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{'item': 'L502 2143760-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 19§ 43§ 51Art. 130Art. 131Art. 135§ 3§ 7§ 58§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlL502 2143760-1 SpruchL502 2143760-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Besc

§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der og. Beschwerdeführer (BF) stellte am 02.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 19Asyl

G und § 42 BFA-VG. In der Folge wurde eine Anordnung

§ 43Abs.

1 Z. 2 lit. b BFA-VG erlassen und die voraussichtliche Zulassung des Verfahrens prognostiziert.Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 19, AsylG und Paragraph 42, BFA-VG. In der Folge wurde eine Anordnung

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BFA-VG erlassen und die voraussichtliche Zulassung des Verfahrens prognostiziert. 2. Mit 14.09.2015 wurde das Verfahren des BF zugelassen und diesem eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung

§ 51Asyl

G erteilt. Mit 17.10.2015 wurde das Verfahren bei der Regionaldirektion OÖ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anhängig.2. Mit 14.09.2015 wurde das Verfahren des BF zugelassen und diesem eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 51, AsylG erteilt. Mit 17.10.2015 wurde das Verfahren bei der Regionaldirektion OÖ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anhängig. 3. Am 08.11.2016 brachte der Beschwerdeführer beim BFA durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs. 1 Z. 3 B-VG ein und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (BVw

G) möge über den Antrag des BF auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden.3. Am 08.11.2016 brachte der Beschwerdeführer beim BFA durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (BVw

G) möge über den Antrag des BF auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden.

  1. Der Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 03.01.2017 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
  2. Nach Einlangen der Beschwerdevorlage erstellte des BVwG aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend.
  3. Mit Schriftsatz vom 09.01.2017, eingelangt beim BVwG am 11.01.2017, zog der BF durch seinen Vertreter seine Säumnisbeschwerde vom "04.11.2016" (richtig: vom 08.11.2016) ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des gg. Akteninhalts als unstrittig zu treffen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 3Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg

F obliegt dem BFA u. a. die Vollziehung des AsylG idgF.

Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF obliegt dem BFA u. a. die Vollziehung des AsylG idgF.

§ 7Abs. 1 Z 4 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1, zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins,, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Zu A)

  1. Der BF hat mit dem am 11.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung seine Säumnisbeschwerde vom 08.11.2016 ausdrücklich zurückgezogen.
  2. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
  3. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). 3.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).3.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG). 4. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des BF frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen. 5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2143760.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.