RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW156 2128939-1 SpruchW156 2128939-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kr
§ 4Abs.
1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt,
§ 4Abs.
1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt,
§ 4Abs.
1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden,
§ 4Abs.
1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 4a Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.
(2)
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt,
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt,
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden,
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(4)Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten, a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder
(4)Der Dienstnehmer hat die in den Paragraphen 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,
- a)wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder
- b)wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oderb) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzuwenden ist, oder
- c)wenn das Beschäftigungsverhältnis dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt. § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oderParagraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
- die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
- ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5)Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6)Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(6)Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7)§ 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
(7)Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--.Nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Im Beschwerdefall ist nicht weiter strittig, dass es sich bei den betretenen Beschäftigten um Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG gehandelt hat. Strittig ist einzig, ob diese der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeberin zuzuordnen sind.Im Beschwerdefall ist nicht weiter strittig, dass es sich bei den betretenen Beschäftigten um Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gehandelt hat. Strittig ist einzig, ob diese der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeberin zuzuordnen sind. Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) stellt ein Arbeitgeber (der Überlasser) seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen (dem Beschäftiger) zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung. Für die Beurteilung, ob tatsächlich eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist dabei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Unmittelbarer Arbeitgeber der zu überlassenden Arbeitskraft (im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist der Überlasser. Sind fremde Arbeitskräfte nicht in den Beschäftigerbetrieb eingegliedert und unterliegen sie nicht den fachlichen und organisatorischen Weisungen des Beschäftigers, liegt keine Arbeitskräfteüberlassung vor. Gerade die Eingliederung der überlassenen Dienstnehmer in den Betrieb des Beschäftigers ist Voraussetzung einer Arbeitskräfteüberlassung und kann diese organisatorische Eingliederung. Den Dienstnehmer HXXXX betreffend, der als Automatisierungstechniker bei der LXXXX GmbH beschäftigt ist und dessen Aufgabe auch die Programmierung der Maschinen bei der Beschwerdeführerin umfasst, kann festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Genannten am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin unter die Bestimmungen des AÜG subsumierbar ist, da es sich hier jedenfalls um eine Überlassung einer Arbeitskraft - in diesem Fall zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns - handelt. Zudem erfordert schon die Tätigkeit des Genannten, dass er auch vorübergehend an verschiedenen Unternehmensstandorten eingesetzt werden kann, um dort seine - mit Dienstvertrag vom 18.04.2011 - vereinbarten Aufgabenfelder wahrzunehmen. Selbst wenn der Dienstnehmer außerhalb eines Konzernunternehmens diese Tätigkeit ausführt, würde er dem AÜG unterliegen, da auch die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen darunter fällt, wenn diese zur Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur, Einschulung oä erforderlich ist. Der Beschwerde war in Bezug auf den genannten Dienstnehmer in jedem Fall stattzugeben. Bei den Produktionsmitarbeitern HXXXX, HXXXX und MXXXX war zu prüfen, ob für sie die Bestimmungen des AÜG ebenfalls anwendbar sind. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die drei genannten Dienstnehmer mit Ende Mai 2015 der Fa. W. noch zugehörig waren und ab dem 01.06.2015 als Arbeitskräfte in den Fertigungsräumen der Beschwerdeführerin eingesetzt wurden. Wie in der mündlichen Verhandlung von der BFV dargelegt, war zum Zeitpunkt der Kontrolle am 28.09.2015 konzernintern noch nicht entschieden, ob die Produktion bei der Fa. W. eingestellt wird. Die Dienstverträge der betroffenen Dienstnehmer enthalten eine Klausel, wonach sie auch einer Arbeitsverrichtung an anderen Standorten der LXXXX-Gruppe zustimmen. Die Arbeitnehmer waren organisatorisch in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert und unterstanden auch ihrer Dienst- bzw. Fachaufsicht. Die Personalkosten sowie ein 10%iger Aufschlag wurden im Konzernwege von der Beschwerdeführerin an die W. überbucht und von der W. die Gehälter an die der Beschwerdeführerin überlassenen Produktionsmitarbeiter ausbezahlt. In der Gesamtschau kann daher festgestellt werden, dass eine Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des AÜG zwischen der W. und der Beschwerdeführerin vorgelegen ist. Ob diese Überlassung im Sinne des § 1 AÜG nun vorübergehend oder auf Dauer ausgelegt war, ist lediglich für die Frage relevant, ob die §§ 10 bis 16a des AÜG durch die Fa. W. einzuhalten gewesen wären, hat jedoch auf das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Einfluss.Ob diese Überlassung im Sinne des Paragraph eins, AÜG nun vorübergehend oder auf Dauer ausgelegt war, ist lediglich für die Frage relevant, ob die Paragraphen 10 bis 16 a des AÜG durch die Fa. W. einzuhalten gewesen wären, hat jedoch auf das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Einfluss. Auch eine auf Dauer geplante Überlassung stellt eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne der §§ 3 und 4 AÜG dar, bei welcher gemäß § 5 AÜG die Pflichten im Sinne der sv-rechtlichen Vorschriften den Arbeitgeber treffen.Auch eine auf Dauer geplante Überlassung stellt eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne der Paragraphen 3 und 4 AÜG dar, bei welcher gemäß Paragraph 5, AÜG die Pflichten im Sinne der sv-rechtlichen Vorschriften den Arbeitgeber treffen. Als Arbeitgeberin (Überlasserin) ist im vorliegenden Fall die Fa W. einzustufen. Diese trifft daher auch die sv-rechtlichen Meldepflichten. Die Überlasserin hat ihre Meldepflichten eingehalten, da bei den drei Produktionsmitarbeitern Anmeldungen zur Sozialversicherung gegeben waren. Da aufgrund der festgestellten Arbeitskräfteüberlassung die Beschwerdeführerin keine sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten getroffen hat, war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2128939.1.00