Obsah (10)
§ 227a§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW145 2129788-1 SpruchW145 2129788-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER
§ 227aASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.
Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 14.06.2016, Zl. römisch 40 , wegen Nichtanrechnung von Kindererziehungszeiten
Paragraph 227 a, ASVG, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 14.06.2016 wird aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 14.06.2016 wird aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Aktenkundig ist eine von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten aus Anlass der Erstellung des Pensionskontos für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.06.1988 bis 18.06.1990 die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen wolle und dies damit begründe, dass die Mutter des Kindes, XXXX, ebenso wie er Lehrerin gewesen und vollbeschäftigt gewesen sei.
- Aktenkundig ist eine von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten aus Anlass der Erstellung des Pensionskontos für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.06.1988 bis 18.06.1990 die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen wolle und dies damit begründe, dass die Mutter des Kindes, römisch 40 , ebenso wie er Lehrerin gewesen und vollbeschäftigt gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 16.09.2014 hat der Beschwerdeführer bezugnehmend auf den bereits erfolgten Schriftverkehr zwischen ihm und dem Stadtschulrat für Wien betreffend die Anrechnung von Kindererziehungszeiten die Geburtsurkunde seiner Tochter XXXX, geboren am XXXX1986, nachgereicht.
- Mit Schreiben vom 16.09.2014 hat der Beschwerdeführer bezugnehmend auf den bereits erfolgten Schriftverkehr zwischen ihm und dem Stadtschulrat für Wien betreffend die Anrechnung von Kindererziehungszeiten die Geburtsurkunde seiner Tochter römisch 40 , geboren am XXXX1986, nachgereicht.
- Am 07.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Stadtschulrates für Wien schriftlich mitgeteilt, dass die Ruhestandsversetzung von XXXX bereits mit 01.09.2014 erfolgt sei und daher keine Kinderersatzzeiten seinerseits mehr geltend gemacht werden könnten.
- Am 07.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Stadtschulrates für Wien schriftlich mitgeteilt, dass die Ruhestandsversetzung von römisch 40 bereits mit 01.09.2014 erfolgt sei und daher keine Kinderersatzzeiten seinerseits mehr geltend gemacht werden könnten.
- Mit Schreiben vom 15.06.2015 hat der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung seines Ansuchens auf Zuerkennung von Kindererziehungszeiten beantragt.
- Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 14.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Geltendmachung von Kindererziehungszeiten laut seiner Erklärung vom Juni 2014 für seine Tochter XXXX (geb. XXXX1986) nicht möglich ist. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 227a Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 (gemeint wohl: ASVG) ausgeführt, dass vom erwerbstätigen Vater die Glaubhaftmachung der Gründe bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig sei, zu dem der Pensionsantrag einer der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt worden sei. Unter "Sonstige Hinweise" wurde angeführt, dass die Ruhestandsversetzung von Frau XXXX, Mutter von XXXX (geb. XXXX1986) bereits mit 01.09.2014 erfolgt sei und daher keine Kinderersatzzeiten seinerseits mehr geltend gemacht werden könnten.
- Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 14.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Geltendmachung von Kindererziehungszeiten laut seiner Erklärung vom Juni 2014 für seine Tochter römisch 40 (geb. XXXX1986) nicht möglich ist. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 227 a, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6, (gemeint wohl: ASVG) ausgeführt, dass vom erwerbstätigen Vater die Glaubhaftmachung der Gründe bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig sei, zu dem der Pensionsantrag einer der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt worden sei. Unter "Sonstige Hinweise" wurde angeführt, dass die Ruhestandsversetzung von Frau römisch 40 , Mutter von römisch 40 (geb. XXXX1986) bereits mit 01.09.2014 erfolgt sei und daher keine Kinderersatzzeiten seinerseits mehr geltend gemacht werden könnten.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit beim Stadtschulrat für Wien am 04.07.2016 einlangendem Schreiben fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass seine erste Eingabe bezüglich Anerkennung von Kindererziehungszeiten bereits im Juni 2014 erfolgt sei. Er habe so gut wie keinen Kontakt mit der Mutter seiner Tochter. Er habe nicht gewusst, wie lange sie im Jahr 2014 im Krankenstand und wie ihr Gesundheitszustand gewesen sei. Er habe eine bevorstehende Pensionierung der Mutter seiner Tochter zwar erahnen können, sei aber von niemand über einen genauen Termin informiert worden. Der Beschwerdeführer habe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter und deren Mutter gewohnt und im Zeitraum 18.06.1989 bis 18.06.1990 (
- Lebensjahr des Kindes) die Tochter in überwiegendem Ausmaß erzogen. Er sei genauso wie seine damalige Partnerin und Mutter seiner Tochter als AHS-Lehrer voll erwerbstätig gewesen. Das heiße, von der beruflichen Belastung seien sie gleichgestellt gewesen. Die zuhause erfolgte Erziehungsarbeit sei in diesem Jahr überwiegend vom Beschwerdeführer geleistet worden. Da der Kindergarten auf seinem Weg zur Schule gelegen sei, habe er das in den Kindergarten Bringen und Abholen in überwiegendem Ausmaß nicht nur in diesem
- Lebensjahr übernommen.
- Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt wurden vom Stadtschulrat für Wien dem Bundesverwaltungsgericht (einlangend am 11.07.2016) zur Entscheidung vorgelegt.
- Einsicht genommen wurde in den von amtswegen eingeholten Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers und XXXX (SVNR XXXX).
- Einsicht genommen wurde in den von amtswegen eingeholten Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers und römisch 40 (SVNR römisch 40 ). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der am XXXX1956 geborene Beschwerdeführer steht in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Stadtschulrat für Wien. Auch die Mutter seiner Tochter, XXXX, stand bis 31.08.2014 in einem Dienstverhältnis zum Stadtschulrat für Wien. Laut Versicherungsdaten bezog XXXX im verfahrensrelevanten Zeitraum nach der Geburt der Tochter XXXX am XXXX1986 bis 13.08.1986 Wochengeld, von 14.08.1986 bis 31.08.1986 war Dienstgeber/auszahlende Stelle das Amt für Bundespensionen, in Folge bezog sie bis 18.06.1987 Karenzurlaubsgeld und von 19.06.1987 bis 31.03.1991 war Dienstgeber/auszahlende Stelle wiederum das Amt für Bundespensionen. Ihre Ruhestandsversetzung erfolgte per 01.09.2014.Auch die Mutter seiner Tochter, römisch 40 , stand bis 31.08.2014 in einem Dienstverhältnis zum Stadtschulrat für Wien. Laut Versicherungsdaten bezog römisch 40 im verfahrensrelevanten Zeitraum nach der Geburt der Tochter römisch 40 am XXXX1986 bis 13.08.1986 Wochengeld, von 14.08.1986 bis 31.08.1986 war Dienstgeber/auszahlende Stelle das Amt für Bundespensionen, in Folge bezog sie bis 18.06.1987 Karenzurlaubsgeld und von 19.06.1987 bis 31.03.1991 war Dienstgeber/auszahlende Stelle wiederum das Amt für Bundespensionen. Ihre Ruhestandsversetzung erfolgte per 01.09.
- Laut Erklärung über die Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten aus Anlass der Erstellung des Pensionskontos für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte möchte der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.06.1988 bis 18.06.1990 die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für seine Tochter XXXX (geboren am XXXX1986) in Anspruch nehmen.Laut Erklärung über die Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten aus Anlass der Erstellung des Pensionskontos für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte möchte der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.06.1988 bis 18.06.1990 die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für seine Tochter römisch 40 (geboren am XXXX1986) in Anspruch nehmen. Bezugnehmend auf die Anfragen des Beschwerdeführers vom 16.09.2014 und 15.06.2015 teilte der Stadtschulrates für Wien mit Bescheid vom 14.06.2016 dem Beschwerdeführer mit, dass eine Geltendmachung von Kindererziehungszeiten laut seiner Erklärung vom Juni 2014 für seine Tochter XXXX nicht möglich ist, weil die Ruhestandsversetzung von Frau XXXX, Mutter von XXXX, bereits mit 01.09.2014 erfolgt ist.Bezugnehmend auf die Anfragen des Beschwerdeführers vom 16.09.2014 und 15.06.2015 teilte der Stadtschulrates für Wien mit Bescheid vom 14.06.2016 dem Beschwerdeführer mit, dass eine Geltendmachung von Kindererziehungszeiten laut seiner Erklärung vom Juni 2014 für seine Tochter römisch 40 nicht möglich ist, weil die Ruhestandsversetzung von Frau römisch 40 , Mutter von römisch 40 , bereits mit 01.09.2014 erfolgt ist. Dem Beschwerdeführer war die (bevorstehende) Ruhestandsversetzung von XXXX per 01.09.2014 nicht bekannt.Dem Beschwerdeführer war die (bevorstehende) Ruhestandsversetzung von römisch 40 per 01.09.2014 nicht bekannt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden und sind unstrittig. Verfahrensgegenständlich liegt eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der gegenständlichen Angelegenheit obliegt die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der gegenständlichen Angelegenheit obliegt die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin der Stadtschulrat für Wien.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin der Stadtschulrat für Wien. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.3.
- Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: (BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013):Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,): Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem
- Dezember 1955 und vor dem
- Jänner 2005 § 227a.
(1)Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
- Dezember 1955 und vor dem
- Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.Paragraph 227 a,
(1)Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
- Dezember 1955 und vor dem
- Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.
(2)Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten:
(2)Als Kind im Sinne des Absatz eins, gelten:
- die Kinder der versicherten Person;
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
- die Stiefkinder;
- die Wahlkinder;
- die Pflegekinder, sofern die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem
- Dezember 1987 erfolgte.
(3)Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
(3)Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
(4)Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 7.
(4)Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Absatz 5, 6 und 7,
(5)Für den Elternteil,
- der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat, oder
- der im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Hinsichtlich der in Z 2 genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.
(6)Waren beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder lag bei keinem der Elternteile eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. ein Kinderbetreuungsgeldbezug oder Karenzgeldbezug vor oder bezogen beide Elternteile Karenzgeld (Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung) besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
(7)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
(7)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
(8)Für jeden Ersatzmonat auf Grund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes (Abs. 2 Z 5 und 6) ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag nach § 76b Abs. 4.
(8)Für jeden Ersatzmonat auf Grund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes (Absatz 2, Ziffer 5 und 6) ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag nach Paragraph 76 b, Absatz 4, 3.5. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: § 115d Abs. 2 Z 4 LDG 1984 legt fest, dass Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 legt fest, dass Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. Paragraphen 227 a und 228 a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Zur praktischen Durchführung enthält die Regelung des § 227a Abs. 4 bis 6 ASVG (unwiderlegbare und) widerlegbare Zuordnungsvermutungen, die sich darauf gründen, dass in der Praxis die weibliche Versicherte in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle die Erziehung des Kindes übernommen hat. Die Möglichkeit der Widerlegung dieser Vermutung scheint im Hinblick auf das sich wechselnde Rollenverhalten der Geschlechter und das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot notwendig (OGH 19.03.2002, 10 ObS 422/01h mwN).Zur praktischen Durchführung enthält die Regelung des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 ASVG (unwiderlegbare und) widerlegbare Zuordnungsvermutungen, die sich darauf gründen, dass in der Praxis die weibliche Versicherte in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle die Erziehung des Kindes übernommen hat. Die Möglichkeit der Widerlegung dieser Vermutung scheint im Hinblick auf das sich wechselnde Rollenverhalten der Geschlechter und das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot notwendig (OGH 19.03.2002, 10 ObS 422/01h mwN). Verfahrensgegenständlich macht der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.06.1988 bis 18.06.1990 die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für seine Tochter XXXX (geboren am XXXX1986) geltend. Diese Geltendmachung von Kindererziehungszeiten wurde seitens des Stadtschulrates für Wien mit der Begründung abgelehnt, dass dies bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig ist, zu dem der Pensionsantrag einer der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist. Weil die Ruhestandsversetzung von Frau XXXX bereits mit 01.09.2014 erfolgt ist, könne der Beschwerdeführer keine Kindererziehungszeiten mehr geltend machen.Verfahrensgegenständlich macht der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.06.1988 bis 18.06.1990 die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für seine Tochter römisch 40 (geboren am XXXX1986) geltend. Diese Geltendmachung von Kindererziehungszeiten wurde seitens des Stadtschulrates für Wien mit der Begründung abgelehnt, dass dies bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig ist, zu dem der Pensionsantrag einer der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist. Weil die Ruhestandsversetzung von Frau römisch 40 bereits mit 01.09.2014 erfolgt ist, könne der Beschwerdeführer keine Kindererziehungszeiten mehr geltend machen. In der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die gesetzliche Vermutung des § 227a Abs. 5 und 6 ASVG entkräftet werden kann, irrt der Stadtschulrat für Wien.In der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die gesetzliche Vermutung des Paragraph 227 a, Absatz 5 und 6 ASVG entkräftet werden kann, irrt der Stadtschulrat für Wien. Der Verfassungsgerichtshof (07.10.2002, G 124/02, VfSlg 16.663) hat mit Ablauf des 31.10.2003 § 227a Abs. 7 aufgehoben, der geregelt hatte, dass der spätestmögliche Zeitpunkt für die Widerlegung der Zuordnungsvermutung der Abs. 5 und 6 die bescheidmäßige Erledigung des Pensionsantrags eines der beiden Elternteile ist. Dies hatte zur Folge, dass, wenn ein Elternteil - ohne Wissen des anderen - einen Pensionsantrag stellte, und der Pensionsversicherungsträger diesem Elternteil in Anwendung der gesetzlichen Vermutung die Kindererziehungszeiten zurechnete, der andere Elternteil keine Möglichkeit mehr hatte, die Vermutung zu entkräften. Nachdem die Feststellung von Versicherungszeiten als wesentliche Grundlage eines künftigen Pensionsanspruchs "zivilrechtliche Ansprüche" iSd Art 6 Abs. 1 EMRK betrifft und der Anspruch auf rechtliches Gehör in einer mit Art 6 Abs. 1 EMRK nicht vereinbaren Weise bereits dann beschränkt wird, wenn der Betroffene an das Ergebnis eines anderen Verfahrens gebunden ist, zu dem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte (vgl bereits VfGH G 73/89, VfSlg 12.504), wurde § 227 a Abs. 7 als verfassungswidrig aufgehoben. (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 227a Rz 40 (Stand: 1.3.2015, rdb.at))Der Verfassungsgerichtshof (07.10.2002, G 124/02, VfSlg 16.663) hat mit Ablauf des 31.10.2003 Paragraph 227 a, Absatz 7, aufgehoben, der geregelt hatte, dass der spätestmögliche Zeitpunkt für die Widerlegung der Zuordnungsvermutung der Absatz 5 und 6 die bescheidmäßige Erledigung des Pensionsantrags eines der beiden Elternteile ist. Dies hatte zur Folge, dass, wenn ein Elternteil - ohne Wissen des anderen - einen Pensionsantrag stellte, und der Pensionsversicherungsträger diesem Elternteil in Anwendung der gesetzlichen Vermutung die Kindererziehungszeiten zurechnete, der andere Elternteil keine Möglichkeit mehr hatte, die Vermutung zu entkräften. Nachdem die Feststellung von Versicherungszeiten als wesentliche Grundlage eines künftigen Pensionsanspruchs "zivilrechtliche Ansprüche" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft und der Anspruch auf rechtliches Gehör in einer mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht vereinbaren Weise bereits dann beschränkt wird, wenn der Betroffene an das Ergebnis eines anderen Verfahrens gebunden ist, zu dem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte vergleiche bereits VfGH G 73/89, VfSlg 12.504), wurde Paragraph 227, a Absatz 7, als verfassungswidrig aufgehoben. (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 227 a, Rz 40 (Stand: 1.3.2015, rdb.at)) Nachdem der Gesetzgeber keine Neuregelung getroffen hat, haben die Pensionsversicherungsträger den anderen Elternteil über die Anwendung der gesetzlichen Vermutung zu informieren und seine Stellungnahme einzuholen. Sollte dies nicht geschehen, kann der andere Elternteil auch nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Kindererziehungszeiten aufgrund der gesetzlichen Vermutung dem anderen Elternteil zugeordnet wurden, diesen bekämpfen. (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 227a Rz 41 (Stand: 1.3.2015, rdb.at))Nachdem der Gesetzgeber keine Neuregelung getroffen hat, haben die Pensionsversicherungsträger den anderen Elternteil über die Anwendung der gesetzlichen Vermutung zu informieren und seine Stellungnahme einzuholen. Sollte dies nicht geschehen, kann der andere Elternteil auch nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Kindererziehungszeiten aufgrund der gesetzlichen Vermutung dem anderen Elternteil zugeordnet wurden, diesen bekämpfen. (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 227 a, Rz 41 (Stand: 1.3.2015, rdb.at)) Da der Stadtschulrat für Wien seinen Bescheid vom 14.06.2016 - ohne das erforderliche Ermittlungsverfahren (den Beschwerdeführer über die Anwendung der gesetzlichen Vermutung zu informieren und seine Stellungnahme einzuholen) im Ruhestandsversetzungsverfahren von Frau XXXX - ausschließlich auf die von VfGH aufgehobene Bestimmung des § 227a Abs. 7 ASVG stützt, war der Beschwerde stattzugeben und der verfahrensgegenständliche Bescheid zu beheben.Da der Stadtschulrat für Wien seinen Bescheid vom 14.06.2016 - ohne das erforderliche Ermittlungsverfahren (den Beschwerdeführer über die Anwendung der gesetzlichen Vermutung zu informieren und seine Stellungnahme einzuholen) im Ruhestandsversetzungsverfahren von Frau römisch 40 - ausschließlich auf die von VfGH aufgehobene Bestimmung des Paragraph 227 a, Absatz 7, ASVG stützt, war der Beschwerde stattzugeben und der verfahrensgegenständliche Bescheid zu beheben. Es wird drauf hingewiesen, dass als Folge gegenständlicher Bescheidbehebung sich der Stadtschulrat für Wien im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und unter Wahrung der Parteienrechte mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Erklärung über die Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten vom Juni 2014 und mit der von ihm vorgebrachten Widerlegung der gesetzlichen Vermutung auseinanderzusetzen hat. 3.6.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.3.6.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. 3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus ist die Judikatur (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2002, G 124/02) und Rechtslage (§ 227a Abs. 7 ASVG ist durch Art 1 Teil 2 Z 17 BGBl I 2003/145 aufgehoben worden und mit Ablauf des 31.10.2003 außer Kraft getreten (§ 610 Abs. 2 Z 2 ASVG)) klar und eindeutig und lassen keinen Spielraum offen.Darüber hinaus ist die Judikatur (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2002, G 124/02) und Rechtslage (Paragraph 227 a, Absatz 7, ASVG ist durch Artikel eins, Teil 2 Ziffer 17, BGBl römisch eins 2003/145 aufgehoben worden und mit Ablauf des 31.10.2003 außer Kraft getreten (Paragraph 610, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG)) klar und eindeutig und lassen keinen Spielraum offen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W145.2129788.1.00