Obsah (23)
§ 5§ 21Art. 133Art. 12§ 61Art. 17§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Art. 4Art. 3§ 10§ 9§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW205 2131324-1 SpruchW205 2131324-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASC
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 11.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor. Eine VIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines tschechischen Visums der Kategorie B ist, ausgestellt in XXXX, gültig von 08.02.2016 bis 01.03.2016.Eine VIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines tschechischen Visums der Kategorie B ist, ausgestellt in römisch 40 , gültig von 08.02.2016 bis 01.03.
- Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.02.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die diese Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Er sei im Februar mit dem Flugzeug aus Georgien in die Ukraine geflogen und von dort über Litauen und weitere unbekannte Länder nach Österreich gereist. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 14.03.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien, dem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 04.05.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 14.03.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien, dem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 04.05.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, ausdrücklich zustimmten. Am 15.06.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, ein Drogenersatzprogramm zu machen und ansonsten gesund zu sein. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu Tschechien befragt gab er an, eigentlich nichts gegen Tschechien zu haben. Allerdings habe ihm ein Bekannter gesagt, dass die Leute, mit denen er in Georgien Probleme gehabt habe, wissen würden, dass er in Tschechien sei. Daraufhin habe er Tschechien verlassen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung des Antrages
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Tschechien
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung des Antrages
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Tschechien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): 1. Allgemeines zum Asylverfahren ... Das tschechische Asylverfahren wird von Asylgesetz 325/1999 und seinen Änderungen geregelt. Es sieht internationalen Schutz, sowie subsidiären Schutz vor. Er regelt auch die Unterbringung von Asylwerbern (MVCR 19.8.2014)Das tschechische Asylverfahren wird von Asylgesetz 325 aus 1999, und seinen Änderungen geregelt. Es sieht internationalen Schutz, sowie subsidiären Schutz vor. Er regelt auch die Unterbringung von Asylwerbern (MVCR 19.8.2014) Für das Asylverfahren zuständig ist das tschechische Innenministerium (Asylum and Migration Policy Department). Ein Asylwerber muss seinen Asylantrag auf tschechischem Territorium stellen und ihn dann binnen 24 Stunden in einem Empfangszentrum einbringen. Dort wird die Identität festgestellt und es gibt eine medizinische Untersuchung. Danach wird der AW in ein Unterbringungszentrum überstellt, wo er die erstinstanzliche Entscheidung abwartet. In bestimmten Fällen, z.B. bei Sicherheitsbedenken oder wenn die Identität nicht festgestellt werden kann, kann das Ministerium den Verbleib des AW im Empfangszentrum für bis zu 120 Tage anordnen. Dagegen ist gerichtliche Beschwerde möglich (MVCR o.D.a). Die erstinstanzliche Entscheidung über den Asylantrag soll binnen 90 Tagen vorliegen. Dieser Zeitraum kann entsprechend verlängert werden. Der AW hat das Recht auf einen Dolmetscher im Verfahren, sowie auf rechtliche Beratung oder Vertretung. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen wird das "fast-track-Verfahren" angewendet, das innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein soll (MVCR o.D.a). Beschwerde Gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist Beschwerde vor dem zuständigen regionalen Gericht innerhalb von 15 Tagen möglich (7 Tage in speziellen Fällen). Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (außer in Ausnahmefällen gem. Art. 25 und Art. 16
(1)d und e, Asylgesetz). Während der Beschwerde ändert sich am Status des AW nichts, das betrifft auch Unterbringung, Gesundheitsversorgung usw. Gegen die Entscheidung des regionalen Gerichts ist Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof in Brünn möglich. Auch hier gilt aufschiebende Wirkung, außer bei Kassationsbeschwerden, die vom Flughafen aus eingelegt werden (MVCR o. D.b).Gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist Beschwerde vor dem zuständigen regionalen Gericht innerhalb von 15 Tagen möglich (7 Tage in speziellen Fällen). Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (außer in Ausnahmefällen gem. Artikel 25 und Artikel 16,
(1)d und e, Asylgesetz). Während der Beschwerde ändert sich am Status des AW nichts, das betrifft auch Unterbringung, Gesundheitsversorgung usw. Gegen die Entscheidung des regionalen Gerichts ist Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof in Brünn möglich. Auch hier gilt aufschiebende Wirkung, außer bei Kassationsbeschwerden, die vom Flughafen aus eingelegt werden (MVCR o. D.b). Das Asylsystem ist generell fair, dennoch berichten einige NGOs über Probleme bezüglich der Dauer von Asylverfahren und der Qualität einiger Entscheidungen. (USDOS 27.2.2014) Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 15.9.2014Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 15.9.2014 -Strichaufzählung Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 15.9.2014Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 15.9.2014 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx, Zugriff 15.9.2014 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 15.9.2014 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 15.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Czech Republic; https://www.ecoi.net/local_link/270695/400779_de.html, Zugriff 15.9.2014
- Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu Asylverfahren, kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller. Asylwerber können sich mit jeder Art von Beschwerde an die Polizei wenden, wie jeder andere auch (MVCR 29.9.2014). Bei Rückführung von Dublin-Rückkehrern läuft das Asylverfahren im Einklang mit der Anordnung Dublin II, mit der Durchführungsanordnung 1560/2003 und mit den nationalen Rechtsvorschriften ab. Bei noch laufendem Verfahren hat der Rückkehrer den Status eines Antragstellers. Er wird in eine Asyleinrichtung gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt. Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hat der Rückkehrer den Status eines Ausländers, es bestehen folgende Möglichkeiten:Bei Rückführung von Dublin-Rückkehrern läuft das Asylverfahren im Einklang mit der Anordnung Dublin römisch zwei, mit der Durchführungsanordnung 1560 aus 2003, und mit den nationalen Rechtsvorschriften ab. Bei noch laufendem Verfahren hat der Rückkehrer den Status eines Antragstellers. Er wird in eine Asyleinrichtung gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt. Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hat der Rückkehrer den Status eines Ausländers, es bestehen folgende Möglichkeiten: * die Person bekommt von der Polizei eine Anordnung zur Ausreise (Ermöglichung der freiwilligen Rückkehr). * die Person wird durch die Polizei in Gewahrsam genommen um die Ausweisung zu effektuieren, falls die Entscheidung über Verwaltungsausweisung vorher erlassen wurde. Dann ist Inhaftierung bis zu 180 Tage möglich. Ein Dublin-Rückkehrer ist berechtigt, gegen eine etwaige Entscheidung über Gewahrsam, gegen eine Entscheidung über Verwaltungsausweisung, sowie gegen eine negative Entscheidung über den Asylantrag Beschwerde einzulegen. (VB 31.1.2012) Quellen: -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (29.9.2014), per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Tschechien (31.1.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
- Non-Refoulement Die Regierung garantiert in der Praxis generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht wäre (USDOS 24.5.2012). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices 2011 - Czech Republic; https://www.ecoi.net/local_link/217753/338518_de.html, Zugriff 15.9.2014
- Non-Refoulement Die Regierung garantiert in der Praxis generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht wäre (USDOS 24.5.2012). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices 2011 – Czech Republic; https://www.ecoi.net/local_link/217753/338518_de.html, Zugriff 15.9.2014
- Versorgung Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein Empfangszentrum. Solche gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein Unterbringungszentrum. Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. Unterbringungszentren gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014a). Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014). AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
(2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States (veröffentlicht von Europäische Kommission), http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 15.9.2014 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014a): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3d%3d, Zugriff 15.9.2014 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 15.9.2014 5. Schutzberechtigte Integrationsasylzentren dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge. Es gibt sie in Brünn - ?idenice, Ceská Lípa, Jaromer, und Predlice (MVCR 19.8.2014a). Das staatliche Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte orientiert sich am Ziel der Integration in die Gesellschaft und bietet staatliche Hilfe auf den Gebieten Wohnung, Bildung, Spracherwerb und Zugang zum Arbeitsmarkt. Für den Spracherwerb gibt es einen kostenlosen Tschechisch-Kurs des Bildungsministeriums. Die Hilfe beim Wohnen umfasst den Aufenthalt in einem Integrationsasylzentrum, Mietbeihilfe oder staatlich finanzierter Aufenthalt in Sozialhilfeeinrichtungen. In den Integrationsasylzentren bezahlen die Schutzberechtigten Miete und einen Servicebeitrag. Während des Aufenthalts dort perfektionieren die Flüchtlinge ihre Sprachkenntnisse und suchen nach permanenter Unterkunft in der von ihnen gewählten Region (MVCR o.D.c, vgl. Act 325/1999, Art. 68-70). Der Aufenthalt im Integrationsasylzentrum ist zeitlich begrenzt. Die Zahlungen für Miete und Servicebeitrag ebendort können die Schutzberechtigten in Tschechien von der Zuwendung bestreiten, die sie bei Zuerkennung des Schutzstatus erhalten (EMN 2014).Das staatliche Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte orientiert sich am Ziel der Integration in die Gesellschaft und bietet staatliche Hilfe auf den Gebieten Wohnung, Bildung, Spracherwerb und Zugang zum Arbeitsmarkt. Für den Spracherwerb gibt es einen kostenlosen Tschechisch-Kurs des Bildungsministeriums. Die Hilfe beim Wohnen umfasst den Aufenthalt in einem Integrationsasylzentrum, Mietbeihilfe oder staatlich finanzierter Aufenthalt in Sozialhilfeeinrichtungen. In den Integrationsasylzentren bezahlen die Schutzberechtigten Miete und einen Servicebeitrag. Während des Aufenthalts dort perfektionieren die Flüchtlinge ihre Sprachkenntnisse und suchen nach permanenter Unterkunft in der von ihnen gewählten Region (MVCR o.D.c, vergleiche Act 325 aus 1999,, Artikel 68 -, 70,). Der Aufenthalt im Integrationsasylzentrum ist zeitlich begrenzt. Die Zahlungen für Miete und Servicebeitrag ebendort können die Schutzberechtigten in Tschechien von der Zuwendung bestreiten, die sie bei Zuerkennung des Schutzstatus erhalten (EMN 2014). Schutzberechtigte fallen unter die Pflichtkrankenversicherung, mit denselben Rechten wie tschechische Bürger (UNHCR 12.2013). In die Umsetzung des staatlichen Integrationsprogramms sind auch NGOs eingebunden, wie etwa Counselling Centre for Integration, Association of Citizens Looking after Emigrants (SOZE), Caritas Czech Republic, Deaconry of the Evangelical Czech Brothers Church, Organisation for Aid to Refugees, Centre for Integration of Foreigners, Counseling Centre for Refugees, Association of Refugees in the Czech Republic. Diese arbeiten u.a. auf den Gebieten Unterbringung und Beschäftigung von Schutzberechtigten und erhalten staatliche Subventionen (MVCR o.D.d). Quellen: -Strichaufzählung 325/1999 Coll. Act of 11 November 1999 on Asylum (as amended 103/2013 Coll. (part), 105/2013 Coll.), http://www.mvcr.cz/mvcren/article/asylum-and-migration-legal-framework.aspx, Zugriff 15.9.2014325 aus 1999, Coll. Act of 11 November 1999 on Asylum (as amended 103 aus 2013, Coll. (part), 105 aus 2013, Coll.), http://www.mvcr.cz/mvcren/article/asylum-and-migration-legal-framework.aspx, Zugriff 15.9.2014 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
(2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States (veröffentlicht von Europäische Kommission), http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 15.9.2014 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014a): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3d%3d, Zugriff 15.9.2014 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.c): State Integration Programme, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/integration-of-recognized-refugees-913320.aspx, Zugriff 15.9.2014 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.d): Integration of Recognized Refugees, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/integration-of-recognized-refugees-913320.aspx?q=Y2hudW09NA%3d%3d, Zugriff 15.9.2014 -Strichaufzählung UNHCR Resettlement Handbook (12.2013): Country Chapter: The Czech Republic (by the Government of the Czech Republic), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1387367177_52a077662.pdf, Zugriff 15.9.2014
- Politische Lage Die Tschechische Republik ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Zweikammerparlament (Abgeordnetenhaus und Senat). Staatsoberhaupt ist der Präsident, der im Januar 2013 zum ersten Mal direkt gewählte Miloš Zeman. Regierungschef ist Premierminister Bohuslav Sobotka (CSSD). Die 200 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden alle vier Jahre nach Verhältniswahlrecht gewählt. Bei den Parlamentswahlen im Oktober 2013 erhielt die sozialdemokratische CSSD die relative Mehrheit aller Stimmen. Sie bildete im Januar 2014 gemeinsam mit der neuen Bewegung ANO 2011 und mit der christdemokratischen KDU-CSL eine Koalition. Im Abgeordnetenhaus verfügt sie über eine Mehrheit von 111 von insgesamt 200 Stimmen. Die Direktwahlen zum Senat finden alle zwei Jahre statt - dann werden jeweils 1/3 der insg. 81 Sitze im Senat zur Wahl gestellt. Das letzte Mal fand die zweite Wahlrunde zum Senat vom 19 bis
- Oktober 2012 statt. Der sozialdemokratischen CSSD gelang es, eine Mehrheit (46 von 81 Sitzen) im Senat zu erringen. Die Tschechische Republik wurde Ende 2003 mit der Schaffung von 14 Bezirken ("kraje") dezentralisiert. Gleichzeitig wurde die kommunale Selbstverwaltung gestärkt (AA 03.2014). Ein halbes Jahr dauerte der weitgehende politische Stillstand in Tschechien. Während dieser Zeit war die von Staatspräsident Miloš Zeman eingesetzte sogenannte Expertenregierung von Jirí Rusnok im Amt, obwohl sie im Parlament am
- August 2013 nicht das Vertrauen gewinnen konnte. Dieser Zustand wurde mit der Bildung der neuen Mitte-Links-Regierung unter Führung der sozialdemokratischen CSSD beendet. Der Regierungskoalition gehören die neue Bewegung ANO des Unternehmers Andrej Babiš und die christdemokratische KDU-CSL an (KAS 3.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (03.2014): Tschechische Republik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/TschechischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (3.2.2014): Tschechien hat wieder eine gewählte Regierung, http://www.kas.de/wf/doc/kas_36748-1522-1-30.pdf?140204144904, Zugriff 24.9.2014
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz und die Regierung respektierte generell die richterliche Unabhängigkeit. Die Gesetze garantieren das Recht auf ein faires Verfahren und die unabhängige Justiz setzte dieses Recht generell um. Die Qualität der Gerichtsverfahren hat sich verbessert und die Dauer der Ermittlungen und Verfahren hat über die letzten 10 Jahre stetig abgenommen. Im ersten Halbjahr 2013 benötigte ein Staatsanwalt auf Bezirksebene durchschnittlich 53 Tage um zu entscheiden, ob ein Fall vor Gericht gehen sollte oder nicht. Auf regionaler Ebene lag der Wert bei 364 Tagen. Im gleichen Zeitraum dauerten die Gerichtsverfahren durchschnittlich 177 Tage auf Bezirks- und 777 Tage auf Regionalebene. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, Geschworenenprozesse nicht gebräuchlich, in schwierigen Fällen entscheidet ein Kollegium von 3 Richtern. Angeklagte haben das Recht auf einen kostenlosen Pflichtverteidiger. Es gibt ein Recht auf Beschwerde. Das Land hält sich generell an Urteile des EGMR. Die Gesetze garantieren die Rede- und Pressefreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System sichern diese Freiheiten (USDOS 27.2.2014). Lange Wartezeiten auf eine gerichtliche Anhörung sind ein Problem (mind. 2 Jahre für mehr als die Hälfte der Fälle auf Regionalebene). Das Verfassungsgericht beschäftigt sich mit Fragen verfassungsrechtlicher Wichtigkeit. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste Beschwerdeinstanz in den meisten Rechtsangelegenheiten. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof beschäftigt sich mit Veraltungsangelegenheiten und politischen Fragen, inklusive Parteienverbote und Wahlangelegenheiten. Der Prozess der Richterernennung für diese drei Höchstgerichte ist ziemlich transparent, und wird von den Medien beobachtet (BTI 2014). Das tschechische Justizsystem ruht auf 4 Säulen: Bezirks- und Regionalgerichte, höhere Gerichte und oberste Gerichtshöfe (Oberster Gerichtshof, Oberster Verwaltungsgerichtshof) sowie Verfassungsgerichtshof. Diese wachen über die Rechte und Freiheiten des Einzelnen. In der Vergangenheit gab es Vorwürfe der politischen Einflussnahme in hochrangigen Verfahren. Das Büro des Generalstaatsanwalts galt lange Zeit als das schwächste Glied des tschechischen Justizsystems, da die Regierung erheblichen Einfluss auf die Bestellung hat. In der Vergangenheit verfolgte es politisch sensible Fälle nur ungenügend. Das änderte sich 2012 und das Bekenntnis des Generalstaatsanwalts zur Verfolgung politisch heikler Fälle dauerte 2013 an und führte zu einigen hochrangigen Verhaftungen und Strafverfolgungen, darunter sogar zu einer Razzia in den Büroräumlichkeiten des Premierministers im Juni 2013, bei der 8 Personen verhaftet wurden. Ein neues Gesetz begrenzte im April die Immunität von Politikern und Richtern, aber Bestimmungen zur Erhöhung der Unabhängigkeit des Büros des Generalstaatsanwalts konnten wegen des Rücktritts der Regierung im Juni nicht mehr beschlossen werden. Lediglich eine Amnestie von Präsident Klaus für über 6.000 Straftäter mit Strafen bis zu einem Jahr, die auch Bewährungsstrafen aufhob und Verfahren einstellte, die seit mehr als 8 Jahren anhängig waren, trübte die ansonsten beeindruckende Bilanz der tschechischen Justiz. Es wurden Stimmen laut, die behaupteten Klaus habe diese Amnestie für einige Korruptionsfälle aus seiner Zeit als Premier in den 1990ern maßgeschneidert. Es gab diesbezüglich Verfassungsbeschwerden, die aber damit endeten, dass sich das Verfassungsgericht als nicht kompetent erklärte. Lediglich zwei der betroffenen Korruptionsfälle wurden von ihm aus dem Geltungsbericht des Gesetzes ausgenommen (FH 12.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformationsindex
(2014): Czech Republic Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Czech%20Republic.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014, https://www.ecoi.net/local_link/280852/411127_de.html, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Czech Republic; https://www.ecoi.net/local_link/270695/400779_de.html, Zugriff 24.9.2014
- Sicherheitsbehörden Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden. Die Regierung hat Schritte zur Verfolgung und Bestrafung von Beamten unternommen, welche sich Verfehlungen zuschulden kommen ließen, egal ob in den Sicherheitsbehörden oder anderswo. Straflosigkeit war aber in einigen Bereichen weiterhin ein Problem. Das Innenministerium überwacht die Arbeit der Polizei. Das Generalinspektorat der Sicherheitsbehörden im Büro des Premierministers untersucht Vorwürfe von Verfehlungen in Polizei, Zoll und Justizwache. 2012 wurden 118 Fälle im ganzen Land untersucht. Korruption war in den Sicherheitsbehörden weiterhin ein Problem, am häufigsten ist laut dem Generalinspektorat einfache Bestechung, etwa bei Verkehrskontrollen. 2011 wurde ein eigener Polizei-Ombudsmann geschaffen, an den sich Beamte mit einem Verdacht auf potentiell illegale Handlungen wenden können, etwa auch Mobbing usw. Das Büro des tschechischen Menschenrechtsombudsmanns erhielt im ersten Halbjahr 2013 4.288 Beschwerden, wovon 172 die Gefängnisse, die Polizei und das Militär betrafen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Czech Republic; https://www.ecoi.net/local_link/270695/400779_de.html, Zugriff 24.9.2014
- Korruption Behördenkorruption ist trotz gegenläufiger Bemühungen weiterhin ein Problem. Die Gesetze sehen strafrechtliche Konsequenzen für korrupte Beamte vor, die Regierung setzt diese Bestimmungen aber nicht immer effektiv um. Manchmal bedienen sich Beamte straflos korrupter Praktiken. Mitschuld daran sind ungenügende Gesetze und zu wenig Mittel für die Ermittlungsbehörden. 2012 gab es jedenfalls einige aufsehenerregende Verhaftungen in Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen. Die lebenslange Immunität von Politikern wurde aufgehoben, ebenso einige andere korruptionsfördernde Praktiken. Im Oktober 2013 nahm die Regierung ein Antikorruptionsprogramm an, das sofort in Kraft trat. Mit der Überwachung der Umsetzung wurde das Antikorruptionsbüro im Regierungsamt betraut. Eine polizeiliche Antikorruptionseinheit und eine Einheit für organisierte Kriminalität untersucht Vorwürfe gegen hochrangige Beamte, höherrangige regionale und lokale Täter, sowie einige Private und Unternehmen. Niederrangige Korruption wird von der regulären Polizei untersucht.
tschechischem Innenministerium untersuchte die Polizei in der ersten Hälfte 2013 75 Bestechungsfälle und 72 Fälle von Amtsmissbrauch. Die Gerichte verurteilten 39 Beamte wegen Amtsmissbrauchs und 62 wegen Bestechung. 2012 untersuchte die für hochrangige Korruptionsfälle zuständige Polizeieinheit 97 derartige Fälle. Die Staatsanwälte sind gegenüber Druck, keine hochrangige Korruption zu verfolgen, relativ abgeschirmt. 19 Fälle betreffend 86 Personen wurden strafverfolgt. Außerdem wurde gegen 5 Richter und 1 Staatsanwalt ermittelt (im Gegensatz zu 3 Richtern 2011 und 0 Fällen 2010) (USDOS 27.2.2014). Korruption ist weiterhin ein Problem, trotz andauernder Bemühungen diese auszurotten. 2012 begann eine Welle der Verfolgung von hochrangigen Korruptionsfällen durch den neuen Generalstaatsanwalt, die sich 2013 fortsetzte und zu einigen hochrangigen Verhaftungen und Strafverfolgungen führte, darunter sogar zu einer Razzia in den Büroräumlichkeiten des Premierministers im Juni 2013, bei der 8 Personen verhaftet wurden. Ein neues Gesetz begrenzte im April die Immunität von Politikern und Richtern, aber Bestimmungen zur Erhöhung der Unabhängigkeit des Büros des Generalstaatsanwalts konnten wegen des Rücktritts der Regierung im Juni nicht mehr beschlossen werden. Eine Amnestie von Präsident Klaus für über 6.000 Straftäter zeitigte Kritik, Klaus habe diese Amnestie für einige Korruptionsfälle aus seiner Zeit als Premier in den 1990ern maßgeschneidert. Es gab diesbezüglich Verfassungsbeschwerden, die aber damit endeten, dass sich das Verfassungsgericht als nicht kompetent erklärte. Lediglich zwei der betroffenen Korruptionsfälle wurden von ihm aus dem Geltungsbericht des Gesetzes ausgenommen (FH 12.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014, https://www.ecoi.net/local_link/280852/411127_de.html, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Czech Republic; https://www.ecoi.net/local_link/270695/400779_de.html, Zugriff 24.9.2014 10. Grundversorgung/Wirtschaft Die Tschechische Republik hat die niedrigste Armutsrate in der EU und im Vergleich zu anderen postkommunistischen Ländern eine geringe Ungleichheit. Seit 2010 nimmt die Zahl der Tschechen unter der Armutsgrenze jedoch zu. 2011 waren 9,8% der Bürger armutsgefährdet (meist Arbeitslose, Teilzeitbeschäftigte, Alleinerziehende, usw.). Die Lücke zwischen Arm und Reich wird größer, im Anstieg begriffene Arbeitslosigkeit und sinkende Sozialleistungen wirken sich negativ aus. Frauen verdienen durchschnittlich 84% dessen was Männer verdienen. Das Büro des Ombudsmanns erhält die meisten Beschwerden auf dem Gebiet soziale Sicherheit, speziell Pensionen und Sozialleistungen (BTI 2014). In Tschechien besteht in der Sozialversicherung - ähnlich wie in Österreich - eine gesetzliche Pflichtversicherung. Die Sozialversicherung deckt folgende Bereiche ab: Rentenversicherung und Renten; Sozialpflege; Krankenversicherungsauszahlungen; staatliche Sozialversicherungsunterstützung; Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen der Rentenversicherung wird die Alters- und Invaliditätsversicherung abgedeckt. Im Rahmen der Sozialpflege werden Pflegeleistungen für die Familie, für alte Bürger, etc. abgedeckt. Im Rahmen der Krankenversicherungsauszahlungen werden Krankengeld, Unterstützung bei Pflege eines Familienmitgliedes, Zuschüsse und Hilfen bei Mutterschaft, etc. abgedeckt. Im Rahmen der staatlichen Sozialversicherungsunterstützung werden Unterstützungen der Familie im Hinblick auf Wohnung, auf Verkehr, etc. abgedeckt. Der Arbeitgeber zahlt 25% des Gehaltes, der Arbeitnehmer 6,5% des Gehaltes an Sozialversicherungsbeiträgen. Männliche Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, soweit sie das Alter von 60 Jahren zuzüglich 2 Monate für jedes Kalenderjahr seit 31.12.1995 erreichen und mindestens 25 Jahre in der Rentenversicherung versichert gewesen sind. Bei weiblichen Versicherten ist das Rentenalter von der Zahl der erzogenen Kinder abhängig. Die Höhe der Alterspension ist von der Höhe des Einkommens des Mitarbeiters während der Zeiten der Beschäftigung und von der Anzahl der Versicherungsjahre abhängig. Die Alterspension ist der Höhe nach nicht begrenzt. Arbeitslose Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung zumindest 12 Monate Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt haben. Arbeitslosengeld kann für die Dauer von 6 Monaten bezogen werden und beträgt maximal das 2,5-fache, bei einer Umqualifizierung maximal das 2,8-fache des gesetzlichen Existenzminimums. Die Arbeitslosenbeiträge werden aus Arbeitslosenversicherungsabgaben finanziert, wobei der Arbeitgeber 1,2% des Arbeitsentgeltes zu entrichten hat, der Arbeitnehmer zahlt keine Beiträge. Bei vorübergehender Dienstverhinderung wegen Krankheit und Unfall, die ärztlich bestätigt ist, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse (WKO 1.11.2009). Das staatliche Sozialsystem garantiert Basisleistungen für die gesamte Bevölkerung. In letzter Zeit wurden einige Sozialleistungen reduziert oder abgeschafft um das Budgetdefizit zu verringern. Davon betroffen waren auch Eltern, Alleinerziehende, Behinderte, Pensionisten und Arbeitslose. 2013 wurde das Pensionssystem auf ein 2-Säulen-Modell umgestellt, das neben der herkömmlichen Pension auch Kapitalbeitragssätze vorsieht. Die Resonanz in das neue System zu wechseln ist aber verhalten. 2012 trat auch eine Reform des Gesundheitswesens in Kraft, die dessen Finanzierbarkeit sichern sollte (BTI 2014). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformationsindex
(2014): Czech Republic Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Czech%20Republic.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung WKO - Wirtschaftskammer Österreich (1.11.2009): Sozialrecht in Tschechien, https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Sozialversicherung/Sozialrecht-in-Europa/Sozialrecht_in_Tschechien.html, Zugriff 24.9.2014 11. Medizinische Versorgung Tschechien hat ein beitragsfinanziertes Pflichtversicherungssystem. Alle Einwohner sind gesetzlich pflichtversichert. In Tschechien gibt es neun Krankenkassen, deren Beitragssatz das Gesundheitsministerium bestimmt. Ihre Leistungen sind von Gesetzes wegen beinahe identisch, umfassen die kostenlose ambulante Versorgung bei freier Arztwahl, kostenlose stationäre Versorgung, Arzneimittel, Behandlung beim Zahnarzt mit Ausnahme von Prothesen, sowie Vorsorgeleistungen. Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeld erhalten tschechische Bürger nicht von der Krankenversicherung. Die Krankenkassen schließen mit Leistungserbringern Einzelverträge ab. Nahezu alle Ärzte im ambulanten Sektor arbeiten privat auf eigene Rechnung. Allgemeinmediziner, Kinderärzte, Gynäkologen und Zahnärzte sichern dabei die Grundversorgung. Versicherte können aus diesen Gruppen einen Hausarzt frei wählen, an dem sie dann drei Monate gebunden sind. Hausärzte arbeiten meistens in Einzelpraxen, Fachärzte in Polikliniken und Krankenhausambulanzen. Tschechische Kliniken gehören noch immer dem Staat. Großkliniken decken alle Fachrichtungen ab und dienen zugleich als Lehrkrankenhäuser. In Distrikt-Krankenhäusern sind die wichtigsten Fachrichtungen vertreten. Die stationäre Grundversorgung vor Ort sichern lokale Kliniken. Sie verfügen meistens über die Abteilungen Chirurgie, Inneres, sowie Kinder- und Frauenheilkunde. Die Tschechische Republik zählt unter den OECD-Staaten zu den Ländern mit der geringsten Zuzahlungsrate für Patienten. So liegt der Anteil der Zuzahlungen an den Gesamtausgaben für Gesundheit bei 8,6%. Zuzahlen müssen die tschechischen Patienten z.B. bei Arzneimittel. Zwar gibt es eine Positivliste, die 500 erstattungsfähige Präparate verzeichnet, voll erstattet werden aber nur die billigsten Mittel einer Wirkstoffgruppe, vorwiegend Generika aus landeseigener Produktion. Alle anderen Arzneimittel sind zuzahlungspflichtig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arzt nachweist, dass es zum jeweiligen Produkt keine Alternative gibt. Weitere Zuzahlungen müssen Versicherte für Kuren, Heil- und Hilfsmittel aufbringen. Der einheitliche Beitragssatz der Krankenkassen liegt bei 13,5% des Bruttogehalts. Der Arbeitgeber trägt bei Beschäftigten 9%, 4,5% tragen die Arbeitnehmer. Eine Beitragsbemessungsgrenze gibt es nicht. Etwa die Hälfte der Bevölkerung hat kein eigenes Einkommen (Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Studierende, Frauen im Mutterschaftsurlaub). Für sie bezahlt der Staat einen festen Beitrag von etwa 13 Euro im Monat, für Rentner rund 40 Euro (AOK o.D.). 2012 trat eine Reform des Gesundheitswesens in Kraft, die dessen Finanzierbarkeit sichern sollte. 83,7% der Gesundheitsausgaben werden vom Staat getragen. Demografischer Wandel und steigende Arbeitslosigkeit machen Reformen im tschechischen Sozial- und Gesundheitswesen nötig, jedoch ist der Widerstand in Parlament und Öffentlichkeit groß (BTI 2014). Quellen: -Strichaufzählung AOK - Bundesverband (o.D.): Das Gesundheitssystem in der Slowakischen Republik, http://www.aok-bv.de/politik/europa/index_01407.html, Zugriff 24.9.2014 BTI - Bertelsmann Transformationsindex
(2014): Czech Republic Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Czech%20Republic.pdf Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO Tschechien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Art. 17Abs.
1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Tschechien für die Prüfung des Antrages zuständig sei.
Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 19.07.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
- Gegen den Bescheid richtet sich die am 25.07.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, dass er in Georgien mit der Regierung bzw. der Polizei Probleme habe und sein Fluchtgrund im Asylverfahren in Tschechien nicht anerkannt werde. Beantragt wurden unter anderem auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2016 auf dem Landweg nach Tschechien überstellt (Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste mit einem tschechischen Visum der Kategorie B, ausgestellt von der tschechischen Vertretungsbehörde in XXXX, gültig von 08.02.2016 bis 01.03.2016, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein und begab sich in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 11.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer reiste mit einem tschechischen Visum der Kategorie B, ausgestellt von der tschechischen Vertretungsbehörde in römisch 40 , gültig von 08.02.2016 bis 01.03.2016, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein und begab sich in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 11.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA richtete am 14.03.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 04.05.2016 akzeptierte Tschechien die Zuständigkeit hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO.Das BFA richtete am 14.03.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 04.05.2016 akzeptierte Tschechien die Zuständigkeit hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Tschechien an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht. Eigenen Angaben zufolge nimmt er an einem Drogenersatzprogramm teil. Private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Der – ua die Anordnung zur Außerlandesbringung enthaltende – angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2016 zugestellt und er wurde am 20.10.2016 nach Tschechien überstellt.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des tschechischen Visums, der Einreise ins Bundesgebiet sowie der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhalt mit dem vorliegenden VIS-Abgleichsbericht. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Tschechiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie keiner besonderen privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer an einem Drogenersatzprogramm teilnimmt, beruht auf seiner Aussage. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien ergibt sich aus dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides ist aktenkundig (Übernahmebestätigung).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: § 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. 3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung und Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten im Besitz eines gültigen tschechischen Visums war. Zudem stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung und Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten im Besitz eines gültigen tschechischen Visums war. Zudem stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Tschechiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. 3.
- Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash (Große Kammer), fest, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash (Große Kammer), fest, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
§§ 5Asyl
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art.
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer – zum hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – ausreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Tschechien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Tschechien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Tschechien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des tschechischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Tschechien jemals geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, eigentlich nichts gegen Tschechien zu haben, sondern dahingehend Bedenken geäußert, dass die Leute, mit denen er in Georgien Probleme gehabt habe, wissen würden, dass er in Tschechien gewesen sei. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die tschechischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Tschechien nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder etwa, dass im tschechischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylbewerberInnen, wie Georgien, zu beobachten wäre.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des tschechischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Tschechien jemals geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, eigentlich nichts gegen Tschechien zu haben, sondern dahingehend Bedenken geäußert, dass die Leute, mit denen er in Georgien Probleme gehabt habe, wissen würden, dass er in Tschechien gewesen sei. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die tschechischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Tschechien nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder etwa, dass im tschechischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylbewerberInnen, wie Georgien, zu beobachten wäre. Bezugnehmend auf seine Befürchtung, in Tschechien würde sein Fluchtgrund im Asylverfahren nicht ernst genommen werden, ist einzuwenden, dass es sich hierbei lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung handelt. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Tschechien einen Asylantrag stellen, woraufhin ihn anschließend - wie jeden anderen Antragsteller - ein ordentliches Asylverfahren erwartet, in dem er das Recht auf einen Dolmetscher und auf rechtliche Beratung oder Vertretung hat, und seine Fluchtgründe schildern kann. Wie festgestellt, leidet der Antragsteller auch an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eigenen Angaben zufolge ist er gesund und nimmt an einem Drogenersatzprogramm teil. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in Tschechien der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wie festgestellt, leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Tschechien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Wie festgestellt, leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Tschechien weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.4.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
§ 9BFA-VG zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 61Abs.
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.4.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG lautet: Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war
§ 21Abs.
5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass gegen die von der Behörde angeordnete Außerlandesbringung auch bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine Bedenken entstanden.Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass gegen die von der Behörde angeordnete Außerlandesbringung auch bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine Bedenken entstanden. 3.
- Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.
- Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
- Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.6.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W205.2131324.1.00