4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX, basierend auf einem unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab XXXX mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom römisch 40 , basierend auf einem unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab römisch 40 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dem genannten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an "Restsymptomatik nach Schlaganfall", "mäßiger Bluthochdruck, intermittierendes Vorhofflimmern, Antikoagulatientherapie" und "Auswärtsschielen rechts" leidet. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Da der medizinische Sachverständige eine Besserungsmöglichkeit des Leidens 1 für wahrscheinlich hielt, wurde eine Nachuntersuchung für 09/2016 empfohlen.Dem genannten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an "Restsymptomatik nach Schlaganfall", "mäßiger Bluthochdruck, intermittierendes Vorhofflimmern, Antikoagulatientherapie" und "Auswärtsschielen rechts" leidet. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Da der medizinische Sachverständige eine Besserungsmöglichkeit des Leidens 1 für wahrscheinlich hielt, wurde eine Nachuntersuchung für 09 aus 2016, empfohlen. Im Rahmen der von Amts wegen neuerlich eingeleiteten Nachuntersuchung wurde von der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Auf das Vorgutachten - Restsymptomatik nach Schlaganfall (50%), mäßiger Bluthochdruck - intermittierendes Vorhofflimmern - Antikoagulantientherapie (20%), Auswärtsschielen rechts (10%) - Gesamt-GdB: 50% - wird eingangs verwiesen - nun amtswegige Nachuntersuchung - keine relevante Zwischenanamnese. Juni XXXX letzte Rehabilitation am Rosenhügel - der Befund dazu wird nachgereicht.Juni römisch 40 letzte Rehabilitation am Rosenhügel - der Befund dazu wird nachgereicht. Derzeitige Beschwerden: Tagesabhängige Beschwerden - vor allem Gangbildunsicherheiten und Drehschwindelmomente. Das Auswärtsschielen des rechten Auges bleibt immer. Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel: Pradaxa, Nomexor, Oleovit, Pregabalin, Sortis. Sozialanamnese: Angestellter bei der XXXX, geschieden, XXXX Kinder.Angestellter bei der römisch 40 , geschieden, römisch 40 Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde: Befundnachreichung - Laborbefund vom XXXX: Routinelaborparameter im Normbereich. Befundnachreichung - Arztbrief XXXX XXXX vom XXXX: Z. n. Thalamusinfarkt rechts mit sensomotorischer Halbseitensymptomatik links am XXXX, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Nikotinabusus, paroxysmales Vorhofflimmern, pos. Anticardiolipin-Antikörper.Befundnachreichung - Arztbrief römisch 40 römisch 40 vom XXXX: Z. n. Thalamusinfarkt rechts mit sensomotorischer Halbseitensymptomatik links am römisch 40 , arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Nikotinabusus, paroxysmales Vorhofflimmern, pos. Anticardiolipin-Antikörper. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal Ernährungszustand: Schlank Größe: 183,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: 110/65 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus - Auswärtsschielen (Strabismus-Divergenz) rechts - und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot. Abdomen: im TN, unauffällige Organgrenzen. Extremitäten: frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme. Abheben der Beine von der Unterlage im Liegen beiderseits gut möglich. Kräftiger Händedruck beiderseits möglich. Gering herabgesetzte Feinmotorik links, diskret eingeschränkte Mobilität der linken oberen Extremität. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, geringe Rotationseinschränkung HWS, FBA im Stehen: 25cm. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, nur leichtgradig unelastisch, weitgehend unbehindert, keine Sturztendenzen, im Rahmen der Untersuchung keine Schwindelhinweise bemerkt. Status physicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB% 1 Restsymptomatik nach Thalamusinfarkt rechts am 15.5.2014 Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da nun wieder ausreichende Gangsicherheit und Gangausdauer vorhanden sind; das vorliegende leicht ataktische Gangbild, die gering herabgesetzte Feinmotorik links und die diskret eingeschränkte Mobilität der linken oberen Extremität wurden in der Beurteilung mitberücksichtigt. 04.01.01 30 2 Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern Wahl dieser g. Z. Position, da Dauerantikoagulation angezeigt. 05.01.02 20 3 Auswärtsschielen (Strabismus-Divergenz) rechts Unterer Rahmensatz, da keine Doppelbilder 11.01.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung des Hauptleides nicht weiter erhöht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 - vor allem Gangbild, Gangsicherheit und Gangausdauer - hat sich gebessert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Wegen Besserung von Leiden 1 um zwei Stufen ist auch eine Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen eingetreten. Es handelt sich um einen Dauerzustand." Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer
3 AVG mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom römisch 40 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, er halte eine befristete Einstufung auf 50 % für angemessen. Die Symptome der Polyneuropathie hätten sich nicht gebessert und er befinde sich diesbezüglich in Behandlung. Im aktuellen Gutachten sei die regelmäßige Einnahme seiner Schmerzmittel nicht erwähnt, und es treffe aus seiner Sicht nicht zu, dass sich das Gangbild um zwei Stufen verbessert habe. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei der letzte Aufenthalt im Rehabilitationszentrum am Rosenhügel erst kurz zurück gelegen. Der Erfolg dieser Therapie sei aber nur von kurzer Zeit, und das Gangbild könne sich jederzeit verschlechtern. Dies sei auch eingetroffen. Je nach Tagesverfassung verändere sich die Problematik, wobei er bei der Begutachtung einen guten Tag gehabt habe. Das Gangbild sei, häufig verursacht durch starke Unsicherheit in der Öffentlichkeit, stark gestört. Sein regelmäßig auftretender Drehschwindel sei am Tag der Begutachtung nicht aufgetreten, weshalb diese Symptomatik nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, die Begutachtung sei mehr als unzureichend gewesen. Es habe sich um eine "Schularztuntersuchung" gehandelt, wobei der Gutachter kaum Fragen gestellt und der Beschwerdeführer kaum Gelegenheit gehabt habe, sich zu seinen näheren Lebensumständen zu äußern.Mit Stellungnahme vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, er halte eine befristete Einstufung auf 50 % für angemessen. Die Symptome der Polyneuropathie hätten sich nicht gebessert und er befinde sich diesbezüglich in Behandlung. Im aktuellen Gutachten sei die regelmäßige Einnahme seiner Schmerzmittel nicht erwähnt, und es treffe aus seiner Sicht nicht zu, dass sich das Gangbild um zwei Stufen verbessert habe. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei der letzte Aufenthalt im Rehabilitationszentrum am Rosenhügel erst kurz zurück gelegen. Der Erfolg dieser Therapie sei aber nur von kurzer Zeit, und das Gangbild könne sich jederzeit verschlechtern. Dies sei auch eingetroffen. Je nach Tagesverfassung verändere sich die Problematik, wobei er bei der Begutachtung einen guten Tag gehabt habe. Das Gangbild sei, häufig verursacht durch starke Unsicherheit in der Öffentlichkeit, stark gestört. Sein regelmäßig auftretender Drehschwindel sei am Tag der Begutachtung nicht aufgetreten, weshalb diese Symptomatik nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, die Begutachtung sei mehr als unzureichend gewesen. Es habe sich um eine "Schularztuntersuchung" gehandelt, wobei der Gutachter kaum Fragen gestellt und der Beschwerdeführer kaum Gelegenheit gehabt habe, sich zu seinen näheren Lebensumständen zu äußern. Die vom Beschwerdeführer übermittelte Stellungnahme wurde dem ärztlichen Sachverständigen zur ergänzenden Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Nachfolgendes festgehalten:In der Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 wird Nachfolgendes festgehalten: "Herr XXXX wurde am XXXX im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung antragsrelevant untersucht und nach den Bestimmungen des BEinstG mit 30 % eingestuft."Herr römisch 40 wurde am römisch 40 im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung antragsrelevant untersucht und nach den Bestimmungen des BEinstG mit 30 % eingestuft. Dagegen wird Einspruch erhoben. Neue Befunde werden nicht vorgelegt. Aus gutachterlicher Sicht ist anzumerken, dass der AW unter den Punkten 2 und 3 seiner Stellungnahme ja zweifelsfrei Besserungen, die der Gutachter auch festgestellt hat, bestätigt. Weiters ist anzumerken, dass Herr XXXX sehr wohl antragsrelevant befragt und untersucht wurde. Es handelte sich dabei um keine Schularztuntersuchung, sondern um eine Untersuchung nach dem BEinstG. Dem Untersuchten wurden alle gutachterlich relevanten Fragen gestellt, er durfte auch alle Funktionseinschränkungen/Beschwerden darlegen und die Gesamtuntersuchungsdauer war von "schnell-schnell" weit entfernt.Weiters ist anzumerken, dass Herr römisch 40 sehr wohl antragsrelevant befragt und untersucht wurde. Es handelte sich dabei um keine Schularztuntersuchung, sondern um eine Untersuchung nach dem BEinstG. Dem Untersuchten wurden alle gutachterlich relevanten Fragen gestellt, er durfte auch alle Funktionseinschränkungen/Beschwerden darlegen und die Gesamtuntersuchungsdauer war von "schnell-schnell" weit entfernt. Der Untersucher war mit Sicherheit an allen gutachterlich relevanten Details interessiert. Herr XXXX wurde ausreichend ausführlich "begutachtet" und es wurde dezidiert auf die eingetretenen Verbesserungen eingegangen.Der Untersucher war mit Sicherheit an allen gutachterlich relevanten Details interessiert. Herr römisch 40 wurde ausreichend ausführlich "begutachtet" und es wurde dezidiert auf die eingetretenen Verbesserungen eingegangen. Es wird daher abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BEinstG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden. Eine weitere Untersuchung ist nicht erforderlich." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, und der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, und der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren aufgrund einer ärztlichen Begutachtung ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX, und führte weiters aus, der Gutachter habe zu sämtlich vorgebrachten Punkten in der Stellungnahme keine Äußerung abgegeben. Das Gutachten des Sachverständigen stoße mehrheitlich, vor allem von ärztlicher Seite, auf Unverständnis. Der Beschwerdeführer füge seiner Beschwerde ein aktuelles Befundschreiben seiner behandelnden Neurologin bei, welches im Widerspruch zum Gutachten stehe, und er ersuche um eine weitere Begutachtung zur Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom römisch 40 , und führte weiters aus, der Gutachter habe zu sämtlich vorgebrachten Punkten in der Stellungnahme keine Äußerung abgegeben. Das Gutachten des Sachverständigen stoße mehrheitlich, vor allem von ärztlicher Seite, auf Unverständnis. Der Beschwerdeführer füge seiner Beschwerde ein aktuelles Befundschreiben seiner behandelnden Neurologin bei, welches im Widerspruch zum Gutachten stehe, und er ersuche um eine weitere Begutachtung zur Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Da mit der Beschwerde nicht, wie vom Beschwerdeführer in dieser jedoch angekündigt, der Befund seiner Neurologin übermittelt wurde, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX, nachweislich zugestellt am XXXX, ersucht, den in seiner Beschwerde angeführten Befund binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Da mit der Beschwerde nicht, wie vom Beschwerdeführer in dieser jedoch angekündigt, der Befund seiner Neurologin übermittelt wurde, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , nachweislich zugestellt am römisch 40 , ersucht, den in seiner Beschwerde angeführten Befund binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht zur Vorlage des in seiner Beschwerde angeführten Befundes seiner behandelnden Neurologin keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
2 erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Da ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen, war die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Aktuelle Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Aktuelle Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2140967.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.