Obsah (9)
Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 33RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlL516 2127716-2 SpruchL516 2127716-2/3E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzel
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt 1. Das BFA wies mit Bescheid vom 07.04.2016, Zahl 1104658310-160188751, den Antrag des Wiedereinsetzungswerber, einem pakistanischen Staatsangehörigen,
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und
§ 8Abs 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57Asyl
G und erließ
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Wiedereinsetzungswerber eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs 2 Z 2 FPG.
Das BFA stellte
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde dem Wiedereinsetzungswerber vom BFA mit Verfahrensanordnung
§ 52
Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch an der zum damaligen Zeitpunkt laut Zentralem Melderegister (ZMR) aufrechten Meldeadresse des Wiedereinsetzungswerbers am 11.04.2016 beim Zustellpostamt hinterlegt. Als der Beginn der Abholfrist wurde der 12.04.2016 auf dem Rückschein vermerkt.1. Das BFA wies mit Bescheid vom 07.04.2016, Zahl 1104658310-160188751, den Antrag des Wiedereinsetzungswerber, einem pakistanischen Staatsangehörigen,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Wiedereinsetzungswerber eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Gleichzeitig wurde dem Wiedereinsetzungswerber vom BFA mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch an der zum damaligen Zeitpunkt laut Zentralem Melderegister (ZMR) aufrechten Meldeadresse des Wiedereinsetzungswerbers am 11.04.2016 beim Zustellpostamt hinterlegt. Als der Beginn der Abholfrist wurde der 12.04.2016 auf dem Rückschein vermerkt.
- Der Verwaltungsverfahrensakt des BFA enthält das Kuvert, in welchem der Bescheid des BFA versendet worden war. Auf diesem befindet sich der Vermerk über den Beginn der Abholfrist ("hinterlegt f. 12.04.2016") sowie ein weiterer Vermerk der Postfiliale über die Nichtbehebung der Sendung ("Zurück-Retour. Nicht behoben."). Eine Abfrage des BFA am 10.05.2016 im ZMR ergab, dass der Wiedereinsetzungswerber ab 19.04.2016 an einer anderen Wohnsitzadresse gemeldet war.
- Der Wiedereinsetzungswerber erhob gegen den Bescheid des BFA vom 07.04.2016 durch seine ausgewiesene Vertreterin mit einem am 11.05.2016 um 21:55:05 Uhr zur Post gegebenen Schriftsatz Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Bescheid am 13.04.2016 zugestellt worden sei.
- Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl 2127716-1 protokollierte Beschwerdeverfahren wurde zunächst entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung L522 zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Wiedereinsetzungswerber mit Schreiben vom 28.06.2016, L522 2127716-1/5Z, darüber, dass laut Aktenlage der Bescheid des BFA durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 12.04.2016 korrekt zugestellt worden sei und demzufolge die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 10.05.2016 geendet habe (Verspätungsvorhalt).
- Der Wiedereinsetzungswerber gab durch seine Vertreterin dazu mit am 13.07.2016 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 12.07.2016 eine Stellungnahme ab, in der die Fristversäumnis nicht bestritten wurde, und stellte gleichzeitig unter Einem den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 6.
- Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber am 02.05.2016 beim Beratungsgespräch gewesen sei, bei welchem standardmäßig gefragt werde, wann der Bescheid genau zugestellt worden sei sowie ob der Bescheid direkt vom Briefträger entgegengenommen oder ein "gelber Zettel" hinterlegt worden sei. Der Wiedereinsetzungswerber habe bei genauer und wiederholter Nachfrage den 13.04.2016 als Zustelldatum angegeben, woraufhin von jenem Datum ausgehend der 11.05.2016 als Termin für den letzten Tag der Beschwerdefrist eingetragen worden sei, was sich auch aus dem als Beweis beigelegten Fristenbuchauszug zeige. In diesem Fall sei leider allen Beteiligten ein Versehen minderen Grades passiert. Dass die Beschwerde verspätet sei, habe man erst durch den am 29.06.2016 zugestellten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes erfahren. Die vorgebrachten Ereignisse seien für den Wiedereinsetzungswerber unvorhersehbar und unabwendbar gewesen und er habe sie mit der ihm zumutbaren Vorsicht nicht vorhersehen können. Dabei sei auch zu betonen, dass er als rechts- und sprachunkundige Person überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die involvierten Probleme selbstständig zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber und auch sein Rechtsberater seien der Ansicht gewesen, dass der Bescheid am 13.04.2016 zugestellt worden sei.
- Am 04.01.2017 wurde das Bescheidbeschwerdeverfahren 2127716-1 der Gerichtsabteilung L516 zugewiesen und am 18.01.2017 wurde die Protokollierung des Wiedereinsetzungsantrages unter der Geschäftzahl 2127716-2 veranlasst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zum Sachverhalt 1.
- Aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA ergeben sich die Feststellungen zum Bescheid des BFA (AS 107-167), zu dessen Zustellung durch Hinterlegung (AS 87, 221), zum retournierten Kuvert und der ZMR-Abfrage des BFA (AS 221, 223), sowie zur Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers (AS 191-205) und deren Postaufgabe (AS 219). 1.
- Die Feststellungen zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie zur Stellungnahme und zum Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeben sich aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Bescheidbeschwerdeverfahren (OZ 1/5, 1/6) und Wiedereinsetzungsantrag (OZ 2/1).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2.1.
§ 33Abs 1 Vw
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.2.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 2.2.
§ 33Abs 3 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.2.2.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2.3.
§ 33Abs 4 Vw
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.2.3.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 2.4.
§ 33Abs 5 Vw
GVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.2.4.
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. 2.
- Zum gegenständlichen Verfahren 2.5.
- Fallbezogen ist die Vertreterin des Wiedereinsetzungswerbers ihrer Verpflichtung, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei festzustellen (vgl VwGH 13.12.2011, 2011/22/0301), dadurch nachgekommen, dass der Wiedereinsetzungswerber gefragt wurde, wann der Bescheid genau zugestellt worden sei sowie ob der Bescheid direkt vom Briefträger entgegengenommen oder ein "gelber Zettel" hinterlegt worden sei. Der Wiedereinsetzungswerber habe dabei trotz genauer und wiederholter Nachfrage der Vertreterin den 13.04.2016 als Zustelldatum angegeben. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht dargetan, dass der Wiedereinsetzungswerber dabei mehrdeutige Angaben gemacht hätte, welche die Vertreterin zu weiteren Ermittlungen verpflichtet hätte (vgl ebenso VwGH 13.12.2011, 2011/22/0301), sodass die Vertreterin des Wiedereinsetzungswerbers somit kein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist trifft.2.5.
- Fallbezogen ist die Vertreterin des Wiedereinsetzungswerbers ihrer Verpflichtung, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei festzustellen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2011/22/0301), dadurch nachgekommen, dass der Wiedereinsetzungswerber gefragt wurde, wann der Bescheid genau zugestellt worden sei sowie ob der Bescheid direkt vom Briefträger entgegengenommen oder ein "gelber Zettel" hinterlegt worden sei. Der Wiedereinsetzungswerber habe dabei trotz genauer und wiederholter Nachfrage der Vertreterin den 13.04.2016 als Zustelldatum angegeben. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht dargetan, dass der Wiedereinsetzungswerber dabei mehrdeutige Angaben gemacht hätte, welche die Vertreterin zu weiteren Ermittlungen verpflichtet hätte vergleiche ebenso VwGH 13.12.2011, 2011/22/0301), sodass die Vertreterin des Wiedereinsetzungswerbers somit kein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist trifft. 2.5.
- Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, den 13.04.2016 als Zustelldatum angegeben zu haben. Er hat es jedoch in weiterer Folge unterlassen, im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis § 33 Abs 1 VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (zu dieser Verpflichtung vgl VwGH 23.04.2015, 2012/07/022, zum vergleichbaren Fall des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG). Der Wiedereinsetzungswerber hat insbesondere nicht erklärt, weshalb er trotz "genauer und wiederholter Nachfrage" der Vertreterin (vgl Antrag, S 2), jenes Datum genannt hat. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde an anderer Stelle vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber als rechts- und sprachunkundige Person überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die involvierten Probleme selbstständig zu beurteilen (Antrag, S 3). Dies vermag jedoch ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines der deutschen Sprache nicht mächtigen und in Grundversorgung befindlichen Asylwerbers hinausgeht, die Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen (vgl VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090). Zudem wurde im konkreten Fall dem Wiedereinsetzungswerber gem § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt und die Vertreterin ist laut den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag ihrer gesetzlichen Verpflichtung auch gewissenhaft nachgekommen (vgl Antrag, S 2).2.5.
- Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, den 13.04.2016 als Zustelldatum angegeben zu haben. Er hat es jedoch in weiterer Folge unterlassen, im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (zu dieser Verpflichtung vergleiche VwGH 23.04.2015, 2012/07/022, zum vergleichbaren Fall des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG). Der Wiedereinsetzungswerber hat insbesondere nicht erklärt, weshalb er trotz "genauer und wiederholter Nachfrage" der Vertreterin vergleiche Antrag, S 2), jenes Datum genannt hat. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde an anderer Stelle vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber als rechts- und sprachunkundige Person überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die involvierten Probleme selbstständig zu beurteilen (Antrag, S 3). Dies vermag jedoch ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines der deutschen Sprache nicht mächtigen und in Grundversorgung befindlichen Asylwerbers hinausgeht, die Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090). Zudem wurde im konkreten Fall dem Wiedereinsetzungswerber gem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt und die Vertreterin ist laut den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag ihrer gesetzlichen Verpflichtung auch gewissenhaft nachgekommen vergleiche Antrag, S 2). 2.5.
- Selbst wenn man das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag dahin verstehen wollte, dass das die Einhaltung der Beschwerdefrist hindernde Ereignis darin bestanden hat, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Zustelldatum einem Irrtum unterlegen ist (dazu, dass grundsätzlich ein Irrtum über das Zustelldatum zur Wiedereinsetzung führen kann VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122), könnte dies dem Antrag fallbezogen nicht zum Erfolg verhelfen. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde zwar vorgebracht, dass "leider allen Beteiligten ein Versehen minderen Grades passiert" sei (vgl Antrag, S 2), doch wurde es in weiterer Folge unterlassen, im Wiedereinsetzungsantrag ein detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich allenfalls ergeben hätte können, dass der Wiedereinsetzungswerber seine nach der Sachlage gebotene Sorgfaltspflicht eingehalten hat und ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt.2.5.
- Selbst wenn man das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag dahin verstehen wollte, dass das die Einhaltung der Beschwerdefrist hindernde Ereignis darin bestanden hat, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Zustelldatum einem Irrtum unterlegen ist (dazu, dass grundsätzlich ein Irrtum über das Zustelldatum zur Wiedereinsetzung führen kann VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122), könnte dies dem Antrag fallbezogen nicht zum Erfolg verhelfen. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde zwar vorgebracht, dass "leider allen Beteiligten ein Versehen minderen Grades passiert" sei vergleiche Antrag, S 2), doch wurde es in weiterer Folge unterlassen, im Wiedereinsetzungsantrag ein detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich allenfalls ergeben hätte können, dass der Wiedereinsetzungswerber seine nach der Sachlage gebotene Sorgfaltspflicht eingehalten hat und ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt. 2.5.
- Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschließlich an die (rechtzeitig) im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden und es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 zum vergleichbaren § 46 VwGG). Wie soeben dargelegt (II.2.5.1.-2.5.4.) wurde diesen Anforderungen im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag nicht ausreichend nachgekommen, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist.2.5.
- Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschließlich an die (rechtzeitig) im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden und es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 zum vergleichbaren Paragraph 46, VwGG). Wie soeben dargelegt (römisch zwei.2.5.1.-2.5.4.) wurde diesen Anforderungen im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag nicht ausreichend nachgekommen, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist. 2.
- Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Entfall der mündlichen Verhandlung 2.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Zu B) Revision 2.
- Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 2.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L516.2127716.2.00