Obsah (8)
§ 3Artikel 133§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW159 2110598-1 SpruchW159 2110598-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINS
§ 3Absatz 1 Asylgesetz 2005 idg
F der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3
Absatz 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5 leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsbürger und Angehöriger des Clans Midgan, gelangte am 14.07.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX, gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er einer Minderheit in Somalia angehöre und dort Bürgerkrieg herrsche. Er habe mit den größeren Volksgruppen Probleme gehabt, welche ihn unterdrückt hätten.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsbürger und Angehöriger des Clans Midgan, gelangte am 14.07.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er einer Minderheit in Somalia angehöre und dort Bürgerkrieg herrsche. Er habe mit den größeren Volksgruppen Probleme gehabt, welche ihn unterdrückt hätten. Am 25.08.2014 wurde das Asylverfahren zugelassen. Am 28.10.2014 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Der Antragsteller gab an, dass er einen somalischen Reisepass besessen habe, welchen ihm jedoch die libyschen Behörden abgenommen hätten. Der Beschwerdeführer gab seinen Namen mit XXXX an. Er sei am XXXX geboren und gehöre dem Clan Midgan an (Subclan: Madhiban) und sei Moslem. Er habe am 01.05.2013 traditionell geheiratet. Die Familie hätte nichts gewusst, da sie unterschiedlichen Clans angehörten und er deswegen Probleme bekommen habe. Er habe in XXXX ein eigenes Lebensmittelgeschäft gehabt. Er habe einen Bruder und eine Schwester, welche in Äthiopien leben würden. Von seinem Bruder habe er schon jahrelang nichts mehr gehört. Er sei in XXXX geboren, aber schon im Alter von vier Jahren, als sein Vater gestorben sei, zu seiner Tante nach XXXX in Somaliland gezogen. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt. Seine Ehefrau heiße XXXX. Sie sei XXXX geboren. Er habe keine eigenen Kinder, er habe aber die Tochter seines Bruders nach dessen Scheidung aufgezogen. Diese sei am XXXX geboren. Er sei im Mai 2013 nach Äthiopien gereist und am 14.07.2014 in Österreich angekommen. Er habe seine Frau in seinem Geschäft kennengelernt. Sie sei dann schwanger geworden. Er habe ihr gesagt, dass er der Minderheit der Midgan angehöre und sie nicht heiraten könne. Sie hätten sich aber dann doch entschlossen zu heiraten und hätten sie in XXXX nach islamischem Ritus am 01.05.2013 geheiratet. Sie hätten dann zehn Tage in XXXX verbracht. Er sei dann alleine nach XXXX zurückgekehrt und ihre Familie sei in XXXX geblieben. Seine Frau gehöre dem Clan Isaaq an. Als er in sein Geschäft zurückgekehrt sei, habe ihn seine Frau angerufen und ihm mitgeteilt, dass deren Familie von der Heirat erfahren habe und sie eingesperrt hätten, solange bis er bei ihr in XXXX sei. Seine Frau habe ihn aber davor gewarnt, da ihre Familie ihn verfolgen würde und ihm geraten, zu fliehen. Er sei dann mit einem Klein-LKW und 20 Säcken Zucker aus seinem Geschäft gemeinsam mit seiner Ziehtochter nach Äthiopien geflohen. Ein Bekannter habe dann sein Geschäft weitergeführt und hätten Verwandte seiner Frau dort nach ihm gesucht. Nachdem sein Bekannter gesagt habe, dass er nicht wisse, wo er sich aufhalte, hätten sie ihn geschlagen und anschließend sein Geschäft in Brand gesteckt. In XXXX habe er die 20 Säcke Zucker verkauft und sei mit dem Erlös und seinen Ersparnissen weitergereist, nachdem ihn seine Frau telefonisch gewarnt habe zurückzukehren und aufgefordert habe, weiter zu flüchten. Die Familie habe seine Frau gezwungen abzutreiben. Seine Frau stamme aus XXXX und sei dort aufgewachsen. Als sie sich ein Monat lang gekannt hätten, habe er erfahren, dass seine Frau dem Clan Isaaq angehöre. Er habe eigentlich vor der Heirat schon mit seiner Frau flüchten wollen. Diese habe vorher aber noch die Ehe schließen wollen. Die Familie habe über eine Freundin seiner Frau von der Schwangerschaft erfahren. Die Familie habe seine Frau nicht nur eingesperrt, sondern auch geschlagen, worauf sie alles erzählt habe, auch dass er ein Geschäft in XXXX führe. Bei einer Rückkehr fürchte er, von der Familie seiner Frau umgebracht zu werden. Er könne mit seiner Frau auch nicht in Somaliland oder in anderen Teilen Somalias ungestört leben.Am 25.08.2014 wurde das Asylverfahren zugelassen. Am 28.10.2014 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Der Antragsteller gab an, dass er einen somalischen Reisepass besessen habe, welchen ihm jedoch die libyschen Behörden abgenommen hätten. Der Beschwerdeführer gab seinen Namen mit römisch 40 an. Er sei am römisch 40 geboren und gehöre dem Clan Midgan an (Subclan: Madhiban) und sei Moslem. Er habe am 01.05.2013 traditionell geheiratet. Die Familie hätte nichts gewusst, da sie unterschiedlichen Clans angehörten und er deswegen Probleme bekommen habe. Er habe in römisch 40 ein eigenes Lebensmittelgeschäft gehabt. Er habe einen Bruder und eine Schwester, welche in Äthiopien leben würden. Von seinem Bruder habe er schon jahrelang nichts mehr gehört. Er sei in römisch 40 geboren, aber schon im Alter von vier Jahren, als sein Vater gestorben sei, zu seiner Tante nach römisch 40 in Somaliland gezogen. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt. Seine Ehefrau heiße römisch 40 . Sie sei römisch 40 geboren. Er habe keine eigenen Kinder, er habe aber die Tochter seines Bruders nach dessen Scheidung aufgezogen. Diese sei am römisch 40 geboren. Er sei im Mai 2013 nach Äthiopien gereist und am 14.07.2014 in Österreich angekommen. Er habe seine Frau in seinem Geschäft kennengelernt. Sie sei dann schwanger geworden. Er habe ihr gesagt, dass er der Minderheit der Midgan angehöre und sie nicht heiraten könne. Sie hätten sich aber dann doch entschlossen zu heiraten und hätten sie in römisch 40 nach islamischem Ritus am 01.05.2013 geheiratet. Sie hätten dann zehn Tage in römisch 40 verbracht. Er sei dann alleine nach römisch 40 zurückgekehrt und ihre Familie sei in römisch 40 geblieben. Seine Frau gehöre dem Clan Isaaq an. Als er in sein Geschäft zurückgekehrt sei, habe ihn seine Frau angerufen und ihm mitgeteilt, dass deren Familie von der Heirat erfahren habe und sie eingesperrt hätten, solange bis er bei ihr in römisch 40 sei. Seine Frau habe ihn aber davor gewarnt, da ihre Familie ihn verfolgen würde und ihm geraten, zu fliehen. Er sei dann mit einem Klein-LKW und 20 Säcken Zucker aus seinem Geschäft gemeinsam mit seiner Ziehtochter nach Äthiopien geflohen. Ein Bekannter habe dann sein Geschäft weitergeführt und hätten Verwandte seiner Frau dort nach ihm gesucht. Nachdem sein Bekannter gesagt habe, dass er nicht wisse, wo er sich aufhalte, hätten sie ihn geschlagen und anschließend sein Geschäft in Brand gesteckt. In römisch 40 habe er die 20 Säcke Zucker verkauft und sei mit dem Erlös und seinen Ersparnissen weitergereist, nachdem ihn seine Frau telefonisch gewarnt habe zurückzukehren und aufgefordert habe, weiter zu flüchten. Die Familie habe seine Frau gezwungen abzutreiben. Seine Frau stamme aus römisch 40 und sei dort aufgewachsen. Als sie sich ein Monat lang gekannt hätten, habe er erfahren, dass seine Frau dem Clan Isaaq angehöre. Er habe eigentlich vor der Heirat schon mit seiner Frau flüchten wollen. Diese habe vorher aber noch die Ehe schließen wollen. Die Familie habe über eine Freundin seiner Frau von der Schwangerschaft erfahren. Die Familie habe seine Frau nicht nur eingesperrt, sondern auch geschlagen, worauf sie alles erzählt habe, auch dass er ein Geschäft in römisch 40 führe. Bei einer Rückkehr fürchte er, von der Familie seiner Frau umgebracht zu werden. Er könne mit seiner Frau auch nicht in Somaliland oder in anderen Teilen Somalias ungestört leben. Verwandte in Österreich habe er nicht und er sei gesund. Das BFA holte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Midgan in Somaliland ein. Der Antragsteller erstattete im Zuge des Parteiengehörs zu der Auskunft bzw. den Länderdokumenten unter Anschluss einer Vollmacht an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eine Stellungnahme. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.07.2015, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.07.2015, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die im wesentlichen Inhalt bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Anschließend wurden Feststellungen zu Somalia/Somaliland getroffen und auch zu den Minderheitenclans. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen sei und daher der Antragsteller seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können. Seine Probleme mit den Isaaq habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Er habe einmal von vier Tagen und dann wieder von zehn Tagen gesprochen, die er sein Geschäft geschlossen habe. Dass er nach Borco gefahren wäre, um die Ehe dort zu schließen, entbehre jeglicher Logik, weil er dort in der Nähe der ihn verfolgenden Familie seiner Frau gewesen wäre. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er seine Frau bei seiner Familie zurückgelassen habe. Außerdem sei Somaliland grundsätzlich ein sicheres Gebiet und wäre es dem Beschwerdeführer schließlich auch möglich gewesen, wenn er tatsächlich Probleme mit der Familie seiner Frau gehabt habe, sich in einem anderen Teil Somalilandes niederzulassen. Der Antragsteller habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er in Somaliland der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Rechtlich begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen könne und aus der allgemeinen Lage in Somaliland eine Verfolgung seiner Person nicht abzuleiten gewesen wäre. Es lägen überhaupt keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK drohen könnte. Selbst wenn man hypothetisch davon ausgehen würde, würde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen Somalilandes zur Verfügung stehen, welche für ihn möglich und zumutbar wäre. Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass den Angaben zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit hätte geschenkt werden können und im vorliegenden Fall auch nicht von einer Gefährdungslage im Sinne des FPG ausgegangen werden könne. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland ergebe sich eine solche nicht. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Somaliland/Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es bestünden auch keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Ansicht bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Somalia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen sei und daher der Antragsteller seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können. Seine Probleme mit den Isaaq habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Er habe einmal von vier Tagen und dann wieder von zehn Tagen gesprochen, die er sein Geschäft geschlossen habe. Dass er nach Borco gefahren wäre, um die Ehe dort zu schließen, entbehre jeglicher Logik, weil er dort in der Nähe der ihn verfolgenden Familie seiner Frau gewesen wäre. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er seine Frau bei seiner Familie zurückgelassen habe. Außerdem sei Somaliland grundsätzlich ein sicheres Gebiet und wäre es dem Beschwerdeführer schließlich auch möglich gewesen, wenn er tatsächlich Probleme mit der Familie seiner Frau gehabt habe, sich in einem anderen Teil Somalilandes niederzulassen. Der Antragsteller habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er in Somaliland der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Rechtlich begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen könne und aus der allgemeinen Lage in Somaliland eine Verfolgung seiner Person nicht abzuleiten gewesen wäre. Es lägen überhaupt keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK drohen könnte. Selbst wenn man hypothetisch davon ausgehen würde, würde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen Somalilandes zur Verfügung stehen, welche für ihn möglich und zumutbar wäre. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass den Angaben zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit hätte geschenkt werden können und im vorliegenden Fall auch nicht von einer Gefährdungslage im Sinne des FPG ausgegangen werden könne. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland ergebe sich eine solche nicht. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Somaliland/Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es bestünden auch keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Ansicht bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Somalia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass er erst im Juli 2014 illegal nach Österreich eingereist sei und keine Verwandten oder sonstige private Anknüpfungspunkte in Österreich habe und könne daher ein schützenswertes Familienleben in Österreich nicht festgestellt werden. Sein Lebensunterhalt werde im Rahmen der Grundversorgung bestritten. Er besuche auch keinen Deutschkurs und sei auch nicht selbsterhaltungsfähig. Seine Beziehungsintensität zu seinem Heimatland sei nach wie vor ungleich höher als jene zu Österreich. Der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen sei schließlich nicht zu erteilen gewesen und sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Es bestünden auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass er erst im Juli 2014 illegal nach Österreich eingereist sei und keine Verwandten oder sonstige private Anknüpfungspunkte in Österreich habe und könne daher ein schützenswertes Familienleben in Österreich nicht festgestellt werden. Sein Lebensunterhalt werde im Rahmen der Grundversorgung bestritten. Er besuche auch keinen Deutschkurs und sei auch nicht selbsterhaltungsfähig. Seine Beziehungsintensität zu seinem Heimatland sei nach wie vor ungleich höher als jene zu Österreich. Der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen sei schließlich nicht zu erteilen gewesen und sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Es bestünden auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Minderheitenclans Midgan in Somalia diskriminiert werde und wurde diesbezüglich auch auf die Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Es gehe wohl die Bedrohung von Privatpersonen (nämlich der Familie seiner Frau aus), die staatlichen Behörden in Somalia seien jedoch nicht in der Lage, ihn vor dieser zu schützen. Außerdem würde eine Abschiebung eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten, zumal es in Somalia keinerlei soziale Absicherung und staatliche Fürsorge gebe und die Sicherheitslage noch lange nicht stabil sei. In Somalia hätte er keinen familiären Rückhalt und stünde ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative als Angehöriger eines Minderheitenclans auch nicht wirklich zur Verfügung. Er habe sogar in Österreich Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt und sei ein anderer somalischer Asylwerber mit einem Messer auf ihn losgegangen, worauf die Polizei eine Wegweisung vorgenommen habe. Der XXXX legte einen psychotherapeutischen Befundbericht, wonach bei dem Beschwerdeführer Zeichen von Depression und Traumatisierung vorliegen, vor. Weiters erstattete der Beschwerdeführer mit Datum 15.09.2016 ein ergänzendes Vorbringen, nämlich, dass seine Schwester am 09.09.2016 von der Familie seiner Frau ermordet worden sei, welche sich ursprünglich an ihm rächen wollten, aber an seiner statt seine Schwester angetroffen hätten. Daraufhin habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten und legte er auch diesbezügliche Befunde vor.Der römisch 40 legte einen psychotherapeutischen Befundbericht, wonach bei dem Beschwerdeführer Zeichen von Depression und Traumatisierung vorliegen, vor. Weiters erstattete der Beschwerdeführer mit Datum 15.09.2016 ein ergänzendes Vorbringen, nämlich, dass seine Schwester am 09.09.2016 von der Familie seiner Frau ermordet worden sei, welche sich ursprünglich an ihm rächen wollten, aber an seiner statt seine Schwester angetroffen hätten. Daraufhin habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten und legte er auch diesbezügliche Befunde vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.11.2016 an. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters XXXX, welcher von ihm mit der Vertretung betraut wurde. Er legte weitere ärztliche Befunde des Landesklinikums XXXX (unauffälliger Herzbefund), der Fachärzte für XXXX(Skoliose der Brustwirbelsäule), sowie der Fachärztin für Radiologie XXXX (unauffälliger Befund des Unterbauches), vor. Eingangs der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Schwester, welche zuletzt seine kleine Nichte gepflegt habe, ermordet worden sei und er wisse nicht, was mit seiner Nichte geschehen sei. Seine Frau sei geflüchtet und lebe in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Er habe Angst, dass, wenn seine Frau nach Somalia zurückkehren würde, sie von ihrer Familie getötet würde.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.11.2016 an. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters römisch 40 , welcher von ihm mit der Vertretung betraut wurde. Er legte weitere ärztliche Befunde des Landesklinikums römisch 40 (unauffälliger Herzbefund), der Fachärzte für XXXX(Skoliose der Brustwirbelsäule), sowie der Fachärztin für Radiologie römisch 40 (unauffälliger Befund des Unterbauches), vor. Eingangs der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Schwester, welche zuletzt seine kleine Nichte gepflegt habe, ermordet worden sei und er wisse nicht, was mit seiner Nichte geschehen sei. Seine Frau sei geflüchtet und lebe in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Er habe Angst, dass, wenn seine Frau nach Somalia zurückkehren würde, sie von ihrer Familie getötet würde. Er sei somalischer Staatsangehöriger, Moslem und gehöre dem Clan Midgan an. Es handle sich dabei um einen Minderheitenclan, der von allen Clans am Meisten minderwertig angesehen werde. Wenn ein Midgan getötet werde, sei das, wie wenn ein Tier gestorben sei. Dieser Clan übe Berufe aus, die die anderen nicht ausüben würden. Sie würden Toiletten putzen, Töpfe machen, als Schmiede und Frisöre arbeiten. Eine andere Bezeichnung für den Clan sei Gabooye. Auch die Bezeichnung Madiban gebe es. Das traditionelle Handwerk dieses Clans ist das Schuhmacherhandwerk und die Schuhreparatur. Er habe keine Dokumente. Es gebe auch in Somalia keine Dokumente, die so etwas beweisen würden. Sie seien in ganz Somalia aufgeteilt. Sie hätten sie aufgeteilt, um sie zu versklaven, denn sie würden neben den anderen Clans wie Sklaven leben. Es habe auch in den letzten Jahren keine Besserung der Situation gegeben. Beispielsweise sei seine Schwester getötet worden und niemand habe dagegen etwas unternommen. Er sei in Bardheere am XXXX in der Provinz XXXX geboren. Als er vier Jahre alt gewesen sei, sei er in den Norden von Somalia in das Dorf XXXX gezogen. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt. Die nächste Stadt sei XXXX gewesen. Sie seien deswegen nach Somaliland gezogen, weil sein Vater verstorben sei und seine Tante mütterlicherseits dort gelebt habe. Unter der Regierung von Siad Barre seien ihnen die Landwirtschaft weggenommen worden, weil sie einer Minderheit angehörten. In Mogadischu habe er niemals gelebt. Er habe sechs Jahre lang eine private Schule und eine Koranschule besucht. Als er klein gewesen sei, habe ihn seine Tante, welche ein Lager betrieben habe, erhalten. Als er älter geworden sei, habe er begonnen selbst zu arbeiten und zwar habe er ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Wirtschaftliche Probleme habe er in Somalia nicht gehabt. Er habe wohl keine direkten Probleme mit staatlichen Behördenorganen gehabt, aber in der dortigen Regierung seien die Stammesangehörigen seiner Frau, die ihm Angst eingejagt hätten. Vor der fluchtkausalen Eheschließung sei er niemals verheiratet gewesen. Auf Grund seiner Stammeszugehörigkeit zu einer Minderheit habe er nicht geheiratet. Er habe sich immer minderwertig gefühlt.Er sei in Bardheere am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren. Als er vier Jahre alt gewesen sei, sei er in den Norden von Somalia in das Dorf römisch 40 gezogen. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt. Die nächste Stadt sei römisch 40 gewesen. Sie seien deswegen nach Somaliland gezogen, weil sein Vater verstorben sei und seine Tante mütterlicherseits dort gelebt habe. Unter der Regierung von Siad Barre seien ihnen die Landwirtschaft weggenommen worden, weil sie einer Minderheit angehörten. In Mogadischu habe er niemals gelebt. Er habe sechs Jahre lang eine private Schule und eine Koranschule besucht. Als er klein gewesen sei, habe ihn seine Tante, welche ein Lager betrieben habe, erhalten. Als er älter geworden sei, habe er begonnen selbst zu arbeiten und zwar habe er ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Wirtschaftliche Probleme habe er in Somalia nicht gehabt. Er habe wohl keine direkten Probleme mit staatlichen Behördenorganen gehabt, aber in der dortigen Regierung seien die Stammesangehörigen seiner Frau, die ihm Angst eingejagt hätten. Vor der fluchtkausalen Eheschließung sei er niemals verheiratet gewesen. Auf Grund seiner Stammeszugehörigkeit zu einer Minderheit habe er nicht geheiratet. Er habe sich immer minderwertig gefühlt. Seine Frau und er hätten sich telefonisch kennengelernt. In Somalia sei es so, dass, wenn man ein Festnetztelefon hat, wählt man irgendeine Nummer und kommt dann zufällig auf jemanden. Es sei in Somalia üblich, dass sich Leute übers Telefon kennenlernen, weil sie irgendwelche Nummern anrufen. Sie sei dann zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten sie sich persönlich kennengelernt. Der Name seiner Frau sei XXXX gewesen. Sie sei XXXX geboren. Das Geburtsdatum könne er nicht genauer angeben. Ca. einen Monat nach dem Kennenlernen habe sie ihm gesagt, dass sie dem Clan Isaaq angehöre. Dann habe er ihr auch gesagt, welchem Clan er angehöre. Sie habe ihm beteuert, dass sie nichts dagegen habe. Der Familie seiner Frau sei es wirtschaftlich gut gegangen. Die älteren Brüder hätten für die Regierung gearbeitet, sie hätten ein normales Leben geführt. Seine Frau selbst habe nicht gearbeitet. Sie hatte fünf Schwestern und drei Brüder gehabt, er habe aber niemanden von der Familie seiner Frau persönlich kennengelernt. Ca. zwei Monate, nachdem sie sich das erste Mal persönlich getroffen hätten, habe sie ihm gesagt, dass sie glaube, dass sie bereits schwanger sei. Er habe ihr gesagt, dass er sie nicht heiraten könne und dass er ein Problem bekommen werde, sie jedoch entgegnete, dass sie kein Problem damit habe, dass sie heiraten würden. Sie würde ihre Familie überreden, dass sie ihn als Mann akzeptieren würden. Er habe ihr aber gesagt, sie solle mit ihrer Familie darüber nicht sprechen. Sie hätten Angst bekommen und hätten dann entschieden, heimlich zu heiraten und gemeinsam fortzuziehen. Sie hätten am 01.05.2013 in XXXX, im Bezirk XXXX, welcher im Osten von XXXX liege, auf traditionelle Art und Weise geheiratet. Die Trauung habe ein Scheich vorgenommen. Sie seien dann noch zehn Tage in XXXX geblieben, dann sei er zurück zu seinem Geschäft nach XXXX und sie sei zu ihrer Familie gegangen, um die Flucht vorzubereiten. Ihre Familie habe im Westen der Stadt XXXX gelebt. In XXXX würden zwei Unterclans des Clans Isaaq leben, die sich nicht mögen und nichts miteinander zu tun haben möchten. Im Osten der Stadt sei es für ihn ziemlich sicher gewesen. Über Vorhalt, dass das BFA einen Widerspruch darin gesehen habe, dass er einmal gesagt habe, dass er vier Tage das Geschäft alleine gelassen habe und andererseits jedoch, dass er zehn Tage in XXXX gewesen sei, gab er an, dass das ein anderes Mal gewesen sei, als er vier Tage lang das Geschäft alleine gelassen habe. Da sei er nach XXXX gefahren, um Waren zu holen. Sie hätten in einem Privathaus geheiratet. Nur die zehn Tage nach der Hochzeit hätten sie zusammengelebt. Er sei dann wieder nach XXXX gegangen, um seine Ware und das Geschäft zu verkaufen. Aber es habe dann die Familie seiner Frau von der Schwangerschaft erfahren, weil eine Freundin seiner Frau der Familie davon erzählt habe. Sie hätten sie dann in ein Zimmer eingesperrt und geschlagen. Sie habe ihn angerufen und gesagt, dass alles herausgekommen sei und ihre Freundin XXXX alles verraten habe. Gefragt, ob es nicht unvorsichtig gewesen sei, nicht gleich gemeinsam zu flüchten, gab er an, dass er zuerst die Ware im Geschäft habe verkaufen müssen, um das Geld für die Flucht zusammen zu haben. Seine Frau sei damals glaublich im dritten Monat schwanger gewesen. Sie habe gesagt, er solle alleine flüchten und nicht zu ihr kommen. Wenn er zur Familie seiner Frau fahren würde, würden sie ihn töten. Er habe dann 20 Säcke Zucker auf einen Pick-Up geladen und sei mit diesem Richtung Äthiopien gefahren. Seine Nichte habe er mitgenommen und zu seiner Schwester Hinda gebracht. Somalia habe er am 20.05.2013 verlassen. Seine Frau habe ihn von XXXX in Äthiopien angerufen und ihn gewarnt, dass er nicht zurückkehren solle, denn sonst werde er getötet. Seine Familie habe nämlich erfahren, dass er in XXXX wohne. Nachdem seine Frau geschlagen worden sei, habe sie seinen Wohnort verraten. Sie hätten ihr auch gesagt, dass sie das Baby abtreiben würden. Familienangehörige seiner Frau hätten auch seinen Freund, der auf das Geschäft aufgepasst habe, geschlagen und ihn aufgefordert zu verraten, wo er sich befinde. Einige Familienmitglieder seien auch bewaffnet gewesen. Erst habe sein Freund gesagt, dass er nicht wisse, wo er sich befinde. Als sie ihn geschlagen hätten, hätte er dann gesagt, dass er das Land Richtung Äthiopien verlassen habe. Dann hätten sie das Geschäft angezündet, das habe ihm sein Freund am Telefon erzählt. In Somalia habe er noch seine Tante mütterlicherseits, seine Nichte und seinen Bruder. Mit seiner Tante habe er noch Kontakt, von seinem Bruder wisse er nichts. Seine Schwester habe in XXXX gewohnt und sei sie aus finanziellen Gründen zu ihrer Tante nach XXXX zurückgekehrt. Auch ihr Mann sei nach XXXX gegangen, er sei ein Fahrer gewesen. Zwei Frauen seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mit einem Messer getötet. Sie hätten gesagt, dass sie wissen würden, dass er das Land bereits verlassen habe und sie den Aufenthaltsort seiner Frau wissen hätten wollen. Weiters hätten sie behauptet, dass seine Schwester ihm und seiner Frau geholfen hätte, das Land zu verlassen. Das habe ihm seine Tante am Telefon erzählt und zwar am 09.09.
- Seine Frau lebe noch immer in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Als er die Nachricht erfahren habe, dass seine Schwester getötet worden sei, habe er seine Beine nicht mehr bewegen können. Er sei wie gelähmt gewesen. Er sei dann in das Spital nach St. Pölten gebracht worden. Psychisch gehe es ihm auch schlecht. Sein ganzes Leben sei zerstört worden. Er habe auch seine Lieblingsschwester verloren und habe nie Gerechtigkeit gesehen. Wenn er Asyl bekomme, werde er arbeiten gehen und seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Über Vorhalt, dass es nicht nur Polizeiprotokolle wegen Drohungen durch andere Asylwerber, sondern auch eine Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz gegen den Beschwerdeführer gebe, gab er an, dass er mit Drogen nichts zu tun habe. Er rauche auch keine Zigaretten. Er habe in Österreich keine Straftat begangen. Er habe in Österreich wohl noch nicht gearbeitet, aber er habe bereits Österreicher kennen gelernt, die ihm einen Job geben würden, wenn er eine Arbeitserlaubnis bekommen würde. Wenn er nach Somalia zurückkehre, würde er getötet werden wie seine Schwester. Befragt, ob er nicht in Mogadischu leben könnte, das weit von XXXX entfernt läge und wo die Familie seiner Frau zu Hause sei, gab er an, dass er Angst habe, dass auch Angehörige des Isaaq-Clans von seiner Geschichte erfahren könnten und ihm Probleme in Mogadischu machen könnten. Über das bereits vorgehaltene Länderinformationsblatt hinaus wurden noch folgende Dokumente zum Parteiengehör vorgehalten:Seine Frau und er hätten sich telefonisch kennengelernt. In Somalia sei es so, dass, wenn man ein Festnetztelefon hat, wählt man irgendeine Nummer und kommt dann zufällig auf jemanden. Es sei in Somalia üblich, dass sich Leute übers Telefon kennenlernen, weil sie irgendwelche Nummern anrufen. Sie sei dann zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten sie sich persönlich kennengelernt. Der Name seiner Frau sei römisch 40 gewesen. Sie sei römisch 40 geboren. Das Geburtsdatum könne er nicht genauer angeben. Ca. einen Monat nach dem Kennenlernen habe sie ihm gesagt, dass sie dem Clan Isaaq angehöre. Dann habe er ihr auch gesagt, welchem Clan er angehöre. Sie habe ihm beteuert, dass sie nichts dagegen habe. Der Familie seiner Frau sei es wirtschaftlich gut gegangen. Die älteren Brüder hätten für die Regierung gearbeitet, sie hätten ein normales Leben geführt. Seine Frau selbst habe nicht gearbeitet. Sie hatte fünf Schwestern und drei Brüder gehabt, er habe aber niemanden von der Familie seiner Frau persönlich kennengelernt. Ca. zwei Monate, nachdem sie sich das erste Mal persönlich getroffen hätten, habe sie ihm gesagt, dass sie glaube, dass sie bereits schwanger sei. Er habe ihr gesagt, dass er sie nicht heiraten könne und dass er ein Problem bekommen werde, sie jedoch entgegnete, dass sie kein Problem damit habe, dass sie heiraten würden. Sie würde ihre Familie überreden, dass sie ihn als Mann akzeptieren würden. Er habe ihr aber gesagt, sie solle mit ihrer Familie darüber nicht sprechen. Sie hätten Angst bekommen und hätten dann entschieden, heimlich zu heiraten und gemeinsam fortzuziehen. Sie hätten am 01.05.2013 in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , welcher im Osten von römisch 40 liege, auf traditionelle Art und Weise geheiratet. Die Trauung habe ein Scheich vorgenommen. Sie seien dann noch zehn Tage in römisch 40 geblieben, dann sei er zurück zu seinem Geschäft nach römisch 40 und sie sei zu ihrer Familie gegangen, um die Flucht vorzubereiten. Ihre Familie habe im Westen der Stadt römisch 40 gelebt. In römisch 40 würden zwei Unterclans des Clans Isaaq leben, die sich nicht mögen und nichts miteinander zu tun haben möchten. Im Osten der Stadt sei es für ihn ziemlich sicher gewesen. Über Vorhalt, dass das BFA einen Widerspruch darin gesehen habe, dass er einmal gesagt habe, dass er vier Tage das Geschäft alleine gelassen habe und andererseits jedoch, dass er zehn Tage in römisch 40 gewesen sei, gab er an, dass das ein anderes Mal gewesen sei, als er vier Tage lang das Geschäft alleine gelassen habe. Da sei er nach römisch 40 gefahren, um Waren zu holen. Sie hätten in einem Privathaus geheiratet. Nur die zehn Tage nach der Hochzeit hätten sie zusammengelebt. Er sei dann wieder nach römisch 40 gegangen, um seine Ware und das Geschäft zu verkaufen. Aber es habe dann die Familie seiner Frau von der Schwangerschaft erfahren, weil eine Freundin seiner Frau der Familie davon erzählt habe. Sie hätten sie dann in ein Zimmer eingesperrt und geschlagen. Sie habe ihn angerufen und gesagt, dass alles herausgekommen sei und ihre Freundin römisch 40 alles verraten habe. Gefragt, ob es nicht unvorsichtig gewesen sei, nicht gleich gemeinsam zu flüchten, gab er an, dass er zuerst die Ware im Geschäft habe verkaufen müssen, um das Geld für die Flucht zusammen zu haben. Seine Frau sei damals glaublich im dritten Monat schwanger gewesen. Sie habe gesagt, er solle alleine flüchten und nicht zu ihr kommen. Wenn er zur Familie seiner Frau fahren würde, würden sie ihn töten. Er habe dann 20 Säcke Zucker auf einen Pick-Up geladen und sei mit diesem Richtung Äthiopien gefahren. Seine Nichte habe er mitgenommen und zu seiner Schwester Hinda gebracht. Somalia habe er am 20.05.2013 verlassen. Seine Frau habe ihn von römisch 40 in Äthiopien angerufen und ihn gewarnt, dass er nicht zurückkehren solle, denn sonst werde er getötet. Seine Familie habe nämlich erfahren, dass er in römisch 40 wohne. Nachdem seine Frau geschlagen worden sei, habe sie seinen Wohnort verraten. Sie hätten ihr auch gesagt, dass sie das Baby abtreiben würden. Familienangehörige seiner Frau hätten auch seinen Freund, der auf das Geschäft aufgepasst habe, geschlagen und ihn aufgefordert zu verraten, wo er sich befinde. Einige Familienmitglieder seien auch bewaffnet gewesen. Erst habe sein Freund gesagt, dass er nicht wisse, wo er sich befinde. Als sie ihn geschlagen hätten, hätte er dann gesagt, dass er das Land Richtung Äthiopien verlassen habe. Dann hätten sie das Geschäft angezündet, das habe ihm sein Freund am Telefon erzählt. In Somalia habe er noch seine Tante mütterlicherseits, seine Nichte und seinen Bruder. Mit seiner Tante habe er noch Kontakt, von seinem Bruder wisse er nichts. Seine Schwester habe in römisch 40 gewohnt und sei sie aus finanziellen Gründen zu ihrer Tante nach römisch 40 zurückgekehrt. Auch ihr Mann sei nach römisch 40 gegangen, er sei ein Fahrer gewesen. Zwei Frauen seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mit einem Messer getötet. Sie hätten gesagt, dass sie wissen würden, dass er das Land bereits verlassen habe und sie den Aufenthaltsort seiner Frau wissen hätten wollen. Weiters hätten sie behauptet, dass seine Schwester ihm und seiner Frau geholfen hätte, das Land zu verlassen. Das habe ihm seine Tante am Telefon erzählt und zwar am 09.09.
- Seine Frau lebe noch immer in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Als er die Nachricht erfahren habe, dass seine Schwester getötet worden sei, habe er seine Beine nicht mehr bewegen können. Er sei wie gelähmt gewesen. Er sei dann in das Spital nach St. Pölten gebracht worden. Psychisch gehe es ihm auch schlecht. Sein ganzes Leben sei zerstört worden. Er habe auch seine Lieblingsschwester verloren und habe nie Gerechtigkeit gesehen. Wenn er Asyl bekomme, werde er arbeiten gehen und seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Über Vorhalt, dass es nicht nur Polizeiprotokolle wegen Drohungen durch andere Asylwerber, sondern auch eine Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz gegen den Beschwerdeführer gebe, gab er an, dass er mit Drogen nichts zu tun habe. Er rauche auch keine Zigaretten. Er habe in Österreich keine Straftat begangen. Er habe in Österreich wohl noch nicht gearbeitet, aber er habe bereits Österreicher kennen gelernt, die ihm einen Job geben würden, wenn er eine Arbeitserlaubnis bekommen würde. Wenn er nach Somalia zurückkehre, würde er getötet werden wie seine Schwester. Befragt, ob er nicht in Mogadischu leben könnte, das weit von römisch 40 entfernt läge und wo die Familie seiner Frau zu Hause sei, gab er an, dass er Angst habe, dass auch Angehörige des Isaaq-Clans von seiner Geschichte erfahren könnten und ihm Probleme in Mogadischu machen könnten. Über das bereits vorgehaltene Länderinformationsblatt hinaus wurden noch folgende Dokumente zum Parteiengehör vorgehalten:
- EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia, August 2014, Seiten 50 bis 53
- Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum für Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010 Seite 18 und 19 Der Beschwerdeführer legte eine schriftliche Vollmacht an den XXXX vor und nahm schriftlich zu den Länderberichten Stellung, aus diesen wurde auszugsweise zitiert und auf die besondere diskriminierende Lage der Angehörigen dieses Clans hingewiesen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Eheschließung zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen von Hauptclans weiterhin tabu sei und dass es Berichte über erzwungene Scheidungen, Mordversuche und Drohungen, sowie physische Gewalt. Mehrheitsclans würden Mischehen mit Mitgliedern von Minderheitsgruppen verbieten. Verwiesen wurde auch auf eine Entscheidung des BVwG, wo eine Angehörige des Midgan-Clans Asyl erhalten habe. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass der Staat in Somalia nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor nicht staatlichen Akteuren zu schützen und daher asylrelevante Verfolgung gegeben sei.Der Beschwerdeführer legte eine schriftliche Vollmacht an den römisch 40 vor und nahm schriftlich zu den Länderberichten Stellung, aus diesen wurde auszugsweise zitiert und auf die besondere diskriminierende Lage der Angehörigen dieses Clans hingewiesen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Eheschließung zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen von Hauptclans weiterhin tabu sei und dass es Berichte über erzwungene Scheidungen, Mordversuche und Drohungen, sowie physische Gewalt. Mehrheitsclans würden Mischehen mit Mitgliedern von Minderheitsgruppen verbieten. Verwiesen wurde auch auf eine Entscheidung des BVwG, wo eine Angehörige des Midgan-Clans Asyl erhalten habe. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass der Staat in Somalia nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor nicht staatlichen Akteuren zu schützen und daher asylrelevante Verfolgung gegeben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und Angehöriger des Clanes Midgan bzw. Gabooye. Er wurde am XXXX in Baardeere in der Provinz XXXX geboren und ist im Alter von vier Jahren in das Dorf XXXX in Somaliland gezogen, nachdem sein Vater gestorben ist und er in der Folge mit seiner Mutter bei seiner Tante mütterlicherseits aufgewachsen ist. Er besuchte sechs Jahre lang eine Privatschule und eine Koranschule. Später betrieb er dann ein Lebensmittelgeschäft. Er lernte eine Frau kennen, die Angehörige des Mehrheitsclans Isaaq ist, die von ihm schwanger wurde. Sie beschlossen geheim zu heiraten und dann zu fliehen. Am 01.05.2013 heiratete der Beschwerdeführer nach einer traditionellen islamischen Zeremonie in der Stadt XXXX. Nach zehn Tagen, die sie in dieser Stadt verbrachten, kehrte der Beschwerdeführer nach XXXX zurück, um Waren für die Finanzierung der Flucht zu verkaufen und die Flucht vorzubereiten. Seine Frau ging zu seiner Familie, welche zwischenzeitig von einer Freundin seiner Ehefrau von der Schwangerschaft und Eheschließung erfahren hatte und die Beschwerdeführerin schlug und einsperrte. Sie zwangen seine Ehefrau zu einer Abtreibung. Unter Schlägen gab seine Frau auch bekannt, wo der Beschwerdeführer wohnt. Sie forderte ihn auf, allein zu fliehen und fuhr dieser am 20.05.2013, nachdem er eine größere Menge Zucker verkaufte, nach Äthiopien. Er nahm seine im Jahr 2002 geborene Nichte, welche bei ihm aufwuchs, mit und brachte sie zu seiner Schwester, bevor er über Sahara und Libyen weiterreiste, wobei er am 14.07.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangte.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und Angehöriger des Clanes Midgan bzw. Gabooye. Er wurde am römisch 40 in Baardeere in der Provinz römisch 40 geboren und ist im Alter von vier Jahren in das Dorf römisch 40 in Somaliland gezogen, nachdem sein Vater gestorben ist und er in der Folge mit seiner Mutter bei seiner Tante mütterlicherseits aufgewachsen ist. Er besuchte sechs Jahre lang eine Privatschule und eine Koranschule. Später betrieb er dann ein Lebensmittelgeschäft. Er lernte eine Frau kennen, die Angehörige des Mehrheitsclans Isaaq ist, die von ihm schwanger wurde. Sie beschlossen geheim zu heiraten und dann zu fliehen. Am 01.05.2013 heiratete der Beschwerdeführer nach einer traditionellen islamischen Zeremonie in der Stadt römisch 40 . Nach zehn Tagen, die sie in dieser Stadt verbrachten, kehrte der Beschwerdeführer nach römisch 40 zurück, um Waren für die Finanzierung der Flucht zu verkaufen und die Flucht vorzubereiten. Seine Frau ging zu seiner Familie, welche zwischenzeitig von einer Freundin seiner Ehefrau von der Schwangerschaft und Eheschließung erfahren hatte und die Beschwerdeführerin schlug und einsperrte. Sie zwangen seine Ehefrau zu einer Abtreibung. Unter Schlägen gab seine Frau auch bekannt, wo der Beschwerdeführer wohnt. Sie forderte ihn auf, allein zu fliehen und fuhr dieser am 20.05.2013, nachdem er eine größere Menge Zucker verkaufte, nach Äthiopien. Er nahm seine im Jahr 2002 geborene Nichte, welche bei ihm aufwuchs, mit und brachte sie zu seiner Schwester, bevor er über Sahara und Libyen weiterreiste, wobei er am 14.07.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangte. Als er bereits auf der Flucht war, kamen Familienangehörige zu seiner Frau ins Geschäft und schlugen seinen Freund, der auf sein Geschäft aufpasste und wollten den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Frau erfahren. Anschließend setzten sie das Geschäft in Brand. Am 09.09.2016 erfuhr der Beschwerdeführer, dass weibliche Angehörige der Familie seiner Frau seine Schwester, welche aus wirtschaftlichen Gründen nach XXXX zurückkehrte, tötete, weil sie den Beschwerdeführer bzw. seine Frau nicht antrafen. Daraufhin erlitt der Beschwerdeführer einen Nervenzusammenbruch und hatte zunächst Lähmungserscheinungen und leidet weiterhin unter psychischen Problemen, insbesondere Depressionen. Auch in Österreich wurde er auf Grund seiner Clanzugehörigkeit Opfer einer gewalttätigen Attacke eines anderen Somaliers. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Am 09.09.2016 erfuhr der Beschwerdeführer, dass weibliche Angehörige der Familie seiner Frau seine Schwester, welche aus wirtschaftlichen Gründen nach römisch 40 zurückkehrte, tötete, weil sie den Beschwerdeführer bzw. seine Frau nicht antrafen. Daraufhin erlitt der Beschwerdeführer einen Nervenzusammenbruch und hatte zunächst Lähmungserscheinungen und leidet weiterhin unter psychischen Problemen, insbesondere Depressionen. Auch in Österreich wurde er auf Grund seiner Clanzugehörigkeit Opfer einer gewalttätigen Attacke eines anderen Somaliers. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu Somalia und insbesondere Somaliland wird folgendes festgestellt:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 22 / Grundversorgung) Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia - Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016
- Politische Lage in Somaliland Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit 1991 mehrere allgemeine Wahlen erlebt. Aufgrund dieser Wahlen gab es friedliche Machtwechsel, zuletzt 2010 (AA 1.12.2015). Im Westen und in den zentralen Teilen von Somaliland ist es gelungen, einfache Regierungsstrukturen zu etablieren. Da die Regierung aber nur wenig externe Unterstützung erhält, wird nur eine minimalistische Verwaltung geboten; dabei konzentriert man sich auf die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit (BS 2016). Somaliland definiert seine Grenzen
der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch (AA 3.2015). Die eigentlich für 2015 vorgesehenen Wahlen sind jetzt auf 2017 verschoben worden (AA 1.12.2015). Die zweite Kammer des Parlaments, das Ältestenhaus (Guurti), hat am 11.5.2015 eine 22monatige Verlängerung der Amtszeit von Präsident Ahmed Mohamed Mohamud "Silanyo" beschlossen. Damit wurden die Wahlen von Juni 2016 auf März 2017 verschoben (UNSC 11.9.2015). Nach Protesten in Hargeysa, Berbera und Burco (UNHRC 28.10.2015) und Beratungen haben sich die Behörden und die Opposition darauf geeinigt, die Wahlen auf Mitte Dezember 2016 zu verlegen (UNSC 11.9.2015). Zuvor waren einige Abgeordnete, die sich gegen die Regierung gestellt hatten, verhaftet worden (UNHRC 28.10.2015). Auch danach blieben die Spannungen hoch, da das Ältestenhaus den eigenen Beschluss nicht zurückgenommen hat. Das oberste Gericht entschied zugunsten des Ältestenhauses und der Wahltermin wurde wieder auf März 2017 verlegt (UNSC 11.9.2015). Der Präsident hat den Termin mit 28.3.2017 festgesetzt (UNSC 8.1.2016). Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Das Land ist dabei, diese Staatsform zu konsolidieren. Wahlen wurden bisher von Beobachtern als halbwegs frei und fair beschrieben. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten recht gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Trotzdem haben die gewählten politischen Repräsentanten seit den ersten demokratischen Wahlen im Jahr 2002 an Legitimität und Macht gewonnen. V.a. die Bevölkerung in den westlichen und zentralen Teilen Somalilands akzeptiert die bestehenden Regierungsinstitutionen - allerdings nicht exklusiv. Auch traditionelle Normen und Institutionen bestehen fort. Während Somaliland also bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (BS 2016).Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Das Land ist dabei, diese Staatsform zu konsolidieren. Wahlen wurden bisher von Beobachtern als halbwegs frei und fair beschrieben. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten recht gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Trotzdem haben die gewählten politischen Repräsentanten seit den ersten demokratischen Wahlen im Jahr 2002 an Legitimität und Macht gewonnen. römisch fünf.a. die Bevölkerung in den westlichen und zentralen Teilen Somalilands akzeptiert die bestehenden Regierungsinstitutionen - allerdings nicht exklusiv. Auch traditionelle Normen und Institutionen bestehen fort. Während Somaliland also bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (BS 2016).
der 2001 angenommenen Verfassung durften politische Parteien gegründet werden und an den Kommunalwahlen 2002 teilnehmen. Allerdings durften nur die drei in diesen Kommunalwahlen stärksten Parteien dauerhaft etabliert werden und wurden offiziell als politische Parteien registriert (AA 1.12.2015; vgl. BS 2016). Damit soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Zunächst erhielten die UDUB (Ururka Dimuqraadiga Ummadda Bahawday, Union der Demokraten) sowie Kulmiye (Solidarität) und UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka, Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) die dauerhafte Zulassung (BS 2016; vgl. AA 1.12.2015). Bei Gemeindewahlen sind alle registrierten politischen Vereinigungen zugelassen; und die Gemeindewahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden. Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung für Kulmiye, UCID und Waddani als nationale Parteien (BS 2016); neun politische Vereinigungen waren zur Wahl angetreten (USDOS 25.6.2015). Die UDUB verlor die Zulassung. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 1.12.2015).
der 2001 angenommenen Verfassung durften politische Parteien gegründet werden und an den Kommunalwahlen 2002 teilnehmen. Allerdings durften nur die drei in diesen Kommunalwahlen stärksten Parteien dauerhaft etabliert werden und wurden offiziell als politische Parteien registriert (AA 1.12.2015; vergleiche BS 2016). Damit soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Zunächst erhielten die UDUB (Ururka Dimuqraadiga Ummadda Bahawday, Union der Demokraten) sowie Kulmiye (Solidarität) und UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka, Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) die dauerhafte Zulassung (BS 2016; vergleiche AA 1.12.2015). Bei Gemeindewahlen sind alle registrierten politischen Vereinigungen zugelassen; und die Gemeindewahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden. Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung für Kulmiye, UCID und Waddani als nationale Parteien (BS 2016); neun politische Vereinigungen waren zur Wahl angetreten (USDOS 25.6.2015). Die UDUB verlor die Zulassung. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/306286/443560_de.html, Zugriff 24.3.2016 3. Sicherheitslage in Somaliland Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2015). Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten (AA 1.12.2015) und international nicht anerkannt (ÖB 10.2015). Dort kommt es immer wieder zu kleineren Scharmützeln mit beheimateten Milizen (AA 3.2015) bzw. zu Schusswechseln (ÖB 10.2015). In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.12.2015). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Die Situation in Somaliland ist jedenfalls wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Sicherheitslage ist weitgehend stabil und rudimentäre staatliche Strukturen sind vorhanden (ÖB 10.2015). Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine (ÖB 10.2015), die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete (AA 1.12.2015). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber nach Aussage mehrerer Interviewpartner kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 10.2015). In Somaliland ist es den dortigen Behörden gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015). Im Südosten des Landes haben Angehörige des Dulbahante-Clans im Jahr 2012 den sogenannten Khatumo-Staat ausgerufen. Dieser umfasst die bereits zuvor von der Miliz SSC (Sool-Sanaag-Cayn) beanspruchten Gebiete des Dulbahante-Clans. Allerdings kontrolliert Khatumo nur kleine Teile des beanspruchten Territoriums. Khatumo verfügt über eine eigene Miliz, nicht aber über funktionierende Verwaltungsstrukturen. Khatumo hat keinen großen Einfluss und die Vertreter halten sich oft in Äthiopien auf, wo sie von Somaliland nicht verfolgt werden können. Der Konflikt zwischen Somaliland und Khatumo wird nur mit geringer Intensität ausgetragen; es kommt in den Regionen Togdheer und Sool zu vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen somaliländischer Armee und der Miliz von Khatumo (EASO 2.2016). In der Region Sanaag gibt es nur sporadisch gewaltsam ausgetragene Konflikte, wobei es sich meist um Clan-Konflikte handelt. Dabei kommt es zu Verhaftungen (EASO 2.2016). Bezüglich der geringen Anzahl an relevanten Vorfällen als relativ stabil eingestuft werden kann das Kerngebiet von Somaliland mit den Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Sanaag; sowie die Region Togdheer (Ausnahme Buuhoodle) und Sool (Ausnahme Laascaanood) (BFA 10.2015). In der somaliländischen Hauptstadt Hargeysa kam es in den Quartalen 1/2012-1/2015 zu keinen terroristischen Anschlägen. Auch bei den vorgekommenen Morden handelte es sich i.d.R. um kriminelle und nicht um terroristische Taten (BFA 10.2015). Lagekarte Tabelle kann nicht abgebildet werden Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen auf der Lagekarte sind relativ, jedoch annähernd. Laut Lagekarte verfügt Somaliland in den einfarbig markierten Landesteilen über relevanten Einfluss. Somaliland kann dafür auf die maßgeblichen Ressourcen zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Schraffierte Gebiete unterliegen dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien, hier v.a. Somaliland, Puntland und die Clan-Miliz SSC (Khatumo). Strichlierte Linien umreißen die Operationsgebiete weiterer, weniger relevanter Parteien mit geringerem Einfluss; hier v. a. die Clan-Miliz SSC (Khatumo) und die Clan-Milizen der Warsangeli (EASO 2.2016). Nur verhältnismäßig kleine Teile der somaliländischen Einflusszonen sind umstritten: Die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag zwischen Puntland und Somaliland; und die südlichen Drittel des Bezirks Buuhoodle (Region Togdheer) und des Bezirks Laascaanood (Region Sool) zwischen Puntland, Somaliland und der Dulbahante-Miliz SSC. In anderen - ebenfalls verhältnismäßig kleinen - Teilen sind neben den Sicherheitskräften Somalilands und Puntlands weitere Akteure aktiv, wenn auch auf niedrigem Niveau: Die Dulbahante-Miliz SSC (Khatumo) in den Bezirken Buuhoodle (Togdheer), Laascaanood, Xudun und Taalex (Sool) mit keinen nennenswerten Städten; Warsangeli-Milizen im östlichen Drittel des Bezirks Ceerigaabo und im Bezirk Laasqoray (Sanaag) mit der Bezirkshauptstadt Laasqoray; mit der al Shabaab verbündete Kämpfer in den Galgala-Bergen in den Bezirken Laasqoray (Sanaag) und Bossaso (Bari/Puntland) mit keinen nennenswerten Orten. Zu den Orten Taalex und Buuhoodle gibt es unterschiedliche Berichte und diese können keiner einzelnen Partei zugeordnet werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).mit der al Shabaab verbündete Kämpfer in den Galgala-Bergen in den Bezirken Laasqoray (Sanaag) und Bossaso (Bari/Puntland) mit keinen nennenswerten Orten. Zu den Orten Taalex und Buuhoodle gibt es unterschiedliche Berichte und diese können keiner einzelnen Partei zugeordnet werden (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 4. Rechtsschutz/Justizwesen Somaliland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, ÖB 10.2015, BS 2016). Dies gilt speziell für Verfahren gegen Journalisten (USDOS 13.4.2016). Auch clan-basierter Nepotismus beeinflusst die Justiz (EASO 2.2016).Somaliland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016, ÖB 10.2015, BS 2016). Dies gilt speziell für Verfahren gegen Journalisten (USDOS 13.4.2016). Auch clan-basierter Nepotismus beeinflusst die Justiz (EASO 2.2016). In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016, BS 2016). Das formelle Gerichtswesen reicht nicht bis in entlegene Gebiete (UNHRC 6.11.2015). Trotzdem werden Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 1.12.2015).In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016, BS 2016). Das formelle Gerichtswesen reicht nicht bis in entlegene Gebiete (UNHRC 6.11.2015). Trotzdem werden Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 1.12.2015). Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind (BS 2016).Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind (BS 2016). Selbst wenn sich das formelle Recht und das traditionelle Recht in manchen Punkten widersprechen, so werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern vielmehr als komplementär erachtet. Generell können sich die Menschen aussuchen, ob sie sich an formelle, traditionelle oder religiöse Institutionen wenden (BS 2016). Von UNODC werden umfangreiche Programme zur Verbesserung des Justizsektors (Richter, Staatsanwälte, Polizei) und Öffentlichkeitsbildung abgewickelt. In Somaliland gibt es allerdings kaum ausgebildete Richter, Juristen bzw. selbständige Anwälte, zum größten Teil werden diese von ausländischen Consultants bzw. NGOs gestellt (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Von UNODC werden umfangreiche Programme zur Verbesserung des Justizsektors (Richter, Staatsanwälte, Polizei) und Öffentlichkeitsbildung abgewickelt. In Somaliland gibt es allerdings kaum ausgebildete Richter, Juristen bzw. selbständige Anwälte, zum größten Teil werden diese von ausländischen Consultants bzw. NGOs gestellt (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden (AA 1.12.2015). Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden (BS 2016). Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten allerdings lokale Behörden und Älteste die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte nur unzureichend geschützt (BS 2016; vgl. UNHRC 6.11.2015).In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden (AA 1.12.2015). Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden (BS 2016). Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten allerdings lokale Behörden und Älteste die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte nur unzureichend geschützt (BS 2016; vergleiche UNHRC 6.11.2015). Auch das Verwaltungssystem reicht nicht bis in alle entlegenen Gebiete. Die Politik muss im Hinterland mit lokalen traditionellen und religiösen Autoritäten kooperieren, um die Verwaltung gewährleisten zu können (BS 2016). In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015). Das vorhandene Maß an Schutz für Privateigentum wird - wie der Rechtsschutz generell - durch die Schwäche des Justizsystems, durch Korruption und Clan-Einfluss eingeschränkt (BS 2016). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land kostenlose Rechtsberatung (Legal Aid Clinic) (USDOS 13.4.2016). Es gibt zwar einen Instanzenzug, allerdings werden manchmal Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend beigebracht (AA 1.12.2015). Außerdem gibt es Berichte, wonach Lokalverwaltungen Personen ohne Verfahren inhaftierten, indem sie sich auf die Gesetze zur öffentlichen Sicherheit beriefen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 5. Sicherheitsbehörden In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar, als in Süd-/Zentralsomalia. Allerdings sind auch hier die Sicherheitskräfte nur schlecht bis mangelhaft ausgebildet (ÖB 10.2015). Allerdings haben die Sicherheitsorgane aufgrund des weiterhin ungeklärten internationalen Status Somalilands, einer möglichen Infiltration durch radikal-islamistische Gruppen und der ungeklärten Grenze zu Puntland eine besonders starke Stellung. Ihre zivile Kontrolle durch die politischen Führer ist stärker als im Rest des Landes, aber gleichwohl lückenhaft (AA 1.12.2015). Somaliland verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016), die dem Innenministerium unterstellt sind (USDOS 13.4.2016). Die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es dem Vernehmen nach eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben (AA 1.12.2015). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2016). Die genaue Größe von Polizei und Armee ist unklar; die Armee könnte an die 13.000 Mann stark sein (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), die Polizeikräfte knapp 6.300 Mann stark (ÖB 10.2015). Es gibt Sondereinheiten wie die Rapid Response Unit (RRU), die von Großbritannien ausgebildet worden ist, und die Oil Protection Unit (OPU) (EASO 2.2016).Die genaue Größe von Polizei und Armee ist unklar; die Armee könnte an die 13.000 Mann stark sein (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), die Polizeikräfte knapp 6.300 Mann stark (ÖB 10.2015). Es gibt Sondereinheiten wie die Rapid Response Unit (RRU), die von Großbritannien ausgebildet worden ist, und die Oil Protection Unit (OPU) (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 1.12.2015). Der aktuelle Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Korruption In Somaliland gibt es einen nationalen Rechnungsprüfer und eine Anti-Korruptions-Kommission, die vom Präsidenten ernannt werden (USDOS 13.4.2016). Trotzdem gibt es keine rechtlichen Konsequenzen für korrupte Staatsbedienstete. Die Verwaltung und auch die Justiz sind von Korruption und auf den Clans gründenden Patronage-Netzwerken durchdrungen (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 8. Grundversorgung/Wirtschaft In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 1.12.2015). Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2015). 84% der Altersgruppe 14-29 Jahre sind in Somaliland arbeitslos (LI 11.6.2015). Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2016). Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig. Der private Bildungssektor boomt und es gibt einige Universitäten und Colleges (BS 2016). Trotz der Erfolge bei der Friedens- und Staatsbildung stehen Somaliland nur eingeschränkte Kapazitäten zur Verfügung. Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Das Verwaltungssystem ist aber urban und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016). Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren. Im Land herrscht noch immer ein inakzeptables Maß an Armut (BS 2016). Tabelle kann nicht abgebildet werden Dürresituation Teile von Somaliland sind Anfang 2016 von einer schweren Dürre betroffen. Die Dürre ist das Resultat zweier schlechter Regenzeiten. Betroffen sind in Somaliland die Regionen Awdal, Sanaag, Sool und Woqooyi Galbeed. Die Behörden in Somaliland haben offiziell eine Dürre ausgerufen und um Unterstützung für schätzungsweise 385.000 Menschen angesucht. Die Zahl akut Unterernährter hat sich z.B. in Awdal auf 18% verdoppelt. Knapp 75.000 Kinder unter fünf Jahren gelten in Somaliland als akut unterernährt. In den betroffenen Gebieten gibt es in Verbindung mit der Unterernährung ein erhöhtes Seuchen- und Sterberisiko. Insgesamt sind in Somaliland und Puntland rund 40% der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen; 950.000 davon sind akut von einer Unsicherheit in der Nahrungsmittelversorgung betroffen und kämpfen jeden Tag damit, genügend Nahrung aufzutreiben. Diese Zahl wird bis Mitte 2016 auf rund 3,7 Millionen Menschen ansteigen (UNOCHA 19.2.2016). Die Mehrheit der Bevölkerung in den betroffenen Gebieten ist vom eigenen Vieh abhängig. Viele Menschen sind mit dem Vieh bereits in weniger betroffene Gebiete gezogen. Andere können sich den Weiterzug nicht leisten und bedürfen dringender Unterstützung. Humanitäre Organisationen versorgen die am meisten vulnerablen Personen mit lebensrettender Unterstützung. Allerdings stehen dafür nur unzureichende Ressourcen zur Verfügung. An betroffene Familien in Awdal wird auch Bargeld ausgegeben. An der Rehabilitierung von Wasserlöchern wird gearbeitet. An 60.000 vulnerable Familien wird Nahrungsmittelhilfe ausgegeben. Ernährungsprogramme in den Regionen Bari, Nugaal, Sanaag und Sool zielen auf knapp 87.000 unterernährte Kinder, Schwangere und Stillende ab. Auch an Schulkinder wird Essen ausgegeben. 30.000 Personen wurden mittels Geldaushilfe und Geld-für-Arbeit-Programmen erreicht (UNOCHA 19.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.2.2016): Humanitarian Bulletin Somalia February 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016 9. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.12.2015). Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert in ganz Somalia, scheint aber in Somaliland (und Mogadischu) am besten zu sein (LI 11.6.2015). Allerdings mangelt es Somaliland an finanziellen Ressourcen, um ein umfassendes Sozialsystem zu erhalten (BS 2016). Der Staat gibt rund 3,3% des Gesamtbudgets von 150 Millionen US-Dollar für das Gesundheitswesen aus (HRW 25.10.2015). Die Gesundheitsversorgung ist in den Städten konzentriert, die Organisation liegt meist bei Privaten oder bei internationalen Organisationen (BS 2016). Es gibt sieben öffentliche Spitäler, darunter das Hargeysa Group Hospital und das Berbera General Hospital. Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es vier Ebenen: Die Primary Health Care Units; die Health Centers; die Referral Health Centers; und die regionalen Spitäler (HRW 25.10.2015). Im Jahr 2010 gab es 160 Gesundheitsstationen, 83 Mutter-Kind-Kliniken, 8 Regional- bzw. Bezirksspitäler und ein Referenzspital (WHO 2012). Außerdem arbeitet die WHO daran, ein Netzwerk an weiblichen, medizinisch geschulten Personen in den Gemeinden aufzubauen (HRW 25.10.2015). Ambulanzen und Stabilisierungszentren werden betrieben, um den Zugang zu medizinischer Grundversorgung zu gewährleisten und schwer unterernährte Kinder behandeln zu können. Im Zuge der Dürre 2015/2016 werden in Somaliland zusätzlich 17 mobile Gesundheits- und Ernährungs-Teams zum Einsatz gebracht (UNOCHA 19.2.2016).Die Primary Health Care Units; die Health Centers; die Referral Health Centers; und die regionalen Spitäler (HRW 25.10.2015). Im Jahr 2010 gab es 160 Gesundheitsstationen, 83 Mutter-Kind-Kliniken, 8 Regional- bzw. Bezirksspitäler und ein Referenzspital (WHO 2012). Außerdem arbeitet die WHO daran, ein Netzwerk an weiblichen, medizinisch geschulten Personen in den Gemeinden aufzubauen (HRW 25.10.2015). Ambulanzen und Stabilisierungszentren werden betrieben, um den Zugang zu medizinischer Grundversorgung zu gewährleisten und schwer unterernährte Kinder behandeln zu können. Im Zuge der Dürre 2015 aus 2016, werden in Somaliland zusätzlich 17 mobile Gesundheits- und Ernährungs-Teams zum Einsatz gebracht (UNOCHA 19.2.2016). Es gibt in Somaliland mindestens 1.000 Apotheken, diese sind aber nicht reguliert (HRW 25.10.2015). Somaliländischen Behörden ist es nicht gelungen, private psychische Hilfszentren zu kontrollieren und regulieren. Patienten werden dort gegen ihren Willen festgehalten, gefesselt und manchmal auch geschlagen (HRW 27.1.2016; vgl. HRW 25.10.2015).Somaliländischen Behörden ist es nicht gelungen, private psychische Hilfszentren zu kontrollieren und regulieren. Patienten werden dort gegen ihren Willen festgehalten, gefesselt und manchmal auch geschlagen (HRW 27.1.2016; vergleiche HRW 25.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (25.10.2015): "Chained Like Prisoners" - Abuses Against People with Psychosocial Disabilities in Somaliland, http://www.refworld.org/docid/562de0a94.html, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.2.2016): Humanitarian Bulletin Somalia February 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung WHO - World Health Organization
(2012): Child Health in Somalia - Situation Analysis, http://applications.emro.who.int/dsaf/EMROPUB_2012_EN_734.pdf, Zugriff 1.4.2016 Zum Clan der Gabooye (Midgan) wird Folgendes ergänzend festgestellt: Diese werden auch als "Unberührbare" oder "Ausgestoßene" bezeichnet. Viele waren früher Jäger, jetzt werden sie mit der Gerberei, der Lederverarbeitung und dem Schuhmacherhandwerk in Verbindung gebracht. Sie leben überall in Somalia. Minderheitengruppen werden in vielfacher Weise nämlich sozial, politisch, justiziell und wirtschaftlich benachteiligt. Mischehen mit Angehörigen der Mehrheitsclans werden nicht akzeptiert. (EASO - Informationsbericht über das Herkunftsland Süd - und Zentralsomalia Länderüberblick) Große Mehrheitsclans verbieten ihren Angehörigen eine Mischehe mit Angehörigen des Clans Gabooye einzugehen. Es gibt immer wieder Berichte über Fälle, in denen die Partner gezwungen werden, sich scheiden lassen, geschlagen werden oder von den Verwandten des Mehrheitsclans beschossen werden. Dies betrifft auch Kinder, die regelmäßig Ziel von Übergriffen werden. (ACCORD-Auskunft vom 27.11.2014 a-8956) Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX am 14.10.2014, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich am 28.10.2014 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2016, durch Einholung einer Auskunft bei der Staatendokumentation durch das BFA, durch Einsichtnahme in den bezughabenden Asylakt des BFA, durch Vorlage eines psychotherapeutischen Befundberichtes der XXXX, eines Befundes des Facharztes für Radiologie XXXX vom 10.12.2014, sowie eines Befundes der Fachärztin für Radiologie XXXX vom 30.05.2016, und eines Befundes des Landesklinikums XXXX vom 04.12.2015 durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter, sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 14.10.2014, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich am 28.10.2014 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2016, durch Einholung einer Auskunft bei der Staatendokumentation durch das BFA, durch Einsichtnahme in den bezughabenden Asylakt des BFA, durch Vorlage eines psychotherapeutischen Befundberichtes der römisch 40 , eines Befundes des Facharztes für Radiologie römisch 40 vom 10.12.2014, sowie eines Befundes der Fachärztin für Radiologie römisch 40 vom 30.05.2016, und eines Befundes des Landesklinikums römisch 40 vom 04.12.2015 durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter, sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Während die belangte Behörde keine Stellungnahme abgab, zitierte die Beschwerdeführervertreterin zahlreiche Länderdokumente zur Unterstützung ihres Rechtsstandpunktes, widersprach jedoch den vorgehaltenen Länderdokumenten nicht, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht. Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der belangten Behörde die Länderinformationsblätter der Staatendokumentation bekannt sind. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Minderheitenclan der Gabooye wurde bereits in der angefochtenen Entscheidung festgestellt und daher von keiner Seite in Zweifel gezogen. Außerdem konnte der Beschwerdeführer zumindest gewisse Aussagen zu diesem Clan treffen. Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; AB 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.) Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist durchaus klar, konkret und hinreichend substantiiert und konnte er den fluchtrelevanten Sachverhalt lebensnah schildern. Er konnte auch sogar wichtige Daten ganz genau datumsmäßig anführen, was bei somalischen Asylwerbern nicht so häufig vorkommt. Auch konnte er auf die Vorhalte in der Beschwerdeverhandlung jeweils spontan und nachvollziehbar reagieren. Wenn der Beschwerdeführer die Probleme wegen seiner Eheschließung in der Ersteinvernahme nicht angeführt hat, so ist diesbezüglich auf § 19 Absatz 1 Asylgesetz idgF zu verweisen, wonach die Erstbefragung der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Die von der belangten Behörde gesehenen Differenzen hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben der Dauer der Abwesenheit von seinem Geschäft, konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausräumen. Wenn es die belangte Behörde als nicht nachvollziehbar angesehen hat, dass der Beschwerdeführer in jene Stadt zur Eheschließung gezogen sei, wo (der ihn verfolgende) Clan seiner Ehefrau beheimatet ist, so konnte er sehr genau und detailliert die Gründe hierfür angeben. Auch konnte er nachvollziehbar ausführen, warum er wieder in seinen Heimatort zurückgefahren ist, nämlich um Vorräte zur Finanzierung der Flucht zu verkaufen und dass er nicht damit rechnen konnte, dass eine Freundin seiner Frau die Eheschließung und die Schwangerschaft verraten habe. Der Beschwerdeführer konnte - durch eine sehr originelle Erklärung - auch darlegen, wie er seine Frau kennengelernt hat und fällt der diesbezügliche Widerspruch zu seinem Vorbringen beim BFA nicht besonders ins Gewicht, die originelle Erklärung in der Verhandlung vor dem BVwG erscheint glaubwürdiger. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird auch durch die Länderberichte gestützt und ist keineswegs mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland unvereinbar oder sonst irgendwie unmöglich und stimmt auch mit der Erfahrung des schon längere Zeit in Asylverfahren betreffend somalische Staatsangehörige judizierenden Einzelrichters überein.Wenn der Beschwerdeführer die Probleme wegen seiner Eheschließung in der Ersteinvernahme nicht angeführt hat, so ist diesbezüglich auf Paragraph 19, Absatz 1 Asylgesetz idgF zu verweisen, wonach die Erstbefragung der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Die von der belangten Behörde gesehenen Differenzen hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben der Dauer der Abwesenheit von seinem Geschäft, konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausräumen. Wenn es die belangte Behörde als nicht nachvollziehbar angesehen hat, dass der Beschwerdeführer in jene Stadt zur Eheschließung gezogen sei, wo (der ihn verfolgende) Clan seiner Ehefrau beheimatet ist, so konnte er sehr genau und detailliert die Gründe hierfür angeben. Auch konnte er nachvollziehbar ausführen, warum er wieder in seinen Heimatort zurückgefahren ist, nämlich um Vorräte zur Finanzierung der Flucht zu verkaufen und dass er nicht damit rechnen konnte, dass eine Freundin seiner Frau die Eheschließung und die Schwangerschaft verraten habe. Der Beschwerdeführer konnte - durch eine sehr originelle Erklärung - auch darlegen, wie er seine Frau kennengelernt hat und fällt der diesbezügliche Widerspruch zu seinem Vorbringen beim BFA nicht besonders ins Gewicht, die originelle Erklärung in der Verhandlung vor dem BVwG erscheint glaubwürdiger. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird auch durch die Länderberichte gestützt und ist keineswegs mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland unvereinbar oder sonst irgendwie unmöglich und stimmt auch mit der Erfahrung des schon längere Zeit in Asylverfahren betreffend somalische Staatsangehörige judizierenden Einzelrichters überein. Wenn auch der Beschwerdeführer, wie die meisten somalischen Asylwerber keine Personal- oder Identitätsdokumente vorlegen konnte, so hat er zumindest keine verfälschten oder gefälschten Dokumente präsentiert und konnte einige schriftliche Unterlagen zu seinen gesundheitlichen Problemen vorlegen. Der psychotherapeutische Befundbericht stimmt zeitlich sehr gut mit den Schilderungen des Beschwerdeführers über die Nachricht vom Tod seiner Schwester überein. Da sich diese Umstände erst nach der Befragung durch das BFA ereignet haben, ist diesbezüglich auch keine Steigerung des Vorbringens gegeben, sondern hat sich vielmehr die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise noch dramatisch verschlechtert. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wichtige Tatsachen verheimlicht, sein Vorbringen ausgewechselt, oder unbegründet einsilbig oder verspätet hat oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat. Auch als Person machte der Beschwerdeführer einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe daher Glaubwürdigkeit zugebilligt wird.
- Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. private Gruppierungen kommt dieser nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Entscheidend für die Frage ist, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht und ob, selbst im Falle eines staatlichen Schutzes trotzdem Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu erwarten ist (VwGH vom 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/012 u. v. a. m.). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Der Beschwerdeführer macht als Fluchtgrund geltend, dass er als Angehöriger (des am meisten benachteiligten) Minderheitenclans eine Angehörige eines (noblen) Mehrheitsclans (gegen den Willen ihrer Familie) geheiratet und geschwängert hat und deswegen von den Familienangehörigen seiner Frau verfolgt wurde. Diese Verfolgung erscheint daher nach wie vor aktuell und ist auch auf einen in der GFK anerkannten Verfolgungsgrund, nämlich die Zugehörigkeit zu dem benachteiligten Minderheitenclan Gabooye, zurückzuführen ("Nationalität"). Wenn auch die von dem Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung eine solche durch Privatpersonen ist, so kann der Beschwerdeführer - insbesondere als Angehöriger eines Minderheitenclans - in Somalia (wie in den obigen Länderberichten festgehalten wurde) nicht mit ausreichendem staatlichen Schutz rechnen (vgl. auch jüngst BVwG vom 04.08.2016, W159 2125193-1/10E), wenn auch die Situation in Somaliland etwas besser ist, als in Süd-Somalia. Im vorliegenden Fall hat aber der Beschwerdeführer glaubwürdig darlegen können, dass die Angehörigen seiner Ehefrau nach seiner Flucht nicht mit der Verfolgung aufgehört haben, sondern ihn weiter intensiv gesucht haben und auch in der Lage waren, sein Geschäft ausfindig zu machen, wobei sie seinen Freund geschlagen und das Geschäft in Brand gesteckt haben. Schließlich haben die Familienangehörigen seiner Frau sogar vor Mord nicht zurückgeschreckt, indem sie auf der Suche nach ihm und weil sie seiner nicht habhaft werden konnten, seine Schwester töteten, die verdächtigt wurde bei der Flucht bzw. dem Verstecken des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geholfen zu haben.Wenn auch die von dem Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung eine solche durch Privatpersonen ist, so kann der Beschwerdeführer - insbesondere als Angehöriger eines Minderheitenclans - in Somalia (wie in den obigen Länderberichten festgehalten wurde) nicht mit ausreichendem staatlichen Schutz rechnen vergleiche auch jüngst BVwG vom 04.08.2016, W159 2125193-1/10E), wenn auch die Situation in Somaliland etwas besser ist, als in Süd-Somalia. Im vorliegenden Fall hat aber der Beschwerdeführer glaubwürdig darlegen können, dass die Angehörigen seiner Ehefrau nach seiner Flucht nicht mit der Verfolgung aufgehört haben, sondern ihn weiter intensiv gesucht haben und auch in der Lage waren, sein Geschäft ausfindig zu machen, wobei sie seinen Freund geschlagen und das Geschäft in Brand gesteckt haben. Schließlich haben die Familienangehörigen seiner Frau sogar vor Mord nicht zurückgeschreckt, indem sie auf der Suche nach ihm und weil sie seiner nicht habhaft werden konnten, seine Schwester töteten, die verdächtigt wurde bei der Flucht bzw. dem Verstecken des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geholfen zu haben. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somaliland Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre von Seiten der Familie seiner Ehefrau ausgesetzt wäre und er keinen ausreichenden staatlichen Schutz dagegen erlangen könnte (vgl. auch BVwG vom 22.08.2016, Zahl: W159 2107598-1/9E).Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somaliland Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre von Seiten der Familie seiner Ehefrau ausgesetzt wäre und er keinen ausreichenden staatlichen Schutz dagegen erlangen könnte vergleiche auch BVwG vom 22.08.2016, Zahl: W159 2107598-1/9E). Da der Beschwerdeführer niemals in Mogadischu gelebt hat und auch dort über keinerlei verwandtschaftliches Netz verfügt und außerdem einem Minderheit angehört, ist daher nicht von einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative in der Hauptstadt auszugehen und andere Teile Somalias sind wohl nicht als ausreichend sicher anzusehen, wobei auch noch das Problem mit der unzureichenden Nahrungsmittelversorgung wegen der herrschenden Dürre hinzukommt. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig und die Beweiswürdigung und die Länderberichte eine entscheidende Rolle spielen. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Bundesverwaltungsgerichtes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision
Artikel 133
Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig und die Beweiswürdigung und die Länderberichte eine entscheidende Rolle spielen. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Bundesverwaltungsgerichtes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W159.2110598.1.00