeitet. Danach haben sie direkt mit den Veranstaltern oder Verleihern gearbeitet. Nichtspezialisierte Personen, die neu in dieser Branche waren, aber auch jene, die bereits Erfahrung in dieser Branche hatten, wurden immer über PN oder gleichartigen Betrieben gebucht. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. 2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der mitbeteiligten Person sowie der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche gründen sich auf eine bei PN durchgeführte GPLA-Prüfung, auf niederschriftlichen Einvernahmen von 7 namentlich genannter Personen von der Erstbehörde, den Angaben von PN und den anderen Beschwerdeführern in den Beschwerden, den sonstigen schriftlichen Eingaben und der Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dem Akt inliegende Rechnungen und Muster eines schriftlichen Werkvertrages. 2.3. Aus der amtswegig eingeholten APNrage des Hauptverbandes ergibt sich zweifelsfrei, dass die im Bescheid genannten Personen - mit Ausnahme der geringfügig angemeldeten Personen - in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen 01.01.2003 - 09.11.2007 nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, sondern als gewerblich selbständig Tätige gemeldet gewesen sind. 2.4. Die Innehabung des Gewerbescheines (eines Teiles der im Bescheid genannten Person) ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden oder nicht. 2.5. Die als "Subunternehmervertrag" titulierte schriftliche Vereinbarung, die PN als Grundlage für mündlich, abgeschlossenen Verträge benutzte - beinhaltet unter anderem eine Konkurrenzklausel, Weisungsbindung, Werbungsverbot für das eigene Unternehmen der Subunternehmer, Pönalzahlungsverpflichtung, Stundenabrechnung oder Pauschalabrechnung. Dass dieser von PN als Grundlage für die mündlich, abgeschlossenen Verträge herangezogen wurde, ergibt sich aus den Angaben des PN in der mündlichen Verhandlung. Dass nur einige wenige für PN tätigen Personen hochspezialisiert waren, der überwiegende Teil jedoch ohne einschlägige Ausbildung keine reinen Hilfstätigkeiten, jedoch Technikerhelfertätigkeiten ausgeübt haben, ergibt sich aus den Angaben vor der belangten Behörde sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen, dass die im Bescheid genannten Personen - mit Ausnahme der gegenständlich festgestellten selbständig Tätigen - die Dienstleistung persönlich zu erbringen hatten, ergibt sich aus dem "Subunternehmervertrag", sowie aus den Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Insgesamt ergeben die vorliegenden Beweismittel sowie die Angaben von PN, den anderen Beschwerdeführern und den einvernommenen Zeugen aufgrund mangelnder gegenteiliger Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt den gegenständlichen Erkenntnissen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. In Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung einer selbständigen Tätigkeit der genannten Person - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - um eine Schutzbehauptung handelt. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob es sich bei den mitbeteiligten Personen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um gemäß § 4 ASVG der Vollversicherung unterliegenden Dienstnehmer handelt und damit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden, auf die obigen Unterlagen sowie auf die Angaben des PN, der anderen Beschwerdeführer sowie der geladenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung gestützt.Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob es sich bei den mitbeteiligten Personen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um gemäß Paragraph 4, ASVG der Vollversicherung unterliegenden Dienstnehmer handelt und damit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden, auf die obigen Unterlagen sowie auf die Angaben des PN, der anderen Beschwerdeführer sowie der geladenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung gestützt. Der mehrmals ordnungsgemäß geladene Zeuge XXXX ist trotz ordnungsgemäßer Zustellung (zuletzt Zustellung durch Polizeiorgane) nicht zu den Verhandlungen erschienen. Die MV hat beantragt, diesen Zeugen dem Tätigkeitsbereich Licht, Installation und Betreuung zuzuordnen und auf die Zeugeneinvernahme zu verzichten, wodurch der Tätigkeitsbereich Video, Licht, Installation, Betreuung weggefallen ist.Der mehrmals ordnungsgemäß geladene Zeuge römisch 40 ist trotz ordnungsgemäßer Zustellung (zuletzt Zustellung durch Polizeiorgane) nicht zu den Verhandlungen erschienen. Die MV hat beantragt, diesen Zeugen dem Tätigkeitsbereich Licht, Installation und Betreuung zuzuordnen und auf die Zeugeneinvernahme zu verzichten, wodurch der Tätigkeitsbereich Video, Licht, Installation, Betreuung weggefallen ist. Die Feststellungen zur unternehmerischen betrieblichen Struktur der mitbeteiligten Personen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des PN, sowie der mitbeteiligten Personen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. PN gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Finanzpolizei am 23.07.2012 an, dass er seit ca. 2006 seine Firma XXXX betreibe, sein Jahresumsatz sich auf ca. 150.000 Euro pro Jahr belaufe. An Aufträgen erhalte er so ca. 100 pro Jahr. Zu seinen Aufträgen komme er durch Mundpropaganda, da man sich in der Branche kenne. Er arbeite mit Angestellten und auch mit Selbständigen zusammen. Im Moment habe er bis auf einen Mitarbeiter nur geringfügig Beschäftigte, insgesamt 8 Angestellte. Die Selbständigen seien Profis, die schon lange in der Branche tätig seien. Die Angestellten müsse man erst einarbeiten. Vor einer Tätigkeit würden aufgrund der Auftragslage die Personen durchgerufen werden, es gäbe nur mündliche Aufträge, die Selbständigen würden anschließend die Rechnung stellen. Der Auftrag auf den Kasematten sei der Bühnenabbau gewesen. Der technische Leiter der XXXX habe an sein Unternehmen den Auftrag gegeben und sie seien als Unterstützung der Fachkräfte eingeteilt worden. Der Unterschied zu Hilfsarbeitern liege darin, dass ein gewisses Vorwissen vorausgesetzt werde. Die Verrechnung erfolge pro Stunde für 19 Euro. Der Unterschied zwischen einem Angestellten und einem Selbständigen bestehe darin, dass dieser nicht weisungsgebunden sei und er für einen etwaigen Ersatz, der zumindest gleichwertig sein müsse, selber sorgen muss. Vor Ort werde eine technische Leitung gestellt. Am Kontrolltag habe diese Leitung ein Mitarbeiter der XXXX gehabt. Von seiner Firma sei als Hauptansprechperson Herr XXXX als Vorarbeiter eingesetzt gewesen, dieser sei auch selbständig. Die Stundenaufzeichnungen habe an diesem Tag Herr XXXX geführt, diese habe er selbst kontrolliert. Für die Anstellung der Arbeiter sei er selbst verantwortlich. Für die gegenständlichen Arbeiten seien ihm noch keine Honorarnoten gestellt worden, die Abrechnung werde 230 Stunden betragen.PN gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Finanzpolizei am 23.07.2012 an, dass er seit ca. 2006 seine Firma römisch 40 betreibe, sein Jahresumsatz sich auf ca. 150.000 Euro pro Jahr belaufe. An Aufträgen erhalte er so ca. 100 pro Jahr. Zu seinen Aufträgen komme er durch Mundpropaganda, da man sich in der Branche kenne. Er arbeite mit Angestellten und auch mit Selbständigen zusammen. Im Moment habe er bis auf einen Mitarbeiter nur geringfügig Beschäftigte, insgesamt 8 Angestellte. Die Selbständigen seien Profis, die schon lange in der Branche tätig seien. Die Angestellten müsse man erst einarbeiten. Vor einer Tätigkeit würden aufgrund der Auftragslage die Personen durchgerufen werden, es gäbe nur mündliche Aufträge, die Selbständigen würden anschließend die Rechnung stellen. Der Auftrag auf den Kasematten sei der Bühnenabbau gewesen. Der technische Leiter der römisch 40 habe an sein Unternehmen den Auftrag gegeben und sie seien als Unterstützung der Fachkräfte eingeteilt worden. Der Unterschied zu Hilfsarbeitern liege darin, dass ein gewisses Vorwissen vorausgesetzt werde. Die Verrechnung erfolge pro Stunde für 19 Euro. Der Unterschied zwischen einem Angestellten und einem Selbständigen bestehe darin, dass dieser nicht weisungsgebunden sei und er für einen etwaigen Ersatz, der zumindest gleichwertig sein müsse, selber sorgen muss. Vor Ort werde eine technische Leitung gestellt. Am Kontrolltag habe diese Leitung ein Mitarbeiter der römisch 40 gehabt. Von seiner Firma sei als Hauptansprechperson Herr römisch 40 als Vorarbeiter eingesetzt gewesen, dieser sei auch selbständig. Die Stundenaufzeichnungen habe an diesem Tag Herr römisch 40 geführt, diese habe er selbst kontrolliert. Für die Anstellung der Arbeiter sei er selbst verantwortlich. Für die gegenständlichen Arbeiten seien ihm noch keine Honorarnoten gestellt worden, die Abrechnung werde 230 Stunden betragen. Am 20.09.2012 wurde PN wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 35 Abs. 1 ASVG beim Magistrat XXXX einvernommen und gab dabei an, dass sie den Auftrag für den Abbau der technischen Einrichtungen hatten. Sämtliche andere Abbauarbeiten seien von verschiedenen Firmen durchgeführt worden. Diese seien anscheinend nicht kontrolliert worden, da nur gegen ihn eine anonyme Anzeige vorgelegen sei. In seiner Branche sei es üblich, dass mit Selbständigen gearbeitet werde, da man nicht wisse, wann und welche Aufträge hereinkommen. Er habe sich sämtliche für die Branche üblichen Gewerbescheine vorlegen lassen und seine Kollegen darauf hingewiesen, dass sie für sämtliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Abgaben selbst Vorsorge zu tragen haben. Nach Fertigstellung des jeweiligen Werkes erhalte er von seinen Auftragnehmern eine Honorarnote über die geleisteten Tätigkeiten. Seine Kollegen arbeiten auch immer wieder mit anderen Auftraggebern zusammen. Sie seien also nicht nur gemeinsam mit ihm bei einem Auftrag. Die genannten Personen würden ihre eigenen Betriebsmittel nutzen und könnten sich jederzeit vertreten lassen. Sie seinen bei der SVA versichert. Sie könnten sich auch die Arbeitszeit gemeinsam einteilen und seien flexibel. Sie seien an keine Weisungen gebunden und es seien nur die vorgegebenen Zeiten des Auftraggebers einzuhalten. Er sei schon länger selbständig und habe bis jetzt noch kein derartiges Verfahren gehabt. Seine Mitarbeiter melde er ordnungsgemäß an. In seiner Branche sei diese Vorgehensweise üblich.Am 20.09.2012 wurde PN wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG beim Magistrat römisch 40 einvernommen und gab dabei an, dass sie den Auftrag für den Abbau der technischen Einrichtungen hatten. Sämtliche andere Abbauarbeiten seien von verschiedenen Firmen durchgeführt worden. Diese seien anscheinend nicht kontrolliert worden, da nur gegen ihn eine anonyme Anzeige vorgelegen sei. In seiner Branche sei es üblich, dass mit Selbständigen gearbeitet werde, da man nicht wisse, wann und welche Aufträge hereinkommen. Er habe sich sämtliche für die Branche üblichen Gewerbescheine vorlegen lassen und seine Kollegen darauf hingewiesen, dass sie für sämtliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Abgaben selbst Vorsorge zu tragen haben. Nach Fertigstellung des jeweiligen Werkes erhalte er von seinen Auftragnehmern eine Honorarnote über die geleisteten Tätigkeiten. Seine Kollegen arbeiten auch immer wieder mit anderen Auftraggebern zusammen. Sie seien also nicht nur gemeinsam mit ihm bei einem Auftrag. Die genannten Personen würden ihre eigenen Betriebsmittel nutzen und könnten sich jederzeit vertreten lassen. Sie seinen bei der SVA versichert. Sie könnten sich auch die Arbeitszeit gemeinsam einteilen und seien flexibel. Sie seien an keine Weisungen gebunden und es seien nur die vorgegebenen Zeiten des Auftraggebers einzuhalten. Er sei schon länger selbständig und habe bis jetzt noch kein derartiges Verfahren gehabt. Seine Mitarbeiter melde er ordnungsgemäß an. In seiner Branche sei diese Vorgehensweise üblich. XXXX wurde am 07.12.2012 von der belangten Behörde zum Werkvertragsverhältnis mit PN befragt. Er erklärte, dass er 2007 für 1 Monat geringfügig bei der PN beschäftigt gewesen sei, um zu sehen, ob er in dieser Branche Fuß fassen könne. In diesem Monat hatte er Hilfstätigkeiten im Bühnenaufbau und -abbau mit Ton- und Videotechnik auszuführen. Im Februar 2007 habe er dann den Gewerbeschein für Auf- und Abbau und Betreuung von Licht-, Video-, Bühnen- und Tonanlagen beantragt und erhalten. Für die Abrechnung seiner Tätigkeiten sei beim Erstgespräch im Zuge seiner selbständigen Tätigkeit mit PN vereinbart, dass es unterschiedliche Abgeltungen gäbe. Wenn er als Techniker gebucht werde, gäbe es eine verhandelte Pauschale (zwischen 200 und 300 Euro). Wenn er für andere Tätigkeiten (Auf- und Abbauarbeiten) gebucht werde, werde nach geleisteten Stunden abgerechnet. Zusätzlich sei das Kilometergeld für Fahren von der Wohnung zum Tätigkeitsort vereinbart worden. Die Fahrzeit werde mit dem Stundenlohn verrechnet, zur Zeit 13,50 Euro, im Jahr 2011 seien es 13 Euro gewesen. Weiters sei über einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen, striktes Alkoholverbot sowie die Vorgehensweise bei Annahmen eines Auftrages gesprochen worden, zB dass er bei Annahme eines Auftrages diesen auch erfüllen müsse bzw. dies erwartet werde. Sollte er wegen einer Erkrankung einen Auftrag nicht erledigen können, so versuche er einen Ersatz zu finden oder halte Rücksprache mit PN (XXXX). Es gäbe jedoch keine Verpflichtung einen Ersatz zu besorgen, es werde aber erwartet. Auf die Frage, wie er zu den Aufträgen komme, erklärte er, dass der Veranstalter eine Firma beauftrage, die die entsprechenden Geräte zu verleihen habe. Der Chef dieser Verleihfirma sei zumeist auch der technische Produktionsleiter. Von dieser Firma werde dann das erforderliche Personal gebucht, indem PN kontaktiert werde, ob er dafür Personal zur Verfügung stellen könne.römisch 40 wurde am 07.12.2012 von der belangten Behörde zum Werkvertragsverhältnis mit PN befragt. Er erklärte, dass er 2007 für 1 Monat geringfügig bei der PN beschäftigt gewesen sei, um zu sehen, ob er in dieser Branche Fuß fassen könne. In diesem Monat hatte er Hilfstätigkeiten im Bühnenaufbau und -abbau mit Ton- und Videotechnik auszuführen. Im Februar 2007 habe er dann den Gewerbeschein für Auf- und Abbau und Betreuung von Licht-, Video-, Bühnen- und Tonanlagen beantragt und erhalten. Für die Abrechnung seiner Tätigkeiten sei beim Erstgespräch im Zuge seiner selbständigen Tätigkeit mit PN vereinbart, dass es unterschiedliche Abgeltungen gäbe. Wenn er als Techniker gebucht werde, gäbe es eine verhandelte Pauschale (zwischen 200 und 300 Euro). Wenn er für andere Tätigkeiten (Auf- und Abbauarbeiten) gebucht werde, werde nach geleisteten Stunden abgerechnet. Zusätzlich sei das Kilometergeld für Fahren von der Wohnung zum Tätigkeitsort vereinbart worden. Die Fahrzeit werde mit dem Stundenlohn verrechnet, zur Zeit 13,50 Euro, im Jahr 2011 seien es 13 Euro gewesen. Weiters sei über einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen, striktes Alkoholverbot sowie die Vorgehensweise bei Annahmen eines Auftrages gesprochen worden, zB dass er bei Annahme eines Auftrages diesen auch erfüllen müsse bzw. dies erwartet werde. Sollte er wegen einer Erkrankung einen Auftrag nicht erledigen können, so versuche er einen Ersatz zu finden oder halte Rücksprache mit PN (römisch 40 ). Es gäbe jedoch keine Verpflichtung einen Ersatz zu besorgen, es werde aber erwartet. Auf die Frage, wie er zu den Aufträgen komme, erklärte er, dass der Veranstalter eine Firma beauftrage, die die entsprechenden Geräte zu verleihen habe. Der Chef dieser Verleihfirma sei zumeist auch der technische Produktionsleiter. Von dieser Firma werde dann das erforderliche Personal gebucht, indem PN kontaktiert werde, ob er dafür Personal zur Verfügung stellen könne. Am 14.12.2012 wurde XXXX vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und erklärte zum Werkvertragsverhältnis mit PN, dass er im Juni 2010 einen Gewerbeschein für Auf- und Abbau von vorgefertigten Bühnenteilen unter Ausschluss von Arbeiten mit statischen Belangen gelöst habe. Anfang 2011 hätte er den ersten Kontakt mit PN gehabt, den ein Bekannter hergestellt habe. Danach habe er PN angerufen, sie hätten sich vor der Veranstaltung (Bauernbundball) getroffen. Dabei seien mehrere Personen der Firma XXXX anwesend gewesen. Es habe eine Besprechung stattgefunden, Teams seien gebildet worden und ihnen die jeweiligen Aufgabenbereiche zugeordnet worden. Die Teams hätten aus 3 Personen bestanden. Im Team sei die Arbeitszeit abgesprochen worden, damit bis zur behördlichen Endkontrolle alles fertig war. Die Pläne für die Veranstaltung seien vor Ort aufgelegen, die Kontrolle der durchgeführten Arbeiten habe der Veranstalter selbst durchgeführt. Auf die Frage, wie er zu den Aufträgen gekommen sei, erklärte XXXX, dass die Firma XXXX Aufträge vom Veranstalter mit Angabe der Baustelle und wie viele Personen benötigt werden, erhalten habe. PN habe dann ein Sammelmail an alle in Frage kommenden Personen aus seinem Verteiler versandt, seines Wissens Werkvertragsnehmer. Er habe angefragt, ob jemand diesen Auftrag übernehmen möchte. Enthalten war der Ort der Veranstaltung, wie viele Personen benötigt werden und die ungefähre Dauer der Tätigkeit. Wenn es für ihn passte, habe er PN angerufen und den Auftrag angenommen. Wenn er einen Auftrag angenommen hatte, sei er zur Durchführung verpflichtet gewesen. Es sei schon vorgekommen, dass er aufgrund einer Erkrankung den Auftrag nicht selbst ausführen konnte, er hatte PN zu verständigen, der direkt Kontakt mit einer Vertretung aufgenommen habe, wobei die Ersatzperson mit PN direkt verrechnet habe und nicht Vertretung auf der Rechnung gestanden sei. Es sei egal gewesen, wer den Auftrag erfülle. Wichtig sei nur gewesen, dass die von PN zugesagte Anzahl an Personen auf der Baustelle anwesend waren. Nach der Auftragsannahme habe er ein Mail mit den genauen Daten - Veranstaltungsort, Veranstalter, Ansprechpersonen, Liste der noch tätigen Personen der Firma XXXX, Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes - erhalten. Vor Ort sei die Arbeit je nach Auftragsgröße Hand in Hand erledigt worden. Für die Firma XXXX habe er noch nie eine Tätigkeit alleine ausgeführt, da dies nicht möglich gewesen sei. Sie hätten fast immer im gleichen Team gearbeitet, daher war es nicht erforderlich, über den Arbeitsfortschritt und den Aufbau zu sprechen. Bei Mängeln seien diese sofort zu beheben gewesen. Vom Veranstalter sei ein Projektleiter vor Ort gewesen, der das komplette Projekt unter sich mit allen Subunternehmern hatte. Diese habe ständig den Arbeitsfortschritt und Aufbau kontrolliert. Ganz zum Schluss sei eine Abnahme durch die Behörde erfolgt. Die Arbeitszeiten habe er selbst genau mitgeschrieben, da diese die Basis für die Abrechnung gewesen sei. Die geleisteten Arbeitszeiten seien mit 13 Euro abgerechnet worden. Kilometergeld sei nicht in Frage gekommen, da er mitgefahren sei. Bei größeren Veranstaltungen seien Akkreditierungen erforderlich gewesen. Wenn man in dieser Branche tätig sei, habe man über das Alkoholverbot und die Sicherheitsmaßnahmen Bescheid gewusst. Pausen seien im Team abgesprochen worden. Während der Veranstaltung sei er nicht anwesend gewesen, der Produktionsleiter habe ihm mitgeteilt, wann er zum Abbau wieder kommen soll. Wesentliche Betriebsmittel seien für die Ausübung der Tätigkeit nicht notwendig gewesen, selbst besorgt habe er eine Ratsche, Hammer, Sicherheitsschuhe und Helm. Wenn Material gefehlt habe, habe er PN informiert, dass sie warten müssten und auf der Baustelle bleiben. Da er nur Helfer sei, habe er sich um das Problem nicht kümmern müssen. Die weiteren Schritte habe der Produktionsleiter zu erledigen. Er selbst habe noch nie Hilfskräfte oder Dienstnehmer beschäftigt. Er sei auch für andere Auftraggeber wie zB XXXX tätig, sein Auftragsvolumen für PN betrage ca. 20 %. Er habe eine private Unfall- und Arbeitsversicherung abgeschlossen. PN habe gesagt, dass er auch über ihn versichert sei. Bei größeren Veranstaltungen sei auch XXXX anwesend gewesen, der dort als Vorarbeiter für PN tätig war. Er habe gleich gearbeitet und habe die Vorgaben und Anweisungen des Produktionsleiters an das Team PN weiter gegeben. Bei Streitigkeiten, Problemen oder Ungereimtheiten habe er versucht eine Lösung zu finden. Man könne sagen, dass er die Ansprechperson für das Team PN gewesen sei. Seine Tätigkeit für PN beschränkt sich auf den Auf- und Abbau von Bühnen.Am 14.12.2012 wurde römisch 40 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und erklärte zum Werkvertragsverhältnis mit PN, dass er im Juni 2010 einen Gewerbeschein für Auf- und Abbau von vorgefertigten Bühnenteilen unter Ausschluss von Arbeiten mit statischen Belangen gelöst habe. Anfang 2011 hätte er den ersten Kontakt mit PN gehabt, den ein Bekannter hergestellt habe. Danach habe er PN angerufen, sie hätten sich vor der Veranstaltung (Bauernbundball) getroffen. Dabei seien mehrere Personen der Firma römisch 40 anwesend gewesen. Es habe eine Besprechung stattgefunden, Teams seien gebildet worden und ihnen die jeweiligen Aufgabenbereiche zugeordnet worden. Die Teams hätten aus 3 Personen bestanden. Im Team sei die Arbeitszeit abgesprochen worden, damit bis zur behördlichen Endkontrolle alles fertig war. Die Pläne für die Veranstaltung seien vor Ort aufgelegen, die Kontrolle der durchgeführten Arbeiten habe der Veranstalter selbst durchgeführt. Auf die Frage, wie er zu den Aufträgen gekommen sei, erklärte römisch 40 , dass die Firma römisch 40 Aufträge vom Veranstalter mit Angabe der Baustelle und wie viele Personen benötigt werden, erhalten habe. PN habe dann ein Sammelmail an alle in Frage kommenden Personen aus seinem Verteiler versandt, seines Wissens Werkvertragsnehmer. Er habe angefragt, ob jemand diesen Auftrag übernehmen möchte. Enthalten war der Ort der Veranstaltung, wie viele Personen benötigt werden und die ungefähre Dauer der Tätigkeit. Wenn es für ihn passte, habe er PN angerufen und den Auftrag angenommen. Wenn er einen Auftrag angenommen hatte, sei er zur Durchführung verpflichtet gewesen. Es sei schon vorgekommen, dass er aufgrund einer Erkrankung den Auftrag nicht selbst ausführen konnte, er hatte PN zu verständigen, der direkt Kontakt mit einer Vertretung aufgenommen habe, wobei die Ersatzperson mit PN direkt verrechnet habe und nicht Vertretung auf der Rechnung gestanden sei. Es sei egal gewesen, wer den Auftrag erfülle. Wichtig sei nur gewesen, dass die von PN zugesagte Anzahl an Personen auf der Baustelle anwesend waren. Nach der Auftragsannahme habe er ein Mail mit den genauen Daten - Veranstaltungsort, Veranstalter, Ansprechpersonen, Liste der noch tätigen Personen der Firma römisch 40 , Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes - erhalten. Vor Ort sei die Arbeit je nach Auftragsgröße Hand in Hand erledigt worden. Für die Firma römisch 40 habe er noch nie eine Tätigkeit alleine ausgeführt, da dies nicht möglich gewesen sei. Sie hätten fast immer im gleichen Team gearbeitet, daher war es nicht erforderlich, über den Arbeitsfortschritt und den Aufbau zu sprechen. Bei Mängeln seien diese sofort zu beheben gewesen. Vom Veranstalter sei ein Projektleiter vor Ort gewesen, der das komplette Projekt unter sich mit allen Subunternehmern hatte. Diese habe ständig den Arbeitsfortschritt und Aufbau kontrolliert. Ganz zum Schluss sei eine Abnahme durch die Behörde erfolgt. Die Arbeitszeiten habe er selbst genau mitgeschrieben, da diese die Basis für die Abrechnung gewesen sei. Die geleisteten Arbeitszeiten seien mit 13 Euro abgerechnet worden. Kilometergeld sei nicht in Frage gekommen, da er mitgefahren sei. Bei größeren Veranstaltungen seien Akkreditierungen erforderlich gewesen. Wenn man in dieser Branche tätig sei, habe man über das Alkoholverbot und die Sicherheitsmaßnahmen Bescheid gewusst. Pausen seien im Team abgesprochen worden. Während der Veranstaltung sei er nicht anwesend gewesen, der Produktionsleiter habe ihm mitgeteilt, wann er zum Abbau wieder kommen soll. Wesentliche Betriebsmittel seien für die Ausübung der Tätigkeit nicht notwendig gewesen, selbst besorgt habe er eine Ratsche, Hammer, Sicherheitsschuhe und Helm. Wenn Material gefehlt habe, habe er PN informiert, dass sie warten müssten und auf der Baustelle bleiben. Da er nur Helfer sei, habe er sich um das Problem nicht kümmern müssen. Die weiteren Schritte habe der Produktionsleiter zu erledigen. Er selbst habe noch nie Hilfskräfte oder Dienstnehmer beschäftigt. Er sei auch für andere Auftraggeber wie zB römisch 40 tätig, sein Auftragsvolumen für PN betrage ca. 20 %. Er habe eine private Unfall- und Arbeitsversicherung abgeschlossen. PN habe gesagt, dass er auch über ihn versichert sei. Bei größeren Veranstaltungen sei auch römisch 40 anwesend gewesen, der dort als Vorarbeiter für PN tätig war. Er habe gleich gearbeitet und habe die Vorgaben und Anweisungen des Produktionsleiters an das Team PN weiter gegeben. Bei Streitigkeiten, Problemen oder Ungereimtheiten habe er versucht eine Lösung zu finden. Man könne sagen, dass er die Ansprechperson für das Team PN gewesen sei. Seine Tätigkeit für PN beschränkt sich auf den Auf- und Abbau von Bühnen. Am 14.12.2012 gab XXXX vor der belangten Behörde zum Werkvertragsverhältnis mit PN an, dass er schon lange in der Musikbranche tätig sei. Er habe dabei PN kennen gelernt, der ihn angesprochen habe, da er immer wieder Leute für Aufträge suche. Im Jahr 2011 habe er PN wiedergetroffen und dabei wurde er von ihm gefragt, ob er Zeit für einen bestimmten Auftrag habe. So sei es zum ersten Auftrag von PN gekommen. PN habe ihm einen Betrag genannt, den er pro Stunde zahle. Die genaueren Informationen habe er von PN dann per Email erhalten, zB wo der Auftragsort ist, wann zu arbeiten begonnen wird und wer die Ansprechpersonen sind. Danach habe er die Aufträge per Email, SMS oder Telefon erhalten, dabei waren immer wieder der Arbeitsort, die Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit angeführt. Welche Tätigkeit er genau zu verrichten habe, sei ihm vor Ort vom Produktionsleiter gesagt worden. Seine Tätigkeiten hätten meist das Be- und Entladen von LKWs und der Auf- und Abbau von Ton- und Lichtanlagen umfasst. Dabei habe es sich um Hilfstätigkeiten gehandelt, die er gemeinsam mit anderen Personen durchgeführt habe, da diese nicht allein ausgeführt werden konnten. PN habe zuvor vom Veranstalter eine Anfrage erhalten, wie viele Personen für einen bestimmten Auftrag benötigt werden, danach habe PN seines Wissens seine Werkvertragnehmer gefragt, ob sie Zeit haben und diese Aufträge übernehmen können. Erst wenn ihm genügend Personen zugesagt haben, könne PN diesen Auftrag vom Veranstalter annehmen. Wenn er PN einmal für einen Auftrag zugesagt habe, habe er diesen Auftrag auch erfüllen müssen, sich an die Vorgaben halten müssen, dh zum vereinbarten Zeitpunkt vor Ort bei der Kontaktperson melden müssen, der ihm dann die Anweisungen gegeben habe. Vom technischen Leiter seien Teams gebildet worden, es sei auch vorgekommen, dass nur Teams aus Mitarbeitern von PN bestanden haben, oder mit anderen Personen zusammen gearbeitet haben. Die Teams würden gemeinsam Pause machen, alles laufe Hand in Hand ab, der Arbeitsablauf müsse auch mit den anderen Teams koordiniert werden. Bei Erkrankung habe er PN informieren müssen, dies sei aber nicht vorgekommen. Für seine Tätigkeit habe er keine Versicherung abgeschlossen, da PN ihm mitgeteilt habe, dass er eine Haftpflichtversicherung für seine Leute abgeschlossen habe. Seine Entlohnung liege bei 13 Euro pro Stunde. Er selbst fahre mangels Auto mit anderen Personen mit, welche ihm von PN genannt werden. Bei weiter entfernten Arbeitsorten gäbe es eine pauschale Abgeltung für die Fahrzeit. Vor Ort sorge meist der Veranstalter für die Verpflegung. Die ständige Kontrolle erfolge vor Ort vom technischen Leiter, bei Mängeln seien diese sofort zu beheben gewesen. Zum Schluss erfolge eine Abnahme von der Behörde. Nach dem Entladen der LKWs erfolge immer der Aufbau. Gelegentlich sei er auch während der Veranstaltung anwesend gewesen und habe für den Bühnenumbau gesorgt, oder die Verfolgerscheinwerfer bedient. Nach der Veranstaltung sei sofort der Bühnenabbau unter Kontrolle des Produktionsleiters und die Beladung der LKWs erfolgt. Wesentliche eigene Betriebsmittel sei für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich gewesen, das gesamte Material sei meist von der Verleihfirma zur Verfügung gestellt worden. Bei gewissen Veranstaltungen habe es Akkreditierungen gegeben, die vom Veranstalter zur Verfügung gestellt wurden, nachdem PN sie über die Personen informiert habe. Die Arbeitszeiten habe er mit Beginn und Ende mitgeschrieben und PN bekannt gegeben. Er selbst habe keine Dienstnehmer und keine Hilfskräfte, da er eigentlich der Arbeiter sei. Neben PN sei er noch für die Firma XXXX tätig, diese Aufträge seien jedoch gering. Wenn PN bei einer Veranstaltung mitarbeite, sei er die Ansprechperson und gäbe die Anweisungen, die er vom technischen Leiter bekomme, an seine Leute weiter. Zum gegenständlichen Auftrag befragt, erklärte er, dass er in einem PN-Team die Lichttechnik abgebaut habe, dabei habe XXXX als Vorarbeiter für das PN Team agiert und zwar in Vertretung von PN.Am 14.12.2012 gab römisch 40 vor der belangten Behörde zum Werkvertragsverhältnis mit PN an, dass er schon lange in der Musikbranche tätig sei. Er habe dabei PN kennen gelernt, der ihn angesprochen habe, da er immer wieder Leute für Aufträge suche. Im Jahr 2011 habe er PN wiedergetroffen und dabei wurde er von ihm gefragt, ob er Zeit für einen bestimmten Auftrag habe. So sei es zum ersten Auftrag von PN gekommen. PN habe ihm einen Betrag genannt, den er pro Stunde zahle. Die genaueren Informationen habe er von PN dann per Email erhalten, zB wo der Auftragsort ist, wann zu arbeiten begonnen wird und wer die Ansprechpersonen sind. Danach habe er die Aufträge per Email, SMS oder Telefon erhalten, dabei waren immer wieder der Arbeitsort, die Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit angeführt. Welche Tätigkeit er genau zu verrichten habe, sei ihm vor Ort vom Produktionsleiter gesagt worden. Seine Tätigkeiten hätten meist das Be- und Entladen von LKWs und der Auf- und Abbau von Ton- und Lichtanlagen umfasst. Dabei habe es sich um Hilfstätigkeiten gehandelt, die er gemeinsam mit anderen Personen durchgeführt habe, da diese nicht allein ausgeführt werden konnten. PN habe zuvor vom Veranstalter eine Anfrage erhalten, wie viele Personen für einen bestimmten Auftrag benötigt werden, danach habe PN seines Wissens seine Werkvertragnehmer gefragt, ob sie Zeit haben und diese Aufträge übernehmen können. Erst wenn ihm genügend Personen zugesagt haben, könne PN diesen Auftrag vom Veranstalter annehmen. Wenn er PN einmal für einen Auftrag zugesagt habe, habe er diesen Auftrag auch erfüllen müssen, sich an die Vorgaben halten müssen, dh zum vereinbarten Zeitpunkt vor Ort bei der Kontaktperson melden müssen, der ihm dann die Anweisungen gegeben habe. Vom technischen Leiter seien Teams gebildet worden, es sei auch vorgekommen, dass nur Teams aus Mitarbeitern von PN bestanden haben, oder mit anderen Personen zusammen gearbeitet haben. Die Teams würden gemeinsam Pause machen, alles laufe Hand in Hand ab, der Arbeitsablauf müsse auch mit den anderen Teams koordiniert werden. Bei Erkrankung habe er PN informieren müssen, dies sei aber nicht vorgekommen. Für seine Tätigkeit habe er keine Versicherung abgeschlossen, da PN ihm mitgeteilt habe, dass er eine Haftpflichtversicherung für seine Leute abgeschlossen habe. Seine Entlohnung liege bei 13 Euro pro Stunde. Er selbst fahre mangels Auto mit anderen Personen mit, welche ihm von PN genannt werden. Bei weiter entfernten Arbeitsorten gäbe es eine pauschale Abgeltung für die Fahrzeit. Vor Ort sorge meist der Veranstalter für die Verpflegung. Die ständige Kontrolle erfolge vor Ort vom technischen Leiter, bei Mängeln seien diese sofort zu beheben gewesen. Zum Schluss erfolge eine Abnahme von der Behörde. Nach dem Entladen der LKWs erfolge immer der Aufbau. Gelegentlich sei er auch während der Veranstaltung anwesend gewesen und habe für den Bühnenumbau gesorgt, oder die Verfolgerscheinwerfer bedient. Nach der Veranstaltung sei sofort der Bühnenabbau unter Kontrolle des Produktionsleiters und die Beladung der LKWs erfolgt. Wesentliche eigene Betriebsmittel sei für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich gewesen, das gesamte Material sei meist von der Verleihfirma zur Verfügung gestellt worden. Bei gewissen Veranstaltungen habe es Akkreditierungen gegeben, die vom Veranstalter zur Verfügung gestellt wurden, nachdem PN sie über die Personen informiert habe. Die Arbeitszeiten habe er mit Beginn und Ende mitgeschrieben und PN bekannt gegeben. Er selbst habe keine Dienstnehmer und keine Hilfskräfte, da er eigentlich der Arbeiter sei. Neben PN sei er noch für die Firma römisch 40 tätig, diese Aufträge seien jedoch gering. Wenn PN bei einer Veranstaltung mitarbeite, sei er die Ansprechperson und gäbe die Anweisungen, die er vom technischen Leiter bekomme, an seine Leute weiter. Zum gegenständlichen Auftrag befragt, erklärte er, dass er in einem PN-Team die Lichttechnik abgebaut habe, dabei habe römisch 40 als Vorarbeiter für das PN Team agiert und zwar in Vertretung von PN. XXXX wurde am 17.12.2012 vor der belangten Behörde einvernommen und erklärte zum Werkvertragsverhältnis zur Firma XXXX, dass er PN schon länger als Nachbarn und Freund kenne. Er sei zuvor bei der Firmarömisch 40 wurde am 17.12.2012 vor der belangten Behörde einvernommen und erklärte zum Werkvertragsverhältnis zur Firma römisch 40 , dass er PN schon länger als Nachbarn und Freund kenne. Er sei zuvor bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen und habe ähnliche Tätigkeiten ausgeübt, wie bei PN, der selbst bei dieser Firma beschäftigt gewesen sei. Danach habe er sich selbständig gemacht und einen Gewerbeschein gelöst. Anfangs sei er bei PN als Bühnentechniker geringfügig angemeldet gewesen, danach sei er arbeitslos gewesen. Im April 2008 habe er den Gewerbeschein gelöst, nachdem er im Vorfeld mit PN gesprochen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien in der Branche fast alle selbständig tätig gewesen. Mit PN habe er einen Stundensatz vereinbart, danach habe er die Abrechnungen erstellt. Über Verhaltensregeln, Sicherheitsmaßnahmen und Alkoholverbot sei nie gesprochen worden, da ihm dies aufgrund der vorherigen Tätigkeit klar gewesen sei. PN habe ihm und allen anderen in Frage kommenden Personen (d.h. es erfolgt bereits eine leichte Vorsortierung durch PN entsprechend des Auftrages und der Fähigkeiten der Person) ein Mail mit den Daten seines Auftraggebers (Verleiher oder Veranstalter) mit Datum und Anfangszeit, Ort, Art der Tätigkeit, Art der Veranstaltung, Ansprechpersonen, Anzahl der Personen der Firma XXXX übermittelt. Manchmal sei auch die Endzeit bekannt gegeben worden. Dann habe der Auftrag definitiv fertig sein müssen, ansonsten sei immer der Veranstaltungsbeginn der Fertigstellungstermin gewesen. Wenn er zu dem Zeitpunkt Zeit habe, sagte er PN per Mail oder Telefon zu. Die technischen Mitarbeiter seien meist vom Veranstalter oder Verleiher selbst gestellt worden, die Firma XXXX schicke lediglich die Helfer für diese Tätigkeiten. Wenn er einen Auftrag zugesagt hatte, habe er diesen auch ausführen müssen. Wenn der Arbeitsort weit weg war, habe er mit anderen Personen Fahrgemeinschaften gebildet. Wenn er krank war, habe er PN informiert, damit beide einen Ersatz finden können. Die Vertretung habe er, wenn er jemanden gefunden habe, PN mitgeteilt und dieser habe direkt mit PN verrechnet. Vor Ort sei er die Ansprechperson für das PN Team, aber auch für die Techniker des Veranstalters gewesen. Er schaue, ob alle angekündigten Personen von PN anwesend sind, und setze sich dann mit dem Produktionsleiter oder mit den Technikern in Verbindung. Meist gebe es zu Beginn eine Besprechung vor Ort, die oft vom Techniker abgehalten werde. Es seien dann die passenden Teams gebildet und dann die Arbeiten ausgeführt worden. Bei auftretenden Problemen habe sich das Team von PN bei ihm gemeldet, damit gemeinsam eine Lösung gefunden werde. Während der Arbeiten sei er immer wieder durchgegangen und habe geschaut, ob alles passt. Der technische Leiter habe laufend überprüft und zum Schluss noch einmal kontrolliert. Mängel seien sofort zu beheben gewesen, zu 90 % habe dann eine behördliche Abnahme stattgefunden. Sicherheitsmaßnahmen seien von Halle zu Halle unterschiedlich gewesen und mussten eingehalten werden. Manchmal habe es eigene Sicherheitsschulungen je nach Veranstaltungen gegeben. Seine Tätigkeiten hätten je nach Veranstaltung Licht-, Ton-, Video- und Bühnenanlagenauf- und abbauten, LKW be- und entladen umfasst. Gelegentlich habe er auch den Bühnenumbau, "Verfolger fahren" und diverse Arbeiten im Hintergrund durchgeführt. Aufgrund der Tätigkeiten sei eigentlich nicht möglich, dass diese von einer Person allein erledigt werden können, sie erfolgen immer Hand in Hand. Die Pausenabsprachen habe er mit dem technischen Leiter durchgeführt, diese habe er an das PN Team weiter gegeben. Wenn er für eine Veranstaltung für den Abbau eingeteilt werde, dann wisse er immer schon vorher, wann die Veranstaltung zu Ende sein wird und wann er vor Ort sein muss. Es sei auch schon vorgekommen, dass auf einer Baustelle festgestellt wurde, dass noch mehr Helfer benötigt werden, dies werde ihm vom technischer Leiter oder vom Verleiher mitgeteilt, er kommuniziere dies mit PN und dieser versuche dann, mehr Helfer aufzutreiben. Bei Problemen unter den Helfern von PN, versuche er diese zu klären. Je nach Schwere informiere er PN darüber. Je nach Veranstaltung gäbe es Akkreditierungen, teilweise mit Namen oder auch nur mit der Tätigkeit. Er benötige keine wesentlichen Betriebsmittel für die Ausübung dieser Tätigkeit, angeschafft habe er Sicherheitsschuhe, Helm und diverses Kleinwerkzeug. Er habe selbst keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Bezahlung erfolge nach Rechnungslegung, es werde vorher ausgemacht, ob es nach Stunden oder Pauschale abgerechnet werde. Es gibt eine Halbtages- und auch eine Ganztagespauschale. Meistens werde nach Stunden abgerechnet. Derzeit betrage der Stundensatz 13 Euro, durchschnittlich stelle er so allerömisch 40 beschäftigt gewesen und habe ähnliche Tätigkeiten ausgeübt, wie bei PN, der selbst bei dieser Firma beschäftigt gewesen sei. Danach habe er sich selbständig gemacht und einen Gewerbeschein gelöst. Anfangs sei er bei PN als Bühnentechniker geringfügig angemeldet gewesen, danach sei er arbeitslos gewesen. Im April 2008 habe er den Gewerbeschein gelöst, nachdem er im Vorfeld mit PN gesprochen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien in der Branche fast alle selbständig tätig gewesen. Mit PN habe er einen Stundensatz vereinbart, danach habe er die Abrechnungen erstellt. Über Verhaltensregeln, Sicherheitsmaßnahmen und Alkoholverbot sei nie gesprochen worden, da ihm dies aufgrund der vorherigen Tätigkeit klar gewesen sei. PN habe ihm und allen anderen in Frage kommenden Personen (d.h. es erfolgt bereits eine leichte Vorsortierung durch PN entsprechend des Auftrages und der Fähigkeiten der Person) ein Mail mit den Daten seines Auftraggebers (Verleiher oder Veranstalter) mit Datum und Anfangszeit, Ort, Art der Tätigkeit, Art der Veranstaltung, Ansprechpersonen, Anzahl der Personen der Firma römisch 40 übermittelt. Manchmal sei auch die Endzeit bekannt gegeben worden. Dann habe der Auftrag definitiv fertig sein müssen, ansonsten sei immer der Veranstaltungsbeginn der Fertigstellungstermin gewesen. Wenn er zu dem Zeitpunkt Zeit habe, sagte er PN per Mail oder Telefon zu. Die technischen Mitarbeiter seien meist vom Veranstalter oder Verleiher selbst gestellt worden, die Firma römisch 40 schicke lediglich die Helfer für diese Tätigkeiten. Wenn er einen Auftrag zugesagt hatte, habe er diesen auch ausführen müssen. Wenn der Arbeitsort weit weg war, habe er mit anderen Personen Fahrgemeinschaften gebildet. Wenn er krank war, habe er PN informiert, damit beide einen Ersatz finden können. Die Vertretung habe er, wenn er jemanden gefunden habe, PN mitgeteilt und dieser habe direkt mit PN verrechnet. Vor Ort sei er die Ansprechperson für das PN Team, aber auch für die Techniker des Veranstalters gewesen. Er schaue, ob alle angekündigten Personen von PN anwesend sind, und setze sich dann mit dem Produktionsleiter oder mit den Technikern in Verbindung. Meist gebe es zu Beginn eine Besprechung vor Ort, die oft vom Techniker abgehalten werde. Es seien dann die passenden Teams gebildet und dann die Arbeiten ausgeführt worden. Bei auftretenden Problemen habe sich das Team von PN bei ihm gemeldet, damit gemeinsam eine Lösung gefunden werde. Während der Arbeiten sei er immer wieder durchgegangen und habe geschaut, ob alles passt. Der technische Leiter habe laufend überprüft und zum Schluss noch einmal kontrolliert. Mängel seien sofort zu beheben gewesen, zu 90 % habe dann eine behördliche Abnahme stattgefunden. Sicherheitsmaßnahmen seien von Halle zu Halle unterschiedlich gewesen und mussten eingehalten werden. Manchmal habe es eigene Sicherheitsschulungen je nach Veranstaltungen gegeben. Seine Tätigkeiten hätten je nach Veranstaltung Licht-, Ton-, Video- und Bühnenanlagenauf- und abbauten, LKW be- und entladen umfasst. Gelegentlich habe er auch den Bühnenumbau, "Verfolger fahren" und diverse Arbeiten im Hintergrund durchgeführt. Aufgrund der Tätigkeiten sei eigentlich nicht möglich, dass diese von einer Person allein erledigt werden können, sie erfolgen immer Hand in Hand. Die Pausenabsprachen habe er mit dem technischen Leiter durchgeführt, diese habe er an das PN Team weiter gegeben. Wenn er für eine Veranstaltung für den Abbau eingeteilt werde, dann wisse er immer schon vorher, wann die Veranstaltung zu Ende sein wird und wann er vor Ort sein muss. Es sei auch schon vorgekommen, dass auf einer Baustelle festgestellt wurde, dass noch mehr Helfer benötigt werden, dies werde ihm vom technischer Leiter oder vom Verleiher mitgeteilt, er kommuniziere dies mit PN und dieser versuche dann, mehr Helfer aufzutreiben. Bei Problemen unter den Helfern von PN, versuche er diese zu klären. Je nach Schwere informiere er PN darüber. Je nach Veranstaltung gäbe es Akkreditierungen, teilweise mit Namen oder auch nur mit der Tätigkeit. Er benötige keine wesentlichen Betriebsmittel für die Ausübung dieser Tätigkeit, angeschafft habe er Sicherheitsschuhe, Helm und diverses Kleinwerkzeug. Er habe selbst keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Bezahlung erfolge nach Rechnungslegung, es werde vorher ausgemacht, ob es nach Stunden oder Pauschale abgerechnet werde. Es gibt eine Halbtages- und auch eine Ganztagespauschale. Meistens werde nach Stunden abgerechnet. Derzeit betrage der Stundensatz 13 Euro, durchschnittlich stelle er so alle 2 - 3 Wochen seine Rechnungen an PN. Die Arbeitszeitaufzeichnungen führe er selbst, die Beendigung der Tätigkeit gebe er allen Teammitglieder bekannt, damit alle gleich abrechnen. Er selbst habe keine Dienstnehmer oder Hilfskräfte beschäftigt und kein eigene Infrastruktur aufgebaut. In geringem Ausmaß sei er auch für andere Auftraggeber tätig z.B. XXXX, ca. 90 % seiner Aufträge erhalte er von PN. Zur Betretung am 16.07.2012 gebe er an, dass Auftraggeber der Firma XXXX die Firma XXXX sei, die die Lichtanlage aufgestellt hat. Diese Lichtanlage wurde zum Zeitpunkt der Betretung vom Team PN abgebaut. Auf dieser Baustelle sei er die Ansprechperson auch für die Techniker gewesen, für die Personen von der XXXX und für das PN Team.führe er selbst, die Beendigung der Tätigkeit gebe er allen Teammitglieder bekannt, damit alle gleich abrechnen. Er selbst habe keine Dienstnehmer oder Hilfskräfte beschäftigt und kein eigene Infrastruktur aufgebaut. In geringem Ausmaß sei er auch für andere Auftraggeber tätig z.B. römisch 40 , ca. 90 % seiner Aufträge erhalte er von PN. Zur Betretung am 16.07.2012 gebe er an, dass Auftraggeber der Firma römisch 40 die Firma römisch 40 sei, die die Lichtanlage aufgestellt hat. Diese Lichtanlage wurde zum Zeitpunkt der Betretung vom Team PN abgebaut. Auf dieser Baustelle sei er die Ansprechperson auch für die Techniker gewesen, für die Personen von der römisch 40 und für das PN Team. Am 17.12.2012 gab XXXX vor der belangten Behörde zum Werkvertragsverhältnis mit PN an, dass er durch einen Bekannten auf die Firma XXXX aufmerksam geworden sei. Sein erster Auftrag sei der XXXX im Jahr 2009 gewesen. Er habe zuvor ein Telefonat mit PN geführt, darin habe er gefragt, ob er mitarbeiten könnte und es sei ein Stundenlohn von 13 Euro vereinbart worden. PN habe gefragt, ob er über einen Gewerbeschein verfüge, da er ihn ansonsten anmelden müsse. Da er über einen Gewerbeschein "Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungen und Veranstaltungen" verfüge, habe er auf selbständiger Basis arbeiten können. Die Art der Tätigkeit sei ihm aufgrund seiner Berufserfahrung bekannt gewesen. Über einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen und Alkoholverbot sei auch gesprochen worden. Es sei auch gleich der Treffpunkt und Uhrzeit am Veranstaltungsort ausgemacht und vereinbart worden, dass dort alles Weitere besprochen werde. PN habe darauf hingewiesen, dass er sein Werkzeug, Sicherheitsschuhe, Helm und Handschuhe mitbringen müsse. Das Spezialwerkzeug (Rigging Support - Spezialhammer) stelle immer der Auftraggeber zur Verfügung, da sonst die statische Gewährleistung des Riggs nicht gegeben wäre. Vor Ort habe es eine Besprechung gegeben, PN habe geschaut, ob alle Sicherheitsschuhe anhatten, dann habe er aufgrund der Anweisungen des Veranstalters seine Teams zusammengestellt und einem Vorarbeiter zugewiesen (dies war meist der Techniker des Veranstalters). Auch dieser habe Sicherheitsschuhe und Handschuhe überprüft, damit es zu keinen Verletzungen kommen konnte. Seine Tätigkeit vor Ort habe den Bühnenauf- und -abbau, LKW be- und entladen umfasst. PN habe meist für alle eine Verpflegung vor Ort ausgehandelt. Die Pausen seien in den Teams abgesprochen worden, da immer Hand in Hand gearbeitet werden musste. So wurde auch vermieden, dass es zu langen Stehzeiten kam. Es konnte niemals eine Person alleine arbeiten. Während des Aufbaus seien laufend Kontrollen von der Verleihfirma erfolgt, es wurde jeder Schritt kontrolliert. Eventuell auftretende Mängel hätten sofort behoben werden müssen. Zum Schluss sei noch eine Gesamtkontrolle vom Verleiher erfolgt und habe die Arbeit abgenommen. Danach sei noch die Veranstaltungspolizei gekommen, um die Anlage abzunehmen. Das Team von PN sei gegenüber dem Techniker des Verleihers weisungsgebunden gewesen, dieser Techniker hätte die Pläne zur Verfügung gestellt. Wenn er etwas falsch gemacht habe, sei er vom Techniker aufgefordert worden, es richtig zu machen. Wenn er es nicht geschafft habe, würde PN darüber informiert werden, der mit ihm dann sprach. Nach Beendigung des Aufbaus habe es mit PN noch eine Besprechung in der Gruppe gegeben, es habe ein Feedback gegeben und es sei vereinbart worden, wer beim Abbau helfe. Da PN mit seiner Arbeit zufrieden gewesen sei, habe er ihm mitgeteilt, dass er sich für weitere Aufträge bei ihm melden werde. Zu den Aufträgen von PN sei er gekommen, indem PN ihm eine SMS oder Email schickte oder sich per Telefon meldete. Dabei seien der Veranstaltungsort, Datum und Arbeitsbeginn, sowie voraussichtliches Arbeitsende mitgeteilt worden. Er habe dann Bescheid gegeben, ob er den Auftrag annehmen könne oder nicht. Erst bei Zusage, habe er weitere Angaben, Treffpunkt mit Uhrzeit, Mitfahrmöglichkeit erfahren. Manchmal habe es eine Pick-up-Point gegeben, wo sich Leute getroffen haben und gemeinsam zum Arbeitsort gefahren sind. Zuerst habe er mit XXXXzusammengearbeitet, er ist der XXXX des Chefs, seine Vertrauensperson und habe die meisten Informationen gehabt: wie zB wie viele Trucks kommen, wer alles dort sein wird, er hatte auch zumeist schon Einsicht in die Pläne. Er habe vor Ort meistens die organisatorischen Agenden übernommen, habe mit jemanden geschimpft oder die Leute heimgeschickt, wenn sie alkoholisiert gewesen seien - immer bezogen auf das Team PN.Am 17.12.2012 gab römisch 40 vor der belangten Behörde zum Werkvertragsverhältnis mit PN an, dass er durch einen Bekannten auf die Firma römisch 40 aufmerksam geworden sei. Sein erster Auftrag sei der römisch 40 im Jahr 2009 gewesen. Er habe zuvor ein Telefonat mit PN geführt, darin habe er gefragt, ob er mitarbeiten könnte und es sei ein Stundenlohn von 13 Euro vereinbart worden. PN habe gefragt, ob er über einen Gewerbeschein verfüge, da er ihn ansonsten anmelden müsse. Da er über einen Gewerbeschein "Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungen und Veranstaltungen" verfüge, habe er auf selbständiger Basis arbeiten können. Die Art der Tätigkeit sei ihm aufgrund seiner Berufserfahrung bekannt gewesen. Über einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen und Alkoholverbot sei auch gesprochen worden. Es sei auch gleich der Treffpunkt und Uhrzeit am Veranstaltungsort ausgemacht und vereinbart worden, dass dort alles Weitere besprochen werde. PN habe darauf hingewiesen, dass er sein Werkzeug, Sicherheitsschuhe, Helm und Handschuhe mitbringen müsse. Das Spezialwerkzeug (Rigging Support - Spezialhammer) stelle immer der Auftraggeber zur Verfügung, da sonst die statische Gewährleistung des Riggs nicht gegeben wäre. Vor Ort habe es eine Besprechung gegeben, PN habe geschaut, ob alle Sicherheitsschuhe anhatten, dann habe er aufgrund der Anweisungen des Veranstalters seine Teams zusammengestellt und einem Vorarbeiter zugewiesen (dies war meist der Techniker des Veranstalters). Auch dieser habe Sicherheitsschuhe und Handschuhe überprüft, damit es zu keinen Verletzungen kommen konnte. Seine Tätigkeit vor Ort habe den Bühnenauf- und -abbau, LKW be- und entladen umfasst. PN habe meist für alle eine Verpflegung vor Ort ausgehandelt. Die Pausen seien in den Teams abgesprochen worden, da immer Hand in Hand gearbeitet werden musste. So wurde auch vermieden, dass es zu langen Stehzeiten kam. Es konnte niemals eine Person alleine arbeiten. Während des Aufbaus seien laufend Kontrollen von der Verleihfirma erfolgt, es wurde jeder Schritt kontrolliert. Eventuell auftretende Mängel hätten sofort behoben werden müssen. Zum Schluss sei noch eine Gesamtkontrolle vom Verleiher erfolgt und habe die Arbeit abgenommen. Danach sei noch die Veranstaltungspolizei gekommen, um die Anlage abzunehmen. Das Team von PN sei gegenüber dem Techniker des Verleihers weisungsgebunden gewesen, dieser Techniker hätte die Pläne zur Verfügung gestellt. Wenn er etwas falsch gemacht habe, sei er vom Techniker aufgefordert worden, es richtig zu machen. Wenn er es nicht geschafft habe, würde PN darüber informiert werden, der mit ihm dann sprach. Nach Beendigung des Aufbaus habe es mit PN noch eine Besprechung in der Gruppe gegeben, es habe ein Feedback gegeben und es sei vereinbart worden, wer beim Abbau helfe. Da PN mit seiner Arbeit zufrieden gewesen sei, habe er ihm mitgeteilt, dass er sich für weitere Aufträge bei ihm melden werde. Zu den Aufträgen von PN sei er gekommen, indem PN ihm eine SMS oder Email schickte oder sich per Telefon meldete. Dabei seien der Veranstaltungsort, Datum und Arbeitsbeginn, sowie voraussichtliches Arbeitsende mitgeteilt worden. Er habe dann Bescheid gegeben, ob er den Auftrag annehmen könne oder nicht. Erst bei Zusage, habe er weitere Angaben, Treffpunkt mit Uhrzeit, Mitfahrmöglichkeit erfahren. Manchmal habe es eine Pick-up-Point gegeben, wo sich Leute getroffen haben und gemeinsam zum Arbeitsort gefahren sind. Zuerst habe er mit XXXXzusammengearbeitet, er ist der römisch 40 des Chefs, seine Vertrauensperson und habe die meisten Informationen gehabt: wie zB wie viele Trucks kommen, wer alles dort sein wird, er hatte auch zumeist schon Einsicht in die Pläne. Er habe vor Ort meistens die organisatorischen Agenden übernommen, habe mit jemanden geschimpft oder die Leute heimgeschickt, wenn sie alkoholisiert gewesen seien - immer bezogen auf das Team PN. Am 19.12.2012 gab XXXX vor der belangten Behörde zum Werkvertragsverhältnis mit PN an, dass er über Mundpropaganda zur Firma XXXX gekommen sei. Ein Kollege habe ihm mitgeteilt, dass der XXXX im Jahr 2009 noch Arbeitskräfte benötige. Er habe PN telefonisch kontaktiert, darin habe er gefragt, ob er noch Leute benötige. PN habe gefragt, ob er über einen Gewerbeschein verfüge, da er ihn ansonsten anmelden müsse. Zur Sprache seien auch der Stundenlohn und die Abrechnungsmodalitäten gekommen. Vor Ort sei über die Kleidung und sein Verhalten gesprochen worden. Telefonisch sei ihm von PN die Arbeitszeit und der Arbeitsort genannt worden. Vor Ort habe es eine Einteilung durch PN oder XXXX gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe er wenig Erfahrung auf diesem Gebiet gehabt, er sah dies wie eine Art Lehrbaustelle für sich. Bei der Besprechung sei von PN oder XXXX durchgefragt worden, wer welche Arbeiten übernehmen will (Trussrahmen bauen für die Leinwände, BühnePNodeste aufbauen, Licht- und Tontechnik aufbauen und verkabeln, LKW entladen etc), Es seien Teams mit ca. 3 - 4 Personen gebildet worden, da diese Tätigkeit nicht allein auszuführen war. Zudem sei auch eine Koordination zwischen den einzelnen Teams erforderlich gewesen, diese sei durch PN, XXXX oder dem Techniker vom Verleiher erfolgt. PN habe immer wieder kontrolliert, diese Kontrolle sei aber auch durch XXXX oder dem Techniker des Verleihers erfolgt. Das gesamte Werkzeug sei vom Technikverleiher oder durch PN zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeitszeiten habe er selbst, wie auch PN bzw. XXXX mitgeschrieben. Normalerweise hätten diese Personen, die als Vorarbeiter von PN eingesetzt wurden, die Arbeitszeiten mitschreiben. Sie seien diejenigen, die über die Baustelle Bescheid wissen, sie haben meist vorher schon die Pläne und gaben die Arbeitsanweisungen an die Helfer weiter. Für ihn seien als Vorarbeiter PN,XXXX bzw. XXXX zuständig gewesen. Zu den einzelnen Aufträgen sei er insofern gekommen, als PN eine Sammelanfrage per Telefon, Email oder SMS durchgeführt habe, wer für einen bestimmten Auftrag Zeit habe. Angeführt seien dabei der Tag und der Veranstaltungsort gewesen. Sofern es für ihn zeitlich gepasst habe, habe er PN telefonisch, per SMS oder per Email zugesagt. Anschließend habe PN ihm gesagt, wann er sich beim Arbeitsort einzufinden habe, wie auch die geschätzte Dauer der Tätigkeit. Bei weiter entfernten Einsatzorten habe PN eine Mitfahrgelegenheit organisiert. Die Fahrzeit sei für Mitfahrer mit halben Stundensatz, für Fahrer mit ganzem Stundensatz entlohnt worden. Bei Änderung des Arbeitsbeginnes sei er durch PN rechtzeitig informiert worden. Je nach Größe der Veranstaltung sei eine Begehung des Ortes durchgeführt worden, um die Ladezonen und besten Wege im Gebäude auszuloten. Im Zuge der Begehung habe auch eine Besprechung mit dem Verleiher oder Vorarbeiter des PN über die Aufteilung des Equipments stattgefunden. Es sei zur Team- und Arbeitseinteilung gekommen, die Arbeitspausen seien von den Vorarbeitern eingeteilt worden, bei größeren Veranstaltungen habe PN eine Verpflegung mit den Verleihfirmen ausgehandelt. Wenn er einen Auftrag angenommen habe, sei er verpflichtet gewesen, diesen einzuhalten. Bei einer Erkrankung habe er PN zu verständigen gehabt und er habe für einen Ersatz gesorgt. Er habe die Möglichkeit gehabt, einen Ersatz vorzuschlagen, jedoch nur mit Rücksprache des PN. Bei auftretenden Mängel oder Änderungen des Veranstalters sei dies nur nach Rücksprache mit PN oder seinem Vorarbeiter geändert worden. Er sei nicht befugt gewesen, selbständig Entscheidungen hierüber zu treffen. Für die Ausübung der Tätigkeit habe er im Laufe der Zeit einiges an Kleinwerkzeug angeschafft, wie zB einen Hammer, Ratschenschlüsselsatz, Schraubendrehersatz, Ringschlüssel, zudem habe er noch einen Helm, Sicherheitsschuhe, Sicherheitskleidung und Gurt. Ob bei den Tätigkeiten Akkreditierungen erforderlich waren, könne er nicht sagen. Bereits im ersten Gespräch sei der durch PN auf das strikte Alkoholverbot hingewiesen worden, sowie dass er die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten habe. Beim XXX