GVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, beschlossen:römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, beschlossen: Die Beschwerde wird
GVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
B) Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt, und
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF vom 11.06.2012
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
1 AVG 1991 abgewiesen.14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.11.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.10.2016
Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung mit den Erwägungen, dass der Rechtsanwältin der Bescheid vom 07.07.2016 am 12.07.2016 ordnungsgemäß zugestellt worden, und der Bescheid sohin am 10.08.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Bescheid sei von der Rechtsvertreterin wie mit der BF vereinbart an ihre Adresse Wohnadresse XXXX weitergeleitet worden. Ein Fehlverhalten der Rechtsanwältin liege nicht vor. Vielmehr habe es die BF verabsäumt, ihre Anwältin über die Adressänderung rechtzeitig zu informieren. Daran ändere die Behauptung der BF, sie sei ordnungsgemäß gemeldet gewesen und auch die Volkshilfemitarbeiterin sei von der Adressänderung informiert gewesen, nichts. Dass das Vertretungsverhältnis noch aufrecht gewesen sei, ergebe sich aus den Angaben der BF anlässlich der Vernehmung vom 16.06.2016, wo die BF noch angeben habe, das Protokoll der Einvernahme zur Anwältin bringen zu wollen bzw. dass das Vertretungsverhältnis weiterhin aufrecht sei, sie sich aber die Anwesenheit der Anwältin bei der gegenständlichen Einvernahme nicht leisten könne.Die belangte Behörde begründete die Entscheidung mit den Erwägungen, dass der Rechtsanwältin der Bescheid vom 07.07.2016 am 12.07.2016 ordnungsgemäß zugestellt worden, und der Bescheid sohin am 10.08.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Bescheid sei von der Rechtsvertreterin wie mit der BF vereinbart an ihre Adresse Wohnadresse römisch 40 weitergeleitet worden. Ein Fehlverhalten der Rechtsanwältin liege nicht vor. Vielmehr habe es die BF verabsäumt, ihre Anwältin über die Adressänderung rechtzeitig zu informieren. Daran ändere die Behauptung der BF, sie sei ordnungsgemäß gemeldet gewesen und auch die Volkshilfemitarbeiterin sei von der Adressänderung informiert gewesen, nichts. Dass das Vertretungsverhältnis noch aufrecht gewesen sei, ergebe sich aus den Angaben der BF anlässlich der Vernehmung vom 16.06.2016, wo die BF noch angeben habe, das Protokoll der Einvernahme zur Anwältin bringen zu wollen bzw. dass das Vertretungsverhältnis weiterhin aufrecht sei, sie sich aber die Anwesenheit der Anwältin bei der gegenständlichen Einvernahme nicht leisten könne. Wenn Dr. XXXX in seinem ergänzenden Vorbringen nunmehr angebe, dass die BF bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrer Anwältin gehabt habe, so entspreche das nicht der Wahrheit, zumal die Anwältin noch am 06.03.2016 Bestätigungen und Empfehlungsschreiben der BF dem BFA vorgelegt habe.Wenn Dr. römisch 40 in seinem ergänzenden Vorbringen nunmehr angebe, dass die BF bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrer Anwältin gehabt habe, so entspreche das nicht der Wahrheit, zumal die Anwältin noch am 06.03.2016 Bestätigungen und Empfehlungsschreiben der BF dem BFA vorgelegt habe. Für die BF wäre es zudem ein Leichtes gewesen, ihrer Anwältin die geänderte Wohnanschrift mitzuteilen. Auch sei der Argumentation von Dr. XXXX nicht zu folgen, die BF habe davon ausgehen können, dass sich die am 19.09.2014 an ihre Rechtsanwältin erteilte Vollmacht von "selbst erledigen" werde und diese Ansicht einen minderen Grad des Verschuldens darstelle.Auch sei der Argumentation von Dr. römisch 40 nicht zu folgen, die BF habe davon ausgehen können, dass sich die am 19.09.2014 an ihre Rechtsanwältin erteilte Vollmacht von "selbst erledigen" werde und diese Ansicht einen minderen Grad des Verschuldens darstelle. Im Ergebnis sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Untätigkeit der BF, sowie die Untätigkeit der Rechtsanwältin hinsichtlich einer Beschwerdeeinbringung innerhalb offener Frist nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen seien. Auch sei der Bescheid an die Rechtsanwältin ordnungsgemäß zugestellt worden. Das Vollmachtsverhältnis mit der Anwältin sei erst am 28.09.2016 aufgelöst worden. Die BF habe sorglos gehandelt und ihre Anwältin nicht über die Wohnsitzänderung informiert. Die BF leide an keiner psychischen oder physischen Erkrankung, verfüge über eine universitäre Ausbildung als Übersetzerin für Englisch und Arabisch. Mit ihrem Bildungsniveau habe ihr bewusst sein müssen, dass die Zustellung des Asylbescheides an ihre bevollmächtigte Anwältin erfolgen werde. Die BF habe die nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorliege. 15. Dieser Bescheid vom 04.11.2016 wurde der bevollmächtigten Vertreterin der BF, Mag. Namka HADZIEFENDIC, Verein Menschenrechte Österreich, samt den Verfahrensordnungen 12.07.2016, wonach der BF einerseits der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und andererseits die BF die verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch bis zum 26.07.2016 aufgetragen wurde, sowie einen Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise, am 08.11.2016 per E-Mail zugestellt. 16. Mit dem auf den 17.11.2016 datieren, um am 18.11.2016 per Fax beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF, vertreten durch Mag. Namka HADZIEFENDIC, Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde. Zunächst wurde der Antrag gestellt, "die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt gegeben wird." Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass in der erstbehördlichen Entscheidung zusammenhanglose, irrelevante und im gegenständlichen Verfahren nicht maßgebliche Passagen angeführt worden seien. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung
Sie habe in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nicht klar und übersichtlich zusammengefasst.Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung
Paragraph 60, AVG nicht nachgekommen. Sie habe in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nicht klar und übersichtlich zusammengefasst. Mit dem primären Wiedereinsetzungsgrund, nämlich der Sorglosigkeit der Mitarbeiter der Flüchtlingsunterkunft, habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Die Feststellungen seien zudem lückenhaft vorgenommen worden und ließen in dieser Weise die Ereignisse anders erscheinen. Das Verfahren habe über 4 Jahre lang gedauert. Zwischen der zweiten und dritten Einvernahme seien mehr als 3 Jahre verstrichen. Die Einvernahmen seien von unterschiedlichen Referenten vorgenommen worden. Der Verein Menschenrechte Österreich habe, wie auch die Volksanwaltschaft schon, urgiert, um das Verfahren zu beschleunigen. Der labile psychische Zustand der BF aufgrund der langen Verfahrensdauer sei nachvollziehbar und hätte ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 28.10.2014 sei im Bescheid zwar immer wieder erwähnt, aber nicht vollständig wiedergegeben worden. Wesentliche Aspekte wie der Umstand, dass die BF an einer "mittelgradigen depressiven Episode leide" sei unberücksichtigt geblieben. Dieser Zustand habe das Denken und Handeln der BF jedoch ganz maßgeblich beeinflusst. Nicht festgehalten worden sei, dass die BF am 27.09.2016 beim BFA vorgesprochen habe, um sich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen. Wiederholt sei eine unterschiedliche Rechtsmittelfrist bzw. unterschiedliche Daten bezüglich des Eintrittes der Rechtskraft genannt worden. Zudem spreche die Rechtsanwältin Deutsch, sodass unklar sei, warum die Belehrung über die Rechtsmittelfrist in Arabisch erfolge. Die Erstbehörde habe sich mit dem Schriftsatz nur oberflächlich auseinandergesetzt, anders sei dieses Durcheinander nicht zu erklären. Es sei nicht verständlich, warum immer wieder dieses Gutachten von Dr. XXXX und die Feststellungen, dass die BF zeitlich, örtlich und situativ orientiert gewesen sei und schlüssige und widerspruchsfreie Antworten geben habe können, herangezogen worden seien. Das Gegenteil sei nämlich nie behauptet worden.Es sei nicht verständlich, warum immer wieder dieses Gutachten von Dr. römisch 40 und die Feststellungen, dass die BF zeitlich, örtlich und situativ orientiert gewesen sei und schlüssige und widerspruchsfreie Antworten geben habe können, herangezogen worden seien. Das Gegenteil sei nämlich nie behauptet worden. Ergänzungsbedürftig erscheine jedenfalls die "mittelgradige depressive Episode" der BF. Aus einer (angeschlossenen) Internetrecherche der Rechtsberaterin lasse sich erkennen, dass betroffene Patienten unter anderem an einer Minderung des Antriebs und der Aktivität leiden, sowie das Interessens- und die Konzentrationsfähigkeit vermindert seien. Unbegreiflich sei auch die Ansicht der Behörde, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sich die BF selbst beim BFA nach ihren Verfahrensstand erkundige, wo sie doch durch eine Anwältin vertreten sei. Der Parteienverkehr sei ja dafür da, außerdem habe das Verfahren bereits vier Jahre gedauert. In der rechtlichen Beurteilung seien Textpassagen vorhanden, die dort nicht hingehörten, sondern sich in der Beweiswürdigung finden müssten. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der BF in Bezug auf das Vorbringen der BF nicht auseinandergesetzt. Die BF habe einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht. Die Verabsäumung der Volkshilfemitarbeiten sei bestätigt worden. Dr. XXXX habe dazu eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Die belangte Behörde habe sich jedoch damit nicht auseinandergesetzt, sondern habe es vorgezogen, sich mit einem vermeintlichen Fehlverhalten der Rechtsanwältin auseinanderzusetzen.Unbegreiflich sei auch die Ansicht der Behörde, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sich die BF selbst beim BFA nach ihren Verfahrensstand erkundige, wo sie doch durch eine Anwältin vertreten sei. Der Parteienverkehr sei ja dafür da, außerdem habe das Verfahren bereits vier Jahre gedauert. In der rechtlichen Beurteilung seien Textpassagen vorhanden, die dort nicht hingehörten, sondern sich in der Beweiswürdigung finden müssten. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der BF in Bezug auf das Vorbringen der BF nicht auseinandergesetzt. Die BF habe einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht. Die Verabsäumung der Volkshilfemitarbeiten sei bestätigt worden. Dr. römisch 40 habe dazu eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Die belangte Behörde habe sich jedoch damit nicht auseinandergesetzt, sondern habe es vorgezogen, sich mit einem vermeintlichen Fehlverhalten der Rechtsanwältin auseinanderzusetzen. Das Verhalten der Anwältin sei jedoch nicht ausschlaggebend gewesen für die Fristversäumnis. Die Sendung hätte von den Mitarbeitern der Volkshilfe weitergeleitet oder an die Anwältin zurückgeschickt, und nicht mit dem Vermerk "Verzogen" abgelegt werden dürfen. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen jedenfalls vor. 17. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit der Stellungnahme, dass das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte und beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, am 19.12.2016 (Einlangen in der zuständigen Gerichtsabteilung am 21.12.2016) übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.04.2014 gab Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Maria Theresia-Straße 9/3, 4600 Wels, dem BFA ihre Vertretungsvollmacht bekannt. Mit Schreiben der BF vom 28.09.2016 wurde dieses Vollmachtsverhältnis wieder aufgelöst. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF vom 11.06.2012
Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt, und
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF vom 11.06.2012
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 07.07.2016 wurde unter anderem ausgeführt: "Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen." Die Zustellung des Bescheides vom 07.07.2016 an die zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER erfolgte am 12.07.
1 AVG 1991 abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2016, Zl. IFA 820711704/1499399, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.10.2016
Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 abgewiesen. Dagegen erhob die BF, vertreten durch Mag. Namka HADZIEFENDIC, Verein Menschenrechte Österreich, mit dem per Fax am 18.11.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz Beschwerde. Gründe dafür, dass die bevollmächtigte Rechtsanwältin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht dargetan.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."römisch eins Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.: 3.2.1.
1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.2.1.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122). Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).
2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. 3.2.
AVG noch im weiteren Verfahren, plausibel darlegen, dass sie aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten.Somit konnte die BF weder in ihrem Antrag
Paragraph 71, AVG noch im weiteren Verfahren, plausibel darlegen, dass sie aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war im Spruchpunkt A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses
GVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war im Spruchpunkt A) römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil A) II.:Zu Spruchteil A) römisch zwei.: 3.3.
GVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen war.Die Beschwerde, welche zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 10.10.2016 beim BFA eingebracht wurde, erweist sich sohin jedenfalls als verspätet, sodass die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen war. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der gleichzeitigen Beschwerdeerhebung vom 10.10.2016 weitere Anträge, nämlich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
AVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der gleichzeitigen Beschwerdeerhebung vom 10.10.2016 weitere Anträge, nämlich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
6 AVG bei der belangten Behörde eingebracht wurden, über welche von der zuständigen Behörde noch mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid abgesprochen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 [Rz 68ff] sowie §71 [Rz 130ff]).Paragraph 76, Absatz 6, AVG bei der belangten Behörde eingebracht wurden, über welche von der zuständigen Behörde noch mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid abgesprochen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 68, [Rz 68ff] sowie §71 [Rz 130ff]). 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 4.1.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben, zumal der Sachverhalt als geklärt anzusehen war und sich das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auf die Lösung einer Rechtsfrage bezog. Im Übrigen wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung weder von der BF noch vom BFA beantragt.Nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben, zumal der Sachverhalt als geklärt anzusehen war und sich das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auf die Lösung einer Rechtsfrage bezog. Im Übrigen wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung weder von der BF noch vom BFA beantragt. Zu Spruchteil B): 5. Unzulässigkeit der Revision: 5.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.5.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I405.2139308.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.