4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) ein.Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab XXXX mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab römisch 40 mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem für das Bundesverwaltungsgericht nicht eindeutig erkennbar war, welchen Zweck der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der Beschwerde verfolgte, erging nachfolgender Mängelbehebungsauftrag vom XXXX an den Beschwerdeführer:Nachdem für das Bundesverwaltungsgericht nicht eindeutig erkennbar war, welchen Zweck der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der Beschwerde verfolgte, erging nachfolgender Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 an den Beschwerdeführer: Sehr geehrter Herr XXXX! Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX wurde festgestellt, dass Sie ab XXXX mit einem Grad von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören.Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 wurde festgestellt, dass Sie ab römisch 40 mit einem Grad von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören. Nunmehr haben Sie am XXXX eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen zu können und ersucht, den Bescheid um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu ergänzen."Nunmehr haben Sie am römisch 40 eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen zu können und ersucht, den Bescheid um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu ergänzen." Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und nicht die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Die Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung kann nicht Grund für eine Beschwerde im Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sein. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht eindeutig erkennbar, welchen Zweck Sie mit dem Inhalt der Beschwerde verfolgen. Wenn sich Ihre Beschwerde gegen den Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. richtet, müssten Sie Ihre Beschwerde dahingehend ändern und anführen, aus welchem Grund Sie mit der Einschätzung betreffend das festgestellte Leiden "Gliedermuskeldystrophie" nicht einverstanden sind. Sollten sich jedoch Ihre Beschwerde nicht gegen die Festsetzung des Grades der Behinderung richten, sondern Gegenstand Ihres Begehrens die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sein, müssten Sie einen dementsprechenden Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stellen. Sollte also die Erlangung einer Zusatzeintragung Gegenstand Ihrer Beschwerde sein und sollte sich die Beschwerde nicht gegen den Grad der Behinderung richten, müssten Sie Ihre Beschwerde vom XXXX zurückziehen, womit der Bescheid vom XXXX in Rechtskraft erwachsen würde.Beschwerde vom römisch 40 zurückziehen, womit der Bescheid vom römisch 40 in Rechtskraft erwachsen würde. Falls sich Ihre Beschwerde doch gegen den Grad der Behinderung richtet, müssten Sie, wie bereits angeführt, die Beschwerde dahingehend ändern und diesbezüglichen Gründe anführen. Gründe die sich auf die die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beziehen sind nicht anzuführen. Sie werden ersucht
Vm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine konkretisierte Willenserklärung abzugeben.Sie werden ersucht
Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine konkretisierte Willenserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer die mit Schriftsatz vom XXXX eingebrachte Beschwerde zurückgezogen.Mit Schreiben vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer die mit Schriftsatz vom römisch 40 eingebrachte Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Auf Grund der Zurückziehung der mit Schriftsatz vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangten Beschwerde, ist das gegenständliche Verfahren einzustellen.Auf Grund der Zurückziehung der mit Schriftsatz vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangten Beschwerde, ist das gegenständliche Verfahren einzustellen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2141271.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.