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{'item': 'W114 2135894-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW114 2135894-1 SpruchW114 2135894-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte,

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte,

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Paragraph 12, DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte,

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Vorweg wird vom erkennenden Gericht ausgeführt, dass der mit der Beschwerde vorgelegte Facharbeiterbrief inhaltlich die Voraussetzung erfüllt, um als Ausbildungsnachweis gemäß § 12 DIZA-VO anerkannt werden zu können. Er wurde jedoch erst am 28.04.2016 ausgestelltParagraph 12, DIZA-VO anerkannt werden zu können. Er wurde jedoch erst am 28.04.2016 ausgestellt Der Beschwerdeführer hat die Bewirtschaftung seines Betriebs gemäß der Mitteilung im Formular "Bewirtschafterwechsel" mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.02.2014 aufgenommen. In § 12 der DIZA-VO hat der österreichische Gesetzgeber vorgesehen, dass Junglandwirte,

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.In Paragraph 12, der DIZA-VO hat der österreichische Gesetzgeber vorgesehen, dass Junglandwirte,

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Die in § 12 DIZA-VO genannten zwei Jahre, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer am 01.02.2014 zu laufen begonnen haben, sind am 01.02.2016 abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Ausbildungsnachweis vorgelegt hat bzw. ohne dass er einen begründeten Antrag auf Verlängerung der zweijährigen Frist wegen außergewöhnlicher Umstände gestellt hat. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Facharbeiterbrief wurde - unter Hinweis auf § 12 DIZA-VO verspätet erbracht. Daher hat im Ergebnis die AMA den Antrag auf Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (top-

  1. up)rechtskonform abgewiesen.Die in Paragraph 12, DIZA-VO genannten zwei Jahre, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer am 01.02.2014 zu laufen begonnen haben, sind am 01.02.2016 abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Ausbildungsnachweis vorgelegt hat bzw. ohne dass er einen begründeten Antrag auf Verlängerung der zweijährigen Frist wegen außergewöhnlicher Umstände gestellt hat. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Facharbeiterbrief wurde - unter Hinweis auf Paragraph 12, DIZA-VO verspätet erbracht. Daher hat im Ergebnis die AMA den Antrag auf Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (top-
  2. up)rechtskonform abgewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2135894.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.