RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlI409 1406108-2 SpruchI409 1406108-2/24Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Sc
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Zu A) Zur Behebung des Spruchpunktes IV des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung):Zu A) Zur Behebung des Spruchpunktes römisch vier des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung): 1.
- Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.1.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Gemäß § 85 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung; gemäß Abs. 2 erster Satz hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung; gemäß Absatz 2, erster Satz hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1.
- Mit Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides vom
- Juni 2015 wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.
- Mit Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides vom
- Juni 2015 wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit hg. Beschluss vom
- Juli 2015 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf des
- August 2015 (Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) zuerkannt.Mit hg. Beschluss vom
- Juli 2015 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf des
- August 2015 (Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) zuerkannt. Mit hg. Erkenntnis vom
- September 2015 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom
- Jänner 2016 erkannte der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde gegen das hg. Erkenntnis die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom
- November 2016 hob der Verfassungsgerichtshof das hg. Erkenntnis vom
- September 2015 (u.a.) soweit auf, als damit die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen worden war.
- Durch die Aufhebung des hg. Erkenntnisses tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses befunden hat. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch (zur vergleichbaren Rechtslage betreffend § 64 Abs. 2 AVG vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64, Rz 36, mwN).Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch (zur vergleichbaren Rechtslage betreffend Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu Paragraph 64,, Rz 36, mwN). Im Hinblick auf den rechtskräftigen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Jänner 2016 war der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes IV, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG ausgeschlossen worden war, zu beheben.Im Hinblick auf den rechtskräftigen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Jänner 2016 war der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch vier, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG ausgeschlossen worden war, zu beheben. Daraus folgt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2015 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Daraus folgt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2015 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I409.1406108.2.00