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{'item': 'W151 2103008-1'}

Obsah (9)Art 133§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW151 2103008-1 SpruchW151 2103008-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die B

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes Polt, Pragerstraße 5/1/11, 3580 Horn, Öhlknechthof, gegen den Zurückweisungsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt wegen Unzuständigkeit vom XXXX2015, GZ: römisch 40

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX2015, GZ: XXXX (in Folge: PVA) wurde der Antrag von XXXX vom 06.11.2014 aufgrund Streitanhängigkeit zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass hinsichtlich des Bescheides der PVA vom 24.06.2013 (Aufrechnung gegen Pensionsansprüche) fristgerecht Klage beim Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht (XXXX) erhoben wurde und folglich die PVA unzuständig sei.
  2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX2015, GZ: römisch 40 (in Folge: PVA) wurde der Antrag von römisch 40 vom 06.11.2014 aufgrund Streitanhängigkeit zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass hinsichtlich des Bescheides der PVA vom 24.06.2013 (Aufrechnung gegen Pensionsansprüche) fristgerecht Klage beim Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht (römisch 40 ) erhoben wurde und folglich die PVA unzuständig sei.
  3. Mit Schreiben vom 18.02.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
  4. Die Beschwerdevorlage samt gegenständlichem Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der PVA am 12.03.2015 vorgelegt.
  5. Nach Aktenanforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Einräumung von Parteiengehören stellte die BF am 21.12.2016 einen Fristsetzungsantrag, dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit am 05.01.2017 einlangender verfahrensleitender Anordnung eine Erledigungsfrist bis zum 05.04.2017 gesetzt.
  6. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahrensstand des beim Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Verfahrens XXXX wurde am 12.01.2017 eine rechtskräftige Vergleichsausfertigung vom 20.06.2016 übermittelt.
  7. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahrensstand des beim Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Verfahrens römisch 40 wurde am 12.01.2017 eine rechtskräftige Vergleichsausfertigung vom 20.06.2016 übermittelt.
  8. Mit Schreiben der BF vom 23.01.2017 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein solcher Senatsantrag gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein solcher Senatsantrag gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben: Die BF hat mit Schreiben vom 23.01.2017 ihre Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren ist daher einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W151.2103008.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.