RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW200 2132826-1 SpruchW200 2132826-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Mit Bescheid vom 18.02.2010 stellte das Bundessozialamt fest, dass der Beschwerdeführer ab 19.11.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrug 50 v.H. Der Entscheidung zugrunde gelegt war ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.01.
- Zweitverfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 23.04.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und nannte als Gesundheitsschädigungen "die Wirbelsäule" und "die Hüfte". Dem Antrag angeschlossen waren ein MRT-Befund der LWS vom 23.03.2016 sowie der rechten Hüfte (undatiert). Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 22.06.2016 ergab Folgendes: "Anamnese: Seit der letzten h.o. Begutachtung am 12.1.10 sind folgende Änderungen eingetreten: er hätte zunehmende Schmerzen in der Wirbelsäule Derzeitige Beschwerden: Schmerzen an der Lendenwirbelsäule bei längerem Sitzen oder Stehen. Schmerzausstrahlung teilweise bis in den rechten Oberschenkel. Schmerzen re. Hüfte bei Belastung. Sonst keine Schmerzangaben. Behandlung(en) /Medikamente /Hilfsmittel: Medikamente: Novalgin gtt, Pregamid, Thyrex, Diclobene ret. Tbl Sozialanamnese: Lagerleiter, verheiratet, 1 Stieftochter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT LWS und re Hüfte 23.3.16: Skoliose, Protrusionen, Zustand nach Sacrumfraktur, incipiente Coxarthrose re. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, Ernährungszustand: Adipositas Größe: 178,00 cm Gewicht: 115,00 kg Klinischer Zustand - Fachstatus: Lange blande Narbe am Abdomen Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 1cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich FBA: 40 cm Obere Extremitäten: Rechtshänder Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Kraft- und Faustschluss: Bds. Frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich Untere Extremitäten: Beinverkürzung re. 1 cm Rechts: Hüftgelenk S 0-0-90, F 40-0-30, R 30-0-20 Kniegelenk: S0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-130, F 50-0-40, R 40-0-30 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Varicen: keine Füße: bds. o.B. Zehen- und Fersenstand: li. Möglich, re. Nur Fersenstand möglich, Zehenstand nicht möglich. Gangbild: Duchennehinken rechts Gehbehelf: keiner Gesamtmobilität - Gangbild: Wie oben Status Psychicus: Wach, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Beckenbruch Oberer Rahmensatz, da eine deutliche Funktionseinschränkung im Hüftgelenk vorliegt, die Beinverkürzung vom 1 cm ist berücksichtigt. 02.04.03 40 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Position, da eine mäßige funktionelle Einschränkung der Lendenwirbelsäule , aber ohne neurologische Ausfälle vorliegt. 02.01.02 30 3 Zustand nach Narbenbruchoperation Unterer Rahmensatz, da bland vernarbt, aber ausgedehnt 01.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Keine weitere Erhöhung durch das Leiden 3 wegen geringer funktioneller Zusatzrelevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA wird das Leiden 1 wegen erstmaliger Anwendung der EVO um 1 Stufe herabgesetzt, das Leiden 3 kommt neu hinzu. Die Leiden 3 bis 5 entfallen wegen erstmaliger Anwendung der EVO. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der GdB bleibt unverändert. Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen." Mit Bescheid vom 30.06.2016 wies das Sozialministeriumservice den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Beweiswürdigend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass seine Beinverkürzung tatsächlich drei Zentimeter und nicht einen Zentimeter betrage, er an dauerhaften Schmerzen in der Wirbelsäule und Hüfte leide und weitere Strecken zu gehen ohne Gehhilfe nicht möglich seien. Aus diesem Grunde ersuchte er um Erhöhung der Invalidität sowie Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung wegen einer Behinderung" sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 StVO.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass seine Beinverkürzung tatsächlich drei Zentimeter und nicht einen Zentimeter betrage, er an dauerhaften Schmerzen in der Wirbelsäule und Hüfte leide und weitere Strecken zu gehen ohne Gehhilfe nicht möglich seien. Aus diesem Grunde ersuchte er um Erhöhung der Invalidität sowie Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung wegen einer Behinderung" sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, StVO. Angeschlossen waren ein Sonographiebefund der rechten Hüfte vom 09.02.2016, ein Röntgenbefund der LWS vom 31.05.2016, ein Patientenbrief des SMZ-Ost vom 03.11.2009, ein vorläufiger Patientenbrief des SMZ-Ost vom 24.03.2006 und eine Honorarnote eines Unfallchirurgen mit der Diagnose "Lumbalgie" vom 31.05.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Ergänzungsgutachten der befassten Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ein, welches Folgendes ergab: "Bezüglich der Beschwerde des BF können folgende Feststellungen getroffen werden: Sowohl im VGA als auch bei der Untersuchung am 22.6.16 wurde eine Beinlängendifferenz von 1 cm festgestellt. Die Schmerzen an der Wirbelsäule und an der Hüfte rechts wurden im GA vom 22.6.16 unter Leiden 1 und 2 entsprechend der funktionellen Einschränkung ausreichend hoch eingeschätzt. Zur Untersuchung erschien der BF ohne Gehbehelf, es wurde damals auch keine Verwendung eines Gehbehelfes bei längeren Strecken angegeben. Das Hinken rechts wurde in der Einschätzung berücksichtigt. Neu vorgelegte Befunde: Sonographie rechte Hüfte 9.2.16 (Abl.31): Weichteilverkalkung, das Hüftgelenk aber regulär - die Bewegungseinschränkung der rechter Hüfte wurde im GA berücksichtigt, die Weichteilverkalkung stellt in Bezug auf die Funktion der Hüfte keine zusätzliche Einschränkung dar. Röntgen LWS ap/s 31.5.16 (Abl.32): Skoliose, Osteochondrose, Spondylarthrosen - diese Pathologien, die zu keinen peripheren neurologischen Symptomen führen, wurden in Leiden 2 entsprechend der funktionellen Einschränkung in ausreichend hohem Maß eingeschätzt. Vorläufiger Patientenbrief SMZ Ost 24.3.06 (Abl.38-39): chronische Osteomyelitis am Oberschenkel - der Befund stammt aus 2006, in der Zwischenzeit keine Fistulation mehr, es liegt kein aktueller Befund vor, der eine floride Osteomyelitis verifiziert. Weder das Beschwerdeschreiben noch die vorgelegten Befunde können eine Verschlechterung des Leidenszustandes glaubhaft machen, so dass es aus orthopädischer Sicht zu keiner Erhöhung des GdB kommt. Aus orthopädischer Sicht liegt keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel vor, da kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne Gehbehelf zurückgelegt werden können und das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Der sichere Transport ist gewährleistet. Somit kommt es zu keiner Änderung der Einschätzung." Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer zum Ergänzungsgutachten keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50vH. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Klinischer Zustand - Fachstatus: Lange blande Narbe am Abdomen Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 1cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich FBA: 40 cm Obere Extremitäten: Rechtshänder Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Kraft- und Faustschluss: Bds. Frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich Untere Extremitäten: Beinverkürzung re. 1 cm Rechts: Hüftgelenk S 0-0-90, F 40-0-30, R 30-0-20 Kniegelenk: S0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-130, F 50-0-40, R 40-0-30 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Varicen: keine Füße: bds. o.B. Zehen- und Fersenstand: li. Möglich, re. Nur Fersenstand möglich, Zehenstand nicht möglich. Gangbild: Duchennehinken rechts Gehbehelf: keiner 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Beckenbruch Oberer Rahmensatz, da eine deutliche Funktionseinschränkung im Hüftgelenk vorliegt, die Beinverkürzung vom 1 cm ist berücksichtigt. 02.04.03 40 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Position, da eine mäßige funktionelle Einschränkung der Lendenwirbelsäule , aber ohne neurologische Ausfälle vorliegt. 02.01.02 30 3 Zustand nach Narbenbruchoperation Unterer Rahmensatz, da bland vernarbt, aber ausgedehnt 01.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
- Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 3 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 3 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom Sozialministeriumservice und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Die Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie führt nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 (zuvor 50%, Pos.Nr. 95 RSVO, 50%) nunmehr durch die erstmalige Anwendung der EVO unter Pos.Nr. 02.04.03, 40% einzustufen ist (Beckenschäden, mit funktionellen Auswirkungen scheren Grades und Deformierung, 30 - 40%). Die vorgenommene Einstufung ist die höchstzulässige, eine höhere Einstufung ist in der Anlage zur EVO nicht vorgesehen. Zum nunmehr neu hinzukommenden Leiden 2 (Pos.Nr. 02.01.03, 30%) gab sie - auch unter Zugrundelegung des dem Sozialministeriumservice vorgelegten Befundes - an, dass eine mäßige funktionelle Einschränkung der Lendenwirbelsäule vorliege, die ohne neurologische Ausfälle einhergehe. Der der Beschwerde angeschlossene Röntgenbefund wurde von der befassten Sachverständigen einer Beurteilung unterzogen und führte diese aus, dass es sich bei den darin angeführten Skoliose, Osteochondrose, Spondylarthrose um Pathologien handle, die zu keinen peripheren neurologischen Symptomen führen. Abschließend hielt sie zum Gesamtgrad der Behinderung plausibel fest, dass das Leiden 2 das Leiden 1 um eine Stufe erhöhe, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, während das Leiden 3 zu keiner Erhöhung führe. Die mit 0% eingestuften Leiden 3 - 5 des Vorgutachtens würden durch die Anwendung der EVO entfallen. Den in der Beschwerde getätigten Behauptungen (Beinverkürzung, dauerhafte Schmerzen in der Wirbelsäule und Hüfte, Gehhilfe nötig) wurde von ihr entgegengehalten, dass sowohl im Vorgutachten als auch in der Untersuchung am 22.06.2016 eine Beinlängendifferenz von 1 cm festgestellt wurde sowie die Schmerzen entsprechend der funktionellen Einschränkungen ausreichend hoch eingestuft worden seien. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer bei der Untersuchung am 22.06.2016 keinen Gehbehelf verwendet und auch dessen Verwendung nicht angegeben, das Hinken sei in der Einschätzung berücksichtigt worden. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die vom Sozialministeriumservice bestellte Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie nach erfolgter Untersuchung grundsätzlich zu einem gleichlautenden Ergebnis verglichen zum Vorgutachten (Erstverfahren) gekommen ist, die Einstufung durch die erstmalige Verwendung der EVO hinsichtlich Leiden 1 herabgesetzt wurde, Leiden 2 neu hinzugekommen ist. Das vom SMS und vom BVwG eingeholte (Ergänzungs-) Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu Spruchpunkt A)
- Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1
- Satz BEinstG)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (Paragraph 2, Absatz eins,
- Satz BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 27 Abs. 1a BEinstG) .Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG) . Da weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 vH durch das vom SMS in Auftrag gegebene schlüssige, nachvollziehbare fachärztliche Gutachten festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO wird gemäß §6 AVG an das Sozialministeriumservice weitergeleitet.Der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO wird gemäß §6 AVG an das Sozialministeriumservice weitergeleitet. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS und BVwG ein fachärztliches (Ergänzungs-) Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS und BVwG ein fachärztliches (Ergänzungs-) Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2132826.1.00