GVG behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der in Deutschland wohnhafte und zum damaligen Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt Heidering aufhältige Beschwerdeführer nahm am 09.01.2014 im Rahmen einer Videokonferenz als Zeuge an einer zum Verfahren, Zl. 51 Hv 98/12x, vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien durchgeführten Verhandlung teil. Mit dem "i.A." (d.h. im Auftrag des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) ergangenen Bescheid vom 12.02.2014, Zl. 1103/14k – 33, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung seiner Gebühren als Zeuge zurückgewiesen worden. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 03.03.2014 fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 04.03.2014 war die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid wurde von XXXX, Richter des Landesgerichtes für Strafsachen, "i.A." genehmigt.Der angefochtene Bescheid wurde von römisch 40 , Richter des Landesgerichtes für Strafsachen, "i.A." genehmigt. Maßgebend ist, dass dieser Bescheid nicht vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien persönlich als "Leiter des Gerichts" genehmigt bzw. entschieden wurde. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
GVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.2.2.
AG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.3.2.2.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. 3.2.
1 und Abs. 2 zu beheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen muss somit vom zuständigen Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien neu entschieden werden.3.2.4. Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht vom zuständigen Organ der belangten Behörde erlassen. Da sich aus dieser Unzuständigkeit eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG ergibt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, zu beheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen muss somit vom zuständigen Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien neu entschieden werden. 3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines "aus dem Ausland geladenen Zeugen" – wie es im § 20 Abs. 1 GebAG wörtlich heißt – zur Frage von einem "im Auftrag" genehmigten Bescheid und einer daraus folgenden Unzuständigkeit des genehmigenden Organs fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines "aus dem Ausland geladenen Zeugen" – wie es im Paragraph 20, Absatz eins, GebAG wörtlich heißt – zur Frage von einem "im Auftrag" genehmigten Bescheid und einer daraus folgenden Unzuständigkeit des genehmigenden Organs fehlt. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 GebAG schreibt eindeutig vor, dass "der Leiter des Gerichts" über Anträge von "aus dem Ausland geladenen Zeugen" zu entscheiden hat. Im Falle der Unzuständigkeit des genehmigenden Organs hat das Bundesverwaltungsgericht mit Kassation des angefochtenen Bescheides vorzugehen (siehe auch BVwG v. 30.04.2015, Zl. W176 2016308-1/2E), weil ansonsten die vom Gesetz vorgeschriebene Rechtslage (" der Leiter des Gerichts ") nicht hergestellt werden kann. Mit anderen Worten nur durch die Kassation des Bundesverwaltungsgerichtes wird der Leiter des Gerichts (hier: der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) in die Lage versetzt, über den Antrag des ausländischen Zeugen – wie in § 20 Abs. 1 GebAG vorgeschrieben – zu entscheiden.Der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, GebAG schreibt eindeutig vor, dass "der Leiter des Gerichts" über Anträge von "aus dem Ausland geladenen Zeugen" zu entscheiden hat. Im Falle der Unzuständigkeit des genehmigenden Organs hat das Bundesverwaltungsgericht mit Kassation des angefochtenen Bescheides vorzugehen (siehe auch BVwG v. 30.04.2015, Zl. W176 2016308-1/2E), weil ansonsten die vom Gesetz vorgeschriebene Rechtslage (" der Leiter des Gerichts ") nicht hergestellt werden kann. Mit anderen Worten nur durch die Kassation des Bundesverwaltungsgerichtes wird der Leiter des Gerichts (hier: der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) in die Lage versetzt, über den Antrag des ausländischen Zeugen – wie in Paragraph 20, Absatz eins, GebAG vorgeschrieben – zu entscheiden. Die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur ersatzlosen Behebung, diese setze voraus, dass über einen vorliegenden Antrag nicht neuerlich entschieden werden darf (vgl. VwGH 28.06.2016, Zl. Ra 2015/17/0082; 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882; 26.02.2015, Zl. Ra 2014/22/0103, vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833, mwN), passt auf den ersten Blick nicht auf die gegenständliche Fallkonstellation im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 GebAG. Auch in Bezug auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die Revision zulässig. Bei folgender Sichtweise liegt nach Meinung der zuständigen Richterin aber kein Abweichen von dieser Rechtsprechung vor: Es darf nicht von XXXX oder einem anderen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien neuerlich über den Antrag des Beschwerdeführers nach dem GebAG entschieden werden. Vielmehr hat der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über diesen Antrag erstmalig persönlich zu entscheiden.Die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur ersatzlosen Behebung, diese setze voraus, dass über einen vorliegenden Antrag nicht neuerlich entschieden werden darf vergleiche VwGH 28.06.2016, Zl. Ra 2015/17/0082; 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882; 26.02.2015, Zl. Ra 2014/22/0103, vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833, mwN), passt auf den ersten Blick nicht auf die gegenständliche Fallkonstellation im Zusammenhang mit Paragraph 20, Absatz eins, GebAG. Auch in Bezug auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die Revision zulässig. Bei folgender Sichtweise liegt nach Meinung der zuständigen Richterin aber kein Abweichen von dieser Rechtsprechung vor: Es darf nicht von römisch 40 oder einem anderen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien neuerlich über den Antrag des Beschwerdeführers nach dem GebAG entschieden werden. Vielmehr hat der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über diesen Antrag erstmalig persönlich zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2003798.1.00
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