G) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien, vom 30.09.2016, Zl. 68557721400030, im Verfahren betreffend die Feststellung, dass diese nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist,
Paragraphen 2, 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien, zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Die beschwerdeführende Partei gehörte ab 11.03.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten an (Bescheid vom 10.06.2013 des Bundessozialamtes). Aufgrund des Antrages vom 11.03.2013 holte das Bundessozialamt ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. Hundert ergab. Das Gutachten gestaltet sich wie folgt: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: Z.n. Radunfall mit kompliziertem Bruch der linken Speiche distal und Radiusköpfchenfraktur 06/2012; distal heile es nicht, M.Sudeck, Z.n. Op. mit offener Reposition und Verplattung und Gips, liegendes Metall (Verplattung). Schienenversorgung. Z.n. Stoßwellentherapie. Bewegungseinschränkung li. Handgelenk und Schmerzen.Z.n. Radunfall mit kompliziertem Bruch der linken Speiche distal und Radiusköpfchenfraktur 06 aus 2012,; distal heile es nicht, M.Sudeck, Z.n. Op. mit offener Reposition und Verplattung und Gips, liegendes Metall (Verplattung). Schienenversorgung. Z.n. Stoßwellentherapie. Bewegungseinschränkung li. Handgelenk und Schmerzen. Z.n. Fraktur auch im Ellbogenbereich (Radiusköpfchenfraktur), die Unterarmdreh-beweglichkeit sei auch reduziert. Sie könne nur ca. 1 kg heben Außerdem Depressio, med. Therapie, auch wöchentliche Psychotherapie Z.n. 7 Wochen stationärem Aufenthalt in Tagesklink Hollabrunn 2011, es sei dies der
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt: Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt
den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E
den Maßstäben des Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E
2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127). (26.09.2013, 2013/07/0062)Im Fall eines
Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127). (26.09.2013, 2013/07/0062) Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde eine Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist völlig unverständlich, warum am 22.09.2016 ein Aktenmerk mit dem Inhalt, dass das "Parteiengehör schon im August übermittelt wurde!!!!", verfasst wurde, zumal das Erstellungsdatum vor dem Entscheidungszeitpunkt 30.09.2016 war. Der Inhalt des Aktenvermerks vom 12.10.2016, dass mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen und ihr mitgeteilt wurde, dass das Parteiengehör schon im August übermittelt wurde und es innerhalb von zwei Wochen eine Einspruchsfrist gebe, ist insofern unrichtig als es sich bei der im Parteiengehör gesetzten Frist weder um eine gesetzliche verfahrensrechtliche (formelle) Frist noch um eine materielle Frist, sondern sich um eine von der Behörde gesetzte Ordnungsfrist handelt, an die keine Rechtsfolgen geknüpft sind. D.h. dass jedes auch nach Ablauf dieser Ordnungsfrist eingelangte Einlaufstück einer Beurteilung unterzogen werden muss. Auch ist der Inhalt des weiteren Aktenvermerkes ("Ihr Schreiben kam gleichzeitig als gerade der Bescheid übermittelt wurde.") nicht nachvollziehbar, da das im Parteiengehör eingelangte Schriftstück den Einlaufstempel 28.09.2016 trägt, der Bescheid jedoch mit 30.09.2016 datiert ist. Von Gleichzeitigkeit kann hier keine Rede sein. Ein Nichtvorliegen der Unterlagen beim entscheidenden Organ aufgrund eventueller Versäumnisse innerhalb der Behördenstruktur - ob durch Weiterleitung von Originalen an Scanstellen sei dahingestellt - kann keinesfalls einer Betroffenen in einem Verfahren angelastet werden. Das entscheidende Organ ist verpflichtet sich vor der Bescheidabfertigung zu vergewissern, ob eventuell neue Einlaufstücke bei der Behörde eingelangt sind. Im Hinblick auf den geführten elektronischen Akt sollte dies ohne Schwierigkeiten erfolgen können. Wenn der gegenständliche Fehler der Behörde unterlaufen ist, so hätte die belangte Behörde spätestens ab Vorliegen der Stellungnahme unverzüglich ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren einleiten und die Ausführungen einer gutachterlichen Beurteilung unterziehen zu lassen. Laut Gutachterin liegt hinsichtlich des ursprüngliche Leidens 2, nunmehr Leiden 1 eine Befundverbesserung vor. Ein Vergleich der beiden erhobenen Befunde ergibt Folgendes: Befund aufgenommen am 29.05.2013: Ellbogen bds: Pro- und Supination li zu 1/2 red, dolent; Streckdefizit li. 10 °; Handgelenke bds: li HG Schwellung, druckdolent; Beweglichkeit zu 1/2 red in allen Ebenen; Fingerbeweglichkeit normal, Faustschluss möglich; mäßige Verschmächtigung li Unterarm; motor. Kraft li. UA deutlich red. Befund aufgenommen am 17.08.2016: Obere Extremität: Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. linke HG: Supination zur Hälfte eingeschränkt, Pronation möglich, hochgradige Bewegungseinschränkung im linken HG, deutliche Verschmächtigung der Muskulatur des linken Unterarm" Im Hinblick auf das Leiden "Zustand nach Speichenbruch links mit Bewegungseinschränkung in linken Hand- und Ellbogengelenk" ist festzustellen, dass im Befund vom 17.08.2016 keine Wahrnehmungen über die Einschränkung des Ellbogengelenkes festgehalten wurden. Für den erkennenden Senat ist die beschriebene Besserung aufgrund des festgehaltenen Befundes mangels Ausführungen zum Ellbogengelenk sowie aufgrund der Ausführungen, dass eine hochgradige Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk und eine deutliche Verschmächtigung der Muskulatur des linken Unterarms vorliege, nicht schlüssig nachvollziehbar. Zur Nachvollziehbarkeit dieser Schlussfolgerung hätte es einer Vergleichsmöglichkeit bedurft, die aufgrund der vorgenommenen - nicht ausreichenden - Beschreibungen für den erkennenden Senat - bestehend aus medizinischen Laien - nicht möglich ist. Im weiteren Verfahren wird das Sozialministeriumservice daher ein - orthopädisches - Gutachten einzuholen haben, in dem auch die in der am 28.09.2016 eingelangte Stellungnahme zu berücksichtigen sein wird. Insbesondere ist dieses Gutachten so zu gestalten, dass einem medizinischen Laien unter dessen Zugrundelegung einen Vergleich mit dem Gutachten vom 10.06.2013 möglich ist. In weiterer Folge wird eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der getätigten Vorbringen - auch zum psychiatrischen Gesundheitszustand - erfolgen haben. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren Paragraph 66, Absatz 2, AVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2141038.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.