F, unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 278, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde aufgehoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei für das Inverkehrbringen von Wein ein Agrarmarketingbeitrag in Höhe von € 13.329,70 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von € 2.665,94
ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 idgF, vorgeschrieben.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei für das Inverkehrbringen von Wein ein Agrarmarketingbeitrag in Höhe von € 13.329,70 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von € 2.665,94
Paragraphen 21 a, ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, idgF, vorgeschrieben. Das von der beschwerdeführenden Partei erhobene Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13.11.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0055-I/2/2011,
F, in Verbindung mit §§ 21c Abs. 1 Z 9 und Abs. 2, 21d Abs. 3, 21e Abs. 1 Z 9 sowie 21g Abs. 3 AMA-G 1992 abgewiesen.Das von der beschwerdeführenden Partei erhobene Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13.11.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0055-I/2/2011,
Paragraph 289, Absatz 2, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 21 c, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, 21 d, Absatz 3, 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, sowie 21g Absatz 3, AMA-G 1992 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2016, Zl. Ro 2014/17/0002-5, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, da – auch unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2012, 2009/17/0278 – mangels Feststellung zu den Zwecken der Verbringung des Weins ins Ausland die Feststellungen der belangten Behörde die Annahme der Beitragspflicht nicht decken. Die belangte Behörde hat daher den mit Revision bekämpften Bescheid mit einem sekundären Verfahrensmangel belastet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Paragraph 21 i, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
F, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
Paragraph 13, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts. Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der Agrarmarkt Austria als Abgabenbehörde wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12).Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der Agrarmarkt Austria als Abgabenbehörde wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12).
3 AMA-Gesetz 1992 hat die Agrarmarkt Austria bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die Agrarmarkt Austria bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
Paragraph 269, Absatz eins, BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu A) In seinem im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis vom 15.12.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof neuerlich ausgeführt, dass das nationale Recht eine unionsrechtskonforme Auslegung dahingehend zulasse, dass das AMA-Gesetz 1992 auch bei der Verbringung von Wein ins Ausland dann keine Beitragspflicht auslöst, wenn die verbrachte Flüssigkeit gar nicht zur Abfüllung als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999" bestimmt ist. Es besteht daher kein Raum für eine Beitragserhebung, wenn die Verbringung von Wein ins Ausland nachweisbar zu solchen Zwecken erfolgt, die im Inland nicht beitragspflichtig wären, also wenn der Wein etwa zur Essig- oder Sektproduktion bestimmt ist. "Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie unter ausschließlicher Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem [ ] Erkenntnis vom 15.11.2012 von der Abgabepflicht auch in Fällen ausgegangen ist, die im Falle der Verarbeitung im Inland wegen Nichterfüllung des Tatbestandes nicht der Beitragspflicht unterlägen. Mangels Feststellungen zu den Zwecken der Verbringung des Weins ins Ausland decken die Feststellungen der belangten Behörde die Annahme der Beitragspflicht nicht."In seinem im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis vom 15.12.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof neuerlich ausgeführt, dass das nationale Recht eine unionsrechtskonforme Auslegung dahingehend zulasse, dass das AMA-Gesetz 1992 auch bei der Verbringung von Wein ins Ausland dann keine Beitragspflicht auslöst, wenn die verbrachte Flüssigkeit gar nicht zur Abfüllung als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141/1999" bestimmt ist. Es besteht daher kein Raum für eine Beitragserhebung, wenn die Verbringung von Wein ins Ausland nachweisbar zu solchen Zwecken erfolgt, die im Inland nicht beitragspflichtig wären, also wenn der Wein etwa zur Essig- oder Sektproduktion bestimmt ist. "Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie unter ausschließlicher Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem [ ] Erkenntnis vom 15.11.2012 von der Abgabepflicht auch in Fällen ausgegangen ist, die im Falle der Verarbeitung im Inland wegen Nichterfüllung des Tatbestandes nicht der Beitragspflicht unterlägen. Mangels Feststellungen zu den Zwecken der Verbringung des Weins ins Ausland decken die Feststellungen der belangten Behörde die Annahme der Beitragspflicht nicht." Im gegenständlichen Fall liegen sohin Ermittlungslücken vor, da die belangte Behörde hinsichtlich der Bestimmung des von der beschwerdeführenden Partei exportierten Weins keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat. Somit liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor, das heißt es fehlen Feststellungen, die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung erforderlich sind. Die notwendigen, umfangreichen Ermittlungen, die sich über die Beitragszeiträume 2. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2010 erstrecken, können durch die Agrarmarkt Austria als Spezialbehörde aufgrund des weniger zeitaufwendigen erstinstanzlichen Einparteienverfahrens zweifellos rascher und kostengünstiger durchgeführt werden, als dies dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich wäre, auch im Hinblick auf den bereits zu den vorangegangenen Beitragszeiträumen ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes. Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall erhebliche Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht
1 BAO eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde aufzuheben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall erhebliche Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 278, Absatz eins, BAO eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde aufzuheben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3 Z 3 BAO konnte aufgrund der gegenständlich erfolgten Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer 3, BAO konnte aufgrund der gegenständlich erfolgten Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W127.2000700.1.00
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