RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW200 2125869-1 SpruchW200 2125869-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als V
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 11.02.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der § 2 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und listete als Gesundheitsschädigungen auf: Bandscheibenvorfall, Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule, Gebärmutterentfernung, Carpaltunnelsyndrom linke und rechte Hand.Die beschwerdeführende Partei stellte am 11.02.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der Paragraph 2 und Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und listete als Gesundheitsschädigungen auf: Bandscheibenvorfall, Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule, Gebärmutterentfernung, Carpaltunnelsyndrom linke und rechte Hand. Dem Antrag angeschlossen waren ein lungenfachärztlicher Arztbrief vom 13.06.2014, ein vorläufiger Patientenbrief des St. Josef Krankenhaus vom 30.03.2014 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 19.03 - 31.03.2014, ein Patientenbrief des St. Josef Krankenhaus vom 09.04.2014 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 07.04. - 10.04.2014, Sonographiebefund des gesamten Oberbauches vom 20.02.2014, interne Operationsfreigabe vom 01.10.2012, MRT-Befunde der Halswirbelsäule (27.09.2012) sowie der Lendenwirbelsäule (21.07.2010), NLG-Befunde vom 06.09.2011 und 28.08.2012 sowie ein Patientenbrief des AKH-Wien, Schilddrüsenambulanz, Ambulanzblatt der Notfallambulanz des AKH-Wien vom 11.06.2015. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ergab Folgendes: "Anamnese Psoriasisarthritis, Hypertonie, COPD mit Asthma bronchiale overlap, Z. n. Hysterektomie, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Carpaltunnelsyndrom links bei Z. n. OP CTS rechts, Streßharninkontinenz Derzeitige Beschwerden: Angaben bei Untersuchung: "ich sehe die Einstufung nicht ein, ich möchte 50 % haben, mehr brauche ich nicht, weil ich Sicherheit in meiner Arbeit haben möchte". Auf Befragen werden folgende Beschwerden angegeben: der ganze Körper schmerze, es bestehe Kraftlosigkeit, "ich fühle mich schlapp und wie unter Strom". Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Analgetika, Cipralex, Seroquel, Antihypertensivum, Berodual, ASS, Nitro bei Bedarf, Foster, Candesartan, Bisoprolol. Sozialanamnese: Bedienerin / Stadtschulrat Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 13.06.2014 Dr. XXXX: COPD mit Asthma bronchiale overlap, Nikotinabusus. 09.04.2015 St. Josef-Krankenhaus: Zustand nach Hysterektomie. 21.07.2010 Rudolfinerhaus: degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule. 27.09.2012 Rudolfinerhaus: degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Untersuchungsbefund: (...) Klinischer Status - Fachstatus KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. WIRBELSÄULE: Endlagige Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, FBA im Stehen wegen Schmerzangabe bzw. Panalgesie nicht durchgeführt. Endlagige Einschränkung bei Drehbewegungen cervical und lumbal. Paravertebrale Muskelverspannungen. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Z. n. CTS-OP rechts, bland. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseitig wegen Schmerzangabe nicht durchgeführt. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe, Gelegentlich Sensibilitätsstörung li. Hand angegeben. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel. Status Psychicus: Voll orientiert, etwas agitiert-fordernd, klagsam, wechselnd im Affekt, Ductus kohärent. Kein Hinweis auf Suizidalität. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Psoriasisarthritis Unterer Rahmensatz, da unter therapeutischen Maßnahmen weitgehende Stabilisierung. 02.02.02 30 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützungen sowie funktionelle Einschränkung vor allem bei Drehbewegung. 02.01.01 20 3 Hypertonie 05.01.02 20 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit Asthma bronchiale Overlap Oberer Rahmensatz, da Hinweise auf small airways disease sowie erforderlicher Dauermedikation. 06.06.01 20 5 Carpaltunnelsyndrom links Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne motorisches Defizit. 04.05.06 10 6 Stressharninkontinenz Grad II Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Restharnbildung. Stressharninkontinenz Grad römisch zwei Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Restharnbildung. 08.01.06 10 7 Zustand nach Gebärmutterentfernung 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2-7 nicht weiter erhöht, da keine ausreichende relevante ungünstige Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Depressio: durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde nicht mehr ausreichend belegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Ersteinstufung nach neuen EVO-Kriterien. Leiden 1 des VGA wird getrennt - Psoriasisarthropathie (Leiden 1) sowie degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Leiden 2). Der jeweilige GdB resultiert aus den zum Untersuchungszeitpunkt objektivierten Funktionseinbußen, unter Berücksichtigung einer weitgehenden Stabilisierung im Krankheitsverlauf bei Leiden 1. Leiden 2 des VGA entfällt, da durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde nicht mehr ausreichend belegt. Neuaufnahme von Leiden 7. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Im Vergleich zum VGA aufgrund Einstufung nach neuen EVO-Kriterien und Berücksichtigung aller vorliegenden Fakten insgesamt Absenkung des Gesamt-GdB um 1 Stufe." Mit Bescheid vom 12.02.2016 wies das Sozialministeriumservice den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v. H. fest. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an starken und chronischen und akuten Schmerzen in der Lendenwirbel- und Halswirbelsäule leide sowie an Arthrose, Rheuma, Asthma. Sie sei auch zweimal an beiden Händen wegen des Karpaltunnelsyndroms operiert worden, weshalb sie an beiden Händen starke Schmerzen sowie Verkrampfungen hätte. Seit Jahren leide sie auch an starken Depressionen und Nervenschmerzen. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen: Auszug aus der Notaufnahmeambulanz des Wilhelminenspitals vom 09.02.2016, internistischer Befundbericht vom 16.06.2015 sowie bereits vorgelegte medizinische Unterlagen. Laut Vermerk eines Arztes des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice sind keine neuen Erkenntnisse aus den vorgelegten Dokumenten zu gewinnen. Es komme zu keiner Änderung des Gutachtens. Mit Bescheid vom 08.04.2016 wies das Sozialministeriumservice die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und stellte einen Grad der Behinderung 30 v. H. fest. Im Rahmen eines Vorlageantrags wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 (Beschädigungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfälle) nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Sie sei Reinigungskraft und müsse viel stehen und oft schwer heben. Darüber hinaus würde die Kombination ihrer Leiden einen höheren Leidensdruck erzeugen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2016 ergab Folgendes: "Vorgeschichte: Operationen: AE, TE, AE, CTS Operation rechts zweimal, links einmal. lm Bereich der Nebenniere wurde ein Tumor festgestellt, laut nachgereichtem Befund vom 20.4.2016 handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein Adenom. Zwischenanamnese: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Nachgereichter Befund: nachgereichter Befund wird eingesehen: CT der Nieren und der Nebennieren vom 20.4.2016 (kleine Raumforderung im Bereich der linken Nebenniere mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Adenom entsprechend.) Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im Erdgeschoss Berufsanamnese: Reinigungskraft Medikamente: Candesartan, Bisoprolol, Amlodipin, ThromboASS, Pantip, Voltaren 100 mg retard, Berodual, Atorvastatin, Cipralex, Trittico, Novalgin Tabletten Allergien: Tramal Nikotin: 0 seit 3 Tagen, vorher 20 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, XXXX Wien und Facharzt für Innere Medizin und Orthopädie.Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Wien und Facharzt für Innere Medizin und Orthopädie. Derzeitige Beschwerden: "Habe Schmerzen im ganzen Körper, Taubheit in den Beinen, die gesamten Beine sind betroffen, teilweise auch Krämpfe, habe keine Kraft in den Beinen. Schmerzen in der rechten Schulter, Ausstrahlung in den rechten Arm, gestern habe ich eine Injektion bekommen. Bin müde und erschöpft, bekomme kaum Luft beim Stiegensteigen, Besserung nach Ruhe. Gehe täglich 1 Stunde spazieren, Heilgymnastik mache ich selber zu Hause, kein Sport. Derzeit keine Physiotherapie. Psoriasis habe ich an beiden Ellbogen und Fersen, unter Salbentherapie Besserung." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 165 cm, Gewicht 88 kg, RR 160/110 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke beidseits: schmerzhafter Bogen wird angegeben, Druckschmerz rechts subacromial. Handgelenk beidseits: keine Bewegungsschmerzen, äußerlich unauffällig Gaenslen beidseits negativ. Druckschmerzen im Bereich der Langfingergrundgelenke werden angegeben, Gelenke nicht geschwollen, äußerlich unauffällig, Fingergelenke unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zur Hälfte möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Rotationsschmerz im Bereich beider Hüftgelenke, sonst unauffällige Gelenke. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur, mäßig paralumbal. Deutlich Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA 30 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1) Psoriasisarthritis 02.02.02 30% Unterer Rahmensatz, da Beschwerden vor allem im Bereich der Hand-und Fingergelenke ohne relevante funktionelle Einschränkungen, unter Therapie weitgehende Stabilisierung. 2) Degenerative Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates 02.02.01 20% Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und rezidivierende Beschwerden im Bereich der Schultergelenke und Hüftgelenke ohne funktionelle Einschränkungen. 3) Bluthochdruck 05.01.02 20% Wahl dieser Position, da Kombinationstherapie erforderlich. 4) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit Asthma bronchiale 06.06.01 20% Oberer Rahmensatz, da Dauertherapie erforderlich, kein Nachweis einer höhergradigen Lungenfunktionseinschränkung. 5) Zustand nach Karpaltunnelsyndrom -Operation beidseits g.Z. 04.05.06 10% Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen ohne motorisches Defizit. 6) Stressharninkontinenz Grad II 08.01.06 10%6) Stressharninkontinenz Grad römisch zwei 08.01.06 10% Unterer Rahmensatz, da Inkontinenz leichten Grades vorliegt. 7) Zustand nach Gebärmutterentfernung 08.03.02 10% Fixer Richtsatzwert. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da aufgrund des geringgradigen Ausmaßes von Leiden 2 keine funktionelle Einschränkung vorliegt, welche das führende Leiden maßgeblich negativ beeinflusst. Leiden 3-7 erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 3) Stellungnahme zu Gutachten vom 6. 2. 2016 Keine Veränderung feststellbar, Stellungnahme entfällt daher. Stellungnahme zu erhobenen Einwendungen im Beschwerdevorbringen Abl. 51-52: Im Vergleich zu Gutachten vom 20. 8. 2012 ist eine Herabstufung vorgenommen worden, dies sei unverständlich, da eine Verschlechterung eingetreten sei. Dem wird entgegengehalten, dass aktuell keine Kortisonmedikation mehr erforderlich ist und weder befundmäßig eine Verschlimmerung bzw. höhergradige Veränderungen dokumentiert werden konnten noch bei der aktuellen klinischen Untersuchung relevante Funktionseinschränkungen feststellbar sind. Die BF gibt an, an starken Schmerzen in der Lenden-und Halswirbelsäule sowie an Arthrose und Rheuma zu leiden. Diesbezüglich finden sich im Akt in Abl. 29 bzw. 35 jeweils ein MRT der HWS bzw. LWS mit Nachweis einer Protrusion C6/C7 und Discusvorwölbungen L4/L5 und L5/S1 ohne Wurzelkompressionen und ohne Hinweis für Spinalkanalstenose. Aktuellere Befunde liegen nicht vor. Diese Befunde stehen nicht im Widerspruch zur getroffenen Einschätzung, da insbesondere die Höhe der Einstufung von funktionellen Einschränkungen abhängt, es liegen weder höhergradige Bewegungseinschränkungen noch ein neurologisches Defizit vor. Die BF gibt an, an Rheuma zu leiden. Unter angegebener antirheumatischer Therapie konnten aktuell keine entzündlichen Gelenksveränderungen und auch keine Hinweise für länger bestehendes Rheuma mit funktionellen Einschränkungen festgestellt werden, eine höhere Einstufung daher nicht gerechtfertigt. Eine Behandlung mit Cortison ist nicht mehr erforderlich, keine Basistherapie etabliert. Es liegt auch kein Laborbefund mit entsprechenden Abweichungen vor. Asthma bronchiale wird in angemessener Höhe eingestuft. Auskultatorisch liegt ein unauffälliger Befund vor, unter Basistherapie mit Spiriva und Foster, Berodual bei Bedarf, ist die Lungenerkrankung medikamentös gut eingestellt, letzter Lungenfunktionstest aus dem Jahr 2014, Abl. 19, weist diskrete Zeichen einer Obstruktion auf. Eine höhere Einstufung ist nicht möglich. Der Zustand nach Karpaltunnelsyndrom-Operation beidseits ohne Nachweis von Lähmungen, mit bestehenden Gefühlstörungen, wird in angemessener Höhe eingestuft. Im Beschwerdevorbringen werden starke Depressionen und Nervenschmerzen angegeben, diesbezüglich jedoch kein fachärztlicher Befund vorliegend. Medikamentös wird eine Behandlung mit Cipralex und Trittico durchgeführt, dies stellt jedoch keine ausreichende Grundlage für die Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden dar. Ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken sämtlicher Leiden liegt aufgrund der jeweils geringgradigen Ausprägung, siehe jeweilige Einstufung, nicht vor. Der nachgereichte Befund-CT der Nieren und der Nebennieren vom 20.4.2016 (kleine Raumforderung im Bereich der linken Nebenniere mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Adenom entsprechend) unterliegt der Neuerungsbeschränkung -ein einstufungswürdiges Leiden stellt dieser Befunde allerdings nicht dar. ad 4) Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. ad 5) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Im Zuge des Parteiengehörs machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Grad der Behinderung im Jahr 2012 40 % ausgemacht hätte und sich ihr Gesundheitszustand jedoch nicht gebessert, sondern verschlechtert hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, somit weniger als 50vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 11.02.2015 beim Sozialministeriumservice eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke beidseits: schmerzhafter Bogen wird angegeben, Druckschmerz rechts subacromial. Handgelenk beidseits: keine Bewegungsschmerzen, äußerlich unauffällig Gaenslen beidseits negativ. Druckschmerzen im Bereich der Langfingergrundgelenke werden angegeben, Gelenke nicht geschwollen, äußerlich unauffällig, Fingergelenke unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zur Hälfte möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Rotationsschmerz im Bereich beider Hüftgelenke, sonst unauffällige Gelenke. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur, mäßig paralumbal. Deutlich Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA 30 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Psoriasisarthritis Unterer Rahmensatz, da Beschwerden vor allem im Bereich der Hand-und Fingergelenke ohne relevante funktionelle Einschränkungen, unter Therapie weitgehende Stabilisierung 02.02.02 30 2 Degenerative Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und rezidivierende Beschwerden im Bereich der Schultergelenke und Hüftgelenke ohne funktionelle Einschränkungen. 02.01.01 20 3 Hypertonie Wahl dieser Position, da Kombinationstherapie erforderlich. 05.01.02 20 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da Dauertherapie erforderlich, kein Nachweis einer höhergradigen Lungenfunktionseinschränkung. 06.06.01 20 5 Zustand nach Karpaltunnelsyndrom -Operation beidseits Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen ohne motorisches Defizit. 04.05.06 10 6 Stressharninkontinenz Grad II Unterer Rahmensatz, da Inkontinenz leichten Grades vorliegt. Stressharninkontinenz Grad römisch zwei Unterer Rahmensatz, da Inkontinenz leichten Grades vorliegt. 08.01.06 10 7 Zustand nach Gebärmutterentfernung Fixer Richtsatzwert 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 30% Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da aufgrund des geringgradigen Ausmaßes von Leiden 2 keine funktionelle Einschränkung vorliegt, welche das führende Leiden maßgeblich negativ beeinflusst. Leiden 3-7 erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit Bescheid vom 12.02.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2016 wies das Sozialministeriumservice die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und stellte einen Grad der Behinderung 30 v. H. fest.Mit Bescheid vom 12.02.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2016 wies das Sozialministeriumservice die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und stellte einen Grad der Behinderung 30 v. H. fest. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom Sozialministeriumservice und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Sowohl das vom SMS eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten als auch das vom BVwG eingeholte fachärztliche und allgemeinmedizinische Gutachten sind schlüssig nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und sind gleichlautend. Zu Leiden 1 führt die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin nachvollziehbar aus, dass die Beschwerden im Bereich der Hand- und Fingergelenke ohne relevante funktionelle Einschränkungen seien und eine weitgehende Stabilisierung unter Therapie erfolgt sei. Die Gutachterin verweist auch darauf, dass aktuell keine Kortisonmedikation mehr erforderlich sei und weder befundmäßig eine - behauptete - Verschlimmerung bzw. höhergradige Veränderung dokumentiert werden konnte. Zu den Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates verwies sie darauf, dass die Einschätzung aufgrund der funktionellen Einschränkungen zu erfolgen hätte, und weder höhergradige Bewegungseinschränkungen noch ein neurologisches Defizit vorlägen. Die vorgelegten Befunde stünden ebenfalls nicht im Widerspruch zur getroffenen Einschätzung. Von beiden Gutachtern wurde die Lungenerkrankung entsprechend den vorliegenden Befunden eingestuft - der Lungenfunktionstest weist diskrete Zeichen einer Obstruktion auf, weshalb die vorgenommene Einstufung unter PosNr. 06.06.01 (oberer Rahmensatz, da Dauertherapie, kein Nachweis einer höhergradigen Lungenfunktionseinschränkung) erfolgte. Ebenso wurde der Bluthochdruck aufgrund der notwendigen Kombinationstherapie entsprechend eingestuft. Auch die Stressharninkontinenz Grad II (Inkontinenz leichten Grades) lässt keine andere als die getroffene Einstufung zu (PosNr. 08.01.06, Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades, geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln).Von beiden Gutachtern wurde die Lungenerkrankung entsprechend den vorliegenden Befunden eingestuft - der Lungenfunktionstest weist diskrete Zeichen einer Obstruktion auf, weshalb die vorgenommene Einstufung unter PosNr. 06.06.01 (oberer Rahmensatz, da Dauertherapie, kein Nachweis einer höhergradigen Lungenfunktionseinschränkung) erfolgte. Ebenso wurde der Bluthochdruck aufgrund der notwendigen Kombinationstherapie entsprechend eingestuft. Auch die Stressharninkontinenz Grad römisch zwei (Inkontinenz leichten Grades) lässt keine andere als die getroffene Einstufung zu (PosNr. 08.01.06, Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades, geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln). Zum Karpaltunnelnsyndrom verwies die Unfallchirurgin sie auf erfolgte Operationen ohne Nachweis von Lähmungen mit bestehenden Gefühlsstörungen. Hinsichtlich der behaupteten starken Depression und Nervenschmerzen führte die vom BVwG bestellte Sachverständige plausibel aus, dass keine fachärztlichen Befunde vorlägen. Die vorgenommene medikamentöse Behandlung an sich stelle noch keine ausreichende Grundlage für die Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden dar. Zum Gesamtgrad der Behinderung hielt sie plausibel fest, dass das führende Leiden durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da aufgrund des geringgradigen Ausmaßes von Leiden 2 keine funktionelle Einschränkung vorliegt, welche das führende Leiden maßgeblich negativ beeinflusst. Leiden 3-7 erhöhen mangels ungünstigen Zusammenwirkens nicht. Zusammenfassend ist auszuführen, dass der vom Sozialministeriumservice bestellte Arzt für Allgemeinmedizin und die vom BVwG bestellte Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie nach jeweils erfolgter Untersuchung zu einem nachvollziehbaren, gleichlautenden Ergebnis gekommen sind. Das vom BVwG eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von 30 vH durch das vom BVwG in Auftrag gegebenen schlüssige, nachvollziehbare fachärztliche und allgemeinmedizinische Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein allgemeinmedizinisches und fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein allgemeinmedizinisches und fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2125869.1.00