← Österreich

{'item': 'W146 2110292-1'}

Obsah (13)§ 28§ 92Art. 133§ 43§ 112§ 302§ 126§ 6§ 135a§ 58§ 17Art. 130§ 93

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW146 2110292-1 SpruchW146 2110292-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Stefan HUBER al

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der MaßgabeA) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass

§ 92Abs.

1 Z 3 BDG eine Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wird.stattgegeben, dass

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG eine Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschuldigte (nunmehr Beschwerdeführer) stand bis zu seiner Suspendierung am 29.07.2014 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Zusteller der POST AG. Seine Dienststelle ist die Zustellbasis XXXX.
  2. Der Beschuldigte (nunmehr Beschwerdeführer) stand bis zu seiner Suspendierung am 29.07.2014 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Zusteller der POST AG. Seine Dienststelle ist die Zustellbasis römisch 40 .
  3. Mit Schreiben des Leiters des Personalamtes XXXX vom 10.09.2014 langte bei der Disziplinarkommission (DK) eine Disziplinaranzeige der Dienstbehörde (Personalamt) ein. Darin wird im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Zusteller der Zustellbasis XXXX, Zustellbezirk XXXX, zahlreiche Postsendungen (Monatszeitungen, Briefsendungen, Pakete, Wochenzeitschriften, E + 1 Sendungen etc.) nicht vorschriftsgemäß zugestellt und dadurch zahlreiche Kundenbeschwerden verursacht habe. Die Postsendungen seien in der Zustellbasis, im PKW, im Spind, in der Wohnung und im Keller der Wohnung des Beschwerdeführers vorgefunden und sichergestellt worden.
  4. Mit Schreiben des Leiters des Personalamtes römisch 40 vom 10.09.2014 langte bei der Disziplinarkommission (DK) eine Disziplinaranzeige der Dienstbehörde (Personalamt) ein. Darin wird im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Zusteller der Zustellbasis römisch 40 , Zustellbezirk römisch 40 , zahlreiche Postsendungen (Monatszeitungen, Briefsendungen, Pakete, Wochenzeitschriften, E + 1 Sendungen etc.) nicht vorschriftsgemäß zugestellt und dadurch zahlreiche Kundenbeschwerden verursacht habe. Die Postsendungen seien in der Zustellbasis, im PKW, im Spind, in der Wohnung und im Keller der Wohnung des Beschwerdeführers vorgefunden und sichergestellt worden. Bei der Erhebung der sichergestellten Sendungen seien folgende Stückzahlen im Spind der Zustellbasis 8330 vorgefunden worden: 2006 ? 110 Stück 2007 ? 0 Stück 2008 ? 1.232 Stück 2009 ? 358 Stück Nicht zuordenbarer Zeitraum ? 156 Stück. In der Wohnung bzw. im Privatauto des Mitarbeiters seien folgende Stückzahlen vorgefunden worden: 2009 ? 211 Stück 2013 ? 3.152 Stück 2014 ? 17.263 Stück. Bei den oben angeführten 22.492 Sendungen handle es sich um nicht bescheinigte Briefsendungen: 3487 E + 1 und 19005 E + 5 Sendungen. Zusätzlichen seien noch folgende bescheinigte Sendungen bzw. Rückscheine vorgefunden worden: 11 Rsa Sendungen 66 Rsb Sendungen 41 Reco 1 Premium B2B Paket in Briefform. Der Beamte werde daher verdächtig seine Dienstpflichten

§ 43Abs.

1 und § 43 Abs. 2 BDG verletzt zu haben.Der Beamte werde daher verdächtig seine Dienstpflichten

Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt zu haben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 17.07.2014 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer einen A-Behälter voll mit Postsendungen in der Zustellbasis zurückgelassen und nicht zugestellt habe. Außerdem sei es in letzter Zeit vermehrt zu Kundenbeschwerden gekommen. Auf Nachfrage, wo sich die Postsendungen befänden, habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 22.07.2014 angegeben, dass er sich den Verbleib der Sendungen nicht erklären könne. Im Weiteren sei die Kontrolle des Fahrzeuges am 22.07.2014 durch den DL (Anm. BVwG: Dienstleiter = Vorgesetzter) XXXX erfolgt. Dabei seien zwölf Pakete und acht größere Briefsendungen, welche nicht zugestellt worden seien, vorgefunden worden. Am 23.07.2014 habe eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch den Erhebungsdienst Ost

  1. stattgefunden. Es seien im Spind 1.856 Postsendungen aus den Jahren 2006, 2008 und 2009 vorgefunden worden. Weiters sei auch in der Wohnung und in dem dazugehörigen Kellerabteil des Beschwerdeführers Nachschau gehalten worden und seien zahlreiche Postsendungen, wie oben angeführt, gefunden worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 17.07.2014 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer einen A-Behälter voll mit Postsendungen in der Zustellbasis zurückgelassen und nicht zugestellt habe. Außerdem sei es in letzter Zeit vermehrt zu Kundenbeschwerden gekommen. Auf Nachfrage, wo sich die Postsendungen befänden, habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 22.07.2014 angegeben, dass er sich den Verbleib der Sendungen nicht erklären könne. Im Weiteren sei die Kontrolle des Fahrzeuges am 22.07.2014 durch den DL Anmerkung BVwG: Dienstleiter = Vorgesetzter) römisch 40 erfolgt. Dabei seien zwölf Pakete und acht größere Briefsendungen, welche nicht zugestellt worden seien, vorgefunden worden. Am 23.07.2014 habe eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch den Erhebungsdienst Ost
  2. stattgefunden. Es seien im Spind 1.856 Postsendungen aus den Jahren 2006, 2008 und 2009 vorgefunden worden. Weiters sei auch in der Wohnung und in dem dazugehörigen Kellerabteil des Beschwerdeführers Nachschau gehalten worden und seien zahlreiche Postsendungen, wie oben angeführt, gefunden worden. Dazu befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm das Ganze zu viel geworden sei. Er sei körperlich nicht mehr in der Lage gewesen. Mitverantwortlich seien auch sein Alkoholkonsum und die Überforderung mit der derzeitigen Arbeitssituation inkl. Handhabung des MDE-Gerätes [Anmerkung BVwG: MDE-Gerät/Mobiles Datenerfassungsgerät]. Die Dienstbehörde führte im Weiteren aus, dass das Unternehmen gerade bei Zustelltätigkeiten in besonderem Maße darauf angewiesen sei, dass der Beamte, als Vertreter der Österreichischen Post AG, die ihm anvertrauten Postsendungen der Postkunden auch verlässlich und wie vorgeschrieben zeitgerecht zustelle. Es sei nicht zu akzeptieren, dass der Beamte, wenn er sich schon überfordert fühle, sich nicht den Vorgesetzten mitteile, sondern über einen langen Zeitraum hindurch einfach riesige Mengen an Postsendungen nicht zugestellt und diese sogar daheim gelagert habe. Ein derartig gesetzwidriges Verhalten sei dazu grundsätzlich geeignet, das Vertrauen in die getreue und redliche Erfüllung in die dienstlichen Aufgaben des Beamten zu beeinträchtigen, wenn nicht sogar gänzlich zu zerstören. Eine derartige Vorgehensweise des Beschuldigten sei auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen bzw. zu zerstören und müsse seitens des Unternehmens konsequent verfolgt werden. Darüber hinaus sei betont, dass Angestellte in solchen Fällen fristlos entlassen würden. Der Beschwerdeführer sei von der Dienstbehörde mit Bescheid vom 29.07.2014

§ 112Abs. 1 BDG 1979 idg

F vorläufig vom Dienst suspendiert und

§ 112Abs. 4 BDG 1979 idg

F der Monatsbezug ex lege für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt worden. Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 20.08.2014 sei

§ 112Abs. 3 BDG 1979 idg

F die Suspendierung weiter aufrechterhalten worden.Der Beschwerdeführer sei von der Dienstbehörde mit Bescheid vom 29.07.2014

Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 idgF vorläufig vom Dienst suspendiert und

Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 idgF der Monatsbezug ex lege für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt worden. Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 20.08.2014 sei

Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 idgF die Suspendierung weiter aufrechterhalten worden. Der Disziplinaranzeige war eine Sachverhaltsdarstellung vom 22.07.2014 des Beschwerdeführers durch den DL XXXX beigelegt, demzufolge es dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass er dem Unternehmen durch Unterlassen der Zustellungen einen Schaden zufüge und er dies nicht beabsichtigt habe. Befragt, ob der Beschwerdeführer ausführlich geschult worden sei und ihm die Arbeits-Prozesse bekannt seien, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er ausführlich geschult worden sei und ihm die Arbeits-Prozesse bekannt seien. Er wolle sich dafür entschulden, aber er sei derzeit nicht in der Lage ordnungsgemäß seiner Arbeit nachzukommen.Der Disziplinaranzeige war eine Sachverhaltsdarstellung vom 22.07.2014 des Beschwerdeführers durch den DL römisch 40 beigelegt, demzufolge es dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass er dem Unternehmen durch Unterlassen der Zustellungen einen Schaden zufüge und er dies nicht beabsichtigt habe. Befragt, ob der Beschwerdeführer ausführlich geschult worden sei und ihm die Arbeits-Prozesse bekannt seien, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er ausführlich geschult worden sei und ihm die Arbeits-Prozesse bekannt seien. Er wolle sich dafür entschulden, aber er sei derzeit nicht in der Lage ordnungsgemäß seiner Arbeit nachzukommen. In der ebenfalls beigelegten Niederschrift durch den Erhebungsdienst Ost

  1. vom 23.07.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es richtig sei, dass in seinem Spind Sendungen liegen würden, welche er nicht zugestellt habe. Er habe bereits vor einiger Zeit ein Problem gehabt und habe er nicht alle Sendungen mehr zustellen können. Daher sei er auf die Idee gekommen, die Sendungen zu Hause zu lagern. Er sei damit einverstanden, dass in seinem Beisein der Spind geöffnet werde und dass der Erhebungsdienst im Beisein seiner Vertrauensperson beim Beschwerdeführer zu Hause Nachschau halte und die gelagerten Postsendungen mitnehme. Er wisse, dass er Fehler begangen habe und es tue ihm leid. Vor einem halben Jahr habe er Probleme bekommen zeitgerecht seine Tour zu beenden. Dafür seien mehrere Dinge verantwortlich wie sein Alkoholkonsum und der Tatsache, dass er mit den MDE¿s nicht zu Recht gekommen sei. Er sei überfordert gewesen und halte jedoch fest, dass er nie eine Sendung weggeworfen habe. Im Akt finden sich die Dienstbeurteilung des Beschwerdeführers vom 23.07.2015 (ON 6) aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bis vor einigen Woche vor Erstellung dieser Beurteilung ein fleißiger und eifriger Mitarbeiter gewesen sei, ihm aber seit einigen Woche die Motivation fehle und er nicht mehr belastbar sei, sowie diverse interne E-Mails. Im Weiteren finden sich diverse Fotos der beim Beschwerdeführer sichergestellten Postsendungen und Aufnahmen von beim Beschwerdeführer vorgefundenen Alkoholflaschen (ON 7) sowie die Zeugeneinvernahme des XXXX vom 28.07.2014 betreffend dem Missbrauch der Amtsgewalt bei der Landespolizeidirektion XXXX, Polizeiinspektion XXXX, (ON 8) und das Personalstammblatt des Beschwerdeführers vom 12.08.2014 (Druckdatum) im Akt.Im Weiteren finden sich diverse Fotos der beim Beschwerdeführer sichergestellten Postsendungen und Aufnahmen von beim Beschwerdeführer vorgefundenen Alkoholflaschen (ON 7) sowie die Zeugeneinvernahme des römisch 40 vom 28.07.2014 betreffend dem Missbrauch der Amtsgewalt bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 , (ON 8) und das Personalstammblatt des Beschwerdeführers vom 12.08.2014 (Druckdatum) im Akt.
  2. Am 10.10.2014 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (dem Beschwerdeführer am 17.10.2014 zugestellt) mit folgendem Spruch: "Der Beschuldigte habe im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Zusteller der Zustellbasis XXXX, Zustellbezirk XXXX, nachstehend dargestellte, 22.493 nicht bescheinigte Briefsendungen (3.487 E+1 und 19.005 E+5 Sendungen (Briefsendungen, Pakete, Wochenzeitschriften, Monatszeitungen, etc.) sowie 119 bescheinigte Sendungen bzw. Rückscheinsendungen nicht vorschriftsgemäß zugestellt sondern in seinem Spind in der Zustellbasis, in seinem Privatauto sowie in seiner Wohnung samt dem dazugehörigen Kellerraum abgestellt und gelagert und dadurch zahlreiche Kundenbeschwerden verursacht."Der Beschuldigte habe im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Zusteller der Zustellbasis römisch 40 , Zustellbezirk römisch 40 , nachstehend dargestellte, 22.493 nicht bescheinigte Briefsendungen (3.487 E+1 und 19.005 E+5 Sendungen (Briefsendungen, Pakete, Wochenzeitschriften, Monatszeitungen, etc.) sowie 119 bescheinigte Sendungen bzw. Rückscheinsendungen nicht vorschriftsgemäß zugestellt sondern in seinem Spind in der Zustellbasis, in seinem Privatauto sowie in seiner Wohnung samt dem dazugehörigen Kellerraum abgestellt und gelagert und dadurch zahlreiche Kundenbeschwerden verursacht. Folgende Stückzahlen wurden im Spind des Beamten in der XXXX vorgefunden und sichergestellt:Folgende Stückzahlen wurden im Spind des Beamten in der römisch 40 vorgefunden und sichergestellt: 2006 ? 110 Stück 2008 ? 1.232 Stück 2009 ? 358 Stück Nicht zuordenbarer Zeitraum ? 156 Stück. In der Wohnung sowie im Privatauto des Beamten wurden folgende Stückzahlen vorgefunden: 2009 ? 211 Stück 2013 ? 3.152 Stück 2014 ? 17.263 Stück. Zusätzlichen wurden noch folgende bescheinigte Sendungen bzw. Rückscheinsendungen vorgefunden: 11 Rsa Sendungen 66 Rsb Sendungen 41 Reco 1 Premium B2B Paket in Briefform. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschuldigte die Dienstpflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG schuldhaft verletzt und dadurch schwere Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG begangen habe."Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschuldigte die Dienstpflichten des Beamten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG und Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldhaft verletzt und dadurch schwere Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG begangen habe."
  3. Mit Sachverständigenbestellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Graz vom 08.08.2014, GZ: XXXX, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, beauftragt, Befund und Gutachten zu folgenden Fragen zu erstatten: "War der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt (Mai 2014 bis 27.06.2015) wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln? Ist der Beschuldigte fähig, den Verlauf der Vernehmung und in weitere Folge einer möglichen Hauptverhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen? Es soll auch zur Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten Stellung genommen werden."
  4. Mit Sachverständigenbestellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Graz vom 08.08.2014, GZ: römisch 40 , wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, beauftragt, Befund und Gutachten zu folgenden Fragen zu erstatten: "War der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt (Mai 2014 bis 27.06.2015) wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln? Ist der Beschuldigte fähig, den Verlauf der Vernehmung und in weitere Folge einer möglichen Hauptverhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen? Es soll auch zur Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten Stellung genommen werden."
  5. Mit fachärztlichem Attest der Dr. med. Univ. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 02.09.2014 wurde bei dem Beschwerdeführer F10.24 Alkoholabhängigkeitssyndrom und F32.1 depressive Stimmung diagnostiziert. Über seinen psychischen Status wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ausgeprägten Alkoholkonsums nur eingeschränkt diskreditions- und dispositionsfähig sei. Zusammengefasst hielt die Ärztin fest, dass dem beigelegten Anforderungsprofil (0801 Langzustelldienst + 0802 Gesamtzustelldienst) der Beschwerdeführer derzeit nicht gewachsen sei, da folgendes Leistungskalkül erstellt worden sei: Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer Alkoholerkrankung, derzeit zusätzlich mit depressivem Zustandsbild. Derzeit sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben, das Wiedererreichen der Arbeitsfähigkeit laut Anforderungsprofil sei derzeit nicht absehbar. Aufgrund der kontinuierlichen seit Jahren vorliegenden regelmäßigen Alkoholintoxikation sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Nichtauslieferung der Briefe die Diskreditions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nicht vorgelegen habe.
  6. Mit fachärztlichem Attest der Dr. med. Univ. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 02.09.2014 wurde bei dem Beschwerdeführer F10.24 Alkoholabhängigkeitssyndrom und F32.1 depressive Stimmung diagnostiziert. Über seinen psychischen Status wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ausgeprägten Alkoholkonsums nur eingeschränkt diskreditions- und dispositionsfähig sei. Zusammengefasst hielt die Ärztin fest, dass dem beigelegten Anforderungsprofil (0801 Langzustelldienst + 0802 Gesamtzustelldienst) der Beschwerdeführer derzeit nicht gewachsen sei, da folgendes Leistungskalkül erstellt worden sei: Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer Alkoholerkrankung, derzeit zusätzlich mit depressivem Zustandsbild. Derzeit sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben, das Wiedererreichen der Arbeitsfähigkeit laut Anforderungsprofil sei derzeit nicht absehbar. Aufgrund der kontinuierlichen seit Jahren vorliegenden regelmäßigen Alkoholintoxikation sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Nichtauslieferung der Briefe die Diskreditions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nicht vorgelegen habe.
  7. Mit Gutachten vom 15.09.2014 wurde zusammengefasst durch den Sachverständigen, Univ. Prof. Dr. XXXX, diagnostiziert: psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol/schädlicher Gebrauch mit teilweise akuten Intoxikationen zu den Tatzeitpunkten (ICD-10: F 10.0 bzw. 10.01) bzw. Überforderungssyndrom (G 93.3). Bei diesem Zustandsbild handle es sich um keine seelische/geistige Abnormität höheren Grades; ebenso würden sämtliche Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung fehlen. Daraus ergebe sich, dass bei dem BF im Zusammenwirken zwischen Überforderungssyndrom und Alkohol(miss)gebrauch zu einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit jedoch nicht zu deren Aufhebung iSd § 11 StGB gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei vollständig in der Lage, an einer Vernehmung/Hauptverhandlung teilzunehmen.
  8. Mit Gutachten vom 15.09.2014 wurde zusammengefasst durch den Sachverständigen, Univ. Prof. Dr. römisch 40 , diagnostiziert: psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol/schädlicher Gebrauch mit teilweise akuten Intoxikationen zu den Tatzeitpunkten (ICD-10: F 10.0 bzw. 10.01) bzw. Überforderungssyndrom (G 93.3). Bei diesem Zustandsbild handle es sich um keine seelische/geistige Abnormität höheren Grades; ebenso würden sämtliche Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung fehlen. Daraus ergebe sich, dass bei dem BF im Zusammenwirken zwischen Überforderungssyndrom und Alkohol(miss)gebrauch zu einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit jedoch nicht zu deren Aufhebung iSd Paragraph 11, StGB gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei vollständig in der Lage, an einer Vernehmung/Hauptverhandlung teilzunehmen.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 16.12.2014, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt

§ 302Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter bedingter Nachsicht der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als Erschwerungsgrund wurde die Tatwiederholung angeführt; Milderungsgründe seien das Geständnis, dass die Tat mit dem bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten in deutlichem Widerspruch stehe, die psychische Ausnahmesituation und die weiteren nachteiligen dienstrechtlichen Folgen der Tat.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 16.12.2014, Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt

Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter bedingter Nachsicht der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als Erschwerungsgrund wurde die Tatwiederholung angeführt; Milderungsgründe seien das Geständnis, dass die Tat mit dem bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten in deutlichem Widerspruch stehe, die psychische Ausnahmesituation und die weiteren nachteiligen dienstrechtlichen Folgen der Tat.

  1. Mit Verfügung der DK vom 09.03.2015, GZ: XXXX, (dem Beschwerdeführer am 12.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung geladen.
  2. Mit Verfügung der DK vom 09.03.2015, GZ: römisch 40 , (dem Beschwerdeführer am 12.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung geladen.
  3. Mit Stellungnahme des BF vom 02.04.2015 führte er im Wesentlichen aus, dass er sich vollständig geständig bekennen werde und es nun gelte, die Milderungsgründe herauszuarbeiten. Trotz der Überforderung des Beschwerdeführers habe er niemals Postsendungen zerstört, sondern habe er sie aufbewahrt und sei letztlich kein Schaden entstanden, weil die Postsendungen, wenn auch mit Verspätung, wieder dem Postverkehr zugeführt worden seien und jeder von dieser Zwischenlagerung Betroffene seine Poststücke erhalten habe. Das Strafgericht habe sich bei seiner Strafbemessung nicht nur knapp unter der Grenze der Strafbemessung bewegt, sondern auch die höchstmögliche Distanz gehalten und die Freiheitsstrafe auf sechs Monate bedingt verhängt. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, die im Strafverfahren noch glimpflichen Folgen für den Beschwerdeführer durch Überhärte im Disziplinarverfahren zu kompensieren. Es werde sich auch bei Ausschöpfung des disziplinarrechtlichen Strafenkataloges und bei einer allenfalls in Betracht kommenden Geldstrafe sich nicht am möglichsten Höchstmaß zu orientieren haben. Weiters werde auf den Umstand Bedacht zu nehmen sein, dass alle Anzeichen dafür sprechen, dass an sich die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzungen vorlägen. Unabhängig von der Ruhestandsversetzung sei der Beschwerdeführer auch insofern einsichtig, dem Ratschlag des Gutachters zu folgen und sich alsbald einer Therapie zu unterziehen.
  4. Am 14.04.2015 fand die Disziplinarverhandlung der DK statt. In der Verhandlung bekannte sich der Beschuldigte vollinhaltlich schuldig, ergänzte jedoch, dass die Situation zum Schluss eskaliert sei. Im Detail führte er dazu aus, wenn man in der damaligen Zeit eine Stunde länger am Tag gebraucht habe, habe man sich bei seinem Vorgesetzten rechtfertigen müssen. Auf Vorhalt der Auswertungen der Mehrstunden von November 2013 bis August 2014, nämlich von Plusstunden in Höhe von 77 Stunden, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Daten stimmen würden. Er habe sich aber subjektiv sehr überlastet gefühlt. Er sei deswegen öfter zu seinem Vorgesetzten gegangen, dieser habe nur vermeint, dass der Beschwerdeführer schneller arbeiten solle, da er sonst Probleme in XXXX bekommen werde. Zum Alkoholkonsum befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Alkoholkonsum bereits ein halbes Jahr vor dem Vorfall verstärkt habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass es keinen Ausweg mehr gebe und habe deswegen vermehrt getrunken. Er wisse jedoch, dass er früher zu einem Arzt hätte gehen sollen. Er sei ein sehr zuverlässiger Zusteller gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Urlaub gewesen sei, habe ihn der Chef jederzeit zurückholen können. Die ganze Sache tue dem Beschwerdeführer sehr leid und er würde sie gerne rückgängig machen wollen. Es sei dem Beschwerdeführer bewusst, dass es für die Absender der Sendungen schlimm gewesen sei, was passiert sei. Er habe gehofft, dass einmal weniger Sendungen vorhanden seien und dass er die gelagerten Sendungen zustellen könne. Es sei ihm aber nicht gelungen.
  5. Am 14.04.2015 fand die Disziplinarverhandlung der DK statt. In der Verhandlung bekannte sich der Beschuldigte vollinhaltlich schuldig, ergänzte jedoch, dass die Situation zum Schluss eskaliert sei. Im Detail führte er dazu aus, wenn man in der damaligen Zeit eine Stunde länger am Tag gebraucht habe, habe man sich bei seinem Vorgesetzten rechtfertigen müssen. Auf Vorhalt der Auswertungen der Mehrstunden von November 2013 bis August 2014, nämlich von Plusstunden in Höhe von 77 Stunden, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Daten stimmen würden. Er habe sich aber subjektiv sehr überlastet gefühlt. Er sei deswegen öfter zu seinem Vorgesetzten gegangen, dieser habe nur vermeint, dass der Beschwerdeführer schneller arbeiten solle, da er sonst Probleme in römisch 40 bekommen werde. Zum Alkoholkonsum befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Alkoholkonsum bereits ein halbes Jahr vor dem Vorfall verstärkt habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass es keinen Ausweg mehr gebe und habe deswegen vermehrt getrunken. Er wisse jedoch, dass er früher zu einem Arzt hätte gehen sollen. Er sei ein sehr zuverlässiger Zusteller gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Urlaub gewesen sei, habe ihn der Chef jederzeit zurückholen können. Die ganze Sache tue dem Beschwerdeführer sehr leid und er würde sie gerne rückgängig machen wollen. Es sei dem Beschwerdeführer bewusst, dass es für die Absender der Sendungen schlimm gewesen sei, was passiert sei. Er habe gehofft, dass einmal weniger Sendungen vorhanden seien und dass er die gelagerten Sendungen zustellen könne. Es sei ihm aber nicht gelungen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits einmal Probleme gehabt, als er sich von seiner langjährigen Freundin getrennt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er Probleme mit seiner Arbeit bekommen. Er habe sich wieder erholt und habe es keine Kundenbeschwerden in diesem Zusammenhang gegeben. Befragt zu den liegengebliebenen Sendungen führte der Beschwerdeführer aus, dass ca. 90 % der Sendungen aus dem Jahr 2014 seien, diese also nicht jahrelang gelegen seien. Diese Daten und Fakten seien aufgrund der Aufstellung der Sendungen nachvollziehbar. Auf Frage der Disziplinaranwältin, weshalb die Sache im Jahre 2006 begonnen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals ein familiäres Problem gehabt, von dem er sich erholt habe. Er habe auch damals mit Kumpels Bier getrunken, aber nicht in der Intensität wie in letzter Zeit. Er habe damals vor der Arbeit niemals Bier getrunken. In der letzten Zeit habe er regelmäßig vor Arbeitsbeginn Bier getrunken. Er hätte eigentlich gar nicht mit dem Dienstauto fahren dürfen. Auf Frage der Disziplinaranwältin, ob es ihm nach den Vorfällen 2006 besser gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm besser gegangen sei. Die Sendungen aus dem Jahre 2006, es seien 110 Stück gewesen, habe er nur nicht zugestellt, weil das blöd ausgesehen hätte. Es seien vielleicht Einladungen gewesen und dann hätten die Kunden bemerkt, dass die Sendungen so lange liegen gelassen worden seien. Er hätte die Sendungen vernichten können, habe dies jedoch nicht getan. Es sei ihm 2008 auch nicht gut gegangen, aus diesem Grund habe er nicht alle Sendungen zugestellt. Er wolle jedoch nicht über die Gründe reden. Mit Jänner 2013 sei das neue Zeitdatenerfassungsystem, das Ist-Zeit-System, gekommen. Ab diesem Zeitpunkt habe das Dilemma angefangen. Richtig sei, dass er ab Juli 2014 Unterstützung in der Arbeit bekommen habe, allerdings sei ihm nur ein paar Tage geholfen worden. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er zwischen 2010 und 2012 keine Sendungen liegengelassen habe. Er habe am Anfang nur E+5 Sendungen, wie Werbesendungen liegen lassen. Dies habe sich sukzessive gesteigert. Irgendwann sei der Punkt erreicht worden, wo er es nicht geschafft habe RSa- und RSb- Sendungen zuzustellen. Dies bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer den ganzen Tag nicht zugestellt hätte. Da die Zustellung von Rückscheinen zeitintensiv sei, habe er die Sendungen manchmal nicht zugestellt. Zur Überlastung der Zusteller in der Zustellbasis gab der Beschwerdeführer an, dass einige Kollegen des Öfteren ca. eine Stunde oder noch früher vor dem offiziellen Zustellbeginn in die Zustellbasis gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe dies am Anfang auch gemacht. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er über eine Alkoholentwöhnungstherapie nachgedacht, er sich aber nie dazu entschlossen habe. Er denke nicht, dass er dies alleine schaffen würde. Über Befragen der Disziplinaranwältin gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Umstellung seines Zustell-Bezirkes einige Zeit, ca. drei bis vier Wochen, früher in die Zustellbasis gekommen sei. Dies sei im April 2013 gewesen. Als der Beschwerdeführer immer tiefer hineingekommen sei, habe er sich gedacht, dass es sowieso egal sei. Letztendlich sei das Aufkommen dieser Sache wie eine Erlösung für ihn gewesen. Es wurden die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.04.2015, das psychiatrisch-neurologische Fachgutachten vom 15.09.2014 sowie das fachärztliche Attest vom 02.09.2014, der Bericht der Regionalleitung Distribution vom 13.04.2015 betreffend die Kosten im Zusammenhang mit der Schadensermittlung und der Nachbearbeitung, das Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.12.2014 samt Verhandlungsprotokoll und die Dienstbeschreibung vom 23.07.2014 verlesen.Es wurden die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.04.2015, das psychiatrisch-neurologische Fachgutachten vom 15.09.2014 sowie das fachärztliche Attest vom 02.09.2014, der Bericht der Regionalleitung Distribution vom 13.04.2015 betreffend die Kosten im Zusammenhang mit der Schadensermittlung und der Nachbearbeitung, das Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 16.12.2014 samt Verhandlungsprotokoll und die Dienstbeschreibung vom 23.07.2014 verlesen. Die Disziplinaranwältin stellte folgende Beweisanträge: Ladung der Fachärztin Dr. XXXX und des gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX und Befragung hinsichtlich der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers, hinsichtlich des Zeitraumes von insgesamt neun Jahren und des hier vorliegenden Sachverhaltes.Die Disziplinaranwältin stellte folgende Beweisanträge: Ladung der Fachärztin Dr. römisch 40 und des gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ. Prof. Dr. römisch 40 und Befragung hinsichtlich der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers, hinsichtlich des Zeitraumes von insgesamt neun Jahren und des hier vorliegenden Sachverhaltes. Im Weiteren beantragte die Disziplinaranwältin den vorherigen Distributionsleiter des Beschwerdeführers insbesondere über die Aussagen der Regionalleitung, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum Juli 2014 Hilfe zugekommen sei und inwieweit in diesem Zusammenhang Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt worden seien, als Zeuge zur nächsten Verhandlung zu laden.
  6. Am 07.05.2015 fand der zweite Teil der mündlichen Verhandlung der DK statt, bei der neben dem Beschuldigten auch der Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX, Dr. med. XXXX und der Zeuge
  7. Am 07.05.2015 fand der zweite Teil der mündlichen Verhandlung der DK statt, bei der neben dem Beschuldigten auch der Sachverständige Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Dr. med. römisch 40 und der Zeuge XXXX (der Vorgesetzte des Beschwerdeführers) geladen waren (Protokoll ON 22).römisch 40 (der Vorgesetzte des Beschwerdeführers) geladen waren (Protokoll ON 22). Nach Eröffnung des Beweisverfahrens und Verlesung des psychiatrisch-neurologischen Fachgutachtens vom 15.09.2014 sowie des fachärztlichen Attests vom 02.09.2014 führte die sachverständige Zeugin Dr. XXXX zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach im Juli 2014, bei den Mengen die er getrunken habe, nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Konsequenzen seiner Handlungen einzuschätzen. Über vorgehende Zeiten könne sie nicht näher eingehen, da sie den Beschwerdeführer darüber nicht befragt habe.Nach Eröffnung des Beweisverfahrens und Verlesung des psychiatrisch-neurologischen Fachgutachtens vom 15.09.2014 sowie des fachärztlichen Attests vom 02.09.2014 führte die sachverständige Zeugin Dr. römisch 40 zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach im Juli 2014, bei den Mengen die er getrunken habe, nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Konsequenzen seiner Handlungen einzuschätzen. Über vorgehende Zeiten könne sie nicht näher eingehen, da sie den Beschwerdeführer darüber nicht befragt habe. Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX führte befragt über die grundsätzliche Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss angegebenen Zeiträume (ab 2006) im Wesentlichen aus, dass die grundsätzliche Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei. Die Dispositionsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen, es habe bei ihm eindeutig ein Überforderungssyndrom mit kompensatorischem Alkoholkonsum vorgelegen. Daraus sei eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol im Sinne eines schädlichen Gebrauches mit teilweisen und akuten Intoxikationen vorgelegen, das heißt, dass eine Berauschung zu den Tatzeitpunkten vorgelegen habe. Der Sachverständige führte im Weiteren aus, dass die Zurechnungsfähigkeit sicherlich in jedem Zeitpunkt vorgelegen habe. Die Alkoholisierung sei, soweit sich dies nachvollziehen lasse, nie so hoch gewesen, dass ein Schuldausschließungsgrund vorgelegen habe. Aber im psychopathologischem Muster habe der Beschwerdeführer sicher Defizite aufgezeigt, die ihm eine Milderung der Zurechnungsfähigkeit zubilligen können.Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. römisch 40 führte befragt über die grundsätzliche Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss angegebenen Zeiträume (ab 2006) im Wesentlichen aus, dass die grundsätzliche Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei. Die Dispositionsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen, es habe bei ihm eindeutig ein Überforderungssyndrom mit kompensatorischem Alkoholkonsum vorgelegen. Daraus sei eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol im Sinne eines schädlichen Gebrauches mit teilweisen und akuten Intoxikationen vorgelegen, das heißt, dass eine Berauschung zu den Tatzeitpunkten vorgelegen habe. Der Sachverständige führte im Weiteren aus, dass die Zurechnungsfähigkeit sicherlich in jedem Zeitpunkt vorgelegen habe. Die Alkoholisierung sei, soweit sich dies nachvollziehen lasse, nie so hoch gewesen, dass ein Schuldausschließungsgrund vorgelegen habe. Aber im psychopathologischem Muster habe der Beschwerdeführer sicher Defizite aufgezeigt, die ihm eine Milderung der Zurechnungsfähigkeit zubilligen können. Der Zeuge XXXX, DL der Zustellbasis XXXX, führte aus, dass es betreffend den Beschwerdeführer nie Probleme gegeben habe. Ab 01.01.2013 sei es zu einer Umstellung auf die Ist-Zeit gekommen und habe der Zeuge bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer mit der Umstellung schwer getan habe. Im April/Mai 2014 sei ihm aufgefallen, dass der Beschwerdeführer nicht so motiviert gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer immer sehr gepflegt zur Arbeit erschienen, jedoch dann habe es Tage gegeben, wo sich der Beschwerdeführer nicht rasiert habe. Angesprochen darauf habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm alles zu viel werde. Er habe ihm Zeitausgleich und Unterstützung am 2.,
  8. und
  9. Juni 2014, ebenfalls am
  10. und
  11. Juli angedeihen lassen. Der Beschwerdeführer habe Urlaub konsumiert vom
  12. bis
  13. Juli 2014, sowie am
  14. und
  15. Juni
  16. Der Beschwerdeführer habe im Juni 2014 nur sechs Tage gearbeitet. Er sei dann eine Woche arbeiten gewesen, als der Zeuge bei einer Kontrolle am 17.07.2014 einen A-Behälter unter dem Tisch gefunden habe in dem E+N Sendungen gelegen seien. Daraufhin seien täglich Anrufe in der Zentralbasis eingelangt. Die Kunden hätten angegeben, dass sie keine Post bekommen hätten. Dies habe sich auf den Rayon des Beschwerdeführers bezogen. Da der Zeuge den Beschwerdeführer seit zehn bis zwölf Jahren dienstlich kenne und dieser ihm als guter Mitarbeiter bekannt gewesen sei, sei es auffällig gewesen, dass er in dieser Woche gleich mehrere Anrufe bekommen habe. Er habe daraufhin die Niederschrift mit dem Beschwerdeführer gemacht und die Sache eingeleitet. Hinsichtlich des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers führte der Zeuge aus, dass ihm das Problem nicht aufgefallen sei. Auch habe der Zeuge nicht wahrgenommen, ob der Beschwerdeführer im Dienst Alkohol konsumiert habe. Er verweise allerdings auf einen Vorfall, wo ein Kunde, welcher beruflich Polizist sei, die Zustellbasis aufgesucht habe, da es um einen Reco gegangen sei. Dieser Polizist habe bemerkt, dass der Beschwerdeführer gar nicht mehr fahren hätte dürfen. Der Zeuge habe die Situation falsch eingeschätzt, im Sommer sei ein roter Kopf und vermehrtes Schwitzen nicht ungewöhnlich. Dieses Ereignis habe zwei Tage vor dem Aufkommen der Sache stattgefunden.Der Zeuge römisch 40 , DL der Zustellbasis römisch 40 , führte aus, dass es betreffend den Beschwerdeführer nie Probleme gegeben habe. Ab 01.01.2013 sei es zu einer Umstellung auf die Ist-Zeit gekommen und habe der Zeuge bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer mit der Umstellung schwer getan habe. Im April/Mai 2014 sei ihm aufgefallen, dass der Beschwerdeführer nicht so motiviert gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer immer sehr gepflegt zur Arbeit erschienen, jedoch dann habe es Tage gegeben, wo sich der Beschwerdeführer nicht rasiert habe. Angesprochen darauf habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm alles zu viel werde. Er habe ihm Zeitausgleich und Unterstützung am 2.,
  17. und
  18. Juni 2014, ebenfalls am
  19. und
  20. Juli angedeihen lassen. Der Beschwerdeführer habe Urlaub konsumiert vom
  21. bis
  22. Juli 2014, sowie am
  23. und
  24. Juni
  25. Der Beschwerdeführer habe im Juni 2014 nur sechs Tage gearbeitet. Er sei dann eine Woche arbeiten gewesen, als der Zeuge bei einer Kontrolle am 17.07.2014 einen A-Behälter unter dem Tisch gefunden habe in dem E+N Sendungen gelegen seien. Daraufhin seien täglich Anrufe in der Zentralbasis eingelangt. Die Kunden hätten angegeben, dass sie keine Post bekommen hätten. Dies habe sich auf den Rayon des Beschwerdeführers bezogen. Da der Zeuge den Beschwerdeführer seit zehn bis zwölf Jahren dienstlich kenne und dieser ihm als guter Mitarbeiter bekannt gewesen sei, sei es auffällig gewesen, dass er in dieser Woche gleich mehrere Anrufe bekommen habe. Er habe daraufhin die Niederschrift mit dem Beschwerdeführer gemacht und die Sache eingeleitet. Hinsichtlich des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers führte der Zeuge aus, dass ihm das Problem nicht aufgefallen sei. Auch habe der Zeuge nicht wahrgenommen, ob der Beschwerdeführer im Dienst Alkohol konsumiert habe. Er verweise allerdings auf einen Vorfall, wo ein Kunde, welcher beruflich Polizist sei, die Zustellbasis aufgesucht habe, da es um einen Reco gegangen sei. Dieser Polizist habe bemerkt, dass der Beschwerdeführer gar nicht mehr fahren hätte dürfen. Der Zeuge habe die Situation falsch eingeschätzt, im Sommer sei ein roter Kopf und vermehrtes Schwitzen nicht ungewöhnlich. Dieses Ereignis habe zwei Tage vor dem Aufkommen der Sache stattgefunden. Auf Befragen des Verteidigers über die Qualität der Dienstleistungen des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, dass vor dem 01.01.2013 der Beschwerdeführer ein Mitarbeiter gewesen sei, den man sich nur wünschen könne. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit erledigt, er sei pünktlich gekommen, es habe keine Beschwerden gegeben. Wenn Not am Mann gewesen sei, sei er sofort eingesprungen und habe ausgeholfen. Die Disziplinaranwältin führte in ihrem Schlussplädoyer sinngemäß zusammengefasst aus, dass aufgrund der mündlichen Verhandlung feststehe, dass der Beschwerdeführer die mit dem Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Handlungen gesetzt und dadurch gegen Dienstpflichten

§ 43Abs.

1 und 2 BDG verstoßen und damit schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG begangen habe. Hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen werde angemerkt, dass sich die Handlungen über einen langen Zeitraum hingezogen hätten, insgesamt über einen Zeitraum von neun Jahren. Die erste disziplinäre Handlung habe 2006 begonnen, damals habe der Beschwerdeführer bereits 110 Sendungen nicht zugestellt. Er habe also fortdauernd diese Sendungen dem Postlauf entzogen. Dieses Delikt habe damit seither angedauert und sei als fortgesetztes Delikt zu betrachten. Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer offensichtlich zur Gänze alle Sendungen zustellen können. Im Jahr 2008 sei es weitergegangen mit 1.232 Stück, im Jahr 2009 habe er wiederum 238 Stück nicht zugestellt. In den Jahren 2010 bis 2012 habe der Beschwerdeführer wieder zur Gänze seine Dienstpflichten erfüllt und seien die Probleme im Jahr 2013 mit der Ist-Zeit-Erfassung losgegangen. Das Gutachten von Herrn Dr. XXXX, der auch im Strafverfahren als Gutachter zugezogen worden sei, gehe davon aus, dass die Schuldfähigkeit des BF während des gesamten Zeitraumes gegeben gewesen sei, wenn auch zum Teil beeinträchtigt. Dazu sei aus ihrer Seite zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, wie auch der Gutachter festgestellt habe, Phasen gehabt habe, wo er sich stabilisiert habe. Das heiße, der Beschwerdeführer sei ihrer Meinung nach in der Lage gewesen, hinsichtlich der Sendungen in die Richtung einer Wiedergutmachung zu arbeiten. Dies habe er nicht in Angriff genommen, sondern die Sendungen weiterhin dem Postlauf entzogen. Der Beschwerdeführer habe sich zu rechtfertigen versucht, dass er überfordert gewesen und auch der Alkoholkonsum ein Problem gewesen sei. Der Alkoholkonsum habe sich aber anscheinend erst in der letzten Phase, in den letzten Monaten, wo er dann auch RSa- und RSb-Sendungen nicht zugestellt habe, dies sei Mai bis 23. Juli 2014 gewesen, verstärkt und so entwickelt, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem Arbeitsbeginn Alkohol konsumiert habe. Zu den Dienstpflichtverletzungen an sich sei zu bemerken, dass es sich hier um die allerschwersten Dienstpflichtverletzungen handle, die ein Zusteller begehen könne, nämlich Sendungen nicht zuzustellen. Für den doch geringeren Teil der Sendungen

(108)Sendungen bzw. Rückscheine habe der Beschwerdeführer ein Strafverfahren gehabt, insgesamt seien es aber 22.492 Sendungen gewesen. Es habe einen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs gegeben. Im gerichtlichen Strafverfahren sei es nur im die Zeiträume von Mai 2014 bis Juli 2014 und 108 Sendungen bzw. Rückscheine gegangen. Im Disziplinarverfahren ginge es um einen Zeitraum von neun Jahren undDie Disziplinaranwältin führte in ihrem Schlussplädoyer sinngemäß zusammengefasst aus, dass aufgrund der mündlichen Verhandlung feststehe, dass der Beschwerdeführer die mit dem Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Handlungen gesetzt und dadurch gegen Dienstpflichten

Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG verstoßen und damit schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG begangen habe. Hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen werde angemerkt, dass sich die Handlungen über einen langen Zeitraum hingezogen hätten, insgesamt über einen Zeitraum von neun Jahren. Die erste disziplinäre Handlung habe 2006 begonnen, damals habe der Beschwerdeführer bereits 110 Sendungen nicht zugestellt. Er habe also fortdauernd diese Sendungen dem Postlauf entzogen. Dieses Delikt habe damit seither angedauert und sei als fortgesetztes Delikt zu betrachten. Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer offensichtlich zur Gänze alle Sendungen zustellen können. Im Jahr 2008 sei es weitergegangen mit 1.232 Stück, im Jahr 2009 habe er wiederum 238 Stück nicht zugestellt. In den Jahren 2010 bis 2012 habe der Beschwerdeführer wieder zur Gänze seine Dienstpflichten erfüllt und seien die Probleme im Jahr 2013 mit der Ist-Zeit-Erfassung losgegangen. Das Gutachten von Herrn Dr. römisch 40 , der auch im Strafverfahren als Gutachter zugezogen worden sei, gehe davon aus, dass die Schuldfähigkeit des BF während des gesamten Zeitraumes gegeben gewesen sei, wenn auch zum Teil beeinträchtigt. Dazu sei aus ihrer Seite zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, wie auch der Gutachter festgestellt habe, Phasen gehabt habe, wo er sich stabilisiert habe. Das heiße, der Beschwerdeführer sei ihrer Meinung nach in der Lage gewesen, hinsichtlich der Sendungen in die Richtung einer Wiedergutmachung zu arbeiten. Dies habe er nicht in Angriff genommen, sondern die Sendungen weiterhin dem Postlauf entzogen. Der Beschwerdeführer habe sich zu rechtfertigen versucht, dass er überfordert gewesen und auch der Alkoholkonsum ein Problem gewesen sei. Der Alkoholkonsum habe sich aber anscheinend erst in der letzten Phase, in den letzten Monaten, wo er dann auch RSa- und RSb-Sendungen nicht zugestellt habe, dies sei Mai bis 23. Juli 2014 gewesen, verstärkt und so entwickelt, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem Arbeitsbeginn Alkohol konsumiert habe. Zu den Dienstpflichtverletzungen an sich sei zu bemerken, dass es sich hier um die allerschwersten Dienstpflichtverletzungen handle, die ein Zusteller begehen könne, nämlich Sendungen nicht zuzustellen. Für den doch geringeren Teil der Sendungen

(108)Sendungen bzw. Rückscheine habe der Beschwerdeführer ein Strafverfahren gehabt, insgesamt seien es aber 22.492 Sendungen gewesen. Es habe einen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs gegeben. Im gerichtlichen Strafverfahren sei es nur im die Zeiträume von Mai 2014 bis Juli 2014 und 108 Sendungen bzw. Rückscheine gegangen. Im Disziplinarverfahren ginge es um einen Zeitraum von neun Jahren und 22.492 Sendungen. Es sei daher von ihrer Seite nur eines zu fordern, nämlich die Disziplinarstrafe der Entlassung. Der Verteidiger des Beschwerdeführers verwies in seinem Schlussplädoyer im Wesentlichen auf die persönliche Krise des Beschwerdeführers, die Anlass für das Nichtzuführen der Sendungen zum Postlauf gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe ausreichend dargelegt, weshalb er die Briefe nicht verspätet doch dem Postlauf zugeführt habe. Auf jeden Fall sei festzustellen und das habe auch der Sachverständige XXXX bestätigt, dass die Schuldfähigkeit am Schluss, auch wenn sie noch gegeben war, auf äußerste herabgesetzt gewesen sei. Man habe gehört, dass der Beschwerdeführer ein Mustermitarbeiter gewesen sei, der gefällig gewesen und jederzeit zur Verfügung gestanden sei. Es sei auch nicht nur der Milderungsgrund der Unbescholtenheit gegeben, sondern sei der Beschwerdeführer ein Vorzeigemitarbeiter gewesen und habe es keine Beschwerden gegeben. Im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers und in Zusammenschau der bisherigen Darstellungen betreffend seine Geschichte sei die Disziplinarstrafe einer Entlassung nicht gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer solle die Möglichkeit offengehalten werden, sich in Ruhestand versetzten zu lassen, da mit einer Herstellung der Dienstfähigkeit in der Form für diese Anforderungen nicht mehr gerechnet werden könne. Es werde ein mildes Urteil erbeten.Der Verteidiger des Beschwerdeführers verwies in seinem Schlussplädoyer im Wesentlichen auf die persönliche Krise des Beschwerdeführers, die Anlass für das Nichtzuführen der Sendungen zum Postlauf gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe ausreichend dargelegt, weshalb er die Briefe nicht verspätet doch dem Postlauf zugeführt habe. Auf jeden Fall sei festzustellen und das habe auch der Sachverständige römisch 40 bestätigt, dass die Schuldfähigkeit am Schluss, auch wenn sie noch gegeben war, auf äußerste herabgesetzt gewesen sei. Man habe gehört, dass der Beschwerdeführer ein Mustermitarbeiter gewesen sei, der gefällig gewesen und jederzeit zur Verfügung gestanden sei. Es sei auch nicht nur der Milderungsgrund der Unbescholtenheit gegeben, sondern sei der Beschwerdeführer ein Vorzeigemitarbeiter gewesen und habe es keine Beschwerden gegeben. Im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers und in Zusammenschau der bisherigen Darstellungen betreffend seine Geschichte sei die Disziplinarstrafe einer Entlassung nicht gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer solle die Möglichkeit offengehalten werden, sich in Ruhestand versetzten zu lassen, da mit einer Herstellung der Dienstfähigkeit in der Form für diese Anforderungen nicht mehr gerechnet werden könne. Es werde ein mildes Urteil erbeten. Der beschwerdegegenständliche Bescheid: 12. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem und in weiterer Folge schriftlich ausgefertigtem Disziplinarerkenntnis vom 07.05.2015 erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen den Beschwerdeführer in folgenden Punkten für schuldig: "Er hat im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Zusteller der Zustellbasis XXXX, Zustellbezirk XXXX, nachstehend dargestellte,"Er hat im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Zusteller der Zustellbasis römisch 40 , Zustellbezirk römisch 40 , nachstehend dargestellte, 22.492 nicht bescheinigte Briefsendungen (3.487 E+1 und 19.005 E+5 Sendungen (Briefsendungen, Pakete, Wochenzeitschriften, Monatszeitungen, etc.) sowie 119 bescheinigte Sendungen bzw. Rückscheinsendungen nicht vorschriftsgemäß zugestellt sondern in seinem Spind in der Zustellbasis, in seinem Privatauto sowie in seiner Wohnung samt dem dazugehörigen Kellerraum abgestellt und gelagert und dadurch zahlreiche Kundenbeschwerden verursacht. Folgende Stückzahlen wurden im Spind des Beamten in der Zustellbasis XXXX vorgefunden und sichergestellt:Folgende Stückzahlen wurden im Spind des Beamten in der Zustellbasis römisch 40 vorgefunden und sichergestellt: * 2006 110 Stück * 2008 1.232 Stück * 2009 358 Stück * nicht zuordenbar 156 Stück. In der Wohnung sowie im Privatauto des Beamten wurden folgende Stückzahlen vorgefunden: * 2009 211 Stück * 2013 3.152 Stück * 2014 17.263 Stück Zusätzlich wurden noch folgende bescheinigte Sendungen bzw. Rückscheinsendungen vorgefunden: * 11 Rsa-Sendungen * 66 Rsb-Sendungen * 41 eingeschriebene Sendungen * 1 Premium B2B Paket in Briefform XXXX hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtgesetz 1979, BGBl. 333/1979 idgF (kurz BDG 1979), nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Absatz 1 BDG 1979)römisch 40 hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, idgF (kurz BDG 1979), nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz 1 BDG 1979) sowie in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Es wird daher über ihn

§ 126Abs. 2 i

Vm § 92 Absatz 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe derEs wird daher über ihn

Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 1 Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Verfahrenskosten sind keine angefallen." Begründend wurde ausgeführt, dass am vorliegenden Sachverhalt schon aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten kein Zweifel und Bindungswirkung an die Feststellungen des Strafgerichtes bestehe. Es werde festgehalten, dass das ordnungsgemäße Zustellen von Sendungen zweifelsfrei zu den elementaren Grundpflichten eines Zustellers gehöre. Das Liegenlassen und zum Teil langjährige Lagern von Postsendungen, wie es der Beschwerdeführer praktiziert habe, stelle somit eine äußerst schwere Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten zur gewissenhaften Aufgabenerfüllung und der einem Beamten obliegenden Treuepflichten

§ 43Abs.

1 BDG 1979 dar.Begründend wurde ausgeführt, dass am vorliegenden Sachverhalt schon aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten kein Zweifel und Bindungswirkung an die Feststellungen des Strafgerichtes bestehe. Es werde festgehalten, dass das ordnungsgemäße Zustellen von Sendungen zweifelsfrei zu den elementaren Grundpflichten eines Zustellers gehöre. Das Liegenlassen und zum Teil langjährige Lagern von Postsendungen, wie es der Beschwerdeführer praktiziert habe, stelle somit eine äußerst schwere Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten zur gewissenhaften Aufgabenerfüllung und der einem Beamten obliegenden Treuepflichten

Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 dar. Der Beschwerdeführer habe somit das Ziel des Zustelldienstes der Österreichischen Post AG, insbesondere zeitsensible und wichtige Briefsendungen, zeitgerecht und verlässlich zu verteilen und zuzustellen, nicht erfüllt. Als erfahrenem und geschultem Zusteller, der wusste, dass E+1 Sendungen am Tag ihres Einlangens in der Zustellbasis zuzustellen seien, sei dem Beschwerdeführer ein hier in Rede stehendes dienstliches Fehlverhalten (das bewusste In-Kauf-Nehmen der Nicht-Zustellung bzw. Laufzeitverzögerungen und die damit mangelnde Gewissenhaftigkeit bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zum Tatzeitpunkt) daher auch im Sinne des § 91 BDG 1979 subjektiv vorwerfbar. Auch wenn in diesem Zusammenhang auf die zweifellos gegebene Überforderung des Beschwerdeführers sowie seine psychischen Schwierigkeiten, die in den fachärztlichen Gutachten beschrieben worden und in der mündlichen Verhandlung von Univ. Prof. Dr. XXXX bestätigt worden seien, hingewiesen werden müsse. Ohne Zweifel seien die Arbeitssituation und die unbestritten gegebene, durch den exzessiven Alkoholkonsum und sonstigen exogenen Faktoren hervorgerufene, psychische Instabilität des Beschwerdeführers, die von ihm sehr glaubwürdig dargestellt und vom fachärztlichen Gutachter bestätigt worden seien, mit Ursachen für die inkriminierten Handlungen. Der vom Beschwerdeführer und dessen Verteidiger dargestellte hohe Arbeitsdruck als Zusteller und die beschriebene Überforderung könnten den Beschwerdeführer jedoch keinesfalls von den vorliegenden Vorwürfen exkulpieren. Durch das disziplinäre Fehlverhalten des Beschwerdeführers, mit dem er seiner primären Dienstpflicht als Zusteller hinsichtlich einer außerordentlich hohen Zahl von Postsendungen nicht nachgekommen sei und das Eigentum der Postkunden und deren Aufträge nicht respektiert habe, habe er sich gravierenden Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer Postsendungen den jeweiligen Empfängern über einen äußerst langen Zeitraum vorenthalten habe, habe er spürbar in die Privatsphäre der Postkunden eingegriffen. Auf derartige Eingriffe würden Postkunden zu Recht äußerst sensibel reagieren. Mit der Vorgehensweise habe der Beschwerdeführer nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das Ansehen der Beamtenschaft im Allgemeinen und jenes der im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigten Beamten im Besonderen schwer beschädigt.Der Beschwerdeführer habe somit das Ziel des Zustelldienstes der Österreichischen Post AG, insbesondere zeitsensible und wichtige Briefsendungen, zeitgerecht und verlässlich zu verteilen und zuzustellen, nicht erfüllt. Als erfahrenem und geschultem Zusteller, der wusste, dass E+1 Sendungen am Tag ihres Einlangens in der Zustellbasis zuzustellen seien, sei dem Beschwerdeführer ein hier in Rede stehendes dienstliches Fehlverhalten (das bewusste In-Kauf-Nehmen der Nicht-Zustellung bzw. Laufzeitverzögerungen und die damit mangelnde Gewissenhaftigkeit bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zum Tatzeitpunkt) daher auch im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 subjektiv vorwerfbar. Auch wenn in diesem Zusammenhang auf die zweifellos gegebene Überforderung des Beschwerdeführers sowie seine psychischen Schwierigkeiten, die in den fachärztlichen Gutachten beschrieben worden und in der mündlichen Verhandlung von Univ. Prof. Dr. römisch 40 bestätigt worden seien, hingewiesen werden müsse. Ohne Zweifel seien die Arbeitssituation und die unbestritten gegebene, durch den exzessiven Alkoholkonsum und sonstigen exogenen Faktoren hervorgerufene, psychische Instabilität des Beschwerdeführers, die von ihm sehr glaubwürdig dargestellt und vom fachärztlichen Gutachter bestätigt worden seien, mit Ursachen für die inkriminierten Handlungen. Der vom Beschwerdeführer und dessen Verteidiger dargestellte hohe Arbeitsdruck als Zusteller und die beschriebene Überforderung könnten den Beschwerdeführer jedoch keinesfalls von den vorliegenden Vorwürfen exkulpieren. Durch das disziplinäre Fehlverhalten des Beschwerdeführers, mit dem er seiner primären Dienstpflicht als Zusteller hinsichtlich einer außerordentlich hohen Zahl von Postsendungen nicht nachgekommen sei und das Eigentum der Postkunden und deren Aufträge nicht respektiert habe, habe er sich gravierenden Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer Postsendungen den jeweiligen Empfängern über einen äußerst langen Zeitraum vorenthalten habe, habe er spürbar in die Privatsphäre der Postkunden eingegriffen. Auf derartige Eingriffe würden Postkunden zu Recht äußerst sensibel reagieren. Mit der Vorgehensweise habe der Beschwerdeführer nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das Ansehen der Beamtenschaft im Allgemeinen und jenes der im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigten Beamten im Besonderen schwer beschädigt. Unterlassene Zustellungen durch einen Zusteller der Österreichischen Post AG hätten diesem Unternehmen nicht nur einen, oben dargestellten Vertrauensschaden bei den Postkunden, sondern auch - schon aufgrund der aufwendigen Erhebungstätigkeiten und den Ersatzleistungen an die Postempfänger in beträchtlicher Höhe - einen Schaden materieller Art hinzugefügt. Die dem Beschwerdeführer als langjährigem Zusteller bekannte Verpflichtung, Briefsendungen fristgerecht und den Vorschriften entsprechend zuzustellen, sei ein ganz wichtiges Kriterium für die finanzielle Gebarung der Österreichischen Post AG. Diese träfe bei Nichteinhaltung von Lauf- und Zustellzeiten Pönalzahlungen, sodass jeder Verstoß gegen die Einhaltung der Laufzeit dem Unternehmen einen materiellen Schaden verursachen könne. Mit den im Spruch dargestellten Tathandlungen habe der Beschwerdeführer in das Recht der betroffenen Postkunden auf umgehende und korrekte Zustellung in massiver Weise eingegriffen. Diese Vorgehensweise berühre den innersten Kernbereich der dienstlichen Aufgaben eines Zustellers der Österreichischen Post AG und stehe mit den mit seinem Amt verbundenen elementarsten Grundsätzen und Pflichten in Widerspruch. Sie sei von erheblichem Gewicht und besonderer Tragweite für das Vertrauen der Kunden in das Grundgeschäft der Post, nämlich in die absolute Zuverlässigkeit hinsichtlich der raschen, sicheren, unversehrten und flächendeckenden Beförderung und Zustellung der dem Unternehmen Österreichische Post AG anvertrauten Postsendungen. Das Gewicht der verfahrensgegenständlichen disziplinären Verfehlung werde durch den Aspekt noch weiter erhöht, dass sich die Österreichische Post AG im täglichen Wettbewerb mit den auf den freien Markt positionieren privaten Anbietern von Zustelldiensten bewähren müsse und sei diese einem harten Konkurrenzkampf ausgesetzt, dies erhöhe das Gewicht der Disziplinarverfehlung. Diese Dienstpflichtverletzung, derer sich der Beschwerdeführer schuldig gemacht habe, beeinträchtige den Dienstbetrieb und stelle letztlich auch die Einhaltung der Funktionsfähigkeit des Unternehmens Österreichische Post AG insgesamt in Frage. Neben dem - aufgrund der umfangreichen Medienberichte über den vorliegenden Sachverhalt - erheblichen immateriellen Imageschäden habe der Arbeitgeber, aufgrund der notwendigen umfangreichen Sicherungs- und Erhebungsmaßnahmen, einen nicht zu unterschätzenden hohen finanziellen Aufwand zusätzlich zu leisten. Trotz der vorgesehenen Kontrollen sei die Post angesichts des personalintensiven Betriebs nicht in der Lage, jeden einzelnen Arbeitsvorgang zu überprüfen und daher auf die Zuverlässigkeit der Organwalter angewiesen. Der entscheidende Gesichtspunkt sei hierbei, dass sich das Unternehmen auf die Vertrauenswürdigkeit der in seinem Bereich beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten bei der Dienstausübung verlassen können müsse; eine lückenlose Kontrolle sei nicht möglich. Obwohl der Beschuldigte von seinen Vorgesetzten stets wertschätzend behandelt und vorbildlich betreut worden sei, hätten die verfahrensgegenständlichen Handlungen nicht verhindert werden können. Die Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers ergebe sich schon aufgrund des spezifischen Unrechtsgehaltes seiner Handlungen und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bis dato keinen notwendigen medizinischen bzw. therapeutischen Maßnahmen unterzogen habe, seine Alkoholsucht in den Griff zu bekommen, in Summe - im Hinblick auf das Ausschließen künftiger Dienstpflichtverletzungen - eine negative Zukunftsprognose. Der Beschwerdeführer habe jahrelang das Thema seines übermäßigen Alkoholkonsums ausgeblendet und ignoriert. Vom Sachverständigen seien die unmittelbaren Auswirkungen des Alkoholabusus des Beschwerdeführers auf seine dienstlichen Leistungen sachlich und nachvollziehbar dargestellt worden. Mit der Dienstrechts-Novelle 2009 sei in das BDG 1979 gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt worden, nämlich bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention). Dementsprechend sei "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (VwGH 03.10.2013, Zahl: 2013/09/0077). Gerade das generalpräventive Erfordernis einer exemplarisch disziplinären Bestrafung und der Aspekt des großen Stellenwertes der "betrieblichen Interessen" der Österreichischen Post AG seien in gegenständlicher Angelegenheit von zentraler Bedeutung. Bemerkt werde, dass es sich bei den vorliegenden Tathandlungen, hinsichtlich der Nichtweiterleitung und der Entziehung der Sendungen aus dem Postlauf um ein Dauerdelikt handle und aus diesem Grund die Verjährungsvorschrift des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 nicht zum Tragen komme.Bemerkt werde, dass es sich bei den vorliegenden Tathandlungen, hinsichtlich der Nichtweiterleitung und der Entziehung der Sendungen aus dem Postlauf um ein Dauerdelikt handle und aus diesem Grund die Verjährungsvorschrift des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 nicht zum Tragen komme. Auch wenn die derzeitige Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich seinem zentralem Problem stellen zu wollen und sich einer Alkoholentwöhnungstherapie zu unterziehen, durchaus erfreulich sei, könnten die oben dargestellten Gründe des eingetretenen vollständigen Vertrauensverlustes dadurch nicht aufgewogen werden. Aufgrund der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung, unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erfordernisse, sowie unter Abwägung der vorliegenden Milderungs- und Erschwernisgründe, sei nur die Disziplinarstrafe der Entlassung als angemessene Reaktion auf die Handlungsweisen des Beschuldigten in Betracht gekommen. Eine Geldstrafe, die bei der Sachlage im obersten Bereich anzusiedeln gewesen wäre, würde der Schwere der Taten nicht Rechnung tragen. Eine Bestrafung mit einer Geldstrafe bringe zudem auch keine Gewissheit, dass der Beschwerdeführer künftig in Ausnahmesituationen nicht wiederrum zum Nachteil seines Arbeitgebers reagieren würde. Aufgrund dieser Überlegungen sei eine weitere Belassung des Beschwerdeführers im Dienst nicht zu vertreten.

  1. Das Disziplinarerkenntnis wurde dem BF am 22.05.2015 zugestellt (ON 28).
  2. Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche DK-Erkenntnis ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Disziplinarerkenntnis neben inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus Gründen verfahrensrechtlicher Vorsicht auch hinsichtlich seines Schuldspruches insofern bekämpft werde, als dem Beschwerdeführer für die gesamten Tatbegehungszeiträume Zurechnungsfähigkeit attestiert worden sei; weiters auch dahingehend, dass die Gegenstand des Strafverfahrens (5 Hv 87/14g) bildenden 11 RSa- und 67 RSb-Briefe sowie 21 RSb-Hybridrückscheine, 4 RSa-Hybridrückscheine, 2 RSa-Rückscheine und 3 RSb-Rückscheine auch zum Inhalt des Schuldspruches im Disziplinarverfahren wegen eines vermeintlichen disziplinären Überhanges gemacht worden seien. Verfahrensgegenständlich seien im Strafverfahren die RSa- und RSb-Sendungen gewesen, wobei es zu einer äußerst milden Strafe gekommen sei, weil die Milderungsgründe des Umstandes, dass die Tat mit dem bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers im deutlichen Widerspruch gestanden sei, der psychischen Ausnahmesituation und des Fehlens nachteiliger dienstrechtlicher Folgen aus der Tat, den Erschwerungsgrund der Tatwiederholung bei weiten überwogen hätten. Das Strafgericht habe sich bewusst davon entfernt, bei der Bemessung der Strafe sich in die Nähe von Strafen zu begeben, die den Amtsverlust zur Folge gehabt hätten. Dennoch habe sich die DK nicht abhalten lassen, die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, sohin den im Strafverfahren vermiedenen Effekt herbeizuführen. Weiters sei zu erwähnen, dass ein Ruhestandsverfahren vom Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, und die Begutachtung des Ruhestandsverfahrens ergeben habe, dass die Voraussetzungen im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit durchaus vorgelegen seien. Die Ruhestandsversetzung sei letztlich daran gescheitert, dass die Disziplinaranwältin auf der Suspendierung beharrt habe, wohl im Wissen, dass im Falle der Ruhestandsversetzung der generalpräventive Aspekt nicht gerechtfertigt hätte, die vergleichbare Situation des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte auszusprechen. Der Beschwerdeführer stelle außer Streit, dass die ihm zur Last gelegten Tathandlung richtig subsumiert worden seien. Es sei jedoch zu betonen, dass in den Jahren 2010 bis 2012, sohin über drei Jahre hinweg, anstandslos alle Zustellungen erfolgt seien. Überdies könne dadurch, dass er die alten Postsendungen nicht wieder in den Verkehr gebracht habe, diese nicht noch disziplinär zur Beurteilung herangezogen werden. Der Unrechtsgehalt der Unterlassung, diese Poststücke in den Zustellvorgang rückzuschleusen, sei vergleichbar gering, da etwa Prospekte aus dem Jahr 2006 für die Kunden nunmehr unbrauchbar seien. Betreffend der Schuldfähigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass zwar der Gutachter Univ. Prof. Dr. XXXX die Schuldfähigkeit auch für jenen Zeitraum bejaht habe, in denen die Zustellung besonders wichtiger Postsendungen nicht erfolgt sei, weswegen es zu einer Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs gekommen sei. Im später eingeleiteten Ruhestandsverfahren sei die Sachverständige Dr. XXXX zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zurechnungsfähigkeit nicht gegeben gewesen sei, wobei sie sich auf die realistischen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seines Alkoholkonsums bezogen habe. Somit liege eine Diskrepanz vor. Der Beschwerdeführer ziehe nicht in Zweifel, dass er bei den Tathandlungen, die ihm für die Jahre 2006, 2008 und 2009 zur Last gelegt worden seien, zurechnungsfähig gewesen sei. Alleine, dass der Beschwerdeführer zum Schluss nicht mehr in der Lage gewesen sei, auch die RSa- und RSb-Sendungen zuzustellen und sohin ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs zu vermeiden, zeige, dass ihm die Situation zum Schluss endgültig entglitten und es daher anzunehmen sei, dass die Zurechnungsfähigkeit in der letzten Phase nicht gegeben gewesen sei. Nachdem die diesbezügliche Gutachtenssituation widersprüchlich gewesen sei, erscheine die Beiziehung eines weiteren Gutachtens im Beschwerdeverfahren indiziert. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige XXXX ein äußerst vielbeschäftigter Sachverständiger sei, was sogar zu einer parlamentarischen Anfrage und Kritik der NEOS geführt habe, bei welcher hervorkomme, dass besagter Gutachter im Jahr 365 Gerichtsgutachten, sohin ein Gutachten pro Tag, ausgefertigt habe. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, auf neuerliche Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit, insbesondere im Deliktszeitraum 2014, zum Beweise dafür, dass im Deliktszeitraum seine Zurechnungsfähigkeit zu verneinen sein werde.Betreffend der Schuldfähigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass zwar der Gutachter Univ. Prof. Dr. römisch 40 die Schuldfähigkeit auch für jenen Zeitraum bejaht habe, in denen die Zustellung besonders wichtiger Postsendungen nicht erfolgt sei, weswegen es zu einer Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs gekommen sei. Im später eingeleiteten Ruhestandsverfahren sei die Sachverständige Dr. römisch 40 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zurechnungsfähigkeit nicht gegeben gewesen sei, wobei sie sich auf die realistischen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seines Alkoholkonsums bezogen habe. Somit liege eine Diskrepanz vor. Der Beschwerdeführer ziehe nicht in Zweifel, dass er bei den Tathandlungen, die ihm für die Jahre 2006, 2008 und 2009 zur Last gelegt worden seien, zurechnungsfähig gewesen sei. Alleine, dass der Beschwerdeführer zum Schluss nicht mehr in der Lage gewesen sei, auch die RSa- und RSb-Sendungen zuzustellen und sohin ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs zu vermeiden, zeige, dass ihm die Situation zum Schluss endgültig entglitten und es daher anzunehmen sei, dass die Zurechnungsfähigkeit in der letzten Phase nicht gegeben gewesen sei. Nachdem die diesbezügliche Gutachtenssituation widersprüchlich gewesen sei, erscheine die Beiziehung eines weiteren Gutachtens im Beschwerdeverfahren indiziert. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige römisch 40 ein äußerst vielbeschäftigter Sachverständiger sei, was sogar zu einer parlamentarischen Anfrage und Kritik der NEOS geführt habe, bei welcher hervorkomme, dass besagter Gutachter im Jahr 365 Gerichtsgutachten, sohin ein Gutachten pro Tag, ausgefertigt habe. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, auf neuerliche Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit, insbesondere im Deliktszeitraum 2014, zum Beweise dafür, dass im Deliktszeitraum seine Zurechnungsfähigkeit zu verneinen sein werde. Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass er betreffend der angelasteten RSa- und RSb-Sendungen den Ausführungen der DK entgegentrete, dass ein disziplinärer Überhang bestehen soll. Ein solcher sei betreffend dieser Poststücke nicht gegeben, da auch der zuständige Strafrichter bei seiner Urteilsverkündung Zweifel angemeldet habe, dass es an den von ihm zu verhandelnden Poststücken noch einen disziplinären Überhang geben könne. Durch die strafrechtliche Verurteilung hinsichtlich der 11 RSa- und 67 RSb-Briefe sowie 21 RSb-Hybridrückscheine, 4 RSa-Hybridrückscheine, 2 RSa-Rückscheine und 3 RSb-Rückscheine erachte sich der Beschwerdeführer, in seinem Recht keiner Doppelbestrafung unterworfen zu werden, verletzt. Betreffend der Strafbemessung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Beschwerde vorrangig gegen die Strafbemessung richte. Die DK verkenne, dass ein zentraler Punkt der Judikatur sei, dass strafrechtliche Verurteilungen richtungsweisend sein können. So wäre auch bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe und einer Nachsicht der damit verbundenen Rechtsfolgen des Amtsverlustes durch die Strafgerichte die Notwendigkeit der Entlassung aufgrund eines disziplinarrechtlichen Überhangs besonders intensiv zu begründen gewesen. Dies auch unter Berücksichtigung der Judikatur, demnach bei einer Strafe in einem Verfahren wegen Amtsmissbrauchs, welche nicht automatisch zum Amtsverlust führe, eine Entlassung nicht schlechthin in Betracht komme. Dies müsse im Wege eines Größenschlusses umso eher gelten, wenn das Strafgericht von Haus aus eine Strafe verhänge, die weit unter einer einjährigen Freiheitsstrafe gelegen sei und sohin keine Notwendigkeit für das Strafgericht bestehe, die mit einer solchen höheren Strafe verbundenen Rechtsfolgen des Amtsverlustes nachzusehen. Zu widersprechen sei auch, dass es sich um die denkbar schwerste Dienstverfehlung handeln soll. Eine schwerere Dienstverfehlung sei wohl in einer Eigentumsdeliquenz zu ersehen, etwa im Öffnen von Wertsendungen und in der Aneignung der darin enthalten Vermögenswerte mit Bereicherungsvorsatz. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass etwa bei einem Schalterbeamten der Griff in die Kasse regelmäßig die Disziplinarfolge der Entlassung rechtfertige, aber es auch Fälle gebe, in denen die besonderen Umstände des Einzelfalles wie z.B. die bisherige hervorragende Dienstleistung, die Unbescholtenheit und der ordentliche Lebenswandel etc., das Pendel in die andere Richtung zum Ausschlagen bringen können und auch die Chance bestehe, von der Disziplinarfolge der Entlassung abzusehen. In seiner Dienstbeschreibung sei der Beschwerdeführer nicht nur hervorragend beschrieben worden, sondern habe auch sein Vorgesetzter angegeben, dass bis zur Einführung des Zeiterfassungssystems und dem Umgang mit dem "Handheld", mit welchem der Beschwerdeführer sich schwer getan habe, dieser ein hervorragender Mitarbeiter gewesen sei, auf den man sich verlassen habe können. Absolut unrichtig und unglaubwürdig sei, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers dessen Alkoholabusus nicht bemerkt habe. Es sei auch der DK bei den Verhandlungen erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Auch im Strafverfahren sei dieser Alkoholkonsum bei der Hauptverhandlung bemerkbar gewesen und komme der Beschwerdeführer ohne professionelle Hilfe davon nicht los. Nunmehr wolle sich der Beschwerdeführer in Behandlung begeben. Die von der belangten Behörde aufgeworfenen generalpräventiven Gründe würden im vorliegenden Fall nicht eine individuelle Beurteilung ersetzen und könne daraus nicht unweigerlich die Folge der Entlassung resultieren. Die Milderungsgründe seien vielfältig, sie würden in der Überforderung, in der langjährigen hervorragenden Dienstleistung und Einsatzbereitschaft, in der unglücklichen Konstellation sich selbst überfordert zu haben und damit in den Alkoholkonsum abgedriftet zu sein, im umfassenden Geständnis und auch darin, dass es zu keinem Schaden gekommen sei, liegen. Selbst wenn es zu einer vollumfänglichen Bestätigung des Schuldspruches komme, werde eine Strafbemessung daher die Entlassung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen und könne mit der Sanktion der Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Wobei auch das Strafmaß nicht bis zum Ausmaß von fünf Monaten ausgereizt werden müsse, sondern auch mit einer spürbaren deutlichen, den Unrechtgehalt signalisierend und generalpräventiven Wirkung entfaltenden Geldstrafe von drei bis vier Monatsgehältern das Auslangen gefunden werden könne. Entgegen der Strafbemessung durch die belangte Behörde würden als tatsächliche Erschwerungsgründe nämlich nur die zuzugebende Vielzahl der Tathandlungen über einen längeren Deliktszeitraum verbleiben; diesen würden eine große Zahl an Milderungsgründen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht wolle über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen, und die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise aufnehmen; seiner Berufung Folge geben und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass es hinsichtlich des Zeitraumes ab 2014 zu einem Freispruch wegen Unzurechnungsfähigkeit komme, in eventu, dass es zu einem Freispruch hinsichtlich der bereits im Gegenstand des Strafverfahrens 5 Hv 87/14g bildenden 11 RSa- und 67 RSb-Briefe sowie 21 RSb-Hybridrückscheine, 4 RSa-Hybridrückscheine, 2 RSa-Rückscheine und 3RSb-Rückscheine wegen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot bzw. wegen des Fehlens eines disziplinären Überhanges komme, dass jedenfalls und zwar auch im Falle der vollumfänglichen Bestätigung des Schuldspruches von der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung Abstand genommen und über den Beschwerdeführer stattdessen eine Geldstrafe im schuld- und tatangemessenen Ausmaß verhängt werde.
  3. Mit Schriftsatz vom 07.05.2015 teilte die DK dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das oben angeführte Disziplinarerkenntnis am 22.05.2015 vom Vertreter des Beschwerdeführers übernommen worden sei. Die Beschwerde sei bei der DK am 18.06.2015 fristgerecht eingelangt. In einem wurde der Verwaltungsakt vorgelegt und offenbar auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet. Am 09.07.2015 langte der Verfahrensakt beim BVwG ein.
  4. Am 11.01.2017 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der neben dem Beschwerdeführer auch der Zeuge DL XXXX einvernommen wurde, welcher im Wesentlichen das Folgende angab:
  5. Am 11.01.2017 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der neben dem Beschwerdeführer auch der Zeuge DL römisch 40 einvernommen wurde, welcher im Wesentlichen das Folgende angab: Auf die Frage, dass der Beschwerdeführer gemeint habe, der Zeuge hätte im Jahr 2014 die Alkoholprobleme des Beschwerdeführers erkennen müssen, gab dieser an, ihm sei nichts aufgefallen. Er habe während des Dienstes diesbezüglich nichts gesehen. Ein anderer Kollege habe Alkoholproblem gehabt. Befragt nach dem Vorfall mit dem Polizisten an der Zustellbasis, gab der Zeuge an, der Polizist habe einen Einschreiber erwartet, den der Beschwerdeführer nicht dabei gehabt habe. Er könne nicht genau sagen, ob er gesagt habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr fahren dürfe. Soweit der Zeuge den Beschwerdeführer kenne, habe es keine Probleme und keine Beschwerden gegeben. Er sei ein Mitarbeiter gewesen, wie man ihn sich nur wünschen könne. Er sei nicht krank gewesen, es habe keine Beschwerden gegeben. Er sei unter den Kollegen akzeptiert gewesen. Bis zur Einführung des Handhelds sei der Beschwerdeführer ein Mitarbeiter ohne Beschwerden gewesen. Mit der Einführung der Ist-Zeit habe es dann Probleme gegeben. Früher hätten sich die Zusteller die Zeit selbst einteilen können. Mit der Zeiterfassung hätten alle Probleme gehabt. Den Beschwerdeführer habe es belastet, wenn er länger gebraucht habe. Der Beschwerdeführer habe zunächst einen Orts-Rayon gehabt, den er gegangen sei. Dieser sei eingespart worden. Dann habe er den Orts-Rayon mit Auto in XXXX bekommen. Nach XXXX seien es 7 km Anfahrtszeit.Der Beschwerdeführer habe zunächst einen Orts-Rayon gehabt, den er gegangen sei. Dieser sei eingespart worden. Dann habe er den Orts-Rayon mit Auto in römisch 40 bekommen. Nach römisch 40 seien es 7 km Anfahrtszeit. Auf die Frage an den Zeugen, ob es nicht aufgefallen sei, dass bescheinigte Briefe nicht zugestellt worden seien, gab er an, der Briefträger scanne die Sendungen ein, anhand dieses Scans bedarf es der Unterschrift. Er selbst als Vorgesetzter bekomme es gar nicht mit. Ob ein
  6. Zustellversuch oder eine Benachrichtigung oder ob eine Zustellung erfolgt sei, sehe er nicht. Wenn dazwischen etwas in die Irre laufen, der Zusteller in der Früh die Sendung nicht einscanne, scheine nicht auf. Der Beschwerdeführer sei in einem Loch gewesen. Er hätte Problem gehabt. Der Zeuge habe jedoch nicht erkennen können, welches. Er habe mit ihm darüber gesprochen und sei von privaten Problemen ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass er gern Urlaub hätte, gemeinsam hätten sie den Urlaub vereinbart. Außerdem habe er gesagt, dass ihm die Arbeit zu viel sei. Andere Kollegen hätten auch gesagt, dass ihr Rayon zu groß sei und dass es ihnen zu viel werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Zur Person des Beschuldigten Der Beschwerdeführer ist seit 30.04.1990 Bediensteter der Post. Mit 01.10.1993 wurde er zum Beamten ernannt. Bis zu seiner Suspendierung am 29.07.2014 war er als Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungmodell bei der Zustellbasis XXXX tätig.Der Beschwerdeführer ist seit 30.04.1990 Bediensteter der Post. Mit 01.10.1993 wurde er zum Beamten ernannt. Bis zu seiner Suspendierung am 29.07.2014 war er als Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungmodell bei der Zustellbasis römisch 40 tätig. Laut Dienstbeurteilung seines Vorgesetzten vom 23.07.2014 war der Beschwerdeführer immer ein ausdauernder und gut belastbarer Mitarbeiter; seit einigen Wochen war er nicht mehr so belastbar wie früher; die Arbeitsweise zeigt im allgemeinen eine zufrieden stellende Arbeitsqualität; das persönliche Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen gab zu Beanstandungen keinen Anlass; seit der Kalenderwoche 28 vermehrten sich die Reklamationen der Kunden. Der Beschwerdeführer war in den letzten Jahren nicht im Krankenstand. In den Jahren 2006, 2008 und 2009, als die ersten Postsendungen vom Beschwerdeführer nicht zugestellt wurden, waren Überforderung und private Probleme dafür ausschlaggebend. Bei diesen Sendungen handelt es sich um Prospekte und Briefe, keine Pakete oder bescheinigte Sendungen. In den Jahren 2010-2012 wurden alle Postsendungen durch den Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt. Mit Einführung der Ist-Zeit samt Benutzung des Handhelds (MDE-Gerät) am 01.01.2013 bekam der Beschwerdeführer Probleme mit seinen Arbeitszeiten. Es fiel ihm schwer, die vorgeschriebenen Dienstzeiten bei Erfüllung seiner Zustelltätigkeit zu erfüllen. Im Jahr 2013 wurden vom Beschwerdeführer über 3000 Postsendungen und sodann im Jahr 2014 bis zur Suspendierung über 17.000 Postsendungen nicht zugestellt. Im Jahr 2014 wurden erstmals auch bescheinigte Postsendungen, nämlich 119 Stück, nicht zugestellt. Bezüglich 108 bescheinigter Poststücke wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 16.12.2014 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der Beschwerdeführer trinkt seit 25 Jahren Alkohol. Früher trank er mit den Arbeitskollegen und Bekannten nach Dienstschluss, aber auch wenn dem Beschwerdeführer während der Pensionsauszahlungen ein Glas Bier angeboten wurde, nahm er dies an. Stellte der Beschwerdeführer in einer Gaststätte eine Postsendung zu, genehmigte er sich auch ein Glas Bier. 2013/2014 wurde der Beschwerdeführer alkoholabhängig. Nun begann er im zunehmenden Maß auch in der Früh Alkohol zu sich zu nehmen. Im letzten Zeitraum vor der Suspendierung erwachte der Beschwerdeführer nach Schlafstörungen in der Früh mit Schweißausbrüchen und Zittern und musste bereits frühmorgens 2-3 kleine Bier zu sich nehmen, um arbeitsfähig zu werden. An eine Alkoholabhängigkeit dachte der Beschwerdeführer trotz dieser Symptome nicht. Schließlich nahm der Beschwerdeführer täglich an die 10 kleine Bier, eventuell auch Wein, zu sich.Der Beschwerdeführer trinkt seit 25 Jahren Alkohol. Früher trank er mit den Arbeitskollegen und Bekannten nach Dienstschluss, aber auch wenn dem Beschwerdeführer während der Pensionsauszahlungen ein Glas Bier angeboten wurde, nahm er dies an. Stellte der Beschwerdeführer in einer Gaststätte eine Postsendung zu, genehmigte er sich auch ein Glas Bier. 2013 aus 2014, wurde der Beschwerdeführer alkoholabhängig. Nun begann er im zunehmenden Maß auch in der Früh Alkohol zu sich zu nehmen. Im letzten Zeitraum vor der Suspendierung erwachte der Beschwerdeführer nach Schlafstörungen in der Früh mit Schweißausbrüchen und Zittern und musste bereits frühmorgens 2-3 kleine Bier zu sich nehmen, um arbeitsfähig zu werden. An eine Alkoholabhängigkeit dachte der Beschwerdeführer trotz dieser Symptome nicht. Schließlich nahm der Beschwerdeführer täglich an die 10 kleine Bier, eventuell auch Wein, zu sich. Der Beschwerdeführer war im gesamten Tatzeitraum zurechnungsfähig, wenn auch in verminderten Ausmaß. Laut Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 15.09.2014 war beim Beschwerdeführer folgende Diagnose zu stellen:Laut Gutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vom 15.09.2014 war beim Beschwerdeführer folgende Diagnose zu stellen: Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol/schädlicher Gebrauch mit teilweise akuten Intoxikationen zu den Tatzeitpunkten bzw. Überforderungssyndrom. Der Beschwerdeführer war von 05.
  8. bis 25.09.2015 auf Alkoholentziehungskur. Danach trank er ein halbes Jahr überhaupt keinen Alkohol, mittlerweile trinkt er 2-3 große Bier täglich. Der Beschwerdeführer lebt seit Jahren alleine. Er hat einen erwachsenen Sohn, für den er nicht mehr sorgepflichtig ist. Sein ungekürztes Monatsbruttoeinkommen beträgt Euro 2309,
  9. An finanziellen Belastungen hat er monatliche Rückzahlungsraten für einen Kredit in der Höhe von € 155/Monat zu leisten. Für seine Wohnung zahlt er € 600 an Miete und Betriebskosten. Er hat keine Nebeneinkünfte. Zum Sachverhalt Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig. Der Beschuldigte hat die im Einleitungsbeschluss und im Disziplinarerkenntnis angeführten Tathandlungen gesetzt.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen und seinen eigenen glaubhaften Aussagen. Die Feststellungen zu Überforderung und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gutachten des Dr. XXXX, dem fachärztlichen Attest von Dr. XXXX und den Angaben des Beschwerdeführers. Die Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Alkoholabhängigkeit in den Griff zu bekommen, ergeben sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Kurzarztbrief und den Angaben des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zu Überforderung und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gutachten des Dr. römisch 40 , dem fachärztlichen Attest von Dr. römisch 40 und den Angaben des Beschwerdeführers. Die Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Alkoholabhängigkeit in den Griff zu bekommen, ergeben sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Kurzarztbrief und den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit ergeben sich aus dem bereits erwähnten Gutachten. Der im Einleitungsbeschluss und im Disziplinarerkenntnis angeführte Sachverhalt steht aufgrund des umfassenden Geständnisses des Beschwerdeführers fest und wird von ihm auch eingestanden, dass er die Poststücke dem Postlauf entzogen, diese aber weder geöffnet noch vernichtet, sondern lediglich im Spind, Auto und zuhause aufbewahrt hat. Dies wurde durch die Ermittlungstätigkeit des Dienstgebers auch insoweit bestätigt, als über 22.000 Postsendungen beim Beschwerdeführer aufgefunden wurden. Der Beschwerdeführer gab an, zu den Tatzeiträumen überfordert gewesen zu sein. Dies wird im Gutachten des Dr. XXXX auch bestätigt, mit welchem ein Überforderungssyndrom diagnostiziert wird. In den Jahren 2013 und vor allem 2014 kam ein massives Alkoholproblem dazu, welches laut Gutachten zu psychischen und Verhaltensstörungen führte.Der im Einleitungsbeschluss und im Disziplinarerkenntnis angeführte Sachverhalt steht aufgrund des umfassenden Geständnisses des Beschwerdeführers fest und wird von ihm auch eingestanden, dass er die Poststücke dem Postlauf entzogen, diese aber weder geöffnet noch vernichtet, sondern lediglich im Spind, Auto und zuhause aufbewahrt hat. Dies wurde durch die Ermittlungstätigkeit des Dienstgebers auch insoweit bestätigt, als über 22.000 Postsendungen beim Beschwerdeführer aufgefunden wurden. Der Beschwerdeführer gab an, zu den Tatzeiträumen überfordert gewesen zu sein. Dies wird im Gutachten des Dr. römisch 40 auch bestätigt, mit welchem ein Überforderungssyndrom diagnostiziert wird. In den Jahren 2013 und vor allem 2014 kam ein massives Alkoholproblem dazu, welches laut Gutachten zu psychischen und Verhaltensstörungen führte. Von der Einholung eines vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde beantragten neuerlichen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere im Deliktszeitraum 2014, konnte aus folgenden Gründen abgesehen werden: Einerseits gibt es bereits ein Gutachten eines Sachverständigen und andererseits ein fachärztliches Attest. Das Gericht bewertet die Ergebnisse des Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen höher ein als die eines ärztlichen Attests einer Fachärztin, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begutachten hatte. Somit liegen im Verfahren keine zwei gleichwertigen Expertisen, welche sich laut Rechtsvertreter widersprechen würden, vor. Abgesehen davon ist das Bundesverwaltungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des strafgerichtlichen Urteils gebunden, welches dem Beschwerdeführer für den Zeitraum Mai bis Juli 2014 Zurechnungsfähigkeit bescheinigt. Wenn nun aber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum seines größten Alkoholkonsums und seiner geringsten Arbeitsleistung Zurechnungsfähigkeit attestiert wurde, muss dies umso mehr für den Zeitraum davor gelten. Dies wird auch in der Beschwerde zugestanden. Darüber hinaus erscheint das fachärztliche Attest als nicht schlüssig und widersprüchlich: Auf Seite 3 wird unter "Status psychicus" festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ausgeprägten Alkoholkonsums nur eingeschränkt diskreditions- und dispositionsfähig sei. Auf Seite 4 des Attestes wird zusammenfassend festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Nichtauslieferung der Briefe die Diskreditions -wie auch Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nicht vorgelegen habe. Aus diesen Gründen erschien daher die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens dem Gericht als entbehrlich und wurde dieser Beweisantrag in der Verhandlung vom Rechtsvertreter auch nicht mehr vorgebracht.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des BVwG Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

3 BDG ist im vorliegenden Fall - Beschwerde gegen eine Entlassung - eine Senatsentscheidung vorgesehen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG ist im vorliegenden Fall - Beschwerde gegen eine Entlassung - eine Senatsentscheidung vorgesehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG) lauten: § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. ... § 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. § 92.
(1)Disziplinarstrafen sindParagraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
  3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
  4. die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2013, lauten: § 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. § 33.
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33,
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
  1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
  2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
  3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
  4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
  5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
  6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
  7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2)Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
(2)Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat. § 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34,
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
  1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
  2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
  3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
  4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
  5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
  6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
  7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
  8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
  9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
  10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
  11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
  12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
  13. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
  14. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
  15. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
  16. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
  17. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
  18. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
  19. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
  20. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2)Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen: Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0041 festgestellt: "Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  1. November 2013, 2013/09/0027, mwN)".Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0041 festgestellt: "Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2013, 2013/09/0027, mwN)". Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt: "Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat."Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Der VwGH hat bereits zur Rechtslage vor Einführung der VwG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt (vgl. E 18.12.2006, 2005/09/0080; E 12.7.2011, 2011/09/0097; E 26.1.2012, 2009/09/0187; E 25.4.2013, 2012/18/0072; E 20.3.2012, 2011/21/0298).Der VwGH hat bereits zur Rechtslage vor Einführung der VwG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt vergleiche E 18.12.2006, 2005/09/0080; E 12.7.2011, 2011/09/0097; E 26.1.2012, 2009/09/0187; E 25.4.2013, 2012/18/0072; E 20.3.2012, 2011/21/0298). Für die Beurteilung der disziplinarrechtlichen Schuld und Strafe ist der unmittelbare Eindruck des Gerichts über Persönlichkeit und Charakter des Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung, hier wird eine mündliche Verhandlung regelmäßig auch dann erforderlich sein, wenn bereits eine Verhandlung vor der Disziplinarkommission stattgefunden hat (vgl. EGMR 19.2.1996, im Fall Botten v. Norway, 16206/90; EGMR 29.9.2009, im Fall Talaber v. Hungary, 37376/05, die zwar Strafverfahren betreffen, die jedoch wegen der Ähnlichkeit des Disziplinarverfahrens mit einem Strafverfahren auch für die Anforderungen an ein faires Disziplinarverfahren von Bedeutung sind)."Für die Beurteilung der disziplinarrechtlichen Schuld und Strafe ist der unmittelbare Eindruck des Gerichts über Persönlichkeit und Charakter des Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung, hier wird eine mündliche Verhandlung regelmäßig auch dann erforderlich sein, wenn bereits eine Verhandlung vor der Disziplinarkommission stattgefunden hat vergleiche EGMR 19.2.1996, im Fall Botten v. Norway, 16206/90; EGMR 29.9.2009, im Fall Talaber v. Hungary, 37376/05, die zwar Strafverfahren betreffen, die jedoch wegen der Ähnlichkeit des Disziplinarverfahrens mit einem Strafverfahren auch für die Anforderungen an ein faires Disziplinarverfahren von Bedeutung sind)." Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR
  4. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom
  5. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom
  6. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

§ 93Abs.

1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem

zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem

zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2002 von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187). Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu § 43 und Rz 15 zu § 46 StGB [2003]). An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbe

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.