Vm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Die Fristsetzungsanträge werden
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Vm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.
F die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.6. Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017 wurden die Beschwerden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieser Erkenntnisse erfolgte am 12.01.
F (BFA-VG) festgestellt wurde, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax am 12.01.2016 zugestellt und beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Parteien mittels ERV am 12.01.2017 hinterlegt.Das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden und
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG) festgestellt wurde, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax am 12.01.2016 zugestellt und beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Parteien mittels ERV am 12.01.2017 hinterlegt. 2.
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.2.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. 3. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerden der antragstellenden Parteien vor Ablauf von 6 Monaten und bereits mit Erkenntnis vom 09.01.2017, Zl. W161 2132558-1/20E, W161 2132559-1/14E und W161 2132560-1/14E, gefällt und am 12.01.2017 den Parteien des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, nämlich am 12.01.2016, langten die Fristsetzungsanträge beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag
GG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Erkenntnis vom 09.01.2017; Fax- und ERV-Zustellung am 12.01.2017) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.Am selben Tag, nämlich am 12.01.2016, langten die Fristsetzungsanträge beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag
Paragraph 38, VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Erkenntnis vom 09.01.2017; Fax- und ERV-Zustellung am 12.01.2017) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist. Im vorliegenden Fall liegt daher eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor. Die Fristsetzungsanträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2132560.1.01
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