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{'item': 'L508 1317968-5'}

Obsah (28)§§ 28Art. 133§ 54§ 3§ 10§ 68§ 41§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 31§ 25a§ 61§ 66§ 67Art 8§ 9§ 14a§ 14

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlL508 1317968-5 SpruchL508 1317968-5/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über di

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt: A) 1.) Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.1.) Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 2.) Herrn XXXX wird

§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.2.) Herrn römisch 40 wird

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte erstmals am 04.03.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen vor, dass er wegen seiner Parteimitgliedschaft bei der PPP Probleme gehabt und deshalb Pakistan verlassen habe.
  3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 06.02.2008

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 06.02.2008

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

  1. Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2008, GZ C8 317.968-2/2008/2E in allen Spruchpunkten abgewiesen (im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit und als Eventualbegründung wurde der Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen) und erwuchs dieses Erkenntnis mit 14.10.2008 in Rechtskraft.
  2. Am 21.05.2012 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der verschiedenen Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Fluchtgründe seit Stellung des ersten Asylantrages geändert hätten. Er habe im März 2009 Österreich verlassen und sei nach Pakistan zurückgekehrt, da er von seiner Familie erfahren habe, dass er keine Verfolgung mehr wegen seiner Parteimitgliedschaft zu befürchten habe. Er habe nunmehr neue Gründe und halte er sein ursprüngliches Fluchtvorbringen nicht mehr aufrecht. Seine Probleme seien nunmehr in der Religion begründet und führte der Beschwerdeführer die Gründe, welche ihn zum abermaligen Verlassen Pakistans veranlasst hätten, an. Als Beweismittel wurden Krankenhausbestätigungen und ein Zeitungsartikel in welchem er namentlich genannt sei, in Vorlage gebracht.
  3. Mit Bescheid vom 19.01.2013 wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2012

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde

§ 10Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.6. Mit Bescheid vom 19.01.2013 wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2012

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Dem neu vorgebrachten Fluchtgrund wurde die Glaubwürdigkeit versagt. 7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013, Zl. E3 317.968-3/2013-3E, wurde der Beschwerde

§ 41Absatz 3 Asyl

G stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013, Zl. E3 317.968-3/2013-3E, wurde der Beschwerde

Paragraph 41, Absatz 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof wie folgt begründet: " .3.1. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren mangelhaft ist, dass kein Sachverhalt der entschiedenen Sache vorliegt und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers rechtswidrig

§ 68AVG zurückgewiesen hat:" .3.1.

Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren mangelhaft ist, dass kein Sachverhalt der entschiedenen Sache vorliegt und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers rechtswidrig

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen hat: 3.2. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass sich seine Fluchtgründe geändert hätten; sein ursprüngliches Fluchtvorbringen sei nicht mehr relevant und habe er nun neue – nämlich religiöse – Probleme. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass er im März 2009 Österreich verlassen und nach Pakistan zurückgekehrt sei, wo sich sodann die neuen Fluchtgründe ereignet hätten. Das Bundesasylamt gründet seine Entscheidung auf nicht belegbare Vermutungen, ohne sich mit den Ergebnissen der Einvernahmen und der in Vorlage gebrachten Beweismittel hinreichend auseinandergesetzt zu haben. Die Begründung der Erstbehörde, dass die Nichtinanspruchnahme der Rückkehrhilfe gegen eine tatsächliche Rückkehr nach Pakistan spreche, hält einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Der angefochtene Bescheid lässt auch eine nähere Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Krankenhausbestätigung, Zeitungsartikel in welchem er namentlich genannt sei) aus seinem Heimatland vermissen. So hat der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren zwei Beweismittel aus seinem Heimatland in Vorlage gebracht, welche

seinen Angaben für die Rückkehr nach Pakistan sprechen sollen. Die Erstinstanz hat es in rechtswidriger Weise unterlassen, diese Beweismittel bzw. deren Inhalt näher zu erörtern. Dies wäre aber vor allem zur Erörterung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von besonderer Wichtigkeit gewesen. Festzuhalten ist, dass das verfahrensgegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers mit jenem im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht kongruent ist und wäre allein schon deshalb ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall der entschiedenen Sache gegeben ist, geboten gewesen. In der Folge wird sich das Bundeasylamt sohin mit dem neuen Vorbringen inhaltlich, folglich im Rahmen eines materiellen Asylverfahrens, auseinanderzusetzten haben und wird vom Bundesasylamt zu prüfen sein, ob das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen bzw. die ihm widerfahrenen Geschehnisse möglich sind bzw. ob bejahendenfalls effektiver Rechtsschutz oder die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich wären und wie sich die Situation für den Beschwerdeführer in seiner Gesamtheit im Falle einer Rückkehr darstellen würde. .."

  1. In der Folge richtete das BAA an die Staatendokumentation eine Anfrage um Überprüfung der eingescannten Dokumente. Diese Dokumente wurden keiner Übersetzung zugeführt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, um welche Dokumente es sich dabei handelt.
  2. In einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.04.2013 wird mitgeteilt, dass dem Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad zu entnehmen sei, dass alle 3 vom Antragsteller übermittelten Dokumente mit den Originalberichten verglichen worden seien und die behaupteten Fälle mit den Originalberichten nicht übereinstimmen würden. Daher seien alle 3 vom Antragsteller übermittelten Dokumente eine Fälschung.
  3. In der Folge wurde dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15.05.2013 mitgeteilt, dass alle drei vorgelegten Anzeigen, die von drei verschiedenen Polizeistationen stammten, sich als gefälscht erwiesen haben. Die vorgelegten Dokumente würden mit den Originalen nicht übereinstimmen. Dem BFV wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.05.2013 gewährt. Dem Ersuchen des BFV vom 31.05.2013 sowie vom 11.06.2013 um Zusendung des Rechercheergebnisses wurde nicht entsprochen und er auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen.
  4. Mit Bescheid vom 14.03.2014, Zl: 13-412054901/1492327, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt werde.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.11. Mit Bescheid vom 14.03.2014, Zl: 13-412054901/1492327, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Bemängelt wird, dass sich das BFA neuerlich nicht erschöpfend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe und dass eine Untersuchung bzw. Erörterung der Krankenhausbestätigung und des Zeitungsartikels, trotzt Auftrag des AsylGH-s nicht erfolgt sei. Ferner sei das Rechercheergebnis dem BFV nicht übermittelt worden und ergebe es sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Zu Spruchpunkt II werde angemerkt, dass von Georgien anstatt von Pakistan die Rede sei. Zu Spruchpunkt III sei anzumerken, dass der BF seit 2007 - mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Unterbrechung – im Bundesgebiet aufhältig sei und deshalb kein, wie die Erstbehörde vermeint, kurzer Aufenthalt des Beschwerdeführers gegeben sei und die Interessensabwägung daher mangelhaft sei. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Bemängelt wird, dass sich das BFA neuerlich nicht erschöpfend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe und dass eine Untersuchung bzw. Erörterung der Krankenhausbestätigung und des Zeitungsartikels, trotzt Auftrag des AsylGH-s nicht erfolgt sei. Ferner sei das Rechercheergebnis dem BFV nicht übermittelt worden und ergebe es sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Zu Spruchpunkt römisch zwei werde angemerkt, dass von Georgien anstatt von Pakistan die Rede sei. Zu Spruchpunkt römisch drei sei anzumerken, dass der BF seit 2007 - mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Unterbrechung – im Bundesgebiet aufhältig sei und deshalb kein, wie die Erstbehörde vermeint, kurzer Aufenthalt des Beschwerdeführers gegeben sei und die Interessensabwägung daher mangelhaft sei. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  4. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  5. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2014, Zl. L508 1317968-4/3E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.13. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2014, Zl. L508 1317968-4/3E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet: " 2.3.1. Der Asylgerichtshof hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal

§ 41Abs. 3 Asyl

G an das Bundesasylamt mit oben unter I.

  1. zitierter Begründung zurückverwiesen. Diese Entscheidung war getragen von der Ansicht, dass das BAA seine Entscheidung auf nicht belegbare Vermutungen stütze, ohne sich mit den Ergebnissen der Einvernahmen und der in Vorlage gebrachten Beweismittel hinreichend auseinandergesetzt zu haben." 2.3.
  2. Der Asylgerichtshof hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG an das Bundesasylamt mit oben unter römisch eins.7. zitierter Begründung zurückverwiesen. Diese Entscheidung war getragen von der Ansicht, dass das BAA seine Entscheidung auf nicht belegbare Vermutungen stütze, ohne sich mit den Ergebnissen der Einvernahmen und der in Vorlage gebrachten Beweismittel hinreichend auseinandergesetzt zu haben. Insbesondere lasse der angefochtene Bescheid eine nähere Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Krankenhausbestätigungen, Zeitungsartikel in welchem er namentlich genannt sei) aus seinem Heimatland vermissen. Zwar hat das Bundesasylamt nunmehr eine Anfrage an die Staatendokumentation um Überprüfung "der eingescannten Dokumente" gerichtet, jedoch ist nicht erkennbar, um welche Dokumente es sich dabei handelt, wurden diese doch keiner Übersetzung zugeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BFV im Wege des Parteiengehörs in der Folge lediglich mitgeteilt, dass alle drei vorgelegten Anzeigen, die von drei verschiedenen Polizeistationen stammten, sich als gefälscht erwiesen hätten. Die vorgelegten Dokumente würden mit den Originalen nicht übereinstimmen. Der angefochtenen Bescheid leidet nun unter dem Mangel, dass sich das BFA nicht mit dem Rechercheergebnis auseinandergesetzt hat, dh es wurde nicht begründend dargetan, wie die Vertrauensperson aus Pakistan zum Rechercheergebnis, dass sämtliche in Vorlage gebrachten Dokumente ver- oder gefälscht seien und nicht mit den Originalen übereinstimmen könnten, gelangt oder woraus sich diese Feststellung ergibt. Ferner wird im angefochtenen Bescheid in rechtswidriger Weise ausgeführt, dass sämtliche Dokumente ver- oder gefälscht seien, obzwar im Bericht der Staatendokumentation lediglich von 3 Anzeigebestätigung berichtet wird und dies auch dem BFV im Wege des Parteiengehörs so mitgeteilt wurde. Das eine Überprüfung der Krankenhausbestätigungen sowie des Zeitungsberichtes stattgefunden habe, lässt sich weder dem Akteninhalt noch dem Bescheid entnehmen. Feststeht, dass das BFA -– trotz der Anweisungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes – abermals weder eine Untersuchung bzw. Erörterung der Krankenhausbestätigungen noch des Zeitungsartikels, in welchem der Beschwerdeführer namentlich genannt sein soll, veranlasst hat. Das BFA gründet seine Entscheidung abermals auf nicht belegbare Vermutungen, ohne sich mit den Ergebnissen der Einvernahmen und der in Vorlage gebrachten Beweismittel, nämlich der Krankenhausbestätigung und dem Zeitungsartikel, auseinandergesetzt zu haben. Trotz dezidiertem Auftrag im Kassationserkenntnis hat es die Erstinstanz in rechtswidriger Weise unterlassen, die in Vorlage gebrachten Krankenhausbestätigungen sowie den Zeitungsartikel in welchem er namentlich genannt sei, einer Überprüfung zuzuführen. Das BFA hat auch nicht hinreichend dargetan, warum bzw. inwiefern eine Überprüfung der Krankenhausbestätigungen sowie des Zeitungsartikels im Herkunftsstaat nicht möglich gewesen war; dies wäre aber bei nicht Entsprechung des Auftrages erforderlich gewesen. Die Erstinstanz hat es sohin abermals in rechtswidriger Weise unterlassen, diese Beweismittel bzw. deren Inhalt näher zu erörtern. Dies wäre aber vor allem zur Erörterung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von besonderer Wichtigkeit gewesen. Daran mag auch der Umstand, dass die Erstinstanz drei in Vorlage gebrachte Anzeigebestätigung auf deren Echtheit überprüfen lies nichts zu ändern, da zum einen ein derartiger Auftrag an das BFA seitens des AsylGHs nicht ergangen ist und zum anderen, sich das BFA mit diesem Ermittlungsergebnis auch nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt hat bzw. begründend dargetan wurde, wie die Vertrauensperson zu diesem Ergebnis gelangen konnte. Dem BFA ist zwar zuzugestehen, dass es durchaus berechtigte Zweifel (etwa erneute Asylantragstellung nach negativem Asylverfahren mit Auswechslung des Fluchtgrundes), gibt, dass sich diese persönlichen Erlebnisse, wie vom BF geschildert, tatsächlich so ereignet haben, jedoch kann dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden, dass die vom Asylgerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal auch die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides zu einem großen Teil aus der ursprünglichen Beweiswürdigung besteht. Da das vorangegangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013, Zl. E3 317.968-3/2013-3E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch der Asylgerichtshof bzw. nunmehr das BVwG - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).Da das vorangegangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013, Zl. E3 317.968-3/2013-3E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch der Asylgerichtshof bzw. nunmehr das BVwG - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden vergleiche dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050). Seitens des BFA wurde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationserkenntnisses nicht hinreichend beachtet und wurden die vom erkennenden Senat als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht durchgeführt. Die von der Erstinstanz gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen. Zu bemängeln ist ferner, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinandergesetzt hat, wobei anzumerken ist, dass der BF

eigenen Angaben seit 2007 - mit Ausnahme der behaupteten verfahrensgegenständlichen Unterbrechung – im Bundesgebiet aufhältig ist und deshalb kein, wie die Erstbehörde vermeint, kurzer Aufenthalt des Beschwerdeführers gegeben ist und sich daher auch die Ausführungen zur Rückkehrentscheidung als grob mangelhaft darstellen. Auch eine diesbzgl. Würdigung des Vorbringens bzw. der Angaben des Beschwerdeführers und die Durchführung einer gehörigen Interessenabwägung wird das BFA im fortgesetzten Verfahren zu tätigen haben. Letztlich ist noch festzuhalten, dass auch der Fehler unter den Ausführungen zu Spruchpunkt II, dass nämlich im Text von Georgien anstatt von Pakistan die Rede ist, entsprechend zu korrigieren sein wird.Letztlich ist noch festzuhalten, dass auch der Fehler unter den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei, dass nämlich im Text von Georgien anstatt von Pakistan die Rede ist, entsprechend zu korrigieren sein wird. Die Erstinstanz wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers daher nochmals hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird das BFA jedenfalls eingehende Ermittlungen zum Vorbringen des BF - abermals durch Erhebungen vor Ort - zu tätigen haben und wird sich das BFA im Bescheid mit den Ermittlungsergebnisse auch entsprechend auseinanderzusetzen bzw. diese zu würdigen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den BF auch ein weiteres Mal zu allen aufgeworfenen Mängeln im verwaltungsbehördlichen Verfahren umfassend zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen." .. 14. Nach Durchführung zweier Einvernahmen, wies das Bundesamt mit Bescheid vom 18.10.2016, Zl: XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt werde.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 6 die aufschiebende Wirkung aberkannt.14.

Nach Durchführung zweier Einvernahmen, wies das Bundesamt mit Bescheid vom 18.10.2016, Zl: römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 6 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 16.11.2016 in der Außenstelle Linz ein.
  4. Mit Beschluss des BVwG vom 16.11.2016 wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund des behaupteten Vorbringens des Beschwerdeführers, ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes, nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen des Artikels 8 EMRK bedeuten würde.17. Mit Beschluss des BVwG vom 16.11.2016 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund des behaupteten Vorbringens des Beschwerdeführers, ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes, nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen des Artikels 8 EMRK bedeuten würde.

  1. Mit Datum 18.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführervertreters ein, in welchem dieser mitteilt, dass der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des erstinstanzlichen Bescheides zurückziehe. Ferner wurden zahlreiche Unterlagen zu seiner Integration (Sprachdiplom A2 der Grundstufe Deutsch, ein Hauptmietvertrag, ein Nachweis über eine aufrechte Krankenversicherung sowie Einkommenssteuerbescheide, eine Einstellungszusage, ein aktueller Gehaltsnachweis sowie eine GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung sowie zahlreiche Empfehlungsschreiben von Privatpersonen) in Vorlage gebracht.
  2. Mit Datum 18.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführervertreters ein, in welchem dieser mitteilt, dass der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides zurückziehe. Ferner wurden zahlreiche Unterlagen zu seiner Integration (Sprachdiplom A2 der Grundstufe Deutsch, ein Hauptmietvertrag, ein Nachweis über eine aufrechte Krankenversicherung sowie Einkommenssteuerbescheide, eine Einstellungszusage, ein aktueller Gehaltsnachweis sowie eine GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung sowie zahlreiche Empfehlungsschreiben von Privatpersonen) in Vorlage gebracht.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Verfahrensbestimmungen 1.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 18.01.2017 mit welchem die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II zurückgezogen wurde sowie den zahlreichen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Schreiben und Dokumente zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und dessen Integration.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 18.01.2017 mit welchem die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei zurückgezogen wurde sowie den zahlreichen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Schreiben und Dokumente zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und dessen Integration. Vorausgeschickt wird, dass im vorliegenden Fall Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist, zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Pakistan mit Schriftsatz vom 18.01.2017 zurückgezogen hat und sohin Spruchteil I und II des erstinstanzlichen Bescheides mit 18.01.2017 in Rechtskraft erwachsen ist.Vorausgeschickt wird, dass im vorliegenden Fall Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist, zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Pakistan mit Schriftsatz vom 18.01.2017 zurückgezogen hat und sohin Spruchteil römisch eins und römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides mit 18.01.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stellte am 04.03.2007 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

seinen Angaben kehrte er nach der ersten rechtskräftig negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes, welche mit 14.10.2008 in Rechtskraft erwachsen ist, im März 2009 für einige Monate nach Pakistan zurück. Am 21.05.2012 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Der Beschwerdeführer befindet seit knapp 10 Jahren - mit kurzfristiger Unterbrechung im Jahr 2009 - durchgehend in Österreich. Es ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrages eine gewisse Zeit in Österreich nicht legal aufhältig war und es sich beim gegenständlichen Verfahren um den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt; jedoch ist ihm zumindest die lange Verfahrensdauer des Zweitverfahrens seit Mai 2012 nicht anzulasten, da diese in mehrfach notwendigen Bescheidbehebungen begründet ist. Der Beschwerdeführer hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert. Er geht seit Oktober 2009 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach und verfügt über einen entsprechenden Gewerbeschein. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit scheiterte aufgrund des Nichtvorhandenseins eines Aufenthaltstitels. Aufgrund seiner Beschäftigung ist er im Stande seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Er ist aufrecht versichert, kommt – soweit erforderlich - seiner Steuerpflicht nach und ist von staatlicher Unterstützung unabhängig. Er möchte nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels unverzüglich eine geregelte unselbständige Arbeit aufnehmen, um sich weiterhin im Arbeitsprozess zu integrieren. Diesbzgl. liegt eine Einstellungszusage bzw. ein aktueller Arbeitsrechtlicher Vorvertrag der Firma "Fang Fang Wan" Wien 19 vor. Er würde sodann einer geregelten Beschäftigung nachgehen und ein entsprechendes Einkommen beziehen. Der Beschwerdeführer wäre somit auch weiterhin selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer war während seines knapp zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache sowohl in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung zum Österreichischen Sprachdiplom, A2, bestanden und weist damit gute Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens A2 nach. Ferner verfügt der Beschwerdeführer auch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 2.2. Beweiswürdigung: Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte durch die Vorlage von geeigneten Dokumenten festgestellt werden. Die festgestellte wirtschaftliche, sprachliche und soziale Integration des Beschwerdeführers beruht auf den diesbezüglich Ausführungen in den zahlreichen schriftlichen Stellungnahme sowie insbesondere auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, SC, SA und FI). Es bestand daher auch kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge und Auskünfte daraus zu zweifeln. Die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit beruht auf der vom erkennenden Gericht eingeholten Auskünften der entsprechenden Datenbank. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu I) Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und IIZu römisch eins) Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei A) (Spruchpunkt I)A) (Spruchpunkt römisch eins) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.01.2017 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 18.10.2016 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.01.2017 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 18.10.2016 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Zu II.) Zur Frage der Erteilung eines AufenthaltstitelsZu römisch zwei.) Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels Zu A) (Spruchpunkt II)Zu A) (Spruchpunkt römisch zwei) 3.1.1. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:3.1.1. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." § 9 BFA-VG normieret Folgendes:Paragraph 9, BFA-VG normieret Folgendes: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." 3.1.2. Es ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).3.1.2. Es ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Artikel 8, Absatz eins und 2 EMRK).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: * die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), * das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), * die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, * den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),* den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), * die Bindungen zum Heimatstaat, * die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie* die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie * auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen. Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte. Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.1.

  1. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Antrag: 3.1.3.
  2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. – wie unter I. A) dargestellt – in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden.3.1.3.
  3. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. – wie unter römisch eins. A) dargestellt – in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. 3.1.3.
  4. Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2007 – mit kurzer Unterbrechung - durchgehend in Österreich auf und hat seit Beginn seines Aufenthalts auch erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Der BF hat hierorts zwar keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, jedoch seine Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht erfolgreich vollzogen, indem er entsprechende Sprachprüfungen erfolgreich absolvierte, stets einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit nachging, er auch selbsterhaltungsfähig ist und keine staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Der BF hat seine Integration auch in sprachlicher und sozialer Hinsicht erfolgreich vollzogen, indem er entsprechende Sprachprüfungen erfolgreich absolvierte und auch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, sowohl in Wort und Schrift. Er betrieb seinen Spracherwerb durch die erfolgreiche Absolvierung eines Sprachkurses der Stufe A2 und seine sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer möchte für seinen Unterhalt selbst sorgen, was ihm auch schon die letzten sechseinhalb Jahre gelungen ist. Er geht seit Oktober 2009 bis dato einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach und verfügt über einen entsprechenden Gewerbeschein. Aufgrund seiner Beschäftigung ist er im Stande seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Er ist aufrecht versichert, kommt – soweit erforderlich - seiner Steuerpflicht nach und ist von staatlicher Unterstützung unabhängig. Er möchte nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels unverzüglich eine regelmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, um sich weiterhin im Arbeitsprozess zu integrieren. Diesbzgl. liegt eine Einstellungszusage bzw. ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag der Firma "Fang Fang Wan" Wien 19 vor. Er würde sodann einer geregelten Beschäftigung nachgehen und ein entsprechendes Einkommen beziehen. Der Beschwerdeführer wäre somit auch weiterhin selbsterhaltungsfähig. Er ist aufrecht versichert und kam stets der Bezahlung seiner Versicherungsbeiträge nach. Dadurch zeigt er jedenfalls seinen Willen, sich in das normale gesellschaftliche Leben in Österreich eingliedern zu wollen. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde der Beschwerdeführer weiterhin erwerbstätig sei und würde er unverzüglich eine unselbständige Arbeit aufnehmen und einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Dem Beschwerdeführer gelang es glaubhaft zu machen, dass er für seinen Lebensunterhalt stets aus eigener Kraft aufgekommen ist und dies auch künftig tun wird und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird. Für den Fall, dass er in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekäme, hat er eine Einstellungszusage, was auch sein stetes Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt. Zwar hat der Beschwerdeführer auch in Pakistan noch Verwandte, doch ist der Grad der Beziehungen zu diesen schon insbesondere dadurch herabgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit rund zehn Jahren in Österreich aufhält. Dieser durchgängige, langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war jedenfalls im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Neben der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration hat der Beschwerdeführer auch Anstrengungen im Hinblick auf eine gesellschaftliche Integration unternommen. Der Beschwerdeführer vermochte die Zeit seines Aufenthaltes auch dahingehend zu nutzen, sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufzubauen, was die zahlreich in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen von Privatpersonen belegen. Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem in der Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt, im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen sowie in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig. In Hinblick auf die knapp zehnjährige Aufenthaltsdauer, die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers insbesondere im sprachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich, geht das Bundesverwaltungsgericht also davon aus, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, und eine Rückkehrentscheidung daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig wäre.In Hinblick auf die knapp zehnjährige Aufenthaltsdauer, die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers insbesondere im sprachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich, geht das Bundesverwaltungsgericht also davon aus, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, und eine Rückkehrentscheidung daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unverhältnismäßig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessensabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Zu 2.) Aufenthaltstitel bzw. "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 14aAbs.

4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Das Modul 1 dient

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat

§ 14Abs.

3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist

§ 7Abs.

1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet

§ 7Abs.

2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§§ 14aAbs.

4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten

§ 9Abs.

4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Das Modul 1 dient

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat

Paragraph 14, Absatz 3, NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist

Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet

Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten

Paragraph 9, Absatz 4, IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau A2 und daher über die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG und § 7 Abs. 1 IV-V. Es ist ihm somit

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau A2 und daher über die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und Paragraph 7, Absatz eins, IV-V. Es ist ihm somit

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 iSd Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L508.1317968.5.00

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