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{'item': 'I405 2139308-2'}

Obsah (22)§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 71§ 60§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 69§ 76§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlI405 2139308-2 SpruchI405 2139308-1/11E I405 2139308-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, beschlossen:römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, beschlossen: Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht

B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine ägyptische Staatsangehörige, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die BF wurde am 12.06.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aus religiösen (Übergriffe von Moslems auf christliche Kirchen und christlichen Frauen) und familiären Gründen (Übergriffe von Ehemann und der Schwiegermutter nach Einbringung der Scheidungsklage) Ägypten verlassen habe.
  3. Am 29.08.2012 und 23.01.2013 wurde die BF von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die bereits in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe und schilderte diese auf entsprechende Fragestellungen der Organwalterin ausführlicher.
  4. Am 19.04.2014 gab Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Maria Theresia-Straße 9/3, 4600 Wels, ihre Vertretungsvollmacht dem - zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden. BFA) bekannt.
  5. Aus dem im Auftrag des BFA am 21.10.2014 erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten ergibt sich unter anderem, dass die BF zum Untersuchungszeitpunkt (Anm.: 03.10.2014) an einer mittelgradigen depressiven Episode litt, die BF aber zeitlich, örtlich, situativ und zu Person orientiert war und nachvollziehbare, schlüssige Antworten zu den ihr gestellten Fragen geben konnte. Die BF war trotz der psychischen Erkrankung einvernahme- und geschäftsfähig und war auch nicht gehindert, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen.
  6. Aus dem im Auftrag des BFA am 21.10.2014 erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten ergibt sich unter anderem, dass die BF zum Untersuchungszeitpunkt Anmerkung, 03.10.2014) an einer mittelgradigen depressiven Episode litt, die BF aber zeitlich, örtlich, situativ und zu Person orientiert war und nachvollziehbare, schlüssige Antworten zu den ihr gestellten Fragen geben konnte. Die BF war trotz der psychischen Erkrankung einvernahme- und geschäftsfähig und war auch nicht gehindert, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen.
  7. Am 16.06.2016 wurde die BF von einer Organwalterin der BF niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte die BF unter anderem vor, weiterhin von der Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER vertreten zu sein. Da sie sich aber die Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin bei der gegenständlichen Vernehmung nicht leisten könne, sei die Anwältin nicht anwesend. Die BF wolle aber nach der Einvernahme das Einvernahmeprotokoll sogleich zu ihrer Anwältin bringen.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF vom 11.06.2012

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt, und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF vom 11.06.2012

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Der Bescheid wurde der Rechtsanwältin der BF, Mag. Susanne SINGER, samt den Verfahrensordnungen, wonach die BF einerseits der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und andererseits die BF die verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch bis 26.07.2016 aufgetragen wurde, sowie ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise, am 12.07.2016 per E-Mail zugestellt.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.07.2016 informierte die Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER die BF unter anderem darüber, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2012 abgewiesen sei worden und die BF die Möglichkeit habe, ab 12.07.2016 innerhalb von 4 Wochen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben und der letzte Tag hierfür der 09.08.2016 sei. Um Rücksprache bezüglich der weiteren Vorgehensweise werde ersucht. Diesen Schriftsatz übersandte die Rechtsanwältin samt Beilagen (Bescheid, Information zur Ausreiseverpflichtung sowie einen Erlagschein) an die Adresse XXXX.
  3. Mit Schriftsatz vom 14.07.2016 informierte die Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER die BF unter anderem darüber, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2012 abgewiesen sei worden und die BF die Möglichkeit habe, ab 12.07.2016 innerhalb von 4 Wochen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben und der letzte Tag hierfür der 09.08.2016 sei. Um Rücksprache bezüglich der weiteren Vorgehensweise werde ersucht. Diesen Schriftsatz übersandte die Rechtsanwältin samt Beilagen (Bescheid, Information zur Ausreiseverpflichtung sowie einen Erlagschein) an die Adresse römisch 40 .
  4. Im Schreiben vom 27.09.2016 an das BFA führte die BF - unterstützt durch Rechtsberaterin Mag. Namka HADZIEFENDIC des Vereines Menschenrechte Österreich aus, dass sich die BF am 27.09.2016 über ihre Entscheidung im Asylverfahren beim BFA erkundigt habe. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass der Bescheid bereits der Rechtsanwältin zugestellt worden sei. Davon habe die BF nichts gewusst und sie ersuche um Ausfolgung einer Kopie des Bescheides.
  5. Mit Schreiben vom 28.09.2016 teilte die BF ihrer Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER die Kündigung der Vollmacht mit sofortiger Wirkung mit, und die BF übersandte eine Kopie dieses Schreibens zur Kenntnisnahme an das BFA.
  6. Mit dem, auf den 10.10.2016 datierten, und am selben Tag per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz stellte die BF, vertreten durch Mag. Namka HADZIEFENDIC des Vereines Menschenrechte Österreich (Vollmacht [inklusive Zustellvollmacht] angeschlossen) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde. Zudem stellte sie die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Zum Sachverhalt wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsvertreterin den Bescheid vom 07.07.2016 am 11.07.2016 (Anm. gemeint wohl der 12.07.2016) erhalten, und diesen Bescheid in der Folge mit einem Schreiben an die Meldeadresse der BF, Raimundstraße 21 in 4020 Linz, geschickt habe.Zum Sachverhalt wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsvertreterin den Bescheid vom 07.07.2016 am 11.07.2016 Anmerkung gemeint wohl der 12.07.2016) erhalten, und diesen Bescheid in der Folge mit einem Schreiben an die Meldeadresse der BF, Raimundstraße 21 in 4020 Linz, geschickt habe. Dort sei das Schriftstück von einer Mitarbeiterin der Volkshilfe übernommen worden. Obwohl die BF in einer Unterkunft der Volkshilfe, und zwar unter der Adresse Kundlichstraße 27 in 4020 Linz gewohnt habe, habe die Mitarbeiterin den Brief der Rechtsanwältin mit dem Vermerk "Verzogen" abgelegt und ihn auch nicht der Anwältin zurückgeschickt. Erst am 27.09.2016 habe die BF aufgrund einer Nachfrage beim BFA erfahren, dass der Bescheid am 25.07.2016 in Rechtskraft erwachsen und das Asylverfahren abgeschlossen sei. Die BF habe jedoch keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides an die Rechtsanwältin erlangt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch ein grobes Organisationsverschulden im Flüchtlingsheim der BF der Bescheid nicht weitergeleitet worden, und auch nicht an die Rechtsanwältin zurückgeschickt worden sei. Vielmehr sei das Schreiben der Anwältin mit dem Vermerk "Verzogen" einfach abgelegt worden. Der BF sei kein Verschulden für die Unkenntnis der Zustellung anzulasten. Die Beschwerde wurde - zusammengefasst dargestellt - damit begründet, dass der BF von der belangten Behörde zu Unrecht kein Glauben bezüglich ihres Fluchtvorbringens geschenkt worden sei. Das sei nicht nachvollziehbar, weil die BF zahlreiche Beweismittel vorgebracht und im Wesentlichen immer gleichlautende Angaben zu den Fluchtgründen gemacht habe. In der Begründung für den Antrag der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe.In der Begründung für den Antrag der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. In der Begründung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens brachte die BF zum Ausdruck, dass sie im Glauben an ein offenes Verfahren am 27.09.2016 beim BFA noch neue Tatsachen im Hinblick auf die Scheidung und die sich daraus für ihre Lebenssituation ergebenden Konsequenzen habe vorbringen wollen.
  7. Mit Schreiben vom 22.10.2016 (beim BFA eingelangt am 24.10.2016) brachte Dr. XXXX, beim BFA eine Vollmachtsurkunde zur Vorlage, wonach er von der BF am 10.10.2016 bevollmächtigt worden sei, sie in allen Angelegenheiten des Verfahrens vor dem BFA, Regionaldirektion Linz, zu vertreten.
  8. Mit Schreiben vom 22.10.2016 (beim BFA eingelangt am 24.10.2016) brachte Dr. römisch 40 , beim BFA eine Vollmachtsurkunde zur Vorlage, wonach er von der BF am 10.10.2016 bevollmächtigt worden sei, sie in allen Angelegenheiten des Verfahrens vor dem BFA, Regionaldirektion Linz, zu vertreten. Dr. XXXX führte in seinem als "ergänzendes Vorbringen zu dem am 10.10.2016 ua. überreichten Wiedereinsetzungsantrag" titulierten Schreiben - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass die BF nicht einmal ein minderer Grad des Versehens an der Einhaltung der Beschwerdefrist treffen könne und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehr als geboten sei.Dr. römisch 40 führte in seinem als "ergänzendes Vorbringen zu dem am 10.10.2016 ua. überreichten Wiedereinsetzungsantrag" titulierten Schreiben - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass die BF nicht einmal ein minderer Grad des Versehens an der Einhaltung der Beschwerdefrist treffen könne und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehr als geboten sei. Nach Darstellung allgemeiner rechtlicher Ausführungen und Hinweisen auf verschiedene Judikate des VwGH in Bezug auf § 71 Abs. 1 AVG wurde der - bereits im Schriftsatz von der bevollmächtigte Vertreterin des Vereines Menschenrechte Österreich dargelegte Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt.Nach Darstellung allgemeiner rechtlicher Ausführungen und Hinweisen auf verschiedene Judikate des VwGH in Bezug auf Paragraph 71, Absatz eins, AVG wurde der - bereits im Schriftsatz von der bevollmächtigte Vertreterin des Vereines Menschenrechte Österreich dargelegte Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt.
  9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.11.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.10.2016

§ 71Abs.

1 AVG 1991 abgewiesen.14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.11.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.10.2016

Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung mit den Erwägungen, dass der Rechtsanwältin der Bescheid vom 07.07.2016 am 12.07.2016 ordnungsgemäß zugestellt worden, und der Bescheid sohin am 10.08.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Bescheid sei von der Rechtsvertreterin wie mit der BF vereinbart an ihre Adresse Wohnadresse XXXX weitergeleitet worden. Ein Fehlverhalten der Rechtsanwältin liege nicht vor. Vielmehr habe es die BF verabsäumt, ihre Anwältin über die Adressänderung rechtzeitig zu informieren. Daran ändere die Behauptung der BF, sie sei ordnungsgemäß gemeldet gewesen und auch die Volkshilfemitarbeiterin sei von der Adressänderung informiert gewesen, nichts. Dass das Vertretungsverhältnis noch aufrecht gewesen sei, ergebe sich aus den Angaben der BF anlässlich der Vernehmung vom 16.06.2016, wo die BF noch angeben habe, das Protokoll der Einvernahme zur Anwältin bringen zu wollen bzw. dass das Vertretungsverhältnis weiterhin aufrecht sei, sie sich aber die Anwesenheit der Anwältin bei der gegenständlichen Einvernahme nicht leisten könne.Die belangte Behörde begründete die Entscheidung mit den Erwägungen, dass der Rechtsanwältin der Bescheid vom 07.07.2016 am 12.07.2016 ordnungsgemäß zugestellt worden, und der Bescheid sohin am 10.08.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Bescheid sei von der Rechtsvertreterin wie mit der BF vereinbart an ihre Adresse Wohnadresse römisch 40 weitergeleitet worden. Ein Fehlverhalten der Rechtsanwältin liege nicht vor. Vielmehr habe es die BF verabsäumt, ihre Anwältin über die Adressänderung rechtzeitig zu informieren. Daran ändere die Behauptung der BF, sie sei ordnungsgemäß gemeldet gewesen und auch die Volkshilfemitarbeiterin sei von der Adressänderung informiert gewesen, nichts. Dass das Vertretungsverhältnis noch aufrecht gewesen sei, ergebe sich aus den Angaben der BF anlässlich der Vernehmung vom 16.06.2016, wo die BF noch angeben habe, das Protokoll der Einvernahme zur Anwältin bringen zu wollen bzw. dass das Vertretungsverhältnis weiterhin aufrecht sei, sie sich aber die Anwesenheit der Anwältin bei der gegenständlichen Einvernahme nicht leisten könne. Wenn Dr. XXXX in seinem ergänzenden Vorbringen nunmehr angebe, dass die BF bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrer Anwältin gehabt habe, so entspreche das nicht der Wahrheit, zumal die Anwältin noch am 06.03.2016 Bestätigungen und Empfehlungsschreiben der BF dem BFA vorgelegt habe.Wenn Dr. römisch 40 in seinem ergänzenden Vorbringen nunmehr angebe, dass die BF bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrer Anwältin gehabt habe, so entspreche das nicht der Wahrheit, zumal die Anwältin noch am 06.03.2016 Bestätigungen und Empfehlungsschreiben der BF dem BFA vorgelegt habe. Für die BF wäre es zudem ein Leichtes gewesen, ihrer Anwältin die geänderte Wohnanschrift mitzuteilen. Auch sei der Argumentation von Dr. XXXX nicht zu folgen, die BF habe davon ausgehen können, dass sich die am 19.09.2014 an ihre Rechtsanwältin erteilte Vollmacht von "selbst erledigen" werde und diese Ansicht einen minderen Grad des Verschuldens darstelle.Auch sei der Argumentation von Dr. römisch 40 nicht zu folgen, die BF habe davon ausgehen können, dass sich die am 19.09.2014 an ihre Rechtsanwältin erteilte Vollmacht von "selbst erledigen" werde und diese Ansicht einen minderen Grad des Verschuldens darstelle. Im Ergebnis sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Untätigkeit der BF, sowie die Untätigkeit der Rechtsanwältin hinsichtlich einer Beschwerdeeinbringung innerhalb offener Frist nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen seien. Auch sei der Bescheid an die Rechtsanwältin ordnungsgemäß zugestellt worden. Das Vollmachtsverhältnis mit der Anwältin sei erst am 28.09.2016 aufgelöst worden. Die BF habe sorglos gehandelt und ihre Anwältin nicht über die Wohnsitzänderung informiert. Die BF leide an keiner psychischen oder physischen Erkrankung, verfüge über eine universitäre Ausbildung als Übersetzerin für Englisch und Arabisch. Mit ihrem Bildungsniveau habe ihr bewusst sein müssen, dass die Zustellung des Asylbescheides an ihre bevollmächtigte Anwältin erfolgen werde. Die BF habe die nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorliege. 15. Dieser Bescheid vom 04.11.2016 wurde der bevollmächtigten Vertreterin der BF, Mag. Namka HADZIEFENDIC, Verein Menschenrechte Österreich, samt den Verfahrensordnungen 12.07.2016, wonach der BF einerseits der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und andererseits die BF die verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch bis zum 26.07.2016 aufgetragen wurde, sowie einen Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise, am 08.11.2016 per E-Mail zugestellt. 16. Mit dem auf den 17.11.2016 datieren, um am 18.11.2016 per Fax beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF, vertreten durch Mag. Namka HADZIEFENDIC, Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde. Zunächst wurde der Antrag gestellt, "die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt gegeben wird." Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass in der erstbehördlichen Entscheidung zusammenhanglose, irrelevante und im gegenständlichen Verfahren nicht maßgebliche Passagen angeführt worden seien. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung

§ 60AVG nicht nachgekommen.

Sie habe in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nicht klar und übersichtlich zusammengefasst.Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung

Paragraph 60, AVG nicht nachgekommen. Sie habe in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nicht klar und übersichtlich zusammengefasst. Mit dem primären Wiedereinsetzungsgrund, nämlich der Sorglosigkeit der Mitarbeiter der Flüchtlingsunterkunft, habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Die Feststellungen seien zudem lückenhaft vorgenommen worden und ließen in dieser Weise die Ereignisse anders erscheinen. Das Verfahren habe über 4 Jahre lang gedauert. Zwischen der zweiten und dritten Einvernahme seien mehr als 3 Jahre verstrichen. Die Einvernahmen seien von unterschiedlichen Referenten vorgenommen worden. Der Verein Menschenrechte Österreich habe, wie auch die Volksanwaltschaft schon, urgiert, um das Verfahren zu beschleunigen. Der labile psychische Zustand der BF aufgrund der langen Verfahrensdauer sei nachvollziehbar und hätte ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 28.10.2014 sei im Bescheid zwar immer wieder erwähnt, aber nicht vollständig wiedergegeben worden. Wesentliche Aspekte wie der Umstand, dass die BF an einer "mittelgradigen depressiven Episode leide" sei unberücksichtigt geblieben. Dieser Zustand habe das Denken und Handeln der BF jedoch ganz maßgeblich beeinflusst. Nicht festgehalten worden sei, dass die BF am 27.09.2016 beim BFA vorgesprochen habe, um sich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen. Wiederholt sei eine unterschiedliche Rechtsmittelfrist bzw. unterschiedliche Daten bezüglich des Eintrittes der Rechtskraft genannt worden. Zudem spreche die Rechtsanwältin Deutsch, sodass unklar sei, warum die Belehrung über die Rechtsmittelfrist in Arabisch erfolge. Die Erstbehörde habe sich mit dem Schriftsatz nur oberflächlich auseinandergesetzt, anders sei dieses Durcheinander nicht zu erklären. Es sei nicht verständlich, warum immer wieder dieses Gutachten von Dr. XXXX und die Feststellungen, dass die BF zeitlich, örtlich und situativ orientiert gewesen sei und schlüssige und widerspruchsfreie Antworten geben habe können, herangezogen worden seien. Das Gegenteil sei nämlich nie behauptet worden.Es sei nicht verständlich, warum immer wieder dieses Gutachten von Dr. römisch 40 und die Feststellungen, dass die BF zeitlich, örtlich und situativ orientiert gewesen sei und schlüssige und widerspruchsfreie Antworten geben habe können, herangezogen worden seien. Das Gegenteil sei nämlich nie behauptet worden. Ergänzungsbedürftig erscheine jedenfalls die "mittelgradige depressive Episode" der BF. Aus einer (angeschlossenen) Internetrecherche der Rechtsberaterin lasse sich erkennen, dass betroffene Patienten unter anderem an einer Minderung des Antriebs und der Aktivität leiden, sowie das Interessens- und die Konzentrationsfähigkeit vermindert seien. Unbegreiflich sei auch die Ansicht der Behörde, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sich die BF selbst beim BFA nach ihren Verfahrensstand erkundige, wo sie doch durch eine Anwältin vertreten sei. Der Parteienverkehr sei ja dafür da, außerdem habe das Verfahren bereits vier Jahre gedauert. In der rechtlichen Beurteilung seien Textpassagen vorhanden, die dort nicht hingehörten, sondern sich in der Beweiswürdigung finden müssten. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der BF in Bezug auf das Vorbringen der BF nicht auseinandergesetzt. Die BF habe einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht. Die Verabsäumung der Volkshilfemitarbeiten sei bestätigt worden. Dr. XXXX habe dazu eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Die belangte Behörde habe sich jedoch damit nicht auseinandergesetzt, sondern habe es vorgezogen, sich mit einem vermeintlichen Fehlverhalten der Rechtsanwältin auseinanderzusetzen.Unbegreiflich sei auch die Ansicht der Behörde, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sich die BF selbst beim BFA nach ihren Verfahrensstand erkundige, wo sie doch durch eine Anwältin vertreten sei. Der Parteienverkehr sei ja dafür da, außerdem habe das Verfahren bereits vier Jahre gedauert. In der rechtlichen Beurteilung seien Textpassagen vorhanden, die dort nicht hingehörten, sondern sich in der Beweiswürdigung finden müssten. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der BF in Bezug auf das Vorbringen der BF nicht auseinandergesetzt. Die BF habe einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht. Die Verabsäumung der Volkshilfemitarbeiten sei bestätigt worden. Dr. römisch 40 habe dazu eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Die belangte Behörde habe sich jedoch damit nicht auseinandergesetzt, sondern habe es vorgezogen, sich mit einem vermeintlichen Fehlverhalten der Rechtsanwältin auseinanderzusetzen. Das Verhalten der Anwältin sei jedoch nicht ausschlaggebend gewesen für die Fristversäumnis. Die Sendung hätte von den Mitarbeitern der Volkshilfe weitergeleitet oder an die Anwältin zurückgeschickt, und nicht mit dem Vermerk "Verzogen" abgelegt werden dürfen. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen jedenfalls vor. 17. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit der Stellungnahme, dass das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte und beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, am 19.12.2016 (Einlangen in der zuständigen Gerichtsabteilung am 21.12.2016) übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.04.2014 gab Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Maria Theresia-Straße 9/3, 4600 Wels, dem BFA ihre Vertretungsvollmacht bekannt. Mit Schreiben der BF vom 28.09.2016 wurde dieses Vollmachtsverhältnis wieder aufgelöst. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF vom 11.06.2012

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt, und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF vom 11.06.2012

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 07.07.2016 wurde unter anderem ausgeführt: "Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen." Die Zustellung des Bescheides vom 07.07.2016 an die zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER erfolgte am 12.07.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.07.2016 informierte die Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER die BF unter anderem darüber, dass der ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2012 abgewiesen worden und die BF die Möglichkeit habe, ab 12.07.2016 innerhalb von 4 Wochen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Der letzte Tag hierfür sei der 09.08.
  2. Zudem ersuchte sie um Rücksprache bezüglich der weiteren Vorgehensweise. Diesen Schriftsatz übersandte die Rechtsanwältin samt Beilagen (Bescheid, Information zur Ausreiseverpflichtung sowie einen Erlagschein) an die Adresse XXXX.Mit Schriftsatz vom 14.07.2016 informierte die Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER die BF unter anderem darüber, dass der ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2012 abgewiesen worden und die BF die Möglichkeit habe, ab 12.07.2016 innerhalb von 4 Wochen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Der letzte Tag hierfür sei der 09.08.
  3. Zudem ersuchte sie um Rücksprache bezüglich der weiteren Vorgehensweise. Diesen Schriftsatz übersandte die Rechtsanwältin samt Beilagen (Bescheid, Information zur Ausreiseverpflichtung sowie einen Erlagschein) an die Adresse römisch 40 . Aufgrund der im Bescheid angeführten Beschwerdefrist von 4 Wochen und der Zustellung des Bescheides an die bevollmächtigte Rechtsanwältin der BF vom 12.07.2016 endete die Rechtsmittelfrist - wie von der Rechtsanwältin zutreffend konstatiert - am 09.08.
  4. Diese Frist ließ die bevollmächtige Rechtsanwältin ungenützt verstreichen und der Bescheid vom 07.07.2016 erwuchs sohin am 10.08.2016 in Rechtskraft. Am 27.09.2016 wurde die BF beim BFA bezüglich des (vermeintlich) noch laufenden Verfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2012 vorstellig und brachte dabei in Erfahrung, dass bereits ein rechtskräftig negativer Bescheid dazu erlassen wurde. Mit dem, auf den 10.10.2016 datierten, und am selben Tag per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz stellte die BF, vertreten durch Mag. Namka HADZIEFENDIC, Verein Menschenrechte Österreich, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde. Zudem wurden in einem die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.10.2016

§ 71Abs.

1 AVG 1991 abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.10.2016

Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 abgewiesen. Dagegen erhob die BF, vertreten durch Mag. Namka HADZIEFENDIC, Verein Menschenrechte Österreich, mit dem per Fax am 18.11.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz Beschwerde. Gründe dafür, dass die bevollmächtigte Rechtsanwältin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht dargetan.

  1. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Die oben unter Punkt II.
  2. angeführten Feststellungen, die im Einklang mit dem unter Punkt I.1.ff dargestellten Verfahrensgang stehen, waren aufgrund des unzweifelhaften und in den wesentlichen Punkten unbestrittenen Akteninhalts der vorgelegten Akten der Administrativbehörde zu treffen.Die oben unter Punkt römisch zwei.
  3. angeführten Feststellungen, die im Einklang mit dem unter Punkt römisch eins.1.ff dargestellten Verfahrensgang stehen, waren aufgrund des unzweifelhaften und in den wesentlichen Punkten unbestrittenen Akteninhalts der vorgelegten Akten der Administrativbehörde zu treffen. Insofern bestehen keine Zweifel darüber, dass die belangte Behörde den Bescheid vom 07.07.2016 am 12.07.2016 der zu diesem Zeitpunkt (noch) bevollmächtigten Vertreterin, namentlich der Rechtsanwältin Dr. Susanne SINGER, rechtswirksam zugestellt wurde. Die Rechtsanwältin selbst hat die Zustellung des amtssignierten Bescheides des BFA durch die Übersendung einer eigenhändig unterzeichneten Übernahmebestätigung mit E-Mail vom 14.07.2016 bestätigt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass eine nicht rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 07.07.2016 weder im Administrativverfahren noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren behauptet wurde. Außer Zweifel steht auch, dass die Rechtsanwältin Dr. Susanne SINGER zum Zeitpunkt der Übernahme des Bescheides vom 07.07.2016, also am 12.07.2016, von der BF weiterhin von einer, die Zustellvollmacht einschließende, Vertretungsvollmacht ausgestattet war. Auch dieses Faktum war von der BF weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeverfahren in Frage gestellt worden. Schließlich ergibt sich aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass Gründe, wonach die bevollmächtigte Rechtsanwältin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, nicht dargelegt worden sind. Vielmehr wurde mit einem Organisationsverschulden der Volkshilfe argumentiert, weil der von der Anwältin an die BF an die unrichtige Adresse übersandte Brief nicht entsprechend weitergeleitet bzw. auch nicht an die Anwältin zurückgeschickt worden sei.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."römisch eins Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.: 3.2.1.

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.2.1.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122). Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).

§ 71Abs.

2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. 3.2.

  1. Zunächst ist zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu konstatieren, dass die BF glaubhaft darlegen konnte, erst am 27.09.2016 von der Erlassung des zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen Bescheides vom 07.07.2016 erfahren zu haben. Damit erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag vom 10.10.2016 als rechtzeitig eingebracht. 3.2.
  2. Ferner auf Basis der Verfahrenserzählung festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt II.
  3. ausgeführt - keine Zweifel an einer rechtswirksamen Zustellung des inkriminierten Bescheides an die - zum damaligen Zeitpunkt noch - bevollmächtigte Rechtsanwältin bestehen, und solche auch im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht wurden oder sonst hervorgetreten sind.3.2.
  4. Ferner auf Basis der Verfahrenserzählung festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt römisch zwei.
  5. ausgeführt - keine Zweifel an einer rechtswirksamen Zustellung des inkriminierten Bescheides an die - zum damaligen Zeitpunkt noch - bevollmächtigte Rechtsanwältin bestehen, und solche auch im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht wurden oder sonst hervorgetreten sind. Auch wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht, dass die bevollmächtigte Rechtsanwältin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Vielmehr wurde mit einem Organisationsverschulden der Volkshilfe bzw. der Sorglosigkeit seines Personals argumentiert und ausgeführt, dass das Verhalten der Rechtsanwältin nicht ausschlaggebend für die Fristversäumnis gewesen sei. Auch habe die lange Verfahrensdauer per se und auch der aus der langen Verfahrensdauer der BF erfließende labile psychische Zustand berücksichtigt werden müssen. 3.2.
  6. Diese Argumentation geht aber - wie im Folgenden dazulegen sein wird - ins Leere und erweist sich vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofs als verfehlt: Zunächst ist in den Blick zu nehmen, dass die bevollmächtige Rechtsanwältin den Bescheid vom 07.07.2016 rechtswirksam entgegengenommen, und in der Folge auch versucht hat, die BF darüber mit Schriftsatz vom 14.07.2016 über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Sie hat in ihrem Schreiben die BF im Hinblick auf die bis 09.08.2016 laufende Beschwerdefrist um Rücksprache ersucht. Eine Rücksprache ist offenbar nicht erfolgt. Ebenso ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die bevollmächtige Rechtsanwältin weitere Schritte unternommen hat, um den ungenützten Fristablauf zu verhindern. Hinweise darauf, dass die bevollmächtigte Rechtsanwältin über entsprechendes Kontrollsystem in ihrer Kanzlei eingerichtet hat, um ein Fristversäumnis zu verhindern, liegen nicht vor und wurden weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführt. In einem sehr ähnlich gelagerten Fall führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.03.1997, Zl. 97/18/0098, wörtlich aus: "Die dem Vertreter des Antragstellers obliegende Sorgfaltspflicht hätte es geboten, nach fristlosem Verstreichen der gesetzten Frist für die Antwort auf das Verständigungsschreiben über die Zustellung des Bescheides und die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den VwGH beim Antragsteller schriftlich, und zwar nicht nur mit einfachem Brief Rückfrage zu halten oder sich auf sonstige Weise zu vergewissern, ob er die Erhebung einer Beschwerde wünscht, dies umso mehr, als eine fremdenrechtliche Angelegenheit (Ausweisung) eine Sache von für den Antragsteller existentieller Bedeutung ist und es bei Fremden erfahrungsgemäß häufig zu Problemen bei der Zustellung von Postsendungen kommt. Die Sorgfaltspflicht des Antragstellers wiederum hätte es angesichts der ihm bekannten Anhängigkeit des Ausweisungsverfahrens iVm der ausbedungenen Zustimmung zu anwaltlichen Schritten geboten, dem Rechtsanwalt seine Adressänderung ohne Verzug bekanntzugeben. Bei der Vernachlässigung dieser Sorgfaltspflichten handelt es sich nicht mehr um einen minderen Grad des Versehens." (vgl. dazu die VwGH 19.12.2006, 2006/21/0039).Die Sorgfaltspflicht des Antragstellers wiederum hätte es angesichts der ihm bekannten Anhängigkeit des Ausweisungsverfahrens in Verbindung mit der ausbedungenen Zustimmung zu anwaltlichen Schritten geboten, dem Rechtsanwalt seine Adressänderung ohne Verzug bekanntzugeben. Bei der Vernachlässigung dieser Sorgfaltspflichten handelt es sich nicht mehr um einen minderen Grad des Versehens." vergleiche dazu die VwGH 19.12.2006, 2006/21/0039). In diesem Kontext legt ist auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.04.2015, Zl, 2012/07/0222, in den Blick zu nehmen, wo der Verwaltungsgerichts ausführt: "Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dabei ist durch richtigen Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter und durch hinreichende wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden. [ ]." Im Hinblick die Erfordernisse eines Wiedereinsetzungsantrages und auf das Kontrollsystem in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters legte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.10.2016, Zl. Ra 2016/09/0001, dar: "Wenn im Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, ob irgendwelche Kontrolleinrichtungen vorgesehen sind oder ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Ein Parteienvertreter hat nämlich durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen das E
  7. März 2007, 2005/16/0258; ferner etwa den B vom
  8. Februar 2012, 2012/06/0001)."Wenn im Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, ob irgendwelche Kontrolleinrichtungen vorgesehen sind oder ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Ein Parteienvertreter hat nämlich durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt vergleiche zum Ganzen das E
  9. März 2007, 2005/16/0258; ferner etwa den B vom
  10. Februar 2012, 2012/06/0001). Vor dem Hintergrund der zitieren Judikate zeigt sich unzweifelhaft, dass das Verhalten der bevollmächtigen Rechtsanwältin zur Fristversäumnis führte und kein Raum für die Annahme besteht, es lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist vor. Anhaltspunkt, dass die Rechtsanwältin durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sein könnte, diese Frist einzuhalten liegen ebenso wenig vor, wie Gründe für die Annahme, dass Rechtsanwältin kein Verschulden oder nur einer minderer Grad des Versehens im Hinblick auf die Fristversäumnis treffen könnte. Im Übrigen wurden solche Gründe in Bezug auf die bevollmächtigte Rechtsanwältin weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht, und es ist darauf zu verweisen, dass jedoch den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH, 20.11.2015, Ra 2015/02/0209).Im Übrigen wurden solche Gründe in Bezug auf die bevollmächtigte Rechtsanwältin weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht, und es ist darauf zu verweisen, dass jedoch den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH, 20.11.2015, Ra 2015/02/0209). Schließlich bleibt zu konstatieren, dass das Verschulden der bevollmächtigten Parteienvertreterin an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist (VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102). Auf dem Boden des Gesagten, zeigten sich die in der Beschwerde von der Rechtsberaterin dargelegten Wiedereinsetzungsgründe, nämlich, dass das Verhalten der bevollmächtigen Rechtsanwältin nicht ausschlaggebend gewesen sei, sondern vielmehr die Sorglosigkeit der Mitarbeiter in der Unterkunft der Volkshilfe zur Fristversäumnis sowie auch der labile psychische Zustand der BF zu versäumten Prozesshandlung beigetragen hätten, verfehlt und ins Leere führend. Somit konnte die BF weder in ihrem Antrag

§ 71

AVG noch im weiteren Verfahren, plausibel darlegen, dass sie aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten.Somit konnte die BF weder in ihrem Antrag

Paragraph 71, AVG noch im weiteren Verfahren, plausibel darlegen, dass sie aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war im Spruchpunkt A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war im Spruchpunkt A) römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil A) II.:Zu Spruchteil A) römisch zwei.: 3.3.

  1. Wie oben ausgeführt wurde der angefochtene Bescheid vom 07.07.2016 der bevollmächtigen Rechtsanwältin am 12.07.2016 rechtswirksam zugestellt. 3.3.
  2. Der Lauf der Beschwerdefrist hat daher mit 12.07.016 begonnen. Im bekämpften Bescheid war in der Rechtsmittelbelehrung war eine (unzutreffende) Beschwerdefrist von 4 Wochen angeführt. 3.3.2.
  3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015 ua. (kundgemacht mit BGBl. I 17/2016 am 31.03.2016) hat der Verfassungsgerichtshof § 163.3.2.
  4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589 aus 2015, ua. (kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2016, am 31.03.2016) hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I 70/2015, der (u.a. auch für Entscheidungen wie im gegenständlichen Fall) eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorsah, (teilweise) als verfassungswidrig aufgehoben und in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, der (u.a. auch für Entscheidungen wie im gegenständlichen Fall) eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorsah, (teilweise) als verfassungswidrig aufgehoben und in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2016, mit der in § 16 Abs. 1 BFA-VG für jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalem Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen, wieder eine zweiwöchige Beschwerdefrist eingeführt wurde, trat erst am 21.05.2016 - und damit vor dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides - in Kraft.Die Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, mit der in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG für jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalem Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen, wieder eine zweiwöchige Beschwerdefrist eingeführt wurde, trat erst am 21.05.2016 - und damit vor dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides - in Kraft. Insofern wäre im Bescheid vom 07.07.2016 eine zweiwöchige Beschwerdefrist zu gewähren gewesen. 3.3.
  5. Da der Bescheid jedoch in der Rechtsmittelbelehrung eine vierwöchige Frist enthielt, ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde sohin anhand dieser Frist zu beurteilen (VwGH, 30.01.2007, Zl. 2006/05/0247). Die Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 09.08.2016 geendet und ist der Bescheid vom 07.07.2016 am 10.08.2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde, welche zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 10.10.2016 beim BFA eingebracht wurde, erweist sich sohin jedenfalls als verspätet, sodass die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen war.Die Beschwerde, welche zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 10.10.2016 beim BFA eingebracht wurde, erweist sich sohin jedenfalls als verspätet, sodass die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen war. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der gleichzeitigen Beschwerdeerhebung vom 10.10.2016 weitere Anträge, nämlich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69

AVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der gleichzeitigen Beschwerdeerhebung vom 10.10.2016 weitere Anträge, nämlich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, AVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 76Abs.

6 AVG bei der belangten Behörde eingebracht wurden, über welche von der zuständigen Behörde noch mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid abgesprochen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 [Rz 68ff] sowie §71 [Rz 130ff]).Paragraph 76, Absatz 6, AVG bei der belangten Behörde eingebracht wurden, über welche von der zuständigen Behörde noch mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid abgesprochen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 68, [Rz 68ff] sowie §71 [Rz 130ff]). 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben, zumal der Sachverhalt als geklärt anzusehen war und sich das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auf die Lösung einer Rechtsfrage bezog. Im Übrigen wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung weder von der BF noch vom BFA beantragt.Nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben, zumal der Sachverhalt als geklärt anzusehen war und sich das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auf die Lösung einer Rechtsfrage bezog. Im Übrigen wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung weder von der BF noch vom BFA beantragt. Zu Spruchteil B): 5. Unzulässigkeit der Revision: 5.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.5.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I405.2139308.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.