Obsah (6)
§§ 2§ 28Art 133§ 19b§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW200 2141382-1 SpruchW200 2141382-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und
§§ 2, 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst
G) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien, vom 03.08.2016, OB 79629195700016, im Verfahren betreffend die Feststellung, dass dieser nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist,
Paragraphen 2, 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien, zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Mit Bescheid vom 21.2.2008 stellte das Bundessozialamt, Landesstelle NÖ, aufgrund eines neurologischen und allgemeinmedizinischen Gutachtens fest, dass die beschwerdeführende Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Laut Gutachten lag ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vor. (Z.n. Neuroborreliose mit sensomotorischer Restsymtpomatik der linken oberen Extremität, 40%; reaktive Depression, 20%; wiederkehrende Lumbalgie bei mäßiggradigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und beginnender Bandscheibendegeneration L2/3 und L5/S1, 20%; Bluthochdruck, 20%). Eine Nachuntersuchung am 27.01.2011 ergab zusätzlich ein Schulterarmsyndrom links, 10%). Gegenständliches Verfahren: Die beschwerdeführende Partei stellte am 02.05.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen einer Hörstörung, Problemen der HWS C5/C6 und LWS S1 Syndrom/L2/L
- Vorgelegt wurden ein Audiometriebefund vom 25.06.2015, CT-Befunde der HWS vom 29.03.2012 und 28.04.2014 der LWS vom 14.01.2016 sowie des Neurocraniums vom 05.05.
- Das Aktengutachten eines Facharztes für HNO-Krankheiten ergab unter Zugrundelegung des Audiometriebefundes eine Hörstörung beidseits, Pos.Nr. 12.02.01, GdB 20%. Im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.06.2016 wurde unter Einbeziehung des HNO-Aktengutachtens ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % festgestellt. Laut Gutachterin würden die Leiden reaktive Depression und Bluthochdruck mangels Beleg von Unterlagen nicht mehr vorliegen, der Z.n. Neuroborreliose 07/2007 mit sensomotorischer Restsymptomatik der linken Hand – das Schulter-Arm Syndrom werde darin berücksichtigt – hätte sich gebessert (nunmehr 30%, Pos.Nr. 04.06.01), da keine Umfangdifferenz der Oberarme und Unterarme messbar seien, sodass von einer annähernd gleichen Nutzung auszugehen sei. Die Aufbraucherscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, wiederkehrende Lumbalgien mit mäßiggradigen degenerativen Veränderungen and er Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle wurden mit 20% unter Pos.Nr. 02.01.01 eingestuft. Der vorgebrachte Diabetes Mellitus II sei nicht eingestuft worden, da dieser weder durch beigebrachte Befunde noch durch Laborwerte belegt sei. Die zystischen Veränderungen sowie eventuelle funktionelle Defizite der Schilddrüse seien durch Medikamente gut kompensiert und erreichten keinen Grad der Behinderung.Im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.06.2016 wurde unter Einbeziehung des HNO-Aktengutachtens ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % festgestellt. Laut Gutachterin würden die Leiden reaktive Depression und Bluthochdruck mangels Beleg von Unterlagen nicht mehr vorliegen, der Z.n. Neuroborreliose 07 aus 2007, mit sensomotorischer Restsymptomatik der linken Hand – das Schulter-Arm Syndrom werde darin berücksichtigt – hätte sich gebessert (nunmehr 30%, Pos.Nr. 04.06.01), da keine Umfangdifferenz der Oberarme und Unterarme messbar seien, sodass von einer annähernd gleichen Nutzung auszugehen sei. Die Aufbraucherscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, wiederkehrende Lumbalgien mit mäßiggradigen degenerativen Veränderungen and er Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle wurden mit 20% unter Pos.Nr. 02.01.01 eingestuft. Der vorgebrachte Diabetes Mellitus römisch zwei sei nicht eingestuft worden, da dieser weder durch beigebrachte Befunde noch durch Laborwerte belegt sei. Die zystischen Veränderungen sowie eventuelle funktionelle Defizite der Schilddrüse seien durch Medikamente gut kompensiert und erreichten keinen Grad der Behinderung. Im Parteiengehör wurde am 18.07.2016 unter Anschluss einer allgemeinmedizinische Diagnoseliste vom 04.07.2016 samt Medikamentenverordnungsblatt moniert, dass die mangelnde Umfangdifferenz aufgrund des von der behandelnden Neurologin aufgetragenen Muskelaufbaus erfolgt sei, eine Verwendung des linken Armes weiterhin nicht gegeben sei. Es würden weiterhin sensible und motorische Ausfälle mittleren Grades vorliegen. Auch liege weiterhin die ursprünglich eingestufte reaktive Depression sowie der Bluthochdruck vor. Neu seien Diabetes mellitus II, Struma cystica sin., chronische Gastritis, Hypercholesterinämie, Hyperuricämie, Migräne sowie rezidivierende Ganzkörperschmerzen.Im Parteiengehör wurde am 18.07.2016 unter Anschluss einer allgemeinmedizinische Diagnoseliste vom 04.07.2016 samt Medikamentenverordnungsblatt moniert, dass die mangelnde Umfangdifferenz aufgrund des von der behandelnden Neurologin aufgetragenen Muskelaufbaus erfolgt sei, eine Verwendung des linken Armes weiterhin nicht gegeben sei. Es würden weiterhin sensible und motorische Ausfälle mittleren Grades vorliegen. Auch liege weiterhin die ursprünglich eingestufte reaktive Depression sowie der Bluthochdruck vor. Neu seien Diabetes mellitus römisch zwei, Struma cystica sin., chronische Gastritis, Hypercholesterinämie, Hyperuricämie, Migräne sowie rezidivierende Ganzkörperschmerzen. Die befasste Gutachterin führte in einer Stellungnahme vom 27.07.2016 Folgendes aus: "Herr XXXX erklärte sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden,"Herr römisch 40 erklärte sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden, 1) da die fehlende Umfangdifferenz des durch Neuroborreliose 07/2007 sensomotorisch vorgeschädigten linken Armes mit Schulter-Arm-Syndrom lediglich durch Muskelaufbautraining begründet sei, die sensiblen und motorischen Ausfälle jedoch "mittleren Grades" wären, "eine Verwendbarkeit des linken Armes nicht gegeben" sei und ein Gdb von1) da die fehlende Umfangdifferenz des durch Neuroborreliose 07 aus 2007, sensomotorisch vorgeschädigten linken Armes mit Schulter-Arm-Syndrom lediglich durch Muskelaufbautraining begründet sei, die sensiblen und motorischen Ausfälle jedoch "mittleren Grades" wären, "eine Verwendbarkeit des linken Armes nicht gegeben" sei und ein Gdb von 50 - 70% hätte festgesetzt werden müssen. 2) da mehrere weitere Erkrankungen (Diabetes mellitus II, Bluthochdruck, reaktive Depression, Struma cystica, chronische Gastritis, Hypercholesterinämie, Hyperuricämie, Migräne sowie rezidivierende Ganzkörperschmerzen) nicht berücksichtigt worden seien.2) da mehrere weitere Erkrankungen (Diabetes mellitus römisch zwei, Bluthochdruck, reaktive Depression, Struma cystica, chronische Gastritis, Hypercholesterinämie, Hyperuricämie, Migräne sowie rezidivierende Ganzkörperschmerzen) nicht berücksichtigt worden seien. Ad 1) In der Einstufung von Leiden 1 (Zustand nach Neuroborreliose 07/2007, nachweisliche Beeinträchtigung ausschließlich einer oberen Extremität - linke Hand, Schulter-Arm-Syndrom mitberücksichtigt, GdB 30 vH) wurde unter Berücksichtigung des Vorgutachtens der klinische Eindruck (Motorik, Funktionalität, Kraft, Sensibilität) dieser Extremität geprüft und beschrieben. Herr XXXX schilderte die Belastbarkeit des linken Armes im Rahmen seines Arbeitsplatzes mit "weniger Kraft, einfache Halte- und Fixiertätigkeiten sind möglich, Schwellneigung und Schmerzen bei Hebebewegungen", übereinstimmend mit dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, dass der linke Arm und insbesondere die linke Hand zwar sensomotorisch und kraftmäßig eingeschränkt, aber sehr wohl eingesetzt werden kann und wird. Es wurden keine neuen fachärztlichen Unterlagen beigebracht, die das vom Antragsteller vorgebrachte Ausmaß der grundsätzlich fraglos bestehenden funktionellen Einschränkungen vor dem Hintergrund der seitengleich ausgebildeten Muskulatur belegen oder untermauern könnten.Ad 1) In der Einstufung von Leiden 1 (Zustand nach Neuroborreliose 07 aus 2007,, nachweisliche Beeinträchtigung ausschließlich einer oberen Extremität - linke Hand, Schulter-Arm-Syndrom mitberücksichtigt, GdB 30 vH) wurde unter Berücksichtigung des Vorgutachtens der klinische Eindruck (Motorik, Funktionalität, Kraft, Sensibilität) dieser Extremität geprüft und beschrieben. Herr römisch 40 schilderte die Belastbarkeit des linken Armes im Rahmen seines Arbeitsplatzes mit "weniger Kraft, einfache Halte- und Fixiertätigkeiten sind möglich, Schwellneigung und Schmerzen bei Hebebewegungen", übereinstimmend mit dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, dass der linke Arm und insbesondere die linke Hand zwar sensomotorisch und kraftmäßig eingeschränkt, aber sehr wohl eingesetzt werden kann und wird. Es wurden keine neuen fachärztlichen Unterlagen beigebracht, die das vom Antragsteller vorgebrachte Ausmaß der grundsätzlich fraglos bestehenden funktionellen Einschränkungen vor dem Hintergrund der seitengleich ausgebildeten Muskulatur belegen oder untermauern könnten. Das ärztliche Gutachten vom 14.06.2016 begründet sich daher auf der klinischen Untersuchung sowie Anamneseerhebung und Beobachtungen im Rahmen der Untersuchungssituation unter Berücksichtigung des Vorgutachtens, der GdB ist mit 30 vH festzusetzen. Ad 2) Zum Untersuchungszeitpunkt am 14.06.2016 wurde der aktuelle vorgelegte Schilddrüsenbefund sowie Befunde, die die Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule mit Begleitsymptomatik beschrieben, erfasst und entsprechend der geltenden Einschätzungsverordnung behandelt. Weiter Grunderkrankungen, wie die in der nachgereichten Diagnosensammlung vom 04.07.2016 vorgebrachten und durch die Medikamentenliste untermauerten (vgl: Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, 2401 Fischamend: Diabetes mellitus II, chronische Gastritis, Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperuricämie, Migräne, Ganzkörperschmerzen), entsprechen nunmehr nachweislichen krankheitswertigen Auffälligkeiten bzw. Risikofaktoren, können aber aufgrund der fehlenden Spezifizierungen (z.B. Laborwerte, fachärztlichen Befunde) nicht in ihrem Ausmaß beurteilt werden. Bezüglich der reaktiven Depression liegt weiterhin weder ein fachärztlicher Befund noch der Nachweis über stattgehabte und laufende Therapien (mit Ausnahme der Vorschreibung einer medikamentösen Monotherapie) oder die Notwendigkeit diesbezüglicher stationärer Aufenthalte vor.Weiter Grunderkrankungen, wie die in der nachgereichten Diagnosensammlung vom 04.07.2016 vorgebrachten und durch die Medikamentenliste untermauerten vergleiche, Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, 2401 Fischamend: Diabetes mellitus römisch zwei, chronische Gastritis, Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperuricämie, Migräne, Ganzkörperschmerzen), entsprechen nunmehr nachweislichen krankheitswertigen Auffälligkeiten bzw. Risikofaktoren, können aber aufgrund der fehlenden Spezifizierungen (z.B. Laborwerte, fachärztlichen Befunde) nicht in ihrem Ausmaß beurteilt werden. Bezüglich der reaktiven Depression liegt weiterhin weder ein fachärztlicher Befund noch der Nachweis über stattgehabte und laufende Therapien (mit Ausnahme der Vorschreibung einer medikamentösen Monotherapie) oder die Notwendigkeit diesbezüglicher stationärer Aufenthalte vor. Somit kann bezüglich der unter Punkt 2 angeführten Erkrankungen kein Grad der Behinderung erhoben und festgesetzt werden. Es wird daher festgehalten, dass auch nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und unter Berücksichtigung nachgereichter Dokumente eine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen entsprechend der geltenden Rechtsgrundlage berücksichtigt und bewertet wurden." Am 01.08.2015 wurden ein neurologischer Arztbrief vom 19.07.2016, ein Befund einer Fachärztin für HNO-Heilkunde samt Audiometrieprotokoll vom 04.07.2016 sowie ein Laborbefund vom 12.07.2016 vorgelegt. Mit Bescheid vom 03.08.2016 des Sozialministeriumservice wurde unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachtens und Stellungnahme der Grad der Behinderung mit 30vH festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Laut Aktenvermerk vom 06.09.2016 seien der zuständigen Sachbearbeiterin die am 01.08.2016 eingelangten weiteren vorgelegten Unterlagen zum Entscheidungszeitpunkt 03.08.2016 nicht vorgelegen. Eine Begründung für das Nichtvorliegen ist dem Aktenvermerk nicht zu entnehmen. Im Rahmen der fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich der Z.n. Neuroborreliose mit sensomotorischer Restsymptomatik des linken Armes nicht gebessert hätte, dies von der Sachverständigen nur aufgrund der fehlender Umfangdifferenz der Ober- und Unterarme geschlossen würde, obwohl der Beschwerdeführer auf Anraten seiner Neurologin Muskelaufbautraining gemacht hätte. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer weiterhin an einer reaktiven Depression und er verwies auf den bereits vorgelegten neurologischen Arztbrief. Zu den Erkrankungen Diabetes mellitus II, chronische Gastritis, Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie, Migräne und Ganzkörperschmerzen wurde ausgeführt, dass unerklärlich sei, dass diese – trotz Vorlage diverser Befunde – laut Gutachterin – trotz krankheitswertiger Auffälligkeiten bzw. Risikofaktoren – nicht beurteilt werden könnten, während sehr wohl beurteilt werden könne, dass sich der Bluthochdruck gebessert hätte.Zu den Erkrankungen Diabetes mellitus römisch zwei, chronische Gastritis, Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie, Migräne und Ganzkörperschmerzen wurde ausgeführt, dass unerklärlich sei, dass diese – trotz Vorlage diverser Befunde – laut Gutachterin – trotz krankheitswertiger Auffälligkeiten bzw. Risikofaktoren – nicht beurteilt werden könnten, während sehr wohl beurteilt werden könne, dass sich der Bluthochdruck gebessert hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid vom 21.2.2008 stellte das Bundessozialamt, Landesstelle NÖ, aufgrund eines neurologischen und allgemeinmedizinischen Gutachtens fest, dass die beschwerdeführende Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Die beschwerdeführende Partei stellte am 02.05.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Bescheid vom 03.08.2016 des Sozialministeriumservice wurde der Grad der Behinderung mit 30vH festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt: Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt
den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E
- Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E
- November 2002, 2002/20/0315).Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt
den Maßstäben des Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E
- Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E
- November 2002, 2002/20/0315). Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315) Im Fall eines
§ 66Abs.
2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127). (26.09.2013, 2013/07/0062)Im Fall eines
Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127). (26.09.2013, 2013/07/0062) Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde eine Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die im Verfahrensgang aufgelisteten medizinischen Unterlagen vorgelegt und wurden diese keiner Beurteilung unterzogen. Die Ausführungen im Aktenvermerk, dass der Sachbearbeiterin die am 01.08.2016 eingelangten Unterlagen zum Entscheidungszeitpunkt am 03.08.2016 nicht vorgelegen seien, sind nur insofern nachvollziehbar als sich dies wohl auf ein Organisationsverschulden der belangten Behörde gründet. Ein Nichtvorliegen der Unterlagen beim entscheidenden Organ aufgrund eventueller Versäumnisse innerhalb der Behörde – ob durch Weiterleitung von Originalen an Scanstellen sei dahingestellt - kann keinesfalls einem Antragsteller in einem Verfahren angelastet werden. Das entscheidende Organ ist verpflichtet sich vor der Bescheidabfertigung zu vergewissern, ob eventuell neue Einlaufstücke bei der Behörde eingelangt sind. Im Hinblick auf den geführten elektronischen Akt sollte dies ohne Schwierigkeiten erfolgen können. Wenn der gegenständliche Fehler der Behörde unterlaufen ist, so hätte die belangte Behörde spätestens ab Vorliegen dieser Unterlagen unverzüglich ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren einleiten und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu den Leiden Z.n. Neuroborreliose mit sensomotorischer Restsymptomatik der linken oberen Extremität und (behauptete) reaktive Depression einholen müssen sowie die restlichen vorgelegten Unterlagen entweder der begutachtenden Ärztin oder einem anderen geeigneten (Fach-)Arzt zur Beurteilung vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den vorgelegten – verschlechterten – Audiometriebefund zu verweisen. Im weiteren Verfahren wird daher ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen sein und sämtliche weiteren vorgelegten Unterlagen einer ärztlichen Beurteilung zu unterziehen sein und in weiterer Folge eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der sämtlicher vorgelegten Unterlagen zu erfolgen haben. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2141382.1.00